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Deutscher Reichsanzeiger
und
Rer Bemgspreis beträgt vierteljährlich 8 M 40 . Allr Rostanstalten nehmen Bestellung an; für Kerlin außer. den Postanflalten und Zeitung sprditeuren für Kelbstabholer
auch die Ezprdition 8W., Wilhelmstraße Nr. 2.
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der Arntschen Reichsanzeigers und Königlich Rrrußischen Staatsanzeiger Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 2.
132.
De Juhalt des amtlichen Teiles: ensgverleihungen ꝛc.
Ernenn Deutsches Reich. Ri e ungen ꝛc.
ung, betreffend die Einziehung des Kaiserlichen Konsulats M Sn Juan del Norte (Nicaragua). Bann Gewichtsordnung vom 35. Mai 1908. di ung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und e ür erenentechtspflege in den e ler if he, und Südsee⸗ BVelann in ) ; umgchung, betreffend die Eröffnung einer Telegraphen⸗ betrichesees⸗ beim . 63 in .
Ern Königreich Preußen.
ne un En, Charakterverlelhungen, Standeserhöhungen und Ale T songiverandernngen. .
n chte Verleihung des Präsentationsrechts für das Herren⸗ Aller z das Geschkecht derer von Hanstein. .
rechlg ter laß, betreffend die Verleihung des Enteignungs⸗
ages orhin den Kreis Kreuznach. .
fuͤr di nung fuͤr die nächste Sitzung des Bezirkseisenbahnrats in Lie rel lion gbesr Bromberg, Danzig und Königsberg . betreffend die Ausgabe der Nummer 24 der Preußischen
eseßsamm ung.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
geh em Eisenbahndirektionspräsidenten a. D., Wirklichen
men Oberregierungsrat Franz Ulrich zu Cassel den ern zum Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub, dem ordentlichen Honorarprofessor in der theologischen Fakultät der Untberfitãt in ö a. S. B. Dr. War neck en Roten Adlerorden dritter Klasse, dem Fregattenkapitän Ritter von Mann Cdlen von Tiechler, Ksmmandanten S. M. kleinen FKreuzers „Ham⸗ . die Königliche Krone zum Roten Adlerorden vierter asse, dem Hauptmann von Quitzow im k 6 Jäger⸗ bataillon S8, dem Kapitänleutnant Roehr, Erstem Offizier M. kleinen Kreuzers, Hamburg“, dem Kreisschulinspektor a. D., Schulrat August Brückner zu Breslau, bisher in Koschmin, ö Pfarrern Gerhard Evers zu Wesel und Albert kramer zu Altengoltern im Kreise Langensalza und dem neritierten Pastor Justus Klamroth zu Ballenstedt a. H., isher in Alt-Körtnitz, Kreis Dramburg, den Roten Adlerorden vierter Klasse, ö dem Bberstleutnant a. D. Ie Ju ge, bisherigem Kom⸗ an deur des Landwehrbezirks Insterburg, und dem Super⸗ kätendenten Gustav Lierfe zu Wolsteln im Kreise Bomst nge Kronenorden dritter Klasse, ö aack'm Aberleutnant Oskar Wenderhold im Rheinischen . Nr. 8, dem Oberleutnant von Passow im e era glch Mecklenburgischen Jägerbataillon Nr. 14, dem del nbahnkassenvorsteher a. D. Ernst Steuhe zu Lichten⸗ * m Kreise Niederbarnim, den Oberbahnassistenten a. D. . ah ler zu Pankom im Kreise Niederbarnim und lien ich, Thie ke zu Charlottenburg, dem Eisenbahn⸗ e O rf ihrer Otto Ziffer zu Charloöͤttenhurg und dem Kenn en lischer a. D. Philipp Gocke zu Paderborn den dem en Kronenorden vierter Klasse, . Dime n Lirchenkaffenrendanten, Lehrer g. D. Heinrich es örigl derben im Kreise Osterburg den Adler der Inhaber
dem chen Hausordens von Hohenzollern, e, we Gemeindevorstcher Wilhelm Gückler zu Eisenbahn m Krese Foldberg-Haynau, dem pensionierten Penstonierfügführer Gerhard Kremer zu Warburg, den ornhaufen! Sisenbahnschaffnern Fräöedrich Jürges zu *in dolf im Kreise Gandersheim und ugust
Dirrmeifl zu Nordhausen, den penstonierlen EGisenbähn⸗ 8 . tto . zu. Berlin und Julius dem per zu Lichtenberg im Kreise Niederbarnim, zu alen isonterten Eisenbahnlademeister Rudolf Rehder enfionieri Küenitz bel Zerpenschleuse, bigher in Berlin, den MR en Eisenbahnstell werks weichen stellern Johann Peter ich, Wön Hesperingen in Luxemburg, Christ ian Ehr⸗ pens elm Lange und Julius Lorenz zu Berlin, born piionierten Eisenbahnweichenstellern Albert Faul⸗ ode in Sangerhausen, Christign Kramer zu Bernte— e, reise Worbis, Karl Liedigk zu Berlin und h ö rochnow zu Pankow im Krelse Nieder— dusch den penstönierten Sisenbahnstationsdienern August mann ö Schlachtensee im Kreise Teltow und 96 ver n, el zu Lichtenberg im Kreise Niederbarnim, Nin tk? lonierten Bahnwärter Johann Hvelgönne zu Ulhe im Ger, dem bisherigen Eisenhahnhilfs wagenmeisser daher Gees e zu Paderborn, dem bisherigen Eisenbahn— Putzer Friedrich Ehlers zu Northeim, den bisherigen
Berlin, Freitag, den 12. Juni, Ahends.
Eisenbahnvorschlossern Friedrich Karrasch zu Potsdam und ö ah . zu Göttingen, dem bisherigen Eisenbahntischler Hermann K. zu Potsdam, dem bisherigen Cisen⸗ hahnrottenführer Friedrich Förster zu Charlottenburg, dem Privatmann Jusius Petersen pu Esgrus im Landkreise Flensburg, dem Qbermeister Paul Schmitz zu Gersweiler im Kreise Saarbrücken, dem Oberwebmeister August Schgtke, dem Starkemeister Jul ius Volkert, beide zu Lauban, dem Wieg⸗ kammergehilfen Anton Lipphausen zu Elberfeld, dem Ober⸗ maschiniften Karl Treib, dem Maschinisten Peter Baltes, den Kesselwärtern Johann Abel und Konrad Roland, sämtlich zu Malstatt⸗Burbach im Kreise Saarbrücken, dem Packer Jakob Geis weidt zu Elberfeld, dem Guteschäfer Robert Brandt zu Seegrehna im Kreise Wittenberg, dem Gutsvogt Gottlieb Chrzonsz zu Ober⸗Paulsdorf im Kreise Rosen⸗ berg O⸗Schl, dem Gutsarbeiter Heinrich Gerber zu Altjeßnitz im Kreise Bitterfeld und dem Forstarheiter Gott⸗ lieb Wieland zu Welsigte im Kreise Zauch⸗Belzig das Allgemeine Ehrenzeichen sowie ;
dem Kriminalschutznann Peter Moser zu Malstatt⸗ Burbach im Kreise Saarbrücken die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Oberpostinspektor Eymeß in Schwerin (Mecklb) zum Postrat zu ernennen. .
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Otto Kück zum Vizekonsul in Chi⸗ huahua (Mexiko) zu ernennen geruht.
Das Kaiserliche Konsulat in San Juan del Norte (Greytown, Niearagua) ist eingezogen worden.
Maß⸗ und Gewichtsordnung. Vom 30. Mai 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. ⸗ verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1. Die Grundlagen des Maßes und des Gewichts sind das Meter und das Kilogramm. . Das Meter ist der Abstand zwischen den Endfirichen des inter⸗ nationalen Meterprototyps bei der Temperatur des schmelzenden Eises. . Kllogramm ist die Masse des internationalen Kilogramm⸗ prototyps.
5 2.
Als deutsches Urmaß gilt derjenige mit dem Prototyp für das Meter verglichene Maßstab aus Platin Iridium, welcher durch die Internationale Generaskonferenz fuͤr Maß und Gewicht dem Deutschen Reiche als nationales Prototyp überwiesen worden ist.! Er wird von der Ralserlichen Normaleichungskommission aufbewahrt.
3 Aus dem Meter wird die Einhelt des Flächenmaßes — das Quadratmeter — und die Einheit des Körpermaßes — das Kubik meter — gebildet.
Für die Teise und die Vlelfachen der Maßeinheiten gelten folgende
Bezeschnungen: A. Sa ngenma ße. Der zehnte Teil des Meters heißt das Dezimeter. Der hunderiste Teil des Meters heißt das Zentimeter. Ber fausendste Teil des Meters heißt das Millimeter. Tausend Meter heißen das Kilometer.
B. Flächenmaße.
Der hundertste Teil des Quadratmeterg heißt das Quadrat-
ter. ö . hundertste Teil des Quadratdenimeters heißt das Quadrat- nt ftr dee. Teil des Quadratzentimeters heißt das Quadrat- millimeter. ;
Hundert Quadratmeter heißen das Ar.
undert Ar heißen das Hektar ; J Hettar heißen das Suadtatkllometer.
O. Körpermaße. 36 Der tansendste Teil des Kubitmeters heißt das Kubikderimeter. Ser taufendfte Teil des Kubikdenimeters heißt das Kublkjentimeter. Der aufenbste Teil des Kubikjentimeters heißt das Kubik millimeter.
Kubikdezimeter wird im Verkehre der von elnem Kilo⸗ , . bei feiner größten Dichte unter dem Drucke ciner tg har ,. Raum gleichgeachtet. Diese Raum⸗
t das Liter. größe et ern des Lterg beißt das Minltiter. Hundert Liter heißen das ö
— 8 Urgewicht gilt dagen ge mit dem Prototyp für das Kilo J . aus Ii n n n, welches
durch die Internationale Generalkonferenz für Maß und Gewicht dem
1908.
Deutschen Reiche als nationales Prototyp überwiesen worden ist. Es wird bon der Kaiserlichen Normaleichungekommission aufbewahrt.
§ 5. Für die Teile und die Vielfachen des Kilogramms gelten folgende Bezeichnungen: Der tausendste Teil des Kilogramm heißt das Gramm. Der tausendste Teil des Gramm heißt das Milligramm.
undert Gramm heißen das Hektogramm.
ndert Kilogramm e, der Doppelzentner.
ausend Kilogramm heißen die Tonne.
§ 6.
Zum Messen und Wägen im öffentlichen Verkehre, sofern dadurch der Umfang von Leistungen bestimmt werden soll, därfen nur geeichte Maße, Gewichte und Wagen angewendet und berelt gehalten werden. Zum Effentlichen Verkehre gehört der Handelsverkehr auch dann, wenn er nicht in offenen Verkauftzstellen stattfindet.
Auch zur Ermittlung des Arbeitslohns in fabrikmäßigen Be—⸗ trieben dürfen nur geeichte Maße, Gewichte und Wagen angewendet und bereit gehalten werden.
Den Maßen stehen im Sinne dieses Gesetzes gleich die zur n,, bestimmten Meßwerkzeuge für Flüssigkelten und er trockene Gegenstände.
Unberührt bleiben die Vorschriften über die Cichung der zu steuer⸗ amtlichen Zwecken bestimmten Geräte,
Durch Beschluß des Bundegrats kann für beslimmte Arten von Betrieben sowie für den Verkehr bestimmter Arten von Waren, ins⸗ besondere für den Verkehr nach und hon dem Auslande, die Anwendung und Bereithaltung solcher nicht nach den inländischen Vorschriften ge⸗ eichter Meßgeräte zugelassen werden, welche auf einem anderen als dem metrischen System beruhen.
Soweit Förderwagen und Fhrder efäße im Bergwerksbetriebe zur Ermittlung des Arbeltslohns dienen, bedürfen sie der Neueichung.
3388.
Für den Verkauf weingeistiger Flüssigleiten nach Stärkegraden dürfen nur geeichte Thermo Alkoholometer, für die entgeltliche Ab⸗ . von Gaz nur geeichte Gasmesser angewendet und bereit gehalten werden.
355 Wein, Obstwein und Bier dürfen bei faßweisem Verkaufe dem Käufer nur in ö Fässern überllefert werden, welche auf ihren Raumgehalt geeicht sind.
Eine Ausnahme findet bezüglich desjenigen ausländischen Weineg, . Bieres statt, dessen Welterberkauf in den Original⸗ gebinden erfolgt. 9
Ebenso findet eine Ausnahme bezüglich deslenigen ausländischen Weines statt, dessen Weiterverkauf in ausländischen, für den betreffenden Wein im Ursprungslande gebräuchlichen Geblnden und dessen Berech⸗ nung nicht nach Litern, sondern nach der Bezeichnung des Gebindes (Oxhoft, Pipe, Both usw.) erfolgt, auch wenn Ümfüllungen des Weines stattgefunden haben.
. § 10. Die Eichung besteht in der vorschriftzmäßlgen Prüfung und Stempelung der Meßgeräte durch die zuständige Behörde; sie ist ent⸗ weder Neueichung oder Nacheichung.
Die dem eichpflichtigen Verkehre dienenden Meßgeräte sind inner“ halb bestimmter Fristen zur Nacheichung zu bringen. Die 3 , dle Nacheichung vorzunehmen und ju wiederholen ist,
ragen
a. den Längenmaßen, den Flüsstgleltsmaßen, den Meßwerkzeugen für i rn, den Hohlmaßen und Meßwerkzengen für trockene Gegen⸗
ände, den Gewichten, den Wagen für eine größte zulässige Last big aus⸗ schließlich 3090 Kilogramm sowje den Fäffern für Bier zwei Jahre,
b. den Wagen für eine größte zulässige Last von 3h05 Kilogramm und darüber, den festfundamentlerten Wagen und den Fässern fuͤr Wein und Ahstwein drel Jahre.
Die Frist beginnt mit dem Ablaufe desjenigen Kalenderjahres, in welchem die letzte Eichung vorgenommen worden ist. Bei Fäffern, in denen Wein gelagert ist, endet die Nacheichungefrist nicht, bevor das Faß entleert worden ist.
Gasmesser sind von der Nachelchung ausgenommen.
Der Bundezrat ist ermächtigt, die Verpflichtung zur Neueichung oder Nacheichung auf andere als die in den S§ 6 bis 9 bezeichneten Gegenstände auszudehnen sowie einzelne Arten von Gegenständen, die nach den Vorschriften des Gesetzes eichpflichtig sind, von der Ver pflichtung zur Neueichung oder Nacheichung auszunehmen. Er ist er mächtigt, die Vorschriften über die Fristen für die Nacheichung in An= sehung einzelner Arten bon ien hben, abzuändern und zu ergänjen.
Bie auf Grund des Abs. JL erlassenen Vorschriften sind dem 56 . ., ö . ie ö. seinem nächsten
usammentritte vorzulegen. e sind außer Kraft zu der Fteichs lag die Genehmigung hersagt. K
5815.
Im eichpflichtigen Verkehr ist die Anwendung und Bereithaltung von unrichtigen Maßen, Gewichten, Wagen, Thermo⸗Alkoholometern und Gagmessern sowie die Anwendung von unrichtigen Fäffern unter- sagt. Das Gleiche gilt für solche Gegenstände, welche gemäß 5 12 bom Bundesrgt für (ichpflichtig erklärt worden sind.
Als ie , gelten diejenigen Meßgeräte, welche über die bom Bundetzrat festgesetzten Srenjen (Verkehrs fehlergrenzen) hinaus von der Richtigkeit abweichen.
5§ 14. Zur Eichung sind nur zuzulassen: diejenigen ö . dem Meter oder seinen ganzen Vielfachen, oder sesner Hälfte, seinem fünsten oder seinem jehnten Teile entsprechen; diejenigen Körpermaße, welche dem Kubllmeter, dem halben Kubik meter, dem Hektollter oder dem halben Hektoliter oder den ganien Vielfachen diefer Maßgrößen, oder dem ter, seinem Zwei, Fünf,
zehnten, zwanzigsten, fünfgigsten oder hundertsten Teile entsprechen;
Zehn oder Zwanjigfachen, ober seiner Hälfte, seinem vierten, fünften,