1908 / 150 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Jun 1908 18:00:01 GMT) scan diff

17) Zahlung.

Die Schlußzahlung erfolgt auf die vom Unternehmer einzu⸗ reichende Kostenrechnung alsbald nach vollendeter Prüfung und Fest« stellung derselben. .

ALbsch a n blungen werden dem Unternehmer in angemessenen

risten auf Antrag, nach Maßgabe des jeweilig Geleisteten, bis zu der von dem Milstärbauamt mit Sicherbelt vertretbaren Höhe gewährt.

Bleiben hel der Schlußabrechnung Pieinunggberfchieden helten be— stehen, so soll das dem Üinterneh ner unbestritten zustehende Guthaben demselben gleichwohl nicht vorenthalten werden.

18) Verzicht auf spätere Geltendmachung aller nicht ausdrücklich vorbehaltenen Ansprüche.

Vor Empfangnahme des als Restguthaben zur Auszahlung an⸗ gebotenen Betrageß muß der Unternehmer alle Ansprüche, welche er gus dem Vertragsverhältnis über die behördlicherscitz anerkannten binaug etwa noch zu haben vermeint, bestimmt bezeichnen und . . vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung diefer An= prüche später ausgeschlossen ift. ̃

19 Zahlende Kasse.

Alle Zahlungen erfolgen an der in den besonderen Bedingungen bezeichneten Kasse der Behörde. Verweigert der Empfanggberechtigte die Annahme der Zahlung, so kann der Betrag bei der zustänbigen ö. (Regierungshauptkafft) hinterlegt werden, um die

echnungelegung nicht aufzuhalten. In diesem Falle sind der Ver⸗ wahrungsschein und die etwalgen Belege Über geleistete Abschlags⸗

zahlungen vorläufig als Beleg für den Rechnungsbetrag anzusehen und der Kassenrechnung belzufügen.

20 Haftpflicht. .

Die in den besonderen Bedingungen des Vertrages vorgesehene, in Ermangelung solcher nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften . bestimmende Frist für die dem Unternehmer obliegende Haftpflicht ür die Güte der Lelstung beginnt mit dem Zeitpunkte der AÄbnahme.

Der 5 460 . 2 und § 640 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetz · buchs findet keine nwendung, vielmehr haftet der Unternehmer für 6 Mangel unbeschränkt, auch wenn der Mangel infolge grober

ahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

3 2h Sich erheitsstellung (Bürge.

Bürgen haben nach dem Ermessen der Aufsichtsbehdrde als Selbst⸗ schuldner in den Vertrag mitennzutreten. d s

227) Sicherh eitsstellung (Kaution).

Kautionen können in barem Gelde, guten Wertpapieren, Spar- laßsenbüchern oder nach dem Ermeffen der Aufsichtsbehörde auch in sicheren gezogenen Wechseln bestellt werden.

Zur Bestellung von Unternehmerkautionen für Lieferungen und Leistungen werden als geeignet angesehen:

1) die verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen Bundes, staat sowle die Forderungen, die in has Reichtschuldbuch oder in dag Staatsschuldbuch eines Hundesstaats eingetragen find;

2) dle verbrieften Forderungen, deren Verzinsung von dem Reich oder einem Bundegstaat gewãährleistet ist;

) die Rentenbriefe der zur Vermittlung der Ablösung von Renten in Preußen bestehenden Rentenbanken;

4 die Schuldverschrelbungen, welche bon einer deutschen kommu⸗ nalen Körperschaft oder von der Kreditanstalt einer solchen Körperschaft oder mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtabehörde von elner Kirchengemelnde oder einem kirchlichen Verband ausgestellt und ent⸗ weder von seiten der Inhaber kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen;

9 die von inländischen öffentlichen Sparkassen;

6) die Sparkassenbücher von Privatsparkaffen, Banken, Kredit genossenschaften und sonfstigen prihaten Anstalten; Hinsichtlich dieser ist jedoch in jedem einzelnen Falle mit größter Sorgfalt zu Prüfen, ob im Hinblick auf die Höhe des Sicherbeitgbetrags, die Dauer der dadurch zu sichernden Veipflichtungen sowie die finanziellen Grundlagen und Cinrichtungen der Änftalten Sparkassenbücher der⸗ Alben als ausreichende Sicherhest angefehen werden können. Bie

rüfung ist namentlich binsichtlich dersenigen Sparkaffen sorgfältig vorzunehmen, welche mit Vorschuß. und Kreditbereinen berbunden sind und das Sparwesen nur nebenfächlich betreiben.

Zur Begründung eines Pfandrecht, an den Forderungen, welche in den als Sicherhelt hinterlegten Abrechnungsbüchern über Guthaben bei Banken, Kreditgenossenschaften und sonstigen privaten Anstalten oder in Sparkassenbüchern beurkundet sind, ist es erforderlich, daß der Pfandbesteller die Verpfändung dem Schuldner . Bank, Kredit⸗ genossenschaft, Sparkasse ufw.). anjelgt. Der Behörde, welcher die Sicherheit geleistet wird, ist naͤchuweifen, daß dies⸗ Anzeige erfolgt ist. Bei Rückgabe der Abrechnungsbücher und Sparkaffenbücher ist der Bank, Kreditgenosfenschaft, Sparkasfe usw. von der Behörde mitzu⸗ teilen, daß die Verpfändung aufgehoben ift.

N Forderungen, für die eins sichere Hypothek an einem inländischen Grundstuck besteht oder sichere Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken; (Eine Hypothek oder Grun dschuld ist für sicher zu erachten, wenn sie bei einem ländlichen Grundstück innerhalb der ersten zwei Drittel, bei einem städtischen Grundstück innerhalb der ersten Hälfte des durch Taxe einer öffentlichen Kreditanstalt, durch gerichtliche Taxe oder durch Taxe einer öffentlichen Feuerversicherungs. anstalt festgestellten Werteg zu stehen kommt, oder wenn ste innerhalb des. Fünfzehnfachen des staatlich ermittelten Grundsteuerreinertrags bleibt, Sicheren Hypotheken stehen im Sinne dieser Vorschriften die mit staatlicher Genehmigung auggegebenen Pfandbriefe und gleich= artigen Schuldverschreihungen solcher Kreditanstalten gleich, welche durch Vereinigung von Grundbesitzern gebildet find und durch staat⸗= liche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangt haben.)

s) die auf den Inhaber lautenden Schulbverschreibungen, welche hon einer vreußischen Hppothekenaktienbank auf Grund von Barlehen an preußlsche Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von Dar lehen, j . 3. . Körperschaft die Gewährleistung über⸗ nommen hat, ausgegeben sind; ;

9) ging Werle wenn die Aussichtsbehsrde solche für zwelfel los sicher erachtet; ö

63 dem Ermessen der Behörde bleibt es überlassen, an Stelle bon Sscherheitsbeträgen bis jur Höhe von 150 6, die schriftliche Bürgschaft hon Personen, die am Orte als sicher und jahlungsfählg bekannt sind, als genügend anzunehmen.

Bar hinterlegte Kautionen werden nicht verzinst. Die Zinescheine von den Wertpapleren werden den Kautionbestellern nur für die Zeit räume belassen, in welchen die Lieferungen oder Arbeiten mutmaßlich ausgeführt werden, bemw. auch für eine etwaige Hafipflichtzeit. Ha—

'gen sind mit der Kaution zufammen zu hinterlegen? die in dieser 34 nicht fällig werdenden Jinzscheine, die zugehörigen Talons bezw. dieenigen Zinsscheine, an deren Inhaber die neus 3inzscheinserle aus gereicht wird. Für den Ümtausch der Anweisungen (Talons), die Ein⸗ lösung und den Ersatz ausgeloffer Werthapfere sowie den Ersatz ab⸗ gelaufener Wechsel hal der Unternehmer zu forgen.

Falls der Unternehmer in irgend elner Beziehung seinen Ver⸗ bindlichkeiten nicht nachkommt, kann die Behörde zu ihrer Schadloz— haltung sofort ohne vorherige Androhung die Hinter legten Werfbapiere und Wechsel an der Börse oder durch einen öffentlich bestellten Handelsmäkler veräußern bezw. einkassteren.

Die Rückgabe der Kaution, sowelt dieselbe für Verbindlichkeiten des Unternehmerg nicht in Anspruch zu nehmen ist, erfolgt, nachdem der Unternehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen volsstandi er⸗ füllt hat, und insowelt die Kaution zur Sicherung der Haftverpflichtung dient, nachdem die Haftzeit abgelaufen ist. In Grmangelung ander welter Verabredung gilt als hedungen, daß die Kaution in ganzer Höhe zur Deckung der Hastverbindlichkeit einzubehalten ist.

23) Uebertragbarkeit des Vertrages.

Ohne Zustimmung der Aufsichtebehörde darf der Unternehmer seine bertragsmäßigen Verpflichtungen nicht auf andere übertragen. Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrages in Konkurs,

so ist diese Behörde berechtigt, den Vertrag mit dem Tage der Kon⸗ kurseröffnung aufzuheben. Auch kann die Verwaltung den Vertrag sofort auflösen, wenn das Guthaben des Unternehmers gan; oder teilwelse mit Arrest belegt oder gepfändet wird.

Bezüglich der in diefem Falle zu gewährenden Vergütung sowie der Gewährung pon Abschlagszahfungen finden die Bestimmungen in (10) sinngemäße Anwendung.

Für den Fall, daß der, Unternehmer mit Tode abgehen sollte, bevor der Vertrag vollständig erfüllt ist, hat die Behörde die Wahl, ob sie das Vertraggberhältniß mit den Erben desselben fortsetzen oder dasselbe als aufgelöst betrachten will.

2c) Austrag von Streitigkeiten.

Ueber die aus dem Vertrage entspringenden Streitigkeiten ent⸗ scheidet zunächst die Aufsichtgbehörde. ; .

Die Entscheidung dbieser Behörde gilt als anerkannt, falls der . te gf, Woch Tage t 5 schrisili

n nnen ochen vom Tage ihrer Zustellung ab schrist

Widerspruch erhebt. ö n .

Der Streit berechtigt den Unternehmer keinenfalls, die weltere . seiner Vertragsverbindlichkelten zu verweigern oder zu erzögern. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrage sind die Gerichte ausschließlich zuständig, in deren Bezirk die Behörde ihren Sitz hat.

26) Kosten und Stempel.

Briefe und Deypeschen, welche den Ab chluß und die Ausführun des Vertrages betreffen, werden , . n

Die Portokosten für solche Geld. und sonstige Sendungen, welche 3 ausschließlichen Interesse des Unternehmers erfolgen, trägt der etztere.

Die Stempelsteuer trägt der Unternehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Auch diejenigen Stempelbeträge find von dem Unternehmer zu zahlen, die von der Steuerbehörde etwa nach⸗ träglich gefordert werden.

Die übrigen Kosten des Vertraggabschlusses, d. h. der baren Aus. lagen, fallen jedem Teile zur Hälfte zur Last.

Allgemeine Bestimm ungen betreffend die Vergebung von Leistungen Arbeiten und Lieferungen für Garn isonbauten.

L. Arten der Verg ebung.

1) Leistungen sind in der Regel öffentlich auszu schreiben. 2) Mit Ausschluß der Seffentlich eit kzanen zu engerer

Bewerbung ausgeschrleben werden;:

1. Leistungen, die nach ihrer Eigenart nur ein beschränkter Kreis von Unternehmern in geelgneter Weise ausführt;

2. Leistungen, für die in einer öffentlichen Ausschreibung ein annehmbares Ergebnis nicht erzielt worden ist, oder bei denen die gebotene Geheimhaltung eine öffentliche Aus⸗ schrelbung nicht angezeigt erscheinen läßt, oder bel denen im allgemeinen Staatinteresse elne besondere Vorsicht in der Auzwahl der Unternehmer geboten ist;

3. sonstige Leistungen, sofern besondere Gründe für die Aus⸗ schreibung zu engerer Bewerbung vorhanden sind. In diesem Falle sind in der Regel mindesteng drei und höchstens sechs Bewerber, bei deren Äuzwahl nach Möglichkeit zu wechseln ist, zur Abgabe von Angeboten aufjufordern.

3) Unter Ausschluß jeder Ausschreibung kann die frei händige ö erfolgen:

1. bel Gegenständen, deren überschläglicher Wert den Betrag von 3090 90 nicht übersteigt;

2. bei Dringlichkeit des Bedarfs;

3. bei Leistungen, deren Ausführung besondere Kunstfertigkeit erfordert oder unter Patent oder Musterschutz steht und nur vom Inhaber bewirkt wird; .

4. bei Nachbestellung zur Ergänzung des für einen bestimmten Zweck ausgeschricbenen Gesamtbedarfg, fosern kein höherer Preis vereinbart wird als für die m. eistung;

5. wenn von dem Unternehmer befondere H ich wiegenheit verlangt wird;

„wenn eine vorherige engere Ausschrelbung ein annehmbares Ergebnis nicht gehabt hat, daher aufgehoben werden mußte und von einer erneuten Ausschreibung ein Erfolg nicht zu erwarten steht (vgl. 5 172, letzter Abfatz).

Bei der Auswahl der Unternehmer ist nach Möglichkeit zu wechseln, auch sind dabel die ortsangefeffenen Gewerbekreibenden vor⸗ zugsweise zu berücksichtigen.

II. Verfahren bei Ausschreibungen.

I) Gegenstand der Ausschreibung.

I) Der Gegenstand der Ausschreibung ist in allen wesentlichen Beziehungen bestim mt zu bezeichnen.

2) Ueber alle für die Preisberechnung erheblichen Nebenumstände . vollständige, eine Beurteilung ihrer Bedeutung ermöglichende

ngaben zu machen. .

3) Für die Ausführung von Bauten sind zur Verabfolgung an die Bewerber beftimmte Verdingunggans ch läge, aufzustellen, nötigenfalls unter Zuziehung besonderer Sachverständiger. In den Anschlagen sind sämtliche Hauptleistungen fowie die Nebenlelstungen, die jwar zur planmäßigen Ausführung der Leistung nach Verkehrtzsitte mitgehßren, aber für die n , ,. besondere Bedeutung besitzen, ersichtlich zu machen. oweit angängig, sind den Verdingungz⸗ anschlägen die zur Klarstellung der Art und des Umfangz der zu ver.

ebenden Leistungen geeigneten zeichnerischen Darstellungen und Maffen⸗ . beljugeben. ) Die Verdingungsanschläge dürfen von der Behörde ermittelte

Preisansätze nicht enthalten.

3) Bei der Ausschreibung von Erdarbeiten ist den Bewerbern die Möglichkeit zu bieten, sich von dem Ergebnis der angestellten Untersuchungen über die Bodenbeschaffenheit Kenntnis zu verschaffen, auch dieserhalb selbst Untersuchungen anzustellen. Gin? Gewähr für die gleiche Bodenbeschaffenhelt an den Stellen, an welchen Bohrungen nicht stattgefunden haben, wird von der Verwaltung jedoch nicht über, nommen.

6) Bei umfangreicheren Mas senberechnungen und Zeich nungen ist den Bewerbern, wenn Verpielfältigungen nicht zur Ver= fügung gestellt werden können, die Einsichtnahme zu gestatlen?

J Das Verfahren des Abbieteng nach Projenten des Kostenanschlags darf nur ausnahmzweise angewendet werden. Die Abbietungen haben schriftlich zu erfolgen.

8s) Bie Verdingung nach Einheitspreisen ohne bestimmte Angabe deg Umfange einer Leistung ist ausnahmgwelse dann zulãssig, wenn die besenderen Verhältnisse eine vorherige juverlässtge, anschlago⸗ mäßige Berechnung ihres Umfanges nicht gestatten.

Y Die Verdingung von Arbeiten und Lieferungen ju Bau—⸗ ausführungen in einer Pauschsumme ist nur im usnahmefalle mit ö der vorgesetzten Dienstbehörde zulässig. Ruch in diesem Falle bedarf es eines bei der Verdingung als Baubeschrelbung enn ö wobei die Vorschriften unter 1 big 3 sinn⸗

emäße Anwendung finden. ] 10) Die i fig n ngen sind tunlichst derart zu zerlegen, daß auch kleineren Gewerbetrelbenden und Handwerkern die Be— teiligung an der Bewerbung ermöglicht wird. Bei größeren Arbesten oder Lieferungen, die ohne Schaden für die gleichmäßige Uug— führung getrennt vergeben werden können, hat daher die Vergebung in der hee, den verschiedenen Gewerbf. und Handwerkezweigen entsprechend zu erfolgen, auch ist in geeigneten Fällen die Verdingung nach den Arbeiten und den zugehörigen Lieferungen ju trennen. Bel besonders umfangreichen Ausschreibungen sind die auf die einzelnen Gewerbt⸗ und Handwerkszweige entfallenden Arbeiten oder Lieferungen in mehrere Lose zu teilen, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen.

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welcher bei derselben hierauf ausdrücklich hinzuweisen

ö Die im späteren Verlauf des Baues gusjuführenden Arbeiten sind erst augzuschrelben, wenn sie genau beschrieben und zeichnerisch dargestellt sind. d 1 Beöüglich der Beschaffenheit zu liefernder Waren in

der Abmessung zu liefernder Gegenstände sind ungewöhnliche, . Handel nicht übliche Anforderungen nur infoweit zu stellen, als dies unbedingt notwendig ist. d

3) Bei Lieferungen dürfen bestimmte Ursprungsorte oder Bejugsquellen im allgemeinen nicht vorgeschrieben, für Waren, die in geeigneter Beschaffenheit im Inlande zu haben find, darf 3. ausländische Ursprung nicht zur Bedingung, gemacht werden. Da deutsche Baugewerbe ist autzschließlich zu berücksichtigen, wenn es den Bedingungen zu entsprechen bermag und durch autländische Leistungen nicht erhebliche Vorteile zu erreschen find. Bevorzugungen wegen Ju— gehörigkeit zu einem einzelnen Bundesftaat sind unstatthaft. r

14) Ist bei Lieferungen der Kenntnis der Bezugaquelle der Fahrih eine besondere Bedeutung für die Beurteilung der Güte beizumessen, so ist von dem Bewerber die Ramhaftmachung des Fabri⸗ kanten, von dem die Waren bezogen werden sollen, zu verlangen; auch können Angahen über die zur Herstellung der Waren verbrauchten Roh. und Hilfestoffe gefordert werden. Die Mlsttellungen werden vertraulich behandelt.

2) Fristen für die Vertraggserfüllung.

1) Für die Ausführung der Leistungen oder Lieferungen sind aus— reichend bemefsene Fristen unter Berücksichtigung der Lage des Marktes, der Jahreszelt und der Arbeitsberhältnisse zu n ,, Der Tag, an welchem spaäͤtestens mit der Ausführung begonnen fein muß, ist anzugeben.

Bei fortlaufendem Bedarf sind die Lieferfristen sach= gemäß zu vertellen, wobei möglichst dem Bedürfnis der Lieferer nach gleichmäßiger Beschäftigung Rechnung zu tragen ist.

3) Muß bei dringendem Bedarf die Frist für eine Lieferung aus⸗ nahmtweise kurz gestellt werden, fo sst die besondere Beschleunigung nur für die zunächst erforderliche Menge borzuschreiben.

3) Bekanntmachung der Ausschreibung.

I) Bei der Bekanntmachung öffentlicher Ausschreibungen durh Zeitungen und Fachschriften find bie dieserhalb ergangenen Vor schriften zu beachten. .

Die Bekanntmachungen müssen in gedrängter Form diejenigen Angaben vollständig enthalten, die für die Entschlleßnng zur He= teiligung an der Bewerbung von Wichtigkeit sind. Inchefondere find darin aufzuführen:

Gegenstand und Umfang der Leistung oder Lieferung nach den wesentlichsten Besiehungen, wobei die Teilung deg Gegen, standes nach arne ngen Losen usw. herborzuheben ist;

ie Frist für die Vertrggtzerfü n.

Ort und Zeit der Eröffnung der ngebote;

die Zuschlagsfrist;

der Preis der Verdingungganschläge, Zeichnungen, besonderen Bedingungen und die Stellen, an denen sie eingefehen und von denen sie bezogen werden können.

) Bemerkungen über den Vorbehalt der Auswahl unter den Be⸗ werbern sind in die. Bekanntmachungen nicht aufzunehmen. ;

4 Die Bekanntmachungskosten werden bon der augschreibenden Behörde getragen.

Bewerbungsfrist.

Um den Bewerbern die notwendige Zeit zur sachgemäßen . bereitung der Angebote zu gewähren, ist vorbehaltlich einer 3 besondere Umstände gebotenen größeren Beschleunigung der 3e Punkt der Eröffnung bei kleineren Arbeiten und leicht zu beschaffenden Lieferungen unter Bestimmung einer Frist von mindestens 14 Tagen, hel größeren Arbeiten von mindesteng bier Wochen, vom Tage de Erscheinens der Bekanntmachung in dem zuletzt zur Ausgabe ge⸗ langenden Blatte an gerechnet, festzufetzen.

5) Zu sch lags frist.

I) Die Zuschlagsfristen sind in allen Fällen, ingbesondere aber bet Lieferungen solcher Waren, deren Preise häufigen . unter⸗ liegen, möglichst kurz zu bemeffen.

Y) De Zuschlazsfrist darf in der Regel den Zeitraum von 14 Tagen nicht Üübersteigen. Ist eine Genehmigung höherer Dienft⸗ stellen erforderlich, so ift die Frist auf etwa bien Wochen zu bemessen.

6) Bedingungen für die Bewerb ung um Leist ungen.

1) Den öffentlichen Ausschreibungen

haltenen, in geeigneter . und wiederholt bekannt

ö i iel * 35 h um Leistungen urch nsoweit durch diese Veröffentlichun

die Intendanturen auf den e de feen . .

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enehm ster lum Auf das Verfahren bei . ,, dlese

fene n e velche den int Bewerbung dusgefatberten Unter,

t werden, eine Ers u Über⸗ nehmenden Kosten nicht bee e ft na ö

7 Erö ff nung der Angebote.

1) Zu der Verhandlung über die C n er Angebote werden . 6 und deren Vertreter, ef r er Tg , Per⸗

en.

Q Dis eingegangenen Angebote, deren Umschläge wie jedes amt, liche a mit 8 e , und ,,,, erseng sein müffen, werden im Beiseln der Erschlenenen geöffnet und . Ausschluß der darin enthaltenen Angaben über Bezugeguellen und 3 Mä, berwendenden Stoffe == öerlefen, soweir dies zur, Alarstellung d 5 e n e nn , erforderlich erscheint. Big dahin sind die An gebote unter erschluß zu halten.

Ueber den Gang der Verhandlung wird elne Niederschrift ö. geserigt, in der die Angebote in der ehen olge des Eingangs 1. zuführen sind. Die Angebwtschreiben werden mit fortlaufender Num my bejeichnet, nebst den riefumschlägen der Niederschrift beigefügt n . bim die Verhandlung Leitenden mit seiner Namenguntersch

ersehen.

Die Niederschrift wird verlesen und bon den erschlenenen . werbein und Vertretern mit volllogen. Cine Veröffentlichung . Angebote sowie der Niederschrift ist den Beamten nicht e, jedoch können die Bewerber auf ihre Kosten Auszüge daraus erha ö.

) Die nach dem Beginn der Verhandlung eingehenden Ange werden ausnahmęsloz als nachträgliche Angebote behandelt. . ihnen muß auch die genaue Tageszelt ihres Gingangs vermerkt wer .

6) Eine Berücksichtigung bon nachträglichen Angeboten ift ut geschlossen, wenn der Nachbietende bor der ö seine⸗ 9 don dem Crgehnis der Verdingung Kenntnis erhalten konnte Sutz sig unver dächtiges, von einem als nn,, und ad el (ine bekannten, Ünternehmer abgegebene nacht e, w, ung. wesentlich günstigere Preigftellung, als dag aug dem e ng 39. Berfghren hervorgegangenk, fonst antiehtnbarste Gebot, dann nu an Verfahren nach Aufhebung zu wiederholen oder, wenn es 3. . Feit fehlt ein engfter neuer' Wettbewerb zwischen dem recht;eitig dem nachträglich Müindesf fordernden abnuhal ien. hotes Cogl.

Sofern die Feslsftellung des annehmbarsten ö. oi Her. untet 8) besondere Grmsttlungen nicht erfordert und ; 3 sber K

n Zuschlag zustän kann die Erteilun an dem . ,,, mit zu volliiehenden rdderst erfolgen.