1907 / 160 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Jul 1907 18:00:01 GMT) scan diff

Beschluß des Bundesrats,

betreffend die, unter der Firma „Debundscha— Pflanzung“ mit dem Sitz in Berlin gegründete Kolonial⸗Gesellschaft.

In Gemäßheit des 5 11 des Schutzgebietsgesetzes vom 25. Juli 1900 R-G.-Bl. 1909 S. SI5) wird nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis gebracht:

Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 11. April d. J. beschlossen, der mit dem Sitze in Berlin gegründeten Kolonial= Gesellschaft ‚Debundscha⸗Pflanzung auf Grund der nachstehenden, vom Reichskanzler genehmigten Satzungen die Körperschaftsrechte zu verleihen.

Satzungen der Debundscha⸗Pflanzung. ID Allgemeine Bestimmungen.

S1. Unter der Firma Debundscha⸗Pflanzun des § 11 des Schutzgebietsgesetzez eine Kolonial ⸗Gesellschaft errichtet.

§ 2. Zweck der Gesellschaft ist die Anlage, Uebernahme und der Betrieb von Land. und Plantagenwirtschaft, der Erwerb und die Ver⸗ wertung van Grundbesitz, der Betrieb won Handel und Gewerbe

sowie der Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen in Kamerun und den benachbarten Kolonien.

wird auf Grund (Reicht gesetzblatt 1900 Seite 813)

* Die Gesellschaft hat ihren 2 und allgemeinen Gerichtsstand in Berlin.

4. Die Dauer der Gesellschaft ö nicht beschränkt. 5 ö?

55. Die Organe der Gesellschaft sind: der Vorstand, der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung.

56. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfglgen rechtswirksam durch nner e fl. im Deutschen Reichsanzeiger. Bei bekannt gemachten Fristen wird der Tag der Ausgabe des Blattes

mitgerechnet. 7 Grundkapital.

§ 7.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 220 000 , eingeteilt in 1100 Stammanteile der Serie A über je 200 M, die die Nummern 1 = 1190 tragen. ö.

Von diesen Anteilen erhalten die Gründer solche im Nominal betrage von 120 009 . Sie bringen für diese Anteile die ihnen als Mitelgentümern gehörigen, am Westabhange des Kamerungebirges in Debundscha im Bezirk Viktoria belegenen jwet Grundstäcke nebft

flanzungen, Baulichkeiten und Inventar mit allen darauf ruhenden ö. und Pflchten und allen zu dem auf ihre gemeinschaftliche Rechnung geführten Pflanzungabetriebe gehörigen Altiven und Passiven nach der Bilanz vom 30. Juni 1905 in die Gesellschaft ein.

Vom 1. Juli 1905 ab wird der Betrieb als auf Rechnung der Besellschaft geführt angesehen. Alle seitdem für die Gemeinschast der . ö Aktiven und Passiben gehen auf Rechnung der Debundscha⸗Pflanzung.

4 der Bilanz vom 30. Juni 1905 betragen die Aktiven, näml .

I) Wert der beiden Grundstücke mit Pflanzungen, Baulichkeiten d wenne, 174 796,37 M, Y der Wert der vorhandenen Bestände an Waren,

der Barbestand und die ausstehenden Forde⸗ rungen .

k k 8 388,97. zusammen G id ., die Passiba (Schulden) w 63 185,4. der Reinwert der Einlage 6 d Von den Anteilen erhält ferner Herr Geyger für seine Forderung

an die Firma Linnell u. Co. in Debundscha zum Ausgleich 19 446. 05 M

Die übrigen Anteile in Höhe von 50 553, 95 S werden binnen 8 Tagen eingezahlt.

§ 8.

Innerhalb der ersten 5 Jahre nach Konstitulerung der Gesellschaft lann das Grundkapttal durch Beschluß des Aufsichtsrats bi zum Betrage von 500 000 S6 , Fünfhunderttausend Mark‘ erhöht werden, sofern die Erhöhung lediglich durch Bareinlagen geschehen soll. Im übrigen können Erhöhungen des Grundkapitals nur im Wege der Satzungsänderung (85 41, 42, Hl) beschloffen werden. Die Erhöhung des Grundkapitals geschieht durch Ausgabe neuer Anteilscheine zu 200 , welche als Serie B, O u. s. f. bezeichnet werden.

§ 89. .

Auf die Anteile der späteren Serien sind, sowelt nicht etwa andere als durch Barzahlung zu leistende Einlagen bedungen sind, 25 vom Hundert zuzüglich des eiwa bedungenen Aufgeldesz binnen 8 Tagen nach Aufforderung des Aufsichtsrats einzuzahlen. Der Rest wird in 3 Raten von je 25 v. H. auf Beschluß und Aufforderung des Aufsichtsrats mit vierwöchiger Frist und der 6 eingefordert, daß jwischen den Zahlungsterminen jedesmal ein Mindestzeitraum von einem Jahre liegt. Wird die Zahlung in der festgesetzten Frijt nicht gelelstet, so kann der Säumige jur Zahlung der fälligen Beträge nebst 5 v. H. Zinsen vom Faͤlligkeitstermine ab im Rechtgzwege an= gehalten werden.

Statt dessen kann nach zweimaliger Zahlungt⸗ aufforderung,

welche in

auf ir ge. ñ lt 9 ö. . drohu des Ausschlusses attzufinden hat, ur ler 9. ne Aufsichtsrats der Säumige seines Anteils zu Gunsten der

Besellschaft für verlustig und der über den Anteil ausgestellte Schein für kraftlos erklärt werden.

iese Erklärung wird dem Säumigen schriftlich mitgeteilt, und der für verfallen erklärte Anteil wird der Gefellschaft zugeschrieben; die letztere ist berechtigt, ihr zugeschriebene Anteile zu verwerten. Die Geltendmachung eines westeren . ist nicht ausgeschlossen.

Die Inhaber der auszugeben den Anteile Rechtgnachfolger bilden die Gesell ; r rn fe n eee, elch

Einzelne Mitglieder können nicht auf Teilung Hagen.

. Für die Verblndlichkeiten d äubi nur das 6e er then. ö ö haftet den ö

ö ; Der Zeichner eines Anteils haftet für di 1

Nennbetrages, falls jedoch der Alben 5 7 9 .

Betragetz. Darüber hinaus haben die Mitglieder der Gefellschist

keine Verpflichtung.

Die Zeichner von Anteilen und deren Rechts l ö. 9 . n e, n. 1 ö. . n efugt. gegen das Recht auf diese Leistungen eine Ford

, . dender mg an

Die Urkunden über die Anteile der Gesellschaft Anteilscheine) lauten, solange dieselben nicht voll eingezahlt find, auf den Namen und werden mit Angabe der Eigentümer nach Namen, Stand und Wohnort in dag Stammbuch der Gefellschaft eingetragen.

Nach der , die Anteilscheine auf den Inbaber, können aber auch auf den Namen , werden und sind dann in daz Stammßuch der Gesellschaft einzutragen.

Mit de t i Ge⸗ vin n 3 . erhält der Eigentümer zugleich die Ge

K e nr reg n . einen Erneuerungsschein jur

sowie demnächst deren

.

Die Gewinnanteile und die

Erneuerunggscheine lauten steis auf den Inhaber.

§ 14. Solange die Anteile nicht vollgezahlt sind, gelten nur die in dem Stammbuch der Gesellschaft Eingekragenen der Gesellschaft gegenüber als Mitglieder. Wenn das Eigentum eines Antellz vor der Volljahlung auf einen anderen übergeht, so ist dies unter Vorlegung des Änteilscheins bei

der Gesellschaft anzumelden und in dem Stammbuche fowie auf dem Anteilscheine zu vermerken.

§ 15.

Durch Zeichnung oder Erwerb von Anteilen unterwerfen sich die Mitglieder für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem Ge— sellschaftsverhältnisse dem in Berlin juständigen Gerichte. . 5) Bilanz, Ermittlung nnd Verwendung des Ertrags,

Reserve fonds.

§ 16.

Dag Geschäftsjahr läuft mit dem Kalenderjahr. schäftsjahr schließt mit dem 31. Dezember 1506. ersten fünf Monate nach Schluß eines Geschäftsjahres Vorstand, die Bilanz für das, abgelaufen. Geschäftg jahr ge⸗ zogen. Diese muß mit der Gewinn. Und Verlustrechnung und mlt einem den Vermögenszustand und die Verhältnisse der Gefell schaft entwickelnden Bericht des Vorstands sowse mit dem darüber von dem Aussichtsrate zu erstattenden Revistonsbericht alljährlich vor dem 30. Jun der Hauptversammlung vorgelegt werben. Bie Bilanz und der Bericht des Vorstands sind nach Prüfung und Genehmigung durch den Aufsichtsrat mindestens 14 Tage vor der Haup

thersammlung in dem Geschäftslolal der Gesellschaft zur Ginsicht der Mitglieder aus zulegen. Der Hauptversammlung ist die Genehmigung der Bllanz sowte die Erteilung der Enklastung für die Geschäftsführung des Vorstands und des Aufsichtsrats vorbehalten.

Dag erste Ge⸗ Innerhalb der wird von dem

5 17. Der durch die Bilanz festgestellte Reingewinn wird nach Abzug

der . den Aufsichtsrat festgesetzten Abschreibungen, wie folgt, ver⸗ wendet:

a. 5 vom Hundert werden dem ordentlichen Reserbefonds zugeführt.

b. Alsdann wird auf die Anteile ein Gewinnantell bis iu 5 vom Hundert verteilt. . Von dem Ueberschuß beziehen die Mitglieder des Vorstandt

und die Angestellten der Gesellschaft die etwaigenfalls ihnen dertraglich zugesicherten Gewinnanteile.

d. Von dem verbleibenden

Betrage sind an den Aufsichtzrat 10 vom Hundert als Tantieme zu fsih

zahlen. s. Der Rest wird auf die Anteile verteilt. e, . Die Verteilung des Gewinns auf die Anteile der späteren Serien erfolgt nach Maßgabe der gelelsteten Einzahlungen. Ist eine Ein zahlung im Laufe des Geschästssahres eingefordert worden, so entfällt auf den eingezahlten Betrag der Gewinnanteil nur nach Verhältnis der Zeit von der Einzahlung bis zum Äblaufe des Geschäftgjahres. Die Auszahlung der Gewinnanteile erfolgt spätestenz am J. Juli nach dem abgelaufenen Geschäfts jahre.) Gewinnanteile, die innerhalß 4 Jahren nach der

älligkeit nicht erhoben worden sind, verfallen zu Gunften der Gesells.

aft.

§18.

Der ordentliche Reservefonds dient zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlusteg am Gesellschafte kapital fowie zur Bestreitung von anderen unborhergesehenen und außerordentlichen Be⸗ ern fen . Sr f, . irn gen F den Reservefonds Fren guf, sobald und so oft er die Höhe von 5 v , 5 . ö n om Hundert des

ne hesondere Anlegung des Betrages des ord = fonds . . ö. 2 ö . as bei der Ausgahe neuer Anteilscheine der Gesellschaft gewin ende A cke fe ren oc sllen ge lschelt etwa mm Verwaltung. a. Der Vorstand.

S 19.

Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach außen in allen Rechts⸗ geschäften und sonstigen Angelegenheiten einschließlich derjenigen, welche nach den GHesetzen eine Sonderbollmacht erfordern. Er führt die Verwaltung selbständig, soweit nicht nach dieser Satzung der Auf⸗ sichtßtrat oder die Hauptverfammlung mitjuwirken Faben. Irstten

gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vor— stands unwirksam.

§ 20. Der Vorstand wird von dem Aufsichtsrat zu notartellem Pro⸗

. 3 Eine Ausfertigung des nokartellen Protokollg dient als us weis.

Besteht der Vorstand aus nur einer Person, so muß diese, be⸗ steht er aus mehreren, jo muß die Hälfte, bei ungerader Zahl die Mehrheit die deutsche Reichgangehörigkeit best

en. ie Bestellung zum Mitgiiepe des . ist jederzeit wider⸗

ruflich, unbeschadet des Anspruchg auf die vertrag mäßige Vergütung.

J Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern; . der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, muß ker Auf⸗

chtsrat zu notariellem Protokoll eines der Mitgileder zum Vor—⸗ tenden des Vorstands ernennen.

3

Alle Willenzerklärungen, . für die Gesellschaft verbindlich sein sollen, und alle Bekanntmachungen der Gesellschaft find, wenn der Vorstand nur aus einem Mitgliede besteht, von diesem allein, wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, von zwei Mitgliedern des Vorstands und einem Prokursffen abzugeben. !

Die Firma der Gesellschaft wird in der Weise gezeichnet, daß die Zeichnungèsberechtigten der geschrlebenen oder auf mechanischem Wege hergestellten Firma der e ihre Namentunterschrift Finzu= fügen und zwar die Prokuristen mit einem das Prokuraberhältnitz an— deutenden Zusatz. Ist eine Willengerklärung gegenüber der Gesell⸗ schaft abzugeben, so genügt immer die Abgabe gegenüber einem Mit⸗ gliede de; Vorstands oder dessen zur Abgabe von Willengerklaͤrungen für die Gesellschaft berechtigten Stellvertreter.

§ 25. Der Vorstand ernennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft mit der durch g 30 Abs. 6 und g gegebenen Einschränkung. Zur Er, teilung einer Prokura oder einer Gesamthandlungshollmacht bedarf er

der Zustimmung deJz Aufsichtsrats. Diese Beschränkung hat Dritten gegenüber keine Wirkung. !

b. Der Aufsichtsrat.

8 24.

Der Aufsichtsrat besteht aus drei big sieben Mitgliedern. Die Mitglieder müssen wenigstens ju zwei Dritteln Angehörige dez Deutschen Reiches sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstands oder dauernd Stellvertreter von Vorständs, mitgliedern sein. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann, der. Aufsichtsrat einzelne sciner Mitglieder zu Stellbertretern be- hinderter Varstandsmitglieder bestellen; während diefes

eitraumt da dieser eine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats . ausüben. ö. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden durch die Hauptversamm⸗

lung gewählt. Ihre Wahl erfolgt auf drei Jahre. J kN es Austritts dur e Amtsdauer bestimmt ist, entschel 2 ö scheidet darüber

Scheidet por Ablauf der Wahlzeit ein Mitglied aus ir Grunde aug, fe können die verblelbenden Mil lieder . nächsten ordentlichen K gültige Zuwahl treffen. Bie endgültige Zuwahl erfolgt durch die Hauptversammlung für den Rest der Wahl jest des ausgeschledenen Mitgliedes. Eine Neuwahl und eine

. Hr at n es gegen ffsnle

Ersatzwahl ist nicht erforderlich, wenn drei Mitglieder noch vor⸗= handen sind.

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist berechtigt, sein Amt jederzeit durch Crklaäͤrung an den Vorstand niederzulegen. Die Hauptversamm. lung, kann die Wahl eines Aufsichtsratgmitgliedes auch bor Ablzuf des k für welchen die Wahl erfolgt ist, durch einen Be⸗ schluß, welcher einer Mehrheit von drei Vlerteln der bei der Ab⸗ stimmung abgegebenen Stimmen bedarf, widerrufen. Ueber die Wahlen zum Aussichtzrat ist ein notarielles Protokoll aufjunehmen.

§ 25.

Der Aufsichtsrat wählt jährlich aus seiner Mitte einen Vor— sitzenden und mindeftens einen Stellvertreter, und zwar unmittelbar nach der ordentlichen Hauptversammlung durch die an deren Schluß anwesenden Mitglieder deß Äußfichtgzratg, ohne daß es dazu der Gin⸗ , iner besonderen Sitzung des Aufsichtsrats bedarf.

M Erledigung einez der Äemter im Laufe det Jahres ist un

veriüglich zu einer Neuwahl zu schrelten. Der n törat hält seine i , in Berlin ab und wird orstzenden durch eingeschrlebene Briefe unter Angabe der 9 oft berufen, als die Geschäfte es erfordern. r muß binnen einer . berufen werden, wenn es von wenigsteng

zwei Mitgliedern deg? tandsmitgliede heifthiz . sichtgratJ oder von einem Vorstandsmitg

. Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des If enn; mit beratender Stimme teilnehmen. Auf e e, des ufsichtsrais ind sie fur Tessnahn= verpflichtet oder von der Teil- unhthgg ug gen aft Hh ssichterat ist beschlußefäbig, wenn mindestens die Hälfte ,. Mitglieder anwesend gh n i lien 3 Aufsichtgrat JJ k , delta limmengleichhelt gibt die Meinung des ö Ueber einen in dem stand kann der .

von dem

allen anwesenden

Auf Aufforderung ker een enst Hirn, ohne zu einer abgabe beschlie

en; sie von allen

kitgliedern lere

26. Der Aussichtzrat beschließt ö. Geschãftz ordnung.

ö § 27.

Die Erklärungen des Aufsichtzratgs sind rechtsgültig vollzogen, wenn sie den Namen der er fg, Ii 1 Worte Der Aufsichts⸗ rat? unter Beifügung der Namenzunterschrift det Vorsitzenden trggen. Die Unterschrist des Vorsißenden kann durch diejenige seines Stell. dertreters und eine welleren Mitglied. des Aufsichtsrats ersetzt kJ

e urch ein au ng aus⸗ gefertigtes notarielles Zeugnis aut. ö Grin der Wahlbandlung

F 28.

Der Aussichtsrat überwacht die gesamte ü n allen Zweigen der Verwaltung und unterrichtet ö ö von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschast. Er kann jeder eit über dieselhen Berichterstattung bon dem Worstan? verlangen und durch ben Vorsitzenden oder durch einzelne don ihm zu bestimmende Mitglieder oder auch durch dritte Sachherftändige di Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen, sowie den Bestand der Gesellschaftsfasse, alle fonstigen Bestände an Wertpapieren, Handelb⸗ bapieren und Waren endlich die Betriebe in Kamerun und den Nachbargebieten an Ort und Stelle unterfuchen.

§ 29. Die 6 des Aufsichtsrats können Ersatz der durch Er⸗— füllung ihrer Amtspflichten enfftandenen Auslagen beanspruchen. Ueber

e Verteilung der ihnen na 17 zust t . i nn hnen nach 8 zustehenden Tantieme entschelde

8 30. U Dem Aufsichtgrat liegt insbesondere ob: a. die Prüfung der Blla d d . sowt . 3 . . ö. ö. er , und Verlustrechnung dis Feststellung der Grundsätze, nach welchen die Bilanz auf⸗ zustellen ist, sowle die Feststellung der Höhe d 9 d der Rücklagen nach Maßgabe des 8. 17 der Sire g schreibungen 96. 8 die Genehmigung per Verträge hel Erwerh, erh ung oder Belastung von Grundstücken und die Genehmigung der chin dla für die Augnutzung solcher Liegenschaften; n d. die Genehmigung zum Abschluß von Pacht. und Mierg. verträgen auf länger als ein Jahr und zu einem den Betrag von 5000 ½ übersteigenden jährlichen Zins; . J e n . et hn der . und einer mthandlungsbollmacht sowie zur Anstellung un ö ö. . . . ö. . ö uclam ng f. die Entscheidung über die Anlegung des Re Gelder, die um Geschöftebetriehe nicht erforderlich ,, und der Ce die Genehmigung aller sonstigen Vertrage, welche der Gesell⸗ schaft Verpfichtungen für eine längere Zeit als Ser Jahre auferlegen; h. die Ueberwachung und Entlastung der Angestellten der GeJell. schaft und die Genehmigung gligemeiner Vorschriften für die Ver⸗ hen , , ere daß Kassen und FRechnungsmpesen der Betriebe im Schutzgebiet; J. der Erlaß einer Geschäͤflzord ũ . k. die Genehmigung d nnn fir den Voßstand:

er vom 6 schlige fie e irn ahnen db ssotstznde, wornsegenden Voran

; abe waltung;

L. die Befugnis, die ani ne 3. ., und deren i,, . festjusetzen und die Vorlagen festzustellen;

m. die Abordnung eines oder mehrerer Iöilglieder des Aufsichte ⸗= rats K betuhmteg ölchähten inchefanterte? mu Reni sithn rn hon Ir ., gefühtten Bicher und Kassen sowie zur Revssion der

e

nz; 1. Ls Thug, inet get mehrerer engerer Augschüsse aus der

Mitte des Aufsichtsrats und d ö gder Galtungen derselben an . , . einzelner Geschäfte

usschüsse durch Sondervollmacht. Der Aussichtzrat ist pesr

31. ) a die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den d 6 die letzteren die von der e i. ö dertreien un b

t6⸗ teigtesten in fahren sz h gi d etsammtung beschiossenen Rec

§ 30 Ueber die Verhandlun seschli ts ist ein von dem Vorsstzenden , Helchlise des An fsicht

itgliede ju unterzeichnendes Protokoll zu . wien, , ,

6. Die Hauptversammlung.

835. Dle Haupty tg⸗ mit ö e, , 1

. e und Wahlen find für alle Mitglieder

Die Hauptpe dr c Sie werden ö. ö. . werden in Berlin abgehalten

trat oder Vorsitzenden oder von dem Vorstand berufen. Bie Einladung k ammlung geschieht durch einmalige Dekanntmachung ln . Beuschen Hleichganfeiger.. In allen Fällen ist bei der Einladung die Ängabe des Gegensandes der Verhandlung erforderlich. Die Bekanntmachung muß spätestens am zehnten Tage vor dem Taz 8e Hauptversammlung, sofern aher dieler. Tag ein Sonntag ber staatlich anerkannter Feiertag ist, sätesteng an dem hie em vorangehenden Werltage erlassen werden. , n e in der vertreten gcgen enen n. Hauptversammlung 33 Ha Im Handelgregister eingetragene werden durch ane ier ne ge in

n u 4 nem anbwesenden Mitgliede ausdrücklich gerüg

welche Mitglieder sind, i fre . ihrer Vertretung.