oder Riesenbetten, Ansiedelunge plätze Ringwaͤlle, Landwehren,
.
Erste Beilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
M 50.
Berlin, Sonnabend, den 27. Juni
19 OC.
Amtliches.
Königreich Preußen. Kriegsministerium. Bekanntmachung.
Die in der preußischen Militärverwaltung geltenden „Allgemeinen Vertragshedingungen für die Ausführung von Farn isonb au ten“ sowie die jetzt neu eingeführten „Allgemeinen Bestimmung en, etreffens die Vergebung von Leistun gen — Arbeiten und Lieferungen — für. Garnison⸗ hau ten“ und die „Bedingungen für die Be⸗ werbung um Leistungen — Arbeiten und Lieferungen — für Garnison bauten ⸗ werden nachstehend bekannt ehen. Berlin, den 24. Juni 1808. Der Kriegsminister. Im Auftrage: von Lochow.
tragsbedingungen für die Au führung Wise,, RJ
I Gegen stand des Vertrages. .
Den Gegenstand des Unternehmens bildet die im Vertrage zu , Im elnjelnen bestimmt sich Art und Umfang der dem Unternehmer obliegenden Verpflichtungen nach den Ver. dingungtzanschlägen, den zugehörigen Jeschnungen und sonstigen als zum Vertrage gehörig bezeichneten Unterlagen. Die in den Ver⸗ dingungganschlägen angenommenen Vordersätze unterliegen jedoch den⸗ jenigen Aenderungen, welche — ohne wesentliche Abwelchung von den dem Vertrage zu Grunde gelegten Bauentwürfen — bei der Aus⸗ führung der betreffenden Bauwerke sich ergeben. .
Abänderungen der Bauentwürfe selbst anzuordnen, bleibt der Baulcttung vorbehalten. Leiftungen, welche in den Bauentwürfen nicht vorgesehen sind, können dem Unternehmer nur mit seiner Zu⸗ stimmung übertragen werden.
2) Berechnung der Vergütung.
Die dem Unternehmer zukommende Vergütung wird nach den wirklichen Leistungen unter Zugrundelegung der vertragsmäßigen Ein⸗ heitspreise berechnet. Diese Einbeitspreise sind auch maßgebend, wenn der Ünternehmer, mit dem ein Vertrag abgeschlossen ist, gleichartige, im Koftenanschlage nicht vorgesehene Lelstungen ausführt. Abweichungen hiervon sind zu begründen.
Die Vergütung für Tagelohnarbeiten erfolgt nach den vertrags⸗ mäßig vereinbarten Lohnsätzen.
3) Ausschluß einer beson deren Vergütung für Neben⸗ leistungen, Vorhalten von Werkzeug, Seräten, Rüstungen.
Insoweit in den Verdingungsanschlägen für Nebenleistungen sowie für das Vorhalten bon Werkzeug und Geräten, Rüstungen usw. nicht hesondere Preisansätze vorgesehen sind, umfassen die vereinbarten Preise und Tagelohnsätze zugleich die Vergütung für die zur planmäßigen Herstellung des Bauwerks gehörenden Nebenleistungen aller Art, ing besondere auch für die we, n n ,. zu den Bauarbeiten erforder⸗ lichen Materialien aus den auf der Baustelle befindlichen Lagerplätzen nach der Verwendungsstelle am Bau sowie die Entschädigung für Vor⸗ haltung von Werkzeug, Geräten usw. ö
Auch die Gestellung der zu den Absteckungen, Höhenmessungen und Abnahmevermessungen erforderlichen Arbeitekräfte und Geräte fliegt dem Ünternehmer ob, ohne daß demselben eine besondere Ent⸗ schädigung hierfür gewährt wird. —
Mehrleistung gegen den Vertrag.
Ohne ausdrückliche schriftliche Anordnung oder Genehmigung des Militärbauamts darf der Unternehmer keineilei vom Verkrage ab— weichende oder im Verdingungsanschlage nicht vorgesehene Leiftungen
ausführen. ; Diesem Verbot zuwider von dem Unternehmer bewirkte Leistungen
ist die Bauleitung befugt, auf dessen Gefahr und Kosten wieder be— feitigen zu lassen; auch hat der Unternehmer nicht nur keinerlei Ver- gütung für derartige Leistungen zu beanspruchen, sondern muß auch für allen Schaden aufkommen, welcher etwa durch diese Abweichungen vom Vertrage ensstanden ist.
5) Minderleistung gegen den Vertrag.
Bleiben die ausgeführten Leistungen zufolge der von dem Militär- bauamt getroffenen Anordnungen unter einer im Vertrage fest⸗ perdungenen Menge zurück so hat der Unternehmer Anspruch auf den Ersatz des ihm nachweie lich hieraus entstandenen wirklichen Schadens.
i tführung und Vollendung der Leistungen,
ö g fe e rler g fare. von Altertümern. . ie Fortführung und Vollendung der Arbeiten und J 6 . 3 in den besonderen Bedingungen festgesetzten
risten zu erfolgen. ö über den Beg eine Vereinbarung nicht enthalten, so 14 Tage rach schriftlicher Aufforderung ö K. n. e 1. . bedungenen Vollendunge⸗ risten fortgesetzt angemessen gefördert werden,, ö. ö. Die Zahl der zu berwendenden . , ö. ö. Vorrãͤte 6. . möüssen allezeit den eistungen entsprechen. = . . 35. im Vertrage bedungene Versãumnlestrafe git i fen wenn die verspätete mn ganz oder teilw orbehalt angenommen worden ist. j ö e Eine er, zu berechnen de Versäumnisstrafe für ,, Ausfuhrung bon Bauarbeiten beißt für die in die Zeit . er⸗ zögerung fallenden Sonntage und allgemeinen Feiertage außer Ansatz. Wenn bel der Bauausführung durch Arbelker des Unternehmer ꝛc. Altertümer (Stein. und Grdinonumente, Graäberfelder, Reihengräber, ÜUrnenfriedhöfe, Wendenkirchhöfe, Sieinhäuser, ,, Mauerresie, Pfahlbauten, Bohlbräcken, Ürnen und Tongefäße, Steine, Waffen und Heräte aus Stein oder Metall, Münjen, Gegenstände von Glas, Bernstein und anderen Stoffen usw. aug römfsscher, heid⸗ nisch⸗ zermansscher oder unbestimmbar vorgeschichtlicher Zeit) aufgegraben werden sollten, so ist der welteren Bloßlegung Einhalt zu kun und dem baulejtenden Beamten sofort Nachricht ju geben. Der Unter nehmer ist dafür verantwortlich, daß die . und deren Inhalt in jeder möglichen Weise gegen Zerstörung oder Veränderung bezw. gegen
öh Die auf das Militärbauamt bezw. den Vorstand desselben 66 ichen Bestimmungen finden auf die nicht in Vorstandzstellen der Nilltärbauämter stehenden, besonders beauftragten Mllttärbauin spektoren sinngemäße Anwendung.
im istung in den besonderen Bedingungen , hat der Unternehmer spätesteng seitens des bauleitenden
Veräußerung oder Entfremdung der dabei gewonnenen Fundstücke ge⸗ schützt wird. 7) Hinderungen der Bauausführung.
Glaubt der Unternehmer sich in der ordnungsmäßigen Fort ⸗ führung der übernommenen Leistungen durch Anordnungen des Milltär⸗ bauamtg oder des bauleltenden Beamten, durch höhere Gewalt oder durch andere zwingende Umstände oder durch das nicht gehörige Fort⸗ schreiten der Leistuagen anderer Unternehmer behindert, so erstattet er bel dem bauleitenden Beamten hiervon sofort schriftliche Anjeige.
Andernfalls werden schon wegen der unterlasfenen Anzeige keinerlei auf die betreffenden, angeblich hindernden Umstände begründete An⸗ sprüche oder Einwendungen zugelassen.
IJach Befeitigung derartiger Hinderungen sind die Leistungen ohne weitere Äufforderung ungesäumt wieder aufzunehmen. -
Der Aufsichtsbehörde bleibt vorbehalten, falls die bezüglichen Be⸗ schwerden deg Unternehmers für begründet zu erachten sind, eine ange meffene Verlängerung der im Vertrage festgesetzten Vollendungsfristen ö. n,, bls zur Dauer der betreffenden Arbeitshinderung — zu ewilligen.
Für die bei Eintritt einer Unterbrechung der Bauausführung
bereits ausgeführten Lelstungen erhält der Unternehmer die den vertragsmäßklg bedungenen Preisen entsprechende Vergütung. Ist für verschledenwertige Leistungen ein nach dem Durchschnitt bemessener Einheitspreis vereinbart, so ist, unter Berücksichtigung des höheren oder geringeren Wertes der ausgeführten Leistungen gegenüber den noch rückstandigen, ein von dem verabredeten Durchschnittspreig entsprechend abweichender neuer Einheitspreis für das Geleistete besonders zu er⸗ mitteln und dangch die ju gewährende Vergütung zu berechnen.
Außerdem kann der Unternehmer im Fall einer Unterbrechung oder gänzlichen Abstandnahme von der Bauausführung den Ersatz des ihm nachwelslich entstandenen wirklichen Schadens beanspruchen, wenn die Fortsetzung des Baues durch Umftände, welche von der Aufsichts⸗ behörde oder deren Organen ju vertreten sind, gehindert wird.
Eine Entschäbigung für entgangenen Gewinn kann in keinem Falle beansprucht werden.
In gleicher Weise ist der Unternehmer zum Schadenersatz ver⸗ pflichtet, wenn die Fortführung des Baues durch einen von ihm ju ver⸗ tretenden Umstand gehindert wird.
Auf die gegen den Unternehmer geltend zu machenden Schaden⸗ ersatzforderungen kommen die etwa eingezogenen oder erwirkten Ver- säumnisstrafen in Anrechnung. Ist die Schadenersatzforderung . als die Versäumnisstrafe, so kommt nur die letztere zur Ein⸗ ziehung. ö
Dauert die Unterbrechung der Bauausführung länger als 6 Monate, so steht jeder der beiden Vertragsparteien der Rücktritt vom Vertrage frei. Die Rücktrittzerkläͤrung muß schriftlich und spätestens 14 Tage nach Ablauf jener 6 Monate dem anderen Teile zugestellt werden; andernfalls bleibt — unbeschadet der inzwischen etwa erwachsenen Ansprüche auf Schadenersatz oder Versäumnisstrafe — der Vertrag mit der Maßgabe in Kraft, daß die in demselben aus⸗ bedungene Vollendungsfrist um die Dauer der Bauunterbrechung her⸗
längert wird. 8) Güte der Leistung.
Die Leistungen müssen den besten Regeln der Baukunst und den besonderen Bestimmungen des Verdingungsanschlags und des Vertrags enisprechen. .
Bei den Arbeiten dürfen nur tüchtige und geübte Arbeiter be⸗ schäftigt werden. =
Leistungen, welche das Milttärbauamt den gedachten Bedingungen nicht entsprechend findet, sind . zu beseitigen und durch untadel⸗ hafte zu ersetzen. Für hierbei entstehende Kosten und Verluste an Materialien hat der Unternehmer die Baukasse schadlos zu halten.
Arbeiter, welche nach dem Urteile der Bauleitung untüchtig oder zur Beschäftigung auf fiskalischen Baustellen ungeeignet sind, müssen auf Verlangen entlassen und durch andere ersetzt werden.
Materialien, welche dem Anschlage bezw. den besonderen Be⸗ dingungen oder den dem Vertrage zu Grunde gelegten Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung des Militärbauamts innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist von der Baustelle zu entfernen.
Dem von dem Unternehmer als Bezugequelle bejeichneten Fabri⸗ kanten wird von dem bauleitenden Beamten Mitteilung gemacht, wenn sich . bezüglich der Ausführung der betreffenden Lieferungen ergeben.
Behufs Ueberwachung steht dem Vorstand des Militärbauamts oder den von demselben zu beauftragenden Personen jederzeit während der Arbeitsstunden der Zutritt zu den Arbeitsplätzen und Werkstätten , in welchen ju dem Unternehmen gehörige Arbeiten angefertigt werden.
9) Vom Unternehmer verlangte Auskunft über Verträge mit Handwerkern usw., Unterlassung von Geschen ken usw. an Angestellte.
Der Unternehmer hat dem bauleitenden Beamten über die mit Handwerkern und Arbeitern in betreff der Ausführung der Arbeit geschlossenen Verträge jederzeit auf Erfordern Auskunft zu erteilen.
Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, für die Errichtung einer Baukrankenkasse für die auf dem Bau beschäftigten Arbeiter Sorge zu tragen bezm, letztere nach Maßgabe des Krankenversicherungogesetzez bei einer Krankenkasse sowie in Gemäßheit des Unfallversicherungs⸗ gesetzes gegen Unfall zu versichern. Unternehmer haftet der Militär⸗ verwaltung für Ausführung dieser Beslimmungen sowie auch für alle Nachteile, welche der genannten Verwaltung etwa durch Unterlassung in Beziehung auf die vorgedachten Gesetze entstehen, wit dem von . . Haftgelde sowie mit seinem ganzen übrigen
ermögen.
99 gleicher Weise haftet der Unternehmer der Militärverwaltung in Erfüllung sämtlicher demselben als Arbeitgeber durch das Invaliden versicherungsgesetz auferlegten Verpflichtungen.
Eine besondere Entschädigung wird für die durch Vorstehendes übernommene Verpflichtung seitens der Militärverwaltung nicht gewährt.
Der Unternehmer erkennt ausdrücklich als ihm bekannt an, daß die Annahme von Geschenken oder geldwerter Vorteile von Unter⸗ nehmern oder Lieferanten sämtlichen Angehörigen und Angestellten der Heerezberwaltung, mit Einschluß der nur mittelbar Angestellten, ver⸗ boten ist. Er verpflichtet sich, weder selbst noch durch gadere Per⸗ sonen — Geschäftstellhaber, Angestellte oder dergl. =— den Angehörigen bezw. Angestellten der Heeresberwaltung Geschenke oder geldwerte Vorteile zu gewähren bezw. anzubieten und im Uebertretunggfalle den plerfachen Betrag des Geschenks als Vertragsstrafe zu zahlen unbe⸗ schadet der Vorschrift in Ziffer 10 unter e.
10 Entziehung der Leistung. ;
Die Stelle, welche den Zuschlag erteilt hat, ist berechtigt, den Verfcag gusfuheben, wenn sich nach Abschluß desselben herausstellt, daß der Unternehmer vorher mit anderen Verabredungen behufs Ent- haltung von der Verdingung oder sonst zum Schaden der Baukasse geiroffen hatte; dielelbe Stelle ist befugt, dem Unternehmer die
; d Li en ganz oder tellwelse zu entzieben sowie den 3 hh . ö. auf seine Kosten ausführen zu lassen oder selbst für seine Rechnung auszuführen, wenn
a feine Leiffungen untüchtig sind, oder gien
b. bie Arbeiten nach Maßgabe der verlaufenen Zeit nicht genügen
gefördert sind, oder
. der Unternehmer gegen die nach Ziffer 9 übernommenen Ver⸗ pflichtungen verstößt. ; Vor der Entztehung der Leistung ist der Unternehmer durch ein 6 riebenen Brief hejw. Brief gegen Behändigungsschein unter An rohung der Entziehung zur Hes ur der vorliegenden Mängel, bezw. zur . der getroffenen Anordnungen unter Bewilligung einer angemessenen gu aufzufordern. Von der verfügten Entziehung wird dem Unternehmer durch eingeschriebenen Brief bezw. Brief gegen Behändigungeschein Eröffnung
gemacht.
Auf die Berechnung der für die ausgeführten Leistungen dem Unternehmer zustehenden Vergütung und den Umfang der ge ige e degselben zum Schadenersatz finden die Bestimmungen in () gleich- mäßige Anwendung.
Nach beendeter Leistung wird dem Unternehmer eine Abrechnung über die für ihn sich ergebende Forderung und Schuld mitgetellt.
Abschlagsjahlungen können im Falle der Entziehung dem Unter⸗ nehmer nur innerhalb dessenigen Betrages gewährt werden, welcher als sicheres Guthaben desselben unter Berücksichtigung der entstandenen Gegenansprüche ermittelt ist.
1I) Ordnungsvorschriften.
Der Unternehmer oder dessen Vertreter muß sich zufolge Auf—
forderung des bauleitenden Beamten auf der Baustelle einfinden, fo oft nach dem Ermessen des letzteren die zu treffenden baulichen An. ordnungen ein mündliches Benehmen auf der Baustelle erforderlich machen. Die sämtlichen auf dem Bau beschäftigten Bevollmächtigten, Gehilfen und Arbeiter des Unternehmers sind bezüglich der Bauaut— führung und der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Bauplatze den Anordnungen des bauleitenden Beamten bezw. defsen Stellver⸗ treter unterworfen. Im Falle des Ungehorsams kann ihre sofortige Entfernung von der Baustelle verlangt werden. Der Unternehmer hat, wenn nicht ein anderes ausdrücklich ver—= einbart worden ist, für das Unterkommen selner Arbeiter, insowelt dies von dem bauleitenden Beamten für erforderlich erachtet wird, selbst zu sorgen. Er muß für seine Arbeiter auf eigene Kosten an den ihm angewlesenen Otten die nötigen Abtritte herstellen fowie für deren regelmäßige Reinigung, Desinfektion und demnächstige Beseiti⸗ gung Sorge tragen.
Für die Bewachung seiner Gerüste, Werkjeuge, Geräte sowie seiner auf der Baustelle lagernden Materiallen Sorge zu tragen, ist lediglich Sache des Unternehmers.
19 Mitbenutzung von Rüstungen.
Die von dem Unternehmer hergestellten Rüstungen sind während ihres Bestehens auch anderen Bauhandwerkern unentgeltlich zur Be—= nutzung zu überlgssen. Aenderungen an den Rüstungen im Interesse der bequemeren Benutzung seltens der übrigen Bauhandwerker vor⸗ zunehmen, ist der Unternehmer nicht verpflichtet.
13) Beobachtung polizeilicher Vorschriften, Haftung des Unternehmers für seine Angestellten.
Für die Befolgung der bei Bauausführungen zu beachten den poli- jeilichen Vor,schriften und der etwa besonders ergehenden polizeillchen Anordnungen ist der Unternehmer für den ganzen Umfang seiner ber= tragsmäßigen Verpflichtungen verantwortlich. Kosten, welche ihm da—⸗ durch erwachsen, sowie Kosten der Arbeiterversicherung können der Bau⸗ kasse nicht in Rechnung gestellt werden.
Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für die gehörige Stärke und sonstige Tüchtigkeit der Rüstungen. Dieser Ver⸗ antwortungen unbeschadet ist er aber auch verpflichtet, eine von dem hauleitenden Beamten angeordnete Ergänzung und Verstärkung der Rüstungen unverzüglich und auf eigene Kosten zu bewirken. ö
Auch hat der Ünternehmer die zur Verhütung von Unfällen sonst noch erforderlichen Schutzborkehrungen an seinen Arbeiten, folange sich diese in unvollendetem Zustande befinden, auf eigene Kosten und eigene Verantwortung zu treffen.
Für alle Ansprüche, die wegen einer ihm selbst oder seinen Be⸗ vollmächtigten, Gehilfen oder Arbeitern zur Last fallenden Vernach⸗ lässigung polizeilicher Vorschriften an die Verwaltung erhoben werden, hat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen.
Ueberhaupt haftet er in Ausführung des Vertrages für alle Hand lungen und Unterlassungen seiner Bevollmächtigten, Gehilfen und Arbeiter persönlich. Er hat inebesondere jeden Schaden an Person oder Eigentum zu vertreten, welcher durch ihn oder seine Srgane Dritten oder der Baukasse zugefügt wird.
1 Aufmessung während des Baues und Abnahme.
Der bauleitende Beamte ist berechtigt, zu verlangen, 6. über alle später nicht mehr nachzumessenden Leistungen von belderseltz Beauf⸗ tragten während der Ausführung gegenseitig anzuerkennende Aufzeich⸗ n, ö werden, welche demnächst der Berechnung zu Grunde zu legen sind.
Von der Vollendung der Leistungen hat der Unternehmer dem bauleitenden Beamten durch eingeschriebenen Brief Anzeige zu machen, worauf der Termin für die Abnahme mit tunlichster Beschleunigung anberaumt und dem Unternehmer schriftlich gegen Behändigungsschein oder mittels eingeschriebenen Brlefes bekannt gegeben wird.
Ueber die Abnahme wird in der Regel eine Verhandlung auf⸗ genommen; auf Verlangen des Unternehmers muß dies geschehen. Die Verhandlung ist von dem Unternehmer bezw. dem für denselben etwa erschienenen Stellvertreter mitzupollitehen.
Von der über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung wird dem Unternehmer auf Verlangen beglaubigte Abschrift mitgeteilt.
Erscheint in dem zur Abnahme anberaumten Termine, gehöriger Benachrichtigung ungeachtet, weder der Unternehmer selbst, noch ein Bevollmächtigter desselben, so gelten die durch die Organe der bau= leitenden Behörde bewirkten Kö als anerkannt.
Auf die Feststellung des von dem Unternehmer Geleisteten finden im . der Entziehung (10) diese Bestimmungen gleichmäßige An⸗ wendung.
. Teilleistungen sofort abgenommen werden, so bedarf es einer besonderen Benachrichtigung des Unternehmers hiervon nicht, vielmehr ist es Sache desselben, für seine Anwesenheit oder Ver⸗ tretung bei der Abnahme Sorge ju tragen.
16) Rechnungsaufstellung.
Benüglich der formellen Aufstellung der Rechnung, welche in 6. Ausdrucksweise, Bezeichnung der Räume und ihn, der nsätze genau nach dem Verdingungganschlage einzurichten ist, hat der Unternehmer den von dem bauleitenden Beamten gestellten Anforde⸗ rungen zu entsprechen. Etwaige Mehrarbelten sind in besonderer Rechnung nachzjuweisen, unter deutlichem Hinweig auf die schriftlichen Vereinbarungen, welche bezüglich derselben getroffen sind.
16) Tagelohnrechnungen.
Werden im Auftrage des bauleltenden Beamten seltens des Unternehmers Arbeiten im Tagelohn ausgeführt, so ist die Liste der hierbei beschäftigten Arbeiter dem bauleltenden Beamten oder dessen Vertreter behufs Prüfung ihrer Richtigkeit täglich vorzulegen. Etwaige Augstellungen dagegen werden dem Unternehmer binnen laͤngsteng . . ch sind längst 2 ju 2. Wochen d
Die Tagelohnrechnungen sind längstens von 2 ju ochen dem bauleltenden Beamten einzureichen.