welche in der sichern Annahme der Erhöhung der Pfarrerbesoldungen bereits um 1. April Geld erfordernde Dispositionen im Interesse der Erziehung ihrer Kinder oder zu sonstigen berechtigten Zwecken getroffen haben. Die Annahme deg Gesetzes wird die evangelischen Kirchen. gemeinden in die Lage bringen, diese dringend erwünschte Hilfe den evangelischen Geistlichen zu teil werden zu lassen. Ich bitte um die Annahme.
Berichterstatter Herr Dr. Hil lebrandt: Ich empfehle die un⸗ veränderte Annahme der Vorlage.
Zur Diskussion verlangt niemand das Wort. Die Vor— lage wird einstimmig angenommen.
Damit ist die Tagesordnung erledigt.
Der Termin für die nächste n gemeinsame Schluß⸗ sitzung mit dem Abgeordnetenhaufe — wird den Mitgliedern später bekannt gegeben werden.
Schluß der Sitzung A/ Uhr.
Parlamentarische Nachrichten.
Der gestern vom Herrenhause angenommene und heute im Hause der Abgeordneten zur Beratung gelangende Ent⸗ wurf eines Gesetzes, betreffend die Erhebüng neuer Umlagen zu landeskirchlichen Zwecken für das Etatsjahr 1908, lautet, wie folgt:
Die anliegenden Allerhöchsten Erlasse, betreffend die weltere Verstärkung deg Hilfsfonds für landegkirchliche Zwecke, für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen,
2 die Erböhung des Gtatz der Fefamtsynodaltaff? für die ewangelisch lutherische Kirche der Probinz Schleswig ⸗Holstein, 3) die Verstärkung des durch den Beschluß der Gesamtsynode vom 22. Januar 1906 gebildeten Unterstützungsfonds, für die . Kirchengemeinschaften des Konfistorial bezirk
Cassel, = werden, soweit erforderlich, staategesetzlich bestätigt.
Entwurf eines Allerhöchsten Erlasses, betreffend die ö Verstärkung des Hilfsfonds für landeskirchliche
wecke: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen auf Grund des 5 34 Nummer 3 ber Generalsynodal⸗ ordnung, nachdem der Generafsynodalporftand sowohl die Unaufschteb⸗ lichkeit anerkannt, als auch dem Inhalt dieses Erlasses zugestimmt hat, für die evangelische Landeskirche der älteren Pro⸗
ö beet s setz vom 16. August 1
er durch Kirchengesetz vom 16. August 1898 (Kirchliches Gese und Verordnungeblatt Sete 144) gebildete e e s für , kirchliche Zwecke wird für dag Etatsjahr 1908 um 34 o/o der von den Mit⸗ gliedern der ebangelischen Landeskirche der älteren Probinjen zu ablenden Staatseinkommensteuer erhöht. Die J Umlage kommt auf im Laufe des Gtatsjahres
1308 durch Kürchengesetz neu zur Festfetzung gelangende landes kirchliche Umlagen jur Anrechnung.
Entwurf eines Allerhöchsten Erlasseg, betreffend die Erhöhung des Etats der ga, f ö
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen auf Grund des 8§ 95 Abs. 2 der Kirchengemeinde, und Synodalordnung für die evangelischrlutherische Klrche der Propinz Schleswig Holstein vom 4. Nohember 1876, nachdem der Gesamt⸗ wnodglausschuß sowohl die Unaguffchleblichteit anerkannt als an dem Inhalte dieses Erlasses zugeftimmt Fat, für die evan gelisch⸗ ö Kirche der n, Schleswig-⸗Holstein, was 5.
wi Zur Gewährung von Gehaltsvorschüssen an Geistliche der Landes, kirche werden in den Etat der Gefamtsynodalkaffe für die Ctats⸗ jahre 1907109 einmalig für das Ctatsjahr 1908 unter einer neuen Position Kapitel II Titel 6a Zweihundertzehntaufend Mark nach⸗ träglich eingestellt.
Dieser Betrag hon 210 000 M. kommt auf im Laufe des Ctats⸗ . 1998 durch Kirchengesetz neu zur Festsetzung gelangende landes irchliche Umlagen zur Anrechnung.
Entwurf eines Allerhöchsten Erlasses, betreffend die Verstärkung des durch den Beschluß der Gesamtsynode vom 22. Januar 1906 gebildeten Un ter stützung tf ondè:
Wir Wisl(h elm von Gottes Gnaden König von Preußen ufw., verordnen auf Grund des 8§ 66. Ziffer J der Presbyterias und Synodalordnung für die evan gelischen Kirchengemeinschaften des Konsistorialbeiirks Caffel, mit Zuftimmung des Ge— samtsynodalausschusses, was folgt:
Der durch den Beschluß der Gesamtsynode vom 22. Januar 1906 . Unterstützungzfonds für bedürftige Geiftliche wird für das
tatsiahr 1908 um 10/0 der von den Mitgliedern der evangelischen Archengemeinschaften des Konsistorialbefirks Cassei zu zahlenden Staatselnkommensteuer erhöht.
Die hierngch zu erhebenden 26 co kommen auf im Laufe des Etatsjahres 1908 durch Kirchengesetz neu zur Festsetzung gelangende landeskirchliche Umlagen zur Anrechnung.
Dem Gesetzentwurf ist folgende Begründung beigegeben: Die den obersten Synoden der beteiligten evangelischen Landes kirchen zur verfassungsmäßigen Beratung und Beschlußfaffung vor— elegten Kirchengesetzentwürfe zur Verbesserung der wirtschaftlichen age, der Geistlichen, nämlich: das Pfarrbesoldungsgefetz, die Ruhe⸗ ö und das Kirchengesetz, betreffend die Fürforge *r die BWstwen und Wailsen, sind von den Synoden in außerordentlichen Versammlungen im Monat Dezember dez vorigen und im Mongt Januar dleses Jahres angenommen worden. Die unter Mitwirkung und Zustimmung der Staatsregierung 4ufgestellten Entwürfe gehen davon aus, daß die Reform nicht ohne Bewilligung erheblicher Staatsmittel verwirklicht werden kann, und daß die Voraugsetzung bierfür sst, daß fich auch die Landeskirchen nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigteit an ber Aufbringung der erforderlichen Mittel betelligen. Zur Durchführung der Kirchengesetzentwürfe ist der Erlaß eines ergänsenden Staatsgefetzez notwendig, durch welches die staatlichen Beihllfen gewährt und der Weg für Beschaffung neuer kirchlicher Mittel geöffnet wie auch die staatlichen Bestimmungen über Zulässig⸗ leit des Rechtgwegeg, Verwallunggzwangsherfahren, Vertrefung! der Fonds usw. bei der Alterglulage,, der Ruhegehaltsfaff: und' dem Pfarrwitwen⸗ und Walsenfonds getroffen werden. ; Wie in den Sitzungen des Hauses der Abgeordneten vom 11, März und vom 7. Aprsl d. J. erklärt worden ist, hat die Staats⸗= reglerung sich nicht in der *. gesehen, die Vorlage des ergänzenden Staatggesetzeß den beiden Häusern des Landtags noch in der ab— gelaufenen Session zugehen zu lassen, viefsmehr in Äugsicht enommen, den. Entwurf des Gesetzez, dem rückwirkende aft auf den 1. April d. J. beigelegt werden soll, mit den Übrigen i . im Herbsf deg Jahres vorzulegen. Dafür war inghesondere ber Umstand maßgebend, daß die bedeutenden staat—= lichen Mittel -für die Geistlichen in befriedigender Weife nur gleich,
Eitig mit der Beschaffung des Bedarss für die Nufbesserung der
eamtenbesoldungen bereit gestellt werden können. Zugleich ift aber darauf hingewiesen worden, daß die epangelischen Kirchenbeßörden bereits Maßnahmen in Erwägung genommen haben, um algbald kirchliche . jur . Hr fig n der zukünftigen Besoldunggerhöhung üssig ju machen. . . lese Grwägungen der einzelnen Kirchen behörden haben unter Zustimmung der Autzschüfse der obersten Synoden zu Beschlüsfen
geführt, welche gleichmäßig bestimmen, daß die zur Durchführun der Kirchengesetzentwürfe von den Synoden be fiche ef ö. kirchlichen Umlagen — jur Zelt bis zu 34 0/0 der Cinkommen⸗ steuer der Cvangelischen — schon jeßt vor der Sanktion der Kirchengesetze erhoben werden können. on den Synoden bewilligten Umlagen sollen nach diesen Beschlüssen auch für das Rechnungsjahr 1908 rechtzeitig zusammen mit den sonstigen kirch⸗ ichen Umlagen erhoben werden, damit einerfeitg den Kirchengemeinden die Aufbringung der neuen Steuern nicht durch späte nachträgliche Anforderung — nach der Santtlon und Puhblikatlon der Kirchengesetze und des ergänzenden Staatsgesetzez — eischwert wird und anderer⸗ seits alsbald Mittel bereitgestellt werden, welche die Gewährung von Vorschüsfen auf die vom 1. April d. J. ab zu erwartenden Mehr⸗ bezüge an bedürftige Geistliche ermöglichen. Eg ist zugleich an⸗ geordnet, daß diese neuen Umlagen auf die landeskirchlichen Umlagen in Anrechnung kommen, welche für das Rechnung fahr 1908 nach Inkrafttreten der von den Synoden beschlossenen Kir engesetze erhoben werden müssen. .
Die Ausführung dieser inhaltlich gleichlautenden Beschlüsse ist nach der Kirchenberfassung der einzelnen andeskirchen verschieden.
In der evangelisch / lutherischen Kirche der Probin; Hannover, der evgngelischen Kirche des Konststorialbezirks Wiesbaden Und der (han- ,,, Kirche der Probinz Hannover bedürfen die ent⸗ prechenden Anordnungen einer staatsgesetzlichen Bestätigung nicht. Letztere it dagegen erforderlich bezüglich der Anordnungen? für bie ebangelische Landeskirche der älteren Provinzen, die evangelisch⸗ lutherische Kirche der Probinz Schlegwig⸗Holstein und die evangelischen Kirchengemeinschaften des Konsistorialbenrks Cassel. Far sie ist fol gendes zu bemerken:
Die in der anliegenden Denkschrift begründeten Anordnungen sehen die Erhebung von 34 do bezw. 3 so und 1 og der Staatzein kommen, steuer der Angehörigen dieser Kirchengemeinschaften vor. Die Ver⸗ schiedenheit der Sätze erklärt sich daraus, daß der Landeskirche der Probin Schleswig -⸗Holstein und, den evangelischen Kirchengemein⸗ schaften des Konsistorialbezirks Casfel jur Deckung der nach den neuen Kirchengesetzen aufiubringenden landeskirchlichen Beiträge größere ir aus bereits erhobenen Umlagen und Fonds zur Verfügung
ehen.
Die dem gegenwärtigen Entwurfe eines Staatsgesetzes, betreffend die Erhebung neuer Umlagen zu landeskirchlichen JZwecken für dat Rechnungsjahr 19098, im Entwurfe angeschlosfenen Allerhöchsten kirchen⸗ regimentlichen Erlasse ersetzen probisorisch die Kirchengesetze, welche die Umlagebestimmung enthalten und noch nicht die Sanktion erhalten haben, und sind mit Zustimmung des Generalshnodalvorflandes und der beteiligten Ausschüsse der obersten Synoden, wähernd diese letzteren nicht versammelt sind, auf Grund der in den Erlaffen im Eingange bermerkten Vorschriften der Kirchenverfasffungsgeseße über Rol⸗= verordnungen aufgestellt.
56 ö liegen diesen Notverordnungen folgende Bestimmungen zu Grunde: .
Der 8 34 Ni; 3 der Generalsynodalordnung für die evangelische Landeskirche der älteren Probinzen sautet:
Er (der Vorstand der Generalsynode) vertritt die nicht ver⸗ sammelte Generalsynode, wenn Anordnungen, wesche regelmäßig der beschließenden Mitwirkung der Generalsynode bebürfen, wegen ihrer Unaufschieblichkeit durch kirchenregimentlichen Erlaß pro⸗ visorisch getroffen werden sollen. Solche Erlaffe können nur er— gehen, wenn der Synodalvorstand sowohl die Unaufschieblichkeit anerkannt, als auch ihrem Inhalte zustimmt und mit augdrücklicher Erwähnung dieser seiner Mitwirkung. Sie sind der nächsten Generalsynode zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen und, wenn die letztere versagt wird, außer Wirkfamkest zu fetzen.
Der 8 86 Abs. 2 der Kirchengemeinde und Synodalordnung für . . erische Kirche der Probinz Schleswig,Hokstein
re vor: 3 )
„Provisorische Verfügungen über Angelegenheiten, welche ihrer Natur nach zur Entschließung der Gesamtsonode gehören, können von der Kirchenregierung nur im Einverständnis mit dem Syn odal⸗ ausschuß erlafsen werden. Dieselben sind der nächfien Sesamt« synode horzulegen und, wenn sie deren Zustimmung nicht erlangen, außer Wirksamkeit zu setzen. .
Der § 66 Ziffer 1 der Pretzbyterial⸗ und . für die evangelischen Kirchengemeinschaften des Konststorialbezirks Cafsel enthält die Vorschrift:
dem Synodalausschuß liegt ob: = .
D die vorläufige Entscheidung in solchen zum Geschäftskreis der Synode gehörigen Angelegenheiten, welche während der Zeit, daß die Synode nicht bersammelt ist, der Entscheidung bedürfen. Solche vorläufige Entscheidungen sind der nächsten Gesamtsynode zur definitiven Beschlußfassung vorzulegen.“ ö.
Die drei Notverordnungen bedürfen der ftaatggesetzlichen Bestäti⸗ gung, insoweit durch die neu zur Hebung kommenden Umlagen zu⸗ sammen mit den bisherigen landeskirchlichen Umlagen der staagtsz—« gesetzlich für allgemeine Umlagen dieser Kirchen festgesetzte Höchst· betrag von 6 o der Staatgeinkommensteuer überschritten wird vergl. 5 4 des Gesetzez vom 28. Mai 1894 — Gesetzsamml. 8 s37 — 56 des Gesetzeß vom 14. Jull 1895 — Geseßsamml. S. 281 — und 5 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1895 — Gesetzsamml. S. 284. Dies ist der Fall hinsichtlich der Verordnung für die evangelische Landeskirche der älteren Propinzen in Höhe von 2 oßg, für die evangelisch lutherische Kirche der Provin Schleswig⸗ Holstein in Höhe von rund 1060 und für die evangelischen Kirchen- gemeinschaften deg Konsistorialbezürks Caffel in Höhe von o der Staatseinkommensteuer. ; .
Gegen die Erteilung der staatsgesetzlichen Bestätigung walten Bedenken nicht ob; es liegt vielmehr auch im dringenden flaatlichen Interesse, daß die von den Synoden heschlossenen neuen landeskirch⸗ lichen Umlagen auch für das Ctatgjahr 19053 rechtzeitig und ordnung mäßig zur Hebung kommen und die Kirchengemeinden tunlichst vor nachträglichen Steuereinziehungen bewahrt werden. Die Absicht der kirchlichen Organe, durch die Vorwegerhebung der kirchlichen Umlagen Mittel ju gewinnen, um bedürfligen Geistlichen Gehaltspvorschüsse zu gewäbren, kann staatlicherselts nur gefördert werden, wie dies in der Sitzung des Hauses der Abgeordneten am 7. Aprll d. J. auch in Augsicht gestellt ist. Nachdem die kirchlichen Organe mit den Beschlüssen über die vorliegenden Notberordnungen, deren kirchenregimentliche Sanktion zugleich mit dem Erlaffe des im Entwurfe vorgelegten Gesetzez in Aussicht genommen ist, bie Not— wendigkeit eines baldigen Vorgehens im Interesse der Kirchen.
emeinden und Gesstlichen anerkannt haben, erscheint es gerechtw i, die staatliche Beslätigung mit tunlichster Beschleunigung herbeizuführen.
In der in vorstehender Begründung erwähnten, gleichfalls mit dem Gesetzeniwürf dem Landtage zugegangenen Denk— schrift zu den im Entwurfe vorliegenden kirchlichen Notver⸗ orbnungen wegen Erhebung neuer Umlagen zu landeskirchlichen Zwecken für das Etatsjahr 1908 wird folgendes ausgeführt?
A. Evangelische Landeskirche der älteren Provinzen. Die auf Grund Allerhöchster Ermächtigung der Generalsynode der cbangelischen Landeskirche der älteren Provinzen zur verfassungsmãßigen Beratung und Beschlußefassung vorgelegten Kirchengesetzentwürfe zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Gelstlichen: das Pfarrhesol⸗ dungggesetz, die Ruhegehaltzordnung, das Kirchengesetz, befreffend die 57 e fir die Witwen und Walsen, und das eng r betreffend Die wellere Verstärkung des Hilfsfonds für landeskirchlich' Zwecke, . von der Generalsynode angenommen worden. Die landesgefetzliche
estätigung und die kirchenregimentliche Sanktion dieser Gefetz. entwürfe soll im Laufe des gegenwärtigen Etatejahres mit Wlikung vom J. April 1908 herbeigeführt werden. Hiernach ist jur Jeit mit dem Inkrafttreten der Kirchengesetze mit Wirkung vom 1. April 1965
derart zu rechnen, daß von diesem Tage an sowohl den Geistlichen,
die erhöhten Bezüge zufallen, als von den Steuerpflichtigen die höberen Lelstungen zu fordern sein werden. Nese Sachlage nötigt,
in Fayum und 12 (lö) in Senurez der Prob.
dafür Sorge zu tragen, daß die von der Landegkirche . den beborstehenden gesetzlichen Bestimmungen zu erhehenden
teuermittel für das ,. 1808 zusammen mit den et, Uirchlichen Umlagen rechtzestlg eingehen und daß insbefondere 9 Kirchengemeinden die Aufbringung der neuen Umlagen nicht durch h 1 vielleicht sehr späte nachträgliche Anforderung wesentlich erschwert . ; Hierzu bedarf es einer die gefetzliche Umlagebestimmung einstweilen ersetzenden Notverordnung, welche vorschreibt, daß der den Kirchen⸗ gesetzentwürfen entsprechende neue Ümlagebetrag, d. h. 34 g 8 Slaatzeinkommensteuer der evangellschen Bepölkerung, für das Cta f jahr 1908 schon alsbald in erheben und auf die noch ergehende gesetzliche Steuerauflage für dag Ctatsjahr 1568 in Anrechnung zu bringen sei. Der horliegende Entwurf elnes Allerhöchsten Erlasses enthält diese Bestimmungen. Bie darin vorgesehene rechtzeitige Er⸗ hebung der neuen kirchlichen Umlagen wird zugleich die Mittel, ge= währen, um schon wor Erlaß der Kirchengefetze bedürftigen Geistlichen teilweise Vorschüsse auf dle ju erwartenden Mehrbezüge zahlen zu können. Der Generalfynodalborstand hat dem § 34 Nr. 3 der Ge neralsynodalerdnung vom 20. Januar 1576 entsprechend dem Inhalte des Gntwurfgz einer Notverordnung zugestimmt und deren Unauf⸗ schieblichkeit anerkannt.
B. Evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Schles⸗ wig - Holst gin und etzan geltsche Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirks Cassel. Wie in den älteren Pro⸗ vinien, so sind auch in den neuen Prohinzen von den beteiligten obersten Synoden der evangelischen Landeskirchen die mit Allerhöchster Ermächtigung vorgelegten Kirchengesetzentwürse zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Geistlichen angenommen worden. Bie gleichen Gründe, welche den Erlaß einer kirchlichen Notverordnung für die ehangelische Landeskirche der älteren Probinzen erforderlich er. scheinen lassen, sind auch für die vortiegenden Gn würfe 1 eines Allerhöchsten Erlaffes, durch welchen die landes lirchlichen Umlagen zur Gesamtsynodalkaffe der ebangelisch-lutherischen Kirche der Propbinz Schleswig, Holstein für das Ctalsjahr 1968 um 216 G66 H — 3 so der Staatseinkommensteuer der evangelischen Bepölkerung er⸗ höht werden, 2) eineg Allerhöchsten Grlaffes, durch welchen der durch den Beschluß der Gesamtsynode der evangelischen Kirchen gemeinschaften des Konsistorialbezirks Cassel vom 33. Januar 1966 geßlldete Ünker⸗ stützungsfonds für bedürftige Geistliche für das Etatsjahr 1908 um 14 dö0 der Staatseinkommensteuer der ebangelischen Bevölkerung erhöht wird, maßgebend. .
—
Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungõ⸗ ma sßregeln.
Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten. ĩ (Aus den „Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheltgamts / Nr. 26 vom 24. Juni 1908.)
2 PYest. Türkei. In Bagdad sind vom 25. bis 3, Mat 7 Personen an der Pest erkrankt (und 7 gestorben), vom 3. bis 7. Jun 160 ().
Insgesamt sind vom 7. Mal bis J. Junt 37 Erkrankungen und 20 Todesfälle an dieser Krankheit festgessellt worden.
Aus Ham bo it noh von 26. Hat. Cateenung an Pest g.
meldet worden. Die danach vom 12. Februar bis J. Jun! fuͤr ai. Stadt sich ergebende Zahl von 68 Erkrankungen (ind 194 Tobe fällen) ist um 71 (68) Fälle, welche in Djedda vorgekommen . irrtümlich auf Jambo bezogen sind, zu verringern, sodaß für Jam 137 Erkrankungen und 156 Todesfälle verbleiben. ö Aegypten. Vom 65. bis 13. Juni sind 56 Personen an de Pest erkrankt (und 38 gestorben), dabon 3 in K i ayum, 1 in Su ef, der gleichnamigen Provinz, 1 in Tantah der Prob. Garbieh, 10 in . und * in Tukh der Prov. . 17 (17) in Nag Hamadi der Prov. Kench. ; Britisch⸗Ostindten. Während der Woche vom 3. bis 9. Mai sind in ganz Indien 1653 Erkrankungen und 1456 Todesfälle an der . zur Anieige gelangt, doch fehlen noch die Angaben aus dem unjab. Von , om bay — davon 3665 auf die Stadt ombgy, 179 auf den Stadt. und Hafenbezirk bon Karachi, 43 auf den Baro da, Staat — 3653 auf die Vereinigten Pro vinzen, 145 auf Bengalen, 77 auf Burma, 62 auf die Nord; west · Propin ien, 55 auf Raj pu kana, S4 nuf] den Staat
Möyßs re, 28 uf die Präsidentschaft Madre, auf die Zenkral propinzen, 2 auf Kaschmi n Stra sts Ce re n, und 1 auf Zentralind ien
5 apore ein weiterer Pesffall J 22. Mal ist in Sing
Japan,. m 26. Mal sst n Kobe demi e. lassung benachbarten Ono, auch Fuklai i , ,, eine hej . . i seit dem 3. Mal 1907 ir.
nen in eichern beschäftigten Ar ird auf Anstt durch . . k vom olumbien. An der Weffküste sind eilrng 23. April zufolge zahlreiche Fälle . p 6 ö. in enezu lg. ach einer Mitteifung bum Se Mal waren 9 Lg Gu ayra seit dem J5. Mal neu= Pestfaͤlle nicht zu verzeichnen. Na all semelnet Schäzung find dort mne fannt iel w Ges anltungen ust kund do Sodessälten vorgelömmen ! Kitrbe rt , ben äsicht igen, daß a Guayra ? - 5660 Cinwohner hat. Der Ort wurde n gründlichen Desinfizterung unterm rfeu, guch sind fonstige zwe entsprechende hygienische Maßnahmen getroffen worden.
n Caracas wurden el ; 3566 Ige ver⸗ einzelte Pestfalle sestec el. einer Nachricht vom 8. Juni zufolg Cholera.
Philippinen. Im April waren in Manila ghelerasss icht mehr vorgekommen, sodaß die Seuche dort als erloschen gilt. Dagegen wurden aug den Probinjen 122 Fälle, deren gl tödlich ver liefen, gemeldet.
Gelbfieber.
Es gelangten zur Anzeige i a vom 27. April bis 9. Ml 8. Erkrankungen (und 7 r lh sr Pernambuco vom 1, . 81. März 2 (Y, in La gung be Termisos (Mexiko) vom 18. . fin 3 36 3 6G); ferner in Mang oz vom 8. April bis 2. M
odegfall.
Nach einer Mitteilung bom 23. April sind an der Westküste von Colum bien zahlreiche Erkrankungen borgekommen.
Pocken.
d Deutsches Reich. In der Woche vom 14. bis 20. Juni sin 8 ö zur Anzeige gelangt, davon je 1 in on gr on Kreis Straskarg, Ten, Fei. Marienwerder in Poign mä an Kruschwitz (Kreis Strelng, Reg. Bez. Bromberg), 4 in Sag h Kreig Sagan, Reg. Bez. Liegnitz; und 1 in Hucften (Kreis eg. Bej. Arnsberg). ; ap il Straits Settlements. In Sanda kan sind am 17. hen 5 Fälle don Pocken festgestellt worden. Die erforderlichen Maßng n würden sofert ergriffen; welfere Erkranfungen follen bis um 20. M nicht borgekommen fein. . nd in Philsppin en., Nach einer Mittelung vom 2. Mai . 1 Manila im April 35 Pockenfalle gemeldet worden, von ge ter mit dem Tode endeten. Angeblich sind auch in Ca vi te viele Po fälle vorgekommen. Fleckfieber. q
4 r⸗ 2 Desterrelch. Vom bis 13. Juni in Galisien 13 6
krankungen. ⸗ Genickstarre. Er⸗ Preußen. In der Woche vom 7. bis 18. Juni ud? ge, krankungen (und ss Todezfässe) angezeigt worden an . Herrin ens en gen kund Kreifens. Landegpollzeibe lt gherg d (ch Berlin] Jeg. Ben. Aachen = (i) selachen Siabtj, Arn
1
den Cullen Todesfällen entfielen 690 auf die