1907 / 275 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 18 Nov 1907 18:00:01 GMT) scan diff

des Grundsteuerreinerlrags ohne welter Werksermttelung gemäß S9 lichen Gesetzbuche . f. 1899 S 177) und Art. 20 des Ausführungs⸗ H Der Beschluß, durch welchen die Zwangsverwaltung angeordnet

S stückt. des Statuts der Zentrallandschast stattfinden. Pfandbriefsgtaxe) gesetz s zur Grundbuchordnung (G. S.. 1899 S. ZM,) sowte der Gesetze wird, Rilt zu Gunften per Landschaft als Beschlagnahme des Grund . Die een , der Taxe erfolgt ohne eln, des zu be⸗ vom 3. März 1550 (G- S. S 145) vom 37. Juni 1866 (G. S. S * Umfang, Zeitpunkt der Wirkfamkeit und wr ge der ö leihenden Grundstuͤcks. vom 22. April 1835, betreffend Ausdehnung der vorstehenden Gesetz⸗ nahme kestkin men sich nach den für die gerichtliche Jwangeverwal Grundsteuertaxe. auf. die Probin Schleswig Solstein (G. S. S. 139), vorm 77 Junk geltenden Vorschriften. ̃ den 8 36. Soll die Beleihung den 15 bezw. 20 fachen Grundsteuer¶ 1850 (G-S. S. Lob) und wom 15 Juli 1850 GS. S. 226). 5) Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme . reinertrag (z 34) übersteigen, dann erfolgt sie auf Grund einer Be— ; ö. Landschaftgdrektlon ist befugt, Enipfändungserklãrungen zu Se alt iag 16 sind ibm die für seinen Hautstand unentbe . u ertaxe. erteilen, * äume zu belassen. ; ö 5 DJ g Sie hat bei Entpfändunggerklärungen nur die Sicherheit der Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines no sten dg Betrag des nach dem Gesetze vom 11. Februar 1870, betreffend die , der Landschaft zu prüfen und das Intereffs der letzteren ö ,,, die r maltung so kann ihm die Raͤumung ü d undsteuer in den Pro. zu wahren. . rundstücks aufgegeben werden. ; . Idle n fr , ee ee. 65 und der 3 Zum Musgleicz der durch die Veränhrung von Trennstücken ein. WQ. Der Verwalter wird von der Landschaftedirektlon bestellt be träge hierin ermittelten Reinertrages deg Grundftücks sowie der zehn., tretenden Verminderung der Pfandbrlefs cherheit ist ein angemessener Die Landschastsdireition hat dem Verwalter durch den ben fache Betrag des nach den ZF 1 und 5 Rr. J des Gesetze vom Teil deg Darlehns von dem Schuldner in barein Geld oder in mit der Cinleisung der Zwangsverwaltung beauftragten Komm unn 21. Mal 1851, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäude. Pfandhriefen abzutragen und im Grundbuch zur Löschung zu bringen. das Grundstück u übergeben oder ibm die Ermächtigung zu feuer (G. S. S zin] ermittelten Nutzungs wertes des Wohnhausct Eine Verwendung deg . Sonderlilgungsbestandes für letzteren Zweck sich selbst den Besttz dez Grundstücke zu verschaffen Der als Kapitalwert ausgeworfen. findet nicht statt. Die Beschlagnahme, wird auch dadurch wirksam, daß der Van dieser Summe iommt der zwanzigfache Betrag der auf dem VII. Pfandbrief szinsen, die damit verbundenen walter nach Nr. 6 den . des Grundstücks erlangt. guhzam Grundstücke haftenden Abgaben und der veranlagten Grund⸗ und Ge⸗ Zahlungen fowie deren Beitreibung. X. Die Landschaftsdirektlon bat den Verwalter ö nn nn häudeste ner in Abzug; die Raturalahgaben werden dabei nach dem Berichtigung der Pfandbriefgiinsen und der damit des Schuldners mit der erforderlichen Anweisung für die Ve en, Durchschnitt der in den letzlen vierzehn Jahren veröffentlichten Preise verbündenen Zablungen zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende w, die berechnet. . zusetzen, die Geschäftsführung desselben' zu beaufsichtigen un erechnet. -. S 45. Der Darlehngnehmer hat folgende Jahres zahlungen ju f f Vorschüffe jn Domänen. und Rentenbankrenten sind nach . i , en leisten: . rf, ; . ö . an i ne . ö ö . - ; n ? 3 it fr ge . kJ n für die Pfandbrlese j nah Wahl 8. zt beim. vom nur dann herjugeben, wenn dies die Erhaltung und nötige Verbeffarun

Es kommen nicht zum Ansatz: ng de a j des Grundstücks sowie die Sicherung des eigenen Interesses der Beiträge . f er haltun für Patronatsgebäude; , zur Tilgung der Pfandbriesschuld 4 vom Hundert diefer chat erheischt und wenn andererseiks vorauszufehen ist, . . Feuer. ank Hagelberffchern gaben gh einn Falle der Bewsbigung eine baren Zuschufses ö; 43) big Souldner cher aus den Itutzungen bes Grundstücks ; wa nick im

Sind Gebäude, Inventarien oder Äckerbestellung unwirtschaftlich zu sciuer Tiigung 1 vom dundert des Psandbricfdarlehns, zu welchem Zwangöpeiwaltung oder aus den Kaufgeldern für dag 1

oder unvollständig oder erscheint der Grundsteuerrelnertrag zu hoch, ver Zufchuß . ist, und Falle einer Zwangsderstelgerung werden erstattet vperden 2 mwaltert so kann ein entsprechender Abzug gemacht werden. 4 sofern das beliehene Grundstück nicht Die Lmnsoschaftsdireftion hat auf die an sie feitenz des Ver

t = Der danach verbleibende Betrag wird als Taxwert des Grund⸗ lichen Fonds beteiligten Grundbestz gehört, iu, dem am gemeinschaft ader des Schuldnerg oder hon dritter Seile gerichteten Anträge oder

stůcks angen hn nn , , lo ven Hänbert Ker dee, nen en ,,,

z tadirektio Verwendung der dem Verwalter jur Wirt saftsf brung geleisteten aer n ere we g ff . ö All vPahluncknemst Anznaßme, des im s z Reer Saguung vor. Vorschüsse u überwachen, die Rechnungen des Verwalters ab unh 6mm, e . g oder ei zug bis zu zwa 1j Lesehenen Falles find ohne Rücksicht auf die allmähliche Tilgung des be Gr en hach 6 c Ort und Stelle be. . it Aufnahme der Grundsteuertarz beauftragt die Landschaftg . Sarlehng n leisten. 6. ö. erwa f na ͤ ., ö rmessen ö ö ö ö. e g h luffe⸗ direktion einen Bistriktskommiffar ober einen Sacher ständigen. 19.) 31. Die Zinsen und die damit verbundenen Zahlungen müssen halb⸗ 6 irg ö. He glg . nach Er at e uf 3 8 e K an, ,, n,, , zu en affen H 8 35. Auf Antrag der Landschaftödirertion oder des Darlehns.! ban laufende Jalenderhalbiahr portefrei an die Kaffe der Schleswig. Die Landschaft: rr tin 1 i. die unmittelbare Aufsicht über . , ö ,, . ilfe 36 . n. ö die BVerwẽl tung und deren Leitung . . zu über. axe. Etjährten, Zinsscheinen landschaftlicher Jentralpfandbriefe oder in It fn ĩ Die Aufnahme und. Feststellung dieser Taxe erfolgt nach den solchen des betreffenden Halbjahres e el werden. ; , , ,,, hierfür erlassenen Abschätzungögrundsatzen der Landschast. 3 . . ,,, Stundung auggesprochen ist, durch la, . d Reisekosten na aßgabe ĩ Taxaufnghme und Festsetzung der Taxe. wan soll erechung beijutreiben. Die Landschaftghirektlon kann dem Verwalter die Lelstung einer 8 37. Der Tarkommissar darf mit dem Cigen tümer des zu be⸗ Verzugszinsen werden vom 16. Juni bezw. 6. De ember des icherhe j weihundert keihenden Grundstäücks nicht in Familien., oder sonstigen Beziehungen laufenden Halbjahres ab mit 5 b. H. berechnel. ö ö bis iu . i ,, . n, ö ö . 94 git n 36. vl e fh zin ö ö . Gegen die don ir beriglich der Verwaltung erlsssenen . ä Larkommissar hat die von ihm aufgenommene Taxe unter Die. eine der landscha en Zentralpfandbriefe fn issarius Beifügung einer genauen Beschreibung deg Grundflücks der Birektlon werden halbjährlich vom 1. Jult bezw. 3. Januar Tb von der Land—⸗ Hen r . Beschwerde an den Königlichen Kommiss einzureichen. ö . schaftskasse zu Kiel und bei allen Kassen Der zur Zentrallandschaft Die Anordnungen dez letzteren unterliegen der weiteren Beschwerde Die Prüfung und selbständige Festsetzung der Taxe erfolgt durch verbundenen Institute eingelöst. an den Minifter fuͤr Landwiktschaft, Domänen und Forsten. die Qirektlon. ; Im übrigen vergleiche S5 20, 23, 24 und 26 des Zentralland⸗ 8) Der Verwalter hat das Fecht und die Pflicht, alle Hand. Beschwerden gegen die Tarfestsetzung sind bei der Landschaftedirektion schaftostatuts. . lungen vorzunehmen, welche erforderlich sind, um dag Grundstũd in innerhalb sechs Wochen schriftlich anzubringen und zu begründen Die Stundung und Deckung der Zingrückstände. seigem wirtschaftlichen Bestande zu erhalten, soweit nötig zu ve Kosten der Tax aufnahme. ö § 47. Ist ein Grundeigentümer ohne eigene Schuld in bedrängte und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche ? J § 38. Die durch die Taxaufnahme entstehenden Kösten trägt der Lage geraten, so kann ihm von der Landschaftsdireftion rist zur Be. die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und bie für die Ver Antragsteller. Die Cinziehung der Kosten erfolgt durch die Landschafts⸗ zahlung seiner fälligen Schulden gegen 5 b. H. jährlicher Verzugs waltung enibehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen. ö direkt on. Es steht ihr frei, einen Tarkostenvorschuß zu erheben. zinsen gewährt werden. ; Zur Ausübung des mit dem . des Grundstücks etwa 6. Hat die Landschaft direktion trotz gegenteiligen Antrages des Rückständige Pfandbriefszinsen und damlt verbundene Zahlungen bundenen Patronatsrechts und sonstiger Ghrenrechte fowie der aus J Darlehnssuchers die Aufnahme der Bonitterungstare angeordnet und sind jum Zwecke der vorläufigen Bereitsteilung für die Pfandbrlefs · Zugehörigkeit zur Landschaft entfpringenden Berechtigungen, , letztere zu einem Abzug von der Grun steuertare nicht geführt, so fallen inhaber aus den Fonds der Landschaft vorzuschießen. Verfügungen, welche den Bestand des Grundstüsckz belreffen, ist die Mehrkoften der Bonitierungstkaxe der Landschaft zur Last. Reichen die Fonds nicht aus, so kann die Landschaft die erforder· Verwalter nicht . ö . v. Bewilli d 6 lichen Mittel durch Aufnahme bön Darlehen herbeischaffen. Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Pächter über HBewilligung un atragung der Pfandbriefs«— . Muß die Jandschaft höhere als 3 v. H. jährlicher Jinsen geben, lassen so ist der Pachtverkrag auch dem Verwalter gegenüber e r , J ö so haben die Schulbner auch diese nebst den Kosten zu bezahlen. . , . e , auf 6. . ö. ö. . ö. e ung. 3 wird von der Beschlagnahme n erührt. Letztere erstreckt si 3 d . . 8 24 h . n . ö. . , . . . ö J auf die J e ; . tie ezwertz erfolgen, in den übrigen Fällen darf das Pfandbrlefgdarlehn . ; är Vornahme von Gebäudeausbesserungen, n zwet Drittelle des Tarwertes nicht übersteigen. . ; S458. Die Vandschaft hat einen i e n, auf Ueberwelsung der Mut r n 6 e ,, n, nn,,

ndstücke nicht gewonnen werden kann, zu Nen. bauten, zum Abschluß bon Pacht. oder Mietverträgen, zur Annahme

Die Höhf, der Tare und des bewilligten Barlehns ist dem Antrag · im 8 6 des Sesches, bett, die Zwangsbosfstteikung gas Forderungen d oder Entlafsung von Wirtschafte beamten, Wirtinnen, Förstern, Ma=

steller mitzutellen. K ,, ö . ö ö. i. Eintragung der Pfandbriefschuld. iG, Se S. 385. = bejeichneten gkeit bezũg ec von ihr be, schiniften, Brennerei Molkerei, Fabrikleitern, Gärtnern, Schäfe

i, Oe r gde e i, ö Ginttazung lichenen Srund tüte war 3 1 Ji i) gde der gen ute üeriebüing fai jut un ah, m,

des Pfandbrlesdarlehng eine bon bem ken e g e ie, gerichtlich Zwangsvollstreckungsrecht der Sch leswig⸗Holsteinischen Klagen wegen rückständiger Lesstungen' und zur Hinausschiebung .

oder notarlell aufjunehmende Schuldurkunde aunzustellen, durch welche Landschaft. Unterlassung der Zwangsbollstrekkung wegen folcher Leistungen hat . r unter Verpfändung seineg Grundstücks auf Grund det Sa ung die 49. JI. Der Schleswig. Holsteinischen Landschaft steht ein Verwalter nach Anhörung des Schuldners, sofern er auf dem Gru

Landschaft in Höhe der auszufertigenden Pfandbriefe alz Gi ubigerin Zwangs voll strechungsrecht nach Maßgabe beg Gesetzeß, betreffend die sfücke wonnt, di

ö . e Genehmigung der Landschaftsdireltion einzubolen aner kenn Sr aer lstreckang aus Forderungen Laadschaftliche Kitterschaftliche) 10) Der Verwalter ist n die Erfüllung der ihm ig , Er ist nicht berechtigt, bei Geltendmachung der Forderung durch reditanstalten, vom 3. Äugust 1597 (GS. S. S. 338) zu. Verpflichtungen allen Betelligten gegenüber verantwortlich. ö 5 zie Landschaft ingbefondere bei einer Kündigung, Mahnung oder Ein Zuständige Vollstreckungs behörde ist die Schleswig. Holsteinische der Landschaft jähr fich Em nach Beendigung der Verwaltung Ne klagung die Vorlegung des Hypothekenbriefe, zu verlangen. Landschaftadirektion. nung zu Lögen. Dig Rechnung sst dem Schuldner vorzulegen. der Vorrechtlich r Forderungen sind mit dem vollen Kapitale II. Das Zwangsvollstreckungzrecht ist auf die . fälliger 11) Aus den Nutzungen des Grundsfäcks sind die Ausgaben

betrage nebst zwehsährigen Jinsen bon dem nach 5 39 dieser Satzung Forderungen an Darlehnskapitalien, Zinsen und Tilgungsbelteh en Verwalt ĩ iG Ausnahme der, f n. Darlehngbeirage in Abzug zu bringen. Im . nn und auf die sonstigen fatzungs mäßigen Leistangen. besch nd J ältunß sowie, di Kesten des Verfghreng mit Ah orweg

R enigen, wel ß tehen, b Forderungen der Landschaft oder in gleichem Range dürfen mit Zustim. Es kann nur gegen Schuldner, welche Eigentümer des beliehenen ö. er fl durch die Thorzminn de Ver ahren ensteh ir die inn Her gandchastedlrettien Höpzthten eingetragen fein, weft ent. Grundttuäckg sind, geltend san mh erwörefli. . Im übrigen finden auf das Verteilungzverfahren bi , n. weder Familien fideikommissen oder einem der adeligen Klöster Schleswig. Ulis Kraft des Zwangsbollstreckungsrechts ist die Schleswig. gerichtliche Zwangsberwaltung geltenden Vor schristen antsheecbende Volsteins oder dem gemeinschaftlichen Fondz oder Siiftungen zustehen, Hellen n n Landschaft befugt, ki Zwangs bossftteckung in das bewegliche wend ing, LHwent sich nicht h Ziffer 1X ein anbereg ergibt. Ze schluß oder zweit und solangę sie seitens des Schusdnerg unfsln dhalt e, Verwnm ge bes Gn fen, zu betreiben. 15 Die Aufhebung der wan zerafllin csclgt hurche e ber, Nach Ermessen der Landschaftsdireltion dürfen auch Wittümer Der, Landschaft steht auch die Befugnis zu, das beliehene Grund. der dandschastedireltion. ie In amn ben r ng au m ei n nen, , . . 4 ö . . stück e , ,, ä e , mn, . wenn die Landschaft befriedigt ist Vie mn, kannn e ung gung der besonderen Umstände des Falleg, festzufetzenden Kapital. wang teczung in das bewegliche Vermögen werden, w z u beirage dem Pfandbriessdarlehn im Grundbuche boranftehen ł 'r Zwangsverwaltung zusammen oder ein cn zur 5 erfordert. um die Lettseknis dee Vechaztenm 5 ch welchen TI. Pfandbriefe und Zinsscheine. TM. Gleichteltig mit, den unter Ziffer 111, bezeichnet ee darth ien bat, den Desch ang ie sustelln ,, , e n g, V , , n e rn g , , 41. Für jedes Darlehn, welches nach den vorstehenden e⸗ wangeberlteigerung deg beliehenen Grundstücks betreiben. Der voll eines . . Grundbuch eingetragen worden ist, darf ein gleich streckbare Schuldtitel wird burch den Antrag auf Zwangzve eines Rechnungsbeamten nd t

d war in der Regel! an Ort unthuchamt h rsteigerung auf dem Grundstũcke auflhsen rundbu hoher Betrag landschaftlicher Zentralpfandbrlefe ausgefertigt weben rseßzt. Dar Antrag soll daz Grundstück, den Gizent än und de m Th ö Die Ausfertigung 3 Ausreichung der Pfandbriefe und Zins. Anspruch bezeichnen. ö I, , dn J Antra eines . sich nach den 85 19, 20 und 2l des Statuts der Zemral., Half ij h In g n gn an ,, * . ö. . 6 Glaͤuhigerg angeordnet. deren Leitung . dle damn an 3 ndete x 7 5 24 2 he Direltiln is berechtigt, de Verkauf der Pfandbriefe für den ite e zie , g n . k lee de

. Hd Sicher heit der Pfandbriefe. Schult ,, ewegliche Vermögen des . Die Mnordnung und die Aufhebung des Verfahrens i 42. Für 5 &. . nr d alle aus ihnen Schuldners erfolgt nach den Vorschristea der Verschmmng über das Gericht bef ; e n n, . 3 6 4. . ö. n . . ern un g en ere ehren vom . September 185g G. S. G 8933 * zu beschließen. Es ist Sache, des Gerichig. dem

den Grundstũĩck Mn abergeben od achligen, sich in der Jen re liandsch r znr oder ihn zu ermächtigen

Das Verfahren der Zwangsverwaltung regelt sich bei der 3 5 legwig. dschaft ; der Besitz des Grundstäcks zu fetzen. ins⸗ Furgdifferenz uschuß und Vorschußazlhn. Sn ße hid ö . , .. 8 45. Dem Darlehnsnehmer können bare Zuschüffe gewährt lange eine gerichtlich Zwanghoerwal tung anz! agta ist lo besondere die Entscheidung Über alle die Bewirtschaftung un ien erden:

. . e Eine durch die Landschaft eingeleitete Zw. Valtung bettzffenden rein technischen Fragen gebührt dagegen 1) bei einem Kurse unter varl zur Ausgleichung der Differenz wenn wegen 3 r . ier hr . . , bende

zwischsn dem urg; and Nennwert der Pfandbriefe; wangäbrwaltung angeordnet wird, unbeschadet jedoch d b. Zur Einleitung der wangs verwaltung ist auch der betrfs hie

) jur Durchführung der Pfandhrlefsbelelhung sowie der Um. andschaft d acht e er von der Gläubiger zu laben. Er ist dabei über die dem Verwalter itz e, ö von . in landschaftliche Jentralpfandbriese mit ö . K 3 4. , . . erteilende Anweifung und die ihm zu gewährende V einem geringeren Zinssatze. Pruchs der Landschaft auf Ueberwelfung der eitung der vom Gericht en. ; 9 hunde

Der erstsre Juschuß darf unter Berücksichtigung der durch den dner . ; . Zur Leistung von Vorschů sen ist die Landschaft nicht verhun, Verkauf der e . entstandenen Kosten höchstens 10 v. H., der une, ien r rng der ealtzn n wꝛral. S 1) . schast

. e KRnord der Irpangbberwal solche muß vielmehr der Glau iger auf Erfordern der Land

,,, , , ,, ,, de e ke ,,,. ,

; . 7 eren . Die Zinsen für diese Zuschüsffe betragen 5 v. H. ĩ K , ' GHluß Cu 2) dem Auf

jaͤhrlich. 6 z ; Zwangẽberwaltung anordnen, wenn ihre Fortse ung besondere A Sle sind den Tilgungsbeiträzen des Schuldners halbsahrlich im telle s. Las and enn, en schaftitat des einen Di. 6 nicht

striktskommissar zu braustragen, nötigenfalls unter Zuzlehung esnez e e in erfordert und der Gläubiger den nötigen Geldbetrag Vorwege zu entnehmen. ö. zß. Protokoll abrerg, die Zwangserwaltung an Qrtkun . barschte

Der Darlehngnehmer hat die ihm gewährten Zuschüsse gemäß leiten. Gleichzeitig e fie 6 zustãndige Gan d el in. diaet r l T n g, . Verwalters sind von der dandscha tt 45, ö und diese Verpflichtung in gleichem Range mit dem ie Angrdnung det Jwangzverwaltung in dar Gan 8 wn m, . ö. iger vorzulegen. ichkeit uur Cat Pfandbriefodarlehn in das Grundbuch eintragen zu lassen. Val. ihr nach erfolgter Gintzagung eine beglaubigte Aöschrift? des Grund richtung! de 6 . uldner sesne ,, lat feine

55 und 60) ö buchblattes und der Ürkunden, auf welche im Grundbuch Berug a. R. hie in Wr! * t Geldbetrãge, so bleibt ihm über i, Abtrennung, Verkauf und Tausch von Trennstücken nommen wird, zu ertellen, die bel ihm bestellten Zustellun go beboll. III. Wenn infol . ie n ina gen, Idners, oder well beliehener Güter. ö mächti ten zu bejeichnen und Nachticht zu geben, was ihm üben Wohn. er die orden . . ö. Einwirkung des ö . Dru ker oder ; su . . , Trenn⸗ . rn nin der eingetragenen Beteiligten und daten Vertreter gegen andere Vel cha dig ae. e e , nen 3. da.

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e d e rien liegt eb bie Cel ng wen iin schhdligkeits. früh dem Flagge dicser Mittelung siz zie Betelligten von n . , n beige e. ö gef n en . jzeugnissen nach Maßgabe des Art. 9 des Ausführungsgesetzes zum Bürger, der Anordnung der Zwangzberwznllung zu benachrichtigen. Sal aon af r e ü bl igl n ,, An⸗

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