,
Direktor im Reichgzamt des Innern von Jonquisreg: Der An trag Bindewald ift nicht notwendig, da in demselben Paragraphen dem Bundezrat die Zulassung von Ausnahmen gestattet ist.
Der Antrag Bindewald wird abgelehnt, der Antrag Varenhorst angenommen und mit dieser Modifikation der § 3.
8s 8 des bestehenden Gesetzes eil die Vögel auf, auf die das Gesetz keine Anwen ;
im Privateigentum befindliche Federvieh, b. die nach Maßgabe der Landesgesetze jagdbaren Vögel, (. die in nach⸗ stehendem Verzeichnis aufgeführten Vogelarten: Tagraub⸗ vögel mit Ausnahme der Turmfalken, Uhus, Würger, Kreuz- , Sperlinge, Kernbeißer, rabenartige Vögel (Kolkrabe, abenkrähen, Nebelkrähen, Saatkrähen, . Elstern, Eichel⸗ häher, Ruß oder Tannenhäher), Wildtauben, Wasserhühner, Reiher, Säger, Möwen, Kormorane, Taucher (Eistaucher und Haubentaucher). Sodann bestimmt § 8 des bestehenden Gesetzes: — Auch wird . der . . ge n Krametsvogelfang, jedoch nur in der ; t bis 31. 3 . einschließlich, durch die Vorschriften dieses z erührt. . . ö. , w ußer den eigentlichen Krametsdögeln auch andere, n ö. agg vesh le Vögel unbeabsichtigt fangen, bleiben straflog.“ ö
Die Vorlage will in dem Verzeichnis die Kreuzschnäbel und die beiden letzten Absätze streichen. Die Kommissisn hat auch noch die . ber Kernbeißer, Kolkraben, Dohlen und der Nuß oder Tannenhäher empfohlen und will von den Tagrauhvßbgeln. neben den Turmfalken auch die Schreiadler, Secabler, Bussarde und Gabelweihen (rote Milane) aus- genommen wissen; am Schlusse soll dem 8 8 hinzugefügt werden: „jedoch gilt auch für die vorstehend unter a, b, e bezeichneten Vögel das Verbot des Fangens mittels Schlingen.
Abg. 3 und Gen. beantragen, in 58 age wiederherzustellen. . ö. , ., n 6 will aus dem Kommissionsvorschlag die Worle Schreiadler' und. . Seeadler, sowie den. Schlußsatz streichen und die beiden K des bestehenden Gesetzes dem 5 8 der isstonsvorschläge hinzufügen. ö gon g fi rr e nen. Gen. (dkons. und Rp.) beantragen für den Fall der Annahme des Antrages Feldmann eine Resolution, wonach die verbündeten Reglerungen ersucht werden sollen, mit den Reglerungen anderer Stagkten, in denen der Krametsbogel gefangen wird, in Verhandlungen über den Schutz dieser Vögel zu treten, zwecks Abschluffes inkernationaler Verträge, durch die das Fangen solcher Vögel in den vertragschließenden Ländern untersagt wird.. Abg. En gelen (Zentr.): Die Kommissionsbeschlüsse greifen in die Gesetzgebung der Elnzehstagten ein. Ich verweise in dieser Beziehung auf das preuß sche Wldschongesetz. Oldenburg bereitet ein Gesetz vor, das den Entschluß bekundet, am Dohnenstiege festzuhalten. Ich hatte eigentlich erwartet, daß ein Vertreter Oldenburgs dem Kom⸗ missionsbeschlufse entgegentreten würde. Das preußische Wildschon⸗ gesetz und andere Partikulargesetze Hönnen doch nicht so ohne weiteres aufgehoben werden. Der Kramtsvogelfang bietet einer ganzen Menge von Leuten lohnenden Verdienst. Der Dohnenstieg ist seinegwegs fo grausam, wie man ihn hinstellt. Daß auch Singhögel mitgefangen werden, ist allerdings bedauerlich. Von einer Ver⸗ rohung der Jugend durch den Dohnenstieg zu sprechen, ist, mindestens übertrieben. ö. man der Verrohung der Jugend wirklich ent- gegentreten will, so bat man dazu in den Städten ausgiebigere Gelegenheit. Daß das Verbot des Kramtsvogelfanges Itallen ver, anlasfen könnte, der Vogelschutzkonvention beizutreten, glaube ich nicht, ich glaube eher das Ge e n die Italiener werden dann die Kraämtebgel selber fangen. Der Abg. Varenhorst hat bei einer anderen Gelegenheit sich als Vogelfreund gegen den e fr, Bohnenstleg ausgesprochen. Er ist doch selbst ein leidenschaftlicher Jäger, und wenn er auch ein guter Schütze sein mag, so wird er doch nicht jedes Wild tödlich treffen. Wie Schamröte soll angeblich jedem in das Gesicht steigen, der den Dohnenstieg geschehen lasse. Hat denn auch der preußische Landtag Schamrjzte empfunden, als er das Wildschongesetz machte ? Bei anderen Helegenbeiten ist man doch nicht so fentimental. Man sperrt die Gänse ein. um sie zu nudeln, und raubt ihnen so die Bewegungsfreihelt. Oder man kapaunt die Hähne. Ich bitt, Sie deshaib, sih auf den Standpunkt des Geseßzes von 1588 zu stellen und meinen Antrag anzunehmen. Abg. Feldmann (dkons): Ich bitte Sle dringend, die Reglerungs⸗ vorlage in diesem Paragraphen wieder herzustellen. Die Regierungte⸗ vorlage zeichnet sich Jedenfalls durch ihre klare Fassung vor dem 8 8 der Kommiffionsfassung aus. Außerdem steht diese Fassung im Widerfpruch mit dein preußischen Jagdgesetz. Ich wütze mich sehr freuen, wenn der Reichstag und der Bundesrat dem Beschlusse der Kommisston nicht zustimmen und den Regierungtentwurf wieder herstellen würde. Es handelt sich hier um ein , ,,. Fecht der Ginzelstaaten, in das man nicht ohne Not eingreisen sollte. . Freiherr von fi , rnich (Gentr.) spricht sich für ie des Dohnenstieges aug. . . Yi gr er, , Gentr.) ; Es ist verwunderlich, daß, nach⸗ dem blenganze Beffentlichkelt und nachdem man hier im Hause hei der ersten Lesung gegen den Dohnenstleg aufgetreten ist, jetzt noch einzelne Abgenrhn ere sich finden, die ein Lanze für den Dohnenstieg brechen,
habe nachgewiefen, daß bis 90 oo der gefangenen Vögel berhaupt Kanne Kramtspögel find, sondern Sinqhögel und ö. Nutzpögel. Der 3 ist eine n,. 6 er widersprichf den Hruͤndfaͤtzen der Kultur und Menschlichkeit. ; ; kann man den Dohnenstieg damit verteldigen daß ö müßten ja auch Schweine geschlachtet werden! Mindestens . „mighögel erden g der Heinen gefangen und nien senekh! J lich verhungern oder sich 6 Tyre zappeln. Cs liegt gar, kein ö, vor, die heimischen Vögel einigen Leckermäulern zullebe zu dezi⸗ migten. Wir kommen hie zu Keinem wirslichen Vogelschuz, penn nicht eins interngtionale Grundlage geschaffen wird. Hier ist es unsere Pflicht, bahnbrechend vorzugehen. Ven kleinen Gesichtsyunkt, Daß der Kramtapogelfang hilfsbedürftigen Leuten eins, kleine Gihnahme ermöglicht, sallte man beiseste laffen. Schießen kann man js Lie Kfamisvözel, weil sie jagbbatüismd aber man darf sie nicht
durch Schlingen fangen.
Abg. Dr. Pfeiffer T5 il melner poli⸗ ,, Dobhenssseg in Heutschland ausgeheben erden muß. Ber Worte drüber ad durchaus genug genechsclt. Ginen vollen Schuß weiden ir er ghd len geseblichem Wege nicht herschaffen Hönnen. enen, d. Schädigungen durch' die elettrischen Leitungen, abrik⸗ anlagen, Rauch und Ruß, durch' die Hüngemsttel der Landwinischaft u, g. werden wir durch bag Gefetzn nie einschreiten können, Leider is es aber auch im Reichtlags nicht möglich, ein e. gegen die modernen Bamenhüte“ zu mächen, Man scheint ja jetz von der Verwendung von Vogklbälgen in Paris und. dammt auch bel uns zurückiukommen, in Paris ist man ja jetzt zu den To malen als Damenhutschmuck übergegangen, aber gerade well wir durch gsetzliche Bestimmungen nicht alles erreichen können, deswegen habe ich die in der Kommifsion einstimmig angenommene esolution ein⸗ bgacht, damst schon bie Jugend in der Schule aufgessätt wird. Vg ar her ,,, Ihr zugesfimmt hat, so bitte ich, sie auch num einst anzunehmen.
Dohꝰ bg 366 em . die mittelalterliche Roheit, die im
a . teien klar zu sein. Von
g liegt, scheinen sich alle Parteien klar ;
litit feine Spur. Wenn wir in Deutschland den wie, ö verbleten, so werden die Kramtsvögel gegen Geko vom Auland bejogen werden. Eine Besserung wird
lung findet a. das
nicht eintreten. Deutschland geht immer in der Welt voran in der Hoffnung, daß die anderen ihm folgen werden. Denen fällt dies aber
gar nicht ein. Wir werden den Dohnenstieg abschaffen, damit man in Italien Millionen von Kramtsvögeln mehr fängt, und wir werden lange warten können, bis man uns folgt. Ich bitte daher, nehmen Sie den Antrag Feldmann an und meine Resolution.
Abg. Ahlhorn (fr. Volkep.): Ich habe zu der Vorlage nicht sprechen wollen, weil ich es für selbstverständlich hielt, daß sich hier Freunde des Dohnenstieges nicht mehr vernehmen lassen würden. Ich habe mich da geirrt. Der Abg. Engelen hat Befremden
eäußert, daß sich die Aldenburger eine derartige Beschränkung ihres
agdrechtes gefallen lassen. In Oldenburg ist der Dohnenstieg allerdings noch gesetzlich erlaubt, aber S9 oso der Bevölkerung werden sich sehr freuen, wenn er aufgehoben wird. Der Hinweis auf den Verdienst aus dem Kramtsvogelfang ist nicht durchschlagend; es ist andererseits aber sehr bedauerlich und wirkt . gewiß nicht erziehlich, wenn der Kramtsvogelfang, wie es sehr häufig ge schleht, von Kindern betrieben wird. Dag Ausschlaggebende ist aber schließlich, daß der Kramtsvogel ein durchaus nützlicher Vogel ist, und daß eine Anzahl anderer nützlicher Vögel auch den Schlingen zum Opfer fallen. Der Kommissiongzresolution stimme ich zu; Schule und Haus müssen zusammen wirken, um auf diesem Ge⸗ biete einen Fortschritt in kultureller Beziehung zu ermöglichen. Nehmen Sie die Kommisstonsbeschlüsse einstimmig an, das wird dem Reichs age zur großen Ehre . ;
Abg. Graf Galen (Zentr.): Der südliche Teil Oldenburgs hat ein Interesse daran, daß der Dohnenstieg beibehalten wird. Die Gegner des Dohnenstiegs haben hier mit großen Uebertreibungen gearbeltet. Es handelt sich doch schließlich um die Frage, ob das Tier für den Menschen da ist oder nicht.
Damit schließt die Diskussion.
Der Antrag Engelen wird gegen einen Teil des Zentrums und einige wenige Mitglieder auf der Rechten abgelehnt; FZ 8 in der Kommissionsfassung mit großer Mehrheit an⸗ genommen.
Damit erledigen sich der Antrag Feldmann und die Resolution Schultz. .
Nach einem Antrage soll das Gesetz am 1. September 1908 in Kraft treten und zu demselben Termine die Ein⸗ führung des Vogelschutzgesetzes in Helgoland erfolgen.
Die von der Kommission vorgeschlagene Resolution wird einstimmig angenommen.
Bezüglich der geschäftlichen Behandlung des von der Kommission vorgeschlagenen Entwurfs eines Gesetzes zur Ab⸗ änderung der Gewerbeordnung wird auf Antrag Singer (Soz.) beschlossen, um kein Präjudiz zu schaffen, diesen Vorschlag als einen integrierenden Bestandteil des Kommissions⸗ berichts zu betrachten und demgemäß die zweite Lesung sofort vorzunehmen.
Die vorgeschlagene Aenderung des § 35 der Gewerbe⸗ ordnung wird ohne Debatte in zweiter Lesung angenommen.
Darauf vertagt sich das Haus.
Schluß 6is. Uhr. Nächste Sitzung Donnerstag 1 Uhr. (Vorlagen, betreffend die Dampfersubvention für den Nord⸗ deutschen Lloyd, betreffend Stempelabgabe für Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge, Teuerungszulagen, Nachtragsetat, Münz- gesetz, Erganzungsetat mit dem Postscheckgesetz)
Handel und Gewerbe.
(Aut den im Reichsamt des Innern zusammengestellten Nachrichten für Handel und Fun kun fn fe g
Ergebnis des Preisagusschreibens des französischen Finanzministers für Alkoholmesser.
Der Vorsitzende der Kommission, die zur fern der auf dag Preisgausschrelben hin eingegangenen Alkoholmesser eingesetzt worden sist, hat über das Ergebniꝛ des Prelsauzschreibens an den fran⸗ zösischen Finanzminister einen Bericht erstattet, dem nachstehendes entnommen wird:
Von 28 Bewerbern, die sich haben einschreiben lassen, sind neun zurückgetreten oder hahen Apparate eingesandt, die den Wetthewerbg⸗ bedingungen nicht entsprachen. Die übrigen 19 Bewerher hatten ju⸗ sammen 29 Alkoholmesser eingesandt. Nachdem diese Apparate von der Kommlsston einer genauen Prüfung unterzogen worden sind, schlägt die Kommission vor, als ersten Preis 4000 Franken
errn Bonijoly zuzusprechen, als zweiten Preis 3000 Franken errn Delrieu, als dritten je 1000 Franken den Herren Gibaudan und Gonon und als vierten je 500 Franken den Herren Brochler und Pichard. Die Apparate, denen die beiden ersten . zugedacht . zeichnen sich nach dem Bericht durch eine große Einfachhelt der Konstruktion und gleichzeitig durch eine be merkengwerte Genauigkeit aus. Nur solche Alkoholmesser sind zu einem Prelse vorgeschlagen worden, welche auf einer gänzlich neuen Erfindung beruhen. Es haben daher auch die von den Herren Beschorner, Dolalngky und Siemens eingesandten Apparate, die in der Industrie und von Behörden bereits seit längerer Zeit verwendet . trotz ihrer anerkannten Vorzüglichkeit keine Preisauszeichnung erhalten.“ b Diese Vorschläge der Kommission sind vom Finanzminister ge= nehmlgt worden. (Nach Journal Officiel de la République Frangaise.)
Niederlande.
Zolltarifierung von Waren. Kreuzdornbeerenaugzug, d. i. der wässerige Auszug von sogen. Kreuzdornbeeren, 1 en Beeren oder Gelbbeeren, ein gelber i , mit Zusatz hon Melasse, jedoch ohne Weingeist, Holzsäure, Del oder andere Bestandteile zur Beschwerung, kann zollfrei gelassen werden, sofern die iu g fe Melasse nicht mehr als 25 v. H. gußmacht und die Einfuhr nicht in Flaschen oder anderen kleinen Umschließungen erfolgt.
Glucoformacin, eine Flüssigkelt, die als Gerbstoff dient und ungefähr 50 v. H. Amelsensäure und 20 v. H. Melasse enthält, kann zollfrei gelassen werden. (Verfügung des niederländischen Finamj⸗ ministers. — Nederlandsche Staatscourant.)
bei Lieferungsautschreibungen und Be⸗ . die . ö. Zollbefreiungsattesten n Serbien.
nisterien und sonstigen Staatgbehßrden sowie die pripvi⸗ le . . Unternehmungen in Serbien decken sehr häufig . Beduͤrfniffe im Auslande. Erst wenn die bestellten Gegenstände bel den serbischen Zollamtern ö wenden sie sich an das Hin ferm für Volkswirtschaft int dem Antrag um Ausstellung eine ttestes darüber, daß diese Gegenstande im Lande gh. nicht zu beschaffen waren und auf Grund dieser Atteste ohne Zollzahlung
können.
äinees irren h, im für Vollzvtttstast be! Anträgen auf solche Atteste fich möglich t genau dahon überzeugen kann, ob die Gegenslände, für die das Attest nachgesucht wird, tatsächlich im In⸗ arnbe bon Her einheimsschen Industrie nicht beschafft werden konnten, hat der ferblsche Minister für Volktwirtschaft behüfJz möglichst großen Schußes der heimischen Judustrie ein Statut erlassen, nach dem die
Atteste für die Staatzbehörden und privilegierten industriellen Unter⸗ neben ntghlhehst bei der Set
ach diesem Statu ei der Bekanntmachung von Verdin⸗ gungen nicht die Bedingung aufzustellen, daß bei den 8 der 2 . , , soll.
ei jeder Verdingung auch die Bedingung zu stellen, da 4. n r . i, er n et in in . , sich . erklären, ob er den betreffenden Artikel als heimischeg . land ches Lrzen gn s tiefe enn. ,,
Falls sich Anbieter melden, die m Lande hergestellte Gegenstände siefern wollen, und zwar so, daß ihr angebotener Preis nicht höher ist, als der der ausländischen Anbleter, mit Einschluß des Zolles, der bei der Einfuhr der Ware aus dem Auslande zu entrichten wäre, die Lieferung diesen zu übertragen. Andernfalls hat daz Ministerium für Volkswirtschaft leine Beglaubigung autzustellen, sondern es ift viel mehr für die gelieferte Ware Joll zu zahlen.
Wenn die einheimischen Anbieter in dem Bestreben, möglichst hohen Verdienst zu erzielen, die Prelse höher als die ausländischen Anbieter mit Einschluß des Zolles angeben, fo bleibt es den Staats- behörden und Unternehmungen überlassen, nach eigener Wahl hin⸗ ichtlich der Beschaffung der Gegenstände zu verfahren. Wenn die . jedoch im Auslande geschieht, so muß der Zoll entrichtet
rden.
Wenn sich aber bei Verdingungdaugschreibungen keln heimtscher Anbieter für die Lieferung von Gegenständen meldet, die im 6. hergestellt werden, so stellt das Ministerium für Volls wirtschaft eine Be n aus, nach der die Ware aus dem Auslande ohne Zoll. zahlung geliefert werden kann.
Die privilegierten Industrieunternehmen müssen bei Bestellungen im Werte von über 1990 Fri, wenn ste von ihrem Pribilegium Gebrauch zu machen beabsichtigen, in den „Irpske Novine pbefannt machen, welche Gegenstände sie zu bestellen wänschen, auch in welcher er und in welcher Zeit, sowie sämtliche anderen Bedingungen für
e Lleferung.
Alle ö Anbieter, die gemäß einer Ausschreibung an ein privilegierte Industrieunternehmung Gegenstände ö ke , * zeugung zu liefern wünschen, sind berpflichtet, ihre Angebote der be= treffenden Unternehmung in eingeschriebenem Briefe einzusenden.
Dem Ministerium für Volkswirtschaft haben diefe Unter⸗ nehmungen beglaubigte Abschriften von Lieferungghedingungen, die Nummer der „Srpske Novine“, in der die letzte Anzeige über die Ausschreibung enthalten war, sowie auch sämtliche Angebote, die sie von er, . . k .
ür Bestellungen von Gegenständen im Auslande, deren Wert weniger als 1099 Fr, beträgt, sind Behörden wie Unternehmungen verpflichtet, gleich nach erfolgter Bestellung dem Minister für Voltz⸗ e n , , ena rn nien . anzugeben, zu elchem Zwecke sie dienen sollen. ach einem Ber . lichen Konsulats in Belgrad.) K
Australischer Bund.
Zollbefreiungen. In das Verzelchniö der geringwertigen Artikel, die zollfret sind, sind folgende Gegenstände . Für J
Einfassungen, keine Vorstöße, oder Verbindungen won Ein—⸗ fassungen und Vorstößen, Hosenknöpfe mit dem Namen des Händlerz und anderer Inschrift versehen; Kleiderschützer (wenn nicht dauernd an Kleidern festgemacht); Federspule (featherbone), überzogen, in langen Stücken, Garnituren von Federspulen, einfach oder über, zogen; Etiketts, mit oder ohne eingewehte Zeichnung; Material (coat iooping), im Stüde (einfach ober sonstwie) für Rockaufhänger; löffelförmige Korsettstangen; Garnituren von Fischbeinstäben 2. oder überzogen).
Für Taschen, Geldtaschen und Koffer: Feine Niete für Stahlkoffer. Für Fenstervorhänge: Halter (Enob holders). dir Mrd d Metalltelle zut eitalllammern un etallteile zur Herstellung vo de , , . , Für ö . 4. c sel, r, . orten, ähn en Huthorten; hölzerne Absätze, mit ;. schulplatten beschlagen; Abfatzschutzuorrlchtungen . un i sent, Metall); Halteklammern aus Metall zum Gebrauch bel der Fabri katlon, um Stulpenbänder festzuhalten; metallene Spitzenkappen; röhrenförmige Niete; Gelenkstücke (zhanks and shanking) aus jedem Stoffe; —ᷣ (hsel slugs); schmale Bänder, Ear band mit fester Spitze oder ohne foiche (aris sta), or stay tabe); lederne Schuhkappen; auch Einfassung, bestehend in Saum, Ginfaffung oder Perlverzterung. ö Für 3 der Cuflh
Jutegarn, wenn der Einführer dafür Bürgschaft leistet, da nur für diesen Zweck gebraucht werden soll; g r le irn, S . zur Herstellung von Sicherheltszündern.
Für Hüte und Mützen: n n. . 3 a . . im Stücke oder zu bestimmten Größen zugeschnitten, jedoch nicht fert! ö Borten, 2 Zoll und weniger breit, lin b . 1 ir n, m n, ge offe, zu bestimmten Größen und Formen zugeschnitten. Für Lederwaren, Geschirr, Sättel 3. J. r e len . ,,, garn , ö ö oder Hakenketten, auchriemenketten m en; Elenhaut; Beschlagn ü eise⸗ faschen; auch Zugriemen und Knebel. ien e,, Für J (roller shutters): edern. Für ,,,, uschuefli aumwollen garn, einschließlich Baumwollenga von Tauwerk. 3 n n,, Für Holjwaren: Holzschrauben.
In die Liste der zollfreien Werkzeu sind folgende neu aufgenommen: ,,, Kö orrichtungen zum Biegen der Kniee an Dachrinnen und DOfen⸗ rohren; hortzontale Bohrporrichtungen; fern ö ärzte, mit Ausschluß der Fier , . Für rn e, , nd, 84 aschinen, die bel der Herstellung von Fässern zum der vorlaͤufigen Reifen zum Zusammenhasten der n,, werden, sogenannte Vankee Gooperé; Drehbänke; Hobelmaschinen für Täfelungen panel planer thicknessing); auch Furnier⸗ maschinen. Schinken, Brot, und Fleischschneldemaschinen. nu Wenn . . für Handwerker nenarbeiter sowie zum a sind ö ö. ĩ gemein en Gebrauche orrichtungen zum neiden von Speichen für ; Schneidjangen; Lämme und Schneidemesser für r n e, Stahllineale; J aus Metall, ohne Blätter; Nippel. spanner für Zwelräͤder (higyele nipple r . Setz kãmmer für Schmiede; pngumatische Hämmer fur Handbetrleb; Bohrwinden für Zimmerleute (Carpenteris bit holders); Halter für Gewinde bohrer für Maschinenbauer (enginger's tap holders); Kratzelsen für Bleiarbeliter; Block! oder Ritzeisen; immerinannzmeffer (Bankelsen und Bankzwingen für Zimmerleute . stop and damph; Blei für Bleigteßer; Schieferdeckrhämmer (slaters or ares]; Gebläselampen für Bleigleßer; Heßewertzeuge zum Heben von Radreifen von Fahrrädern; chnel der. Ha stäbe und Lineale mit durch Metall . Enden, Nãähmaschinennadeln; Tape⸗ zierwerkzeuge, wie; Marmorierkämme (grůaining eombs); Vorrich⸗ tungen zur Herstellung körniger ö (grain eres tors) und biegsame Marmorierlämme (liexible grainers); Quersaͤgen; Hanb.