1907 / 229 p. 19 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Sep 1907 18:00:01 GMT) scan diff

löloog] . ; Inte Spinnerei und Weberei Bremen

in ö w

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachun

pon ny. 35 190 wiederholen wir, daß folgende

e, ,. mer g g rn 9 . ,, nl n 1 ausgelost sind:

ier . 591 661 665 703 748 769 770 784

941 49 S6 1 964 No 1031 1128 1199 1275 und

1287 2 1000 ö . Inhabern zur Einlösung am

und sind solche J 1. Her . mit dem Bemerken gekündigt, daß

von diesem Termine ab eine weitere Verzinsung derselben aufhört. ö

6h hier n fn erfolgt gen Einlieferung . betreffenden Antellschelne nebst Talons und . . vom I. Oktober dieses Jahres a

urch die Herren Bern . C Co. in Sremen.

Bremen, den 24. September 1907.

Der Vorstand. Alb. Haasemann.

5 ö ö Neußer Papier & Pergamentpapier Fabrik Actien Geselischaft, Neuß a, Rh.

Die diesjährige ordentliche Generalversamm⸗ lung findet Mittwoch, den 22. Oktober d. 9 Mittags 12 uhr, im Geschãftglokale ju Neuß statt.

Tagesordnung: Erledigung der im S 23 des Statuts vorgesehenen re e 9 aran anschlie z dentliche Generalversammlung. . ihr, gehen, Statutenänderung.

Arfilel 15 soll fortah lauten: Der Aufsichtzrat

i ; der besteht aus dre his fünf Mitgliedern usw.; Schlußsatz soll fortfallen, Artikel 20 soll .

andert werden, daß es fernerhin heißen soll:

7 Erwerbs- und Wirtschafts⸗ genossenschaften.

Keine. cc-c &) Niederlassung 16. von Rechtsanwalten.

Bekanntmachung,

Der Berichtiafff or FKau in Clberfeld ist heute in die bei der hiesigen Kammer für Handelssachen gefübrten Rechtsanwaltsliste unter Nr. 85 eingetragen

oͤlobd]

worden. n, den 23. September 1907. ö Kgl. Amtsgericht. 60770] Bekanntmachung. t ban n

Rechtsanwalt Fritz Thomas di ft! 1 beim hiesigen i ih zugelassenen Rechttzanwälte eingetragen worden; „Holland, den 23. September 1907. . Königl. Amtsgericht. n,,

lege tsgericht zu⸗ der Llste der bei dem hiesigen Amtsgericht

; . ien dt sind die unter Nr. . m.

r. 7 eingetragenen Rechtsanwälte Dr. ; a, läuber und Otto Proskauer zu Breslau a

236. d. Mig. gelöscht worden. den 31. September 1907. . n liches Amtsgericht. bo? 71] Der Rechttanwalt Johann ; „bisher in Relchenau, zugelassen be ann,, Reichenau, hat seine Zulassung ice e n egg g mender Lon „den 26. ö 5 Königliches Amtsgericht.

Bernhard 2

e bei

vom Reingewinn. September 1907 Rieu er fen. Earl Rauhaus. . 7 fällig werdende Oktober 1907 fällig ; . . a 4 hien dee, ge schreibungen 53 an ö nachbezeichneten tellen zur Aust . ir Handel und Industrie, . dar eis e scüschaft 9. i , f, samtlich orn ö ; Direction der Dis conto Gesell .

schaft, E, reed e gr er cher Bank

verein, mburg, Hamburg, en,, gen, n ir in Leipzig llgemeine e e utschland belegengn Saupt⸗

a f Unternehmungen. ) elztttishe Menckhoff.

Süddeutsche

apierfabrik A. G.

; atentue g spr , Gesellschaft werden t

12. Oktober 19o7, Vorm. jethurch zu der am des Hotel National zu ö. . ,, Generalver

ät laden. fer urn ling be ordnung:

1. Statutenãnderun a. a . 6 ien zwecks Luo huge;

43 zu Furth ö. Notar zu erfolgen, im ubrigen gemäß 8

23. September 1907. . . Vorstand. Bauer.

3g der am heutigen Tage stattgehabten

Teiischuiduerschrei⸗ Verlosung . fe . ausgelost:

bungen s e ngo G, = 6bo6 ol6tz ol171 3 . bos Gass 4 6e SoC,= 3 3 boi . , TG, ge fz 2. Januar 18908 fällig Ain drt sationgentschädigung ch die Faffe der Mecklenburgischen othe ken. Wechselbank in Schwerin Agenturen auzbezahlt werden. ; Geer hie le e. Nr. 3 iiber n r, icht präsentiert 9 noch uicht p .

t 6 ember . Hranerei Naulshöhe vorm.

Bekanntmachung. . rt eines Königlichen ö Seer ng sind von den

öozelj ö. ö ö fundenen z u D helfer e bungen unserer Gesellschaf die

ummern:

it n 3 o grgahlung diet. Yttaäg⸗

1908 ab gegen Einreichung

der n, i ih i l l lh, ee. Zint · ng bei den ce mr e Laer von Rulisch, Kaempf C Ev., Halle a. S., S. F. Lehmann, Halle a. S. e dei e ern, Ge früschan owie an der Kasse unse . . n , freien mit dem 1. außer Verzinsung. Halle a. . 25. September 1907.

Fabrik landwirtschastl. Maschinen

April

Simmer mann & C. Aktien. Gefellschaft. Der Vorstand. W. Jordan.

9) Bankausweise.

Keine.

ö

10 Verschiedene Bekannt⸗ machungen.

Streik und Betriebsstßrungsklausel für die deutsche Textilindustrie und ihre Abnehmer. Die zur Aufstellung einer gemeinsamen Streik⸗ und Befrlebsftörungsklausel für die deutsche Textil⸗ indusfrie und ihre Abnehmerkreise eingesetzten Kom missionen haben die hierunter veröffentlichte stän⸗ dige Vereinbarung über das Verhalten der Lieferer und Abnehmer im Falle von Aus ständen, Aussperrungen und von Be⸗ friebsstörun gen infolge höherer Gewalt genehmigt und empfehlen diese allen beteiligten Ver⸗ einigungen und Verbänden der Tertilindustrie sowie den Ginzelfirmen zur Annahme. Der bschnitt 1 soll die Rechtsverhältnisse der Fabrikanten in der Textilindustrie untereinander, soweit sie als Lieferer und Abnehmer in Frage kommen, der Abschnitt I die Rechtsverhältnifse zwischen den Fabrikanten und den dem . ober der Konfektion angehörigen ehmern regeln. ig n. el ngen wir die von den beiden Kom- misstonen angenommene Schiedsgerichts ordnung

in die en ,. und Ver⸗

. Iimmung aufzunehmen. träge die folgende Bes . ö. en, weiter.

eine Betriebs

50d04]

5. September 1907 Nummer 229

e il ie pig igen Vereinbarung über das der Lieferer und Abnehmer im Falle von Aus ständen, Rus sperrungen und von Betriebs höherer Gewalt so⸗

veröffentlichte Sch ieds⸗

tember 1907. 3. Arbeitgeberverbände.

Der Geschäftsführer: R. Vope H. A. Bueck.

Irn nige Vereinbarung

sten der Lieferer und Abnehmer . der lehnen, e r ., und

ĩ u infolge höherer Gewalt. pon Serre sfr rr, ö! denen als Lieferer

nehmer nur abrikanten der Ter til indu strie . rage kommen.

G.. B.) beruhen, en . . Verpflichtung zur Lieferung oder

nauszuschleben und zwar um die Ze . ö. Betriebes und binsichtlich des Quantums, dessen Lieferung oder Abnahme durch die Störung ünmöglich gemacht wird. Be laufenden Verträgen wird demgemäß die Zeit für die Lieferung der Abnahme jeder einzelnen Rate entsprechend verschoben. n e.

wieweit Strelks oder Aussperrungen in dr

ö zur Hingusschlebung ober Aufhebung . Ueferung und der Abnahme berechtigen, entscheidet im

Iweisels falle das Schiedsgericht.

t der von der Störung seines Betriebes Be⸗ . dem Rechte ber Hinaußschiebung dem ö. Vertragstelle ge enüber Gebrauch und , sich in⸗ folgedessen die , g. oder Abnahmefrist um mehr als drei Wochen, so aben belde Telle nach Ablauf

ist das Recht, von dem Vertrage hinsichtli i , nr Abnahme des durch die Störung

des Betriebes ausgefallenen bezw. noch ausfallenden Suantums jurüchzutreten. Dersenigz Teil, der bon diefem Rechte Gebrauch macht, ist jedoch berpflichtet, von m blefer' seiner Abstcht, vom Vertrag. zurück. jutreten, dem anderen Telle spätestens bei Ablauf der Frift Anzeige zu machen. Den Partelen bleibt es vorbehalten, anstatt der dreiwöchlgen Frist eine andere Frist durch ausdrückliche Vereinbarung fest⸗ usetzen.

! 5 Erfolgt innerhalb der festgesetzten Frist die oben vorgesehene Anzeige von keinem der hierzu Be⸗ rechtigten, so bleibt der Vertrag auch bezüglich des infolge der Störung des Betriebes ausgefallenen Quantum zu Recht bestehen mit der Maßgabe, daß gemäß Punkt 1 die Lieferung oder die Abnahme deg⸗ selben um die Zelt dauer der Störung des Betriebes hinausgeschoben wird. ; .

3) Belde Teile sind hinsichtlich der Ansprüche aus dieser Vereinbarung von der Verpflichtung jum Schadenersatz befreit.

I) Sofern über die vorstehenden Bestimmungen, deren Voraugsetzungen und Auslegung, insbesondere auch darüber, in welchem Falle höhere Gewalt Hor⸗= liegt, Streitigkeiten jwischen den Parteien entstehen, entscheidet auf Anrufen eines Teiles ein Schieds⸗ gericht, dessen Entscheldung unter Ausschluß des Ftechtsweges für belde Teile bindend und endgültig ist.

J Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitglie⸗ dern. Hiervon werden ö zwei von dem Verbande ernannt., dem die betreffende Partei angehört oder den sie für den , Streitfall fur als zuständig bezeichnet. Der Vorsitzende des iedg⸗ gerichts ist der stellvertretende Geschäftsführer der Baupistelle Deutscher Arbeitgeberverbände, Regle⸗ rungörat 4. D. Professor Dr. Leidig in Berlin.

3; Hat der Arbeitgeberverband, dem der bon der Störung desz Betriebes Betroffene angehört, den Streik ir unberechtigt oder die Aussperrung für be⸗ rechtigt anerkannt, so ist dessen Entscheidung hierüber für das ö bindend.

ie Kom mission. von Beckerath-⸗Crefeld, , Dierig⸗Oberlangenbielau, Kommerzienrat. Haasemann⸗Bremen,

Direktor der Jutespinnerei und ⸗Weberei. Marwitz⸗Dresden, Kommerzienrat.

Eduard Meyer⸗A Aachen,

Fabrikbesitzer. Max Pinkus⸗Neu stadt i. Schl., abrikbesitzer. Probst⸗Immenstadt, Kommerzktenrat. Schlumberger⸗Mülhausen i. E.,

Geh. Kommerzlenrat. Semlinger⸗Bamberg, Kommerzienrat. Tiemann⸗-Bielefeld,

Direktor der Ravensberger Spinnerei. Tröger⸗Plauen,

Fabrikbesitzer. Vogel Chemnitz,

Geh. Kommerzienrat. Wiede⸗Chemnitz, Kommerzienrat.

II. Bet rifft die Fälle, in den en Fabrikanten als Lieferer und dem Handel oder der Kon⸗ fektion . als Abnehmer in Frage omm en.

1.

1) Arbeiterausstände, Aussperrungen und Hetriebs= störungen, fowelt letztere auf höherer Gewalt (5 275 bes B. G. B.) beruhen, berechtigen den davon Be⸗ troffenen, seine Verpflichtung zur Lieferung oder Ab⸗ nahme hinauszuschleben, und zwar um dle Zeit der Störung des Betriebs und hinsichtlich des Qugntums, deffen Lieferung oder Abnahme durch die Störung unmöglich gemacht wird. Bei laufenden Verträgen wird demgemäß die Zeit für die Lieferung oder Ab- nahme . einzelnen Rate entsprechend berschoben.

nwieweit Streik; oder Aussperrungen in dritten Betrieben zur Hinausschiebung oder Auf⸗ hebung der Lieferung und der Abnahme berechtigen, entscheidet im . das Schiedsgericht.

1) Wenn in dem Betriebe des Lieferers eine Störung stattgefunden hat, die ihn veranlaßt, von dem Rechte der Hinausschiebung der Lieferung seinem Abnehmer gegenüber Gebrauch zu machen, und sich infolgedessen die Lieferungsfrist um mehr als drei Wochen berschlebt, so bat der Abnehmer nach Ablauf dieser . das Recht, von dem Vertrage hinsichtlich der Abnahme des durch die Störung des Betriebes ausgefallenen bezw. noch ausfallenden Quantums zuruͤckzutreten. Der Abnehmer, der von diesem Rechte Gebrauch macht, ist jedoch verpflichtet, von dieser seiner Absicht, vom Vertrage jurück= treten, dem anderen Telle spätestens bei Ablauf der Frist Anzeige zu machen. Den Parteien bleibt es dorbehalten, anstatt der dreiwöchigen Frist eine ö. Frist durch ausdrückliche Vereinbarung fest⸗ zusetzen. J

3) Erfolgt innerhalb der festgesetzten Frist die oben vorgesehene Anzeige nicht, so bleibt der Vertrag auch bezüglich des infolge der Störung des Betrlebeß ausgefallenen Quantums zu Recht bestehen mit der Maßgabe, daß gemäß Punkt 1 die Lieferung desselben um dle Zeitdauer der Störung des Betriebes hinaus⸗ gesgchlelzile fund binfschtlch her Anspräch

eide Teile sind hin er Ansprüche aus dieser Vereinbarung von der Verpflichtung zum

. Schadenersatz befreit.

I) Sofern über die vorstehenden Bestimmungen, deren Vorautsetzungen und Auslegung, insbesondere auch darüber, in welchem Falle höhere Gewalt vor⸗ liegt, Streillgleiten zwischen den Parteien entstehen, entscheidet auf Anrufen eines Teiles ein Schieds⸗

ericht, deffen Entscheidung unter Ausschluß, des e wehe! für beide Teile bindend und endgültig ist.

23 Das Schiedsgericht besteht aus fünf it⸗ gliebern. Hiervon werden je zwei von dem Ver, bande ernannt, dem die betreffende Partei angehört oder den sie für den vorliegenden Streitfall für sich als zuftändig bezeichnet. Sofern für einzelne Zweige des Handels und der Konfektion ein Berufgverband nicht besteht, ist die Partei berechtigt, nach ihrer Wahl entweder einen dem Handel oder der Kon⸗

ch seklion angehörenden Verband oder aber diejenige

Handelkammer, deren Bezirk sie angehört, um Be⸗

nennung der beiden Schiedzrichter ju ersuchen. Der Vorsttzꝛende des Schiedzgerichts ist der stellvertretende Geschäftsführer der Hauptstelle Deutscher Arbeit⸗ ö Regierungsrat a. D., Professor

r. Leidig in Berlin. Erhebt vor Eintritt in die Verhandlung eine der Partelen in einem Streitfalle schriftlich Einspruch gegen die Person des Regie⸗ runggrat g. D., Professor Dr. Leidig als Vor⸗ e, so hat der Vorsitzende der Anwaltskammer m Bezirke des Klägers den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu ernennen.

3) Hat der Arbeitgeberverband, dem der von der Sl nmz des Betriebes Betroffene angehört, den Streik für unberechtigt oder die Aussperrung für be⸗ rechtigt anerkannt, so ist dessen Entscheidung hierüber für das ö bindend.

ke ö Hermann Gollop⸗Charlottenburg.

Adolf Levin-Berlin.

G. Marwitz⸗Dregden. Aug. Meisemann⸗-Berlin. Eduard Meyer⸗Aachen. Eugen Neubarth⸗Forst. SH. Semlinger⸗Bamberg. James Simon-Berlin.

Ludwig Somm erfeld⸗-Berlin. Oskar Tietz⸗Berlin. Hermann Vogel, Chemnitz. Georg Wiede⸗Chemnitz. Werner Wildt⸗Berlin.

Ordnung

für das Schiedsgericht der Hauptstelle Deutscher

AUrbeitgeberverbände in betreff der Durch⸗

führung der Streilklausel in der Textilindustrie. . ,

Die ,,, des . erfolgt in der Weise, wie ste in Punkt 3 Absatz 2 der vor= stehenden ständigen Vereinbarung unter JL und II festgelegt ist.

Alle Zuschriften sind an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu

Jedes Schiedsgerichtsmitglied hat sich schriftlichͥ zu verpflichten, daß es die Pflichten eines seds⸗ richters gewissenhaft erfüllen, seine Stimme un⸗ partellsch abgeben und über alle ihm in seiner Eigen schaft als Schiedsgerichtsmitglied zur Kenntnis ge⸗ kn g. Angelegenheiten Stillschweigen bewahren

erde.

§ 3. Der Vorsitzende bestimmt den Geschäftsgang des Schiedsgerichts, insbesondere Ort und nnr n. der Verhandlungen, er leitet die Verhandlung und die Beratung, erteilt und entzieht das Wort, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen.

Der Vorsitzende hat für die Anfertigung des not⸗ wendigen Schreibwerkes 6. zu tragen.

Der Vorsitzende verwaltet sein Amt bis auf weiteres ehrenamtlich. Die notwendigen Auslagen werden ihm erstattet. Ebenso erhalten die Schiedsrichter Ersatz der ihnen a , Auslagen.

Für alle Entscheidungen nach 5 1045 der Zivil⸗ prozeßordnung sowie für die Niederlegung des Schiedz⸗ spruchs ist das . Berlin, Mitte, für die Entscheidung über die Vernehmung oder Beeldigung eines Zeugen oder Sachverständigen und über die Abnahme eines Parteieides auch das Amtsgericht des Wohnsitzes und in Ermangelung eines solchen auch das Amtsgericht des Aufenthaltsortes des zu Ver⸗ nehmenden oder zu Beeidigenden zuständig.

Das Eintreten eines der in 5 1033 Ziffer 1 der Zivilprozeßordnung erwähnten Fälle hat das Er⸗ söschen des Schiedsvertrags nicht zur Folge.

II. Einleitung ö Verfahrens.

Die Klage wird erhoben, indem beim Vorsitzenden

ion.

um Terminßanberaumung nachgesucht wird. D Ansuchen ist eine kurze schriftliche Kerk in 6m Streitverhältnisses, unter Anführen des Klage⸗

begehrens in zwei . beijufügen.

Der , übermittelt alsbald der beklagten artei die klägerische Eingabe und fordert sie unter

mi gn auf, ihm ihre , in zwei

remplaren zukommen zu lassen. Der Vorsitzende hat diese Rückäußerung der klägerischen Partei zuzu⸗ flellen. Hält er einen weiteren Schriftwechsel für angebracht, so veranlaßt er die Parteien, ihre Aug= führungen innerhalb angemessener, von ihm be⸗ stimmter Fristen ihm ö

Sobald der Streitstoff genügend geklärt, oder falls eine der nach Maßgabe des . dieser Ordnung bestimmten igen erfolglos verlaufen ist, teilt der Vorsitzende beiden Partesen rechtiellig Ort und Zeit⸗ punkt der Verhandlung sowie die Namen der zuzu⸗ ziehenden Schiedsrichter mit.

§ 19.

Jede Zufertigung von Schriftstücken, Mitteilungen oder n nge, die auf Grund der Vorschristen dieser Ordnung seitens einer Partei, sel es an das Schtedggericht oder den Vorsttzenden, sei es an die Gegenpartei, seitens des Schiedsgerichts oder des Vorsttzenden an die Parteien, an Sachverständige oder Zeugen erfolgt, ebenso die Ginberufung der Schiedsrichter hat, soweit nicht etwas anderes vor . ö ist, mittels eingeschriebenen Briefes ju geschehen.

11. Ein Schiedsrichter kann von einer Partel nur ab— gelehnt werden: I) wenn er felbst Partei ist oder zu einer Partei in Änfehung dez Streitgegenstandeg im Ver hältnisse eines Mitberechtigten, ,, oder HKegreßpffichtigen steht, gesetzlicher Ver⸗ treier ober in Änsehung deg Streitgegenstandes Bevollmächtigter einer Partei ist oder gewesen ist, 2) wenn er alz Zeuge in Hetracht kommt, IJ wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, . gegen seine Ünparteilichkelt zu recht= ertigen.

F127. Die Ablehnung ist dem . bei Verlust des AÄblehnungsrechts binnen drei Tagen nach Be⸗ kanntgabe des Namens des Abzulehnenden unter An⸗ gabe des Ablehnungegrundes mitzuteilen.

) Anmerkung: Bis auf welteres Herrn Re⸗ gierunggrat . D., Professor Dr. Leidig in Berlin VW. 35, Karlsbad 4a.