Erste Beilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger. M 2273. Berlin, Donnerstag, den 19. Nobemher 1908
Mmtliches.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung, betreffend die Postscheckordnung.
Vom 6. November 1908.
a Auf Grund des 82 des Gesetzes, betreffend die Feststellung
a zweiten . zum Reichshaushalisetat für das Rech⸗
Engänhr bbs, von 15. Wai Löhs (Reichs gefetzfl. ig 197) wird für das Reichspostgebiet nachflehende
erlassen: Postscheckordnung 1. Beitritt zum Postüberweisungs⸗ und Scheckverkehre. §1.
B Zur Teilnahme am Postüberwelsungs. und Schedhverkehrg wird
. e bel on, Vandel firma, öffentlich: Behörde, juristische Person
a onstige Vereinigung oder Anstalt auf ihren Antrag zugelasfen.
esent , kann bei einem Postscheckamt oder einer Postanstalt n.
I. Die Eröffnung el
zung eines Kontos erfolgt in der Regel bei dem
ö in dessen Bezirke der . des Antragstellers Liegt,
dine r hn auch bei einem anderen Postscheckamt oder bei mehreren ern.
1 n hsebes Konto muß eine Stammeinlage von 100 6 ein⸗
I. Jedes Postscheckamt führt eine Liste der Kontoinhaber. Der Ee rer waltung bleibt vorbehalten, die Liste in der ihr geeignet er⸗ enden. Weise zu veröffentlichen. . inn ku el Höhe des Guthabens eineg Kontos unterliegt keiner Be⸗
II. Einzahlungen.
§ 2. Allgemeines. mah lungen auf ein Postschecklonto können bewirkt werden: nie g . Zahlkarte bei jeder Possanstalt und jedem Postscheck=
3 mttels Postanweisung bei jeder Postanstalt C c. mittels . einem anderen Postscheckkonto (55.
§ 3. J Einzahlungen mittels Zahlkarte. sowoh Mittels Zahlkarte können auf ein Postscheckkonto Geldbeträge
ll n Konsoinhaber als auch von jeder anderen Person elnge⸗ den. Der Höchstbetrag elner Zahlkarte wird auf Jö os
der ni Zahlkarten dürfen nur Formulare benutzt werden, die von e ger waltung hergestellt sind. Die Formulare werden von den ah kam gen zum Preise von 25 8 für je 50 Stück an die Konto—⸗
III. D ft. Sch
end auszufüllen. ner ,, ,,. Zahlkarte kann zu Mitteilungen an den
nutzt werden. en e , m. des Betrags wird der Postbermerk auf dem
eine vollzogen. Degebenen Ver eingesahlie Betrag wird auf dem in der Zahlkarte an, nag . ,, Das Postscheckamt übersendet
ö Gm schtift dem Kontoinhaber den Abschnitt der Zahlkarte. el l gmnn Lie Gutschrifl el ben, Hoftschectamte nicht felgen, uicht gef onto unter der In der Zahlkarte angegebenen Bezeichnung icht . wird oder der Kontoinhaber wegen unzureichender Adresse en, * erkennbar ist, so sst eine Unbestellbarkeltsmeldung zu er⸗ . iidß mit der Absender die Angaben der Zahlkarte berichtige oder elta EI dung des eingejahlten Betrags beantrage. Der eingeighlte eldung st an den lesender! ohne Erla iner Unbestellbarkelts. np fe met zahlzn, wenn für den in der Zablkarte beieichneten diet . b dem Polch c tante zwar ein Konto bestanden hatte, gelenk. die Besßrder der Unbestellbarkeitsmeldung und der zu 13 . . 3 3 Porto an die Aufgabe entrichten. bla Den Kandbriefträgern können auf ihren Bestellgängen in ih ien. Betrãge ire 6 zur Ablieferung an die Post⸗ . werden. Auf daz Verfahren finden die Vor⸗ ade Km ostordnung vom z6. März jd s 25 17 f, ent. stelgang lawendung., Pär jede deni Landbriefträͤger auf seinem nee ene Zahltarte ist eine Rebengekühr von 5 3 im n. .
Dossaeer Absender kann eine eingelieferte Zahlkarte unter den in n e io 6 8 33 angeführten ,,, zurücknehmen, so⸗ E itt. Gutschtift auf dem Konso des Cipfängers noch nicht ge=
5 4. len 1 8 Einzahlungen mittels Postanweisung. e ) ö. Kontoinhaber kann bei der Postanstalt, durch die er Röungen erhält, den Antrag stasllen, daß die für ihn ein⸗ zen I. It I meisungen selnem Postschecklonto gutgeschrieben werden. n detia . fiche Antrag gestellt, so überwelst die Postanstalt e, mg wen . n ö arte an das Postscheckamt zur Gutschrift, währen derm cniite der Postanwelfungen dem Kontolnbaber überfandt
. z ) Die für einen Kontoinhaber einzuntehenden Postauftrags een. ie mebettg ge sind unmittelbar feinem Postschecktonto. zu über m mn i. 6 . n ,,,, . n . es Nachnahmebetrags vermerkt worden ist: Be⸗
. n Poftsche kann lä. zur Gutschrift auf das Konto
d , , ,. der a rden ö utch Postauftrag oder Nachnahme eingezogenen Be— gane nds aische Katt mitels Postanweijung nach Abrug
. gigebühr gefandt. 8 Ene . überfendet den Ahschuitt der
Postanweisung es Betrags an den Kontoinhaber. ;
ah ngen 5. ker di durch Ueberwelsung von einem anderen Postschecktonto. Cin en He e haber von anderen Kontoinhabern desselben oder ning ostscheckamtz angewfesenen Beträge werden dem Konto gutgeschrieben.
III. Rückzahlungen.
56. Allgemeines.
J. Der Kontolnhaher kann über seln Guthaben, soweit es die Stammeinlage von 100 S6 übersteigt, in beliebigen Teilbeträgen jederzeit verfugen, und zwar:
A. durch Ueberweisung auf ein anderes Postscheckkonto, B. mittels Schecks.
Zu Ueberweisungen und Schecks dürfen nur Formulare benutzt werden, die vom Postscheckamt bezogen worden sind.
II. Der Kontoinhaber ist verpflichtet, die Ueberweisungs.! und Scheckformulare sorgfältig aufzubewahren; er trägt alle Nachteile, die aus dem Verlust oder sonstigen Abhandenkommen der Formulare entstehen, wenn er nicht das Postscheckamt bon dem Abhandenkommen benachrichtigt hat, um die Ueberweisung oder Zahlung an einen Un berechtigten zu verhindern.
1II. Die Unterschriften der Personen, die zur Ausstellung von Ueberweisungen und Schecks berechtigt sein sollen, müssen dem Post⸗ scheckamte vom Kontoinhaber mitgeteilt werden, damit die Echtheit der Unterschriften unter den beim Postscheckamt eingehenden Ueber⸗ weisungen und Schecks geprüft werden kann.
IT. Die dem Postscheckamte mitgeteilten Unterschriften haben so lange Geltung, bis der Kontoinhaber diesem Amte das Erlöschen der Vertretungsbefugnis schriftlich mitgeteilt hat.
J. Die Ausfüllung der Formulare zu Ueberweisungen und Schecks kann auch durch Druck, mit der Schreibmaschine ufw. bewirkt werden. Die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte , Der Geldbetrag ist in der Reichswährung anzugeben. Die Mark⸗ summe muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.
§ 7. Rückzahlungen durch Ueberweisung auf ein anderes Postscheckkonto.
JI. Die Formulare zu Ueberweisungen von Beträgen auf ein anderes Konto bet demselben oder bel einem anderen Postscheckamte werden in Blatiform (jur Versendung in Briefen) oder in Postkarten⸗ form (Gtropostkarten, zur offenen Versendung) ausgegeben.
Die Formulare werden den Kontoinhabern vom Postscheckamt unentgeltlich geliefert.
II. Bei . der Blattform können die Ueberweisungen auf jeden beliebigen Betrag, der innerhalb des verfügbaren Guthabens ge⸗ legen ist, ausgestellt werden.
Der Höchstbetrag einer Giropostkarte wird auf 1000 M festgesetzt.
Der Aussteller hat die Ue , an das Postscheckamt zu senden, bel welchem sein Konto geführt wird.
III. Der an den Ueberweisungsformularen befindliche Abschnitt kann ju schriftlichen Mitteilungen benutzt werden. Er wird vom Postscheckamte dem K übersandt.
IV. Der Auftrag zur Ueberweisung bon Beträgen auf andere Konten kann vom Kontoinhaber jurückgenommen werden, solange die Gutschrift auf dem Konto des Empfänger noch nicht gebucht ist.
§8. Rückzahlungen mittels Scheckz.
J. I) Die Scheckformulare werden den Kontolnhabern vom ö. in Heften von 50 Stück zum Preise von 56 5 für das
est geliefert.
II. i Höchstbetrag eines Schecks wird auf 10 090 ½0 festgesetzt.
Von der am rechten Rande des Schecks befindlichen Zahlenreihe hat der Auesteller vor der Ausgabe des Schecks die Zahlen abzutrennen oder mit Tinte zu durchstreichen, welche den Betrag des Schecks über⸗ steigen. Ist dies , unterblieben, so hängt es vom Ermessen des Postscheckamts aß, ob der Scheg einzulösen ist. J
JII. Der Scheck ist binnen zehn Tagen nach der Ausstellung bei dem Postscheckamte zur Einlösung vorzulegen. Wird ein Scheck nach Ablauf dieser Frist vorgelegt, so hängt es vom Ermessen des Post⸗ scheckamts ab, ob der Scheck einzulösen ist.
IT. Schecks, die mit einem Indossamente versehen sind, werden nicht eingelöst. ö
V. 3) Hat der im Scheck bezeichnete Zahlunggempfänger selbst ein Konto hei demselben oder einem anderen Postscheckamte, so wird der Betrag dem Konto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben, wenn nicht die Barzahlung augdrücklich verlangt wird.
VI. Hat der im Scheck bezeichnete Zahlungsempfänger kein Post⸗ scheckkonto oder verlangt er ausdrücklich die Barjahlung, so wird die Postanstalt vom Postscheckamte mittels Zahlungganweisung beauftragt, den Betrag an den Empfänger zu zahlen.
VII. Die Zahlungsanweisungen nibst den Geldbeträgen werden dem Empfänger, sofern keine Abholung im Sinne des 5 48 der Post⸗ ordnung stattfindet, inz Haus bestellt:
a. im rte bessellbenirkẽ bis einschließlich ... 3000 S6, b. im Landbestellbezirke bis einschließlich. 800 ..
Lautet die Zahlungsanweisung auf einen höheren Betrag, so wird nur die Zahlungsanweisung bestellt, während der Geldbetrag bei der Postanstalt auf Grund der Zahlungsanweisung abzuholen ist. Die . für Zahlungéanweifungen nebst den Geldbeträgen
etrã . ! bis zum Betrage von 1500 6 . im Betrage von mehr als 1500 M bis 3000 S6 10. für jede Zahlungzanweisung. ;
VIII. Die in der Pestordnung 39 und S§ 41 bis 45 hinsichtlich der Postanweisungen erlassenen Vorschrlften über
die Bestellung,
die Aushändigung von postlagernden Postanweisungen,
die Abholung, .
die Aushändigung der Geldbeträge nach Behändigung der Post⸗ anweisungen,
die Nachsendung der Postanweisungen sowie die Behandlung unbestellbarer Postanwelsungen am Bestimmungsorte
finden auf die Zahlungsanweisungen entsprechende Anwendung.
IX. Sofern der Betrag eines Schecks Sob M nicht üͤbersteigt, kann das Geld an den Zahlunge empfänger mittes telegraphischer Zahlungs anweisung übermittelt werden. Der Antrag ist guf der , des Schecks unterhalb der Angabe des Orts und der Zeit Der Ausstellung zu bermerken und vom Antragsteller zu unterschresben. Auf die telegrayhischen Zahlungsanweisungen finden die Vorschriften der Postordnung Fz A entsprechende Anwendung. Ist der Antrag auf tele⸗ graphische Uebermittlung vom Scheckaussteller gestellt, so wird der Betrag des Schecks dem Zahlungsempfänger unverkürzt überwiesen. Vom Konto des Scheckallstellers wird dieser Betrag unter Hinzurechnung der Telegrammgebühr und zutreffendenfalls des Eilbestellgeldes für die Bestellung an den Empfänger abgeschrleben. Ist dagegen der Antrag auf telegraphische NUebermitklung hom Zahlunggempfänger gestellt, fo wilde die Telegrammgebühr hom Betrag des Schecks in Abmig gebracht.
X KGoöbnt der im Scheck bezeichnete Zablungsempfänger im Aut lande, so wird ihm, ben; ö lein , n, ö . ö.
J t, der Betrag mitte ostanweisung oder ert⸗ e che an tba Vom Konto des Scheckausstellers wird der Betrag
44 . . ö Finzurechnung des Frankos für die Postanwessung
jef abgeschri ben. ö oder ö. ᷣ̃ᷣ. e lein Zablungtempfänger angegeben, so kann der Scheck vom Inhaber bel der. Kasse des Paltscheckaimts, welches bag Konto des Scheckautstellert führt, zur Cinlöfung vor
1
flegt werden. Hat der Inhaber eines solchen Schecks selbst ein Post. e r, so kann er verlangen, daß der Betrag feinem . i n,,
Der Inhaber eines Scheckg, in dem kein Zahlunggempfä angegeben ist, kann verlangen, daß ihm der n rn , end. Vermittlung einer Postanftalt bar gejahlt werde. Die Uebermittlung des Geldes erfolgt:
a mittels Zahlungsanweisung, wenn der Empfänger im Inlande
ohnt,
. mittels Postanwelsung oder Wertbriefg, wenn er im Auslande
- Im Falle zu b wird von dem Betrage des Scheds daü Franko
, , es mittels telegra
die Vorschriften unter IX . ae, n, n, ö.
IV. Gebühren.
F 9.
L. Es werden folgende Gebühren erhoben:
1) bei Bareinzahlungen mittels Zahlkarte für je 500 „ oder einen en dien, mm, Pfennig;
2 für jede Barrückiahlung durch die Kasse des Post. scheckamts oder durch Vermittlung einer Post= anstalt:
5 Pfennig.
3) für jede liebertragung bon einem Konto auf ein Zur Zahlung der Gebůhr unter i sst der Zahlunggtempfänger, zur Zahlung der Gebühren unter 2 und 3 der Kontoinhaber verpflichtet, bon dessen Konto die Abschreibung erfolgt.
4 Erheischt der Kontoperkehr eine sentolnhabert jährlich mehr als öoß Buchungen, so wird außer den unter 1 bis 3 aufgeführten Gebühren für jede . Buchung eine Zuschlaggebühr von... 7 Pfennig
II. Die Gebühren sowie die für Zahlkarten formulare und Scheck=
hefte zu jahlenden Preife werden durch ire n, von 6.
gh lan 1 ö. e gn,
y. Der Preis für unbrauchbar geword =
Scheckformulare wird nicht erffattet. ö,
V. Portofreiheit.
§ 10. ; Die Sendungen der Postscheckaͤmter und der Postanstalt , ger. sn . Sir n . 3. i , an gi. j en diesen und den Postanstalten werden im st Dienstsache portofrei befördert. ö n ,,,.
VI. Aenderungen in den Verhältnissen eine Kontoinhabers.
§ 11.
Aenderungen in den rechtlichen Verhältniffen elnes Kontoinhabers, die für sein Konto von Bedeutung sind, müssen dem zustandigen Post⸗ scheckamte mitgeteilt und durch . öffentlicher Urkunden nach . 666 ,,, 3 . . hat die Post⸗
n n etwa au er Unten entstehenden Schaden nicht zu , 3. ö kö
VII. Auttritt aus dem Scheckperkehre. auß dem Scheck⸗
3 Pfennig.
5§ 12. J. Der Inhaber eines Kontos kann jederzeit . J zor chsic Im Falle einer mißbräu en Benutzung des Kontos seitens des Kontoinhabers ist auch dat f rn nr g, das s.
aufzuheben. VIII. Gewährleistung.
513.
J. Die Postverwaltung leistet für rechtjeltige Buchung der Ein⸗= zahlungen auf den Konten und für rechtzeitige Ausführung der dem oftscheckamte mittels Ueberweisungen und Schecks erteilten Auftrãge . ; Zahlt . Für die auf Zahlkarten eingezahlten Beträge haftet di st⸗ verwaltung in der gleichen Weise wie für ger fu uli. 61
1X. Aenderung der Postscheckordnung.
§ 14.
Werden die Vorschriften der Postscheckordnung geändert, so finden die neuen Vorschriften auch auf die bel hesteh. erer . f ei ihrem Inkrafttreten bestehenden
X. Inkrafttreten. 5 15. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft.
Berlin, den 6. November 1908.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke.
Die Verfassung und Verwaltungsorgan , ,,, n mlfatton ver
sichtiger Stadtaristokratien dienten, hatte nde scHlosfenzr und kurz ⸗ Hin 1 hien en Friedrich Wilhelm ö teh n ü f, J dez yrcußlschen gänglich ihre Verdiente um bie Wermwaffung
der Sroße. Aber dat ö als Friedrich g war shm Staatgtãt igkeit, an ihr, selbst hatte es k
är, das Volk, aber nicht durch / das Volk, das ĩ 96 deg gioßen Königs in selngr innere! ok t wn ö
nde selneg Lebeng in melancholischer Stimmung aut gen fert bar