1908 / 99 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Apr 1908 18:00:01 GMT) scan diff

kostenfreie Bescheinigung zu ertellen. zirke der unteren Verwaltkungsbehzrden.

Ferner sind, soweit die Landeggesetzgebung Abweichendes nicht bestimmt, Ausnahmen auch mit Genehmigung der Landegzentralbehhrde

zulässig.

Als Landesteile gelten die Be⸗

§ 13.

Beauftragte, welche die Polizeibehörde in eine öffentliche Ver⸗ sammlung (6§ 5, 6, 7, 3, . 19) entsendet, haben sich unter Kund= gebung ihrer Eigenschaft dem Lelter oder, solange diefer nicht bestellt ist, dem Veranstalter der Versammlung zu erkennen zu geben. ö

Den Beauftragten muß ein angemessener Platz eingeräumt

werden. Die Polizeibehörde darf nicht mehr als jzwel Beauftragte entsenden.

§ 14.

Die Beauftragten der Polizeibehörde sind befugt, unter Angabe des Grundes die Versammlung für aufgelöst zu erklären,

1 wenn in den Fällen des § 12 Abs. 3 die Bescheinigung über die ordnunggmäͤßlge Anzeige nicht vorgelegt werden kann;

wenn die Genehmigung nicht ertelst ist G6 7D;

3) wenn die Zulassung der Beauftragten der Polizeibehörde G 13 Abs. I) verwelgert wird;

) wenn Bewaffnete, die unbefugt in der Versammlung an— wesend sind, nicht entfernt werden 8 h,,

5) wenn in der Versammlung Anträge oder Vorschläge erörtert werden, die eine Aufforderung ober Anreizung zu Verbrechen oder nicht nur auf Antrag zu berfolgenden Vergehen enthalten .

wenn,. Rednern, die sich verbotswidrig einer nichtdeutschen Sprache bedienen (8 12), auf Aufforderung der Beauftragten ber Polizelbehörde von dem Lester oder Veranstalter der Versammlung das Wort nicht entzogen wird.

Ist eine Versammlung für aufgelöst erklärt worden, so hat die Polizeibehörde dem Lelter der Versammiung die mit Tatsachen zu be⸗ legenden Gründe der Auflösung schriftlich mitzuteilen, falls er dies binnen drei Tagen beantragt.

§ 15. Auf die Anfechtung der Auflösung einer Versammlung finden die Vorschriften des 8 3 Abf. 2 An wendung.

§ 16. Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, fich sofort zu entfernen.

5 I. .

Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nicht Mitglieder von politischen Vereinen fein und weder in den Versammlungen solcher Vereine, fofern es sich nicht um Ver= anstaltungen zu ö. Zwecken handelt, noch in öffentlichen politischen Versammlungen anwefend fein.

§ 18.

Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünf /ig Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle Haft tritt, wird bestrast:

I) wer als Vorstand oder als Mitglied des Vorstandes eines Verein den Vorschriften über die Einreichung von Satzungen und Verzeichnissen (6 3 Abf. 2 big R zuwiderhandest;

wer eine Versammlung ohne die durch 5. 6, 7, 8, g dieses . . wor geschtiebene Anzeige oder Bekanntmachung veranstaltet oder leitet;

3) wer al Veranstalter oder Leiter einer Versammlung den Beauftragten der Polizelbehhrde ie Einräumung eines angemessenen Platze verweigert ( 13 Abf. 2);

4) wer sich nach Erklärung der Auflösung einer Versammlung

nicht sofort entfernt G 16)

5) wer als Vorstand oder als Mitglied des Vorstandes eines Vereint entgegen den Vorschriften des S 17 dleses . Personen, die das achtzehnte Lebensiahr noch nicht vollendet aben, in dem

Vereine duldet; ö 6) wer entgegen den Vorschriften des 5 17 dieses Gesetzes in

einer Versammlung anwesend ist.

19. ; Mit Geldstrafe bis zu a . Mark, an deren Stelle im Unvermõgengfalle Haft tritt, oder mit Haft wird bestraft: I) wer eine Verfammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne die borgeschriebene Anzeige oder Genehmigung G5 7. 9) veranstaltet oder leitet;

2 wer unbefugt in einer Ver ammlu der in el bewaffnet erscheint 619 . N wer entgegen den Vorschriften des 5 12 dieseg Gesetzes eine

öffentliche Versammlung veranstaltet, leitet oder in ihr als Redner auftritt. 20

. 8. 9. Die Vorschriften dieses ., finden keine Anwendung auf die n

durch das Gesetz oder die zustaͤndigen Behörden angeordneten Ver⸗ sammlungen. .

§ 21. Welche Behörden unter der Bezeichnung Polijeibehörd 3 untere Verwaltungsbehörde“ und . ehh . ö. verstehen sind, bestimmt die dun er n rr icht de

An die Stelle des 5 72 dez Bürgerlichen Gesetzbucht tritt folgende Vorschrift: Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen . eine von ihm vollzogene Bescheinlgung über die Zahl der ereingmitglieder einzureichen.

§ 25.

der es zum Strafgesetzbuche für

e das Deutsche Reich vom 37. . 1870 (Bundeg. Gefetzbi. S. soweit er sich auf die n Voischriften des Landesstrafrechtg Über Mißbrauch des Vereins. unb Ver sammlunggrechts bezieht, der § 6 Abf. Einfũbrungsgefe ßes zur Strafprozeß⸗ ordnung vom J. Februar 1877 ier geg S. 346).

Die sonsligen a n n gen Vorschiiften über Vereine und raft.

Unberührt bleiben 5

die Vorschriften des Landegrechts über kirchliche und religiöse Veerfing und Verfgmmlungen, her kirchliche Heoneff er

Wallfahrten und Bittgänge sowle über geistliche Orden und Kongregationen,

die Vorschristen des Landesrechts in bezug auf Vereine und Ver⸗ sammlungen für die Zeiten der gl ef, ö. . des

erslarten Krieg (Belagerungh ) Zust anke oder innerer Unruhen Aufruhrs),

die Vorschriften des Landesrechts in bezug auf Verabredungen länd⸗

cher Arbeiter und Dienstboten zur Einst . hinderung der Arbeit, ustel ng aber Jer

die Vorschriften des Landegrechts zum Schutze der Feier der Sonn⸗ und Festtage; jedoch sind fär Sonntage, die uu zugleich Fest⸗ tage sind, Beschrãnkungen des Persammlungzrechtg nur bis zur Beendigung des vormittägigen Hauptgottegdlen leg zulaͤssig. § 26. Dieses Gesetz tritt am 15. Mal 1908 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigen ändigen Unterschrift und beigedrucktem en . 8 . n shrif

Gegeben Achilleion auf Korfu, den 19. April 1908.

(L. 8) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.

Bekanntmachung,

betreffend Ausnahmen von 4 Abs. 1 der Be⸗ stimmungen für die el el ung des Börsenpreifes von Wertpapieren

(Bekanntmachung vom 28. Juni 1898 Reichsgesetzbl. S. Ih ‚). Vom 25. April 19608.

Nach Beschluß des ,, zu Berlin sind

I) die nur an der Ber iner Börse zum Handel zugelassenen abgestempelten Aktien Lit A* der Aguarium⸗Kommandit⸗ Aktien, Dr. Hermes u. Compagnie“, Liquidation tritt,

2) die nur an der Berliner Börse zum Handel zuge⸗ lassenen Aktien der Aktieng esellschaft für Asphaltierung und Dachbedeckung vormals Johannes Jeserich“, deren Aktienkapital im Verhältnis von 2: 1 zusammen elegt wird,

vom 1. Mai 1908 ab franko . zu berechnen. Berlin, den 25. April 1938. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Wolf fram.

auf die in

Bekanntmachung,

betreffend die Aufnahme eines Anlehens durch die Stadtgemeinde Mannheim.

Der Stadtgemeinde Mannheim ist die Genehmigung ö. Ausgabe von zu 4 Prozent verzinslichen, auf den Inhaber autenden Schuldverschrelhungen im Nennwert von 7 000 000. sowie der zugehörigen Zins⸗= worden. ; Es gelangen Stücke mit einem Nennwert von z . 009 6, 200046, 1000.6, 9. 6 und 1096, mit der Bezeichnung A B 0 D und K

zur Ausgabe. . sind n,, auf 1. April und 1. Oktober, ig.

und Erneuerungsscheine erteilt

Die JZinsen erstmals auf 1. Oktober 1968 g Die planmäßige Heimzahlüng des von seiten der Gläubiger unkündbaren Anlehens geschieht innerhalb der Jahre 1913 bis mit 1953. Vom 1. April 1913 an ist jedoch bie Stadtgemeinde berechtigt, auch größere als die durch den Tilgungsplan bestimmten Kapitalbeträge oder das ganze An⸗ lehen nach dreimonatiger Kündigung zurückzuzahlen. Karlsruhe, den 25. April 1908. Großherzogliches ö des Innern.

Weingãr iner.

Die im Reichsamt des Innern als Anhang zum Intet⸗ nationalen Signalbuche herausgegebene „Amtliche Liste der deutschen Seeschiffe mit Unterscheidungssignalen für 19908“ ist im ., der Buchhandlung Georg Reimer in Berlin erschienen. as Buch wird. den Neichs und Staatsbehörden bei direkter Bestellung sowie den Wieder⸗ verkäufern zum Preise von 1560 „S6 fuͤr das Exemplar von der Verlagsbuchhandlung geliefert. Im Buchhandel ist es zum Preise von 2 MS für das Exemplar zu bezlehen.

Die von 6. ab zur Ausgabe gelangende Nummer 18 des Reichs gefetzblatts enthält unter

Nr. hM das Vereinsgesez, vm 19. April 1908, und unter

Nr. 3450 die Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung der Rayons für die Festung Diedenhofen, vom 19. April 1908.

Berlin IV., den 25. April 1968.

Postzeitungsamt. Krü er.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Generalkonsul a. D., Geheimen Legationsrat Franz

von Rekowski zu Wiesbaden die Kammerherrnwürde zu

verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: von den vortragenden Räten im Ministerium für Land⸗ wirtschaft, Domänen und Forsten, dem Geheimen Oberbaurat Reim ann den Charakter als Wirklicher Geheimer Sberbaurat mit dem Range der Räte erster Klasse und dem Geheimen , Schumacher den Charakter als Wirklicher Geheimer berregierungsrat mit dem Range der Räte erster Klasse zu verleihen sowie ; den Landrat Dr, jur. Freiherrn von din gh ausen en,. Wolff aus Gumbinnen zum Polizeipräsidenten in ö zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnãdigst geruht: den Geheimen Bergrat und vortragenden Rat im Mi⸗ nisterium 9 Handel und Gewerbe Otto Raiffeisen zum Geheimen Dberber rat sowie ö ; den Zweiten ständigen Sekretär der Königlichen Akademie der Künste in Berlin, Praöfeffor Dr. Pallat, den KLand⸗ erichtsrat und außerordentlichen Professor in der jut i cen ö der Universität Berlin Dr. Fürsten au! und! ben berkonsistorialrat bei dem Konsistorium in Breslau Paul zu ö,, Regierungsräten und vortragenden Räten im Mini⸗ sterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinalangelegen⸗ heiten zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Fabrikdireltor Albert Katter in Anklam und den Fabrilbesitzern Willy Muscate in Dirschau, Kar i Wahlen in Cöln und Fritz Wehl in Celle den Charakter als Kommerzienrat sowie . . ö n n August Kullmann in Lüben i. Schl. den Charakter als Kommsssionsrat zu verleihen.

Bekanntmachung.

; 89J Auf Grund des 8 8 des Reichs gsetzes vom 19. Mall e . S. h werden 565 . die ö zom. . Dezember 1896 (B. 11 046 J. Ang. M. , til 0 s'. M fellgefehten Gebühren füt Revolver, wie folgt, abgeändert. ö iffer 6 für jede Waffe mit Zentral⸗ oder Randzündung 3 5 e des Tarifs vom 83. September 18944. * für jede Waffe mit Stiftszündung (Ziffer 7. a. a. O.) . Für Revolver, die vor dem 1. Mai d. J. bei der . anstalt eingehen, find die Prüfungsgebühren nach den herigen Satzen zu entrichten. Berlin, den 22. April 1908.

Der Der Minister

inanzminister. für Handel und Gewerbe.

m Auftrage: In Vertretung:

Foerster. Dr. Richter. Kriegsministerium.

k . üller

Die Hetriebsassistenten Dr. Theel, Konschak, Mül und Engel sind zu Betriepsleitern bel den technischen Instituten ernannt worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Regierungsassessor von Heimburg in Königsbenn ist zum stellvertretenden Vorsitzenden des Schiedsgerichte 6 Arbeiter versicherung Regierungsbezirk Königsberg , Schiedsgerichts für, die Arbeltertzersicherung im Gisen direltionsbezirt Königsberg ernannt worden. jniallhen

Der Hilfelehrer Spieß in Rendsburg ist zum König Baugewertschullehrer ernannt worden.

Justizministerium.

Verseßzt sind: der Amtsgerichtsrat Fähnbrich in Schwe nach Glogau, der Amtsrichter Dr. Pape in Hilders als . , . ö und der Amtsrichter Boelcke in Fla na wetz. )

Der Erste Staatsanwalt Schweigger in Halle a. 83 infelge seiner Ernennung zum Reichganwäͤlt aus dem preußff Justizdienste geschieden. . . ht

n die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: , . anwalt Dr. Meermann vom Amtsgericht Berlin⸗Schönel 33 der Gerichtsassessor Dr. Bruno Blau, der . Gerich assessor Leo Deutsch und der Dr. jur. Kn ost bei dem . gericht J in Berlin, die Rechtsanwälte Arthur Alexan ö aus Schneidemühl bei dem Amtsgericht in Wittenbe g Reinecke aus Hötengleben, bei den. Anits gericht in h ö die Gerichtsassessoren Dr. Riemir bei dem Landgericht nb Berlin, Dr. Rowicki bei dem Landgericht in Bromberg u Goers hei dem Amtsgericht in Hörde. schter

Der Amtsgerichtsrat Werne yer in Brieg, der Amte h . Dr. Baltzer in Barmen, der Rechtsanwalt, Geheime unh f Reiners in Aachen und der Rechtsanwalt und Notar, Ju sti⸗n rat Braun in Weißenfels sind gestorben.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Auf Grund des 81 Absatz 3 der durch den Allerhõch en Erlaß von 15. Dezember 1854 genehmigten Verm git n, ordnung für die Staatseisenbahnen* (G. S* 1895 8. 11) ö. stimme ich, daß mit bem 1. Mai b. J. der Bahnhof Ire n und das anstoßende Stück der Stecke Treffurt Schwe n bis Em 155 aus dem Verwaltungsbezirk der König g, Eisenbahndirektion Cassel in denjenigen der Königlichen Eis bahndirektion Erfurt übergeht.

Berlin, den 24. April 1908. .

Der Minister der öffentlichen Arbeiten. h In Vertretung: Fleck.

Ministerium der geistlichen, Unterrich ts⸗ und Medizinalangelegenheiten.

j ; ; ltãt Der außerordentliche Professor in der medijinischen Fakult der Königlichen n nn n g e nn zu . Geheime Mebizinalrat Dr. Eduard Sonnenburg ist des Grund Allerhöchfter Ermächtigung Seinen Majestãt en Tönigs zum ordentlichen Honoratprofessor. in derse Fakultät ernannt worden.

Königliche Akademie der Kün ste. . Aus dem für das Jahr 1908 auf dem ,,, 9. Malerei und Bildhauerei ausgeschriebenen Wetthen um den Großen Staatspreis im Betrage von je 3 rvor⸗ zu einer einjährigen Studienreife sind als Sieger he gegangen: 9 der Maler Albert Gartmann zu Charlottenburg geboren am 1. Mai 18765 in Gransee jedenau, 2 der Bildhauer Ggorg Hen gst enb erg zu Frieden geboren am 13. Juli 1879 in Meran (Tiroh. Berlin, den 18. April 1903. ö Der Senat, Sektion für die bildenden Künste.

Arthur Kampf. .

In dem für das Jahr 1 öfarten Bei bf um das Slip er nen öh Hon fe , .

ö ven Zo00 S6 zu einer ein jährigen n Urteil nach Itallen haben wir j Grund des abgegehen chen Preis

der durch das Stiftun dem Bildhauer ud lick rlottenburg. öh 1

geboren am verliehen.

Berlin, den 18. April 1908. ünste Der Senat, Gin un für die bildenden Künste Arthur Kampf.

Hauptverwaltung der Staatsschu lden.

Bei der Hauptverwal HFassensekretãre * ö rad, . auterbach, nannt worden.

ie nd d der Staatsschulden iam, ochmann, g ähr gachhallern er Fiedler und Hoffmann zu Bu