1907 / 275 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 18 Nov 1907 18:00:01 GMT) scan diff

Er st e Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußtschen Staatsanzeiger.

Königreich Preußen.

Auf den Bericht vom 6. August d. J. will Ich den von der 20. Generalversammlung der Schleswig⸗Holsteinischen Landschaft in der Sitzung vom 13. Januar d. J. beschlossenen Aenderungen der wieder beifolgenden . ungen mit Aus—⸗ schluß der zu S 10 beschlossenen Aenderung Meine Genehmigung

erteilen. Wilhelmshöhe, den 16. August 1907.

Wilhelm R. Dr. Beseler. von Arnim.

An den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und den Justizminister.

Satzung der SchlesWwig-Holsteinischen Landschaft.

IJ. Sründung und Einrichtung.

Name, Sitz und Rechte.

§ 1. Von den Interessenten des gemeinschaftlichen Fonds der Schleswig. Holsteinischen adligen Klöster und Güter ft ein Kredit derband unter der Benennung „Schleswig ⸗Holsteinische Landschaft errichtet worden. .

Der Sitz der Landschaft ist Kiel.

Die Landschaft genießt alle Rechte einer Korporation; der Erwerb bon Grundstücken ist ihr insoweit gestattet, als es sich um die Be= er n eines Dienstgebäudes oder um die Sicherung einer Forderung

andelt. Zweck der Landschaft. .

§ 2. Zweck der Landschaft ist die Verbesserung und Erhaltung des Grundkredits ihrer Mitzlieder (siehe 5 6. =

Die Landschaft ist dem Verbande der Zentrallandschaft für die preußsschen Staaten zu Bersin auf Grund des Statuts vom 21. Mai 1873 (GS. S. Z59) beigetreten. Sle hat die Befugnis, ihren Mit⸗ gliedern gegen hypöthelgrische Sicherheit Darlehne mittels Aus, fertigung von landschaftlichen Zentralpfandbriefen zu gewähren, die je nach dem Antrage des Darlehnsfuchers zu 3, 33 oder 4 vom Dundert jährlich berninelich find.

II. Begrenzung.

fh iwd di Mucke nch de Mie m wih de nr dnl ĩ aft ü Darlehnsnehmer begründet. e , n shr . , , , , fe.

. der Zentrallandschaft fowie allen etwaigen Nachträgen

§ 7. Verzeichnis. . Ver ẽichnig r g li landichaftlch heliehenen Grundstücke wird ein

III. ß Der Königliche Kommissariug. 8 3. Der Rhrn b nißtiche ionen Ke eic, der Lantschaft an Königlichen Komm missarius, welcher darüber zu wachen hat, e Grundsätze der Lan dschast befolgt werden, Der Kommisschin nd den. Sitzungen des Ausschuffes und zur Generalversammlung n aden und führt den Vorsttz, sowelt er es für nötig findet. Er n tit, den Ausschuß und die Generalversammlung ein zuberufen assen prüfungen anzuordnen. ;

ine Verwaltung.

g. g Unter Oil e Kön nelsche n Ktommifsartus werden

) dur ö dschaftedirektion; 33 i Schlegwig⸗Holsteinische Landschaf

durch die ,, . ndschaftsdirektion. dir z 10. Die e e e g, besteht aus einem Landschafts⸗ ett, zwel Landschaftzlaͤten und dem KLandschaftssyndikus, wahl det Land chaflsdirektor und, die Mate wenden auf sechs Jahre ge. . ihre Wähl bedarf der Allerhöchsten Bestätigung. Dle Be⸗ kung einer Wiederwahl sst nicht erforderlich. Stelle ur jeden Landschaftgrat wird aus der Mitte dez Ausschusses ein dertreter auf die Vwauer von sechs Jahren gewählt. 26 aun ge, e , e ü. He dere, Sie vertritt die gerichtlich und außergeri ) R erff age n fdr. . 3 Beamten und Hilfskräfte zur gung gestellt. Der Direktor.

s 11. Der Landschaffsdireltor ift der ausübende und vollʒiehende ö der . Er bestimmt die Geschäftspertwluncz 2 ' ur Beschlußfaffung der Landschaftedirettion, des Ausschusse⸗ . ej neralberfanmulung erforderlichen Verfügungen und zeichnet alle

Aide und Ausfertigungen.

n , söhesenbest dee Ge niälitzen Lomtgifsctius führt er den Vorsttz utschuß und in der Generalversammlung. Vertretung. hy 12. Im Falle der Behinderung wird er durch die Lande föasteräte, nach deren Piensfalser vertretzn. In schleunigen Fällen bent Syndikus zur Zeichnung von Verfügungen und Urkunden

Der Landschaftssyndikus. .

ö 13. Der Landschaftssyndikuß muß die Befähigung jum chieramt befltzen ihm steht das Hecht zu, amtliche zur Durch. ̃ der landschaftlichen Beleihung erforderlichen Schuld. r bungen und anderweiten Erklärungen des Darlebnesuchers i tet Perfonen mit der Wirkung notarieller Beglaubigung zu Stesßs den Fall seiner Behinderung bestellt die Direktion einen di bertreker. Der letztere muß gleichfall die Befähigung zum teramt haben.

! Der Ausschuß. . .

§ 14. Der Ausschuß besteht aus neunzehn Mit, . nämlich:

I) dem Landschafte direktor und dyn beiden Landschaftgräten;

2) je einem Distriktskommissar der 8 Schleswig⸗Holstemnischen Güterdistrikte (Dänisch Wohlder, Schwansener, Erster Angler, Zweiter Angler, Oldenburger, Preetzer, Kieler und Itzehoer);

3) je zwei Distriktekommtssaren für Schleswig und Holsteln als ö des nicht am gemeinschaftlichen Fonds beteiligten Grund- esitzes; 8) wei Distrlktekommissaren des Kreises Herzogtum Lauenburg;

) einem Bistriktstommissar des Fürstentums Lübeck;

6) einem Mitglled der Bireltion des gemeinschaftlichen Fonds.

Dem Landschaftesyndikus steht cine beratende Stimme zu.

Die Wahlen zu 2— erfolgen für je sechs Jahre, und . zu 4 aus den von dem Kreisausschuß für den Kreis Herjogtum Lauenburg hierfür vorzuschlagenden je drel Personen.

Zu Distriktekommissaren zu 3 sollen Interessenten des gemeln⸗ schaftlichen Fonds nicht gewählt werden.

Zu 4 soll der eine Distriktskommissar Großgrundbesitzer und der andere Vertreter des mittleren und kleinen Grundbesitzes sein.

Die Bestellung zu 5 erfolgt gemäß § 2 deg mit der Groß⸗ herzoglich oldenburgischen Regierung für das Fürstentum Lübeck ab⸗ geschloffenen Vertrages vom 16. Juni 16. Jull 1903 und diejenige zu s durch die Direktion des gemesnschaftlichen Fonds.

Die Distriktztommissare zu 2— 4 sind von dem Königlichen Kom⸗ missarius zu bestätigen.

Scheidet ein Bistriktskommissar während der Wahlzeit aus, so ist eine Ergänzungswahl vorijunehmen. ö. .

Bel der Wiederwahl bedarf es der Bestätigung nicht.

Berufung.

§ 15. Die Landschaftsdirektion beruft den Ausschaß mindestens jährlich einmal. Zwischen der Ausschußsitzung und der Generalver⸗ fammlung sollen in der Regel mindestens zwel Wochen liegen.

Die Einladungen zur Versammlung des Ausschusset . schriftlich durch den Landschaftsdirektor. Die Einladungsschreiben müffen Ort, Tag und Stunde des Zusammentrittz sowie die Tages ordnung der zu erledigenden Geschäfte enthalten. ö

Beschlußfäbigkeit: Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden anwesend

ind. ; ĩt Beschlüsse des Ausschuses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei etwaiger Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzen⸗ den zu ziehende Los.

Geschäftsk reis.

§ 16. Der Ausschuß hat die Beschlüsse der General versammlung vorzubereiten, alle Verwaltungs, und Tilgungsrechnungen abzunehmen, dle Kasse zu beaufsichtigen und jährlich mindestens eine außerordent⸗ liche Kassenyrüfung durch zwei seiner Mitglieder vorzunehmen,

Er wählt die besoldeten Beamten mit Ausnahme des Syndikus, setzt ihr Dienstalter fest, bestimmt ihre Gehälter und die von ihnen zu leistenden Sicherheiten. 3

Verhandl ung. . ;

§ 17. In den Sitzungen des Ausschusses führt, soweit nicht der Königliche Kommissariuß die Leitung übernimmt, der Landschafts. direktor, ehentuell sein Stellvertreter, den Vorsitz. In jeder Sitzung ist eine schriftliche Verhandlung auflunehmen, am Schlusse der Sitzung zu in. ö. ö dem Landschaftsdirektor sowie dem Landschafts⸗

nndikus zu vollziehen.

1 aer das Ce hig der Verhandlung des Ausschusses ist der

Generalbersammlung Bericht zu erstatten. Distriktsk om missare.

§ 18. Dle Distrlktskommissare haben die Taxen aufzunehmen

und bei der 8 n, . nach Maßgabe der hierüber erlassenen tsanweisung mitiuwirhen. .

ech ö 364 . achten, ob landschaftlich beliehene Grund⸗

stücke durch ordnungswidrige Wirtschaft verschlechtert werden.

IUvertretende Distriktskommissare und landwirt- . schaftliche Sachverständige.

§ 19. Zur Vertretung der im §z 14 unter Nr. 3 genannten Distriklskommiffare werden von der Generalversammlung je zwei Stellvertreter für je 5 Jahre gewählt. Sie sollen in der Regel Mitglieder der Landschaft sein. Ihre Wahl ist vom Königlichen

sätigen. m ,, 3 . von Grundsteuertaxen können bei Grund⸗

ü it einem RKeinertrage bis zu 10090 4 auch landwirtschaftliche ß betraut werden. Sie sollen in der Regel Mitglieder ndschaft sein. ; h ö. Sachverständigen sind eidesstattlich iu verpflichten. Vereidigung. .

§ 20. Sämtliche Beamte der Landschaft mit Einschluß der Direl⸗ tions mitglieder haben den allgemeinen Dienfteid abzulegen. Die Distrikts⸗ kommiffare und ihre Vertreter sind an Eides statt zu verpflichten. Der Land schaftzdirektor wird vom Königlichen Kommfssarius eidlich berpflichtet. Bie Vereidigung der übrigen Beamten, die eldesstattliche Verpflichtung der Sistriltskommissare und ihrer Vertreter erfolgt durch den Land⸗ schaflsdirektor in Gegenwart des Landschaftssyndikus.

ver Beamte berelts früher den Diensteid geleistet, so genügt die Verpflichtung unter Hinweis auf diesen Eid.

echte und Pflichten der Beamten. ;

521. ö ö. mit Ginschluß der Direktionzmitglieder sind mittelbare Staats beamte und den für diese maßgebenden Diszi⸗ plinargesetzen unterworfen.

Gehalt und Änstel lung. .

§ 22. Das Amt des TLandschaftsdirektors, der Landschaftsräte und der Biftriktsfommissare ist mit einem Gehalt nicht verbunden. Die besoldeten Beamten sind ruhegebalt berechtigt nach den Grundsätzen der für unmittelbare Staate beamte estehenden Gesetze; ihre Hinter⸗ bliebenen beziehen dieselben Witwen und Waisengelder wie unmittel⸗

bare Staatsbeamte. k

23. Ueber Beschwerden gegen die Mitglieder der Direltlon und 3 zus i fe n bie Generalversammlung, über Be⸗ schwerden gegen sonstige Beamte ö ,,

; Generalversammlung.

§ 24. Die ordenlliche Generalversammlung findet alljährlich im J ? im ge lh aftedtrektion kann außerordentliche Generalversamm⸗ lungen berufen.

eneralpersammlungen sind ju berufen, wenn

dies k Gegenstandes von mindestens zwanzig Heile bern schriftlich . ö ;

amensetzung, Einberufung ꝛe.

§ 265. 3 8 Au h 3. ö,, der Landschaft, sowelt sie Interessenten

ĩ ds sind . ö g beitztaunmiffar für das Fürstentum

übeck. ü seht unter Mittellung eines Voranschlages für 21 ne , . wie beim Ausschuß. Zwischen der

Einladung und Generalbersammlung sollen in der Regel mindestens zwei Wochen liegen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Dem Syndikus steht eine beratende Stimme zu.

k Für die Vertretung in Generalversammlungen i Ertellung schriftlicher Stimmvollmachten zulässig. ; . Eine Vertretung ist erforderlich: bei Ebefrauen durch den Ehemann, bei Witwen und unverheirateten Eigentümerinnen durch einen Beyollmächtigten, bei unter elterlicher Gewalt stehenden Personen durch den elterlichen Gewalthaber, bel Bevormundeten durch den Vormund, bel gemeinschaftlichem Eigentum durch einen bevollmächtigten vie il e en und sonftigen B e Bevollmächtigten und sonstigen Vertreter müssen stimmfähige . der , . fin far n Ermangelung letzterer Eigenschaft können sie solche Mitglieder als Vertreter schriftlich bestellen. m . Kein Mitglied darf mehr als eine Stimmpollmacht führen.

Vorsitz. 27. Den Vorsitz der Generalversammlung führt der König liche Kommissarius, sowelt er es für nötig findet, sonst der Land . direktor oder dessen Stellvertreter. ; .

Geschäftskreis.

§ 253. Der Beschlußfassung unterliegen insbesondere:

1) Prüfung der Jahresrechnungen, Entlastungserklärungen,

Y Festsetzung des Haushaltsplanes,

J ö Festsetzung und Regelung der Reisekosten, Tagegelder und ebühren,

4) Wahlen, soweit sie nicht dem Ausschuß übertragen sind,

5) Regelung der Dienstverhältnisse des Syndikus,

3 Erledigung von Anträgen und Beschwerden, 7) vorübergehende oder dauernde allgemeine Ermäßigung des Verwaltungskostenbeltrags,

8) Aenderungen der Satzung.

Ueber Anträge von Mitglledern darf nur abgestimmt werden, wenn sie der Direktion mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt sind. Ban

en

a ö

§z 28. Die Wahlen der Generalversammlung erfolgen unter Leitung eines Wahlvorstandes. Der Letztere besteht aus dem Land⸗ schaftsdirektor oder seinem Stellvertreter und aus zwei von dem Landschaftsdirektor in Vorschlag zu bringenden und von der Wahl⸗ versammlung zu ernennenden Bessttzern.

Jede Wahl erfolgt nach Aufcuf der einzelnen Wähler seitens dez Wahlvorstandes in einer besonderen Wahlhandlung. Jedes Mitglied hat eine Wahlstimme. Die Wahlen geschehen durch Stimmzettel nach einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Vorsitzenden zu ziehende Los. it . . Widersptuch gegen eine Wahl durch Zuruf, so

ese zulässig.

Wählbar ö die Direktion und den Ausschuß ist jedes Mitglied der Landschaft, außerdem jeder Interessent des gemeinschaftlichen Fonds, welcher sein Grundeigentum nicht beleihen darf.

Stimmzettel, 1 welchen der Name eines Nichtwahlfähigen oder . Namen geschrieben stehen, oder welche unbeschrieben sind, sind ungültig.

Das gusscheldende Mitglied kann wieder gewählt werden.

Das Amt eines Gewählten beginnt mit dem Tage der Ver⸗

pflichtung. ö Beschlüsse.

§z 30. Beschlüsse der Generalversammlung werden wie beim Ausschuß (3 15) gefaßt.

Ueber Anträge auf Aenderung der Satzung kann nur entschleden werden, wenn sie berelts in einer früheren Generalversammlung be—⸗ raten wurden.

Zur Aenderung der 6 ist eine Mehrheit von zwe Dritteln der vertretenen Stimmen erforderlich.

Verhandlung: In der Generalversammlung ist eine schrift⸗ liche Verhandlung aufzunehmen, am Schlusse der Versammlung zu verlesen und von dem Landschaftsdirektor sowie dem Landschafth⸗ syndikus zu vollziehen.

Die Verhandlungen werden den Landschaftsmitgliedern abschrift⸗

lich zugestellt. ö Bestätigung der Beschlüsse. stn § 31. Aenderungen der Satzung bedürfen der Allerhöchsten Be—⸗ ätigung. Aenderungen der Abschätzungsgrundsätze unterliegen der Genehmigung des Ministers.

Die für die k Landschaft bestimmten

ät ter. 8 32. Aenderungen der Satzung sind öffentlich bekannt zu geben. Deffentliche Bekanntmachungen erfolgen durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Schleswig und den Deutschen Reichs, und Königlichen Preußlschen Staatsanzeiger zu Berlin. b und in welchen sonstigen Blättern Bekanntmachungen zu er— lassen sind, bestimmt die Landschaftsdirektion.

IVI. Taxverfahren.

Antrag. § 33. Wer sein Grundbermögen landschaftlich belelhen lassen will, hat seinen Ag! bei der n e irn ö. bringen oder auf dem Landschaftsburcau zu Protokoll zu erklären.

An Urkunden sind beizubringen:

KR. Bei Beleihung bis zum 15 fachen Grundsteuerreinertrage:

I). eine Bescheinigung deg Katasteramts über die Höhe Grundsteuerreinertrags,

2) eine neue Ibschrist des Grundbuchblatts.

B. Bei Beleihung über den 15 fachen Grundsteuerreinertrag:

1) je ein bon dem Katasteramt beglaubigter Auszug aut Grundsteuermutterrolle und der Gebäudesteuerrofsse, aus welchen

a. der Flächeninhalt der Liegenschaften des ju beleihenden Grund stücks nach den verschiedenen Kulkurarten und Klassen, der Grund steuerreinertrag sowie der Betrag der Grundsteuer,

b. der Nutzungswert der Gebäude und der Betrag der Gebäude⸗ steuer herborgeht;

eine neue Abschrift des Grundbuchblattes;

3) eine amtliche Bescheinlgung über die auf dem Grundstücke haf⸗ tenden öffentlichen Abgaben und Lasten, einschließlich der an dle Kirchen⸗ und ,,, zu entrichtenden;

ein Nachwelt über daß Bestehen der Feuerpersicherung der Gebäude und auf Erfordern der Birektion auch der J

. erfolgt die Einziehung der Unterlagen durch dle

des

der

Sg, Die Ppndbe es e r

6. e Pfandbriefsbeleihung kann bis zum 15

Grundstücken, welche als selbständige Ackernahrungen . . demgemäß mit den zur Bewirischaftung erforderlichen Gebäuden ver⸗ sehen sind, falls Bedenken nicht obwalten, big zum! 2h fachen Betrage