Ansicht nicht und bedaure, daß der Vertreter einer so großen Partei bier der ersten Ankündigung eines neuen Strafprozeßgesetzes mit solchen Besorgnissen entgegensieht. Ich hoffe, daß, wenn der Reichgtag Ernst machen will, er sehr wohl in der Lage ist, in der nächsten Session über eine neue Strafprozeßordnung sich schlüssig ju machen. Sollte er das nicht können, meine Herren, so würde immer noch die Zeit vorhanden sein, ju erwägen, ob nicht die Bestimmungen für die Jugendlichen aus der Strafprojeßordnung auszuscheiden und in ein besonderes Gesetz zu bringen wären. Das würde ja dann zur Entscheidung des Reichstags stehen. Gins aber muß doch dabei berücksichtigt werden: Wenn wir auch die besonderen Bestimmungen, die dag Verfahren für die Jugendlichen regeln sollen, aus dem allgemeinen Strafprozeßrahmen ausscheiden wollten, so würden doch die allgemeinen grundsätzlichen Bestimmungen des Straf⸗ prozeßrechts unter allen Umständen maßgebend bleiben müssen für die Behandlung der Jugendlichen; wir würden also diese Bestimmungen in dem Gesetz für die Jugendlichen wiederholen müssen, um für diese einen vollständigen Verfahrenskoder zu schaffen, und das, meine Herren, wäre keine Grleichterung weder bei der Autsarbeltung des neuen Rechtg noch später für die Anwendung des neuen Rechts im Leben.
Meine Herren, was dag Strafrecht betrifft, so gebe ich ju, daß die Vorarbeiten für daz materlelle Strafrecht noch längere Jahre in Anspruch nehmen werden, und wir lehnen es auch durchaus nicht ab, für gewisse Gebiete, auf denen besonderg dringliche Bedürfnisse hervortreten, vorher noch Novellen ju dem alten Strafgesetzbuch zu erlassen. Im Gegenteil, meine Herren, der Herr Reichekanmler hat bereitg jetzt in Augsicht genommen, gewisse Materten einfacher Art, die sich leichter erledigen lassen, bei denen ein dringliches Bedürfnig außerdem in Frage steht, seyarat und provisorisch durch Novellen ju regeln ble dabin, daß dag neue Strafgesetzbuch zustande kommen wird. Ob dieser Weg auch für die materlell rechtlichen Vorschriften in Ansehung der Jugendlichen ratsam ist, da werden wir gern überlegen und dabel die Anregung deg Herrn Vorrednerg gern beachten. Aber erschöpfend können diefe Bestimmungen doch auch wieder niemals dann sein, wenn sie nach dem Wunsch des Herrn Vorrednerg in einen besonderen Jugendkoder aufgenommen würden; denn die allgemeinen Normen des materiellen Strafrechts werden unter allen Umstãnden auch maßgebend bleiben müssen für die Beurteilung der Straftaten von Jugendlichen. Gg kann sich nur darum handeln, in gewissen Beziehungen besondere materiell · rechtliche Bestimmungen für die Behandlung der Jugend⸗ lichen ju geben, und, meine Herren, wenn Sie erst Ginblick nehmen werden in die neue Strafprozeßordnung, dann werden Sie sich über · 1leugen, daß, wenn diese Verfahrengvorschriften Geltung gewinnen, die Zabl der Vorschriften sehr gering sein wird, bei denen es auf dem Gebiete des materiellen Rechts einer besonderen Auggestaltung ju Gunsten der jugendlichen Personen bedarf.
Ich möchte also, indem ich meinen guten Willen augspreche, in dieser Beziehung den Anregungen deg Herrn Vorrednerg ju folgen, doch bitten, daß dag Haut sein Urtell sich noch vorbebält, bin daß es Kenntnis genommen hat von dem Inhalt des Entwurfs der Straf. projeßordnung. Ich hoffe, wir werden in nicht zu langer Zeit in der
Lage sein, diesen Entwurf, nachdem er an den Bundegrat gekommen ist, auch jur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
Nun, meine Herren, komme ich zum Strafvolljug. Auch in dieser Beniehung berrschen dbiel fach Anschauungen und sie sind vielfach auch leltend gewesen für Voischläge, die für den Strafvollzug bei Jugend⸗ lichen gemacht worden sind, Anschauungen, die durchaus den tatsaͤch lichen Verhäͤltnissen nicht entsprechen. Ez ist angeregt worden, Be= stimmungen ju erlassen für die absolute Trennung der Jugendlichen don den Erwachsenen. Das gilt ja, meine Herren, in Deutschland schon jetzt für alle Sträslinge unter 18 Jahren. (Zuruf von den Sonlaldemokraten: Aber wie wird es auageführt Neue Bestim⸗ mungen machen eg alleln auch nicht. Gewiß, es ist in der Ausführung der bestehenden Gesetze manches ju wünschen; aber ich glaube, im Interesse der Jugendlichen ist es besser, darauf zu dringen, wag immer unsere Sorge ist, daß die bestehenden Vorschriften durch⸗ gefübrt werden, als daß neue Vorschriften im wesentlichen gleichen Inhalts ergehen. Also dag kann ich konstatieren: eg soll überall schon jetzt die Trennung der jugendlichen Sträflinge von den erwachsenen Personen erfolgen; dazu bedarf eg keiner neuen Vor⸗ schriften. Mit einem solchen Bedürfnig kann man nicht die Dring⸗ lichkeit einer neuen Gesetzgebung rechtfertigen. Dazu bedarf es nur eines energischen Vorgeheng gegenüber den Gefängnieverwaltungen der einzelnen Staaten, und es ist unser Bemühen, in der Be⸗ jiebung dem geltenden Rechte auch vollständig Anerkennung ju ver= schaffen.
Nun, meine Herren, jur Illustrierung der Verhältniffe der sugendlichen Sträflinge wird eg, wie ich glaube, auch dienen, wenn ich Ihnen einige Zahlen anfühie über die tatsächlichen Zustände bel der Strafvollstreckung beiüglich der untersten Jahregklassen der Jugendlichen. Wir baben in dieser Beilebung auch einmal näheren Einblick gewinnen wollen in die gegenwärtige Bebandlung der Jugendlichen wahrend des Strafvollzugs. Wir baben einen Stichtag gewählt, an dem in allen deutschen Gesängnifsen, in denen sich Jugendliche befinden. eine Aufnahme erfolgen sollte, um festiustellen, wie nun die Lage der jungen Leute unter 14 Jahren in den Ge sängnlssen ist Man spricht gewöhnlich davon, viele Hunderte von hungen Leuten dleses Alterg säßen in den Gesaͤngnifsen in naber Derührung, mit der sonftigen Verbrecherwelt, Tatsache ist aber, daß au 18. Ottober 133 — an dem Tage ist diefe siatistische Aufnahme erfolgt — in den deutschen Gefängnissen im ganzen 2d jugendliche Personen unter 11 Jabren sich befanden. Von diesen 240 Unglücklichen waren 73 o wegen Diebstahls und Unterschlagung im Gefängnis, gon wegen Sittlichkeit vergehen, 7o/0 wegen Sach⸗ beschãdiqung. Gefängniestrafen wunden derhängt in 228 Fällen, im übrigen Haststrafe; won den Gefängniastrasen waren 2g o Strafen von einem Jabr und mehr, g6 a0 Strafen von dre bis zwalf Mo— naten, 20 /o kürzere Strafen. Meine Herren, Sie werden sich vielleicht wundern, daß die Zabl der an einem Tage in den deutschen Gefaͤngnissen festgestellten jugendlichen Häftlinge des fängsten Alters nicht großer war. Das erllärt sich aber daraug, daß die Strafen ja meist nur einige Monate, also nicht ein ganzes Jahr umfassen, und noch mehr daraus, daß die Jugendlichen jetzt meist mit der bedingten Begnadigung bedacht werden und vorerst überhaupt nicht die Frei—= beltastrafe anzutreten brauchen. Im Jahre 1906 — darüber gibt Ibnen ja die im vorigen Jahre verteilte Denkschrift Auskunst —
batten wir 19 000 Fälle zu verjeichnen, in denen im Wege der be⸗
dingten Begnadigung ein Strafvollzug nicht erfolgte, und P von diesen 18 000 Fällen betrafen Jugendliche. Wenn auf solche Weise gegen 15 000 jur Haft verurteilte jugendliche Personen den Gefäng⸗ nissen entzogen werden, dann ist es zu erklären, daß die Zell der wirklich Verhafteten eine so geringe war.
Zur Beleuchtung der freilich nicht ganz unbegründeten Zweffel, daß die Vorschriften des Gsetzes, wonach die fungen Leute abgesondert bon den Erwachsenen der Strafvollstreckung unterzogen werdin wollen, nicht vollständig jur Autführung kämen, telle ich folgende Ziffern mit. Von den an dem erwähnten Stichtage verjeichneten Straäflingen unter 14 Jahren waren 74 0½ in einer besonderen Anstalt untergebracht oder in einer nur für Jugendliche bestimmten Abteilung, 26 0,0 befanden sich in anderen Anstalten, davon aber * in Einzelhaft und 1s in Gemeinschaft mit anderen, aber nur wieder mit Jugendlichen. An dem Tage, an dem unsere Aufnahme erfolgt ist, konnte, wenn die Mitteilungen der Behörden, wie ich doch annehmen muß, richtig waren, in der Tat nicht festgestellt werden, daß der Anforderung des OGesetzes für die jugendlichen Personen unter 14 Jahren nicht Rechnung ge— tragen sei.
Meine Herren, aus diesen Zahlen, die wir im Laufe der Zelt ju unserer eigenen Orientierung gesammelt haben, wlid dag hohe Haus entnehmen wollen, daß die Frage der Behandlung der Jugendlichen bei uns seit Jahren den Gegenftand sehr ernster Erwägungen bildet, und daß wir durchauz bemüht sind, in den verschiedenen Reformen, die auf dem Gebiete deg Strafrechtt vollzogen werden sollen, der Jugendlichen besonderg zu gedenken. Wenn man sich die Zablen. die ich anführte, näher ansieht, wird man kaum sagen können, daß das Bedürfnis nach besonderen gesetzlichen Vorschtiften für die Jugendlichen ein besonderß dringliches sei. Nicht dag Gesetz trägt die Schuld an dem, was zu tadeln ist. Wenn aber ein solcheg Bedürfnis hervortreten sollte, dann würden wir gewiß bereit scin, ihm entgegen julommen. Vorläufig aber glaube ich doch annehmen zu dürfen, daß. wenn hier in Hause das Bedürfaig nach neuen Vor= schriften immer wieder betont und uns entgegengehalten wird, die Herren, die dat tun, ung auch Tatsachen mitteilen sollter, die Anlaß ju ihren Wünschen geben, und diejenigen Vorschriften ung in Vor— schlag bringen sollten, mit denen da geholfen werden kann, bigher aber nicht geholfen wurde.
Abg. Freiherr von Maltzan (dkons. kommt auf das bekannte Ver⸗ fabren gegen die Fürslin Wrede zurück, Die Behauptung des Dienerg, der ju 5 Monaten Gefängnis verurteilt wurde, hat 1 als in der Vauptsache begründet herausg e stellt. Auf Veranlassung deg Land- gerichts in Güstrow ist die Fürstin Wrede in eine Frrenansiall zur Untersuchung ihreg Gesundheitszustandes überwiesen worden, sie ist aber nicht in eine öffentliche Anstalt gebracht worden, sondern in ein Privatsanatorium in Berlin. Das ist im böchsten Grade zu bedauern. Das Landgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, *. es ihm frei fteht, die Angeklagte einer öffentlichen oder einer privaten Anstalt ju überweifen. Dag mecklenburgische Justij⸗ minihtrium hat wohl auch nichts dagegen einzuwenden habt, sonst würde et e, eingeschritten sein. 5 81 der Eier. Prozeßordnung wird r von anderen Juristen anders auggelegt. Der Staatgsckretär soslte also seine Ansicht äußern. Sollte die von den en im allgemeinen geteilte Auffassung deg Land⸗ gerichts in. Gästrow die richtige fein, so muß der § 81 dabin. geändert werden, daß die Ucberführung nur in eine bffentliche Irrenanstalt möglich ist. Das muß auf alle Fälle geschehen, damit die * Gegensätze nicht verschaͤrft werden. Veute werden solche Prozesse zu gehässigen Verdächtigungen der Justt mißbraucht; man zut so, als ob der Reiche besffer weglommt als der Arme. Wie sebr gerade bon den Soslaldemokraten die Klassen⸗ gegensätze geschürt werden, hat die gestrig- Rede des Abg. Stadthagen gezeigt. Wir kennen ja den Abg. Stadthagen und lassen unz dadurch nicht beeinflussen, aber draußen im Lande ist eg anders. Den Abg. Stadibagen zu belehren, ist sa. vergebliche Liebesmahe. Das hat auch der Parteigewaltige Bebel auf dem Parteitage in Dresden gesagt, und ein anderer Parteigenosse, der Abg. ischer, habe gemeint, eine Sache werde nur pon Siadthagen stritten, was bekanntlich keine Bestrettung sei. Ülebrsgeng wäre es interessant, einmal das Grkenntnis der Anwaltgkammer über den Abg. Stadthagen zu veröffentlichen, daz würde zur Beurtellung eineg Mannes wesentlichM beitragen, der die deutschen Richter immerfort in den Schmutz zieht. Um noch einmal auf ben all. Wrede jzurückiukommen, so hat der Fürst gegen sich seibst ein
erfahren beantragt, dies ist aber eingestellt word-n, da das Gerscht nach der Judikatur des Reichsgerichts die Ausfassung vertreten hat, es liege eine strafbare Handlung gar nicht vor, weil die Fürstin Wrede geisteskrank sei. Gine solche Aussaffung ist für das Rechtabewußtsein des Volkes durchaus unverständlich Die Ge richte neigen überhaupt immer mehr dazu, manche Verbrecher alz . zu behandeln. Auch die Behandlung der Angeklagten in Allenstein bahe im Volke großes Aufsehen und Srregung? herbor— gerufen. Man habe die Empfindung, daß die beiden e ir der gerechten Strafe durch Unterbringung in einer Irrenanstalt entzogen werden sollen. Es darf aber nicht die Meinung aufkommen, alg wenn Reiche und Vornehm sich alles rlauben dür fen. In einer ,. n t stand: „Der Unglückliche! Abendè ift er Sadist, orgenz
asochist,. Auch wir sind für eine humane Rechtsprechung. Das Rechtobewußtsein des Volles darf aber nicht in Verwirrung gebracht werden. Strenge Strafen müssen gerade gegen die Verhrecher verhängt werden, die anf den Höhen der Menschhent gestanden haben.
Großherzoglich mecklenburgischer Bevollmächtigter zum Bundegrat
reiherr von Brandenstein: Der Vorredner hat den Fall Wiede aug⸗ brlich dargestellt; ich habe dem nichts hinjujufüqgtn. Wenn ich
mir zags Wort erbeten babe, so geschah es, um dem ÄÜbg— Freiherrn von Maltzan für seine sachliche und ruhige Behandlung der Angelegen⸗ heit, die im erfreulichen Gegensatz steht zu Preßäußerungen fuüͤherer Jeit die, ich muß das hier einschalten, nicht einmal ohn weit erez tadelnswert 6m denn daß ein solcher Fall die Gemüter in Erregung bringen konnte, stetlat meinen Dank gie usprechen. Ich wollte nur ben Nachweis ühren kaß von der mecklenburgischen Justtsberwaltung, der Stlanth. anwaliscaft, dem Unter uchun gerichter und den Gerichten der Fall so behandelt worden ist, wie er nicht anders behandelt werden tonnte, pämlich in sachaemaä zer and. ruhl er Weise, und daß der Vorwurf nn, berechtigt ist, daß mit Rücksicht auf den Zustand ber Fürstin Wrede die Untersuchung nachsichtiger geführt worden wäre, als sie vielleicht gegen andere weniger bornehme Personen geführt worden wäre. Als seinerzest die Anzeige ergangen war, hat der Staattanwalt sofort inen Haftkeschl gegen die ürstin Wrede erlaͤssen. Es wurden die Sagen beschlagnahmt, sogar die Briefe. In dem westeren Verfahren handelte es sich nun darum, die Frage zu klären, ob die Fürstin Wrede gelstes krank wäre. Um zu einem , darüber zu kommen, wurden, nachdem bon an= gesebenen wissenschaftlich n Autorijäten zu bemeifen. versucht war, sie seit längerer Zeit geistestrank sei, der Gerichtsar zi
und der Vorsteher der Irrenanstast in Rostoc hinzugezogen. Beide haben sich eingebend mit Fer Sache beschäftigt. m rie Un- partellichleit der Justijverwaltung Ihnen ro. Augen zu führen, will ich darauf hinweisen, daß verschiedene Vorschläͤge, die Fürstin Wrede in einer außerteuischen Anßalt uaterzubringen, stetz mit der größten Entschiedenheit zurückgewiesen wurden. Schließlich wurde als Sicherheit eine größere Kaution für den Fall gestellt, daß die Fürstin in eine Anstalt kommen sollte. Sie ist dann in elner Anstalt hier bei Berlin untergebracht worden, die als ausreichend bejeichnet worden ist, und dort beobachtet worden. Der Abg.
prlhatan l don Malta hat gerügt, daß E n 3 serung . untergebracht wurde. Lie mecklenburgis 91 . Straj⸗ auf dem Standpunkt, daß noch näre, die Ünter⸗
prozeßordnung es gar nicht zulässig gewesen äfte nur bringung in einer öffentlichen Anstalt zu ver e g, eschehen können auf Antrag der bestellten r . r Antrag ist nicht get worden. Es ko
rößeren ß die Fürstin Wrebe fich unter Gestellung . lieu
aution ine Anstalt zu gehen, Ob, r ein ö i, , , n n,, ift, darüber will ich m Urteil nicht erlauben. Ich daß die mecklenburgische Jußtijverwaltung fahren ist. ann,, Staatssekretaͤr des Reichsjuslizamts Dr. 13 gern; ter Ich werde mich ju dem hier erörterten Fall nicht . e, dem Fall ist mir nicht bekannt. Ich werde mich darauf been. kund Wunsche des Freiherrn von Maltzan entsprechend, 53 nung. jugeben über die Auslegung des § 81 der Strafproleßor den ged. Meine Herren, Sl der Stiafproncßordnung hat 1 per Am die Defugniffs zes Gerichts feltgustelen fir den Falls be, bahn geschuldigte sich nicht ohae welteres bereit erklärt, jur än lassen selnes Geiftegzustandes sich in elne Irrenanstalt rr. n ⸗ Für diesen Fall gibt das Gesetz dem Richter die e, zu iber geschuldigten, wa eg nöͤtlg ist, jwangaweise einer Irrenan
V Sachverst
lasse mir daran enügen,
urchaus korrekt er.
Geistegjustandes sich begibt und in welchen dag e, ö lichte Beobachtung für seine Beurteilung der R eff reichend ansteht, werden von den 5 81 nich des Diese Auflegung hat, soviel ich aus den , uusist⸗ Vertreters von Mecklenburg gehört habe, auch die in nere li Justiwerwaltung ju Grunde gelegt, und ich glaube, eine ht geebe legung ist nach dem Worllaut deg Paragraphen auch n da it Ich gebe ju, der Paragraph ist nicht gerade schön gefaßt. en Ettg schon von ung Remedur geschaffen: in dem Entwurf der e. aber i proleßordnung erschtint die Vorschüift mit demselben S . all⸗ einer klareren Gistelt, die für die Zukunft alle solche 3 schlleßen wird. Darauf vertagt sich das =, itim deln 1 llht. Schluß nach 61 / Uhr. Nächste Sitzum an ö gw & . 9. Scheckgesetzes; Fortsetzung der des Etats der Reichsjustizverwaltung.)
.
gioloniales. 3 . Deg Februarhest deg Tropenpflanierg“, Digan g en 1
nialwirischafihschen Remiters (Gerin R ö'r Unter bahlmndes mn! enihaͤlt . . Stelle einen Aufsatz von Dr. anng ln . Dr. K. Bing über die Gewinnung von Kautschut d e Kaunschulpflanjen. Die Verfasser teilen die Resultate i. mit, die ninächst mit den afrikanischen zan in , auch ont. Slastica und Kickxia africana gemacht wurben. eil er gtauts ren die Ausbeute an durch Gxiraktion e, ,. 6. be g üg substanz nur sehr gerlng war und 6 Methode ũ danp pe ; keit Karischettfiz ie geri ü ae, deln so wird doch der Hoffnung Augdruck inden daß m ahefibet wen Alkaliverfahren, besonderg wenn es an Ort und Stelle au , kann, . Resultate erzielt weiden. Dle im Sinne e d . Kautschukgewinnung wichtigen Untersuchungen sollen in n beheli In elnem * über Kaliduüngung kropischer und ur, des ker. wächse⸗ weist Br. P. Vageler uf den boben nie w. nu n als Düngungemittels bin und teilt an der Hand . i di len tischer Stalistiken die Grfahrungen mit, die m GHeheln blöher bei den wichtigsten Rutzustanzen gemacht . Professor Dr. Bileger und Dr. M. Krause ufsa Oelgeballs wobl demn In den ständigen Rubri Produktlonggebieten ', Vermsf ug ũge . Neue Literatur und Malktkericht findet sich w 8 Mitteilungen über wichtige troplsche über Kautschuk, HGaumwolle, Rotang u. a.
st alg Grportartikel eine
Rel Nr. 7 des „Zentralblatt für das dent lg . herauzgegeben im Relchtamt des Innern, vom 14. gatureit ung genden Inhalt; I) Konsulatwesen: Grnennungen; Exe m nde — 2) Bankwesen: Status der deutschen Notenbanke 3 Gy 308. — 3) Maß. und Gewichtawesen: gang eg ler 5 Glektriyltäte j alern jur n, n durch die ämter. — 4) Versicherunggzwesen; eaufsichtigung sicherunggunternehmungen durch die , . . . . . 9 Pol ijeiwe eich bevollmãcht r die Er . —— 83 usländern aus kel gebiet. —
g86⸗
cesundheitswesen, Tiertrautheiten und Absperrun maßregeln.
Schweden. disch Comm Nach elner Bekanntmachung des Königlich lan , . Rr ff . kolleglumß vom 6. d. M. ist das e nne befa 1 für von Roß oder Spring teten klärt worden. an ᷣ ö ur 7. gellen folgende deutsche Gebiettelle für von ö Viehkrankheiten verseucht: z numidus von Rotz oder , (malleu prhas imi ; x ern; ,,,, . eerlerer e
e pizooticas); das Deutsche Reich; ; vis) ir ? 6 . tze un . 36 di . . preußische Proyin en⸗Nassau,
Bin e, e de de, Tf, ,, . Mecklenburg. Schwerin, die Stad uchsen die eblet; ; ö
von Wasserscheu (rabies): Das Königreich in o⸗
preußischen 16 pen und Schlesien;
von wein eye (Ur, difteritis, Schweinepest, Schweine ol i , , ,, Swinefever, Rog oh Veutsche Reich. ;
erhor ubeben,
über eine neue . aug Kamerun, die we = . wid. en . ,, Rolonlenꝰ, l ei .
r Weh vieren, erungèra sen ö
38, (diphtheritis gu gan pn os n, st ra) 7