O .
2
y .
r,.
8 *
* — — — *
8G —— 2
— 8
— 8 — — . —
4 — —
Deutscher Reichsanzeiger
353
Inhalt des amtlichen Teiles:
Ordensverleihungen ꝛc.
Deutsches Reich.
Mitteilung, betreffend eine Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandsakten.
Bekanntmachung, betreffend Krankenkassen.
Bekanntmachung, betreffend die Zulassung und die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb mehrerer privater Versicherungsunter⸗ nehmungen.
Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Wiederkäuern, Schweinen und tierischen Erzeugnissen aus Belgien und den Niederlanden.
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.
Erlaß, betreffend die Bildung eines Stadtkreises durch die Stadt Iserlohn.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Generalmajor z. D. Freiherrn von Lüdinghausen genannt Wolff zu Tharlottenburg, bisherigem Kommandanten von Koblenz und Chrenbreitstein, den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub, dem Sbersteuerinspektor a. D., Steuerrat und un⸗ besoldeten Stadtrat Albert Berner ö Potsdam die König⸗ liche Krone zum Roten Adlerorden britter Klasse mit der
chleife, dem Oberstleutnant z. D von Michels zu Halensee bei Berlin, bisherigem Zweiten Stabsoffizier beim Kommando des Landwehrbezirks 17 Berlin, dem Oberstleutnant z. D,. von Zepelin zu Groß-Lichterfelde, bisherigem Zweiten Stabs⸗ offizier beim Kommando des Landwehrbezirks Berlin, und dem Oberstleutnant a. D. Karl Buchholtz zu Charlottenburg, bisherigem Dritten Stabsoffizier beim Kommando des Land⸗ wehrbezirks III Berlin, den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife, dem etatsmäßigen Professor an der Technischen Hochschule in Berlin Dr. Ferdinand Kurlbaum, den Oberlehrern, Professoren Dr. Nebelung zu Dortmund und Dr. Wintzer zu Marburg, den Oberlehrern a. D., Professoren Friedrich Deubner zu Wiesbaden, Hermann Schaub zu Hanau , ö Flade zu Arolsen den Roten Adlerorden vierter asse, dem Oberregierungsrat Hermann Röhrig zu Köslin und dem Oberforstmeister a. D. von Varendorff zu Guhrau, bisher in Stettin, den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse, dem Musikdirektor, Professor Theodor Krause, Lehrer am Akademischen Institut für Kirchenmusik in Berlin, und dem Obersteuerinspektor a. D., Steuerrat Kar! Rothe zu Duis—⸗ burg den Königlichen Kronenorden dritter Klasse, . dem Hauptlehrer Franz Dürschlag zu Ober⸗Wilcza im Kreise Rybnik, dem Lehrer Wilhelm Heuer zu Lechenich im Kreife Euskirchen, dem Steuereinnehmer a. D. Gu st av Sch au dinn zu Kraupischken im Kreise Ragnit und dem Ge⸗ richtsvollzieher a. D. Karl Sauer zu Sorau NL, bisher in Forst (Lausitzn, den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, dem Lehrer Georg Altvater zu Heubach im Kreise Schlüchtern und dem Lehrer g. D. Peter Tont zu Reitscheid im Kreise St. Wendel den Adler der Inhaber des Königlichen Hausordeng von Hohenzollern, dem Titularfoͤrster Karl Müller zu Poppenbrügge im
Landkreise Kiel, dem pensionierten Vollziehungsbeamten Friedrich Moering zu Schöneberg bei Berlin und dem pensionierten Pförtner Wilhelm öffler zu Steglitz,
ö in Berlin, das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens owie
dem Kirchenältesten, . Johann Meyer zu Fretzdorf im Kreise Ostprignitz, dem Po i n ne ff, Christoph Kutzn er zu Breslau, dem Regierungshaupikassenboten Kart Sauer zu Düsseldorf, dem Chausseewärter Heinrich Ehler⸗ ding zu Leese im Kreise Stolzenau, den Schriftsetzern Samuel Goldschmidt und Theodor Meincke, beide zu Posen, dem Vereinsdiener Ferdingnd Reith zu Saarbrücken, dem Gutsverwalter Theodor Meißenburg zu Hühnenberg im Kreise Naugard, den Gutskämmerern Karl Krüger zu Birkenfeld im Kreise Gerdauen, Karl Lömm zu ff alt und Karl Thulke zu Sechserben in demselben Kreise, den Holzhauermeistern Wilhelm Genschow zu Perwenitz im Rreise Osthavelland und Karl Nölte zu Hennigsdorf in dem⸗ selben Kreise, dem Schafmeister Karl Röhrdanz zu Borgwall im Kreise Demmin, dem Bodenmeister Friedrich Virgils, dem Kuhmeister Wilhelm Röhrdanz, dem Pferdestallaufseher Karl Hacker, sämtlich zu Schmarsow in demselben Kreise, dem landwirtschaftlichen Vorarbeiter Fritz Plath zu Strelow im Kreise Grimmen, dem Gutsvorarbeiter Friedrich
3.
und
, . D 5,
7 2 * .
und Königlich Rreußischen taatzanzeigers
Königlich Preußischer Staatsanzeiger.
35 .
Jusertionspreis für den Rnum einer Arumkzeile 20 3. J Inserate nimmt an: die Königliche Expedition [ J
des Aeutschen Reichsanzeigers
.
Berlin 8SsW., Wilhelmstraße Nr. 22.
Beuthin zu Hohenbrünzow im Kreise Demmin, dem land⸗— wirtschaftlichen Arbeiter Friedrich Wolfgramm zu Klein⸗ Wachlin im Kreise Naugard und dem Eisenarbeiter Gust av Senft zu Duisburg das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem General der Artillerie von Schmidt, Inspekteur der Feldartillerie, die Erlaubnis zur Anlegung des von Seiner Majestät dem König von Württemberg ihm verliehenen Groß— kreuzes des gr Te gens zu erteilen.
Deutsches Reich.
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Pakhoi, Dolmetscher Walter ist auf Grund des 51 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit 8 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats die Er⸗ mächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß ber unter deutschem Schutze stehenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Auf Grund des z 75a des n,, es in der . des Gesetzes vom 10. April 1892 ö gesetzblatt S. 379) und des n ,, vom 25. Mai 1905 (Reichsgesetzblatt S. 233) ist folgenden Kranken kassen: I) der Krankenkasse des Verbandes katholischer kauf⸗ männischer Vereinigungen Deutschlands (C. H.) in annover, Y) der Unterstützungskasse des Bösingfelder Ziegler⸗ Vereins (E. H.) in Bösingfeld von neuem die Bescheinigung erteilt worden, daß sie, vor⸗ behaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des 8 75 des Krankenversicherungsgesetzes genügen. Berlin, den 3. April 1907. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Caspar.
Bekanntmachung.
J. Das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privgtversicherung hat innerhalb seiner Zuständigkeit gemäß 5 2 des Versicherungs⸗ aufsichtsgesetzes
A. folgende Versicherung sunternehmungen zu⸗ gelassen, und zwar:
durch Entscheidung vom 5. März 1907
I) die Delmenhorster Pferdeversicherung auf Gegenseitigkeit in Delmenhorst zum Betrieb in dem preußischen Kreise Syke, den oldenburgischen Aemtern Delmen⸗ horst und Wildeshausen und in der bremischen Gemeinde Huchtingen (5 96 Satz 1, 2 a. a. O.);
durch Entscheidung vom 15. März 1907:
Y) die Leipziger Lebensversicherungs⸗Gesell⸗ schaft auf Gegenseitigkeit (Alte Leipziger) zu Leipzig G6 26 Satz 1 a. a. O);
durch Entscheidungen vom 19. März 1907:
3) die Pensions⸗-, Witwen⸗ und Waisen⸗Kasse der North British and Mercantile Insurancg Com⸗ pany für den Direktionsbezirk Berlin in Berlin G 4a. a. O.), .
H. die B. M. Strupp'sche Pensions kasse Meiningen (6 96 Satz 1 a. a. O.), .
5) die Unterstützungskasse in Sterbefällen der Bäcker-Innungs⸗Mitglieder des Germania⸗Zweig⸗ k Osterland in Altenburg (6 96 Satz 1 a. a. O.).
Die unter 1 und 3 bis 5. aufgeführten Unternehmungen sind auf Grund des 5 53 a. a. O. als kleinere Vereine anerkannt worden;
B. durch Verfügung vom 23. Februar 190
der GladbacherFeuerversicherung s⸗Aktien⸗Gesell⸗ . in M.⸗Gladbach die Genehmigung zur Aufnahme es Betriebs der Einbruchbiebstahl, und der Wasserleitungs⸗ ,, in Belgien, Holland und Danemark erteilt
a. a. O);
C. durch Entscheidung vom 15. März 1997:
die Uebertragung des Versicherungsbestandes und des Vermögens der Schneider⸗-Leichenkassa in Nürnberg auf die Nürnberger Lebensversicherungs⸗Bank in Nürnberg genehmigt (8 14 a. a. O).
IL. Sodann ist folgenden, auf Grund des 8 3 Abs. 1 a. a. O. der Reichsaufsicht unterstellten Unternehmungen unter Anerkennung als kleinere Vereine die Erlaubnis zum Ge⸗ schäftsbetrieb erteilt worden, und zwar:
in
durch Entscheidungen vom 5. März 1907: I der Schweineversicherung zu Kobbensen (3 986 Satz 14 9. a. O.), 2) der Schweineversicherung zu Almena in Lippe G 4 a4. a. O.), 3) dem Schweineversicherungsverein in Küken⸗ bruch (8 4 a. a. O.),
c der Schweine⸗Versicherungsgesellschaft in Sch gehen be n er 86a a. a. 84 . . er Rindviehversicherungskasse zu Huchtin (S 96 Satz 1 a. a. O.), ! . 6) der Viehversicherungskasse der Kirchen⸗ gemeinde Oberneuland (6 96 Satz 1 a. a. O.); durch Entscheidung vom 19. März 1907: 7) dem Arbeiterkranken⸗Unterstützungs⸗ Sterbe⸗Verein zu Rimbach (6 4 a. a. O3. Berlin, den 3. April 190. Das Kaiserliche K für Privatversicherung. runer.
und
Bekanntmachung
über die Einfuhr von Wiederkäuern, Schweinen und tierischen Erzeugnissen aus Belgien und den Niederlanden.
Auf Grund des 7 des Reichsgesetzes, betreffend die Ab⸗ wehr und Unterdrückung von e en, vom 25. Juni 18801. Mai 1894 (R-⸗G-⸗Bl. 1894 S. 4089) und des 33 des preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 1905 (G⸗S. S. 318) wird zur Verhütung der Einschleppung von übertrag—⸗ baren Seuchen der Wiederkäuer und Schweine, insbesondere der Maul⸗ und Klauenseuche, der Schweineseuche und des Rotlaufs, Krankheiten, die in Belgien und den Niederlanden in einem für den inländischen Viehbestand bedrohlichen Umfang herrschen, für das preußische Staatsgebiet bis auf weiteres folgendes angeordnet:
8 * Die Einfuhr von lebenden Wiederkäuern und Schweinen aus Belgien und den Niederlanden ist verboten.
8 2.
Die Einfuhr von Milch und Rahm, von frischen und frisch gesalzenen Häuten und Fellen, von frischen Hörnern und Klauen der Wiederkäuer, von frischen Klauen der Schweine, von tierischem Dünger sowie von unbearbeiteter oder keiner Fabrikwäsche unterworfener Wolle, von ebensolchen Haaren und Borsten aus Belgien und den Niederlanden ist verboten.
Die Einfuhr überseeischer roher Wolle, die die vor⸗ genannten Länder nur im Wege des unmittelbaren Durch⸗ gangsverkehrs berührt, bleibt gestattet.
83.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Die von den Regierungspräsidenten der Grenzbezirke er⸗ lassenen Verbote der Einfuhr der in den S8 1. 2 aufgeführten Tiere, tierischen Rohstoffe und tierischen Erzeugnisse aus Belgien und den Niederlanden treten außer Kraft.
Unberührt bleiben die von den , denten der Grenzbezirke angeordneten Verbote der Einfuhr von frischem Rindfleisch aus Belgien sowie ferner die bestehenden Vorschriften über die Regelung des Weideverkehrs und des kleinen Grenzverkehrs in den an der belgischen und nieder⸗ ländischen Grenze liegenden preußischen Grenzgebieten.
§ 4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen, soweit keine strengeren Strafgesetze verletzt sind, den Straf⸗ bestimmungen ö 328 des Strafgesetzbuchs sowie des 3 66 Nr. 1 und des 67 des Reichsviehseuchengesetzes vom 23. Juni 188071. Mai 1894.
Berlin, den 30. März 1907.
Der Königlich preußische Minister für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten. Im Auftrage: Kü ster.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den vortragenden Rat im ,, Geheimen — 5 Geißker zum Geheimen Oberjustizrat zu ernennen owie dem Amtsgerichtsrat Bandel in Bromberg und dem ,, . in Linz a. Rh. den Charakter als eheimer Justizrat un . 3 an bei dem ö hierselbst angestellten Rendanten Mons ler aus Anla seines Uebertritts in den Ruhestand den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.