1907 / 275 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 18 Nov 1907 18:00:01 GMT) scan diff

wendung der Vorschriften der Verordnung über das Verwaltungs⸗

en eber sabezn vom 7. September 1879 (G.-S. S. 591) den Arrest

9 das a g. Vermögen des Schuldners vollziehen zu lassen, auch

K. rundstück im Wege des Arrestes in Zwangsverwaltung men.

d Einer Verschlechterung des beliehenen Grundstücks im Sinne

feser Bestimmung fleht es gleich, wenn Zubehörftücke, auf die sich

Pfandrecht der Schlezwig- Hoksteinischen Landschaft erstreckt, ver⸗ schlechtert oder den Regeln elner ordnungsmäßlgen Wirtschaft zuwider von dem beliehenen Grundstück entfernt werden.

Wird vom Schuldner die Rechtmäßigkeit des Arrests bestritten, so ist der Widerfprüch im Wege der Klage geltend zu machen.

Bel einer Zwangs berwaltung oder Zwanggversteigerung, bei welcher die Schleswig, Hofflfeinische Landschaft betelligt ist, brauchen Ansprüche, welche nach Ziffer J dem Zwangsvollstreckungsrecht der Schleswig. Holsteinif en Landschaft unterliegen, auch insoweit, als sie aus dem Grundbuche nicht hervorgehen, einschließlich des Anspruchs auf Ersatz der Ausgaben, welche von der Schleswig . Holsteinischen Landschaft in der Jwanggberwallung zur J und nötigen Ver⸗

Esserung des Grundftücks gemacht sind und aus ben Nutzungen des Grundsfücks nicht erstattet werden können, weder zum Zwecke ihrer Berücksichtigung' bei Feststellung des geringsten Gebots, noch zum ö ihrer Aufnahme in den Teilungsplan glaubhaft gemacht ju

n.

Durch den Widerspruch, welchen bei der Verhandlung über den Teilungeplan ein anderer Beteiligter gegen einen Anspruch der be⸗ ieichneten Art erhebt, wird die J des Planes nicht auf⸗ gehalten. Dem widersprechenden Beteiligten bleibt es überlassen, . . nach erfolgter Auszahlung im Wege der Klage geltend

machen.

X. Führt die von der Schleswig⸗Holsteintschen Landschaft in Gemãßheñ der Ilffer V betriebene Zwangsvollstreckung in das be— wegliche Vermögen des Schuldners ju einem Verteilungsberfahren, so finden die Vorschriften der Ziffer 1X entsprechende Anwendung.

XI. Aus Urkunden, welche hon dem zum Richteramte befähigten Syndikus bezw. stellvertretenden Syndikus der Schlezwig ⸗Holsteinischen Landschaft innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugniffe dufgenommen sind, findet die gerichtliche Zwangsvollstreckung statt. Auf die letztere finden die Vorschriften über die 8, . aus notariellen Urkunden entsprechende Anwendung.

In den Fällen der S5 725 und 727 der Zivilprozeßordnung ist die vollstreckbare Ausfertigung nur auf Anordaung des Königlichen

mtagerichtz zu Kiel zu erteilen. ;

XII. Alle Unkosten, einschließlich der Gebühren, Reisekosten und

gegelder der bei der Zwanggberwaltung beteiligten Personen, sind aus der Zwangsverwaltungamasse zu erstatten

Nach 3 ung der gefamten aus der Zwangsverwaltungsmasse u tilgenden e mn, Forderungen ist die Landschaftsdirektion befugt, eine jährlich Pauschsumme für das Versahren auf Grund des S1d'6 des Gerichtskoftengefctzes vom 6. Oktober 1899 (G. S. S. 326)

oder der daJ letztere abändernden gesetzlichen Bestimmungen zu be⸗ rechnen und dessen Betrag aus den vorhandenen Einnahmen der Masse für den landschaftlichen Betciebsfondz ju erheben.

XIII. Der Schuldner ist verpflichtet, der Schleswig ⸗Holsteinischen Landschaft alle Musgaben zu erfetzen, welche von ihr bei der Zwangs— derwaltung felneg Grundffücks zu seiner Erhaltung und Verhesserung gemacht sind und aus den Nutzungen des Grundstücks nicht ersetzt werden können.

Verfahren bei der Zwangsverwaltung.

S 50. Das . bei der Zwangsberwaltung wird durch eine Geschästganweisung geregelt, welche der Genebmigung des Ministers hi. e mueistzafn Domaͤnen und Forsten sowie des Justizministers

arf.

Verfahren bei der Zwangsversteigerung. §z 51. Dag Verfahren bei der Zwangsberstelgerung regelt sich ö. den Besstmmungen des Gesetzes vom 24. März 1897130. Mai 8 R. G. BI. S. 37/S. 715. er aft hat nach erteiltem Zuschlage zu bestimmen, oh

e wd fi sfaiibese⸗ von dem zu erlegenden Kaufgelde abgelöst

IX. Tilgungswesen.

ich s us den 35 —ᷣ— Darlehnsnehmern zu ent richtenden , , . 5 n . ahl ungsbeitra ird ein Tilgungefondg gebildet, der zur allmãhlichen Kilg ae . Pfandbrlefadarlehne bestimmt ist. ; 6konto. e, . gn! . Für jedes , wird ein befsonderet.z Tin T ot; angelegt, auf welchem der Betrag aller eingehenden hren tan und? ber davon sich ansammelnden Zinsen gutzu⸗ konto aut. ußerdem werden alle Sonderkonten zu einem Haupt—⸗ lusammen gesast. zwertitgungsbestand als Zubeb br L Grunde, bestand . . Guthaben eines jeden Grundeigentümer; am Tilgungs= auf jeden neuen 2 Erwerber übergeht und obne das Grundstück weder ien nach r, , einer Verfügung des Grundeigen⸗ Ent Auznahme des im Sz 58 vorgesehrnen Falles werden kann. genol en owenis kann jenes Guthaben won einem Hritten in Anspruch werden. en oder durch richterliche Verfügung mit Beschlag belegt Insowelt bei d . . ö er Zwangsbeisteigerung eiges Grundstücks das für e en, . ö n , ,. mit allen Neben⸗ er , nicht zur Hebung kommt, haftet für den Ausfall vorweg ö ür dieses Grundstũck angefammeite Sondertilgungsbestand. ö. Verstärkung des Sondertilgungsbestandes. i Zur freiwi Erböhung des Guthabens am Sonder, ll ggbestase e n , ,. gn. bellehenen Grundstücks bis r egg der far das betreffende Grundflück ausgefertigten und durch den leich rtilgungzbesfand noch nicht gedeckten Pfandbriefe entsprechend art ge Pfandbricfe desseiben Zinssatzes zum Nennwerte sowie träge derwenden

geil ir i ; üsse können nur durch Barzahlung retnse we sg ö g gewährten Zuschlsse ĩ

Belegung der Tilgungsbestände pan 66. Die Til gr hen d. sind in landschaftlichen Zentral⸗ kor cen oder sonft mündelsicher zinsbar zu belegen. eber die Bildung des Tilgungöfonds siehe auch 8 68. Abschreibung der Zuschüsse. dest S 57. Sobald 16 für ein Henn ffn angesammelte Tilgungs⸗ ö. die Höhe der bel der Kusreichung von Pfandbriefen nach 8 4 der Landschaft gewährten baren gi af erreicht hat, ist aus dem ͤ vorweg die Erstattung diefes Betrages an, die Land. if zn leisten. Es darf hierbei auf den wor der Gewährung des ka er 3 erwachsenen Sondertilgungsbestand nicht zurück werden. Verwendung des Tilgungsbestandes seitens des z Grundeigentüm erg. brief 58. Sobald von dem im Grundbuche eingetragenen Pfand⸗ ur dare ne mindeslens jehn vom Hundert getilgt oder tell ger hlt sind, kann insoweit, als dieser Betrag mit fün tig intent ist, von dem Grunbeigentümer auf deffen Kosten entweder aft Einräumung des Vorrechkeß für den Ueberrest löschungsfähige werd ung oder ein neues Pfandbriefsdarlehn (Krediterneuerung) derlangt ö 3. fal. Dlrektlon kann eine anderweitige Festsetzung der Taxe assen. Tilgung der Pfandbriefsschuld durch den S. 59. Hat d . J. ; samt Hat der Sondertilgungsbestand die Höhe der gesamten , ,. erreicht, ohne daß der , den 2 5 dir hr ochenen Rechten Gebrauch macht, so hat die Landschafts⸗ kon von Amttz wegen die Löschung der Pfandbriesschuld ju ver

Jabreszahlungen bis zur erfolgten Löschun

trennbareg Zubehör des Grundstücks, welches mit diesem

anlassen, jedoch borher dem Eigentümer, welcher im ührigen die der Pfandbriefschuld sortzuentrichten hat, won der beabsichtigten Löschung Kenntnis zu geben.

Die durch die Ablösung und Löschung der Pfandbriefschuld ent- stehenden Kosten trägt der Grundeigentümer.

X. Pfandbriefsablssung, Aufkündigung und Vernichtung.

Pfandbriefsablösung.

§ 60. Der Schuldner ist jederzeit berechtigt, das Darlehn, so—⸗ weit es durch sein Guthaben am Tilgungsbestande noch nicht gedeckt . ganz oder teilweise in Pfandbriefen oder in barem Gelde abzu—⸗

agen.

Eine vorgängige Aufkündigung seitens des Schuldners ist nicht erforderlich.

Ist ein nach 5 43 gewährter barer Zuschuß noch ungetilgt, so darf die völlige Abtragung des Darlehnz nur erfolgen, sofern auch dieser Zuschuß nebst den Iinsen bis zum Zahlunggtage bar gezahlt wird.

Ablösung durch Barzahlung.

§ 61. Wählt der ausscheidende Eigentümer bei der Ablösung Barjahlung, so kann die Landschaft einen entsprechenden Betrag an Pfandbriefen aufkündigen lassen, der Darlehnsnehmer ist alsdann ver⸗ pflichtet, die Jahresjahlung bis jum Schlusse des Verfahrens zu entrichten.

Kündigung des Darlehns seitens der Landschaft.

§ 62. Die Landschaft hat das Recht, das Pfandbriefsdarlehn dem Grundeigentümer mit sechsmonatiger Frist zu kündigen:

a. wenn das verpfändete Grundstück in seinem Werte 1ss unter die landschaftliche Taxe hinuntergeht; .

b. bei Zuwiderbandeln des Schuldners gegen 5 44

c. wenn der Schuldner die ihm obliegenden Zahlungen an die Landschaft nicht pünktlich leistet. Diese Befugnis erlischt, sobald infolge der Kündigung Zahlung der rückständigen Beträge geleistet wird und Berichtigung der bereitz aufgewendeten Kosten erfolgt;

d. wenn er den Nachweis schuldig bleibt, daß die auf dem Grund⸗ stücke haftenden fälligen öffentlichen Abgaben, insbesondere die Do= mänenamortisatione renten oder der Kanon sowie die sonst fälligen, auf dem beliehenen Grundstück im Range vor oder mit dem Pfand⸗ briefsdarlehn eingetragenen Lasten oder Zinsen bejahlt sind;

e. wenn das Grundstück unter Zwangsverwaltung oder Zwangs⸗ versteigerung gestellt wird;

F. wenn der Schuldner so schlecht wirtschaftet, daß nach der von der Direktion durch einen Distriktskommissar zu veranlassenden Unter⸗ fuchung eine erbebliche Verschlechterung des Grundstücks und eine Gefohr für die Sicherheit der Landschaft zu hesorgen ist, und er der Anwelfung der Direktion, den vorgefundenen Mängeln abzuhelfen, in der ihm bestimmten Frist nicht genügt; . z

g. wenn er die Versicherung der Gebäude, der landwirtschaft⸗ lichen Inventarien und Vorräte gegen Feuerggefahr und auf Er— fordern der Landschaftsdirektlon auch diejenige gegen Hagelschlag bei einer der Direktion genehmen Versicherungsanstalt nicht nachweist;

h. wenn er die Uebernahme des Amts eines Direktiongmitgliedes oder Distriktskommissars verweigert, ohne dem Amte schon früher vor gestanden zu haben oder ohne daß ihm die Gründe zur Seite stehen, welche ihn nach dem Gesetze zur Ablehnung einer Vormundschaft berechtigen würden;

j. wenn der Erwerber eines landschaftlich beliehenen Grundstücks in einer von der Landschaftsdirektion ihm zu bestimmenden Frist unter⸗ läßt, die persönliche Haftung für die Pfandbriefschuld in gerichtlicher oder notarieller Verhandlung zu übernehmen;

k., wenn der Eigentümer ohne Genehmigung der Landschafts⸗ direktion einem Pächter lebendes oder totes landwirtschaftliches In ventar des beliehenen Grundstücks eigentümlich überläßt.

Die Landschaft ist befugt, bei sonstiger Wertverminderung des be⸗ llehenen Grundstücks angemessene Teilkuͤndigungen mit sechsmonatiger Frist vorzunehmen.

Aufkündigung der Pfandbriefe.

§ 63. Der Darlehnsnehmer, welcher das auf seinem Grundstück haftende Pfandbriefsdarlehn durch Aufkündigung ablösen oder in Pfand⸗ briefe anderen Zingsatzes umwandeln will, hat seinen Antrag, wenn die Aufkündigung der Pfandbriefe im Januar erfolgen soll, bis zum 1. Deiember des Vorjahreg und wenn die Aufkünd ng im Jul er⸗ folgen soll, bis zum 1. Jun desselben Jahres bei der Dircktion schriftlich anzubringen. ö ;

Gleichseltig mit dem Kündigungsantrage hat, er einen Betrag von drei v. S. des aufzukündigenden Pfandhriefsbetrages in barem Gelde oder in preußischen Staats, oder Kommunalpapieren nach dem Kurswerte, wenn sie unter pari stehen, sonst aber nach dem Nenn, werte bei der Landschastskasse zu hinterlegen. Diese Sicherheit verfällt der Landschaft, wenn der Grundeigentümer nicht spätestens drei Tage vor dem jur Fälligkeit der Pfandbrtefe bestimmten Zeitpunkt also am 28. Dezember . am XV. Juni den zur Befriedigung der In⸗ haber der gufgekündigten Pfandbriefe erforderlichen Barbetrag bel der

r in zahlt. ö , wird durch 33 des Statuts der

Zentrallandschaft bestimmt.

Vernichtung der Pfandbriefe zum Zwecke der Löschung. 64. Bezüglich der Pfandbriefsbernichtung ordnet eine von der gent f e T n, erlassene Dienstanweisung zur Ausführung des 5 19 des Statuts der i , . Absatz 1 9, hetreffend die Söschung aus dem Umlause zurüggeiog ner Zentralpfandbricfe bezw. Erteilung der Bescheinigung bei löschungsfähiger Quittung oder Kredit- erneuerung das Nähere an.

XI. Die Fonds der Landschaft und deren Verwaltung. Die Fonds der Landschaft. ;

§ 65. Die Fonds der Landschaft sind: 2. der Betriebsfonds; b. der Sicherheitsfonds; c. der Tilgungsfonds. een K it 75 ooo

66. Der Betriebsfonds ist einmalig m M, ge⸗ ar, Fünfundsiebfigtauend Mark, vom gemeinschaftlichen Fonds ber Schleswig Holsteinischen adeligen Klöster und Güter ausgestattet, ersparte Zinsen wachsen ibm zu. Außerdem gewährt der genannte Fondg der Landschaft zu den Verwaltungskosten einen jährlichen Beitrag von 15 000 46, . Fünfjehntausend Mark. Jahretzüberschüsse fließen in den Betriebsfonds. ;

Der Sicherbeitsf ond z.

§ 67. Der gemeinschaftliche Fond der Schleswig, Halstein ichen adeligen Klöffer und Güter hat mit 1090 090 , geschrleben: Giner Milllon Mark, die Sicherhelt für die Perpflichtungen der Landschast übernommen. ö. übrigen wird auf 8 22 des Statuts der Zentral landschaft verwöiesen.

ö Verpflichtungen, welche der Landschaft durch Beleihungen im Kreise Herzogtum Lauenburg erwachsen, haften in erster Linie die durch den berechneten Kreis laut Beschluss s vom 24. Oktober, 1904 für diesen Zweck in Höhe von bo O90 & hestellte Sicherhelt.

Dh letztere Sicherheit wird erlöschen, Jachdem sämtliche auf den Kreis Herzogtum Lauenburg bezügliche Pfandbriefsdarlehne getilgt.

sein werden J

§ 68. Der Tilgungssonds setzt sich auf den zu den Sonder- tilgungobestãänden der Gründft icke geiahlten Tilgungsbeiträgen und ihren Zinseinnahmen zusammen. (S5 62 bis 56)

ins belegung. § 69. Der gigi ef sst halbjährlich im Januar und Juli

; . 365. rn 53 e. Pfandbriefen zum Zwecke der Belegung der Vllgungöbestände List zulaͤsfig. Die aufgeländigten . dürfen nur zu Äblösungen verwendet und nicht wieder in Verkehr

gesetzt werden.

heute 214 Franken per Doppelzentner.

XTII. Bureau, Kassen und Hinterlegungswesen. ; Dienstanweisungen.

§ 70. Dienstanweisungen der Lan h f haftedirektion regeln das Bureau, Kassen⸗ und Hinterlegungswesen sowie die Rechnungslegung. ; Hinterlegung.

§ 71. Zu hinterlegen sind:

2. alle für den Betrieb der Verwaltung entbehrlichen Bestände der Verwaltungs Sicherheits, und Tilgungsfonds;

b. Pfgndbꝛie e, welche Eigentümer landschastlich beliehener Grund⸗ stücke zur Verstärkung ihrer Sondertilgungsbestände einreichen;

e. die zur Ausrelchung und Vernichtung bestimmten Pfandbriefe;

d. die Sicherheiten der Beamten.

§ 72. Unberührt bleiben die Bestimmungen des mit der Groß⸗ herzoglich oldenburgischen Reglerung für das Fürstentum Lübeck ab . Vertrages vom 16. Juni / 16. Juli 1803 (vgl. 5 3 der

atzung). .

Land⸗ und Forstwirtschaft.

Die diesjährige Runkelrübenernte in Rußland nach Angabe des Allrussischen Vereins der Zuckerfabrikanten.

Nach den im Oktober von dem Allrussischen Verein der Zucker⸗ fabrikanten gesammelten Daten wird in diesem Jahre eine Runkel⸗ rübenernte von 547 85 900 Pud erwartet. Von dieser Gesamtmenge sind schon 69 0so, nämlich 378 141 000 Pud, ausgegraben und von diesen wiederum 303 536 000 Pud an die Fabriken abgeltefert worden. Die Arbeiten des Ausgrabens und Ablieferns der . rüben an die Fabriken gehen . im zentralen und südwest⸗ lichen Rayon am besten vor sich; im Weichselgebiet erfolgt dagegen die Ablieferung ziemlich langsam. Die gesamte Zuckerausbeute in Rußland wird von dem Verein nach den letzten Berechnungen auf 76 416 700 Pud berechnet, sodaß zusammen mit den Ueberschüssen von 363 aus der vorhergehenden Kampagne, dem freien Vorrat an

ucker in Höhe von 11 788 720 Pud und den unantastbaren Vorräten don 5000 858 Pud, in der laufenden Kampagne im ganzen 92206278 Pud Zucker zu erwarten sind. C Torg. Prom. Gaz)

Ernteergebnisse in Finnland.

Der Kaiserliche Konsul in Helsingfors berichtet unterm 9. d. M.: Nach den neuerdin s veröffentlichten Mitteilungen über die Ergebnisse der diesjährigen Ernte gibt der Roggen in Südfinnland im allgemeinen einen mittelguten Ertrag; die Saatkeime waren aller⸗ dings vielfach dünn, was der späten Aussaat auf dem von sländigem Regen durchnäßten und abgekühlten Boden zuzuschreiben ist. Im

ab. Im Norden ist der Ernteausfall gut oder mittelmäßig, im Westen durchschnitilich mittelgut, im Osten gut oder mittelgut und . , Die Wurjelgewächse sind im Süden während er tro

dort als schlecht zu bezeichnen. Im orden und Osten ist das Ernteergebnis mittelmäßig oder gut, autnahmßsweise schlecht, im Westen mittelmäßig, im Innern des Lande sehr verschieden (von gut oder reichlich bis schlecht), je

der . mittelmäßig oder schlecht. Auch e

Getreidehandel in Syrien.

Der Kaiserliche Generalkonsul in Beirut berichtet unterm 6. d. M. Infolge, des Steigens der Getreidepreise ö Europa ist auch hier letzthin eine en rme Steigerung in den Preisen für Getreide und Mehl eingetreten. Die ärmeren Klassen der Bevölkerung der Stadt fangen bereits an, Not zu leiden, und suchen durch

lärmende emonstratlonen in den Siraßen d d der Getreidehändler die Getreldeaus fuhr h ö roh n einigen Tagen zog eine Menge nach dem Hafen, drang

in die dort befindlichen Güterschuppen ein und schnitt die zur Aus— fuhr bestimmten Getreidesäcke auf; die . hat, . ö Ausbruch von Unruhen vorzubeugen, die weitere Ausfuhr von Getreide vorläufig untersagt und im Injereffe der notleidenden Bevölkerung bei der Zentralregierung in Konstantinopel die Ausdehnung des Getreide. ausfuhrverbotz auf die Probinz Belrut telegraphisch beantragt.

Im vergangenen Mongt wurden an Weizen von pier 20303 42 nach Konstantinspel und Saloniß und 1266 da noch Ae vpten autzge führt; an Gerste 28015 da nach Guropa (England und Äntàwerpen) und 307 da nach Aegypten. Der Preig bes Welzens sst seit 10 Tagen auf 30 Franken per Doppeljentner gestlegen, der Preis der Geiste ist

Wenn die Ausfuhr des Getreldeg aus Syrien verbot reichen die im Innern dez Landeg vorhandenen . zur Ernährung der Bevölkerung nicht nur vollkommen aus, sontern, ergeben noch einen Ucherschuß Über die Bedürfniffe der Lolalkon umd K n 5 ‚. , chen und dieser daher auf die Cinsuth an.