1907 / 154 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Jun 1907 18:00:01 GMT) scan diff

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und

Dentscher Neichsanzeiger

und

Aer Gezugspreis betrügt nierteljährlich 5 M A0 3. Alle Nostanstalten nehmen Kestellung an; für Berlin außer den Hostanstalten und Zeitungaspediteuren für Kelbstabholer auch die Expedition 8W. , Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Rummern kosten 2858 5.

Insertionspreis für den Raum einer Arurhzeile 30 3. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

Königlich Preußischer Staatsanzeiger.

des Aentschen Reichsanzeigera und Königlich Rreußischen Ktantzanzeigern Berlin 8W., Wilhelmstraste Nr. 22.

M 154.

Inhalt des amtlichen Teiles: Drdensverleihungen ꝛc.

Denutsches Reich.

Ernennungen ꝛc. ; ; ; Belanntmachung, betreffend die Commercial Union Assurance

Gompany Linited in London.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. . Geseßz wegen Abänderung des Geseßes betreffend die Pen⸗ sonierung der Lehrer und . an den öffentlichen olleschulen, vom 6. Juli 1885. . Gesetz wegen Abänderung des Gesetes, betreffend die Fürsorge 6 die Witwen und Waisen der Lehrer an öffentlichen olksschulen, vom 4. Dezember 1899. Allerhõchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an die Stadt Cöln.

Erste Beilage: Personalveraͤnderungen in der Armee.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Pfarrer und Kreisschulinspektor Hermann Strath⸗ mann zu Opherdicke im Kreife Hörde, dem Pfarrer und Direktor! der Rettungsanstalt üffelthal bei Düsseldorf

Jhhannes Karsch und dem Pfarrer Gottlieb Stern⸗ eng zu Pitzerwiäß im Kreise Soldin den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem r prim. an der Lutherkirche in Spandau, Wilh.

asto Superinten enten elm , und dem Kreisgrzt, Geheimen Medizinalrat Dr. Ludwig Becker zu Schöneberg bei Berlin den Königlichen Kronenerden dritter Klasse sowie 9 Theodor Langer u

den Polizeiwachtmeistern Christoph Liedtke, den Polizelsergeanten Alohs Moch, Gottlieb Roik und Frie dri eichert, sämtlich zu

Gulsschmiedemeister Wilhelm Paul, dem

Wilhelm Köhler genannt Paul und dem sämtlich zu Wöltingerode im

Ehrenzeichen zu verleihen.

. dem Gutshofmeister Gut g schãfer du gn in Barke, Kreise Goslar, das Allgemeine

9 .

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Grafen Giovanni-Battista Ja cini zu Mailand den Roten Adlerorden zwelter Klasse,

dem Kaiserlich chinesischen Inspekteur des Waffenwesens Anton Hekman zu Tlenisin, dem Königlich . Konsul Ludwi eyer zu Königsberg i. Pr, dem Rechts⸗ anwalt Max Kaplan . St. Petersburg, dem bisherigen Direktor der Dresdner Bank in London Martin Lübeck, dem Rechtsanwalt Dr. Eduard Eruefem ann zu London dem Kaufmann Wilhelm Ostermann ebendaselbst den Roten Adlerorden vierter Klasse,

den Senatoren Giuseppe Colombo und Cesare Man gili, beide zu Mailanb, den Königlichen Kronenorden

. lasteyj lich persischen Generalmajor Ao! Hassan em aiserli ersischen eneralmajor 0 asfsa * zu Teheran und n Rechtsanwalt

Khan Krahnmay d Leopold Goldberg zu London den Königlichen Kronen⸗

ord eiter Klasse, . Köni i rumänischen Rittmeister

acobini,

dem k , e,, , . ö änischen Hauptmann anu im 10. Artillerie⸗ niglich rumqhuisc ö ö Zweiten Legationssekretär bei der

regim dem früheren . ; 6 ö Gesandischaft in Berlin, Nikolaus

Filed zlnlichen Kronenorden dritter Klasse sowie er ge fer i eim Klingenstein und Adolf Dellschaft, beide zu London, den Königlichen Kronenorden

vierter Klasse zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗

gnadigst geruht: . dem Marlneoberstabsarzt, Professor Dr. Martini und dem Kapilattleutnant! o on Sat die Erlaubnis zun nien n der ihnen n, ,,. nichtpreußischen Orden zu erteilen, un ersterem; des E renritterkreuzes erster Klasse des Groß⸗

ch Oldenburgi chen Haug⸗ und Verdienstordens des

war erzogli

s Peter Friehrsch Ludwig, M leßterem; der dritten . 36 ö. gRiasfe des erlich? Chinesschen Ordens vom doppelten Drachen.

Berlin, Sonnabend, den 29. Juni, Abends.

Dentsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnadigst geruht: den bisherigen ständigen Hilfsarbeiter im Auswärtigen Amt, Legationsrat Kettner zum Wirklichen Legationsrat und vortragenden Rat im Auswärtigen Amt zu ernennen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: Allerhöchstihrem Ministerresidenten in Port au Prince immerer den Titel und Rang eines außerordent⸗

von efandten und bevollmächtigten Ministers zu verleihen.

lichen

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem Postbauinspeltor Wittholt in Potsdam den Charakter als Baurat mit dem persönlichen Range eines Rats vierter

Klasse zu verleihen.

Von dem Kaiserlichen Konsul in Valencia , . Herr Joss Riera zum Konsularagenten in Denia bestellt

worden.

Bekanntmachung.

Entschließung des Herrn Reichskanzlers vom 9. November 19566 ist ber Commercial Unien Assu- rande Gompany Limited in London bei gleichzeitiger Genehmigung ihres abgeänderten Geschaftsplans die Erlaubnis um Bektriebe der Feuerversicherung für das Gebiet des

eutschen Reichs gemäß S5 S6 des Versicherungsaufsichts⸗ gesetzes und unter dem aus 3 125 Abs. 4. a. O. für den

Dur

Betrieb der Immobiliarversicherung im Königreiche Bayern sich ergebenden Vorbehalt erteilt worden. Es wird dies zur öffentlichen Kenn tnig gebracht, nachdem

nunmehr die für die Zulassung gestellten Bedingungen erfüllt sind den 25. Juni

Berlin 1907. Das Kaiserliche Äufsichtsamt für Privatversicherung. Gruner.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: die vortragenden Räte im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, und zwar den bisherigen Geheimen Regierungsrat

Finbermann zum Geheimen 8 erregierungsrat und den bisherigen Geheimen Baurat Sp rengell zum Ge⸗

heimen Oberbaurat zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnãdigst geruht: die Regierungsräte von Glasenapp und Hoppe in

Berlin zu Bberreglerunggräten und 6. Reglerungsassessor Grafen von Posadowsky⸗ Wehner in . zum Landrat zu ernennen sowie ; dem besoldeten Beigeordneten (Zweiten Bürgermeister)

w Karl Vorkastner in Potsdam den Ie rer als Geheimer Regierungsrat,

den Landesbauinspektoren Rudolf Amerlan in Crefeld, Georg Ulex in Hannover und Adolf Voigt in Verden

den Charakter als Baurat und ; ; dem Kreissekretãr Werner in Grimmen gus Anlaß seines

Scheidens aus dem Amt den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen. ;

Seine Masestät der König haben Allergnädigst geruht:

den bisherigen außerorbentlichen Professor Lic. Karl Bornhäuser zu Greifswald zum erdentlichen Professor in der theologischen Fakultät der Üniversitaͤt zu Marburg zu er⸗

nennen sowie / dem Universitats kuratorialsekretar Wilhelm Trebing

in Marburg und dem Regierunggsekretãr a. D. Albert Brockmann in Königsberg i. Pr. den Charakter als Rech⸗

nungsrat zu verleihen.

Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes,

betreffend die Pensionierung den Lehrer und Lehre⸗ rinnen an den öffentlichen Volks schulen, vom 6. Juli 18865 (Gesetzsamml. S. 299).

Vom 10. Juni 190. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:

1907.

Artikel J. An die Stelle der 85 2. 8, , 17, 19, 20 und 25 des Artikels, , rer ber fe e, entlichen Vo ulen, vom 6. Ju etzsamml. S. 298) treten folgende Vorschriften: 9

82.

Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach vollendetem zehnten, sedoch vor vollendetein elften Dlenstjahr eintritt, zog und stelgt mik jedem welter jurfickgelegten Dienstjahre bis zum vollendeten dreißigfsen Bienfijahr um ses und von da ab um Jin des im 3 4 beftimmten Dlenstelnkommeng. Ueber den Betrag von ösco diefes Einkommeng hbinauß findel eine Steigerung nicht statt.

; In dem im 5 1 ÄÜbf. 2 erwähnten Falle beträgt die Pension olao, in dem Falle des 5 1 Abf. 4 höchstens * / go des vorbezeichneten Diensteinkommens.

8. Die Dienstzeit, welche vo * ĩ ker, 36. i n, ö nn des achtzehnten Lebensjahr m eghfalle wird die Militärdienstzelt vom Beginne des Kriege, beim Eintritt in den Milttärdienst w Tage des Eintritts ab gerechnet. ,,,,

Für jeden Krieg, an welchem ein Lehrer im preußtschen oder im Reichsheer oder in der preußischen oder e e 63 oder bei den Kaiserlichen , , teilgenommen hat, wird demselben zu der wirklichen Dauer der Dienstjest ein ö zugerechnet; 33 ö. für mehrere in ein Kalendersahr fallende Kriege die Anrechnung nur eines Krieggjahrs zulässig.

Wer als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen ist, unter welchen Vorautfetzungen bel Kriegen won längerer Dauer mehrere Ktriegsjahre anzurechnen sind, welche militärische Unternehmun als ein Krieg im Sinne diefes Gesetzes anzusehen und welche . als Kriegszelt zu rechnen ist, wenn, keine Mobilmachung oder Demohll machung statt⸗ gefunden hat, bafür ist die nach 5 17 und 7 der Reichsgeseßz. vom 51. Mai 1966 (Reichtgefetzhl. S. 565 und os3) in jedem Falle er⸗ gehende Bestimmung dez Kaisers maßgebend.

Für die e , bewendet ez bei den hierüber durch König⸗ liche oder Kalferliche Erlasse gegebenen Bestimmungen.

§ 17. Die Pensionen werden für jedes Kalenderbierteljahr im voraus in einer Summe gezahlt.

. 26. ag . 2 3. ö . wenn ein Penstonär das deutsche Indigenat verliert, . etwaigen Wiedererlangung desselben; . ö 3 wenn und solange ein Penstonär im Reicht. oder Staattz dlenst, im Dienste einer Gemeinde, oder eines sonstlgen kommunalen Verbandes, im öffentlichen Schuldienst oder im Kirchendienst ein Blensteinkommen bezieht, insoweit der Betrag dieseg neuen Dienst⸗ , . r Penston den Betrag des von ; r der Pensionierun q = i, ö g bezogenen pensionsfählgen Dienst s Reichg⸗ oder Staatsdienst sowie als Dienst einer oder eines sonstigen kommunalen Verbandes im Hie, , schrift i e, dem Militär und Gendarmeriedienste jede Anstellung/ oder Beschäftigung als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten im Dlenste des Beutschen Reichs, eines Bundegstagts, eines deutschen Kommunalverbandes, der Versicherungsanstalten für die Invalidenversiche⸗ 26 . n fn, i . . , ganz oder zum Teil eln des Reichs, eines Bundesstaats ode ,, K ig enn J Bel Berechnung deß neuen Dien einkommens sind d z Beträge, welche für die Bestreltung von n, ,h ,. uf, aufwande kosten, so wie zur Enischädigung für außergewöhnliche Teuerungsberhältnisse gewährt werden und die Ortszulagen der Aut. sandsbeamten nicht in Anfatz zu bringen; die Dienstwohnung ist mit dem pensionsfäh . oder sonst hierfür festgesetzten Werte, der Wohnungägeldzuschuß oder eine entsprechende Zulage mit dem pensions- fahlgen Betrag oder, sofern er nicht penslons 16 ist, mit dem ,,. anzurechnen. Ist jedoch der wirkliche Betrag des Wohn ungsgeldzuschuffes ober der Zulage geringer, so ist nur bieser

anzurechnen.

§ 20.

Ein penftonterter Lehrer, welcher in eine an sich jut Pension berechtigende Stellung im öffentlichen Volleschuldienste wieder ein- getreten ist, erwirbt fir den Fall dez Zurücktreteng in den Ruhestand ben Ansprüch guf Gewährung einer neuen Pension nur dann, wenn die neus Pienftjelt wenigstens ein Jahr betragen hat.

Bei der e f n, aug der neuen Stelle ift dem Lehrer eine ensson von Jer, infowelt aber die der früheren Pensionierung zu runde gelegte alte und die neue Dienstzeit zusammen y gien

jahre übersteigt, bon o seingg neuen penstons fähigen Dien stelnkomment . . nach der früheren Penstonierung zurückgelegte Dienstjahr zu gewaͤhren.

Infoweit der Betrag der neuen Penston und der früher bew Pensson zusammen *eo des höchsten 1 34 ö. eine dieser Penstonen berechnet ist, übersteigen würde, fällt das Recht auf den Bezug der früher bewilligten . hinweg.

Erdient ein pensionierter Lehrer außerhalb des Hfentlichen Volls⸗ chuldienstes in einem der im §5 19 Nr. 2 genannten Vienste eine penston, so ist daneben die alte Pension nur 6 zur Erreichung deg⸗= kueh ö zu ,. 4 fe für die alte und die

en usammen aus dem der Festsetzun , zu Grunde gelegten Diensteinkommen 3 .

5 25.

Hinterläßt ein penstonterter Lehrer elne Witwe oder e legitimlerte Nachkommen, so wird die ef noch für nr. Sterbemonat folgenden drei Monate (Gnadenvierteljahr) unter An⸗= rechnung des vor dem Tode des Penstonärs fällig gewordenen Be⸗ trags gezahlt. Dle Zahlung erfolgt im voraus in einer Summe.

Der gleiche Anspruch steht den ehelichen Nachkommen einer im Witwenstande berstorbenen pensionierten Lehrerin zu.

An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die Schulaufsichtsbehörde.