1908 / 93 p. 39 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 Apr 1908 18:00:01 GMT) scan diff

Besondere Beilage . zum Deutschen Reichsßanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

. Der Kognak ju beschränken oder zu untersggen sowie bejüglich der 3 . ungenügender Reife der Trauben darf 4 K ö ö, i i , ee und Kognak n e T . ö . ,, 7 e ffn e rn, . 3 eine, bei e n von Rotwein guch der ollen toffe hierbei Verwendung finden dürfen und in we , . ö e ü ,

naische etz werden, als erforder, ; ĩ Ich if, . ö K nee gige Gehalt an Alkohol. rden dung erfolgen darf ; und über Zeitpunkt, Inhalt und Form dieser Anzeigen nähere An . 5 dem gut Trauhen , Art 3 . Schaumwein, der K ö . , nnr, ordnungen zu erlassen. .

. ne entspricht, wer nl ĩ tlagen, welche das Land erkennbar ö ö . ; ä 33 , gal mehr al ein Fünftel des in rn , , 33 ft. Dem Schaumwein ähnliche He. ö. Gefängnis, bis zu . Monaten und, mit Geldftrafe bis le Möischung gelangenden Mosteg oder Weines betragen. tränke müssen eine Bezeichnung tragen, welche erkennen läßt, welche iu 3 tausend . oder mit . dieser Strafen wird bestraft:

Bie Zuckerung darf nur innerhalb, det Wein augebiets vor, Hem Wein ähniichen Gerränte z shrer Herstellung verwendet worden . ) ö . . lich . . des 8 3 Saß 3, der söommen werden, aus dem inegrguben stammen. Ausnahmen find. Die näheren Vorschristen trifft der Bundegrat, on 4. 39. 81 ; . 5 i 9. FS 11, 13 oder den gemäß önnen an den Grenzen der Weinbaugebtgte ür Grzeugnisse benach= Die vom Bundesrat vorgeschrlebenen Bezeichnungen sind auch * ö. . .. ung 6 . ung von Traubenmost oder rter Gemarkungen durch die Tandes;entralbehörden bewilligt werden. in die Preislisten und Weinkarten sowie in die sonsligen im geschäͤt⸗ . . . e . . . den auf Grund des 3 4 bis ö. . n, e, 3e . . . lichen Herlehr üblichen Angebote mit auftunehmen. n s er 4 Ie le m n n,.

usse des enderjahres vorgenommen . 16. . m wenn es . ,, Verkältniffe eineg Jahres erfordern, durch Trinkbranntwein, densen ltc] nicht ausschlleßlich aus Vein ge: fi zr ee . , . ö die Ich § 17 ju . ö . a e, , nn, ,,. wonnen ist, darf im geschüftlichen Verkehre nicht als Kognak bezeichnet sesorderte Äugkunft wissentlich . * ö e bon Wein zu ; ö dd . ,, , ung. anderen Ursprunges ergestellt ist, darf als Kognakverschnitt bezeichnet ähnlichen Getränken verboten ist, zu diesen Iweclen ankündigt, feilhält,

Von den vorstehenden Vorschriften abgesehen, ist die Verwendung kon ene keks be ee, ur ci, am hic im gůrung werden. ; Hognal verlauft oder an sich bringt.

. Tünnkbranntweln, der in laschen unter der Bezeichnung Kogna Gielit sich nach den Kimständen, . j ; n, insbesondere nach dem U ,, . , , 6 ) mf n nile dun es un, g er Bann nn Fall Hernnngh mertlzgestllt worden ist. Ble näberen Borschriften trifft raue bis zu zwe Jahren ein, 4 . . ö 8

ein uholenden Genchml Behörde eingeleitet werden. gung der ust e n. ehörde ein gelt der Bundesrat. lausend Mark erkannt werden kann n allen Fällen darf jur Wesnberr tung nur farbloser, technisch vom Bundesrat vorgeschriebenen Beielchnungen sind auch in ät . kd ,, , . Andere als vie im 83 beheltzteten Stoffs diefen nnn, Harte iblichen inzeöcte mit Aisfscner̃ ö r ,,,, ĩ . . w auch we . ö ö. Keüe char unn Tur infowelt zugesft werden, 7) . Wer Wein herstellt oder mit Trauben zus Wenbereth h Trguben.· izt g. , . . hieb frt., Ser Burde tt it ö , , . Der bern ey del werden in ö 1 8e ju führen, aus denen zu ersehen ist. . Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind. Een dung erfolgen rar. Die Kelserhehandlung umfaßt die . ht J ) welche Mengen . Stoffe er aus eigenem Gewächse ge, In den Fällen dorfäßlichen Juwiderhandelns gegen bie Vor⸗ . i , Tr, nd, ., . . anderen beiogen und welche Mengen er an andere schriften dez S 3 Satz . ber gz 3. 4, 7 ii. 13 oder . mn auf ö zur Abgabe ; at; ;. 4 Abs. 1 2, des 5 8 Abs. 2, . st Verfuche, die mit Genehmigung zen zufländigen Behörde ange abe) . Mengen von Zuck oer von aten für die Keller= a . 3 j . I fen 3 ö. . hie . , ll weiden. un erliegen diefen Heschränkungen nicht. . behandlung beg Welnes oder zur herffellung von Haustrunt 6 M be. Stoffe it qauü der Verfuch strafban. 6s . 3 unter einer Beieichnung stinmten Stoffe er bezogen und welchen Gebrauch er von diesen 25. . i lll e en n, . Hicke b cder zur Herheltang dan daettwnt . , smign nh, e i ner m fn. ; macht hat; . s bis zu drei Monaten wird bestraft, wer den Bo e , , , e nen ö welche Mengen det im 6 ber chncken dem Weine ihnliche el 9 . . Verschwiegen heit nicht beobachtet, oder ö g, nen . . , n n, . gan, Be, i,, 4. . . ,, anderen be. ung oder Verwertung von Geschästs⸗ oder Betriebs gehelmm fen ; n en er ö alt. . hergöbcktzers arnugehen oder ansudeuten, sofern nicht gleichzeitig der iogengi 3 3 26 äftzabschlusses, die S der Lieferanten und, 1 . rel uns tritt nur auf Antrag des Unternehmers ein. ein gls gezuckerk bezeichnet wörd, Käufer auf seweit & h um Kbhabe im Fass⸗ oder in Mengen hen mehr als ; ö ern , de,, , Ele elt aid fer anchmwet, fn; w Genstehhehle⸗s sebhhrndert Mart bet nit daft bis zu . 1 ü en. . ; nd sich erer Greg r. ö. Wen die zür Erteilung dieser aetunjt in be r ö. den auf die enzutragenden Geschäfte be, ö . . 6 24 Nr. 1 bezeichneten Vorschriften fahr⸗ , erforderliche Kenntnitz zu sichern. fiel e ö. e der f, 9 zum Ablaufe von fünf Jahren nach der lassig fanden , g, . ; . t ntragung aufzubewahren, . 2 wer den Vorschriften des 3 36 n . Geographische Beielchnungen därfen im Handel mit Wein nur letz 3 ö ne m De e r über die intichtung n nd de Führung ger ö . . mn . J ur ö. der e nen e , ge, um Schutze der der Bücher trifft der Bundeßrat. . Abf. ö zu . , . . , . ö e ; . w wein oder Ko werbz 8 j Han n er, , ß. Mal ish Melee e i. 8. . Werden in einem Raume, der zur erstellung von Wein dient, feilhält, ö 3 erf e fte 9 . if n kale. 21 . 6 S. . Unten esegeß ur Vrkämpfung, de unlauteren eh. oder Ahl dem Wein zum. Zwecke des erkaufs . wird, in genügt ist; j Herbs Hon 27 Mar 15h KHeichsgesetzl⸗. . 146 , 1. Gefäßen, wie sie zur Herste 9 oder Lagerung, von ein . Ih Her die nach 8 9 Abs, 1 borgeschrichene Annige nicbt Wcstattet e ennung von Wein keine Anwendung. Gestattet bleib 1. . werden, andere Getränke als Wein oder Traubenmost verwah h, . oder den auf Grund des 59 Abs. 1 erlassenen polizeilichen Anord⸗ f ergebrachker Wesse die Namen ein elner Gemarkungen zu benutzen, müsfen diefe vet mit inc deutlichen Beieichnung be Inhalls nungen zuwiderhandelt; j kn li car ig nnd gläichwertige Erie ugniffe anderer Gemarkungen 3 rden. Bie Betelchnung muß in haltbarer Weise so an . 6 Her es unterläßt, an Gefäßen oder Flaschsnstabeln die nach j is betreffenden Weinbaugebiets . bezeichnen. kunft G6 A darf gebracht werden, daß sie leicht wahrnehmbar ist. der Stapel § 18 Abf. 1, 2 vorges wiebenen Bezeichnungen anzubringen oder einem mar Tin Verschnstt aus Crneugnkffen berfHiehener Her un 65 Bei Fasche la zern g en, t die Bezeichnung Ha ap Lederholt Auf Wen nd des 8 18 bf. 3 ergangenen Herbote zuwiderhandelt; uach dem ftr ele krt bestinime den, te benen i horte jag hd Hersonen, die wegen. Verf lungen gegen diess Gfletz 6. . g) ter Len ban den Landebzentralbehötken uf Grund det § 23 ; bergen, n dere Benennung des Ver schnitte eine Weiber sblach s oder in einer Gefangnu zsttaf. vernr eilt worden find, kann die ; er. Ab.“ len Horschtfften fu erhalt, n * Nanien eines Weinberge bestßzers auzu ben ade an juden en, . wahruͤng anderer Stoffe als Wein oder Traubenmost in solchen FH. wer gußer dem Fall. des 5 25 Nr. 2 den Vorschrlften über J erbat trifft nicht den Her Ill durch Vermischung ben . 9. än durch die mständige Posiielbehörde untersagt werden. die näh s 17 zn führenden Bäche; zuwizsrhandelt; l . Traubenmoft mit Trauben oder Trguibenm ot e de men, 19. 'ner den Vorschtisten der 8 d, el muwider das Betreten oder , . ober einer benachbatte , 7 ch ähnlichen Die Beobachtung der Vorschriften dieses Geseßes ist durch die die Besichtigung Von Nänmzns die Begleltung der Beamten oder ; Kiri e, Schwundes des . Fasse lagernden Weines dur mlt der Handhahung der giahlunghmittelpol zel bekrauten Behörden n ,, , n, we . . die e m, oder n det 8. S q ü ö e Dur on Geschä e er ⸗papieren, ö. . Weinbaugeblẽ 7. . 8 63 ö hetelligten Gegenden des Reichs die Entnahme bon Proßen verweigert, dezgleichen . 66 . (tn Es ist verboten, Wein nach lumachen. in zur Ünterstützung 5. e , , me,. , . . geforderte Auskunft nicht oder aus ö. rlässigkeit unrichtig erteilt. = inwieweit dies au n a h . U Unter das Verbot des 57 ö nicht die Herstellung von dem e r nn,, die Landeszentralbehörden im Einvernehmen In den alen be 8 2. Jist neben der Strafe auf Cin⸗ 6. eine ähnlichen Getränken aus, Frucht. oder flanzen säften. nit dem Reichskan ler. ziehung der Getränke oder offe zu erkennen, welche den dort be⸗ . e Her Bundegrat ift ermächtigt die Verwen . ö. lan , gf. 6 oh Saqherstindigen 6 1 sind 6. . 56 ö. in den Ver⸗ e ñ oder ju . set und die ehr gebra 9 . nterschied, o er Herstellung solcher Getränke in beschränken . Die Beamten der Pall⸗ , ee, , gn igsen, . 1 w t n,

ĩ ten, tzeit u ie am Frucht. ader Bflansensäten . r in folchen besugt auh h. reg 1. hearbeltet wird, auch während In den Fällen des 5 26 Nr. 1, 2, 3s kann auf Ginziehung oder Ver-

t ähnlichen Hetrkute dürfen im Verkehr (1s nu nchmen. lg jd or etranke dür ßen in afte kennzeichnen, aus 9 n Räume, in denen Klan benmoft, Wein, Schaumwmæin, Richtung erkannt werden. cl. e in mn er werden, die die Säft i . . kan Wein ahnliche Getränke hergestellt, herarbeitet, In den Fällen des s 24 Nr. 3 ist neben der Strafe auf Ein. ö. g 9. ih ellgehalten oder verpackt werden, un . ,, ziehung oder ern e un der Stoffe zu erkennen, die zum Zwecke der g niche Unter dag. Verbot, des 3] l nicht die Herstellung 3 3 kblbeer nuch in die zigehörigen Lahn, ö. e ö Begehung ö. auc en Vorschriften dieses Gesetzes strasbaren j. icher Getränke aig Hangtrunf; die Herstellung kann doc 1 Auzutreten, daselhft Besichtigungen . ö ö ö. den z reg ö a ö vg n ö pollzeiliche Anordnung beschrän kt oder unter besondere Aussicht . Aufzeichnungen, rachtbrlefe und ö (? * . 3) 3 Die ö. ften des Abs. 1, 2 finden auch dann Anwendung. ; werben. Sosctte hl duch nicht weilerfehende Verpflichtungen ne. wach ihrer wahl. Proßen zum Zrß n 9 5. 19 dig . eng? Is des Strafgesetzbuchß auf Grund eines f Linde werden, ist. die Herstellung der l digen Pollzeibehörde unter fordern oder selßft zu entnehmen. Ueber die Pro. ö. . ö anderen 6. zu beflimmen ift. an ngaße der herjustelkenden Ntenge, und der zur AWrmnbeitung be, Kähfangebescheinigunz zu erlessen. Ein Tell der Probe if 9. ö Ist die Verfolgung oder Verurteilung eint, bestimmten Person stimmten Stoffe anzuzeigen verschloffen oder verstegelt zurück ulafsen. Auf Verlan ö. sst für die nicht auLführbar, so kann auf die Ginziehung selbsländig erkannt werden. k Die 3 g 4 finden auf dle Herstellung von Haus ent minen Probe eine angemesfene 6ntschädigung zu leite ö ö 25. lu trunt en ishe her um hdi Di Rachtzeit umfaßt in dem Iätraume vom 1. Ahr ! Die Vorschriften anderer die Herstellung und den Vertrieb bon , le alg Hautztrunk h senten Getränke dürfen nur im eigenen zo. September zit Standen von 8 ühr Abends big . Uhr 9 Wein treffender Gesetze, insbefondere des Gesetzes, betreffend den , , eschä abgegeben werden. ben o ö ö . eichsgesetzbl. S. des Gesetzes zum ke ö. . . . die ö im 5 a ö ichneten Räume sowle dle von nh , d, . . Hi . dre , en au . ezeichneten 3 * s . z rt d ibn e h Anwendung. ; w und e, ersonen sind verpflichtet, ö. vom 27. 6 1896 (Rei . S. 145) bleiben un ö. . ren fle . Veamten und, Sachber lind gen auf Erfordern , . = , nich die Vorfchriften dieß. Gesetzes e,. Heteinkes die den Vorscheisfe reh s 'n . äcichnen, sie bel dern, Bestchtisang er beg itz Ede e sndenle orschristen der 3. 16, if des Hesetze; dom 14. Mat 6 oder behandelt wor ken sinz, zürsen nicht ,, e, lech mil ben Betriebe ö pe n ,, ö ö, . . , alf! ö ö e, . 3 rgeste 9 q ersahr e erstellu . . ungen tann . el erden, Gigs gut für, im 6 9 n 85 4, s, 8; der lhnen huet a lt iber Tes Seri en Ker b, nr em nn e, sedoch beftimint werden, baß die auf Grund dieses Gesetzen . ten

,,,, n ĩ kn ben Ümfang des ebt

undegrat orschtiften dees hic, ber Vorschristen des 4 5 3 mber Cn fe, nsbe onder Tuch Über deren Menge und. ruft, Gelbftraen in erster Linie zut Degung det Kosten zu verwenden sind, Ab st ermächtigt, hinsicht z , den im Ursprungs.˖ langenden ; rn ngen. Frachthrlef. und; die durch die Beflellung bon Sachverftändigen auf Grund

6 Ausnahmen für an zu Bewilligen d zu erteilen sowie die Sf gen . che gr . fi , ee eee Ihr. ö. . 23 . .

. V llt sind i. KJ . n . Bücher vorzulegen, i d die mit dem sn st berjenige, von welchem sie verlangt wird, fich) durch die init dem Vollzuge , D 12. Verkehr aus⸗ weigert werden, sowe h i n, nh , . wa,. . ; gesch le Einfuh Getränken, die nach 8 11 vom B if vber einem der im z 51 Nr. J bis 3 der Strasproʒ 9 ; . 3 , . offen iht , ische die einen nach den Be⸗ ferner von Traubenmaische⸗ hh ; 2

M 93. Berlin, Sonnahend, den 18. April 1908. z timmungen des 8 3 Abs. 1 oder des 8 nicht zulässigen Zusatz er⸗ bezeichneten Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung ju⸗ Entwurf eines Weingesetzes. . n ß ö ziehen wůrde. , . ; Der Bundesrat ift ermächtigt, Vorschriften zur Sicherung der ö § 22.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Ginhaltung des Verhoig zu Erlaffen e id infahr bon rauben,. Die Sachderstesnzigen sind, vorbehaltlich der Anzeige van Gele König on Preußen 2. walsche, Trauben most Eder Wem zu verbieten, die den am Brte der widrigkeiten, verpflichtet, über die Ginrichtungen und Geschäfta= ö im Namen des Reichs, nach * Zustimmung Her e i geltenden Borschtiften zuwider hergestellt oder behandelt k . i. fh gn, ,,, kommen,

I ĩ . worden sind. n un er eilung un ö undesrats und des Reichstags, was folhf: 4 § 13. wertung der Geschäfts. oder Betriebsgeheimnisse iu . *. 1. Getränke, die nach 11 vom Verkehr ausgeschlossen sind, dürfen sind hierauf zu beeidigen. ; n Wein ist das durch allohölische Gärung aus dem Safte der zur Herstellung von wennhaltigen Getränken, Schaumwein oder Kognak 23. ; schen Weintraube hergestellte Getränk. nichk berwendet werden. Zu anderen Zweden darf die Verwendung Der Vollzug des Gesetzes liegt den Landes regierungen ob. § 2. ihrer g chmigung der juffandigen Behörde erfolgen. Ber Bundesrgi ist ermächtigt, Grundlätze for den Volliug, int.

Es ist gestattet, Wein aus Crieugniffen verschledener Herlunft § 14. hesondere fir die Bestellung von seigneten Sachhersländigen und die 7 . herzusteslen Verschnitth. Cin er nn 36. ö Der Bundesrgt ist ene g die ee . ,,,, ie in ,,

ide, nden. en, au en.

effect (Gib, Süß eigz darf jedoch nicht sta Stoff. bei der Kers Cin g on mel; , am Ven Landegzentralhehörden bleibt vorbehalten, Vorschriften zur