Deutscher Reichstag.
145. Sitzung vom 29. April 1986, Nachmittags 1 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Nach Annahme des Gesetzentwurfs, betreffend die Be⸗ schäftigung von Hilfsmitgliedern im Kaiserlichen Patentamt, in drilter Lesung, worüber in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden ist, tritt das Haus in die zweite n t des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Aenderung des Gefetzes über den Unterstüzungswohnsitz, ein. ö
Die hierzu gestellten sozialdemokratischen Anträge sind als Anträge Albrecht wieder eingebracht; sie schlagen für die 58 2, 3, 4. 8 des Gefetzes eine neue Fassung vor. Nach dem neuen 582 1 die öffentlich Unterstützung hilfsbedürftiger Deutscher, mit
usnahme der G im Königreich Bayern, seitens der Einzelstaaten durch Irmenverbände geuͤbt werden. Die weiteren Paragraphen bestimmen, daß
in den größeren Bundesstaaten jede
Provinz einen einheitlichen Armen verband bildet; jeder kleinere Bundesstaat bildet für sich einen solchen. Alle in einer Provinz oder einem Bun desstaat k einem Armenverband vereinigten Gemeinden und Gutsbezirke gelten in Ansehung der durch dieses Gesetz geregelten Verhältniffe als Einheit. Durch die Landesgesetzgebung soll über die Jusammen⸗ setzing und Einrichtung des Armenverbandes oder der Armen⸗ verbände über Art und Maß der zu gewährenden öffentlichen Unterstützung und über die Beschaffung der erforderlichen Mittel Bestimmung getroffen werden. Den Gemeinden und Gutsbezirken soll die Verteilung der Unterstützun verbleiben, die in keinem Falle für die über 14 ö alten Hil , weniger als die . des ortsüblichen Tagelohnes des Ortes betragen darf wo der Hilfsbedürftige zu unterstützen ift.
F. 29 des geltenden Gesetzes soll nach den Kommissions⸗ beschlüssen dahin um estaltet werden, daß für den Fall der krankung einer . an einem Orte, wo sie mindestens
eine Woche in ein und demselben Dienst⸗
und Arbeits⸗
verhältnis gestanden hat, der Ortsarmenverband der Arbeit sgemeinde (nicht der Heimatsgemeinde) die Kur⸗ und Verpflegungskosten für die ersten 265 Wochen end⸗
gültig zu tragen hat; die Verpflichtung des Orts armen⸗ verbandes soll sich auch auf die Fälle der Erkrankung derjenigen Angehörigen des Dienstverpflichleten oper Arbeiters ö die sich bei ihm befinden und seinen Unterstützungswohnsitz teilen, wenn nicht eine Verpflichtung eines anderen Orts? armen verbandes dadurch begründet wird, daß die Angehörigen selbst im Dienst oder rbeits verhältnis gestanden haben. Schwangerschaft an sich n nicht als Krankheit im Sinne dieses Paragraphen angesehen werden.
Abg. Dr. B
unsere Zustimmung zu dem Gesetzentwurf nach de ü — . setzʒ fwach den Beschlüisfen der Kom
der K Regierungs vorlage abgeschwächt worden ist, daß
n nin in Rheinland J ür ausschlaggebend, daß zweifellos die . Gesetz⸗ land. daß
nicht
8m die Reichelande der haftig werden.
Ebenso begrüßen wir, daß es der ommission ge⸗ lungen ist, wag gar nicht so leicht war, das Wort mnorddeutsch durch ag Wort deutsch! zu ersetzen. Die
vorgeschlagenen Refolutionen ö hoffe,
Resolution warm
Die Berechtigung der Forderung, daß die Grenz.
Deutschen aus dem Aug.
Der Abg. Storz hat berelts in der ersten Lef ung darauf abzlelende Beschwerden aus Baden und
Württemberg zur Sprache gebracht; auch mein Wahlkreis Hohen⸗
si nur um eine Verhäͤltnisse eine meinem
mehrerer Gemeinden und Gutsbezirke zu einem Orttarmenperband Es soll eine gerechtere Verteilung der Lasten en. In⸗ dustriegemelnden und anderen Gemelnden herbeigeführt werden Da⸗ durch, daß sie größere Ortsarmenverbãn de bilden. Der Antrag Albrecht bedeutet dagegen Ane so radikale Umwälzung, daß wir unz unmöglich auf ihn einlassen können. Der Resolution Kölle stehen wir sympathisch gegenüber, namentlich ihlem zweiten Teile, der die Bestrebungen des Paftorg bon Bodelschwingh zum Auegange punkt bat. Im übrigen können wir auf diesem schwierlgen Gebiete nur das Sprichwort beherzigen: festing lente!
Abg. Stolle (Soz): Die Vorlage hat durchweg einen agrarischen Charakter, das ist auch im Es ist von Freunden der Vorlage zugegeben worden, Vorlage dazu bestimmt ist, daz wird denn ergentlich seit 26 Jahren guf diesem Gebiete geklagt? Ueber die ungerechte Verteilung der Leistungsfähigkeit der Lasten träher. ungenügende; sie ist keine christliche und keine menschliche. IJ nicht verkennen, daß auf dem Wege Gute getan wird, um Rot und Armut bier muß der Staat, die Gesamtheit eingreifen. tungen treffen, um gefühllose Gemeinden zu zwingen. Diesen folgt unfer Antrag.
eine Aenderung der Armen gesetzzebung in dem Sinne empfohlen, ö.
werden si Vorw Die ö 8. seitigt eine Unbilligkeit; aber
daß unsere G
daß die jungen Leute schon mit 16 Jahren wirtschaftlich selbständig sind, wie stimmt es damit zufammen, daß man ihnen im Vereintz= gesetz bis zum 18. Jahre die polttische Selbständigkeit genommen hat? Steuern follen die jungen Leute wohl bejahlen, aber sie sollen nicht das Recht haben, schon mit 16 Jahren in einen politischen Verein einzutreten und milzusprechen und über sich selbst mitzubestimmen. Der Redner führt sodann berschiedene Fälle von ungerechter Behandlung der Arbeiter und Arbeiterinnen auf dem Lande durch die Grundbesitzer an, die als ein Grund für die Landflucht anzusehen sei. Nur durch die Bildung großer Armenberbände kznne das Unrecht aus der Welt geschafft werden, und er bitte deshalb um Annahme seines Antrageg. Abg. Kreth (dkons): Ich gebe namens meiner Fraktion unserer Genugtuung Autzdruck, daß diese Vorlage endlich Autsicht auf Ver⸗ abschiedung hat. Nachdem wir feit hielen Jahren sie gewünscht haben, machte uns dle Regierung 1906 eine Vorlage, die aber durch die Auflösung des Reichstages unter den Tisch fiel. Jetzt haben wir in der Kommsssion in Uebereinstimmung fast aller Fraktionen diesen Entwurf durchgearbeltet. Wir haben allerdings dabelf auch auf bie Erfüllung mancher Wünsche begzichten müssen; wir sind von der Ueberzeugung ausgegangen, daß es sich nicht um eine grund⸗ ö Aenderung des ganzen Prinzips bes Unterstũtzungswohnsitz . gesetzegs handeln kann, und daß wir diese N gefährden würden, wenn wir über die hier gezogenen Grenzen hinaug⸗ gehen würden. Wir haben nun ein Geseßz erreicht, das immerhin einen großen Fortschritt macht, indem die Betriebsgemeinde, foweit es die Gerechtigkeit erfordert, für die Wohnsitzgemeinde ein zutreten hat, wenn der Arbeiler in der Betriebsgemeinde erkrankt. Dabei ist in 8 29 dafür geforgt, daß das Prinzip der Familieneinheit nicht übertrieben ist. Wenn man ein solches Prinzip übertreibt, so wird es in das Gegenteil verkehrt und zum U si schönen Deduktlonen, die die Familieneinheit im recht erhalten wollen, leuchten dem praktischen ein. Der Abg. Stolle hat wiederum das Gesetz ein agrarisches ge⸗ nannt, aber in demselben Atemzuge hat er auch zugegeben, daß be⸗ rechtigte Klagen auf dem Lande beständen. und ungerechte Behandlung der Arbeiter auf nicht der Grund für die Landflucht sein. könnte sich aus dem Kommisstons bericht überzeugen, daß auch von den Vertretern der Landwirtschaft in prüft ist, welche Gründe für bie können, und daß von allen Seiten nicht um einen oder jwel Gründe dabei ganje Reihe von Gründen mitwirkt. die Behandlung der Arbeiter durch Lande forttreibt. Ez wäre eine außerordentlich große Torheit, wenn
die Arbeitgeber auf dem Lande ihre Leute schlecht behandeln wollten, und eine
niemand.
die mit Recht in dieser Hinsicht beschuldigt sind,
ö schlechter Behandlung, Stolle angeführt hat, sind nicht so über eugend, daß man im allgemeinen auf eine schlechte Behandlung der Arbeiler schließen dürfte. Die Groß⸗ grundhesitzer namentlich haben . ö so viel zu anf o kümmern und sie ver olgen können. Auf den Hinwels des Vorredner auf das Vereinggesetz gehe ich nicht
Bedürfnis, die Vebalte darüher fort⸗
keit ist Resolution der
ö . ul.): änderung und die . des Armenmündigkeitgalters und der Erwerbs.
als vielmehr allgemeine Billigkeits rücksichten h Votum lbre fast durchweg
wärtigen Gesetzes; 1
svstem Plätz gegriffen hat; es sst stůtzungen unzureichend sind.
ö . uch ein Vo
i en e n i, 1.
Vgg.): e Auffa 8 h
daß die Vorlage eine i, uri e . ern bg ö en. ie bezweckt ganz alle l ' Verteilung der Armenlasten . , n ö. die kleinen Stäbte durch sie gesorgt haben, in die abwandern, so ist es nich daß letztere die Fürsorgelasten auch tragen. Da die
gleich nach dem itt,
richtig gehalten, die Altersgrenze von 15 auf 16 ie i iber ia. Resolution müssen wir zuruckwei on
. n .
Eantragte Resolution liegt
dle innere Kolonisatton ,,, nn, ie n feng
halb sollten auch
füllen.
Abg
Vorlage erreicht. eine Freunde 1 i , , ,, . F werden die fo, ialdemokratischen bleiben würde, ablehnen und für die K Dle Tragweite der Resolution Köll. Wenn wir sie deshalb ablehnen, Ausdruck b
Kommission.
Abg. Hug (Zentr) wenst auf die
an die Schweis angrenzenden große Belastung hin,
ö die den
eiw. Orttarmenverbänden
opelle im ganzen
ist schon
2 lasten, die dringend notwendig und u erf Wee lung drr .
Badens
anderes.
sich für den
trägt
hat,
gemeinde
bitten,
Na der 8
erledigt schu
dartun; werden,
gehege,
den S5
Zusa
und
kein ei
agrarischen Gese Ausnahme
Interesse sogar grenze auf 14 bezw.
genommen,
1999 in Kr
if gt. Bestimmung,
tützungswo
1910 eingefüh Die zur Vorlage ein
Abs. 2 vor, sagt werden lässigkeit des Gewerh
regelmäßi
durch die
Schweiß erwachse, u geschlagene Resoluti Staat empfiehlt.
der
auf ein Jahr herabzuse Ueb i diskutiert.
Abg. Freiherr von 8 29 in der
er
dem Lande ist eg doch z. B. auern zum andern wande nun der Mann, so muß er unterstützt werden, Unrecht ist, liegt auf die Bestimmung Beschäftigungsortes auch eintritt, Woche nach der frage die Aerzte, einer Krankheit so ge ä. B. am Sonnabendabend treten, bricht ste . die Unterstü
erklärt.
Es folgt die zweite
Kommifsion sst über die
1902 vorgelegte anderwelte binausgegangen, als fie auch ein U durch Schlingen und damit das Heibot deg Bohnenstiegs be bat. Sie schlägt ferner eine Abänd
können,
ob
hn itz
rt wird.
Abschiebun nd spricht
tz zu tun hah Das beweist schon,
Rheinprobinz, die Vorlage ausgesproche für eine Herabfe 15 Jahre.
Entwurf als einch Interessen begrüßt und das werbung des Unterstůũtzun
dur nis dazu besteht in weiten Kreisen. e gen der Landwirt an
auf den Standpunkt d
Veranlassung,
möglichst bald das ganze Ges wohnsitz zu reformieren. ch einigen Bemerkungen des Abg. Stolle (Soz,) wird 29 in der Kommissionsfassung angenommen. — Die übrigen Teile des Gesetzes werden ohne Debatte an⸗ darunter die Bestinimung, daß aft tritt, sowie die von der Ko wonach das Gesetz üb z in Elsaß⸗Lothringen am 1. April
ö
zwohnst
durchaus einen . kann nur geschaffen wer Damit schließt die Diskussion.
In der Abstimmun (Soz) gegen die Sti von der Kom
den durch
tzung zu übernehmen. jedem einzelnen Falle zweifelhaft sein. des § 29 auch
.
en.
g., bon verarmten Deutschen aus der sich für die von der Kommissi on aus, die einen Ersatz dieser Kosten durch den
ä tgten (Sor): Man hat bestritten, daß wir es mit einem Es sist. aber tatsächlich nichtz
on vor⸗
daß alle Landwirtschaftekammern mit
also eines
industriellen Bezirks, n haben; sie sind im agrartschen ung der allgemeinen Mündigkeits«
er Deutsche Landwirtschaftsrat hat
ritt für die landwintschaftlichen
oder wenigstens das 15. Fahr zur Gr⸗
tzes empfohlen.
Das ganze Gesetz n lunkerhaften Charakter, Abhilse Durchführung unseres Antrages.
echt die Anträge Albrecht
die allgemeine Mündigkeit vom
und die Frist für den Erwerb
n Frage
ch
der
genommen,
; (Ry): Wenn meine Freunde auch dem Kommisstongfaffung zustimmen, fo r doch gewisse Kommisston find manche Mig ne daß nur ding Angehörigen für die Arbeite ort
nter⸗
an 3.
mmermann von . it, um Bauarheifen auszuführen. Erkran
und seine ganze Familie hon der Gemeinde wo er gerade gearbeitet hat; daß der Hand.
das ein
Zu erheblichen Bedenken gibt auch
Bricht
nd.
daß die. Unterstützungspflicht des wenn ein Arbeiter innerhalb einer Beendigung der Beschäftigung erkrankt. etz überhaupt möglich ist, den Ausbruch nau festzustellen. eine Krankheit aus, so muß der Beschäftigunggort ein⸗ egen erst Sonntgg früh gu, fo hat die Wohnsitz« Diese Fragen werden in. do pez . . ts st kretä edacht sind, so möchte ich do en Staats st kretär , etz über den Unterstützungs⸗
estimmungen
es am 1. April mmission hinzu⸗ er den Unter⸗
gegangenen Petitionen werden für
Beratung der Novelle zum Vogel⸗ tzgesetz vom 22. 6 1888 und wegen Einführung des Vogelschutzgesetzes in Helgola . Abg. Fuhrmann . als Referent führt aus: Die Mehrheit der
n Ausführung der Pariser Konvention von
des Vogelschutzgesetzegß insofern nerelles Verbot des 53
chlossen
35 erung der Gewerbeordnung § indem auch . r l. mit . unter⸗ wenn Tatsachen vorliegen,
. in bejug auf diesen Gewerbehetrleb
Unzuver⸗
endlich soll in einer Resolutiyn der Neichskanzler erfucht
im Bundesrate den Cinzelftagten die Anre g Merkblätter über den Vogelschutz besonde Nistkästen und Winterfütterungen in den S die Presse zu verbreiten.
Art. 1 der Novelle enthält die von
läufer auf das ganze fern Antra .
geben,
n, geht
ntrag si t gezüchtet
t werden.
Jedenfalls en Antrag
nheimisch
ich fü Jahr. g Bindew wonach dessen Be vansport von in (berg af en keine An n aller Parteie auszudehnen. Abg. Dr. Varen hor . Bin dewal d (d. Rfry: Der Dompfaff
ntlicher Singvogel; ein besonderes Lied .
en nützlichen Vögeln,
uhr von
seilb verbotenen .
gung zu geben, r3 durch Schon⸗ chulen und durch
der Kommission zu 1, 2, 3, 5, 8 des Gesetzes rg cha genen Aenderungen. 6. Lund 3 werden in der Fassung der K
atte angenommen.
Na z 15. Sepfembe sowie der Ankauf, der mittlung eines hiernach die Ein. Aus- und Durchf Vögeln der in Europa ei der Transport solcher Vögel zu H Dieses Verbot erstreckt ö
ommission ohne De⸗
3 soll in der Zeit vom 1. r das Fangen und die Erlegun Verkauf und das
März bis zum
von Vögeln
eten, die Ver⸗ und Verkaufs, lebenden sowie toten en Arten überhaupt sowie
andelszwecken . r Meisen, Kleiber un
ät sein. aum⸗
ald⸗Wer ner will dem S 3 einen
finden sollen.
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stimmungen auf den Handel der Gefangenfchaft gezüchteten Gimpeln wendung Vgrenhorst, unte
rstützt von Mitgliedern dahin, die Frist i ö
„bis zum 1. Gktober
jaltung zu ver⸗ ffen bezieht, die denken dagegen ob Sie meinen
. * 1 chuldigleil getan, jn
warm ang Herz lege.
1