nach der Städteordnung vom 30. Mai 18533, Landgerichtgrat a. D
Ich bin müde, über Sklaven ju regieren, so muß gesagt werden, daß er Preußen groß gemacht und sein Volk zum Dienste für den Staat erzogen, daß er es aber der Zukunft überlaffen hat, die Untertanen zur bürgerlichen und polltischen Freiheit zu er= ziehen. Ver erste Schritt hierzu ist erst nach dem Zusammenbruch deg alten Preußens durch die Städteordnung vom 19. Mtopember 1808 geschehen. Neuerdings ist nachgewiesen worden, daß die Städte⸗ ordnung in manchen ihrer Grundgedanken und in manchen Einzel- bestimmungen an die französisch! Gemeindeordnung vom 14. De— jember 1789, an das Gesetz sur ja constitution des municipalitès
angeknüpft hat. Die Bedeutung der preußischen Städteordnung
und daz Verdienst des Freiberrn vom Stein und seiner Mitarbeiter werden dadurch nicht im geringsten geschmälerz.
Im Gegenteil, das traurige Schicksal, das die französische Gemeinde⸗
ordnung von 1789 gehabt hat, ist bekannt. Sie trug in Frankreich nur dazu bei, die Auflösung einer jeden rechtlichen Ordnung ju be, fördern, und c hatte nur ein kurzes Dasein. Hatte der Konvent schon tatsächlich jede Gemeindefreiheil unterdrückt, so war nach der Verfassung, die der erste Konsul im Jahre 1800 Frankreich gab, die Gemeinde nur ein staatlicher Verwaltungsbezirk, der von den von der Regierung ernannten und jederzeit abfetzbaren Beamten verwaltet wurde. Die Gemeinde war nur Korporgtlon, um als solche die finanziellen Kosten, die der Staat ihr aufbürdete, tragen zu können.
Während in den Rheinbundstaaten die französische Gemeindederfasfung Napoleong, wenn von einer solchen Überhaupt die Rede sein kann,
. nachgeahmt wurde, hat die preußessche Städteordnung bon 1568 n schlichten Worten den großen Grundgedanken der Selbstverwaltung und damlt der politischen Frelheit in der Ginleitung ausgefyrochen: Saz dreingend sich äußernde Bedürfnis einer wirkfamen Teilnahme der Bürgerschaft an der Verwaltung des Gemeindeweseng überzeugt Uns von der Notwendigkeit, den Städten eine selbständigere und bessere Verfassung zu geben, in der Bürgergemeinde einen festen Ver-
einigungtpunkt gesetzlich zu bilden, den Bärgern eine tätige Ginwickung
auf, die Verwaltung des Gemeinwesens beszulegen und durch diese Tellnahme Gemein finn zu erregen und zu erhalten. Dag ist der Geist, in dem die Städteordnung abgefaßt ist und der sie belebt. Damit ist sie die Grundlage geworden, auf der alle deutschen Städte⸗ ordnungen des 19. Jahrhunderts fußen, die nach Besestigung der nach französischen Vorbild geschaffenen Ordnungen er lassen worden nd. In den einzelnen Bestimmungen' weichen
die deutschen Städteordnungen vielfach voneinander ab. Eine
zuverlässize, wenn auch nicht lückenlose Darstellung des heutigen Städterechts besonders der größeren deutschen Staaten findet sich in der neuesten Publikation des Vereins für Sozialpolitik, der beschlossen hat, Erhebungen über kommunale Sojtalpolitik, zunächst über die ber Städte zu veranstalten und deren Ergebniffe zu veröffentlichen, vorerst aber, weil notwendige Voraussetzung für das wissenschaftliche Ver⸗ ständnig und die Beurteilung der soztalpolitischen Aufgaben und Leistungen der Städte die Kenntnis ihrer rechtlichen und sozialen Grunplagen und der darauf aufgebauten Verfaffung und Verwaltungg⸗ organisation ist, eine verdienstvolle Darstellung dieser Verhãltnisse in den deutschen sowie in den österreichischen, schweizerischen, französtschen,
englischen und nordamerlkanischen Städten vom sozlalpolitischen
r r hrt aus bietet, die wohl binnen kurzem zum Abschluß gelangen ürfte.
Auch in Preußen gilt die Städteordnung von 1808 nicht mehr in der Gestalt, in der sie erlafsen worden ist. Sie wurde auch nicht nach den Befrelungskriegen auf die mit Preußen wieder vereinten und neu erworbenen Provinzen augedehnk. In ihnen blieben tells die bisherigen Verfassungen in Gellung, teils wurde in ihnen die rebidierte Städteordnung bom 17. März 1851 eingeführt, die manche Verbesserungen brachte, aber auch die Städte einer weit scharferen Aufsicht unterwarf. Als im Jahre 1850 eine einheitliche Gemeinde⸗ ordnun für den ganzen preußischen Staat erlassen wurde, schelterte deren Burchführung an dem Widerstande der Partei der Großgrund⸗ besitzer der östlichen Provinzen. Die Gemeindeordnung vom 11. März 1850 wurde am 24. Mal 1853 wieder auf⸗ gehoben, aber nicht die Städteordnung von 1568 wieder in Kraft gesetzt; vielmehr ward für die östlichen Provinzen die Städteordnung vom
39. Mai 1853 erlassen, mit der im wesentlichen die Städteordnung für
MWestfalen vom 19. März 1856 übereinstimmt. Aber auch in den' öst. lichen Probinzen wurden von der Herrschaft der Städteordnung von 1853 ) Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte. J. Band: Königreich Preußen, erster Band, mit Beiträgen von Stadtrat H. Kap pek mann in Erfurt über die Verfassung und Verwaltungzorganisation der preußischen Städte Syndikus der Handelskammer zu Berlin Heinrich Dove, Stadtrat ö. Lüddecke ns in Magdeburg und Magistratsaffssor Dr. lfred Glücksmann in Breslau über die Verhältniffe speziell in Berlin, Magdeburg und Breslau und Professor Br. Heinrich Geffcken in Cöln 4. Rh. über die Städte der Rbeinprovinz mst besonderer Berücksichtigung der Stadt Cöln‘. II. Band: Königreich reußen, zweiter Band, mit Beiträgen von Oberbürgermeister der tadt Kiel P. Fuß über Schleswig⸗Holsteln mit besonderer Berück- sichtigung der Siadt Kiel“, Dr. . Adler in , a. M. über „sonlale Gliederung der Bevölkerung, Verfassung und Ver— waltung der Stadt, Frankfurt am Main“ und Bürger meister P. Troje in Einbeck über die rechtlichen und soztalen Grundlagen sowie über die Verfassung und Ver⸗
waltungsorganisation der hannoverschen Städte“. 9. Band, 1. Heft:
Königreich Sachsen, mit Beiträgen von Geheimem Reglerungs« rat und g. o. Professor an der Universität Lespriig Dr. jur. Georg Her über die städtische Verwaltungsorganisalton in Sachsen,
r. Rudolf Heinze ⸗Dresden, Stadtrat Leo Ludwig⸗Wolf⸗ Leipzig und Stadtrat Dr. Johannes Hübschmann⸗Chemnitz über die Verhältnisse spejiell in Dresden, Lespzig und Chemnitz. 2. Heft: Königreich Württemberg, bearbeitet von Oberamtmann Br. G. Springer. 3. Heft: Großhertiogtum Baden, mit Bel⸗ trägen von Bürgermelster und a. o. Professor in Heidelberg Ernst Wall über die rechtlichen und sozialen Grundlagen sowie die Verfassung und die Verwaltungzorganlsation der badi⸗ schen Städte,. Stadtsyndikus Landmann in Mann- beim und Vorstand des Statistischen Amts in Freiburg Dr. Jofeph Ehrler über die Verhältniffe speiiell in den Städten Mannhelm und Freiburg im Breisgau. 4. Heft: Königreich Bayern, mit Beiträgen von Dr. jur. et rer. pol. Bruno Stern in Würzburg äber die baverlsche Gemeindeorganisatlon und ihre Geschichte und Dr. Friedrich Morgenstern über die Verhältniff: in Fürth. . Heft: Die Hanfestäbte, mit Beiträgen von Dr. Geert Seelig ⸗Hamburs und Dr. Johannes Bollmann? Bremen über, die. Verwaltungzorganisatson in Hamburg und Bremen. Band; Die Schweij, mit Beiträgen von Br. C. Escher und ö Dr. Max Huber in Zürich, Br. A. In Hof in? Bafel,
engl Fal in Genf und Dr. jut. Alphonfe Bandeller in Bern über die Verfassung und Verwaltung der Städte Zürich, Basel, Genf und Bern. VII. Band: England, Frankreich, Nordamerika, mit Beiträgen von F. W. Hirst, Profsessor a der Unibersität in 3 H. Berthslemd, Frank J. Gzodnolb und Delos F. Wilcor.
m Auftrage des Vereins für Sozialpolitik herausgegeben. Verlag von Dunckes u. Humblot in Lespsig. — Band Ii: , Preußen,, drltter Band: Die Probin Pofen * st ht noch aus, und auch Band VI. Deflerreich liegt der Fiedaktin nicht vor. Cine Crgär ung zu diesem Sammelwer bildet der stenographische Bericht iber die. Ver handlungen des Verein für Soiiatkpolimtt von 1907*, der eingehende Referate bon Geheimem Juftijrat, fer Dr. Edgar Koening in Halle a. S. Bürgermelster und Professor Dr. Ernst Wal; in Heldelberg und Stattrat Dr. Karl Flesch in Frankfurt a. Jr. über die Verfaffung und Verwaltungeorganlsation der deutschen Sfädte sowie die Biskusston, die sich an diese Referate knüpfte, ent. Hält, und dem ein Nachtrag zu Band 19 Heft 2: „Königreich Württemberg‘ des vorgenannten Sammelwerke, von Oberamt mann Dr. C. Springer verfaßt, angefügt ist (Verlag von Duncker u. Humblot in Leipzig).
die l4 Städte von Neuporpommern und Rügen ausgenommen, wo die alte Stadtverfassung in Geltung blieb. Die Rheinprovinz erhielt eine besondere Städteordnung vom 18. Mal 1836, die von der der ösllichen Probinzen und Westfaleng sich hauptsächlich dadurch unter scheidet, daß in ihr nach dem französischen System der Bürgermesster, nicht ein Kollegium des Magistrats, Vorstand der Stadtgemeinde ist.
ugleich ist dort der Bürgermeister aber auch . der
tadtverordnetendersammlung und dadurch in der Lage, einen größeren persönlichen Einfluß auf die Stadtvertretung auszuüben, als dies in den Rechtsgebieten möglich ist, in denen das Magiffratskol= legtum der Stadtvertretung gegenüberstebt. Diese Städteordnungen der fünfziger Jahre haben manche Mängel, jener von 1803 verbessert. Sie haben, den veränderten sozialen und wirtschaft⸗ lichen Verhältnissen entsprechend, die Tellung der Einwohnerschaft in eine geschlofsene Bürgerschaft und in die Schutzberwandten aufgehoben; jeder Staatsangehörige erwirbt unter den gesetzlichen Vorautzsetzungen bon Gesetzes wegen das Bürgerrecht. Aber sie haben auch an Stelle des allgemeinen, gleichen Wahlrechts aller Bürger das Dreiklassen⸗ wahlsystem eingeführt, die Rechte der Stadtverordneten, der Ver⸗ tretung der Bürgerschaft, wesentlich beschränkt und vor allem der Staatsreglerung ein weit ausgedehnteres Aufsichtsrecht gegeben. Auf die im Jahre 1865 mit Preußen vereinten Provinzen wurde die Städteordnung von 1863 nicht ausgedehnt. In Hannover blieb die Städteordnung von 1858 in Kraft, Frankfurt a. N. und Schleswig⸗ Holstein erhielten 1367 bezw. 1865 Städteordnungen, die manche Eigentümlichkeiten aufweisen. Für die Probinz HeffenNaffau (auß— schließlich der Stadt Frankfurt 4. M.) wurde 1857 eine Städteordnung erlassen, die sich wieder mehr an die von 1853 angeschlossen bat. Ein Versuch, der im Jahre 1876 gemacht wurde, die Städteordnung von 1853 einer Reviston zu unterziehen und das neue Gesetz für den ganzen Staat, mit vorläufiger Ausnahme von Hannover, Schlezwig— Holstein und dem Regierungbezirk Cassel, zu erlassen, ist gescheitert und bis heute nicht wieder aufgenommen worden. Bagegen haben die Zuständigleltsgesetze von 1876 und 1883 in sehr wirksamer Weise die Selbständigkeit der Städte gegenüber den Staatsbehörden gefestigt und die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts über die Städte nach den wichtigsten Richtungen hin, wenn auch nicht vollständig und nach allen Selten, der Rechtskontrolle der Verwaltungegerichte unterstellt. — Wie der Norden, so zeigt auch der Süden Deutschlands hinsichtlich der Organisatlon derjenigen Art hon Gemeinden, die man unter dem Namen der Städte zusammenfaßt, ein höchst mannigfaltiges Blld. Man findet hier starke Anklänge an die in den altpreußischen Provinzen gel⸗ tenden Formen, Analogten der in der Rheinprobinz maßgebenden Ordnung, der Besonderheit des schleswig holsteinschen und hannoverschen Rechts sowie endlich Formen, die im Norden nur bei der Verwaltung der Landgemeinden üblich sind. — Auf den ersten Blick stellt sich das Städterecht im Deutschen Reiche war alg eine zusammenhangs⸗ lose Masse der mannigfaltigsten Gepflogenheiten und Ginrichtungen dar, bei näherem Eindringen läßt sich aber binter der durch das Herkommen, die Landesbeschaffenhest und den Volkscharakter gezeitigten Fülle von einzelnen Trieben unschwer der feste, gemeinsame Stamm entdecken, der dargestellt wird von der verständnisvollen und opfer⸗ freudigen Mitarbelt des gesamten deutschen Bürgertums bei seiner vom Staate abgezweigten und von sachkundigen Männern im eigenen Austrage geleiteten Selbstverwaltung.
Der Grundsatz der Selbstverwaltung, der in der Einsetzung eigener Stadtbehörden an sich ausgeprägt liegt, wird aber in kelnem deutschen Staate bis zum Ausschlusse jeder staatlichen Regierungetätigkeit auggedehnt. Der Staat hat sich die Verfügung namentlich dann vorbehalten, wenn die Wirkung einer Maß nahme oder der Bereich eines Verwaltungszweiges äber das eigentliche Stadtgebiet und das Bedürfnis seiner Bewohner⸗ schaft hinaus greift und deshalb eine gleichmäßige Behandlung innerhalb der Landesgrenzen als zweckmäßig oder gar als notwendig erscheinen läßt. Hierher gehört einerseits die für das Geistecleben des ganzen Volks bedeutsame Behandlung des Griiehungs⸗ und Blldungswesens sowie des kirchlichen Lebens und ferner die Augübung der Polizeigewalt auf allen ihren Einzel- gebieten. Augnahmsweise werden ganze Verwaltungszweige, z. B. die Sicherheitspolizei der Großstädte, das öffentliche Gefundheitswesen, die gewerbliche Aufsicht und die Forstpolijei, vom Staate selbst mit eigenen Beamten besetzt. .
Wenn die im ganzen Verfassungssysteme niedergelegten Mittel bei der ordnungsmäßigen Erfüllung einzelner Aufgaben oder bei der Führung der ganjen Stadtverwaltung versagen, dann greifen die Staatsbehörden kraft ihrer Oberhoheit ent- scheidend oder handelnd in das stockende Getriebe ein. Die Staatsgewalt gewährlelstet damit in letzter Linie auch für die ihr nur noch mittelbar unterstellten Landegteile in ausreichender Weise den Rechtsschutz, zu dem sie verfassungsmäßig berufen ist. Erleichtert und vorbereitet wird die Ausübung dieser Verpflichtung durch eine dauernde. Beaufsichtigung der Ge— meindeverwaltungen. Die Ansichten über deren zweckentsprechenden Umfang haben sehr geschwankt. Am Ausgange des 18. Jahr- hunderts waren die Städte zu Staatsanstalten herabgesunken, alle wichtigeren Entschließungen samt den Wahlrechten der Ratsmit⸗ alleder waren ihnen genommen, sie wurden regiert, nicht verwaltet. Die Gewaltberrschaft und Willkür der Franzosenzelt bei Beginn des 19. Jahrhunderts konnte den Bürgern deshalb kaum noch viele Rechte wegnehmen. Auf diesen Abschnitt 3 Unfreiheit folgte die Un⸗ gebundenheit, die der Steinsche Entwurf vom Jahre 1808 einräumte. Aber das großzügige Gesetz mit seinen Nachahmungen fand kleinliche, unreife Geister. Die Einzelstaaten nahmen deshalb sehr bald wieder ein Aufsichtsrecht in dem Umfange für sich in Anspruch, wie es zumeist noch heute besteht. Erst die seit 1876 verab- schledeten Städteordnurgen schenken dem gereffteren Bürger. stande wieder mehr Vertrguen, und in jüngster Zeit greift sogar die Reichsgesetzgebung recht bäufig zu der Maßregel, kleinere oder größere Gebiete des , Pflichtenkreises den Gemeinden und ihrer
lnanzkraft aufzuerlegen,
d . Träger des Aufsichtsrechtö kommen der Monarch und die obersten Staatsbebörden je nach der Bedeutung deg Falles in Frage. Der Staat stellt die Oberinstanz bei Streitigzeiten dar, seine Genehmigung ist einzuholen beim Erlasse von Srtg— gesetzen und. für alle einschneidenden Finanzunternehmungen einschließlich der Steuererhebung; Bürgermeister und. Magistrats. mitglieder bedürfen vor dem Amtsantritt der Bestäslgung. und unterstehen für Dienstwerge ken dem staatlichen Visniplinar= gerichte. In mehreren Staaten ist die Mögiichteit gegeben, daß die Stadiverordnetenbersammlung von der Staatgreglerung oder vom Regenten aufgelöst werden kann. Ferner sst des beresnzelt da. stehenden königlichen Vorrechts für die Ernennung Leg ersten Bürger⸗ meisters von Franlfurt a. M. und der Bürgermeister von Reuvor⸗« ommern und Rügen aus drei von den Städten vorzuschlagenden Bewerbern hier Erwähnung zu tun.
Die Entscheidung von Verwaltungsstreitigkeiten lag früher allgemein in der Hand der obersten Staat sbehörden und war mit allen den Unzuträglichkeiten verknüpft, die sich aus der doppelten Rolle von Partei und Richter unvermeidlich ergeben müssen. Seit 18785 haben deshalb alle größeren, deuischen Staaten einen geordneten Rechtsweg vor felbständigen Ver⸗ waltungggerichten geschaffen; sie haben dabel gleichteltig mit dem schriftlichen Verfahren aufgeräumt und einer jeltgemäß erscheinenden freieren Behandlung nach den Grundsätzen der Deffentlichkeit und Mündlichkeit stattgegeben.
Das Arbeitsfeld und der Machtbereich der Stadtbebörden und der Bürgerschaftspertretungen wird in den Städteordnungen genau abge— grenst; dem ortsgesetzlichen Eingrelfen ist nach dieser Richtung meist ein sehr geringer Spielraum gelassen. Die Tätigkeit dis Magistratz oder des im westllchen Deuischland an seiner Stelle stehenden Bürger meisters bewegt sich innerhalb der dem Staate einerseits vorbehaltenen Rechte und der für die Gemeindevertretung andererseltg aufge, führten Befugnisse frei über das gesamte Verwaltungswesen, das mst Dem Gemeinwebl der Cinwohnerschaft und des Stadtgebieles verlaäpft ist. Bel der Erledigung dieser Aufgaben handelt der Mazistrat gleich
ö
zeitig als Stadtberwaltungskörper und als Ortsobrigkelt kraft mtl verschiedener Auftragsverhältniffe. Als Obrigkeit untersteht 6* al eigener Verantwortung unmittelbar den Oberbehörden des ö. und ist dabgt an kein. Mitwirkung oder Bean fichligung ber Gemen, bertreter gebunden. Er hat in dieser Gigenschaft die Befolgung ( bestehenden Gesetze und Verordnungen zu überwachen, bein Aufträge der vorgesetzten Staatsbehßrden zu' erledigen und o iel ,,, bildet den sichtbarfien Zug diefer Titigkest. — Bel der Verwa 5 der Stadt ist der Magistrat in alien? wichtigeren Anglegenbet enn ie Zustimmung der Gemeindevertretung gebunden, und nur ö . lichen Fallen darf er fie nachträglich einholen. Dle gesamte ö. ! Amtsführung. die Vorbereitung und die Ersedigüng ker gemeln ö. lichen Beschlüffe steht ihm allein zu. Ebenso st er gefetzlich ,. im schriftlichen wie auch im persönlichen Verkehr die Vertretung Stadl nach außen zu übernehmen. icht Den Gem einde vertretungen, dle im größten Telle des Re . als, Stadtverordnete, in Bayern als Gemelndebevollmächtigte, . Vürttemberg als Bürgerausschüß und anderwaͤrts alz Bürgerschast ö üssrorfteber beielchne werden, ist der reis ihrer Hefugnifse u Pflichten durch eingehende Sonberbestimmungen zugeteist. Ihre Au . be, ist überall ein. willengbildende, kene willen beflätigen dz. 3 . srkungetreiß it auf zie Kingesegen heiten ber Staht Kschränti, Ru in den preußischen Rechtsgebieten? un. auch hier nur kraft in, ,. Auftrages der Oherbehßrden Können die Sta ttererhncten augnahnj weise auch Gutachten in außerftäbtischen Fragen abgeben, Im all, gemeinen ist die semeinde gegenüber dem Magsstratt u vertraten, dessen Amte, führung. ju. überwachen und bei!“ der Entschlleßung. über bestimmte Gemęelndeangelegenhelten mitzuwirken. Die Grenten . ern en f. decken ch el Ordnungen nicht ganz genau; im allgemeinen unterliegen aber üben die Ortegesetzgebung, die char! mit dem i fer, Vermbgen . in,. des Steuersatzeg der Beschlußfassang der Bürger, ertretung ne
Stadtverordneten zumeist die Wahl des Buärgermelflers und den
den schriftlichen 6.
Itach alledem fußt die Verteilung der e jwische⸗ dem berufsmäßigen Magistrate und 34 k somit trotz mancher änßeren Unterschiede, in sämfsichen Rechtsgebieten auf dem gleichen. Srundgzzanken:; Sie gewährkeistet ber stähtis
Bürgerschaft überall die Möglichkeit, auf alle wichtigeren Verwal lun ge angelegenhbelten des Heimatsorks in ausreichender Weise einzuwẽtt R. Das Preußisch; Stäbterecht mag in formellet Kw in unmateriellet Beziebung reformbedürftig fein. Aber trotz der Mängel, mit dent! es behaftet ist, trotz des Dreiklassen ystems, das in dem größten l des Staates besteßt, und der Beschraͤnkungen des Bürgerrecht di in den anderen Provinzen gelten, hat das preußlsche Städterecht den Städten Raum und Luft gelassen, um den gewaltigen Aufschwung n ermöglichen, den sie in den letzten Jahrzehnten genommen haben, Die freie, selbstbewußte Tätigkelt des deusschen Bürgertum? bat die Städte auf die Höhe erhoben, auf der fle beute ite , Die Verwaltung und die Veistungen der prẽußilschen Stad brauchen den Vergleich nicht zu scheuen weber“ mit. den ö der anderen deutschen Staaten noch mit denen deg Auslande ö. muß auch betont werden. daß die Staatzreglerung durch it , e dee lch, e rere hr, . .
en Verwaltun e nicht selten in hohem Maße , n m ht ,, ;
—
Statistik und Volkswirtschaft.
Ueber die Bedeutung und die A sfü ie h⸗ ß J am 1. K . m 1. Deiember dieses aße ö. ordentliche Vieh zahlung . , . Folgende Viehgatrtungen werden gezählt:
I) die Pferde, und en: a. die unter 3 Jahre 2 ger see g h solgeyden rip
len, b. . Pferde, elnschließlich der Mütt it
a. die unter 3 Monate auh icht 1 Jahr cli Jung; i Jah 6 alten und älteren Bullen, Stlere . W nn n if, und wi. ̃ᷣ. lichen Geschlechts he Far sen. Kalbin nen ) Die. Sch d war 4 die ute? KIgah alten Saas * n . der Lammer, b. die 1 Jahr alten und alteren 53. -. die unter Jahr alten Schwer einschlleßlich der Ferkel, p. alten San, , , de m . noch nicht 1 Jahr
e genaueste Bean iwortung k Unter.
zen Viebgattungen muß befondere Sorgfalt der⸗ Zu⸗ ,,, . ens ausreichende , . r P gewonnen werden k sese Kenntnis ür viele wirtschaftzf; ö ann. Diese nn zur Förderung der . u, a. für alle ja nab e. ann.
zahl . die einzelnen Viehgautu 3.
Vie Zãhlun — ; Haut halt ö. in wie im vorigen Jahre wieder nach da
wie früher nach Gehb ften).
lm re h u baftur gar rte her . rt gr inte be ö. nt rende oder unter feiner Yhhe befindliche Veh, das . auf den 8. . 30. Nobem ber bis zum 1. De zem ber . in zahlen ö. kö en, nuch In r, der Zäblt ö.
7 r heit sgetreu eintragen. .
be . Vieh deffen Vesthe 56 . 8 T fte wont stef, von ensionẽflallungen, Droschkenpferden u. dgl., ist da, wo s. af den
gamen, Pen on din ibet ober ben r sn irh fie e sondere g
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Cher sänßt zander rn iehbaltenden anz haltung Phsugerchnet . 3 sind in Gutzbezirkfn fir de r nr Ge gere, lau. ne mier drwerlen eingestellt it, guf den Namen de Befitzerg lis nicht
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