1908 / 99 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Apr 1908 18:00:01 GMT) scan diff

und

Deutscher Reichsanzeiger

XR

Königlich Preußischer Staatsanzeiger.

53

er Bergspreis beträgt nierteljährlich s 4 40 3.

P Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Kerlin außer Jeitungaspediteuren für Kelbstabholer

auch die Ezpenition 8 W., Wilhelmstraße Nr. 2.

den zFostanstallen und Einzelne Uummern kosten 25 8.

Ausertionspreis far den Raum einer Bruchzeile 80 3. Inserate nimmt au: die Königliche Gxpedition

den Aentschen Reichs anzeigerz und Königlich Ureußischen Ktnatganzeigern Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 2.

M 9g.

Berlin, Montag, den 27. April, Abends.

1908.

Inhalt des amtlichen Teiles: Drdensverleihungen ꝛc

Deutsches Reich. Ernennungen 2c. equaturerteilung. ereinsgeset vom 19. April 1908. elanntmachung, betreffend Ausnahmen von § 4 Abs. ] der Bestimmungen für die Feststellung des Börsenpreises von ertpapieren. ekanntmachung, betreffend die Aufnahme eines Anlehens durch die Stäbtgemeinde Mannheim. ; . Mittelung, betreffend die Ausgabe der Amtlichen Liste der deutschen Seeschlffe mit Unterscheidungssignalen für 1908 nzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 18 des Reichs- gesetzblatts.

Königreich Preuszen. Ernennun en, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personal veränderungen. Belanntmachung, betreffend die Prüfungsgebühren für Revolver. Derfügung, betreffend die anderweitige Festsetzung eines Grenz punktes zwischen den Verwaltungsbezirken der Königlichen Za en bahů dire ionen Cassel und . . annt betreffend das Ergebnis des Wettbewerh um n nn, . für Maler und Bildhauer für das Jahr 19h. ekanntmachung, betreffend das Ergebnis des Wettbewerbs um die Br. Paul Schultze⸗Stistung für das Jahr 1968. 1 . betreffend die Ausgabe der Nummer 15 der Preußischen e

tzsammlung. .

Seine Majestät der König haben Allergnãdigt geruht: dem Generalleutnant Sixt von Armin, Direktor des Ullgemeinen Kriegsdepartements im Kriegsministerium, den tern zum Roten Adlerorden zweiter Klaffe mit Eichenlaub

und der Königlichen Krone, furt dem . Dr-Ing. Wilhelm Lauter zu Frank—

a. M. den Roten Wölerorden dritter Klasse,

dem Wirklichen Geheimen Kriegsrat Dr. jur, Romen, vortragendem Rat im Kriegsministerium, die Königliche Krone zum . , ,. n. ö har

em Regierungsrat Dr. jur. Marx lottenhurg 9. a en bei ber elekfrischen Hoch⸗ und Unter⸗

ohan nes Bousset av el zu Charlotten⸗

grundbahn, Regierungsbaumeistern a. D. ĩ ö. gh rern n, Emil . urg, dem Wirektor der Gefellschaft für den Bau von Unter- Rundbahnen, Ingenieur Br ung Rudloff zu , n bei Verlin, bein stell vertretenden Direktor der Altiengesellschaft semens und Halske, Regierungshaumeister a. D, Adolf Ferche zu Berlin, dem Semingrlehrer Heinrich Bögers⸗ ausen zu Hildesheim und dem Bürgermeister 4. D. Wilhelm n ert, zu Vautenthal im Kreise Zellerfeld den Roten 1 5. . Klasse, . em Generalmajor von Wachs; har nente im i ni et un, ben Stern zum chen Kronenorden zweiter Klasse, 4 tei dem. Bberregicrunggrat Hermann Dumrath, . lun gsi gen en beim Polizeipräsiium in Berlin, dem bis⸗ bc reh, ber elf Friedrich Peters zu Domäne Papgu im Landkrei z pau im Landkre den Töniglichen en orden dritter

einrich Kre ö Schöneberg bei Berlin, dem Gendarmerkeoherwachtmeister zägust Baude zu Vohwinkel im Kreise Mettmann, den . entnern Herm an ü Fröhlich zu Kaminchen im Kreise Filehne ond rie drich H en ang en Kronenorden vierter de i m Lehrer H n Hohenzollern ö 5 dem Gendarmerieoberwachtmelster Heinrich Dietrich zu Wannover, dem beriftenen Gendarmeriewachtmeister Adolf * erner zu Küstrin, dem Fußgendarmeriewachtmeister Hein⸗ * Bröker zu Hittfeld im, Landkreise Harburg und dem uichinen: ng ster bei der elektrischen Hoch⸗ und Untergrundbahn

rmann Lönnies zu Berlin das Kreuz des Allgemeinen

hrenzeichens sowie in , Amandus Binder zu Kalau n, Kreise Meeri, dem. Gemein deschöffen Wilhetm Pie⸗ zinski Bierschlin im Kreise, Wreschen, dem Mühlen⸗ eltzes Friedrich Jarnikau zu Eionsel im Kreise Schrimm, um Bezirksschornstelnfegermeister Emil Paetzol d zu Kurnik genannten Kreise, bem Schiffseigner Wilhelm Mattheus

zu Schrimm, dem Kirchenältesten, Kossäten Gottlieb Stöter zu Rosensdorf im Kreise Westprignitz, dem Kirchen⸗ altesten, Kossäten eorg Thiede zu Besandten im genannten Kreise, dem Kirchenältesten, Auszügler Ernst Fuchs k Schilda im Kreise Luckau, dem Altsitzer August Bathe zu

redow im Kreise Osthavelland, dem Ausgedinger Gottlieb Jesse zu Waldau im Kreise Schrimm, dem Gemeindediener Wil⸗ Ffelm Gattermann zu Nachterstedt im Kreise Quedlinburg, dem Nachtwächter und Gemeindediener Wilhelm Schu bert, dem Wirtschaftsmeier Karl Fiel ecke, beide zu Radewege im Kreise Westhavelland, dem Lagerverwalter Louis Gräßner, dem ehe⸗ maligen Kassenboten Wilhelm Brandt, dem Maurergesellen Julius Menz, saͤmtlich zu Berlin, dem Zugführer erster Klasse

bei der Hoch⸗ und Untergrundbahn Emil Möbius zu Char⸗ lottenburg, dem Maschinenmeister Karl Handke zu Char⸗ lottenburg, dem Schachtmeister Sixtus Maierhofer, dem

Bauführer Elias Staudter, beide zu Schöneberg bei Berlin, dem Werkführer Theodor Vietze zu Schweldnitz, dem Schlosser und Nadler Karl Freih erg zu Quedlinburg, dem Heizer Karl Schröder zu Stralsund, dem Waldwärter Gott lieb Krull zu IJvenrode im Kreise Neuhaldensleben, dem Gutskämmerer Karl Schöttke zu Kondehnen im Landkreise Königsberg i. Pr, dem Gutsförster Heinrich Sprenger zu Blumer—

auland im Kreise Bomst, dem Gutsstellmachermeister Jo⸗

ann Trettau zu Bankwitz im Kreise Namslau, dem Hof⸗ meister Gottfried Stutz zu Dornbock im Kreise Kalbe, dem Brennereiverwalter August Schulz zu Pieske im Kreise Meseritz und dem landwirtschaftlichen Arbeiter Gustav Schulze zu Pommelte im Kreise Kalbe das Allgemeine Ehrenzeichen zu

verleihen.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufniann W. Richard Tho rm ann zum Konsul in Santo Domingo zu ernennen geruht.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Geheimen Regierungsrat, Professor Dr. Robert Ostertag zum Direktor im Kaiserlichen Gesundheitsamt zu

ernennen und dem Vorsteher der Geheimen Kalkulatur II des Aus⸗

wärtigen Amis, Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator Koch den Charakter als Hofrat zu verleihen.

Dem Vizekonsul bei dem Konsulat von Panama in Berlin August Michels ist namens des Reichs das Exequatur erteilt

worden.

Dem Kaiserlichen Vizekonsul Joao Sergio Ribeiro in Fayal (Azoren) ist die erbetene Entlassung aus dem Reichs⸗

dienst erteilt worden.

Vereinsgesetz. Vom 19. April 1968.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: §1.

Alle Reichsangehörigen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgeseten he zuwiderlaufen, Vereine zu bilden und sich zu der⸗ sammeln. Dieses Recht unterliegt polizeilich nur den in diesem Gesctz und anderen Meichsge sctzn enthaltenzn ZHeschränkungen.

Die allgemeinen sicherheitspolizellichen Bestimmungen des Landes ; rechts finden Anwendung, soweit es sich um die Verhütung unmittel⸗ barer r für Leben und Gefundheit der Teilnehmer an einer

Versammlung handelt. ; Ein Verein, dessen Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft, kann

aufgelöst werden. ö

ngberfügung kann im Wege des Verwaltungsstreit⸗ ,. ö . nach ina gabe e. Vorschriften der 20, 21 der Gewerbeordnung an e grell, Auflösung eines Vereins ist öffentlich bekannt iu machen.

Jeder Verein, bezweckt (polstischer

S3. der cine Elnwirkung auf politische Angelegenheiten Verein), muß einen Vorstand und eine Satzung

haben ;

ñ verpflichtet, binnen elner Frist von zwel Wochen nach Rr n,, die Satzung sowie das Verzeichnis der e n , Vorssandes der für den Sitz des Vereins zuständigen Hole ef. einzureichen. Ueber die erfolgte Einreichung ist eine koftenfreje Bescheinigung zu ertellen

nicht.

Ebenso ist jede Aenderung der Satzung sowle jed der Zusammensetzung des Vorstandg , . e e , Wochen nach dem Eintritte der Aenderung anzuzeigen. ene 3 . 9 3 ö. in deutscher Fassung . nahmen von dieser Vorschrift Verwaltungsbehörde zugelaffen werden. K

§ 4.

Personenmehrbeiten, die vorübergehend zusammentret i Auftrage von Wahlberechtigten Vorbereitungen 96 e e, . zu den auf Gesetz oder Anordnung von Behörden beruhenden öffent⸗ b , , 9, . vom Tage der amtlichen Be⸗

ahlta i ltr che t, ö. zur Beendigung der Wahlhandlung

§ 5.

Wer eine öffentliche Versammlung zur Erßört iti

Angelegenheiten (Politische . . n g

von mindestens 24 Stunden vor dem Beginne der Versammlung

. . 53 m erf 9 der Polizeibehörde Anzeige . eber die Anzeige b

kostenfreie Bescheinigung 9. . M

§6. Einer Anzeige bedarf es nicht für Versammlungen, die öffentlich bekannt gemacht worden sind; die Erfordernisse ;

. ö. ß ; k ner Anzeige bedarf es ferner nicht für Versammlun Wahlberechtigten zum Betriebe der Wag 1 zu . . . Anordnung von Behörden beruhenden öffentlschen Körperschaften vom Tage der amtlichen Bekanntmachung des Wahltags bis zur Be—

end ä e nn

Das eiche gilt für Versammlungen der Gewerbetreibenden gewerblichen Gehilfen, Gefellen, Fabrlkarbeiter, Besttzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungganstalten und unterirdisch betriebenen Brũchen und Gruben zur Erörterung von Verabredungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn und Arbeltsbedingungen, insbesondere mittels Einstellung, der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter.

.

Oeffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und ü

ö Straßen oder Plätzen bedürfen . gere e fl. olizelbehßrde. ;

Die Genehmigung ist van dem Veranstalter mindestens vierund⸗ zwanzig Stunden bor dem Beginne der Versammlun ö. des . zugs unter Angabe des Ortes und der Zeit nachzufuchen. Sie ist schriftlich zu erteilen und darf nur versagt werden, wenn aus der Ab= haltung der Versammlung oder der Veranstaltung des Aufjugs Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist. Im Falle der Ver— weigerung ist dem Veranstalter sofort ein kostenfreier Bescheid mit Angabe der Gründe zu erteilen.

§8.

Eine Versammlung, die in einem geschlossenen Raume d ĩt wird, ist nicht schen deshalb als n n ., unter ß anjusehen, weil außerhalb des Versammlungtraums befindliche Per⸗ . ö. 34 k oder weil die Versammlung in

nen em Versammlungtraume q Hof oder Garten verlegt 2. w

; § 9. Der Landeszentralbehörde bleibt es überlaffen zu besti

und ). we m r für ö .

immel und Aufzüge die Genehmigung dur i de. . . ö ö . fentliche wöhnliche Leichenbegängnisse sowie Züge der ĩ . schaften, wo sie hergebracht find, bedürfen der ö 66. gen nn Der Landegzentralbehörde bleibt es überlassen zu belt e, daß auch andere Au züge der Anzeige und Genehmigung nicht hes dürfen, . e en e., die durch mehrere Ortschaften flihren, nur ö zeibehörde angezeigt und von ihr genehmigt zu werden

510. Jede öffentliche politische Versammlung muß ei j Der Veranstalter ist i, die 3 um a, nn, einem anden zu übertragen oder die Wahl des Leiters durch bie lie . zu veranlassen. Der Lelter oder, solange dieser ni t heften st, der Veranstalter hat für Ruhe und Ordnung in der erfam m⸗ lung zu sorgen. Er ist befugt, die Verfammfung für aufgeltsst uu

erklaren.

11.

Niemand darf in einer öffentlichen V i Aufjuge, der auf öffentlichen i . o gf fe e en. n , ,,, . ö. daß er 6 öffentlichen Berufg

er 1 eöut n herlgt deer inn Grschenen mt Waffen ke= 12.

Die Verhandlungen i

ane . . ö fe ichen Versammlungen sind in

ese Vorschrift findet auf internationale K Berlammlun gen der Wahlberechtigten zum Le nriche e e 1 den Reichstag und für die gesetzgebenden Versammlungen der Bundes. staaten und Clsaß- Lothringens vom Tage der amtlichen Bekannt- machung des Wahltag bis zur Beendigung der Wahl handlung keine ö lafit

ie Zalässigkeit weiterer Ausnahmen lt die L . gebung. Jedoch ist in Landegtellen, 1 ae . . en r

treten dieses Gesetzes 3. Beaölkerungtztelle nicht deutscher

Muttersprache vorhanden sind, sofern diefe Behölkerun

dem Ergebnisse der jeweilig letzten Volkezählung sechzig , n der Gesamtbebölkerung übersteigen, während der ersten zwanzig Jahre hach dem Jnkrafttreten dieses Gesetzes der Mitgebrauch der nicht⸗ deulschen Sprache gestattet, wenn der Veranstalter der öffentlichen Versammlung mindestens dreimal vierundzwanzig Stunden bor ihrem Beglnne der Pollzeibehörde die Anzeige erflatket hat, daß und in

welcher nichtdeutschen Sprache die Verhandlu ef sollen. Ueber die Anzeige it von der e ed rigen,