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kreten des Gesetzcs ah — zun Ueherlegung darüber
Erste Beilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
M 225. Amtliches.
Königreich Preußen. Ausfüh rungsa nweisung zum Quellenschutzgesetz.
Zur Ausfü des Quellenschutzgesetzes vom 14. Mai less e e ef ung. 165) wird folgendes bestimmt:
1. Zu S8 1, 2. ;
9 Der auf Festslellung der Gemeinnützigkeit einer Quelle ist an die cg 9 J. . Minsster zu richten und bej dem Reglerungipräsidenten, in dessen Verwaltungsbeinrk die Quelle gelegen jst, einzureichen. ; ; ) Ver Feegleruͤngzpräsident hat die zur Vorbereitung der Ent. sheidung über die Gemeinnützigkeit erforderlichen Ermittelungen Ktbezu ächten und äber deren Grgchnig den mfiändigen Ministern zu nden des Minifterg der Medininalangelegenhel ten Bericht zu erstatten.
3) Wird hon dem CGigentümer einer Quelle, die nach Ansicht den , nel. als gemelnnüßig ansmfehen ist, der Antrag auf Fel sfleslung? der Gemeinnützigkeit nicht gestellt, so hat der Reglerungs⸗ Käsident in Erwägung zu mn. hen, ob diese Feststellung im ö nieresse liegt und daher von Ämmtg wegen zu kreffen ist. Dies wir allgemeinen nur dann zu geschehen haben, wenn es darauf . lommt, bie Rtechtegrundlage' für ni amtliches Cingfe sen auf . der SS. 28, 28 des Gefetzes zu gewinnen. Dem , . ö eine geraume Frist — mindesteng 1 . ö ⸗ ie Feststellunn der Gemeinnützigkeit in seinem eigenen Interesse liegt. ö h. ist dem Que , Gelegenheit zu einer ein⸗
gehenden Varlegung feines Standpunktes zu hiete
n. H. Sb urh iawsem eit der Reglerungspräsizent bereits in digen Abschnitt des Verfahrens mit dem zuständigen Oberbergamt in . bindung zu treten hat, bestimmt sich nach den Umständen des einzelnen alles. Jedenfalls hat der Reglerungspräsident nach erfolgter e. elung der Gemeinnützigkeit einer Quelle oder nach Aufhebung e 9 i. Anordnung das Oberbergamt hiervon unverzüglich in Kenntnis
II. Zu S5 3 bis 2. J sistelr nig des Schutzbenirks it hei dem H 3 Verwaltungsbezirk die Quelle liegt,
einzureichen! 2 trage beijufügende Lageplan muß von einem keel en Tee , fh . ö arkscheider unter An⸗
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den dun abes von 1: 75 000 angefertigt fein, wobei Meß⸗ ar e ire e,. Landegaufnahme als Grundlage dienen anen. Er muß die Lage der zu schützenden Quelle und die Srenzen s beantragten Schutzbezirkßs genau erkennen lassen. ö . iielen Zweck der angegebene Maßstab nicht aus, so sind die Bes . pehördẽn hefugt, bie Barftellung des Schutz bezirks aden einielner Teile 3 Beiirks in einem größeren Maßstabe, sowin die Auftragung von gesgegenständen und der kastastermãß igen ,,, frlangen. Jedenfalls muß der Lageplan dem einzelnen e, . eigentümer die Möglichkectt bieten, zu erkennen, ob sein Grundstü
gan oder tellwelse wnnerhalb des Schutzbezirks gelegen ist.
wvweil auf
) Di⸗ Lei des tellungs verfahrens liegt dem Regierungt⸗ zei nr . 3 . Maßnahmen von erheblicher Bedeutung nur im Einverstandni mit dem Oherbergamt zu treffen. Berichte an . vorgesetzlen Minister sind von beiden Behörden gemeinschaftlich zu erstatten. J ö
4 bezirk über die Grenzen der Verwaltungs bent 6 le r K Beschlußbe hörden hinaut, jo . eine gemeinschafiliche , . der beteiligten Oberbergämter nnd eglerungepräfidenten erforderlich.
lichen , Gesicht'unkten aus zu beurteilen sein wird,
P ist von den Beschlußbehörden in agen, daß der gestellte
6 d zu den fr ien fref, ihrerscltg geologische Gutachten zu beschaffen und;
term . Femmissaten Len. Sachderftändigen Gelegenheit ju geben, ihre An=
lichten einge ; begründen. end darzulegen und zu , ö von den .
Nitglic ker e ende Stellung nicht beer ge g . die schwerwiegende n,, eine besondẽrg eingehende Prüfung der geologi chen
wferderlsch. f It an Gurachten der Königlichen anstalt in Berlin einzuholen.
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in möglichst . Ümsange ist
dechts über dat delgentüm' auf Tag erforderlich Maß zurück , , , z tun delgen tüm borgebeugt werden kann. stverständ . . rer ter Linie Aufgake der' geologsschen Gutachter sein, auch den
Er, den Umfang' diefes Kreises zu däußern und auf seine Wünsche, we n; tunlich, Rücksicht zu nehmen. so ist in den * s ben, wo die A Als 2 e d er i ig zufländige Behörde kann auch eine 9 Beschlußbehzrden nachgeordnete Beh oͤrde, chor de oder der Bergrevierbeamte beieichnet werden.
i ; e teres Verfahren flatthafte . des Antrags auf Fest⸗
Elung ei Sch eber r unzureichend ist, hat erst zu inn, nachdem sich die ch be örhen mit dem Quellenelgentũmer ĩ Ant auf zweckentsprechende Vervollständigung oder Abänderung des rags hingewirkt haben. . beim be Ber Beschluß äber den Antrag auf Feststellung eines Schutz. e s jss siets mn elner Begründung zu versehen, welche die für die l icheie nnn maßgebenden Erwägungen, insbesondere auch erkennen Galmzhelche Beurteilung die etwa von den Beteiligten beigebrachten achten gefunden haben. ö : 10 bis 14 und 18. . . lo Fig 14 und 18 des
Berlin, Sonnabend, den 21. Novemher
TVI. Zu 815.
Unter baren Auslagen des Verfahrens‘ sind nur solche Aus. lagen zu verstehen, die durch das Verfahren selbst unmittelhar not⸗ wendig geworden sind, z. B. Portokosten, Bekanntmachungskosten und Schrelbgebühren, sowie die Gebühren der von Amts wegen zugezogenen Sachverstaͤndigen, soweit es sich nicht um Beamte handelt, die kraft ihres Amtes Gutachten abzugeben haben. Etwaige Reisekosten sind nicht zu den baren Auslagen zu rechnen, ebensowenig Anwaltskosten der
Parteien. zu g 16.
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I) Die nach 5 4, 8 bis 14 ergehenden Beschlüsse, durch welche das . beschränkt oder von einer Bes⸗ ränkung befreit wird, sind in den Amtsblättern der Regierungen, in deren Ver⸗ waltungsbeirken der Schutzhezirk liegt, sowie in den einzelnen be= telligten Gemeinden und Gutsbezirken in der für die Bekannt⸗ machungen der Ortsvorstände üblichen Form zu veröffentlichen.
2) Beschlüsse des Oberbergamts und des Regierungspräsidenten sind, sowelt gegen sie die Beschwerde mit aufschiebender Wirkung ge⸗ geben ist G 12 Abs. 5 . 2, § 13 Abs. 2 des Gesetzes) erst nach dem Ablaufe der Beschwerdefrist und, wenn rechtzeitig Beschwerde ein⸗ gelegt ist, erst nach deren Erledigung zu veröffentlichen.
VI. Zu § 17.
1) Aus der Versagung der Genehmigung zu einer nach § 3 oder 5 10 des Gesetzes genehmigungspflichtigen Arbeit entspringt eine Entschädigungsverpflichtung des Quellencigentümers. Diesem ist daher Kenntnis von dem kö und Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Dag Einverständnis des Quelleneigen⸗ tümerß mit der Vornahme der Arbeit befreit indessen die Beschluß⸗ behörden nicht von der eigenen Prüfung der Frage, ob dadurch die Ergiebigkeit oder die Zusammensetzung der Quelle schädlich beeinflußt werden kann. Geben hierüber die bereits hei Feststellung des fen. bezirks erstatteten geologischen Gutachten keinen bestimmten Ausschluß, so muß eine erneute geologische Begutachtung stattfinden. ;
2) Der Beschluß, durch den die Genehmigung zu einer Arbeit endgültig versagt, oder unter einer erschweren den Bedingung erteilt wird, ist den im § 20 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Personen zuzustellen. Gegenstand der Zustellung ist; wenn die Entscheidung der Beschluß— behörden durch Ablauf der Beschwerdefrist oder durch Zurücknahme der Beschwerde unanfechtbar geworden ist, eine mit der Bescheinigung der nanfechtbarkeit bersehene Ausfertigung dieser Entscheidung. Die Zustellung einer solchen Ausfertigung muß wegen der daran gelnüpften Rechtsfolgen (gl. 5 20 Abs. 2 Satz 1, § 24 Abs. 1 des ihn auch dann erfolgen, wenn die Entscheidung bereits nach 5 17 Abf. 1 des Gesetzes zugestellt worden war.
VII. Zu S§S 4 Abs. 3, 27.
1) Ein gemeinsamer Schutzbezirk kann für benachbarte Quellen auch dann festgestellt werden, wenn diese Quellen verschiedenen Eigen- tümern gehören. Der Begriff der Nachbarschaft wird auch durch eine verhältnizmäßig weite Entfernung nicht ausgeschlossen, wenn die Quellen denselben Einflüssen unterworfen sind.
2) Im übrigen setzt die Feststellung eines gemeinsamen Schutz bezirks zwar nicht voraus, daß von den beteiligten Quelleneigentümern ein gemeinsamer Schutzbezirk, aber doch, daß von jedem ein Schutz. bezirk beantragt worden ist. Unterläßt ein Quelleneigentümer die Stellung eines solchen Antrags, so kann er auch nicht in einen gemeln⸗ samen Schutzbezirk hineingezogen werden und kommt unter Umständen in die Lage, die Vorteile eines fremden Schutzbenirks genießen zu können, ohne an den entsprechenden Entschäd gungsverpflichtungen teilzunehmen. Ob in einem solchen Falle der Quelleneigentümer auf Grund des § 29 Abs. 2 des Gesetzes zur Stellung eines Antrags . sein wird, muß der Prüfung des einzelnen Falles über⸗ . n bleiben.
. 3) Die durch 5 27 begründete Mithaft mehrerer Quelleneigen˖
i wilrechtswege verwirklicht werden soll, ju erheblichen Schwierig . . 3 wird daher im Falle einer solchen gemeinsamen aftung mehrerer Quelleneigentümer eine vornehmliche Aufgabe des . der nach 5 24 Abs. 2 auf eine Einigung der Beteiligten binjuwirken hat, sein, auch auf eine möglichst einfache und zweckent⸗ sprechende Regelung des Verhältnisses zwischen den Quelleneigentümern untereinander hinjuwirken, Geeignetenfalls wird die Einslehung der anteiligen Zahlungen der Quelleneigentümer sowie auch die Verteilung unter die entschädigungsberechtigten Grundeigentümer von dem Landrat oder dem Gemeindevorstand zu übernehmen sein. VIII. Zu §§ 28, 29.
I) Die Regierunggpräsidenten haben ein Verzeichnis der gemein ⸗ nützigen Quellen ihres Verwaltunggberirks jzu führen und darauf zu achten, daß an diefen Quellen und an deren Fassung keine unbefugten Veränderungen vorgenommen werden, und daß die Unterhaltung und Benutzung dieser Quellen der Rücsicht auf die Erhaltung ihres Bestandes und . . . sowie dem Bedürfnisse der
tlichen Gesundheitspflege entspricht. . git er auf Erieilung elner Genehmigung nach Maßgabe des § 28 Abf. 1 des Gesetzeß sind bei dem Regierungspräsidenten ein⸗ zureichen.
3) Wird durch Beschluß des Oberbergamts und des Regierungs—⸗
rann für gewisse Arbeiten auf Grund des 5 28 f 2 eine
. n , so ist in dem Beschlusse anzugeben, wo die eige zu erstatten ist.
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Reglerungspräst denten ob.
. V . des QOberbergamts regelt sich nach den Be⸗ stimmungen unter Ziffer U, 3 dieser Ausführungganweisung.
Berlin, den 7. November 1908.
Minister für Handel Der ö . e n s Minister des Innern. Delb rück. von Molkke.
Der Minister Der Minister der geistlichen, für Landwirtschaft, Domänen Unterrichts- und Medizinal⸗
und Forsten. angelegenheiten. von Arnim. In Vertretung: Wever.
Personalveränderungen.
Königlich Preußische Armee.
iere, Fähbnriche uspß. Ernennungen, Be⸗ ⸗ , und Versetzungen. Im aktiven Heere. för s Halais, 17. Nobeinber. Frhr. vw. Syn cker. Gen. Et. und Neue ndeur der 15. Dir., zum vortragenden Gen. Adsutanten und , h, ma, Et. im 3 Bad. Brigg. Regt. Rr. al, vom 1. De= ernannt. gos ab auf ein Jahr zur HBotschaft in Konstantinopel, im Hus. Regt. König Humbert von Itallen Nr,. 13, vom 1. Janügr 1808 ab auf ein Jahr jur Ge⸗ ö mf in Rio de Janeiro, — kommandiert. enn, alals, 18 November. Dieffen bach, Oberstlt. und
Kommandeur der Kriegsschule in Neisse, unter Versetzung zum Gren.
tümer kann, wenn sie lediglich im Wege der Privatverhandlungen oder
1908.
Regt. Graf Kleist von Nollendorf (J. r f, Nr. 6 mit der ihren dieses Regtg. beauftragt. v. Bus fe, Major und Batz.
ommandeur im Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm J. (2. Ost⸗ preuß.) Nr. 3, zum Kommandeur der Kriegöschule in Neisse ernannt. v. Schönberg, Major und Adjutant der 5. Dip, als Bats. Kom mandeur in das Gren. Regt. dr g n i Wilhelm J. (2. Ost⸗ pie g schznn Nr. 3 versetzt. Vorn berstlt., beim Stabe des Inf.
egts. von der Marwitz (8. . Nr. 61, mit der gesetzlichen . zur Disy. . und gleichzeftig als Brigadier der 1. Gend.
* wlederangestellt. v. Blumen stein, Oberstlt. beim Stabe des 4. Bad. Inf. ö,. Prinz Wilhelm Nr. 119, zum Siabe des Inf. Regts. von der Marwitz (8. PJomm) Nr. 61, Boeder, Major und Bats. Kommandeur im 1. Oberrhein. Inf. Regt. Nr. 975, jum Stabe des 4. Bad. Inf. Regts. Prinz Wi'helm Rr. 112, Bann warth, Major, aer dem 2. Unterelsäss. Inf. Regt. Nr. 137, als Hats. Kommandeur in daz 1. Oherrhein. Inf. Regt Rr 97, Sauberjwelg, Major im Generalstabe des TV. Armeekorps, als Balz. Kommandeur in das Inf. Regt. Graf Tauentzlen von Wittenberg (3. Brandenburg) Nr. 20, Weidner, Major im Großen Ger he. in den General= stab des XV. Armeekorps, wverfetzt. v. Hatten, Major 3 B. und Kommandeur des Landw. Bezirks Lennep, in gleicher Cigenschaft nach Rastenburg versetzt. Lüßmann, Major und Batz. Kommandeur im Füs. Regt. Königin Viktorig von Schweden (Homm ) Nr. IJ4, mit der gesetzlichen Pension zur Disp. gestellt und zum Kommandeur des Landw. Beiirks Lennep ernannt. v. Beczwarzowgky, Major und persönlicher Adjutant des Herzogs von Sachsen, Altenburg Hoheit, als Bats. Kommandeur in das Füͤs. Regt. Königin Viktoria von Schweden ̃ö Nr. 34 versetzt.
v. Grauchitsch, Oberlt. im 8. Türing. Inf. Regt. Nr. 153, zum Flügeladjutanten des Herzogs von SachsenAltenburg Hoheit ernannt. Helfritz, Hauptm. und Komp. Chef im Inf. Regt. Graf Bülow von Dennewitz 9 Westfäl) Nr. 5, kommandiert zur Dienst⸗ leistung beim Kriegsminsstertum, in das Kriegsministerlum hersetzt.
Versetzt: die Hauptleute: Kunhardt v. Schmidt im General stabe des TI. Armeekorps, als Rittm. und Gekadr. Chef in das Ulan. Regt. von Katzler (Schles.) Nr. 2, v. Red ern (Hermann) im Großen Gengralstabe, in den Generalstab deg XI. Armeekorps, Jany, Komp. Chef im 2. Masur. Inf. Regt. Rr. 147, Herwig, Komp. Chef im 2. Ermländ. Inf. Regt. Nr. 151, — belde unter Ueberweisung jum Großen Generalstabe in den Generalstab der Armee.
Versetzt: v. Ostrowski, Major und Mutant der Feldzeug⸗ melsterei, als Abteil. Kommandeur in das Großherzogl. Ark. Korpz, 1. Großherzogl, Hess. Feldart. Regt. Nr. 25; die Hauptleute: v. Hagen, Adiutant der 25. Inf. Brig, als Komp. Chef in das Gren. Regt, König Friedrich Wilhelm IV. (1. Bomm.) Rr. 2, Rochlitz, Adjutant der 6. Feldart. Brig, als Baltr. Chef in das 3. Bad. Feldart. Regt. Nr. 56, v. R oon, Adjutant der 260. Fel dart. Brig, als Battr. Chef in das Feldart. Regt. von Peucker (1. chles.) Nr. C; die Rittmeister: v Einem, Adjutant der 14. Kav. Brig, als Egkadr, Chef in daz Kür. Regt. von Driesen (Westfäl Rr. 4, . 6 Adjutant der Traininsp, als Komp. Chef in das Garde⸗ rainbat.
Ernannt; Frhr. v. Preu schen, Hauptm. und Komp. Chef im Leibgardeinf. Regt. (1. Großherzogl. Hess) Nr. 115, zum Adsutanten der 5. Div, Hoffmann -⸗Schoktz, Hauptm. und Battr. Feldart. Regt. von Peucker C. Schles 5 N der Feldieugmeisterei, Föst, trainbat., unter Beförderung zum Ce fh lige⸗ Major, zum Ad⸗ . r g n ö 1 2 d burg.) Nr. 26 Adjut
opold von Anhalt⸗Dessau (1. Magdeburg.) Nr. 26, zum Adjutanten der 25. Inf. Brig., Gr. Eckbrech t b. Birr n n, gn ; Oberlt. im . n. Regt. (1. H der 14. Kap. Br
Versetzt: Bronikowski im G 1. n .
alter . vom 16. September 1899 in daz
2. Westfäl) Nr. 15, als Komp. * otsdam, Buerr im Inf Regt. Vogel von Falckenstein (. Westfal.) r. 56. mit Patent vom 23. September 1398 in das 3. Dberrhein. Inf.
Regt. Nr. 99, Plehn, im , Inf. Regt. Nr. 128, mit Patent
Ein Patent ihres Dienstgrades verliehen: den Hauptient Komp. Chefs: Coste im 3 Regt. von Lützow e r, r Inf. Regt. Graf Kirchbach (l. Niederschles. ) Nr. 46,
gen. Hügng im 5. Großheripgl. Hef. Inf. Regt. Nr. Ez, J. Westpreuß. Inf. Ftegt. Nr. is . Neat. Nr Fromme im
. ö Rr. S6, R salckenstein (. Westfäl) Nr. S6, Koeppen Im 4. Baß. Inf. Regt. J
Zu Komp. Chefg ernannt,
) Nr. 38, Wrijodet im Inf.
ga , , d, e gh, . Nr. o59, unter
lommission, v. Schröter, Hr e d 55)
zo Zu überjähl. Hauptf ö ö b z 3 Vauptleuten befördert: die Oberlts.: ; ,,
Inf. Regt. Vogel von Faickenstemm (! Westsal
3, Posen. Inf. Regt. Nr. . im Inf. Regt. Frelherr Hiller hon 8 ,, (. .
r. d 3 im Füs. Regt. General. Feldman chaif in in hto, d. Behm