1908 / 93 p. 40 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 Apr 1908 18:00:01 GMT) scan diff

nach 5 17 des Gesetzes vom 14. Mai 1879 in Betracht kommenden Kassen zu verteilen sind.

5 29. Dieseg Gesetz tritt an... in Kraft.

Der Verkehr mit Getränken, die bei der Verkündung dieses Gesetzes bereits hergestellt waren und innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkte der zuständigen Behörde angemeldet worden sind, ist nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen, sofern die Vertriebsgefäße mit entsprechenden, auf Antrag der Inhaber anzu⸗ bringenden Kennzeichen amtlich bersehen worden sind. Bezüglich der H fer des § 18 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der Waren- bejeichnungen vom 12. Mal 1894 und des § 1 Abf. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mat 1896 gilt dies jedoch nur insofern, als die Ware unter dem von dem In⸗ haber bei der Anmeldung bezeichneten Gattungsnamen in den Verkehr gebracht wird.

Gegeben usw.

Den kschrift zu dem Entwurf eines Weingesetzes.

Die Herstellung und der Vertrieb von Wein sind, wenn man von der Rückwirkung allgemeiner gesetzlicher Vorschriften absteht, erst⸗= mals durch das Gesetz wom 14. Mal 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrunggmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, reichz⸗ gesetzlich erfaßt worden.

Der 5 5 dieses Gesetzes brachte die Möglichkeit, durch Kaiserliche Verordnung zum Schutze der Gesundheit bestimmte Arten der Her= stellung, Aufbewahrung und Verpackung von Nahrung und Genuß, mitteln, die zum Verkaufe bestimmt sind, zu verbieten, sowie das gewerbs. mäßige Verkaufen und Feilhalten von Nahrungs⸗ und Genußmitteln von einer bestimmten Beschaffenheit oder unter einer der wirklichen Beschaffenhelt nicht entsprechenden Bezeichnung zu untersagen. Andere Vorschriften, welche die Herstellung oder den Vertrieb von Nahrungs— oder Genußmitteln anordnend beeinflußten oder zu heeinfluffen ge⸗ statteten, enthielt das Gesetz nicht; es beschränkte sich darauf, in den

§z 10ff. unter bestimmten Vorautsetzungen denjenigen mit Strafe zu bedrohen, der solche Waren nachmacht, verfälscht oder nachgemachte oder verfälschte Waren in den Verkehr bringt, überließ es also, soweit nicht innerhalb deg engen Rahmens des 8 5 durch Kaiserliche Ver⸗ ordnung bindende Vorschriften ergehen, der Entscheidung von Fall zu Fall, ob die Anwendung eines Sloffeß oder eines Verfahreng bei der

erstellung der Ware als ordnungsmäßig zu betrachten oder ob darin eine Nachmachung oder eine Verfälschung zu erblicken ist. Die Ver= fälschung und der Verkehr mit versälschten Nahrungs, oder Genuß. mitteln wurde dabei nur insoweit unbedingt verboten, als gesundheits= schädliche Stoffe zur Verfälschung verwendet werden.

Dieser Rechtszustand hat sich für den Verkehr mit Wein bald als unerträglich und besonders altz unzureichend erwiesen, um der Fälschung Einhalt zu tun.

Seit dem Jahre 1881 folgten sich deshalb teils von der Re—= gierung, teils vom Reichstag gusgehend, verschledene Verfuche, eine Verbesserung herbeizuführen, die jedoch erst durch das Gesetz vom 20. April 1892 betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, zu einem gewissen Abschluffe gelangten. Eine Reihe von Stoffen wurde durch dag Gefetz von der Wein— bereltung unbedingt ausgeschlossen und der Vertrieb des mit ihrer

ilfe hergestellten Wesneg verboten. Im übrigen lehnte sich das

esetz an die Vorschriften des Gesetzes vom 14. Mai 1979 an, indem es einerseits die Anwendung besftmmter Stoffe und Ver—⸗ fahren bei der Weinbereitung als Verfälschung im Sinne dieses Ge= setzes beieichnetée wobei jedoch bel entsprechender Bezeichnung der Vertrieb des Weines gestattet bleiben follte und auderfeitz' den Gebrauch einiger als unschädlich und für die Kellerbehandlung des Weines unenthehrlich betrachteten Stoffe dem Verdachte der Ver= fälschung oder Nachmachung von Wein autzdrücklich entzog.

Daß gleichbenannte Gesetz vom 24. Mal 1801 beveutete einen Fortschritt auf diesem Wege: Dag Gebiet des bei der Herstellung von Wein Zulässigen wurde schärfer umriffen, die List? der al Verfälschung oder Nachahmung gekennzeichneten Herstellungsarten ergänzt, der Vertrieb der auf solche Weise erzeugten Getränke schlechthin untersagt. Die gesundheltspolizelliche Absicht des Gesetzes dom 14 Mal 18.79 trat dabel zu Gunsten wirtschaftlicher Ge— sichteyunkte zurück. In der Kommisston des Reichstags war angeregt, die Anlehnung an dies Gesetz auch formell fallen zu lassen. Es follte anschließend an die im 5 1 des Gesetzes gegebene Begriff sbestimmung erschöpfend festgestellt werden, wesche Zusaäͤtze zum Traubensaft erlaubt seien. Andere Zusäͤtze und ebenso der Vertrieb der mit Hilfe solcher . hergestellten Getränke sollten bedingungslos verboten werden.

8 ist damals bei der Anregung geblieben, da ihr ent egengehalten werden mußte, daß bei der Uneinigkeit der berufensten Sachverfländigen darüber, welche Zusätze für die Bebandlung des Weines unentbehrlich selen, welche herboten werden sollten, die Zeit für eine solche Regelung noch nicht gekommen sei ).

Wissenschaftliche Arbeit ebensowohl wie die Aussprache unter praktischen a . hat die Vorfragen inzwischen soweit geklärt, daß gus diesem Gesichtspunkt nicht, mehr im Wege steht, den Aufbau der Vorschriften über die Weinbereitung nach einem Plane vorzunehmen, der zweifellos den Vorzug leichterer Uebersichtlichkeit ö.

Eine erschöpfende Regelung durch das Gesetz selbst kann allerdings auch jetzt nicht empfohlen werden. Denn (s bestebt zwar Einver⸗ ständnis darüber, daß . die Verwendung von Sloffen, welche die

uusammensetzung des Weines beeinflussen, in den Grenzen des

nentbehrlichen halten soll; diese Grenzen verschieben sich aber mit den Fortschrltten der Wissenschaft und der praktischen

Erfahrung auf dem Gebiete der Kellerwirtschaft, und es

notwendig, daß sich die gesetzlichen Vorschriften dem anpassen. Das ist sehr erschwert, wenn ez dazu jeweils einer Aende—= rung des Gesetzeg bedarf. Soweit die Verwendung von Zucker und

r fe in e. kommen, fyrechen überwiegende wirischaftliche Gründe für Festlegung der Grenze durch dag Gesetz, im . aber wird es genügen und borsuziehen fein, im Gesetze den Grundfatz fest= zulegen, dagegen die Bestimmung der zuzulassenden Stoffe sowohl wie der Art ihrer Verwendung der . Form der Ausführungs⸗ verordnung vorzubehalten.

Fürs erste werden sich die Vorschriften sachlich nicht wesentlich bon den geltenden Vorschriften unterschelden; der mehr formale Vor⸗ zug der angedeuteten Neuordnung könnte deßhalb nicht genügen, um die Aenderung eines kaum länger alt sechs Jahre in Kraft end, in seinen Mitteln noch keineswegs erschöbften Gesetzes vorzuschlagen, wenn es nicht wünschengwert und mögklch schiene, gleichzeitig die bessernde Hand an verschiedene fachlich wichtige Punkte zu fẽgen⸗

Der Reichstag hat sich mit ,, hierfür in den letzten Jahren mehrfach beschäftigt und dabei dem Wunsche, daz Gesetz vom 24. Mai 180! wesentlich ju verschärfen, wiederholt Wugdruck gegeben. Es wird 6e en, an die am . Mär 1907 verhandelten Inlerpellationen Br.

vesicke beiiehungsweise Schellhorn und Genoffens) und an die Er- örterung von Fragen des Weingesetzes bei Felegenheit der 3. Beratung deg Ctats für das an ge. 1967 am 17. Apris Igo7*) ju erinnern. Die damalg angenommene Resolutlon Baumann und Genossen ** fordert außer der Verschärfung der Strafvorschriften den Ausbau der Wein kontrolle mit Hilfe sachverständiger Beamten, die Ginschränkung des . a 3 n def. bel 8 . von el unter räumlicher und ze er Begrenzung des Zusatzes und die De⸗ klaration des Verschnitts von Weißwein mit of f

Die Strafvorschriften des geltenden Gesetzes reichen in der Tat nicht aus, um in schweren Fällen der Gefetzeßverletzung Strafen zu

M. Vgl. Drucksachen des Reichstags, 10. Leg. Per. JI. Sesston 1900 01 Nr. 129 S. 6 und Nr. 303 S. 3ff. fo

Sten. Ber. des Reichstags S. J300 ff. und Nr. 53 und 54 der Drucksachen von 1967.

*) Sten. Ber. des Reichgtags S. 84 ff.

* Nr. 247 der Druckfachen von 1907.

verhängen, die im Verhältnisse zu den Werten stehen, um die es sich dabei in der Regel handelt.

Der Ausbau der Kontrolle wird gleichfalls allgemein als Be—⸗ dürfnis anerkannt. Einerseits ist es erforderlich, amtliches Kontroll.

ersonal mit entsprechender Vorbildung in aureichender Zahl gufzu= . und anderseits, Vorschriften über die Führung von Geschäfts—⸗ büchern durch die Inhaber der zu überwachenden Betriebe zu erlassen. Wahrend aber solche Vorschriften, die in dem geltenden Gefetze fehlen, nur durch eine Ergänzung des Gesetzes gegeben werden können, ist die Bestellung geeigneten und autzrelichenden Kontrollpersonalg wesentlich eine Aufgabe der Verwaltung, die hierbel die Möglichkeit haben muß, die Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen; durch Gesetz und Ausführungsberordnungen können nur Mindestforderungen und Grundsätze aufgestellt werden.

Anträge auf, räumliche und zeltliche Begrenzung der Zuckerung wie auf Deklaration des Rotweißverschnitts sind in ähnlicher Weise schon bei der Beratung des Gesetzes vom 24. Mat 1901 im Reicht tage gestellt, damals aber von der Reglerung abgelehnt worden: die Deklaration des Rotweißverschnitts mit Rücksicht auf die hinsichtlich der Einfuhr von rotem Verschnittwein durch Handelsverträge gegen⸗ über dem Auslande übernommenen Verpflichtungen; die räumliche , . Beschränkung der Zuckerung wegen ungenügender Klärung

er Frage.

Was die Zuckerung anlangt, so haben sich die ehemals wider⸗ streitenden Ansichten der Fachleute darüber, in welcher Weise eine wirksame Einschränkung erfolgen solle, erheblich genähert, ien die Erfahrungen der letzten Jahre klar erwiesen haben, daß die Ver⸗ schärfung des Gesetzes dringend notwendig ist, um dem überhand nehmenden Mißbrauche der Juckerung wirkfam zu steuern. Ez be—⸗ gegnet keinem ernsten Widerspruche mehr, daß man, um der Er⸗ reichung dieses Zweckes willen darüber wird wegsehen rf daß sich für die Vorschriften noch keine Formel hat finden lassen, die a, hin und wieder auch dem redlichen Geschäfte hinderlich werden

nnte.

Es wird nicht äberflüssig sein, den Weg zu verfolgen, den die Gele ung in dieser Hinsicht bereits zurückgelegt hat.

as Zuckern alkoholarmer und saurer Weine ist seit elwa der Mitte des 19. Jahrhunderts in Deutschland mehr und mehr in Uebung gekommen. Doch blieb es zunächst und auch noch unter der Herrschaft des Gesetzes vom 14. Mai 1879 zweifelhaft, ob das Zuckern als ein zulässiges Hilfsmittel der ordentlichen Weinbereitung an— zuerkennen oder als Verfälschung des Weins zu betrachten sel. Um diese für die Praxis mißlichen Zwelfel zu beseinigen, entschied sich das Gesetz vom 20. April 1892 dafür, den Zusatz von Zucker oder Juckerwasser ausdrücklich zu gestatten, jedoch durch die Vorschrift zu beschränken, daß durch den Zusatz wässeriger Lösung der Gehalt des Weines an Extraktstoffen und Mineralbestand teilen nicht unter die Grenzen herabgesetzt werden dürfe, die bei un⸗ gezuckertem Weine des Weinbaugebiet, dem der Wein nach seiner Benennung entsprechen sollte, in der Regel beobachtet werden. Während aber die Begründung des Gesetzentwurfg und insbesondere die ihr beigegebenen techntschen Erläuterungen ausführen, daß diefe Maßregel nur daju dienen dürfe, um bel mangelnder Traubenreife in . Jahren den Gehalt des Mosteg an Zucker und Säure auf die Stufe mittlerer Jahre zu bringen, ist unter Ueberschätzung des Wertes der für Extraktgehalt und Mineralbestandtelle zu bestimmenden Grenziahlen die Hervorhebung dieses maßgebenden Gesichtzpunkts im Gesetze selbst unterblieben. Infolge dleses Mangels hat das Gesetz, trotzdem es auf richtiger Erkenntnis ö war, den Miß brauch des Zuckerns eher gefördert als eingeschränkt. Dag Gesetz vom 24. Mai 1991 hat versucht, Abhilfe zu schaffen, indem es den Grundsatz aufstellte, daß der Zuckerzufatz nur der , des Weins, nicht aber seiner Vermehrung dienen dürfe; keinen falls follte eine erhebliche Vermehrung stattfinden. Ungenügend blieb die Vorschrift aber in.« sofern, als nicht näher bestimmt wurde, was unter Verbesserung det Wein verstanden, wann also Wein als , r,, . an⸗ gesehen werden dürfe; auch blieb die Schwierigkeit, in jedem einzelnen Falle zu bestimmen, ob die Vermehrung der 3 als erheblich an⸗ zusehen, die Höchstgrenze also überschritten sei. ö

Von fachwiffenschaftlicher Seite ist seitdem hauptsächlich der an erster Stelle genannte Mangel betont worden, während bei der Keitik der Praktiker der Wunsch nach Festsetzung einer festen Höchstgrenze für den Zuckerwasserzusatz in den Vordergrund trat.

Um zu einem befriedigenden Ergebnisse zu gelangen, muß man beide Gesichtpunkte im Auge behalten.

Die Zweckbestimmung wird in der Hauptsache der Begründung zu dem Entwurfe des Gesetzes vom 260. Aprll 1592 folgen müffen. Weinbau kann in Dentschland nur in berhältnigmäßig wenigen, flimatisch begünstigten Lanbstrichen betrieben werden, und felbst dort ist es, von den bevorzugtesten Lagen abgefehen, nicht selten, daß die Traube nicht die genügende Reife erreicht, um ein brauchbaregz Ge= tränk zu liefern. Wenn nicht gestattet boisrde, in solchen Fällen durch einen mäßigen Zuckerzusatz einigermaßen zu ersetzen, was die Natur versagt hat, so würde, wie sich der hel tn des weintrinkenden Publlkumg entwickelt hat, alljährlich ein großer Teil der Weinernte unperwerthar bleiben, und in der Folge der Weinbau auch aus Lagen und Landftrichen verschwinden müssen, deren Erzeugnisse in Jahren der Reife sie als für den Weinbau vollkommen geeignet erweisen. In dem angedeuteten Umfange wird das Zuckern von Wein daher als eine nützliche Maßregel anerkannt und zugelassen werden müssen. Darüber hingus allgemein den Zusatz von Zucker zu gestatten und die Her— stellung eines Getränkes zu ermögllchen, wie es auch in Jahren der Reife aus Trauben gleicher Art und Herkunft nicht erzielt wird, hieße dagegen den Weinbau von seiner natürlichen Grundlage lotzlßsen, würde alsg der inneren Berechtigung entbehren.

Die Zweckbestimmung würde an und für sich genügen, um den Zuderzusatz auch der Menge nach zu begrenzen. Gründe der Zweck. mäßigktelt sprechen aber dafür, ergänzend wenigstens für den Zusatz an Zuckerwasser ein in jedem einzelnen Falle leicht zu ermittelndes, unnber⸗, schreitbareg Höchstmaß festzusfetzen. Vlelfach, besonderg in den Kreisen des Handel g, ist befürwortet worden, sich auf die Festsetzung diesez Höchst⸗; maßes zu beschränken und dag Weltere der Praxis zu überlassen, die in eigenem Interesse jede , Zuckerung vermelden müsse. Dem stehen jedoch Bedenken entgegen; elnerselts ist vorauszusehen, daß eine ihren Vorteil rücksichtsloz wahrnehmende Praxis doch berfuchen würde, das Höchstmaß auch da auszunutzen, we eg möglich wäre, schon mit einem geringeren Zusatz ein brauchbare Getränk herzustellen, und anderfeitz wäre kaum zu herhindern, daß der deuische Wein, wenlgstens für seine mittleren und kleinen Sorten auf dem Weltmarkt unterschiedglos in ö. . käme, ju einem bestimmten Teile aut Zuckerwaffer zu

estehen.

Die Verfolgung de Gesichtepunkts, daß der Zuckerzusatz nur dazu dienen soll, auszugleichen, was durch Ungunst des Jahres den Trauben an der Relfe fehlt, führt mit Notwendigkeit dazu, die Vornahme der Zuckerung in jedem Falle in die Gegend zu verweisen, wo zum Ver— e geeignete natürliche Erzeugniffe zur Hand sind, d. h. in dag

einbaugeblet, auß dem bie Trauben stammen. Der Begriff braucht nicht eng gefaßt zu werden, sondern etwa in dem landläufigen Sinne, indem er dazu dient, Gebiete zu bejelchnen, deren . bei aller Verschiedenheit im einjelnen doch den Grieugniffen anberer Ge— biete gegenüber bestimmte, Weinkennern wohlbekannte Eigentümlsch, kelten aufweisen. Auch wird be der Abgrenzung darauf geachtet werden müssen, daß die einzelnen Geblete eine gewiffe wirtschaftliche Selb= ständigkelt hehaupten können. Dlese Vorschrift im Vereine mit der vom ehen! e befürworteten, die , . des Geschäfts er⸗ leichternden Beschränkung deg Zuckerng auf Herbst und Frühwinter wird dazu beitragen, die Verwendung von . hei der Wein bereltung in den Grenzen zu halten, in denen sie den Namen Ver⸗ bess erung verdient.

Der , hat schließlich die Deklaration des Rotwelß⸗ verschnttts, d. h. die Vorschrift gefordert, daß ein durch , von Rot. und Weißwein hergestelltes Getränk nur unter . leser Art seiner tellung in den Verkehr gebracht werden darf.

Der Rotwelßverschnitt kann nicht schlechthin verworfen werden;

er ist für einzelne Gegenden nahezu unentbehrlich geworden. Ez ist

, aber ein durchaus berechtigtes Verlangen, daß der schwer um sett⸗ Bestand lingere deutsche Rotwelnbau vor unlauterem W

*

i de. bewerbe der Ghheugniff. bed Htosweißverschnitig geschtzt, wenn son⸗ me,, i fen r i n fn ae nr, rn d eichser met

mstande, daß sie zum größten Teil unter e . . ö den 3 gebracht werden, mit denen rer Herkunft na 68 zu tun haben. en, Der , , amen herrscht , . een. im . e ; ö, i,, 5 e, esetze zum Schutze der Warenbeseichn t . umtleldet ihn mit dem Schemnd ;

e Hꝛechteg. Ifach dicsen Gesegen erlelder der e g de .

. wollte, hat sich davon des Reichsgericht?

ö er Bezeichnung der Ware ohne Rücksicht auf i. i f bg fen,

Wein orten, die es irgend zulaffen, fo herhurichten, daß sie unken dem Publikum geläufigen Namen gut abgesetzt werden i ine. solchem Herrichten dez Weigeg besteht ein guter Teil der / iltesen Weinhandel, Beschränkt sie sich aber bel dessen acht har gn me nn auf den Verschnitt und die mehr oder minder , 6. bart liegt és eren lle er Sache, He6f bin enter gemissen

zu deren , n

. ster Krels ertigung man sich gern auf die Gleichgültigkeit weitesten , n i e ek , 6 3660 . her, ren Crzeugnissen der Orte, deren Namen mißbraucht word, . wen st Wettbewerb bereitet und die Verkäuflichkeit der Griengs n

Nicht anders als der Mißbrauch geographischer Namn . eine

Auf Gefundung aut eigener Kraft des Wein handelt ann gerechnet werden; es ist deshalb nötig, durch Gesetz n Watz Die grundlegenden Vorschriften der Gesetze zum Schub hep bezelchnungen und zur Bekämpfung deh unlauteren d lh, bedürfen keiner Aenderung. Dagegen wird äcgsich au im Handel mit Wein geographische Namen ohne Rück n offen Herkunft des Weines als Galtungtznamen zu benutzen und die Bezeichnung gezuckerten und durch Verschnit än betten Weines in einer Heißt zu regeln sein, die den unver In zeugnissen des Weinbaueg den gebührenden Vorrang ir mne Gt⸗ Rahmen des Hergebrachten kann jedoch der Gebrans . Gt⸗ markunggnamen zur Benennung gleichartiger und gle artet wem j zeugnisse des betreffenden Wein baugebieis weiterhin gef with es bt

Einer besonderen Vorschrift für Rotwelßverschnitte . dieser Rechtslage dann nicht mehr bedürfen. . gesehlih

Nicht zu unterschätzende Schwierigkeiten erwachsen 1, he 36 Regelung des Verkehrs mit Wein aus dem Wett denn enischlan landes guf dem deutschen Markte. Denn einerseits is und ander⸗ zur Beckang feines Bedarf auf das Ausland augewiesen Hare den seits muß vermieden werden, . die auts di ch z eren Be Wettbewerb auf dem deutschen Markte unter dic, ., dingungen aufnehmen kann als die deutsche. r gie chen muß demnach der, im Auslande hergestellte Wein unter mis und, d gefctzlichen Vorschriften gestellt werden wse der deutsche fu auß⸗ die Herstellung der Ueberwachung entzogen ist, von er n , Eeilc chern

] des gen die Vorschristen oder Gewohnheiten det e in ilch.

; J. ; ehllch t Die Hauptgesichtspunkte, die sich für den Ausbau der ges erm Vorschriften über den Verkehr mit Wein darbieten, , gekennzeichnet. Im einzelnen zu erörtern, in welcher Wesse . werden liegende Entwurf eines Weingesetzes versucht, ihnen gerecht h es g üb nicht in zer äbsicht dier Henzschtist, Hagen int 66 Platze sein, mit einigen Worten die Vorschrlften zu rl enn. 36 mit der Herstellung und dem Vertriebe von Schaumwein u besch tigen ber He., Die Vorschriften des Gesetzeß vom 24. Mal 1901 übe ö nhalt zeichnung von Schaumwein haben sich bewährt und lon cum pon sich unbhergnderl lbernommen werden. Über die Herste lem gr, Schaumwein gibt das 36 dagegen nur nz ute ichen . gan schriften; ihre Ergänzung ist aus. den Krelsen , wotd⸗ weinindustrie schon wiederholt als erwünscht bezeichne sss alt. um den unlauteren Wettbewerb minderwertiger Eren, l genm Holte t ben, int, i egsticht auc, die fc chte , st in zängster Zeit in dieser Wesse vorgegangen. Gegen 396 aten in Gesetz: selbst sprechen die glelchen Gründe, aut dengn t une. hi, wien wr s he fen über Li: alerbehant ng der fen berordnung voriubehalten. Die Schaummeinbereltung st ti eine fortgesetzte Kellerbehandlung dez Weins. Demgemã ; setze nur dem Bundegrate die Grmächtlgung zu erteilen, en Anordnungen zu erlassen. igege ö. die Herstellung von Kognak gilt das gleiche; . itge der Gebrauch des Nameng Kognak als Warenbe zeichnung ö. en fan durch das Gesetz selbst. Vorschriften hierüber werden ven rh gesord Kognaklbrennern sowohl wie vom Kognakhandel nachbrück rischt. , , ,,, enge Verbindung der Kognakindustrie mit Weinbau un pen dhl wltd⸗ wird es rechtfertigen, wenn die Reyiston des Weingesetzes 6 um diesem Verlangen zu entsprechen. e in and . Der Name Rögnal wirk, in Heutschland ebenso win n Ländern sest langer Zeit als Gattunggname benutzt, um . der der Weindestillatlon bon der Art zu bezeschnen, wie es sit wirt. Tognae des französtschen Departements Charente hergeste hesondere nz Herkunftabejeichnung wird er nur dann betrachtet, wenn 5 Hin u . des Gebraucht, z. B. die zusä liche Angabe einer Firma oder d l enth . von Worten in fran zösischer Sprache. einen geographischen len Sn, Besteht hierüber in der Praxis des Verkehrs wie der Geri ö nie Ma so gie, die Meinungen darüber, welchen Anforderung entshrechen muß, um Anspruch auf die Bezeichnung zu können, auseinander. Die Hauptfrage sst, ob . entsprechend der ursprüngsschen Ark der Gewinnung in schließlich aus der Deftillation bon Wein dern hig s genügt, wenn dieg nur für einen Teil des a . der flanzösschen Gefetzgebung hat fich in . Stellung

rengere Anstcht Geltung ber t. Die führend uhr . e fg Industrie vt 2 Um anf ft go le. zösischer Grieugniffe nach Deutschland lassen at anzu mn schelnen, . ange zu folgen und einen run l, nun I'ssen streng. Beohachtung guch der Seutschen ! nun er l Nutzen sein kann.

vori chan Um je er fiber die Herll ft 6 nh l soll daneben bestimmt err rn, wier im ir . 3 se Ker l mn gendes ee Hunichen ist, s gen s ür den Verbrauch fertiggestellt worden ist. tharde h Vertreter der Kognakbrennerel wie des eng n erklart. mit dieser Art der gesehlichen eegelung einverflande