einen Streilenden erscho babe den Mörder saufen laffen, finde. Ich habe kein aufzutreten.
en, also einen Mord begangen, die Polizei
der sich jetzt im Auslande e Bedürfnis, hier als Reglerungsbertreter PMicht des Herrn bahersschen? Bun dez Interessen der bayerischen aufzutreten und zu sagen, ob richtig ist oder nicht, getan hat. Dieser hat ju sagen. Soviel ich aher von dieser Sache kenne, ist die Darstellung des Kollega Hein? eine vollkommen einfeitige Darstellung, genau nach dem Vorwärig“ Ich Akten nicht mehr ganz verschaffen können Und zitiere vorlaufig auß dem Gedächtnis. Es handelt fich um den großen dan dfrie dengbruchproreß um den großen Streik in der Regensburger. straß en August. Die Sache wurde bereitg verhandelt gegen die Streikrädels führer in Nürnberg, und da wurde nach den Übereinstlmmenden Berichten der bürgerkichen Presse k bei den Sonialdemokraten — jn wollen
e Presse weniger wahrhestsgetreu sei wie die der Soꝛial⸗ demokratie d ( Jawohl i bei ben Sozlaldemokrgten) — . daß der Mann unzweifelhaft im Stande der Notwehr gehandelt streikenden Raͤdels führer mußte vor Gericht zugeben Widerspruch bei den Sogialdemokraten — wenn hie Herren von der Wahrheit ihrer Melnung überzeugt in so können si
onstige treffenden ede sführers aüg. (Zuruf
rpresfung unter Anwendung der S3 1527 und 163 G.⸗O. verurteile ich ebenso wie irgend eine andere , wir haben genau dieselbe Hoch⸗ t der Arbeiter wie die Sozialdemokrat le.
Ueberzeugung hätte der Staatssekretär dĩe Pflicht, wenn er anerkennt, daß die Fudikatur des Reichggerichtz eine falsche ist und . der Wortlaut des Gefetzes daran schuld ist, daß das Fieschs ericht auf, solche Abwege gekommen ist, so bald die nötigen Schritte zu kun. Darin hat der Abg. recht, die Anwendung des groben Unfugsparagraphen in der letzten 83 bedeutend zugenommen hat. Dagegen müffen wir mit aller i ärfe Front machen. Die Betonung der politischen Gesinnung spielt eine biel eugen und An— geklagten werden vor Gericht Ich will nicht ü ßen Hamburger t ein Erzeß, wenn ein Staats anwalt dieser Allgemesnhest davon spricht, daß die Frau als Zeugin minderwertiger fei alt der Mann? Der Staatganwalt sollfe mit solchen Generallste rungen sehr borsichtig sesn. In jenem Prozeß konnte der Verteldiger offen aussprechen, daß die Poltzeibeamten als vom Gericht behandelt worden J
so wären die Höflichleiten mit dem Range
so werde der hohe Herr geradezu
mit devotem Danke entlassen. Gerade diefe , , Behandlung hon Fugen und Angeklagten machten im deutschen in
Würde eine neulich hom bayerischen Justizminiffer erlassene . en
t i . ständen vorkommen, ba es unter keinen Um
geklagten als Strafverf ärfungggrun ürde. In einer Broschlire hat der Landgerichtsrat Beißen mit echt darauf hingewiefen, wie unrichtig es wenn Richter oder Staatzanwälte einen Unterschied zwischen arm auf den Stand⸗ en versteht, dann das er zur Er⸗ notwendig hat. ayerischer Ministerialrat Treu tte in- M rdes: Der ch dem Abg. Heine Dieser Vorwurf erschelnt mir nicht begründet; ich Kenntnis vön dem
bin ich nicht in der ö gewesen; denn der Abg. . hat mir nicht vorher mitgeteilt,
Königli Bern dnn 2
a ache abe eine . Hause und eine viel zu z u gun lohn nes Kö als daß ich vor Sie träte mit aterial.
Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieber ding:
Meine Herren! Ich möchte zunächst dem Herrn Abg. Dr. Müller (Meiningen), mit dem ich mich augeinanderzusetzen habe, in einem Punkte zustimmen. Ich bin der Meinung, daß es sehr wünschengwert ist, daß bei der Behandlung der bet Gericht erscheinenden Personen möglichst gleichmäßig verfahren werde und verletzende Unterschlede in der persönlichen Behandlung der Erschienenen, namentlich auch in dem Tone, der ihnen gegenüber angeschlagen wird, nicht gemacht werden. Ich möchte aber die Sache nicht gleich so tragisch nehmen wie der Herr Abg. Dr. Müller (Meiningen). Derartige Unterschlede kommen überall im Leben vor; sie zeigen sich auch hier im Reichstag. Wenn j. B. der Herr Abg. Müller (Meiningen) mit der Reichs suftüverwaltung ins Gericht geht, dann bedient er sich oft recht peremptorischer Bemerkungen und eines strengen Tones; wenn er dagegen dem Herrn Abg. Heine Vorhaltungen zu machen hat, so ge⸗ schieht das in den sanftmütigsten und welchsten Akzenten. (Große Deiterkeit. — Lebhafte Bravo und Sehr gut! rechts.)
Ich habe, meine Herren, meinerseits nicht einzuwenden; mir von Herrn Dr. Müller (Meiningen) gesagt wird, ruhig ertragen und komme auch über einzelne enthalten sein mögen,
Aber, meine Herren, wenn ich jetzt zu den sachlichen Aus⸗ führungen des Herrn Abgeordneten übergehe, so muß ich mich zunãachst
verwahren gegen den Vorwurf, daß ich mich in der Crörterunm . man kann ja vielleicht auch sagen, Nichterzrterung der . Herrn Abg. Heine in der Sitzung bon Sonnabend angeführten Prozeß fälle nicht so verhalten habe, wie der Reichstag nach der Trabltion des Hauses dies verlangen könne. Das ist nach meiner Auffassung nicht zutreffend. Meine Herren, worum handelte es sich vorgestern?⸗ Es handelte sich um einen Projeßfall in Breslau, insbesondere beim DOberlandesgericht, es handelte fich zweitens um einen Proheßfall be dem Landgericht in Beuthen, es handelte sich wohl auch noch um andere Fälle, die ich jetzt nicht mehr in Erinnerung habe. Von diesen Fällen, meine Herren, ist nur einer ein solcher, bon dessen Verlauf ich auf Grund vorheriger Mitteilung des Herrn Abg. Heine Kenntniz nehmen konnte. Der Fall vor dem Landgericht in Beuthen ist mir vorher nicht mitgeteilt worden, ich war durchaus unorientiert über ihn, und wenn der Herr Abg. Dr. Müller (Meiningen) heute den Wunsch ausgesprochen hat, daß ich mich über den Fall hätte äußern
sollen, so wird er, glaube ich, nachdem Berichtigung habe eintreten lassen, den Wunsch wohl zurücknehmen.
Anders liegt die Sache bei dem Fall vor den Breslauer Ge⸗ richten. Bei den Breslauer Gerichten spielten zwei Prozesse; in dem einen handelt es sich um angebliche Vergehen der Arbeiter, in dem andern um angebliche Vergehen der Arbeltgeber. In beiden Fällen wurde die Judikatur des Reichsgerichts auf dem Geblete des Koalitiong⸗. rechtz berührt, aber neben den hierdurch gegebenen Rechtsfragen han⸗ delte es sich außerdem auch noch um die tatsächliche Frage, ob die Angeklagten das Bewußtsein bon der Rechtzwidrigkeit ihres Handeln gehabt haben. Ich will mich ganz allgemein halten, um dem Hause berständlicher zu sein. In dem elnen Fall, in dem es sich um die angeklagten Arbeitgeber handelte, hat das Breslauer Gericht das
ich diese tatsächliche
Bewußtsein der Rechtgwidrigkeit verneint, in dem andern Falle, wo es sich um die angeklagten Arbeiter han⸗ delte, hat es das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit bei den Angeklagten festgestellt. (Lachen bei den Soꝛialdemokraten.
Der Herr Abgeordnete Heine hat daraus dem Gerichtshof den Vor⸗ wurf gemacht, daß er in zwei gleichartigen Fällen mit verschiedenem Maße gemessen habe, und zwar den angeklagten Arbeitern gegenüber
strenger, den angeklagten Arbeitgebern gegenüber milder geurteilt hat.
Wenn ich nun nach dem Wunsche des Herrn Abg. Heine dem Hause ich hoffe, das Haus selbst hat diesen Wunsch nicht geteilt = dann hätte ich zwei Fragen beantworten müssen: dann hätte ich mich einmal darüber äußern müssen, ob und in Fällen der hier fraglichen Art mit Recht zu Grunde gelegt wurde, wiewelt namentlich das Oberlandesgericht von zutreffenden Rechtsaͤtzen ausging. In diesem ich dem Wunsche des Herrn Abg. Heine recht weit entgegengekommen, denn ich habe ausdrücklich anerkannt, daß die Rechts satze, die hier in den Urteilen des Breslauer DOberlandesgerichtg auf Grund der Judikatur deg Reichggerichts Anwendung gefunden haben, manchen Zweifeln ausgesetzt seien, und ich habe hinzugefügt, daß wir Veranlassung genommen hätten, durch Vermittlung der Reichsanwaltschaft beim Reichsgericht die Berechtigung des Standpunktes, den dat Breslauer Gericht im Anschluß an die reichzgerichtliche Judikatur ein-; genommen hat, nochmals zu einer eingehenden Würdigung zu bringen, sobald die Gelegenheit sich bieten würde. Mehr habe ich, glaube ich, in diesem Punkte nicht tun können; denn anerkennen, daß der Gerichtshof, wie der Herr Abgeordnete Heine anscheinend annimmt, auch bezüglich der von ihm zu Grunde gelegten Rechtesaͤtze in beiden Prozessen ohne gewissenhafte Prüfung, vielleicht sogar in beiden Prozessen von verschiedenen Standpunkten aus geurtellt habe, das kann ich nicht, da steht mir das Gewissen der in Frage kommenden Richter zu hoch, über dag urteile ich nicht so ohne weiteres, selbst nicht auf Grund des Inhalts einzelner Aktenstücke.
Der zweite Punkt, meine Herren, war der, daß der Herr Ab⸗ geordnete eine Aeußerung darüber erwartete, ob sein Vorwurf berechtigt ist, daß das Breslauer Gericht den Arbeitern gegenüber das Bewußtsein der Rechtswidrigkelt alt vorhanden angenommen habe, den Arbeitgebern gegenüber dagegen im bewußten Gegensatz zu der den Arbeitern gegenüber bekundeten Auffassung verneint habe. Meine Herren, wieweit dies Bewußtsein bei den Angeklagten vorlag, das ist eine Schuldfrage, die zur persönlichen Würdigung des Richters gehört und von ihm nur gewürdigt werden kann auf Grund des unmittelbaren Eindrucks der Verhandlungen, wie sie sich or dem Gerichtshof abspielen. Nach dem Eindruck, den die Angeklagten in den Verhandlungen vor dem Gericht machen, nach den Einzelheiten ihres Verhaltens bor und während der Verhandlungen ist der Gerichtshof in der Lage und verpflichtet, seine Meinung sich zu bilden. Aber es ist unmöglich, diese subjertive Seite der Sache auf Grund der Akten nachher zu beurteilen, für denjenigen, der bei den Verhandlungen selbst nicht zugegen gewesen ist. (Sehr richtig rechte) Meine Herren, wenn es sich darum handeln würde, in unseren Strafprozeß eine Bestimmung einzuführen, wonach etwa in der Berufungsinstanz geurteilt werden solle ohne mündliche Verhandlung und der Richter nur auf Grund der Akten urteilen solle, dann würde — bin ich überzeugt — und mit Recht, der Herr Abg. Heine unter den Ersten sein, die ihrer Ent. rüstung über eine solche Bestimmung Ausdruck geben. Und dennoch, hier wird mir zugemutet, ich solle auf Grund der Akten ohne Kenntnis des Gangs der Verhandlungen vor dem Gerichtshof, der dort gewonnenen unmittelbaren Eindrücke, die maß. gebend waren und sein mußten für die Melnung des Gerichts, mir ein Urteil darüber bilden, ob der Gerichtshof mit Recht oder Unrecht in dem einen Falle das schuldhafte Bewußtsein der Angeklagten ver⸗ neint, in dem anderen bejaht habe und damit über den schweren Vor—⸗ wurf mich äußern, ob der Richter bewußtermaßen hier nach ver⸗ schledenen Gesichtspunkten geurteilt habe. Das, meine Herren, kann ich nicht, das tue ich nicht, das wäre ein unberechtigter Eingriff in das Urteil der Instanz und nach meiner Meinung eine persönliche Herabwürdigung der Richter, wie ich sie größer mir kaum denken kann. (Sehr richtig! recht) Ich bin der Ansicht, daß, wenn der Reichstag überhaupt daju kommen wollte, bezüglich der Feststellung des persönlichen Schuldbewußtseins der einzelnen An⸗ geklagten ein früheres Urteil zu repidieren, das nur in der Weise ge⸗ schehen könnte, daß die Angeklagten wieder vor ihm erscheinen, und das ist unmöglich. Deshalb aber kann nach dieser Richtung hin der Spruch des Breslauer Gerichts hier überhaupt nicht beurteilt werden. Das ist der Grund, weshalb ich es abgelehnt habe, in dem zwelten Punkte dem Wunsche des Herrn Abg. Heine zu entsprechen, und trotz der Ausführungen des Herrn Dr. Müller werde ich auch in Zukunft nach dieser Auffassung verfahren.
Meine Herren, von den Resolutionen, die der Herr Abgeordnete Dr. Müller (Meiningen) besprochen hat, will ich nur eine berühren mit einem kurzen Wort, ich habe sie noch nicht erwähnt und glaube, daß in diesem Punkte, wenn ich nichts sage, vielleicht ein Mißver⸗ ständnis über die Auffassung der Regierungen entstehen könnte. Das ist die Frage der Verpflichtung der Abgeordneten, Zeugnis vor Gericht abzulegen. Es handelt sich hler um Artikel 30 der Reichg⸗ berfafsung. Von einem Teil des Hauses wird angenommen, dieser Artilel begründe schon jetzt das Recht der Abgeordneten, das Zeugnig gegebenen Falls zu verweigern, und vom anderen wird der Standpuntt vertreten, daß, wenn die Verfassung zur Zeit das Recht nicht begründe, diesegs Recht möglichst bald in Wege der Gesetzgebung anerkannt werden müsse. Da möchte ich doch, ohne in eine juristische Erörterung
über das Für und Wider einzutreten, einen Fall mitteilen, der be⸗
zeichnend ist für die gegenwärtige Rechtslage und auch eine , Direktive geben kann nicht nur über die Auslegung, die der ö erfahren muß nach bestehendem Recht, sondern auch über die F . ob es in der Tat angezeigt ist, diesem Artikel gesetzlich elne 39 . Tragweite zu geben. Cg ist gesagt worden, der Artikel 5 3. fassung stamme aug dem belgischen Recht und ähnliches. Das if 1am nicht ohne weiteres richtig. Unsere Verfassungsbestimmung 3 tz der alten Frankfurter Reichsverfassung vom Jahre 1848, un 9 die Frankfurter Reichs verfassung hat die Frage nicht zum ersten . geregelt, sondern sie hat dabsenige, was sie darüber enthalt * he, das ist gleichlautend mit den Worten unserer jetzigen ö. ö berfassung, — entnommen einem vorläufigen Reichsgesetz ö Frankfurt gegeben wurde, um den Abgeordneten schon vor 3 den damaligen Reiche verfassung für ihre parlamentarische garn ; nötigen Schutz und die erforderliche Freiheit zu gewähren. 0 das Gesetz vom 30. September 1848, erlasfen, meine Herren, in 6. Zeit, in der, glaube ich, alle Welt und vor allem der e, et Bewußtsein von der großen Bedeutung parlamentarischer Tät J Y hatte und erfüllt war won bem Gefühl größtmõglichster dann,. Unabhängigkeit von der Einwirkung staatlicher Behörden. Diese ige fassungsbestimmung erfuhr nun schon damals gleich eine charaklers ga Auslegung. durch die Prarig, und der' Fall war ,, in einer Untersuchungssache, bie vor den Frankfurter Ger 9 spvielt, waren die Abgeorbneten Jucho und Venedey von ö. damaligen Reichgztag vorgeladen worden als Zeugen, ; über Vorgänge in einer parlamentarischen Klubsitzung . abiulegen. Die beiden Abgeordneten lehnten es ab, d . Ansinnen des Gerichtshofes zu entsprechen, und brachten die 6 Kenntnis des Reichstagt, mit dem Antrag, das Verfahren des Ger *. für unzulässig zu erklären. Der Reichstag hatte also darüber . . scheiden, ob die Abgeordneten auf Grund der Bestimmung ö maligen Gesetzes, die, wie ich wiederhole, identisch ist mit 6 unserer Reichsperfassung, die Pflicht, bor Gericht Zeugnis abiu 38. bestreiten konnten. Die Sache wurde vom Reichtztag einem , überwiesen. Der Ausschuß hat die Frage einer eingehenden 3 a unterzogen und kam zu dem Resultat, das Gesetz habe nich ö Sinn, als könne der Abgeordnete vor dem Gericht nicht zu une Zeugnis der Wahrhelt aufgefordert werden; es handle sich un g allgemeine Staatebürgerpflicht, die auch der Abgeordnete zu erf per habe. Wer zum gerichtlichen Zeugnis aufgerufen werde, ,, Berichterstatter in der Plenarsitzung vom 9. Dezember 1848, Cin nicht als jemand bezeichnet werden, der zur Verantwortung im jut der Verfassungsbestimmung gezogen werde. Auf Grund dieses del schußberichtes hat der Reichtztag den Beschluß dahin gefaßt, daß si⸗ Verlangen der beiden Abgeordneten eln unberechtigtes set, 11 trotz der Bestimmung der Reichberfassung der Aufforderung pa. Gerichtes zu entsprechen hätten, und so ist es oel l, Nun, meine Herren, das war damals im Jahre 1848 die , Auffasfung des Reichstags, des Schöpfers dieser ganzen Bestimm . Jetzt ist das Ereignis im Laufe der Zeit verschwunden, und sen, glaubt ein großer Teil der öffentlichen Meinung schon, der Be mung der Verfassung den umgekehrten Sinn beilegen zu müssen; gh. ich glaube, es ist doch gut, hier das festrustellen, baß die Juffessn in dem Frankfurter Reichstag trotz der weitgehenden Freiheitsidee die damals die politische Welt bewegten, nie so welt gegangen ist, daß ein Abgeordneter auf Grund einer solchen enn, sein Zeugnis hätte verweigern dürfen. Ich beschränke mich auf . Bemerkung zu der betreffenden Resolution; Sie werden danach ö. muten dürfen, daß die verbündeten Megterungen dieser Reel 5 gegenüber mindestens sehr zweifelhaft stehen. Eine endeil in klärung über eine politisch so weittragende, — wenn man ö. nder erwägt, die Stellung des Reichttags und des Bundesrats zu ö. mn tief berührende Frage hier zu geben ohne ausgiebige Store / wenn Bundegratz bin ich natürlich außer stande. Ich möchte gie, fer einzelne Herren so ohne weiteres der Resolution ut n uind fin Genelstheit erklären, doch bitten, diefe Sachlage zu beate left nächst alle Seiten der Frage zu erwägen, wie dal, al en dei Meinung, in wohlbegründeter Weise vor bald sechzig Frankfurter Reichstag getan hat. ngen n Nun komme ich schließlich zu den allgemeinen Bemeis be⸗ denen der Herr Abg. Dr,. Müller (Meiningen) selne gonnen hat.
fa Meine Herren, hier im Hause sind vorgestern und heute un wohlwollende Bemerkungen über die Tätigkeit der Reiche susii tet unt gefallen. Da ist eg ganz in der Ordnung, daß auch einmaln en nicht übermütig zu machen, von anderer Seite eine entgeg et Her Zensur über uns ergeht (sehr richtig! und Heiterkeit), und Abg. Dr. Müller (Meiningen) hat da in seiner bekannten za gehörig besorgt, aber recht hat er, glaube ich, ü hen Be⸗ (Heiterkeit) Ich bitte mir zu gestatten, mit einigen tatsãghl faut ⸗ merkungen nachzuweisen, daß er über die Tätigkeit des Reichsju Zensut nicht so orientiert ist, wie er es eigentlich sein müßte, um eine dieser Art gerechterweise über uns auszusprechen. die Gi⸗ Das Reichs justijamt hat, solange ich die Ehre habe, em Vn schäfte dort zu leiten, niemals seine großen Aufgaben von ein stimmt in
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zum andern nach Laune oder momentanen Bedürfniffen allein be den sondern es hat immer, bon Anfang an, einen festen lun get gesetzgeberischen Reformen verfolgt, nach dem wir bis zum nd elner Tage gehandelt haben. Hierbej war nie die Absicht, sich i ch ů großen Aufgabe zu entziehen oder eine solche Aufgabe dila e ligen bebandeln oder den Reichttag vtellelhht zar in ctner fiihren Frage über die Intentionen der Verwaltung hinters Licht ir nach Wir sind immer und entschieden bestrebt gewesen, sowe des R den Direktiwen der verbündeten Reglerungen den Win schen⸗ tags entgegen ommen konnten, dag zu kun, aber chen au lerungen be Grenjen der Direktipen, die wir bon den verbündeten Reg He Heset; sommen und die sür unc selbstverstänblich bindend sind W n gehnnahnt blätter und die Verhandlungen des Reichztags aus dem lebe Art treffen durchblattern so werden Sie für jedes Jahr Cesetz sch eri he
die der Justijverwaltung ernste Aufgaben gestellt hatten
n haben · Reichstage die Jahre hindurch genug Beschäftigung gebote
(Fortsetzung in der Zweiten Bellage,)