1908 / 150 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Jun 1908 18:00:01 GMT) scan diff

8) Zuschlagser teilung.

I) Die niedrigste Geldforderung allein darf für die Entscheidung Über den Zuschlag nicht den Ausschlag geben,

2) Der Zuschlag darf nur auf ein in ieder Beziehung an⸗ nehm bares, die tüchtige und rechtjeitige Ausführung der betreffenden Arbeit oder Lieferung gewährleistenbes Gebot erteilt werden,

3) Es sind nur solche Bewerber zu berückshtigen, welche für die

bedingungsmäßige Kusführung sowie für die Erfüllung ihrer

Verpflichtungen gegenüber ihren Handwerkern und Arbeitern die er= forderliche Sicherheit bieten. Bewerber, von denen der ausschrelbenden Behörde befannt ist, daß fie ihren Bestragspflichten bei der Kranken; Unfall. und Invalldenverficherung nicht nachlukommen pflegen, sind ausgeschlossen. ;

c In geeigneten Fallen sind die zuständigen Interessenten⸗ vertretungen (Handwerks,, Handels. oder Landwirtschaftskammern) um Auskunft über ,,,, nicht hinreichend bekannter

nternehmer zu ersuchen. ;

5) Auggeschloffsen von der Berücksichtigung sind solche Angebote:

. 4 6 4 . , ,. z Grunde gelegten e n .

der Proben nicht entsprechen; ö

b. * 3 den ö. den Bewerbern eingereichten Proben für den vorliegenden Zweck nicht geeignet sind;

e. die eine in K ,,, ,,. oder Lieferung stebende Preisforderung enthalten, dem 5 ., an . . sich eine tüchtige Aus⸗ ührung nicht erwartet werden kann.

6) 6 ,,. darf in dem letzteren Falle (zu ) . r lag erteilt werden, sofern der Bewerber als zuverl j ; 9

eistungöfähig bekannt ist und ausreichende Sründe für die j 8 e des ausnahmzwelfe niedrigen Gebotes beigebracht sind oder 3 .

agen beigebracht werden. Inwiewelt Formsehler der Angebote ke. le l , ng . Folge haben sollen, beftimmt die Stelle, welche

en Zuschlag erteilt. c

5. Bediürfnisse an landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind, sowest dies ohne Schädigung fiökalischer oder anderer allgeme . Intereffen und ohne grundfätzliche Ausschließung des Handels ausführbar ist, tunlichst unmittelbar bon den Produzenten zu erwerben.

83) Bei der Vergebung bon Bauten sind im Falle gleicher . 8 stellung die am Ort der Ausführung oder in dessen Nähe n g. k. zu berücksichtigen, wenn ste die Arbeiten

I etriebe ausführen.

ö. re von mehreren Handwerkern gleichwertige Angebote vor, so sind bel der Zufchlagsertellung diejenigen Bewerber ö zu berücksichtigen, die berechtigt sind, den Messtertttel zu führen G 13 Dew. O. und Art. 8 des ö. —è Abänderung der Gew. O. vom 26. Juli 1897, R. G.-Bl. S. .

10 3 übrigen ist bei offentlichen Ausschreibun gen der Zuschlag demjenigen Bewerber zu erteilen, dessen Angebot ö rückfichtigung aller Umftände als das annehmbarste zu erachten ist.

Ii Bei engeren Äusfchreibun gen hat unter sonst gleich wertigen Angeboten die Vergebung an den Mindestfordernden ju er= olgen. Sind gusnahmgwelse den Bewerbern die näheren Vorschlãge n betreff der einzelnen Anlagen und Einrichtungen Üüberlaffen worden, fo ist der Zuschlag auf dasjenige Angebot zu erteilen, das für den gegebenen Fall als das geeignetste und zugleich in Abwägung aller Umstände als das preiswürdigste erscheint.

12) Ist keines der hiernach bei öffentlichen und engeren Aus schreibungen in Betracht kommenden Angebote für annehmbar zu er⸗ achten, so ist die Aufhebung des Verfahrens und weitere Anweisung n, seine Wiederholung oder welches andere Verfahren

eten soll.

. Hine für die Aufhebung eines Verdingungsverfahrens sind schriftlich in den Akten niederzulegen.

III. Abschluß förmlicher Verträge.

1) Form der Verträge.

1) Ueber den durch die Erteilung des Zuschlags justande gekom⸗ menen Vertrag ist der Regel nach eine schriftliche Urkunde zu errichten.

Y Hierbon kann abgesehen werden:

3. bei Gegenständen bis zum Wert von 3000 K einschließlich;

b. bei Zug um Zug bewirkten Leistungen;

e. bei einfachen Vertragsberhältniffen, über die ein alle ne inen . enthaltener Brief oder Telegramm⸗ wechsel vorlieg

3) Wird in solchen Fällen von der Aufstellung einer schriftlichen Urkunde Abstand genommen, so ist in anderer geeigneter Weise 3. B. durch Bestelliettel, schriftliche, gegenseitig anerkannte Aufteich⸗ nungen für die Sicherung der Bewelsführung über den wesentlichen Inhalt des Uebereinkommens Vorsorge zu treffen.

27) Fassung der Verträge.

1) Die Fassung der Vertragsbedingungen muß knapp, aber be⸗ stimmt und deutlich sein.

2) Den Verträgen sind die allgemeinen Vertragsbedin“ ungen für die Ausführung von Garnifon bauten Bei— ge 33 zu Grunde zu legen.

83) Die allgemeinen Bedingungen, welche zur Bestimmung des gegenseitigen . bei allen Leistungen für Garnison⸗ bauten in Frage kommen, sind von den beson deren Bedingungen zu 2 welche nur für einzelne Verträge oder nur für den einzelnen

all gelten. ö Die allgemeinen Bedingungen dürfen ohne Genehmigung de Kriegeministerlums nicht abgeändert werden.

4) Für die einzelnen Gruppen von häufiger vorkommenden Leistungen sind einheitliche Vertragsbedingungen festzustellen.

5) In dem Vertrage müssen außer der Bezeichnung der vertrag schließenden Parteien die besonderen, der Verdingung zu Grunde ge= legten Bedingungen enthalten sein, ebenso die Angabe, ob dem Ver- tragsschlusfe ein öffentliches oder ein engeres Ausschreibunggberfahren vorangegangen ist oder nicht, und zutreffenden fall, daß der gewählte Ünternehmer in einem solchen Verfahren Mindestfordernder ge⸗ blieben ist.

tragsschluß geschieht seitens des beauftragten Beamten . 3. ö Fiskus vertretenden Behörde,

T) Für den Verkragsschluß kommen namentlich in Betracht:

a' der Gegenffand der Verdingung unter Beieichnung der Bezugsquelle, falls eine derartige Angabe ausnahmsweise

. ö ft er Ver ger und die Kasse, durch welche die Zahlungen zu erfolgen haben;

die Volkendungèsfröst und die etwaigen Teilfristen sawie

ö Angaben, von . . ab die auf bestimmte Zeit⸗ dauer bemessenen Fristen laufen;

d. Lie Höhe einer . Versäumnisstrafe sowie die Voraugsetzungen, unter denen sie fäͤllig wird; t

. die Höhe einer eiwa zu beftellenden Sicherheit unter genauer Befeichnung derjenigen Verbindlichkeiten, für deren Erfüllung diese haften foll, fowie derjenigen Voraussetzungen, unter denen die . zu erfolgen hat;

f. das Naͤhere in betreff der Ab nah me der Leistungen sowie der Dauer und des n . der bon dem Unternehmer zu leistenden Gewähr (Haftpflicht);

g. alle diejenigen Festsetzung en, die sich gar nicht oder nicht vollständig aus den der Verdingung zu Grunde ge⸗ legten Bedingungen ergeben, sondern aus dem Angebot zu ergänzen sind oder auf etwaigen nachträglichen Verelnbarungen beruhen. Solche nachträglichen Vereinbarungen sind nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zuläfsig, wenn diefe den , erteilt oder die Bedingungen genehmigt hat;

R. die Bejeichnung der Aussichtsbehörde, weiche nach den all'

r Vertragsbedingungen Streitigkeiten entscheidet;

i. die technischen Vorschriften wegen der Bescha e der Baustoffe, ber Art der Ausführung und ö. e. . beachtenden Gesichtspunkte, soweit diefe fich nicht berells aus den Anschlägen und Zeichnungen ergeben.

über

3) Wo es die stempelrechtlichen Vorschriften erfordern, ist in dem Bert g! zum Aundruck zu bringen, in welchem Umfange der Unter⸗ nehmer von ihm selbst im Inlgnde erzeugte Mengen von Sachen oder Waren liefert, und bei . über nicht bewegliche Gegenstände nicht nur der Gesamtpreis, sondern auch der Wert der Baustoffe in demjenigen Zustande, in welchem sie mit dem Grund und Boden in dauernde Verbindung gebracht werden sollen. Am Kopf der Verträge müssen die vorgeschriebenen Vermerke über Be—⸗ rechnung und Verwendung der Stempel einschließlich derjenigen für die Nebenausfertigungen a , werden.

9) Verdingungzanschläge, Zeichnungen, allgemeine und besondere Bedingungen sind durch Anheften mit Schnur und Siegel zu Bestand⸗ teilen des Vertrages zu machen. Umfangreichere Zeichnungen sind als Anlagen lose beizufügen und als solche beiderseits anzuerkennen.

10) Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen sind in den Vertragsurkunden zu vermeiden. Werden Berichtigungen erforderlich, so sind sie am Rande durch die Unterschrift beider Teile anzuerkennen.

1I) Die Seiten der Vertragsurkunden sind mit fortlaufenden

Zahlen zu bezeichnen. L7I. Inhalt und Ausführung der Verträge.

Die Verbindlichkeiten, die den Unternehmern auferlegt werden, dürfen dassenige Maß nicht übersteligen, welcheg Privatpersonen sich in ähnlichen Fällen auszubedingen pflegen. In den Verträgen sind nicht nur die Pflichten, sondern auch die ihnen entsprechenden Rechte der Unternehmer zu verzeichnen.

Im einzelnen.

I) Zahlung.

z Die Zahlungen sind unter tunlichster Berücksichtigung der Verkehrsitte aufs äußerste zu beschleunigen.

2) Die Abnahme hat deshalb alsbald nach Fertigstellung oder Ablieferung der Leistung zu erfolgen.

35) Verzögert sich die Zahlung . der notwendigen genauen Feststellung des Geleisteten, oder erstreckt sich die Ausführung über einen längeren Zeitraum, so sind Abschlagszahlungen bis ju dem jenigen Betrage ju leisten, den der abnehmende Beamte nach pflicht⸗ mäßtgem Ermessen zu vertreten vermag. ö

4) Wird dem Unternehmer von der Verwaltung eine Frist für die Einreichung der Schlußrechnung gesetzt, so hat die Prüfung und

eststellung der richtig befundenen Schlußrechnung innerhalb einer an⸗ chließenden . rist zu erfolgen.

5) Auf attgj der Unternehmer sind Zahlungen an sie durch Vermittlung der Reichsbank zu leisten.

Y Sicherheitsleistung.

1) Die i n, zu dem Ausschreibungsberfahren ist von einer vorgängigen Sicherheltgleistung nicht abhängig zu machen; dagegen kann in den hierzu geeigneten Fallen vor der Erteilung des Zuschlages die ungesäumte Sicherheltsleistung verlangt werden.

Y Die Sicherheit kann nach dem Ermessen der Aufsichtsbehörde durch Bürgen oder durch Pfänder gestellt werden. Bürgen sind nur da zuzulassen, wo diese Sicherheitsstellung im sonstigen Verkehr üblich ist, sthd wenn deren Bürgschaft zweifellos augreicht, um bor Verlusten u sichern. ö 3) Bei Bemessung der Höhe der Sicherheit und bei der Be— stimmung darüber, oh sie auch während der Gewährleistungszeit ganz oder teilweise einbehalten wird, ist über dasjenige Maß nicht hingug⸗ zugehen, welches geboten ist, um die Verwaltung vorausstchtlich vor Schaden zu bewahren.

Der Regel nach ist die Sicherheit nicht höher als auf 5 vom Hundert der Vertragzsumme zu bemessen. ;

5) Wenn die Vertragssumme 16 000 6 nicht übersteigt, oder wenn die zu hinterlegende Sicherheit den Betrag von 50 6 nicht erreichen würde, ist auf Sicherheitslelstung in den Fallen zu ber— ö. n die Unternehmer alt leistungsfähig und zuverläfsig

elannt sind.

6) Sicherheiten bis zu 1000 6 können durch Einbehaltung von den Abschlagsjahlungen eingezogen werden.

7) Zur Hinterlegung von Sparkassenbüchern als Sicherheit dürfen nicht nur Abrechnunggsbuͤcher von solchen , . . die behördlich zur Anlegung von Mündelgeld für geeigner erklärt sind, sondern ,, . von anderen öffentlichen und Pripat⸗ sparkassen, Banken, Kreditgenossenschaften und sonstigen privaten Än= stalten angenommen werden. Bei der Sicherheitsbestellung durch Ähb— rechnungsbücher der , ., Art ist jedoch zugleich der Nachwels zu erbringen, daß die betreffenden Anstalten nach ihren finanziellen n rern und organisatorischen Einrichtungen augreichende Sicher⸗ elt bieten. ;

8) Der Bürge hat einen Bürgschein nach dem Muster der An= lage L ausgzustellen.

) Der Unternehmer, der in das Reicht. oder Staatzschuldbuch eingetragene Forderungen, Depotscheine der Reichsbank oder König⸗ lichen Seehandlung (Hreußischen Staatzbank) oder aber 3 oder Abrechnungsbücher zum Pfande hestellt, hat eine Verpsändungt⸗

urkunde guszustellen. Dlese soll bei Forderungen, die in das Reichs.

schuldbuch oder in das preußische Stagtsschuldbuch eingetragen find,

den Wortlaut der Anlage 2, bel Verpfändung von Depotscheinen der

Reichtbank oder der Königlichen Sechandlung (Preußtschen Staalg⸗

. . . Spaꝛrkaffen⸗ oder Abrechnungsbüchern den Wortlaut der nlage 3 haben.

10) Der Verpfänder von Depotscheinen der Reichsbank oder der Königlichen Seehandlung (Preußischen Staatsbank) hat außerdem eine Erklärung nach Anlage 4 in doppelter Ausfertigung beizubringen. Die Erklärungen sind, nachdem unter die erste Ausfertigung das darunter stehende Ersuchen gesetzt ist, an die Reichsbank oder die See. handlung ju senden, welche die jweite Ausfertlgung mit der ent- sprechenden Erklärung zurücksendet.

11) Die Bestimmungen unter 9 und 10 finden entsprechende Anwendung auf die bon der Preußtschen Jentralgenossenschaffäökaffe ausgeftellten Deygtscheine über verpfandungsfählge Bapiere fowie ihre Akicpte, die zur Sicherung fiökallscher Forderungen aus Verträgen usw. ebenfalls zuzulassen sind.

12) Bei Verpfändung von Sparkassen und ähnlichen Guthaben hat der Verpfänder nachjuweisen, daß er dem Brittschuldner (der Sparkassenverwaltung) die Verpfändung angezeigt hat. Bei Ver Pfändung von in dag Reichs- oder Skaatsschulbbuch eingetragenen Forderungen ist von ihm der Nachwels zu erbringen, daß die Ver⸗ pfändung in dag Schuldbuch eingetragen ist.

13) Die Zinsscheine der Wertpapiere für denjenigen Zeitraum, während dessen voraussichtlich die Leistung oder Lieferung noch in der Ausführung begriffen sein wird, können in den geeigneten Fällen dem Unternehmer belafsen werden. ö

14) Die Rückgabe der Pfänder hat, nachdem die Verpflichtungen, zu deren Sicherung sie gedient haben, erfüllt sind, ohne Verjug zu

lgen. erfolgen 3) Mehr- oder Minderaufträge.

Eine Vermehrung oder Verminderung der berdungenen Lelstungen unter Beibehaltung der bedungenen Preiselnheitssätze darf nicht ein- seitig vorbehalten werden. Julässig ist der Vorbehalt von Mehr— oder Minderleistungen, welche sich bei der Ausführung der Bauwerke aus der näheren Feststellung der Vordersätze des Anschlags ohne wesentliche Aenderung der dem Vertrage zu Grunde gelegten Bau—⸗

4 b ö . I Ver säum nisstrafen.

I) Versäumntsstrafen sind nur guszubedingen, wenn ein erheb⸗ liches Re, an der rechtzeitigen Vertragzerfüllung besteht.

2 Dle Höhe der Versaͤumnisstrafen ist in angemessenen Grenzen zu halten, zumal sie bei Ueber schreltung dieser Grenzen nach den gesetz⸗ lichen Bestimmungen auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf einen verbältnismäßlgen Betrag herabgesetzt werden können.

3) Von der Vereinbarung solcher Strafen ist ganz abzusehen, wenn ber Verdingungegegenstand ohne weiteres in der bedungenen Menge und Güte anderwest zu beschaffen ist.

5) Ueberwachung der Ausführung.

Die Kosten der Ueberwachung und der Abnahme der Lelstungen sind von der Verwaltung zu tragen, soweit in den Vertragsbed , J

6) Meinungsverschieden heiten.

1) Bei der Vergebung von Lieferungen ist es nicht zulässig, da die vertragschlleßen de Behörde sich die alleinige Entscheldung fiber 66 vertragsmäͤßlge Beschaffenheit des gelieferten Gegenstandes mit Aus⸗ schluß des Rechtgweges hertraglich vorbehält.

2) Bei allen Streitigkeiten ber die durch Verträge über Lieferungen begründeten . und Pflichten hat zunächst bie Auf⸗ sichtebehörde elne förmliche Entscheidung zu treffen und bem Unter= nehmer zuzustellen. Der Entschelbung der Behörde soll tunlichst eine mündliche Ertrterung mit dem Ünternehmer vorausgehen. Der Unternehmer ist in der behördlichen Entscheidung auf die in den all= e . Vertragebedingungen für die Beschreitung des Rechtsweges . Frist und den mit deren Ablauf verbundenen Recht nachtell ausdrücklich hinzuwelsen. Erst gegen ie Entscheidung dieser Behörde können die ordentlichen Gerichte angerufen werden.

ö J für die Unternehmer. ene Zeugnisse über Leistungsfähigkeit nicht erteilt werden; , sind n. 6 . ö ö. leitenden Behörden Besg n gm gg äber Art und Fei der ausge in. . und über die Bewährung der gelieferten Baustoffe ellen. Y Die bauleitenden Behörden haben anderen ausschrelb. . hörden die won ihnen gewünschte Auskunft arm ge ö. .

zu erteilen.

Anlage 1. Bürgschein. ür die Erfüllung der von dem...... ...... ..... n dean Ben ng, um;, übernommenen Verbinb⸗ Iich len, Fe hin . JJ hierdurch selbstschuldnerisch unter Verzicht auf

die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnu d d (65§ 770, 771 , G e rn = . Je . Anzeige gemäß 777 39 ö Gesetzbuchs wird vernichtet. ö W den . Angenommen: ; ö. Königliche 2 9 1

(Unterschrift.) (Unterschrift des Bürgen.)

——

Anlage 2.

Unterzeichneten gegen die HFeshf 6.

rd die Antrag auf gänzliche oder tellweise en eg . n, . onsolldierten Anleihe an Kontos zu erheben. w J, . Angenommen: Wnterschrift des Verpfaͤnders.;) (( Diese Unterschrift ist gerichtlich oder notariell zu beglaubigen.

Königlicher? ö. ier an

Anlage X. Verpfändungsurkunde.

Zur Sicherheit für die Forderungen, welche der.... . . aus deen ö. age bonn,, . gegen etwa erwachsen möchten, wird dieser hierdurch . orderung verpfände 46. . . zeichneten gegen die Beutsche Reichz ban faut epotschein Nr.... gegen die Königl. Seehandlung (Preuß. Staatsbank) laut Depotschein Nr.... 8 de nn,, laut Sparkassenbuch Nr... auf Herausgabe der dez im letzteren bejeichneten Wertpapier? chen? jzusteht.

ügle lch wied dee, ermächtigt, dag borstehende

ehot bei der Reichsbank Königl. bank) Guthaben bei der Sparkaffe Quittung zu erteilen. Angenommen: Königliche... .....

ki ce s g riftj

Seehandlung (Preuß. Sfaatg= zu erheben und darüber

ten 10

(Unterschrift des Verpfaͤnders.)

Anlage 4. Erste Ausfertigung.

.. die nach dem Depotschein..... ...... ,, ,,

ß 2. d

ir eigene Rechuunt dort in Bin ge ebenen Wertpapiere und

a s e s der Reichsbank Tönigl, Seehandiung gegenüber zustehende Rückforderungsrecht der Königlichen. .... w . als Sicherheit für..... KJ Kö. = perpfndct habe Kd / 2 5 1 2

Dle Reichshank Königl. Scehandlung ersuche... .. die

. zu verwahren und nur dleser gegen deren (Unterschrift.)

Urschriftlich k an das Kontor für W ere der Reichghauptbank der Königl. d di Staatsbank) n Berlin mit dem Ersuchen zu übersenden, die anliegende zwelle Ausfertigung des obigen Antrages, welchem wir uns anschsleßen, nach Abgabe der barunter

befindlichen Erklärung an unt zurücksufenben. WJ e 1944 ,,,, .

Unterschrift.