1907 / 84 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Apr 1907 18:00:01 GMT) scan diff

Personalherändernung en. Röniglich Breußische Armee.

3292. Div, v. Eberhardt, Dberst und Kommandeur des Gardefüs, Regte,, unter Verleihung des Ranges ꝛe. eines Brig. Kommandeurs, in den Generalstab der KÄrmee versetzt und gleichjeilig zum Chef des

en so gilt das zu Nummer 4 Gesagte. Der gr gr ng am

Kommandeur des Garde jngerbarg. unter Versetzung zum Gardesũs. Regt, mit ö Dicles Regis. beauftragt. Gr. Finck v. Fincken⸗ stein, Major und Bals. Kommandeur im 3 Garderegt. 1. F. Kommandeur deg Barde sägerbaig. ernannt v, Pr

und Adjutant der I. Gardediv., als Bats.

66. Inf. Brig., unter Beförberun zum Gen. Lt, zum Kommandeur der 34. Div., ernannt. v. .

schiedsgesucheg unter Verleitung des Charakters ah Et, mit d gesetzlichen Penston zur Dip. gestellt. Gen. Lt, mit der

Angekommen:

Seine Exzellenz der Staatsminister und Minister der

Eichen Unierrichls⸗ und Medizinalangelegenheiten Vr. von tudt, aus Dresden.

Aichlamtliches Dentsches Rei ch.

Preußen. Berlin, 6. April.

Seine Majestät der Kaiser und König besuchten heute vormittag, W. T. B.“ zufolge, den Staatsfekretär des . Amts von Tschirschky und Bögendorff und hörten im Königlichen Schloffe die Vorträge des Staatssekretärs des Neichsmarineamts, Admirals von Tirpitz, des Chefs des Admiralstabs der Marine, Admirals Buͤchsel und des Chefs des Marinekabineltg, Konteradmirals von Müller

Es sind erneut Zweifel darüber entstanden, wie zu ver⸗ fahren ist, wenn Untersuchungs⸗ oder Strafgefangene infolge einer Krankheit der Behandlung in einer vom Gefängnisse getrennten Kran kenanstalt bedürfen. Unter Aufhebung der i , n, vom 21. Dezember 1881 (Müller, Justizverwaltung, J. Auflage S. 251 und Minist. Bl. fuͤr die innere Verwaltung 1832 S. 254, vgl. auch Müller a. a. O. S. 2006 Rr. bemerkt dazu der

1 Justizm inister in einer Verfügung vom 26. März 1907,

betreffend die Unterbringung von Gefangenen in einer Kranken⸗ anstalt, folgendes:

I) Für die Entscheidung der Frage, ob ein gegen einen Be⸗ schuldlgten erlassener Haftbefehl auffuheben ist, sind lediglich die gesetz⸗ lichen Vorschriften maßgebend. Babel kann der Umstand, daß der . erkrankt ist, nur nach der Richtung von Bedeutung sein, ond K für den Erlaß des Haftbefehls weggefallen

nnd oder nicht.

2) Hebt der Richter mit Rücksicht auf die Art, Schwere und vpraussichtliche Dauer der Krankhelt den Haftbefehl auf, fo haben fich die Justizbehörden jeder eigenen Unterbringung des. Beschuldigten in einer Krankenanstalt zu enthalten. Bie in dieser Beziehung etwa ge⸗

ebotenen Maßnahmen find ö. den Verwallungöbehörden, er= ed e mel nach deren Verständigung (vgl. insbesondere die All- Eng en e idung vom 25. Oktober 1883, Just. Minist. Bl. S. 326), ju überlassen.

) War der Beschuldigte zur Zeit der n, des Haftbefehls berelts in einer Krankenanstalt untergebracht, so ist die Aufhebung des

aftbefehls und die Haftentlassung sowohl dem Beschuldigten elbst, oweit dies nicht die Art seiner Erkrankung untunlsch erschelnen äßt, als auch der Krankenanstalt unberzüglich vom Richter mitzuteilen. Der Krankenanstalt it gleichzeitig zu eröffnen, daß der Fiekutz für die weiteren Kur. und erpflegungskosten nicht mehr aufkommt. Jede Maßregel, die auf eine Ueberwachung des Beschuldigten durch die Justlzbeh orden hingugläuft, ift zu unterlassen. Insbeson dere ist davon gbzjusehen, die Pelizelperwaltung im voraus um Zurückführung des Beschuldigten nach erfolgter Heilung oder die Krankenanstalt um Mit teilung der bevorstehenden Entlaffung zu erfuchen. Derartige Maß⸗ nahmen würden dahin ausgelegt werden können, daß trotz verfügter Entlassung die gerichtliche Obhut tatsächlich aufrechterhalten wird, und der Staat würde der halb in solchem Falle auch die Kur. und Pflegekosten zu tragen haben.

Wird ungeachtet der Krankheit die fe schte haltzu des Haft⸗ befehls für sachgemäß befunden, so rechtfertigt der bloße Um tand, daß der Verhaftete , in einer Kran kenanstalt unter zuhringen ist, nicht deffen Fntlafsung. Bie Unterbringung hat in diesem Falle vielmehr auf Koften deß Staatz zu erfolgen. Wird demnächst der Haftbefehl aus irgend einem Grunde aufgehoben, so ist gemäß Nr. 3 zu verfahren. -.

5) Erkrankt ein Strafgefangener, so ist zu prüfen, ob mit Rück. sicht auf die Art, Schwere oder voraussichtlicher Dauer der Krankheit einerseits und die Mauer der noch zu vollstreckenden Strafe anderfeingz eine Unterbrechung der Strafvollstrechung herhe uführen ift. Lediglich zu dem Zwecke, won dem Staate die Kur, und Pflegekosten fernnäahakten, darf die Anordnung der Unterbrechung nicht erfolgen. Wird die Üünter⸗ brechung für geboten oder achgemaß gehalten, ö ist n . oder, wenn fich der Gefangene zur Zelt der Unter . . nge ö ef het. ö. . . 3 ö .

ud auch hier alle Mah ährend seines Aufenthalls in der önnen, als werde der Verurteilte während seines Au Nrankenanstalt von den Justizbehörden unter Ueberwachung . M andernfalls in Zwelfel gezogen werden könnte, ob tatsaͤchlich ein Unterbrechung stattgefunden hat. Wird die Unterbrechung nicht an-

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in diesem Falle, sowelt nicht die Ausnahme des 5 493 Äbf. ( Schlusse) der Strasprozeßordnung Platz greift, die Zeit des Straf⸗ ablaufß mit dem Bemerken mitzuteilen, daß nach dieser Zeit der Fiskus für die Kur- und Pflegekoften nicht welter aufkommt.

Nach S 60 des Reichs erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichs⸗Gesetzbl. S. G54) treten 6 ö Landesgesetzs, welche die Erhebung einer Abgabe von dem den Gegenstand der Erbschaftssteuer bildenden Erwerbe von Todes wegen fowie van Schenkungen unter Tebenden oder den über solche Schenkungen ausgestellten Urkunden betreffen, insoweit außer Kraft, als den Bundesstaaten nicht die Erhebung besonderer Abgaben (6 59) überlassen ist. Nach 8 59 ist den Bundesstagten unter anderem die Erhebung be— sonderer Abgaben in Ansehung der nach 11 r e von der Erbschaftssteuer befreiten Personen überlassen. Zu diesen Per⸗

sonen gehören die unehelichen, von dem Vater angcfannten Kinder und deren Abtömmbinge, welche von der Reichs⸗ erbschaftesteuer befreit sind. sofern der Wert des

Erwerbs den Betrag von 10 05 , nicht übersteigt. Bezüglich aller übrigen im f 59 genannten Personen lann ein Zweifel daran, daß fle der landesgesetzlichen Be⸗ steuerung nicht unterworfen find, nicht bestehen, weil sie ent⸗ weder von der Erbschaftssteuer und dem Schen kungs tempel kraft Landesgesetzes befreit sind oder durch den im 8 69 ge⸗ machten Vorbehalt wegen der Kinder, denen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt, und der eingekindschafteten Kinder sowie der Abkömmlinge solcher Kinder von der Besteuerung aus eschlosen werden. Auch bezüglich der erwähnten, unghelichen Kinder und ihre Abkömmlinge begegnet die Annahme, daß sie für einen den Betrag von 10009 96 nicht übersteigenden Erwerb der landes gesetzlichen 3 un er fen bleiben, mit Rücksicht auf die Fassung und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und auf die V Unstimmigkeiten, bie sich aus der Annahme der Fortgeltung des preußischen Erbschaftssteuergesetzes in einem so beschränkten Umfang ergeben, gewichtigen Bedenken. Der Finanzm inist er und der Justizininister haben nach noch— maliger Erwägung indeffen diesen Bedenken gegenüber dem Worktlaute des . ausschlaggebende Bedeutung nicht bei⸗ messen können und bestimmen daher in Abänderung der all⸗ gemeinen Verfügung vom 25. Juni 1906, die von der An⸗ nahme der vollftändigen Besestigung bes preußischen Erbschafts⸗ 3 ausgeht, in einer gemeinsamen Verfügung vom 2, Marz 1907, betreffend die Erbschaftssteuer und die von Schenkungen zu entrichtenden Abgaben, folgendes:

Solange nicht seitenz der Gerichte abweichende Entscheidungen ergehen, ist die preußische Erbschaftssteuer, der Schenkungtzstempel und die im Artikel 2 S des Gesetzes vom 22. Juni 1875, betreffend das Sportel Stempel. und Vaxwesen in den Hohenzollernschen Landen (Geseßsamml. S. 255), bestimmte Abgabe nach Maßgabe der bisherigen Vörschristen zu erheben, wenn unehellchen, vom Vater anerkannten Kindern oder deren Abkömmlingen aus dem Vermögen des Vaterg ein Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden anfällt, deffen Wert den Betrag von 19 0600 nicht über- steigt; soweit die Vorschristen des Reichgerbschaftssteuergesetzeg und des preußischen Erbschaftẽ te nergeseßz⸗ in Ansehung der Wertberechnung vonelnander abweichen, find bie Borschriften des Reichsgesetzes für die Entscheidung der Frage maßgebend, oh ein der landesgesetzlichen Besteuerung überlaffener Fall vorliegt, während, wenn diese Frage zu bejahen ist, der der Berechnung der landesgesetzlichen Abgabe zu

Grunde zu legende Wert sich nach den Vorschriften des Landeggefetzes bestimmt.

zur Versteuerung vorlegen und diefer das Weitere überlassen. Von ; 63 Straffestsetzung wegen Nichterfüllung der Anmeldungtzpflicht

Stempels anzugeben. ; z. Die Vorschriften in Nr. 3 und 6 der Allgemeinen Verfügung vom 26. Juni 1996 gelten in allen Fällen, auch wenn der Anfall der landeggesetzlichen Besteuerung unterliegen follte. ö Nr. 4. der Verfügung Fleibt außer Anwendung, wenn der Schenkungsstempel zu erheben ist. ; Bei Auflassungen an uneheliche, vom Vater anerkannte Kinder oder deren Abkömmlinge ist der in Rr. der Verfügung angeordnete usatz zu dem Formular J zur Allgemeinen Verfügung vom 29. Fe⸗ ruar 1896 über daz gerichtliche Stempelwefsen wegzulassen oder, falls er in den Vordruck aufgenommen sst, zu streichen. Mie Betelligten sind in diesem Falle mündlich zu belehren, daß bei Erwerben Über 10 0900 MSς die Vorlegung einer in srtend. in allen Fallen zweckmäßig sei, während bel Erwerben bis zu 10 00 M. den Be⸗ teiligten nur die Vorlegung einer etwa vorhandenen Schenkunggurkunde zu empfehlen ist. j

Laut Meldung des W. T. B.“ ist S. M. S. „Loreley“ vorgestern von Smyrna nach Konstantinopel in See gegangen. ea. M. S. „Niobe“ ist vorgestern in Futschau ein⸗ getroffen. ; S. M. S. „Seeadler“ ist gestern von Zanzibar nach . in See gegangen.

M. S „Guffarb“ geht am 9. April nach Durban in ö. ach pril von East London

Desterreich⸗ Ungarn. Der österreichische Unterrichtsminister Dr. Mar der Ninisterprãsident Freiherr von Beck r, n, 6 eine Deputation der ruthenischen Professoren, die Memoranden,

betreffend die Errichtung einer selbständigen ö nischen Universität in Lemberg, tber glenru the-

Unterrich tsm in ister sprach seine Mißbilligung über die dort vorgekommenen hen r gr. aus und richtete an die ruthenischen Professoren die Aufforderung, beruhigend auf die Jugend einzuwirken. Betreffend die Frage der Errichlung einer ruthenischen Universität in Lember erklärte der Untzt⸗ . xichtsminister, W. T. V. zufolge, dief⸗ Frage nur im Hu⸗ sammenhange mit anderen W en nach neuen Hochschuen regeln zu können; Übrigens sei die Regierun . . die Förderung aller kulturellen und , f tlichhn Bestrebungen auch des Ruthenenvolkes mlt Nach druck und Eifer ic angelegen sein zu lassen. Hierauf wurde die Frage ber Habslitier ung on krivath zenten . und der . von Professoren ruthenischer Natio= nalität besprochen. Auch der Ministerpräsident ver⸗ urteilte das Vorgehen der Studentenschaft und richtete ö . die Aufforderung an die Professoren, die ugend zu beruhigen; auch er erklärte, die Errichtung einer ruthenischen Universität könne nicht abgesondert behande werden. Seiner Anschauung nach sei aber schon im Rahmen der bestehenden Einrichtungen die Möglichkeit gegeben, den kulturellen . der Ruthenen durch Errichtung von Dozentenstellen und zehrstühlen Rechnung zu tragen. er Frundbedingung sei jedoch die Wiederherstellung geordneter Verhältnisse an der Lemberger Universität.

Frankreich. , Der König von England ist, „W. T. B.“ zufolge, gestern Abend in Toulon eingetroffen. Der Kriegsminister Pie quart hat aus Anlaß 93 Angelegenheit bes Generals Bail ln dan die , ommandanten ein Rundschreiben gerichtet, in dem er, obi le Quelle zufolge, zur Erinnerung bringt, daß die Korpshefe n gelegentlich des Dienstantritts oder Abschieds von fit ge rein sachlich gehalten fein sowie daß in etwaigen , alle Ausdrücke vermieden werden müssen, welche die Befugnih,. der Militärbehörden überschreiten oder übertriebene Auslegung

herbeiführen könnten.

Rußland.

. ö setzte gestern die Debatte über das get fort. . Nach dem Bericht deß . W. T. B. be q Kutti e , wn. ö. i n, . , gemachten Ausführungen. Der ĩ der präsident des e. wahrhaft ö e ar, fen t ter gemeiner Heiterkeit Fragen der verschiedensten Art und erklärte . anderem, er sel kein Freund deg Kabinetts, weil er n. konstitutionelle. Minister Fes, während Anhol e en n , . und Gelächt (wiisch allerlei Sprichwörter und ng, Duma möge arhelten. Auch die dull ,, ne! des Grafen Bobrinzky (Monarchist), rie Abg. Schirsky (revolutiongrer Sozialist) schloß seiner Partei den früheren Aufũhrunge ung schlug vor, die Ernennuͤn einer Bud weil die Dumg sonst in Rußland und i hervorrufen würde, daß sie mi der Regierung arbeite, während die Regierung die Duma als untergeordnet und unfähig behandle.

Der Präsident verlas vor Schluß der Sitzung noch

einen Antrag, der dahin geht, die Plenarsitzungen der Ire gh duma auf drei in der R 4

. zwi wei

Niederlande. ö. Das Kabinett hat auf das Ersuchen der gan, hin das gtrittsgesuch zurückgezogen, mit Ausnahme des Kriegsministers Staal, dem die Königin den erbetenen Abschied bewilligt hat und an dessen Stelle der Generalmajor dan Rappaxd, der bisherige Piatkommandant vent Amfer= ö dam, triti. Wie das MNeutersche Bureau⸗ meldet, teilt d; Generg! van Rappard die Unsicht feines Vorgangers bezügli einer Verkürzung der Dienstzeil cines Teiles en Irn, bei der . es hat 66 also in der Stellung des Kabinen un, Militärfragen stit der letzten Abstimmung des Senats nichts

geändert.

Türkei. ,.

Nach einem Irade des Sultang si d, wi ,

meldet, die Kosten fäm lirchen a kr * tg,

die einen Teil der . Bedingungen für die drei prozentige Zollerhöhung ilden, auf ol keinnahmen gu,

gew iesen werden, womit der regel ö ber A gelegenheit gesicherk erscheint c regelmäßige Fortgang ö

Serbien.

ichtee Note ö ,,,

3 sterp W. T. B. zufolge, daß di andlun stadium befinde, . e ng e i mne, ne laß

sich gegenwärlig! hierüber nicht ausla e hönne, Lutits ch fteite fest, baz 9 , auf selne konkt Anfrage, ob eine Antwort der deutschen Reglerung berelts ,, nicht geantwortet hahe. Der Jungradikale Braskosit ö . ob die Nachricht richtig sei, daß Desterreich⸗ Un arn und Ku kürzlich der serbischen Regierung einẽ auf Gin schräͤnkung der Käthe dd

j en, und, wenn e, Je nd e hf Serbien unter . , nen

ußlands stehe. Der Min iter er s Ifch erwiderte, ern reich Ungarn und n l r nn Ilg ir el, . mn, in, freundschaftlicher Weise die ferbische Regierung zedonlen Tide der, chice Kernen e H en . he , . ie. Regierung habe darauf erklär er g iel. rer Macht m .

moralisch hinwirken; ö . jedoch diefe Tätigkeit in . echt. Sagte enlfalt. se Aäfgabe bickes Sigaleß, iir dihen ö. . erhaltung der Ftuhe und, Orhnung Sorge zu r n ef in Be- radikale Pecitsch bern es n r tar ut ae Hutdap .

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