149.
Amtliches.
Königreich Preußen. Gesetz,
2
! Kö hꝛeffend die Abänderung des Allgemeinen Berg⸗ gesetzes vom 24. Juni 18665. — ⸗ Vom 18. Juni 190. kir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc, hen
k mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags
march für deren gesamten Umfang, was folgt:
As Allgemeine B etz für die Preußischen Staaten . . 8 S. 705) wird, wie folgt,
7 Artikel J.
r 8 1 erhä de Fasfung: ; ui edler r e g . sind vom Verfügungs⸗ 8 l us ossen: ki Ie f n gen a. mit Ausnahme der Rasen⸗ nern, Blel, Kupfer, Zinn, Zink, Kohalt, Nickel, Atsenik,
n angan, Antimon und Schwefel, gediegen und als Erze; . und Vitriolerze;
chene, Kalt, Magnesg. und Borsalze nebst den mit diesen
en i 9 . dez gegewärtigen Gesetzes.
d ge ergibt, unn berggefetzlcchen Bestimmungen ebenfalls 3 dale ö
2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: i nnn hre, des Stein, , , ,,, nebst den mit
GSIirclien steht allein dem . . insichtlich der Steinkohle die Provinzen J ö , . un Schletwig. Hol sfein.
Stein ? r , , m, . vorkommenden i
in en an andere Perfonen 1 der Gt nr. bleiben dem
ü U der Staat das Recht der Aufsuchung und Ge= 8 roc n f, an andere Personen Übertragen. Die mj der Uebertragung erfolgt durch Gesetz.
Artikel II.
5 de Fassung: . . 55 ö . . — ürfen — n . inge ger el , ni en Minerallen nur dem und den von diefem fe n ln r f in in Ansehung der . inem jeden gestattet. ie fig de ile sher den Vorscheffte nter g 3 werden folgende 88 32 und 3h eingeschoben:
3a. Sadie g ö d neunten Titel dieses Gesetzes . e re ber Hon ner Bergpollzei) finden auf das
fen 2 des Oberbergamts
prechende Anwendung. da er Sch, ; ö Schürfer kann Durch Polijeiverordnun .
gien n, örbe von dem J
3. zu machen. Ferner kann durch Poltzeiperardnung des Ober⸗ ute dis Geltung HrrSg 6e bis 70 und fs bis 7 dieses Ge
in i een anner Se chlage fich ergebenden Aenderungen auf
en ausgedehnt werden. ö. 8 . i amt⸗ ergbehö D zur Geheimhaltung der zu ihrer 946 Lem, k Tatsachen herpflichtet. ogtz . mn din dritten Abf. des 3 werden die Worte: bis zu 200 Fu ch die Wort.! biz zu sechtig Meter.
Artikel II.
9) D R der welte Abs des 8 14 fälst sort. r assung: dee, ,,. , ö .
n
. . 5 auf seiner natürlichen Ab. der Mutung entdeckt worden ist nd eb J solcher Menge und da
e nachgewiesen wird, eine zur wirischaft.
; . . . bergmännische Gewinnung des das nn fn glich ere nnn; st t auß den Fund entgegenstehen. . 1 ,, Mutung infoltze K un Feld einer anderen. Matung ungültig iger, so . Piu henn er spater icke, ins Hergfrei. lt 6 Hater oder mit beffen Ginwilligung um Gegenstan Der 3 irc . . . I 86 811 u ö 3 Stelle det Wortes: Derhbtern“ das Wort: Quadratmetern . dle efrstzs zißs. Le s 16 erfäth folgend safsurg;, . die Gin. 6 en ggbe der Lage und Größe des Feldes sowie 36 36 ie ltuaticngs sies C lä) mässen Binnen . . ien 9 ation der Mütung' bel der jur Annahme der 6 Ilg ergbehörde erfolgen? 3 vierter Abs. des § 18 wird folgende Bestimmung ein⸗ än an n Tg d nicht vom Oberbergamte be⸗ eher en 5 5 n ,, cn die Aufforderung der a re, binnen echt Wächen abzuhelfen. Auf Aytrag d en van die Frist angemessen verlängert werden. Werden die ͤdumt, ö ist vi. Mütung bon Anfang an ungültig.
Er st e Beilage
Berlin, Montag, den 24. Juni
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7) Hinter § 19 wird folgender 192 eingeschoben:
ird ich oder unter Verzichtleistung auf eine Mutung auf den diefer zu Grunde liegenden Fund oder auf einen anderen in demselben Bohrloch oder Schürfschacht aufgeschlofsenen Fund des« felben Minerals eine neue Mutung eingelegt, so beginnt für letztere ber Lauf der im § 18 Abf. 1 bestimmten Frist mit der Praͤsen⸗ tation der zuerst eingelegten Mutung. Nach Ablauf von sechs Heonaten nach der Präfenkation der zuerst eingelegten Mutung kann Ane neue Mutung auf denselben Fund oder auf einen in demselben Bohrloch oder ir s rn. aufgeschlossenen Fund desselben Minerals
ehr eingelegt werden.
niht a 35 infolge Nichteinhaltung der im 18 Abs. 1 und Tbestimmten Fristen bon Anfang an ungültig, so kann eine neue Mutung auf denselben Fund oder auf einen in ben ee Bohrfoch oder Schürfschacht aufgeschlofsenen Fund desselben Mineraltz ebenfalls nicht mehr eingelegt werden.
Artllel .
I) Im 5 26 Abs. 2 wird das Wort: Quadratlachtern ersetzt durch das Wort; . Quapratmetern?, 2) Der 8 2 erhält ö Fassung:
Der Muter hat das Recht,
IJ in den Kreisen Stegen und Olpe des Regierungsbezirks Arneberg und in den Kreisen Altenkirchen und Neuwied des Reglerungsbenrks Koblen; ein Feld bis zu 110 900 qm,
2 in allen übrigen Landestellen ein Feld bis zu 2200 000 4m zu verlangen. ;
Der Fundpunkt muß stets in das verlangte Feld eingeschlossen werden. Der Abstand des Fundpunkts von jedem Punkte der Be⸗ grenzung deg Feldes darf bei 110 000 ia (Nr. 4) nicht unter Ih m und nicht über 500 m, bei 2 200 00 m (Nr. 2) nicht unter Iö50 m und nicht über 2000 m betragen. Dieser Abstand wird auf dem kürsesfen Wege durch das Feld gemessen.
Frelbleibende Flächenräume dürfen Von dem Felde nicht um⸗
den. 3. . n en darf dem Felde jede beliebige, den Bedingungen des 26 n g be Form gegeben werden, soweit diese nach der Entscheidung des Oberbergamts zum Bergwerlsbetriebe geeignet ist
Ubweichungen bon diesen Vorschriften über den Abstand des Fundpunkts und die Form des Feldes sind nur zulässig, wenn sie hurch befondere, vom Willen des Muters unabhängige Umstände ge⸗
ffertigt werden. reg ehe tz er e häht folgende Fang;
Sobald die Sachlage es gesigttet, hat die Bergbehörde einen dem Muter mindestens bierjehn Tage vorher bekannt zu machenden Termin anzufetzen, in welchem dieser seine Schlußerklärung über die Größe und Begrenzung des Feldes sowie über etwaige Einsprüche und kollidierende Ansprüche Dritter abzugeben hat.
Erscheint der Muter im Termine nicht, so wird angenommen, er beharre bei selnem Anspruch auf Verleihung des Bergwerkt⸗ eigentums in dem auf dem Situatignsrisse & 17) . Felde und erwarte die Entscheidung der Bergbehörde über seinen Anspruch sowie über die etwalgen Cinsprüche und Ansprüche Dritter.
Artikel V.
1) Am Schlusse des dritten Abschnitis des zweiten Titels des ö Berggesetzez werden folgende Vorschriften eingeschaltet:
5§ 38a.
Die 12 bis 38 finden in Ansehung der im 2 Abf. 2 be⸗ i , ,, keine Anwendung. Für die letzteren gelten die Vorschriften der 85 386 und 380.
S5 38 b.
Das Bergwerkgeigentum an den im 5 2 Abf. 2 beieichneten
Mineralien . dem Staate durch den Minister für Handel und ewerbe verliehen.
3 Die Verlelhung ist von dem Nachweis abhängig, daß das
Mineral innerhalb des zu verlelhenden Feldes auf seiner natürlichen
Ablagerung in solcher Menge und Beschaffenhelt entdeckt worden
ist, daß eine zur wirtschaftlichen Verwertung führende bergmännische
Gewinnung deg Minerals möglich erscheint,
Die Be rebnng erfolgt durch Ausstellung einer mit Siegel und Unterschrift zu bersehenden Urkunde, welche die im 8 54 unter Ifffer I bis 6 aufgezählten a, enthalten und mit einem von nem konzessionerken Markschelder oder vereidigten Feldmesser an= gefertigten, der Vorschrift im 517 Abs. I entsprechenden Situationg⸗ risse verbunden werden muß.
Vie Verleihungöurkunde ist durch den Deutschen Reichs ⸗ und Königlich Preußlschen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
F§ 380. aßgabe des 8 38 begründete Bergwerkseigentum des ö 5 2 Abf. 2 genannten Mineralien kann in der Wesse belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, auf Zeit das vererbliche und veräußerliche Recht zufteht, die im 5§ 2 Abs. 2 bezeichneten Mineralien oder einzelne dieser Mineralien innerbalb des auf dem Sltugtionzriß angegebenen Feldes nach den Bestimmungen deg gegenwärtigen, Ge⸗ fehes aufzusuchen und zu gewinnen und alle hierzu erforderlichen Anlagen unter und Über Tage zu treffen ö = GMWährend des Bestehenz einet nach Abs. 1 begründeten Ge, winnungsrechtgz finden alle Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes über die Rechte und Pflichten des Bergwerkeeigentümęers Bergwerks. besttzers, Bergbautrelbenden, Werksbesttzet) mit Aunahme der 38 5 55, 56, 1536 bis 162 und 164 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Bergwerlselgentümers (Bergwerksbesitzers, Bergbautreibenden, Werksbesitzers) der Gewinnungaberechtigte tritt. Steht ein Gewinnungsrecht der im Abs. 1 beieichneten Art zwei oder mehreren Mitberechtigten zu, so finden auf die Rechts⸗ berhältnisse der Mitberechtigten die Vorschriften des vierten Titels des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung. 2) än die Stelle des jweiten und dritten Abs. des 5 Ho treten e Bestimmungen: solse nd ö. n, und das auf Grund des 5 380 Abs. I begründete Gewinnungzrecht gelten die fich auf Grundstücke bejlehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht aus diesem Gesetze sich ein anderes ergibt. Mit der gleichen Beschränkung finden die für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche auß dem Eigentum an Grundstücken eitenden Vorschriften auf das Bergwerkseigentum und das auf hi. des 5 388 Abs. 1 begründete Gewinnungsrecht entsprechende Anwendung. ö Die für selbständige Gerechtigkeiten geltenden Vorschriften der Artikel 23, 28 des Aussührungsgesetzez zur Grundhuchordnung vom 265. Seytember 1899 (Gesetzlamml. S. 307), der Artikel 15 bis 22 des Ausführungsgesetzes zum Reichggesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 25. September 1899 (Gesetzsamml. S. 251) und des Artikels 76 des Preußischen 3. über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899 (Gesetzsamml. S. 249) finden auf das nach 5 380 Abs. 1 begründete Gewinnunge⸗ recht Anwendung. Bel der Bestellung eines Gewinnungsrechts ist für dieses ein besonderes Grundbuchblatt an ulegen. Die Anlegung wird auf dem Grundbuchblatte des Bergwerks vermerkt.
zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
1907.
Artikel VI. Der 5 59 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Die zum Betrieb auf Bergwerken und Aufbereitungganstalten (8 58) sowie zum Betriebe von Schürfarbeiten dienenden Dampf⸗ tessel und Triebwerke unterliegen den Vorschriften der Gewerbegesetze.
Artikel VII. Der § 1922 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Gegen die ; des Oberbergamts auf Grund des 5 15 Abs. 1 Ziffer L, des 527 Abs. 4 und des 5 197 Abs. 1 findet inner⸗ halb zwei Wochen von der Zustellung an die Klage im Verwaltungs⸗ streitverfahren bei dem Bergausschusse statt.
Artikel VIII.
Unberührt von den Vorschriften im Artikel J dieses Gesetzes bleiben die provinzialrechtlichen Bestimmungen, wonach einzelne der im Artikel 1 bezeichneten Minerallen dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers unterliegen oder noch andere als die im Artikel 1 bezeichneten Mineralien vom ,. des Grundeigentümer auggeschloffen sind, sowie die Vorschriften des Allgemeinen Berggesetzes über die Umwandlung der gestreckten in gebierte Fire ö
Unberührt von den Vorschriften im Artikel L des gegenwärtigen Gesetzes bleiben ferner alle zur Zeit seines Inkrafttretens schon be⸗ stehenden Berechtigungen an den im Artikel 1 Ziffer 3 beieichneten Mineralien sowse die bis zu diesem Zeitpunkte durch Mutungen be⸗
. Ansprüche auf Verleihung des Bergwerkseigentums an solchen neralien.
Auch wird an den Rechten der früher reichsunmittelbaren Standeg⸗ herren sowie derjenigen, welchen auf Grund besonderer Rechtstitel das Bergregal oder sonstige Bergbauporrechte in gewissen Bezicken all⸗ gemein oder für einzelne Mineralien zustehen, durch das gegenwärtige , geändert. ;
Soweit diese besonderen Rechtstitel den Anspruch begründen, andere von der Aufsuchung oder Gewinnung der im Artikel 1 Ziffer 3 bezeichneten Mineralien oder von der Erlangung oder Auzübung des Bergwerkgeigentumz an diesen Mineralien auszuschließen, kann von dem Bevorrechtigten die Verleihung des Bergwerkseigentumg an den bezeichneten Mineralien auf Grund dersenigen Bestimmungen des All⸗ gemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 beansprucht werden, welche vor dem ö des gegenwärtigen Gesetzes in Geltung waren.
Artikel X. Ueber Mutungen, welche bor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen . eingelegt worden hip ist vorbehaltlich der Bestimmungen im § 1952 ö 2 und 3 nach den bisherigen gesetzlichen .
entscheiden. Artikel X. Mutungen, welche auf Grund des Gesetzes vom 5. Juli 1905 d, , S. 265), betreffend die Abänderung des Allgemeinen erggesetzes vom 24. Juni 18651892, fine g; von den Verleihungg⸗ behörden aber zurückgewiesen worden sind, gewähren, sofern dem Muter der Rechtsweg nicht schon gemäß 8 23 des Allgemeinen Berggesetzes eröffnet ist, das Recht, den Anspruch auf Verleihung des Bergwerkz⸗ eigentum gegen den Staat (Bergfiskus) binnen drei Monaten vom Tage der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes an und, falls der die Mutung zurückweisende Beschluß beziehungswelse Rekurgbescheld 6 191 des Allgemeinen Berggesetzes) erst nach der Verkündung zuge⸗ kellt wird, binnen drei Monaten seit dem Tage dieser Zustellung durch . tliche ing g ,. er von dieser keinen Gebrauch macht, geht des Klagerechts gegen den Staat verlustig.
Artikel XI.
Sind zwischen Feldern oder Feldesteilen, welche . Gewinaung der im Artikel L Ziffer 3 bezeichneten Mineralien bereits vor Inkraft⸗ treten des gegenwärtigen Gesetzes verliehen waren, im Bergfrelen liegende Feldesteile gan oder zum Teil eingeschlofsfen und diese Feldeg⸗ telle ihrer Form oder Größe nach so beschaffen, daß eine selbständige Gewinnung des Minerals nicht lohnen würde, so kann von den Eigen⸗ tümern der benachbarten Bergwerke die Verleihung des Bergwerks⸗ eigentums für die eingeschlossenen Feldesteile auf Grund derjenigen Bestimmungen des Allgemeinen Berggesetzes beansprucht werden, welche vor dem Inkrafttreten des J Gesetzes in Geltung waren.
Gegen die Entscheidung des Oberbergamig findet innerhalb zwei Wochen von der Zustellung an die Klage im Verwaltungstreitver⸗ fahren bei dem Bergausschusse statt.
Gegen die Entscheidung des Bergausschusfes ist das Rechtsmittel der Revlsion bei dem Oberberwaltungsgerichte gegeben.
Artikel AMI.
Insoweit auf Solquellen, die mit den im Artikel 1 Nr. 3 Abs. 1 bezeichneten Salzen auf der nämlichen Lagerstätte vorkommen, vor dem 1. 6 1907 Schürfarbeiten begonnen worden sind, die bis zum Inkrafttreten des . en Gesetzes nicht zur Fündigkeit ge⸗ führt haben, dürfen die Schürfarbeiten fortgesetzt werden. Wird auf Grund derselben innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzeß ein Fund gemacht, so verbleibt dem Finder der Anspruch auf Verleihung des Bergwerkzeigentums an der Sol- quelle nach Maßgabe der seitherigen Bestimmungen des Allgemeinen
Berggesetzes. Der Staat ist befugt, die Abtretung dez Fundes binnen drei utung gegen Ent⸗
Monaten nach dem Ablaufe des Tages der schädigung zu verlangen. Bei Bemessung der Entschädigung bleibt jedoch der Gewinn außer Ansatz, der aus der künftigen Ausnutzung der Quelle für den Unternehmer entstehen kann.
Artikel XIII.
Sowest in Gesetzen auf Vorschriften verwiesen ist, welche durch dieses Gesetz abgeändert werden, treten an deren Stelle die entsprechenden neuen Vorschriften.
Artikel XIV.
Dieses Gesetz tritt am 8. Juli 1807 in Kraft. Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Minister fü und Gewerbe . kJ
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschri und beigedrucktem Königlichen Ser handig vschrift
Gegeben Brunsbüttelkoog, den 18. Juni 190. (¶ . 8.) Wilhelm.
Fürst von Bülow. Graf von Posadows ky. von Tirpitz. von Studt. Freiherr von Rheinbaben. von Einem. von Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. Breitenbach.