1908 / 137 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Jun 1908 18:00:01 GMT) scan diff

die senigen Gewlchte, welche dem Kilogramm, dem Gramm oder

dem Milligramm, oder dem Zwei-, Fünf, ehn⸗, Zwanzig. oder . diefer Größen . der Hälfte, dem vierten, dem fn dem achten oder dem zehnten Teil des Kilogramm sowie der Halfte, dem fünften oder dem jehnten Teil des Grammg entsprechen.

Außerdem ö. zur Cichung zuzulassen Förderwagen und Förder⸗ gefäße ohne Rücksicht auf den Raumgehalt.

§ 15.

Die Eichung wird durch Cichämter ausgeübt. Sie werden hierin mit den erforderlichen Eichnormalsen, Apparaten und Stempeln auggerüstet, Die Gichämter können auf besondere Zweige deg Elch⸗ weseng beschränkt werden.

16. Der Bundegrat . die . über die von den Cich⸗ , e e unh etzung der Nacheichungsgebühren erfo nnerhalb der ö. . . bestimmenden Lee wen z . die Landes⸗ en. . 6 ö Festsetzung der Gebühren ist von dem Grundsatz aus⸗ zugehen, daß die Gesamteinnahmen aus den Gebühren die Kosten des Gichwesens nicht übersteigen sollen.

§ 17.

Die mit der Aufsicht über dle Geschäfteführung der Eichämter zu betrguenden Behörden oder Beamten (Aufsichtsbehörden) sind ver⸗ 1 sür die Ordnungsmäßlgkeit und für die Richtighaltung der

ichmitte! zu sorgen und die Gichnormale in angemessenen Fristen nachjuprüfen. Sie können ermächtigt werden, in geeigneten Fällen

innerhalb ihrer Bezirke die Tätigkelt der Eichämter selbst zu über. nehmen.

18. Die Eichämter und die d gl h tobehbrben sind staatliche Be⸗

hörden. Ihre Frrichtung, Ausrüstung und Unterhaltung, die An⸗ stellnng und Befoldung der Beumten erfolgt durch die Landes- regierungen.

Die Errichtung gemeinschaftlicher Cichbehörden für mehrere ,, bleibt der Vereinbarung jwischen den Landegreglerungen vorbehalten.

Die Landesregierungen sind befugt, Gemeinden, welche jur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärligen Gesetzes eigene Cichämter be sibßen, die Beibehaltung der letzteren in widerruflicher Weise zu ge⸗ statten. Die Augrüstung und Unterhaltung der Cichämler sowie die Besoldung der Beamten liegt alsdann den Gemeinden ob, welche die

ebühren vereinnahmen. Im übrigen gelten für die Gemeindeeich⸗ ämter die gleichen Bestimmungen wie für die Staattzeichãmter.

§ 19.

Die Kaiserliche Normaleichungskommisston hat darüber ju wachen, daß das Eichwefen im gesamten Reichsgebiete nach über⸗ einftimmenden Regeln und dem . des Verkehrs entsprechend gehandhabt wird. Ihr liegt die Vera folgung der Rormale an die Aufsichtsbehörden und deren periodisch wiederkehrende Vergleichung mit dem Urmaß und dem Üirgewicht v5. Sie ist befugt, zeitwenlig, mit Genehmigung des Bundeßrats dauernd, die Eichung beftimmter Gattungen von Meßgeräten sich gusschließlich vorzubehalten oder unter ihre unmittelbare Aufficht zu stellen.

Sie hat die Apel un ge mm ungen zu diesem Gesetz über Material, Gestalt, sonsstge inrichtung und Bejeichnung aller eich⸗ faͤhigen Meßgeräte sowie über die Bedingungen ihrer Gichfähigkeil zu erlafsen nd die von den Eschbebörben innezuhaltenden Fehlergrenzen (Eichfehlergrenzen) festjusetzen. Ihr ist es porbehalten, zu bestimmen, ob und unter welchen graussetzungen Gegenslaͤnde zur Eichung e n sind, die den allgemeinen Augführunggvorschriften nicht entsprechen.

Der Kaiserlichen Normaleichungskommission liegt ob, das bel der Eichung zu beobachtende Verfahren nr die Bedingungen seflzu tellen, unter denen Meßgeräte, die nicht oder nicht mehr den Vorschriften entsprechen, gus dem Verkehre zu iehen sind, überhaupt alle die

nische Seite deg Eichwesentz . Fragen zu regeln.

Meßgeräte, die von der Kalserlichen Noꝛmaleschun ge kom mission

gern. und gestempelt sind, gelten ae geeicht im Sinne diefes esetzes.

§ 20. Sämtliche Eichbehörden haben sich bei der Eichung der bom Bundesrat festzufetzenden Stempel. und Jahres zeichen zu bedienen. Bei der Nacheichung t das Jahres zeichen allein anzuwenden, soweit nicht von der Kasserl chen Normaleichunggkommission für ein⸗ zelne Arten von Gegenfländen abweichende Bestimmungen getroffen werden oder der gůnztiche ö Stempelung zugefaffen wirb.

Meßgeräte, die den Vorschristen dieses Gesetzes entsprechend geeicht sind, dürfen im ganjen ö angewendet werden.

Wer in Auzübung eines Gewerbes den Vorschriften der S5 6 big 9, 11, 13 dieseĩ Gesetzes, den auf Grund des S 12 dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen des Bundetrals oder den sonstigen Vor⸗ schrlften der Maß und Gewichtspoltzel zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert fünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Der Ausübung eines Gewerbes im Sinne dieser Vorschrift steht der Geschäftsbetrleb von Vereinen auch infowelt gleich, als er sich auf die Mitglieder beschränkt.

Neben der Strafe ist auf die Unbrauchbarmachung oder die Ein- lehung der borschriftswidrigen Meßgeräte zu erkennen, auch kann deren ö ausgesprochen werden. Es macht keinen Unterschled, ob die Geräte dem Verurteslten gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer hestimmten Person nicht ausführbar, fo kann auf die Unbrauchbarmachung oder die Einziehung und auf die Vernlchtung selbständig erkannt werden.

§ 23.

Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats wird der 6. bestimmt, mit welchem diese Maß. und Gewichtz. ordnung ganz oder teilweise in Kraft tritt; jedoch soll das Inkraft ˖ treten der Vorschriften über die Organisation der Eichbehörden nicht vor dem 1. Januar . . Auf demselben Wege können

ebergangsbestimmungen erlassen werden. / ö. K, liegt ob, sowelt nicht durch dieses Gesetz die Zuständigkeit anderweit geregelt ist, dirjenigen Anordnungen zu treffen, welche zur Sicherung der Ginführung und Durchführung der in dem Gesetz enthaltenen a ., erforderlich sind.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kreten außer eng,

die Maß und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 nebst den Gesetzen vom 1I. Jul 1884 und vom 26. April 1893

das Kesetz, betreffend die Einführung der Maß. und Gewichts ordnung für den Norbdeutschen Bund vom? 17. Auguft 15858 in Bayern, vom 26. Nobember 1871;

das Gesetz, betreffend die Einführung der Maß. und Gewichts ordnung vom 17. zember 1874

Sz 369 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Strafgesetzbuchs.

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§ 24.

ür diejenigen Meßgeräte, welche beim Inkrafttreten dieses Ge⸗ s. ö nf einem die Zeit ihrer Eichung oder letzten Nach⸗ eichung bejeichnenden Jahregteichen bersehen sind, beginnen die im 8 11 festgesczten Fristen für die Nacheichung oder Keren Wiederholung mit dem Ablaufe des so hejeichneten Kalenderjahrg, für diejenigen Meßgeräte, die noch kein Jabreszeichen tragen, mit dem Ablaufe dez Jahres, in welchem dieses Gesetz in Kraft tritt.

§ 25.

des 519 dieses Gefsetzes fiaden auf Bayern mit der , . daß die Königlich bayerische Normal⸗ zichungzkommitssion für Bavern die gleichen Brfugnisse hat wöe die Kalserliche KJ nach §5 19 Abs. 2 und 3 im übrigen Reichggebiete.

ie Ausführungabestimmungen zu diesem Gesetze, dle Si n dnl ö ef, anderweitiger Meßgeräte zur

August 1568 in Eifaß Lothringen, vom 19. De⸗

Gichung, über das bei der Eichung zu beobachtende Verfahren und über die von den Eichbehörden innezuhalten den Fehlergrenzen in Uiebereinstimmung mit den für das übrige Reichsgebiet ergehenden Vorschriften zu erlassen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unt i und beigedrucktem k. ie, hand ö Gegeben Potsdam, den 30. Mai 1908.

(L. 8.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.

Verordnung, betreffend die r rn. der Verwaltun Eingeborenenrechtspflege in den m nn

Südseeschutzgebieten.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc., verordnen für die afrikanischen und Si r e re auf

Grund des § 1 des Schutzgebietsgesetzes Reichsgesetzbl. 1906 Seite 813) im Namen des Reichs, was folgt:

und die chen und

§1.

Soweit nicht gesetzliche oder in Kaiserlichen Verordnungen enthaltene Bestimmungen Platz greifen, wird bis auf weiteres der Reichskanzler (Reichskoloniakamh ermächtigt, Vorschriften und Anordnungen zu erlassen, welche betreffen 1) die Einrichtung der Verwaltung, das Eingeborenenrecht und die Gerichtsbarkeit über Eingeborene, auch soweit Nichteingeborene beteiligt sind.

8 2. Die im 5 1 bezeichneken Befugnisse können mit Er⸗ mächtigung oder Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs⸗ kolonialamis) durch die Gouverneure wahrgenommen werden.

Die bisher ergangenen Vorschriften und Anordnungen, welche Gegenstände der im 5 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Art be⸗ treffen, bleiben, auch soweik sie von den Gouverneuren, den Landes hauptmännern, den Kaiserlichen . und ihren Stellvertretern erlassen sind, in Geltung, bis sie gemäß dieser Verordnung aufgehoben oder abgeänderk sind.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung im Reichsgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig treien die Ver ordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen im Schutzgebiete der Marschallinseln, vom 26. Februar 1890, und die Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit über dis Eingeborenen in den afrikanischen Schutzgebieten, vom 25. Februar 1896 außer Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. .

Gegeben Berlin im Schloß, den 3. Juni 1968.

( 1. S.) Wilhelm, J. R. Fürst von Bülow.

Bekanntmachung. Bei dem Post amt 63 (Neue Friedrichstraße) ist eine

Telegraphenbetriebs stelle in Wirksamkeit getreten. Die

Annahme von Telegrammen findet dei diesem Postamt werk⸗ tags von 8 Uhr Vormittags bis 7 Uhr Nachmittags und Sonntags von 8 bis 9 Uhr Vormittags und 13 bis 1 Ühr Nachmittags statt.

Berlin G, den 10. Juni 1908. Kaiserliche Oberpostdirektion. Vorbeck.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungs- und Baurat Borchart, Mitglied der Eisenbahndirektion in Magdeburg, zum SOberbaurat mit dem Range der Oberregierungsräte zu ernennen.

Seine Majestät der König haben mittels Allerhöchster Order vom 10. Juni d. J. dem Geschlechte derer von Hanstein aus Anlaß des Jubiläums des 600 jährigen Besitz⸗ standes der Familie an der Burg Hanstein auf Grund des

4 Nr. 3 der Verordnung vom 12. Oktober 1857 das räsentationsrecht für das Herrenhaus zu verleihen geruht.

Auf den Bericht vom 23. Mai d. J. will Ich dem Kreise Kreuznach im Regierungsbezirk Koblenz, welcher den Bau eines öffentlichen Weges von Burglahen bis zur Bingen— Kreuznacher Provinzialstraße bei, der Trollmühle beschlossen hat, das Enteignüngsrecht für die zur Ausführung dieses Wegebaues erforderlichen Grundstücke verleihen. Vie eln⸗= gereichte Karte folgt zurück.

Potsdam, den 36. Mai 1908. ;

Wilhelm R. Breitenbach. An den Minister der öffentlichen Arbeiten.

Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten.

Dem Tierarzt Dr. Isert zu. ö. 3. O. ist die kom⸗ missarische Verwaltung der Kreistierarzt telle zu Angermünde übertragen worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten.

Als Nachfolger des Geheimen Medizinalrats, Professors Dr. Fros . dem ö. des Instituts für . krankheiten in Berlin ausgeschieden itz ist der bisherige Ab⸗ teilungsleiter Dr. Otto Lentz ö. bteilungsvorsteher und an Stelle des letzteren der Assistent Dr. Joseph Koch zum Abteilungsleiter bei dem genannten Institut ernannt worden.

Tagesordnung. :

für die am 22. Junk 1908, Vormittags 10 uhr Y

Danzig stattfinden de 35. Eorden licht; Sitzung 4

Beiirkseifenbahnrats für die Direktiznzbestr ke Brom berg, Danzig und Königsberg.

äftli . Len J che Mitteilungen

Gewährung der für Neuhäuser und Pillau bestehenden Fahrprelk—= vergünstigung auch für Palmnicken. aus Dir n ung der Fracht für Magerbieh für den Versand

reußen.

FGrmößigung der Cisenbahntarife für Kohlen und Baulalk J Oberschlestzn und für Hüngemmtttek nah ben ndtt zstlichen Kandegte len sowis für Magervieh aug diefen Landegtelken und ihn grhalh derselben. . e e mdl ung von Personenzügen der Strecke Pofen— Bromberg

züge.

Halten der D-Züge 15 u. 16 in Güldenhof und des Ellzuges 6 in Argenau.

Verlegung der Ausgangsstation des Zuges 2s0 von Schönsee nach Gohßlershausen.

Einlegung eines neuen Schnelljuges Danzig Marlenburg Thorn.

Einlegung eine Anschluß ugetz auf der Streqt⸗ Iteustettin Konitz an die von Konitz abgehenden Abendzüge.

Durchführung des Zuges 547 his Elbing. d

lten des Zuges SI5 auf den Stationen Powalken un

Lippusch⸗ Glashütte

Verbesserung der Vormittags zugberbindung mit Königsber

Früherlegung des Personenjuges 259 auf der Strecke ehen Insterbur

n sfhhrung des Zuges 867 bis Lyck. Durchführung des 56 69. der Strecke Lyck Marggrabowa bis Insterburg und Früherlegung diefes Zuges.

Verbesserung der Verbindung der Stick Fischhausen Pal mnicben mit Königsberg.

Besprechung des bestebenden Fahr lang. Bromberg, den 9. Fun 6 r

Königliche Cifenbahndirektion. Born.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 2 der Preußischen 5 enthaͤlt unter .

Nr. 10 897 das Gefetz, betreffend die Koppelfischerei im Regierungsbezirk Cassel, vom 19. Mai 1908, unter

Nr lo z. den Allerhöchsten Erlaß, beircffenz die Rang. und Titelverhältnisse der Revierberginspektoren, vom 19. Mai . . fend . 1 die Verfügung des Justizmini ters, betreffe die Anlegung des Grundbuchs für einen . . Bezirke der Amtsgerschte . Höchst a. M., Rennerod, Runkel, Usingen und Wallmerod, vom! 28. Mai 1908.

Berlin W., den 12. Juni 1905.

Königliches Gesetzsammlungsamt. Kruͤer.

Angekommen:

Seine Srzellen; der Staatzminister und Minister für Handel und Gewerbe Delbrück, von einer Dienstreise.

Aichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 12. Juni.

Das Königliche Staats minister um trat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Fürsten von Bülow heute zu einer Sitzung zusammen. j

Der Präsident des Reichsbankdirektoriums Havenstein ist vom Urlaub zurückgekehrt.

Der großbritannische Botschafter Sir Frank Lascelles hat Berlin verlassen. Während feiner Abwesenheit führt der Botschaftsrat Graf de Salis die Geschaͤfte der Botschaft.

Der dänische Gesandte von He ermann⸗Linden⸗ rang ist nach Berlin zurückgekehrt ö 8 die Geschäfte der Gesandtschaft wieder übernommen.

. . . *. . B. ist S. M. S. . vorgestern in New York angekommen und t am 19. Ju nach St. Thomas in See. ? ö

Sæm M. Flußkbi. Tfingtau ist gestern von Canton nach

ö in See Ce nngen. M. S. „Lorerey⸗ ist vorgestern in Thasos einge⸗

troffen imd gefern nach Saloniki weitergegangen.

Oesterreich⸗ Ungarn.

In der gestrigen ind des gil bahn ans cen sef betonte der Eisenbahnminister Dr. Derschatta bei der , Beratung des Ulebereinkommens, betreffend die Ve kagtlichung der Böhmifchen Rorbbahn daß die Ber, staatlichung dieser Bahn in der Fortsetzung der Verstaatlichung. aktion den ersten Schritt bedeute, dem Hoffen nich weitere balb folgen könnten, und führte dann, „W. T. B.“ zufolge, ue, Das Uebereinkommen biete beiden Teilen Vorteile, j den Aktionären der böhmischen Nordbahn aus frwachsend? Tortell fir den Stunt Kinesel finanztelle Belastung deute. Die Versta al lichung ber handkungen mit Verbindungzbahn bätten ju keinem Erhebnisse geführt, ö von der Ausübung des lone er rf Gin sf glich noch nicht Gebrauch gemacht hätte, so erkläre sich dies hn, Been u ene, daß es izt grrornl? e en ite lungen Bahn den Kampfstandpunkt zu betreten, folange die Verhan ö.

mit der Stan gelsen bange ell aft in der Schwebe seien. Men d e n Ten ehr, gef. bie ef.

man? ir Selle angenommen h ĩ it aller J erde, würden aber mit a und allem Nachdruck geführt. 211

Grostbritannien und Irland.

k bs. in 9Bei eine n Festessn deg Indischen ivilverwaltungs lie ö hieli ö b ,, 36 Morley ei

'r er, „W. T. B.“ zufolge, ausführte: 6, doch Zur it selen' h ö 6 in Indien etwas kritish ren bebe er ih di knn , mne nenn es der geh