1908 / 275 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Nov 1908 18:00:01 GMT) scan diff

beurlgubt. Or. Mettin, Qberarzt beim Füs. Regt. Prinz Heinrich von Preußen (Brandenburg.) Nr. 3h, auf sein Gefuch zu den Sanstätz— offtieren der Res. übergeführt.

Dr. Saarbourg, Oberstabs, und Regts. Arjt des 3. Magdeburg. Inf. Regts. Nr. 66, unter Verleihung des Charakters als Gen. Dherart, Dr. Sch m itz, Oberstabs⸗ und Regts. Arzt deg 3. Unter glsäf. Inf. Regts. Nr. 138, der Abschied mit der gefetzlichen Pension und der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform be— willigt. Dr. Rapmund, Oberarzt beim Hannob. Pion. Bat. Nr. 10, der Abschled mit der . lichen Pension aus dem aktiven

Eere bewilligt; zugleich ist derselbe bei den Sanitäteoffizteren der Landw. 1. Aufgebots angestellt.

Deutscher Reichstag. 163. Sitzung vom 19. November 1908.

Schluß der Rede des Staatssekretärs des Reichsschatzamts Sydow uͤber den Gesetzentwurf, betreffend . im Finanzwesen, und die dazu gehörigen Steuervorlagen.

Ich komme nun endlich ju der Frage der Belastung des Besitzes. Wenn wir eine gerechte Besteuerung des Besitzes für die Zwecke des Reichs eintreten lassen wollen, so müssen wir nach der Meinung der verbündeten Regierungen eine Form wählen, die alle Arten des Besttzes trifft, nicht eine einzelne herausgreift. Denn alle Arten des Besitzes, alle Besitzenden sind an der Besserung der Reichsfinanzen gleichermaßen interessiert; also müssen sie auch alle, jeder nach seiner Leistungefähigkeit, dazu herangezogen werden. Der Nachteil, der aus der Höhe der Diekontsätze, aus der Teurung des Leihgeldes entspringt, kommt zu Lasten von Industrie, von Handel, Gewerbe und Land⸗ wirtschaft. Sie alle haben ein Interesse an der Beständigkeit unserer wirtschaftlichen Zustände. Deshalb muß ich mich hier im Namen der verbündeten Regierungen gegen alle Sonderbesteurung einzelner Besitzarten aussprechen. Greift man einzelne Arten des Besitzes oder des Erwerbes heraus, so vermehrt man nur die Streitpunkte, die iwischen den einzelnen wirtschaftlichen Kreisen der Bevölkerung bestehen, um einen neuen. Auch das ist zu vermeiden.

An allgemeinen Steuern vom Besitz kommen nur in Frage Ein⸗ kommensteuer, Vermögenssteuer, Steuer auf Nachlässe. Daß die Ein⸗ kommensteuer um deswillen überhaupt nicht zu den Reichs wecken herangezogen werden kann, weil sie schon von den Bundesstaaten so stark ausgebildet ist oder in kurjem ausgebildet wird, daß eine Be—⸗ lastung seitens des Reichs nicht tunlich sei, habe ich die Ehre gehabt, Ihnen vorher schon darzulegen. Bei der Vermögenssteuer liegt es ja etwas anders. Sie ist seitens der Bundesstaaten noch weniger aus gebaut. (Zuruf rechts) Weniger! An sich könnte ja die Frage, ob die Belastung in Form einer Vermögenssteuer oder einer Steuer auf Erbschaften zu erfolgen habe, ziemlich untergeordnet erscheinen, wenn es sich hier um einen Einheitsstaat handelte. Aber die Not⸗ wendigkeit, zwischen den Finanzen des Reichs und denen der Bundes⸗ staaten zu scheiden, jede in ihrem Element ungestört zu lassen, macht doch eine andere Beurteilung nötig. Eine Vermögenssteuer, durch das Reich festgesetzt und erhoben, während die Einkommensteuer bei den Bundesstaaten bleibt, hat zunächst schon das gegen sich, daß die Vermögengsteuer als Ergänzungssteuer verschleden sein muß, je nach dem die Einkommensteuern verschleden sind. Diese sind aber in den einelnen Bundesstaaten, in denen sie bestchen, sehr verschiedener Art. Manche ergreifen z. B. bloß den beweglichen Besitz, manche den be— weglichen und den unbeweglichen. Also eine Ergänzungssteuer von seiten des Reichs würde sehr verschleden wirken, je nachdem die einzelnen Bundesstaaten ihr Einkommensteuersystem so oder so ausgebildet haben.

Dazu kommt aber, daß eine Veranlagung zur Vermögenssteuer des Reichs zu unerträglichen Kollisionen in denjenigen Bundesstaaten führen würde, die selbst Vermögenssteuern oder ähnliche Steuern besitzen. Eine Veranlagung durch das Reich würde sich von der der einzelnen Bundesstaaten unterscheiden. Und nun halte ich es für voll- kommen undurchführbar, daß derselbe Steuerträger eine Steuer der⸗ selben Art, nach verschiedenen Grundsätzen veranlagt, das eine Mal an das Reich und das andere Mal an den Bundesstaat abführt.

Es blieb also die Frage: Erhebung von Zuschlägen zu den Landessteuern zu Gunsten des Reichs. Das ist auch nicht aus— führbar; denn erstens haben eine Reihe von Bundesstaaten keine eigene Vermögengsteuer, und die, die sie haben, erheben sie wieder ganz verschieden. So würden solche Zuschläge in den einzelnen Bundesstaaten ganz ungleichmäßig wirken.

Es bleibt also der Gedanke, die Vermögengsteuer in der Weise einjurichten, daß sie in Form von Matrikularbelträgen, also nach Kopfquoten, auf die Bundesstaaten umgelegt wird und dann die Bundesstaaten sie vom Vermögen und Besitz, je nach ihren eigenen Bestimmungen, einziehen. Zunächst ist hier schon ein Hindernis, das einer erheblichen Belastung der Bundesstaaten entgegensteht: die Ver⸗ tellung nach Kopfquoten. Sie wissen ja, daß die Bundesstaaten Ihnen selbst eine mäßige Erhöhung der Matrikularbeiträge bis auf den Betrag von insgesamt 80 Pfennig für den Kopf der Bevölkerung vorgeschlagen haben. Das ist aber auch die äußerste Grenze, bis zu der sie glauben gehen zu können. So hohe Beträge, wie hier vom Besitz erfordert werden, also annähernd 100 Millionen, im Wege der Erhöhung der Malrllularbelträge auf die einzelnen Bundesstaaten umzulegen, das hieße, die kleinen und mittleren Bundesstaaten finanziell ruinieren; denn sie haben zum großen Teile kelne wohlhabende Bevölkerung, an der sie sich erholen und auf deren Besitz sie die Steuer legen könnten.

Also man mag die Sache drehen, wie man will, ein erheblicher Betrag läßt sich ohne eine schwere Schädigung der Finanzen der Bundesstaaten im Wege der Vermögenssteuer nicht umlegen. Und so bleibt denn die Heranziehung der Erbschaftssteuer.

Ehe ich auf die eigentliche Eibschaftssteuer eingehe, möchte ich einige Worte über das Gesetz betreffend das Erbrecht des Staates sagen. Denen von Ihnen, die sich mit dem Studium des Rechts befaßt haben, ist es vielleicht erinnerlich, daß sowohl im alten römischen Recht vor der Gesetzgebung Kaiser Justinians als auch in den deutschen Volksrechten dat Erbrecht der Verwandten auf den siebenten Grad beschränkt war, daß dann die Justinianeische Gesetz⸗ gebung ein uneingeschränktes Verwandtenerbrecht ohne Begrenzung auf einen bestimmten Grad an dessen Stelle setzte, und daß dieses Erbrecht seinen Weg auch nach Deutschland gefunden hat. Es kann da kommen, daß bei testamentlosen Hinterlassenschaften die Erbschaft an Leute fällt, die zu dem Erblasser in gar keiner näheren oder auch nur entfernten inneren Beziehung gestanden haben; solche Fälle sind

ja wohl jedem von unt bekannt. Es hat infolgedessen in den siebziger

Jahren eine Bewegung eingesetzt, welche dahin gerichtet ist, dieses Verwandtenerbrecht in Ermangelung von Testamentserrichtung auf den engeren Familienkreis, das heißt, auf diejenigen zu beschränken, die sich noch in einer so nahen Gemeinschaft verbunden fühlen, daß man annehmen kann, daß, wenn der Verstorbene ein Testament gemacht hätte, er voraussichtlich seinen Nachlaß diesen zugewendet haben würde, daß dagegen in allen anderen Fällen der Nachlaß nicht den weiteren Verwandten, nicht den Verwandten überhaupt, sondern der welteren Vollsgenossenschaft, dem Staate, zu gute kommen soll.

Diese Bewegung bestand schon zur Zeit der Beratung des Bürger⸗ lichen Gesetzbucheg; sie hat damals noch nicht zum Durchbruch kommen können, sie ist neuerdings durch die literarische Tätigkeit des Justizrats Bamberger weiter verbreitet worden und hat allerdings einen Teil ihrer Popularität nur gewonnen, weil man die finanziellen Erfolge überschätzte, und, um es offen zu sagen, weil viele Leute glaubten, dadurch um die Notwendigkeit der Besteuerung der Erbschaftsfälle der Ehegatten und Deszendenten herumzukommen.

Der Entwurf folgt der Bewegung, hat sich aber bemüht, sich in maßvollen Grenzen zu halten auf die Gefahr hin, daß der finanzlelle Ertrag dadurch ein mäßiger wird. Das Erbrecht des Staates soll nicht eintreten, solange Eltern, Abkömmlinge, Ehegatten oder Ge⸗ schwister vorhanden sind. Es sind aber ferner vor dem Staate zu berücksichtigen die Geschwisterkinder, und ich glaube: mit Recht, da die Erfahrung des Lebens lehrt, daß bei kinderlosen Ehen um diese handelt es sich das Verhältnis der Ehegatten zu den Ge— schwisterkindern sehr häufig ein ebenso nahes, enges und intimes ist, wie es zu den eigenen Kindern sein würde. Die Großeltern sollen insoweit dem Erbrecht des Staates vorangehen, als sie, um es kur; zu sagen, den Nachlaß der Enkel nur zum lebenglänglichen Nießbrauch haben; sie werden als Vorerben betrachtet. Weiter zu gehen, schien nicht in der Konsequenz zu liegen, da sonst auf dem Wege über die Großeltern nach deren Ableben ein solcher Nachlaß an Verwandte kommen würde, an die er nicht gekommen wäre, wenn die Großeltern vor dem Erblasser verstorben wären. ;

Der Entwurf sieht ferner eine Reihe von Erleichterungen zu Gunsten des weiteren Familienverbandes vor. An Verwandte, die von gemelnschaftlichen Großeltern abstammen, sollen Haushaltungs gegenstände, Gegenstände des persönlichen Gebrauchs zu einem sehr ermäßigten Preise auf Verlangen abgelassen werden. Land- und forst⸗ wirtschaftliche Grundstücke sollen von ihnen zu 9g0 Prozent des auf der Kapitalisierung mit 25 berechneten Ertraggwertes übernommen werden können. Das sind Vergünstigungen, die darauf Rücksicht nehmen, daß gerade in den bäuerlichen Kreisen auf die Erhaltung des Familten⸗ guts auch in der weiteren Familie Wert gelegt wird.

Als Erbe ist der Landesfiskns, nicht der Reichsfiskus vorgesehen, und das deshalb, weil die Regelung der Nachlässe nur von den Landes⸗ behörden, d. h. von den Landesstaatsbehörden, unter Heranziehung der Gemeinden, wird erfolgen können.

Hier setzt zum ersten Mal die Quote von einem Viertel zu Gunsten der Bundesstaaten ein. Ich glaube, daß diese Quote gerade genügen wird, um den Bundesstaaten Ersatz für die Kosten zu gewähren, die ihnen aus der Verwaltung der Nachlässe erwachsen; denn gerade unter den Nachlässen, die ohne Testament hinterbleiben, werden sehr viele sein, bei denen die Verschuldung sehr hoch ist, bei denen sehr wenig bares Vermögen vorhanden oder liquide ist, und mit der Verwaltung gerade dieser Nachlässe, aus denen nachher für Reich und Land wenig herausspringt, werden die Landesbehörden viele Lasten und viele Kosten haben.

Die Frage, welcher Ertrag aus einem derartig gestalteten Erbrecht des Staates ju erwarten ist, beantwortet der Entwurf dahin, daß für das Reich 19 Millionen Mark übrig bleiben werden. Es ist nicht ganz leicht, eine zutreffende Schätzung zu geben, weil man nicht vorher weiß, inwiefern dieses Gesetz eine Vermehrung der Testamente zur Folge haben wird. Es ist angenommen, daß etwa zwei Drittel aller Nachlaßmassen künftig durch Testamente werden gedeckt werden, und ich glaube, das ist gewiß nicht zu niedrig gerechnet. Eine gewisse Grundlage für die Schätzungen, allerdings auf der Basis des bestehenden Rechts, bleten Erhebungen, die im Königreich Sachsen und im Groß herzogtum Hessen stattgefunden haben. Hier hat man ermittelt, wie hoch in Sachsen in einem Jahre, in Hessen in drei Jahren der Wert derjenigen Nachlässe im Jahre gewesen ist, die durch Testament nicht gedeckt sind, und bei denen die Voraussetzungen für das Erbrecht des Staates vorliegen. Da hat sich für das Königreich Sachsen in einem Jahre ein Betrag von 1,8 Millionen Mark ergeben ich will nicht entscheidendes Gewicht auf die Zahl legen, weil bei einem einzelnen Jahre Zufälligkeiten vorliegen können —; das würde für das Reich nur einen Betrag von 13 bis 14 Millionen ausmachen. In Hessen hat man einen drehjährißen Durchschnitt genommen und ist dabei auf einen Betrag von 433 000 Mark im Jahre gekommen; das würde für das Relch 21 Millionen Mark ausmachen, wovon aber noch der Betrag der bisher dem Reiche zufallenden Erbschaftssteuer abzuziehen ist; und das deckt sich ungefähr mit dem Kostenanschlage, der Ihnen hier gegeben ist.

Ich komme nun zu der Ausdehnung der Besteuerung der Erb⸗— schaften, wie sie in der Form einer allgemeinen Nachlachsteuer Ihnen vorgeschlagen wird. Der Kern der Frage, mag man die Steuer so oder so gestalten, ist, ob die bestehenden Befreiungen der Erbfälle zu Gunsten der Ehegatten und der Deszendenten beseitigt werden sollen oder nicht; es sind das drei Viertel aller zur Vererbung gelangenden Vermögensmassen. Man kann der vorgeschlagenen Beseitigung gegen⸗ über verschiedene Standpunkte einnehmen, auch wenn man sie befür⸗ wortet, auch wenn man sie für eine Notwendigkeit erklärt. Man kann an sich dagegen sein, aber jugeben, daß sie nach Lage der Verhältnisse die einzig mögliche und darum nötige Form der Besteuerung des Be—⸗ sitzes zu Gunsten des Reichs ist; man kann auch die Steuer an sich für gerecht und billig halten. Diese letzte Anschauung ist die meinige; ich habe sie nicht erst in der Zeit gewonnen, in der ich die Stelle ein⸗ nehme, an der ich jetzt stehe.

Jeder Erbfall, bei dem nennenswertes Vermögen zurückbleibt, stellt für den Erben einen ihm in wirtschaftlichem Sinne günstigen Zufall dar, an dem ihm selbst nur in den seltensten Fällen ein Mit⸗ verdienst gebührt. Auch Ehegatten und Kinder haben über die Grenze des Pflichtteils hinaus kein Recht auf eine bestimmte Summe, die ihnen der Vorstand des Hauses zu hinterlassen hat. Die Auffassung, daß das Vermögen der Familie geböre, ist eine ideale Anschauung, wirtschaftlichen Effckt hat sie nicht; denn es kommt nicht auf das

ideale Eigentum, sondern auf die materielle Verfügungsmöglichkeit an, und die steht dem Haushaltunesporstand, dem formellen Eigen.

tümer des Vermögens ju. Wem von seinen Eltern, wem . gatten ein erhebliches Vermögen hinterbleibt, der ist in , Hinsicht vor vielen anderen, vor dem größten Tell der Bepb bevorzugt.

Aus allen diesen Gründen scheint mir eine Abgabe an den 35 oder an das Reich auch von solchen Erbfällen billig und ö 5 Tatsächlich besteht eine solche Besteuerung der Erbschaften fast ö. 9 Europa außerhalb Deutschlands. England, Frankreich Det . Ungarn, die meisten Kantone der Schweiz, Italien, Ruhland mark, Schweden, Belgien und die Niederlande haben eine 9 16 Steuer auf Erbschaften, die an Ehegatten oder Destendenten sch Auch in Deutschland findet fie sich in den Hansestäbten, findet sir in Elsaß⸗Lothringen.

Die Form der Steuer ist verschieden. Sie kann , werden als eine allgemeine Nachlaßsteuer, so zu sagen alt 3 vie Steuer des Verstorbenen, oder als eine Erbschaftssteuer, ãhnl die jetzigen Kollateralerbschaftssteuern, d. h. als eine Besteuerung Anfalle. Die Gründe, weghalb sich die Vorlage für den 546 beiden Wege entschieden hat, find folgende. Die allgemeine Na steuer macht das Aufkommen unabhängig von dem Willen ä . lassers. Durch eine Verteilung auf verschiedene Personen wir

ö 1 Steuerertrag nicht beeinflußt. Die Nachlaßesteuer läßt es 4 möglich, die bisherigen Kollateralerbschaftssteuern nern del e.

her einzuziehen, begünstigt also das finanzielle Aufkommen aft Beziehung. Sie läßt weiterhin den Staaten, die eine Erbsck ö. steuer für Deszendenten und Ehegatten schon besitzen, die Möglich diese Steuer in der einen oder anderen Form betzubehalten. a wichtiger, vielleicht entscheidender Grund ist fodann folgender. o man die Erbschaftssteuer al eine Besteuerung des Anfalls, e , man nicht darum herum, ziemlich komplizierte Vorschriften 3. . Besteuerung der Schenkungen und über die Besteuerung deren isn . wendungen ju treffen, die eine antüjipierte Erbfolge darstellen. Di . Notwendigkeit entgeht man hier. Man braucht nur elnfach, 6 hier vorgeschlagen ist, der Nachlaßmasse rechnerisch die vorweg h gegebenen Beträge hinzuzählen. lich Endlich aber ist es nur bei dieser Form der Nachlaßsteuer mög ö dem Wunsche gerecht zu werden, die nichtgedlenten Wehrpflöhhih, durch irgend eine Art der Wehrsteuer ju den Lasten des Rel heranzuziehen. p Diesen Vorteilen steht der Nachteil gegenüber, daß bei einer

steuerung deg Anfalls sich die Steuern der Höhe des Anfalls bwest

anpassen. Man darf aber dabel eins nicht übersehen. Will man 6 Erbschaftssteuer als eine Besteuerung des Anfalls ausgestalten, kommt man zu höheren Steuersätzen und zu einer geringeren . lassenden Summe, wenn man denselben finanziellen Effekt eri will. Denn da im Durchschnitt auf einen Erbfall drei Grben falle so steht einer Freilassung von der Nachlaßsteuer bei Vermögen 20 000 M eine Freilassung des Anfalls bei nur 6000 bis , gleich. Es wird ferner, wenn der Anfall besteuert wird, eine niedrige Steuerstufe häufiger eintreten, als wenn der Nachlaß im ganzen Berücksichtigung gezogen wind. Beides wirkt dahin, daß die Tarifsche dann erhöht werden müssen. Der Entwurf will die Vermögen 3 20 000 M aufwärts im Sterbefalle mit einer Steuer belegen, von 1saoso bis auf 3 0 o gestaffelt ist. ; Ich weiß, daß gegen diese Steuer zahlreiche Einwendungen . hoben werden, und ich werde mich jetzt mit diesen Einwendungen ö. befassen haben. Der Haupteinwand, der immer wiederkehrt, ist ; es werde durch diese Steuer der Famillensinn gefährdet, es vie die Familienbande gelockert. Ich habe diesen Einwand in benbet an der Presse, auf die ich Gewicht zu legen gewohnt bin, so 9 gefunden, daß ich mich immer wieder und wieder bemüht habe, ĩ auf den Grund zu kommen und seine vermeintliche Berechtig . zu erkennen. Ich bin aber doch immer dabel geendet, daß die 3. Einwand des Grundes entbehrt. Mir scheint die Verbindu ö iwischen Familienfinn und Besttz doch keine glückliche. Ist ö. der Familiensinn bei den Nichtbesitzenden weniger ausgebi als bei den Besitzenden? Die Erfahrung hat mich gelehrt, die Fra ju verneinen. Zuzugeben ist, daß ein gemeinschaftlicher Besitz . beiträgt, die Familie zusammenzuhalten. Aber ob dieser Betz! ; 100 000 oder nach Abzug der Steuer 98 000 6 beträgt, das lan doch unmöglich darauf von Einfluß sein. da Ich habe vorhin den Cinwand berührt, daß das Eigentum h Familie gehöre, nicht dem Grblasser. Ja, wenn es deshalb ein Ums . für den Staat wäre, es im Erbfalle zu besteuern, dann ist überha 7

jede Besteuerung des Vermögens auch in Form einer Vermge

oder Einkommensteuer ein gleiches Unrecht. Ich meine also, dics Einwand beweist zu viel.

Es wird gesagt, oft habe der Eibe mitverdtent, durch *. Tätigkeit zur Erzielung des Vermögens mit beigetragen. der daß das auf dem platten Lande vielfach vorkommt; aber auf n anderen Seite hat der Erbe das nicht umsonst getan, sondern hat . elterlichen Hause Unterkunft und Verpflegung gefunden und hat . Arbeit insoweit auch verwertet, viellelcht nicht in demfelben Me wie er es außer dem Hause gekonnt hätte, aber dafür komm auch die Vorteile mit zustatten. Man ist so weit gegangen, ju 1 die Pietät würde durch eine solche Steuer verletzt, und man.. roh Steuer eine Steuer auf den Trauerfall genannt. Das lãßt ie. den, mit dem besten Willen nicht auftecht erhalten. Cs ist gesagt , in die tiefe Trauer trete der Cxekutor bineln. Wer das bene

lennt die Hergänge des Lebens n t; er weiß nicht, daß in den ne Fallen, unbeschadet aller 5 die 3 ö i nete lege. geklärt wird, ehe noch die Bestattung vollzogen ist. Er berer ki nicht, daß bis dahin, wo der Fiskus an die Hinterbliebenen . nun J dle, die doch jetz bei der Crbschafteste er der Seltener r oft genug vorkommen gewöhnlich schon die Vertellung ö lasses ziemlich welt vorgeschritten ist, und von einem Ein grel Empfindungen der durch den ersten Schmerz bewegten Gan nn R die Befaffung mit den materiellen Sorgen wirklich nich e sein kann. Ez ist auch in einigen Eingaben hervorgebo 5 doch ein Widerspruch, daß das Reich in dem Augenblick we sich der Witwen und Waijenversorgung zjuwende, also 3 dinterbliebenen zu erleichtern bestrebt sei, nun auf der an h e mit einer Besteuerung gerade an diejenigen BVermõgentteile d die den Ehefrauen und Kindern zufallen. Jo, das men ein Zusammenbtingen zweler Sachen, die nicht zusam

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(Schluß in der Zwelten Beilage)

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