Deutscher Neichsanzeiger
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Königlich Preußischer Staatsanzeiger.
den Nostanstalten und Zeitungs speditenren für Kelbstabholer auch die Ezprdition 8W., Wilhelmstraße Nr. 22.
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der Arutschen Rricha anzeiger
und Königlich Rreußischen Ktaataanzeigers
Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
M 134.
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Berlin, Dienstag, den 9. Juni, Abends.
1908.
Inhalt des amtlichen Teiles: Drdensverleihungen ꝛc. .
Deutsches Reich.
Mitteilung, betreffend die Abschiedsaudienzen des bisherigen Botschafters der Vereinigten Staaten von Amerika und des bisherigen persischen Gesandten.
Ernennungen 2c.
Exequaturerteilungen.
Mitteilungen, betreffend Ermächtigungen zur Vornahme von Zivilstandsakten.
ch . Aenderung des § 833 des Bürgerlichen
esetzbuchs.
Gesetz zur Aenderung des Gesetzes, betreffend den Schutz von Vögeln, vom 22. . 1888 und zur Einführung des Vogelschutzgesetzes in Helgoland.
Bekanntmachung, betreffend Erweiterung des Fernsprechverkehrs.
Mitteilung, betreffend die nächste Seesteuermannsprüfung in Stettin⸗ Grabow.
Erste Beilage:
Bekanntmachung, betreffend die im Rechnungsjahre 1907 ein⸗ gelösten elsaß⸗lothringischen Landesschuldverschreibungen.
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an die Residenzstadt Cassel. ;
Bekanntmachung, betreffend die engeren Wahlen bei der Wahl der Wahlmänner für die Wahlen zur 21. Legislaturperiode des Hauses der Abgeordneten.
Seine Majestät der König hahen Allergnähigst g ruht: dem Bürgermeister Rudolf Kirschstein zu Kreuznach und dem Fabrikbesitzer Louis Mann zu Charlottenburg den Roten Adierorden vierter Klasse, ꝛ; l dem Oberbaurat a. D., Geheimen Baurat Wilhelm ö zu Pankow im Kreise Niederbarnim, bigher in agdeburg, den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse, dem Gutsbesitzer Ludwig Arndt zu Arndshof im Kreise Filehne den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, dem Amissekretär und Standesbeamten Paul Dannen⸗ berg zu Züsedom im Kreife Prenzlau das Kreuz des All⸗ gemeinen Ehrenzeichens, ; ; dem früheren Gemeindevorsteher, Ackerer Nikolaus Schneider zu Kelsen im Kreise Saarburg, dem bisherigen Ortssteuererheber Ludwig Reiber zu Görsbach im Kreise Sangerhausen, dem bisherigen Amtsdiener Karl Köppen zu Wenzlow im ersten Jerichowschen Kreise, dem pensio⸗ nierten Landbriefträger August Schieberling zu Oster⸗ burg, dem Holländereibesitzer Robert Pockrandt zu Ehrbar⸗ dorf im Kreise Filehne, dem Landwirt Heinrich Warnecke, dem Fleischermeister Heinrich Verchau, beide zu Wefer⸗ lingen im Kreise Gardelegen, dem Maurermeister Friedrich Quebe zu Haldem im Kreise Lübbecke, dem Baͤckermeister Karl Wersche zu Nakel im Kreise Wirsitz, dem Werk= meister Ludwig Gräfenstein zu Merseburg, dem land⸗ wirischaftlichen Aufseher Karl Böse zu Oebisfelde im Kreise Gardelegen, dem Gutsmeisterknecht Matthias Peffgen zu Rheinkassel im Landkreise Cöln, dem Mecha⸗ niker Louis Drigalsky, dem Dreher Friedrich Wagner, den Schlossern Er nst Güssefeldt, Wilhelm Heinig, Karl Pöhlig und dem Oberarheiter Louis Lange, an zu Magbeburg, das Allgemeine Ehrenzeichen, . den Ingemeuren Alois Stiegler zu FPlantieres bei Metz und Karl Faerber zu Friedrich⸗Wilhelmshütte im Siegkreise die Retrungsmedaille am Bande sowie dem Univerfitätsprofefsor, Geheimen Kirchenrat Dr. Jo⸗ annes Weiß zu Heidelberg die Rote Kreuzmedaille dritter lasse zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht
dem Reichskanzler, Präsidenten des Staatsministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten Fürsten von Bülow, Durchlaucht, die Erlaubnis zur Anlegung des von Seiner Majestät dem König von Schweden ihm verliehenen Seraphinenordens zu erteilen.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser und König haben geslern vormittag um 1611 2 im Neuen Palais bei Potsdam en bisherigen Botschafter der Vereinigien Staaten von Amerika am Allerhöchsten Hofe, The Hon. Charlemagne Tower, und darauf den bisherigen persischen Gesandten am Allerhöchsten Hofe, Mirza Mahmoud Khan, Chtescham-eg⸗ Saltaneh, in Abschiedsaudienzen zu empfangen geruht.
Den ö wohnte der Staatsselretär des Aus—⸗ wärtigen Amts, Wirkliche Geheime Rat von Schoen bei.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: das Mitglied der ikalisch⸗Technischen Reichsanstalt, Professor Dr. . . . Mitgliede des Patentamts zu ernennen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Landgerichtsdirektor, Geheimen Justizrat Walther in Colmar zum . des Landgerichts in Mülhausen, den Oberlandesgerichtsrat D bei dem Landgerichte daselbst und . den Landgerichterat Mock in Straßburg zum Rat bei dem Oberlandesgericht in Colmar zu ernennen.
tz in Colmar zum Direktor
Dem Generalkonsul von Chile Adolfo Ortuzar sowie dem Konsul derselben Republik John Hartwig Georg Burmeist er in Hamburg ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Jerusalem be—⸗ schäftigten Kanzlerdragoman Loytved ist auf Grund des
L des Gesetzes vom 4 Mai 1870 in Verbindung mit
85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich guͤltige Cheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen 3 beurkunden.
Dei mit der Verzetung des Kaiserlichen Konsuls in Kobe beauftragten Dolmetscher Specka ist auf Grund des S1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die . erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Ehe⸗ schließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Gesetz, — betreffend Aenderung des § 833 des Bürgerlichen Gesetz buchs.
Vom 30. Mai 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c, verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des i , was folgt: Der 5§z 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält folgenden zweiten Satz:
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beru fe, der Erwerbs⸗ tätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen be⸗ stimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt ent⸗ standen sein würde. ; -
Urkundlich unter Unserer Kö Unterschrift und beigedrucklem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Potsdam, den 30. Mai 1908. (LI. S.) Wilhelm. Fürst von Bü low.
Gesetz zur Aenderung des Gesetzes,
betreffend den Schutz von Vögeln, vom 22. März 1888 und zur Einfühung des Vogelschutzgesetzes in Helgoland.
Vom 30. Mai 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 20, verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Artikel 1. ö
Das Gesetz, betreffend den Schutz von Vögeln, vom 22. Maͤrz 1888 Reichsgesetzbl. S. 111) wird, wie folgt, geändert:
Die §S§ 1, 7, 3, 5 und 8 3 folgende Fassung:
Das Zerstören und dag Ausheben von Nestern oder Brutstätten der Vögel, das Zerstören und Ausnehmen von Eiern, das Ausnehmen und Töten von Jungen ist verboten.
Desgleichen sst der Ankauf, der Verkauf, die An. und Verkauf vermittlung, dag Feilbieten, die Ein-,, Aus. und Durchfuhr und der k der . Gier und Brut der in Europa einheimischen
ogelarten untersagt. * 3 Ert . und dem Nutzungsberechtigten und deren Be auftragten steht jedoch frei, Rester, welche Vögel in oder an Wohn.
nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen über J
häusern oder anderen Gebäuden und im Innern von Hofräumen ge⸗ baut haben, zu zerstören.
Auch ö. das Verbot keine Anwendung auf, das Ginsammeln, den Ankauf, Verkauf, die An und Verkaufvermittlung, das Feil bieten, die Ein“, Aus- und Durchfuhr und den Transport der Eler von Möwen und Kiebitzen, sowelt es nicht durch Landesgesetz oder durch landespolijeiliche Anordnung auf die Eier dieser Vögel für be⸗ stimmte Orte oder für bestimmte Zeiten ausgedehnt wird.
§ 2.
Verboten ist ferner: ;
a. jede Art des Fangens von Vögeln, solange der Boden mit Schnee bedeckt ist;
b. das Fangen von Vögeln mittels Leimes und Schlingen;
C. dag Fangen und die Erlegung von Vögeln zur Nachtzeit mit Netzen oder Waffen; als Nachtzeit gilt der Zeitraum, welcher elne . , beginnt und eine Stunde vor Sonnen⸗ aufgang endet;
d. das Fangen von Vögeln mit Anwendung von Körnern oder anderen . denen betäubende oder giftige Bestandtelle bei⸗ gemischt sind, oder unter Ahwendung geblendeter Lockvögel;
6. das Fangen von Vögeln mittels Fallkäfigen und i , Reusen, großer Schlag- und Zugnetze sowle mittels beweglicher und tragbarer, auf dem Boden oder quer aͤber das Feld, das Niederholz, das Rohr oder den Weg gespannter Netze.
Der Bundegrat ist ermächtigt, auch bestimmte andere Arten des Fan ens sowie das Fangen mit Vorkehrungen, welche eine Massen⸗= vertilgung von Vögeln ö verbieten.
In der Zeit vom 1. Märi bis zum 1. Oktober ist das Fangen und die Erlegung von Vögeln sowie der Ankauf, der Verkguf und das Feilbieten, die Vermittlung eineg hiernach verbotenen An und Verkaufs, die Cin⸗, Aus, und Durchfuhr von lebenden sowie toten Vögeln der in Europa einheimischen Arten überhaupt, ebenso der Trangport solcher Vögel zu Handelsjwecken untersagt.
Dieseg Verbot erstreckt sich für Melsen, Kleiber und Baumläufer auf das ganze Jahr. ö.
Der Bundegrat ist ermächtigt, das Fangen und die Erlegung be⸗ stimmter Vogelarten sowie das Feilbieten und den Verkauf derselben auch außerhalb des im Abs. 1 bestimmten Zeitraums allgemein oder für gewissse Zeiten oder Bezirke 4 ier er
Vögel, welche dem jagdbaren Feder⸗ und Haarwild und dessen Brut und Jungen sowie fn, und deren . nachstellen, . agd un Fischerei von den Jagd oder Flschereiberechtigten und deren Henn tragten getötet werden.
Wenn Vögel in Weinbergen, Gärten, hestellten Feldern, Baum- pflanzungen, Saatkämpen und Schonungen Schaden anrichten, können die von den Landezreglerungen bejeichneten Behörden den Gigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke und deren Beauftragten oder öffentlichen Schutzheamten (Forst, und Feldhütern, Flurschützen usw.), soweit dies zur Abwendung dieses Schadens notwendig ist. daz Töten solcher Vögel mit Feuerwaffen innerhalb der betroffenen Dert⸗ lichkeiten auch während der im § 3 Abf. 1 bezeichneten Frist gestatten. Daß Fellbieten und der Verkauf der auf Grund solcher Erlaubnis erlegten Vögel sind unzulässig.
Ebenso können die im Abs. 2 bezeichneten Behörden einzelne Ausnahmen von den Bestimmungen in 85 1 big 3 dieses Gesetzeg zu wissenschaftlichen oder Lehrzwecken, zur Wlederbepölkerung mit einzelnen Vogelarten sowie für Stubenvzgel für eine bestimmte Zeit und für bestimmte Oertlichkeiten bewilligen.
Der Bundetrat bestimmt die näheren Voraussetzungen, unter erden die im Abs. 2 und 3 bezeichneten Autnahmen statthaft ein sollen.
Von der Vorschrift unter 52a kann der Bundesrat für bestimmte Bezirke eine allgemeine Ausnahme k
Die Beslimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung a. auf das im Privateigentume befindliche Federvieh; b. auf die nach Maßgabe der Landesgesetze jagdbaren Vögel; C. auf die in nachstehendem Verzeichnis aufgeführten Vogelarten: Tagraubbögel mit Ausnahme der Turm falken, Schreiadler, Seeadler, Bussarde und Gabelweihen (rote Milane),
hug, Würger (Neuntöter), , (Haug⸗ und Feldsperlinge) rabenartige Vögel J gRebelkraͤhen, Saatkrähen, Elstern, Eichelhäher), . Wildtauben (Ringeltauben, Hohl tauben, Turteltauben), Wasserhühner (Rohr. und Bleßhühner), Reiber (eigentliche Relher, Nachtrelher oder Rohrdommeln), Säger (Sägetaucher, Tauchergänse), alle nicht im Binnenlande brütenden Möwen, Kormorane, 1 . ar eren . ; edoch gilt auch für die vorstehend unter a, p, e bezeichneten Vögel das Verbot des Fangens KJ . . rtikel 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Tert des Gesetzes, be= . ö 89 V . ir. . em gegenwärtigen Gesetz ergibt, unter der Ueberschrift ‚Vogelschutz⸗ gesetz durch das Reichsgesetzblatt ö zu machen.
Dieses Grsehz Kitt am Mlle Hos in Rug r am 1. er mn Kraft.
1. . gleichen Tage tritt 3 e fn ghet für Helgoland Urkundlich unter Unserer 8 . Unterschrift und heigebrucktem Kaiserlichen Jnßegec. Gegeben Potsdam, den 306. Mal 1906. . irh elm.
von Bethmann Hollweg.
ögeln, vom 23. März 1888, wie er sich auß