Dentscher Neichsanzeiger
und
Königlich Preuniseher Staatsanzeiger.
Aer rzugspreis beträgt vierteljährlich 8 M A0 5. Alle Nostanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Nostanstalten und Zeitungs spediteuren fur elbstabholer anch die Ezpedition 8W., Wilhelmfstraße Nr. 32. ö Einzelne Uunmmern kosten 28 3.
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Insertionzprein für den Raum einer Aruckzeile 30 3. Jnuserate nimmt an: die Königliche Gxpedition
des Aentschen Reichaanzeigere und Königlich Rreußischen Ktaataanzeigern Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 2.
M HG.
Berlin, Donnerstag, den 11. Juni, Ahends
1908.
Inhalt des amtlichen Teiles: Drdensverleihungen ꝛc.
Deutsches Reich.
Gesetz, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 33 des Reichs⸗ gesetzblatts.
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personal veränderungen.
Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 25 und 26 der Preußischen Gesetzsammlung.
Personalveränderungen in der Armee.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Rittergutsbefitzer, Landschaftsrat von Tempelhoff auf Dombrowka im Kreise Posen⸗West, dem ständigen Hilfe⸗ arbeiter im Reiche kolonialamt, Legationsrat Dr. Kalkmann und dem Bergwerksdirektor Rudolf Windmöller zu Horbdel im Landkreise Bochum den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Obersten Delius, Inspekteur der Feldtelegraphie, den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse, dem Bürgermeister Reinhold Klix zu Finsterwalde im Kreise Luckau den ,. Kronenorden dritter Klasse, dem Fabrikbesitzer Alfred Präch tel, dem Hofspediteur Gustav Knauer, dem Kaufmann Max Heydt mann, sämtlich zu Berlin, dem Lehrer a. D. Albert Barkow zu Konerow im Kreise Greifswald und dem Landwirt Georg Kruse zu Hordel im Landkreise Bochum den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, dem Lehrer a. D. Hermann Habeck zu Hammer, bisher in Kantreck, Kreis Kammin, den Adler der Inhaber des König⸗ lichen Hausordens von Hohenzollern, ; dem Buchhalter Hartwig Neese zu Burgsteinfurt im Kreise Steinfurt, dem Oberpräger Gottlieb Drasdo bei der Königlichen Münze in Berlin, dem Buchbindermeister Ferdi⸗ nand Drees zu Elberfeld und dem früheren Werkmeister beim Gouvernement Togo Ernst Dehl zu Stettin das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, dem Gemeindevorsteher Heinrich Ellenberg zu Röhrsen im Kreise len dem städtischen Steuererheber Otto Bartels zu Halle a. S., dem Schneidemühlenverwalter Louis Dautz u Bauchwitz im Kreise Meseritz, dem Steiger Johann Mor genannt Malinda zu Rauno im Kreise Kalau, dem Maurerpolier Karl Fulde zu Nimptsch, den Werkmeistern Wilhelm Bulau und Ernst Schmarse zu Berlin, dem Schafmeister Edu ard Schwede zu Tadelwitz im Kreise Franken⸗ stein, dem Waldwärter Christian Müller zu Wutike im Kreise Ostprignitz, dem Agenten Friedrich Heitmann, dem Polizeisergeanten Karl Karrenberg, dem Schlosser Friedrich Schnegelsiepen, dem Hufschmied und Gast= wirt Karl Beuteführ, sämtlich zu Velbert im Kreise Mettmann, dem Ziegelbrenner Hermann Jähnigen zu Torgau, dem Glasbeschauer Christoph Siegel. zu Schrecken dorf im Kreise Habelschwerdt, bem früheren Schmiede⸗ 66 Franz Biehl zu Frankenberg im Kreise Franken⸗ fem, dem Eisenbahnschmied Ishann Schäfer zu St. Johann m strfise Saarbrücken, dem Cisenbahnwagengrbelter Heinrich aden ald zu Schneldemühl und dem Pofamentenarbeiter rig deich Wolff zu Berlin das Allgemeine Ehrenzeichen, Schu f if amn t zur See Rudolf Andler von S. M. 33 Kang Wilhelm“ und dem Molkereiverwalter ö sowic endt zu Gartz a. O. die Rettungsmedaille am dem Zahnarzt Dr. med Ludwi ö med. wig Plaester er zu Brom⸗ berg und. dem Verimeister gugd Linn bei der Provinzial⸗
. daselbst die Rote . dritter Klasse zu
—
Seine Majestät der König haben Allergnadigft geruht: Dem Kaiserlich Königlich österreichi ; Brüll, Direktor des , gg cen der Staatsbahnen im Eisenbahnmin isterium, dem Divisionschef im Königlich italienischen Ministerünm der Posten und Tele! . i a n ti 6 . Abtellungschef im ge⸗ nannten Ministerium Giuseppe Grebori ; ö ö . ie ö o den Roten Adler⸗ dem Königlich ungarischen Rat Csatäry d ⸗ Direktor tell vertreter der Staatsbahnen zu Jad r er. ö J ,, ber Staats⸗ en ois ri giasse, recht zu Wien den Roten Adlerorden em praktischen Arzt Dr. Johann Adamides Kaonstantinspel den Rolens Adler ordẽn vierter Kleff nrdes zu
dem Minister der Königlich italienischen Posten und Tele= graphen Karl Schanzer, dem früheren Unterstaatssekretär im Königlich italienischen Ministerium der Posten und Tele⸗ raphen, Deputierten Elio Morpurgo zu Rom und dem . Königlich italienischen Generalpostdirektor Carlo Gam ond daselbst den Königlichen Kronenorden erster Klasse,
dem Kaiserlich Königlich österreichischen Hofrat Ritter Grimus von Grimburg, Direktor der priv. österreichisch= ungarischen Staatseisenbahn-Gesellschaft in Wien, den Stern zum Königlichen Kronenorden zweiter Klasse, 9
Dem Königlich ungarischen Hofrat Koloman Szäjhelny,
Direktor der Staatsbahnen zu Budapest, den Koͤniglichen Kronenorden zweiter Klasse, w
dem früheren Legationgsekretär bei der Kaiserlich chinesischen Gesandtschaft in Berlin, Legationsrat Gu Sho⸗tchün, dem Administrateur de lInscription Maritime Nikolas Nissen zu Cherbourg, oem Jentralinspektor der priv. österreichisch= ungarischen Stagtseisenbahn-Gesellschaft Gustar Janota zu Wien und dem Zentralinspektor der priv. österreichischen Nord⸗ wesibahn und Abteilungsvorstand Anton Wen zl daselbst den Königlichen Kronenorden dritter Klasse sowie
dem Gymnasialprofessor Michele Piomarta zu San Remo, dem Konsul Armand Postel zu Cherbourg, dem Sekretär der priv. österreichischungarischen Siaatseisenbahn⸗ Gesellschaft D. Maximilian Alma zu Wien und den bis⸗ herigen Attachss bei der Königlich niederländischen Gesandt⸗ schaft in Berlin Jonkheer Jan van Haersma de With und Jonkheer Ferdinand Michiels van Verduynen den Königlichen Krönenorden vierter Klasse zu verleihen.
Deu tsches Reich. . Gesetz, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes. Vom 30. Mai 1908. ꝛ
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
51.
Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung wird dahin geändert:
J. Der Artikel 39 der Wechselorbnung erhält folgende Fassung:
Der Wechselschuldner ist nur gegen Aushändigung des quittierten Wechsels zu zahlen berpflichlet. Hat der Wechselschuldner eine Teiljahlung geleistet, so kann er nur verlangen, daß die 5 dem Wechsel abgeschrieben und ihm Quittung er- teilt werde.
II. Der Artikel 43 Satz 2 wird durch folgenden Abs. A ersetzt:
Ein Wechsel, 26 Zahlung am Wohnorte des Bezogenen durch eine andere Person erfolgen soll, ist dieser Person zur Zah⸗ lung zu präsentieren und, wenn die Zahlung unterbleibt, gegen sie zu protestieren.
III. Der Artikel 44 erhält folgende Fassung:
Zur Erhaltung des Wechselrecht gegen den Akzeptanten bedarf es weder der Präsentation am Zahlungstage noch der Erhebung eines Protestes. -
IV. Im Artikel 60 Satz 2 und im Artikel 62 Satz 1 werden die Worte am zweiten Werktage! durch die Worte am dritten Werktage ersetzt.
V. Im Ärtikel 87 Satz 1 werden hinter dem Worte Gerichts⸗ beamten‘ die Worte eingeschaltet:
; oder einen Postbeamten‘ VI. An die Stelle des Artikel 88 treten folgende Vorschriften: Artikel 88.
In den Protest ist aufzunehmen: =
I der Name . die Firma der Personen, für welche und gegen welche der Protest erhoben wird;
Y) die Angabe, daß die Person, gegen welche protestiert wird, ohne Erfolg zur Vornahme der wechselrechtlichen Leistung aufgefordert worden oder nicht anzutreffen gewesen ist oder daß ihr Geschäftslokal oder ihre Wohnung fich nicht bat ermitteln lassen;
3) die Angabe des Ortes sowie deg Kalendertags, Monats und Jahres, an welchem die Aufforderung (Nr. 2) geschehen oder ohne Erfolg versucht worden ist;
4 im Falle einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlung die Erwähnung, von wem, für wen und wie sie angeboten oder ge= leistet wird. :
Der Protest ist von dem Protestbeamten zu unterzeichnen und mit dem Amtsstegel oder dem Amtsstempel zu versehen.
Artikel 88 a.
Der Proteft mangels Zahlung ist auf den Wechsel oder auf ein mit 6 Wechsel zu verbindendes Blatt zu setzen. des ö befindlichen Vermerk, in Ermangelung eines solchen un- mittesbar an enen Rand der Rüqcscite gesetzt werden.
Wird der Protest auf cin Blat geseßt, das mit dem Wechsel verbunden wird, so soll die Verbindungestelle mit dem Amtesiegel Ddr dem Amtestempel versehen werden. WM dies geschehen, so braucht der Unterschrift . Hrotestbeamten ein Siegel oder Stempel nicht beigefügt zu werden.
de test unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben . ö. oll eng des Er un ls und einer Kopie erhoben,
Protest soll unmitielbar hinter den letzten auf der Räckseite J
so lt die Beurkundung auf einem der Exemplare oder auf dem Originalwechsel. Auf den anderen Exemplaren oder auf der Kopie ist zu vermerken, daß sich der Protest mangels Zahlung auf dem ersten Exemplar oder auf dem Originalwechsel befindet. Auf dem Vermerk . die Vorschriften des Äbs. 2 und des Abs. 3 Satz n, .
nwendung. Der Protestbeamte hat den Vermerk ju unterzeichnen.
Artikel 88.
Bezieht sich der Protest auf eine andere wechselrechtllche Lelstung als die Zahlung, so ist er auf eine Abschrift des 3 oder der Kopie oder auf ein mit der Abschrift zu verbindendes Blatt zu setzen. Die Abschrift hat auch die auf dem Wechsel oder der Kopie befind⸗ lichen Indossamente und anderen Vermerke zu enthalten. Die Vor⸗ schrifsten des Artikel 83a Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung. VII. Als Artikel 89 a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Die Wechselzahlung kann an den Protestbeamten erfolgen.
Die Befugnig des Protestbeamten zur Annahme der Zahlung kann
nicht ausgeschlossen werden.
VIU, An die Stelle des Artikel go treten folgende Vorschriften: Schreibfehler, Auslassungen und sonstige i der 53 urkunde können bis * ushändigung der Urkunde an die Person, für welche der Protest erhoben ist, won dem Protestbeamten berichtigt werden. Die Berichtigung ist als solche unter Beifügung der Unter.
schrift kenntlich zu machen. 3 3. 5
Von dem Prgtest ist eine beglaubigte Abschrift zurückiuhehalten. Ueber den Inhalt des Wechselg oder der Kopie ist ein Vermerk auffunehmen. Der Vermerk hat zu enthalten: 1) den Betrag des Wechsels; 27) die . 3) den Ort, den Monatstag und das Jahr der Ausstellung; 4 die Namen des Ausstellers, det Remittenten und detz Be⸗ zogenen;
5) falls eine vom Bezogenen verschiedene Person angegeben ist, durch welche die Zahlung erfolgen soll, den Namen dieser 3 sowie die Namen der etwaigen Notadressen und
hrenakzeptanten.
Die Abschriften und Vermerke sind geordnet aufzubewahren.
IX. An die Stelle des Artikel 91 treten folgende Vorschriften: Die Präsentation zit ahme oder . die Protest⸗ er hebung, die n . elnes A 6 sowle alle sonstigen bel einer beftimmten Person vorzunehmenden Akte müffen in deren Geschäftelokal und in Ermangelung eines solchen in deren Wohnung vorgenommen werden, An einer anderen Stelle, z. B. an der Börse, kann dies nur mit beiderseitigem Ln her tada ff ge⸗ ö ö 4.
en. 3. .
Ist in dem Proteste vermerkt, daß sich das Geschäftslokal oder die Wohnung nicht, hat ermitteln affen, so ist der Protest nicht deshalb ungültig, weil Lie Ermittelung möglich war.
Die Verantwortlichkeit des Protestheamten, der es unterläßt, geeignete Ermittelungen anzustellen, wird ducch die . des Abf. 2 nicht berührt. Ist eine Nachfrage bet der Polizelbehörde des Ortes ohne Erfolg . so ist der Protestbeamte zu weiteren a, , nicht verpflichtet. .
X. Als Artikel 1a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Eine in dem Geschäftslokal oder in der Wohnung eines Be⸗ teiligten vorgenommene Handlung ist auch dann gültig, wenn an Stelle des Ortes, in welchem datz Geschäßstslokal oder 3 k liegt, ein benachbarter Oit in dem Wechsel angegeben sst. M beiderseitigem Einverständnisse können auch in anderen Fällen die bel einem Beteiligten vorzunehmenden Handlungen an einem Orte erfolgen, der dem im Wechsel angegebenen Orte benachbart ist.
elche Orte im Sinne dieser Vorschriften als benachbarte an⸗ zusehen sind, bestimmt der Bundesrat; die Bestimmung ist im Reichsgesetzblatte bekannt zu machen. 5 ö. XI. Der Artikel 92 erhält folgenden Abs. 2:
Die Proteste sollen nur in der Zelt von 9 Uhr Vormittags bis 6 Uhr Abends erhoben werden. Außerhalb dieser Zeit gen dle Piotesterhebung nur erfolgen, wenn die Person, gegen welche pro⸗ festiert wird, ausdrücklich einwöligt. ö
XII. Im Artikel 99 treten an die Stelle der Sätze 2, 3 die folgenden Abs. 2, 3:
Ein eigener Wechsel, . Zahlung am Wohnorte des Aug⸗ stellers durch eine andere Person erfolgen soll, ist dieser Person jur Zahlung zu präsentieren und, wenn die Zahlung unterbleibt, gegen sie ju protestieren.
Bei eigenen Wechseln bedarf eg zur Erhaltung deg Wechsel⸗ rechts gegen den Aussteller weder der Präsentation am Zahlunggtage noch der Erhebung eines .
Der 5 21 des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer, vom 10. Juni . (Bundesgesetzbl. S. 193) wird dahin geändert: 1) Im Satze 1 werden hinter dem Worte Notare“ die Worte eingeschaltet: die Postbeamten .. 2 Satz 2 erhält , Fassung: uf der nach der Wechselordnung zurückzjubehaltenden Abschrift des Protestes ist ausdrücklich zu bemerken, mit welchem Woechsel⸗ stemyel die protestterte Urkunde versehen oder daß ste mit einem Wechselstempel nicht versehen ist.
83. ;
Unter Zustimmung des Bundegrats kann der Relchtkanzler an= aldneng daß die Postvetwaltung für bestimmte Fälle, ingbesondere mit Rücksicht auf die Art des Protesteg oder die Höhe der Wechselsumme, die Protesterhebung nicht übernimmt.
Die näheren Bestimmungen Über die . der Postanstalten zur Aufnahme von Wechselprotesten erläßt der Reichel aniler. Für den inneren Verkehr der Königreiche Bavern und Württemberg werden diese Bestlmnmungen von den zuständigen Behörden dieser Staaten erlafsen. 1
Die Postverwaltung haftet . Auftraggeber für die ordnungt⸗ mäßige Ausführung des Protestauftrags nach den allgemeinen Vor⸗ schrlften des bürgerlichen Rechtes über die Haftung eineg Schuldners für die Erfüllung selner Verbindlichkeit. Sie hastet nicht über den Betrag des wechselmäßigen Regreßanspruchs hinaus.