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an, nten und Ehegatten protestteren,
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Zweite Beilage
zum Deutschen Neichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
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(Schluß aut der Ersten Beilage.)
Der Staat will doch für die Witwen und Waisen der Armen sorgen,
d hier handelt es sich darum, etwas von dem Nachlaß der Besitzenden ä nehmen. Wenn das direckt oder indirekt schließlich den Witwen ud Waisen der Besitzlosen zugute kommt, so liegt tas meines kncteng vollkommen im Rahmen elner gesunden Wirtschaftspol tik. Ein weiterer Einwand, dem ich eine gewisse Berechtigung nicht reden kann, ist der, daß der Grundbesitz durch diese Steuer härter offen wird als das bewegliche Vermögen, well er sich der Be⸗ ng schwerer entziehen könne, und weil er weniger Kapital zur dun babe und daher nicht so leicht in der Lage sei, aus dem Nachlaß lf die Steuer flüssig zu machen. Diesen Einwänden haben die erbindeten Regierungen durch die Art der Gestaltung der Steuer, kbesondere durch die Crleichterungen, die sie dem landwutschastlichen undbesitz zugedacht haben, Rechnung getragen in einem Maße, daß ö auf diesem Gebiete schwerlich wird weiter gehen können. Zunächst unter Abänderung des Erbschaftssteuergesetzes der Ertragswert der undstüce, welcher der Steuerberechnung zu Grunde gelegt wird, j as Zwanzigfache des Reinertrags statt auf das Fünfundzwanzig⸗ 9. festgesetzt. Allerdings entspricht dem auf der anderen Seite eine trung, wonach nämlich die 25 so der Steuern, die jetzt er, in werden, künftig nicht mehr gekürzt werden sollen. Rechnerisch die t sich das aufzuheben. Tatsächlich wirkt es als eine Verbesserung, en Grundbesitzer gerade, soweit er verschuldet ist, zu gute kommt. Veiter ist vorgesehen, daß die Schätzung des Grundbesthes nie kd Tate eineg lanböschmfuichen otet sansttzeg öftenttähen r. la ennstttut hinausgehen darf. Diese Taxen sind im allgemeinen n ntlich sehr vorsichtig aufgestellt. Die Bindung der Wertschãtzung 6 Höhe der Taxe gewährt auch den Vorteil, daß der Besitzer vor ni Tode den Betrag der Nachlaßsteuer genauer berechnen kann, er in der Lage ist, unter Umständen durch eine kleine Lebens⸗ erung seine Erben gegen die Ausgabe zu decken. ; 2 ter ist die Häufung der Nachlaßbesteuerungen durch wiederholte die fälle auch hier wie schon im Erbschaftssteuergesetze vermieden. wird, wenn sich der Steuerfall in fünf Jahren wiederholt, zum an Male keine Steuer erhoben, wenn in 10 Jahren, nur die kale. Die Kreditfrist, die zinelos bis auf 10 Jahre gewährt wird,
unt ebenfalls sandwirkschaffüichen und forftwirt⸗ jn ebenfalls insbesondere dem lan n
lichen AUnd dann tritt eine Neuerung hinzu, 3 ö ist die Möglichkeit, die
meine ich, große Bedeutung hat: das ! auf Verlangen in eine Rentenzahlung umzuwandeln. Die brung des Mech, statt des Kapitals eine auf der Basis einer O ntigen Verzinsung berechnete Tilgungsrente von dem Teil der ner, der auf den Grundbesttz trifft, zu zahlen, tragt, meine ich, denken, die erhoben sind, im wesentlichsten Teile Rechnung. die Ich möchte Ihnen ein mal, um anschaulich die Wirkung zu schildern, 2 solche Steuer auf verschuldeten Grundbesttz hat, einige Zahlen nen, bei denen der Wertansatz durch Annahme des zwanzigfachen din Es, dann ein gewisser Schuldenbetrag in Rechnung gestellt, und e terer in elne Rente umgewandelt ist. Bei einem Gute, dessen us özöo Mark aubmwacht, defsn Wert also Sd cob Marl fit die 5 wuerberechnung beträgt, und das mit 40 000 Mark Schulden belastet e betrigt die jährliche Rente 8,33 Mark; nehmen Sie einen Ertrag 2 Mark, eine Verschuldung von 100 000 Mark: Jahresrente . Mart; Ertrag 24000 Mark, Verschuldung 300 000 Mark: 8 heben tz. Zs Mark usw. Hlerzu kommt nun noch die allgemeine Den nmung, die für alle Nachlaßfälle cilt, da das Vermögen, das . erstyersterbenden Ehegatten durch die Hände des zweit⸗ enden auf die Kinder kommt, nur einmal versteuert wird. ang ehmen Sie das alles zusammen, so meine ich, daß es doch eine ban U bertreibung ist, wenn in einer Zeitung gesagt wurde, dle Nach⸗ dez euer, wie sie hier vorgeschlagen sei, lege die Axt an die Wurzeln le eütizten Grunmbestzes. Ich glaube lberhaupt, das die n Lim. t Rreisen heivorgettetene scharfe Bewegung gegen diese Nachlaß iñ mehr aus einer seit Jahren genährten Abneigung hervorgegangen uff lz aus klarer Kenntnis der bestehenden Vorscheisten. Es würde in h nicht vorkommen, daß Vereine — ich könnte Namen nennen . ha nchen sich mehrfach dahin resümieren, . ö . gte steuer au . en ö m ,. die Steuer für enten ja schon geltendes Recht ist. . t man aber auf dem Standpunkt — und vlele Leute, auf dlese mteil ich Wert lege, stehen auf dem Standpunkte —, dat Re Sener an fsch etwas Unwünschenstwertez se, so bleibt das zweite 1 ment; sie ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu vermeiden.
e chen nach Ersatz wird daran scheitern, daß Sie eine andere äche Besttzl teuer, die dein Reiche jugänglich ist und J0 bis
lionen Mart bringt, nicht auffinden werden. did glaube deshalb, man mag sich wenden wie man will, man Re en ludehang der Celsäeftesenet auf gtachlise, an deren dan di en oder Deszendenten beteiligt sind, nicht vorbeikommen, wenn Finanzreform jun Ziele fiihren wil. erte hier ist den Bundesstaaten eine Betelligung mit einem demalt des Ertrages vorbehalten. Ginesteils, well sie erhebliche mibsal ungekosten haben werden, denn die Zahl der steuerpflichtigen ' dermehrt sich, wie ich schon gesagt habe, auf das vierfache,
tig rien auch die Tätigkeit, die für Zwecke der Erbschaftssteuer k * dann aber auch in der ausgesprochenen Absicht, die
. finanziell an dem Ectrag, d. h. an einer sorgfältigen Er ⸗ mn und Festsetzung der Steuer, ju interessieren. Ich glaube vate! diese Ausgabe wird sich im Sinne des Reichs bejahlt
gab will nur noch mit wenigen Worten auf den Wehrsteuer⸗
ighen, Der Vorschlag, von denjenigen Nachlässen, deren Ulenben . allgemeinen Dienstyflischt nach den seit dem Jahre 186 lb yr Bestimmungen nicht genügt haben, eine Abgabe von andert⸗ drehs. dient zu erheben, stellt ben Versuch dar, das lange umstrittene ehrsteuer in einer Weise zu lösen, die mit den für die
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Berlin, Sonnabend, den 21. November
Scheidung zwischen Reichs, und Landefinanzen maßgebenden Grund- sätzen vereinbar ist. Bisher sind alle Versuche daran gescheitert, daß, wenn man die Steuer als Kopfsteuer erheben wollte, sie nicht nur ungerecht wäre, sondern auch nichtg einbrächte. Sewie man aber nach dem Einkommen abstufte, war man in das Fahrwasser der Einkommen steuer der Bundesstaaten geraten, in die die Bundesstaaten sich nicht eingreifen lassen wollen. An sich halte ich den Grundgedanken der Wehrsteuer für berechtigt, nämlich den Gedanken, daß ein Ausglelch geschaffen werden soll für die Minderlasten, die den Nichtdienenden zufolge ihrer Befreiung vom Dlenste in wirtschastlicher Hinsicht zu gute kommen. Dle Erhebung einer solchen Abgabe ist hier auf⸗ geschoben bis auf den Todesfall. Es ist infolgedessen das Vermögen, das beim Tode vorhanden ist, der Berechnung zu Grunde gelegt. Wir haben uns natürlich nicht bemüht und werden die vergebliche Arbeit auch nicht leisten, eine Kausalität zwischen der Höhe des Vermögensbesitzez beim Tode und der Befrelung von der Dienstpflicht zu konstruleren, sondern der Besitz zur Zeit des Todes ist als Maßstab der Leistungbfähigkeit genommen worden. Die Hinausschiebung der Steuer auf den späten Zeitpunkt hat auch noch den Vorteil, daß dadurch jede Mißdeutung im Volke, als könne die Erhebung der Steuer wie ein Loskauf angesehen werden, schon darum beseitigt erscheint, weil die Zeit, in der die Dienstpflicht zu erfüllen war, so weit zurückliegt.
Daß auch das jetzt geltende Erbschaftssteuergesetz einer Aenderung unterogen werden mußte, sei hier noch kurz vorgetragen. Sie geht hauptsächlich dahin, die Vergünstigungen, die dem landlichen Grund⸗ besitz durch die Zulassung der Zahlung in der Form einer jwanzig⸗ jährigen Rente eingeräumt ist, auch auf die Fälle auszudehnen, die dem bisherigen Erbschaftssteuergesetz unterliegen, ebenso die neuen Ab= schätzungsgrundsätze für land. und forstwirtschaftlichen Besitz.
Dann ist vorgeschlagen, die Steuer für Erbschaften und Legate, die jurlstischen Personen, also der toten Hand zufallen, zu staffeln, während sie bis jetzt auf den festen Satz von 5 Prozent limitiert ist. Die verbündeten Regierungen haben Anlaß genommen, auf ihren ursprünglichen Vorschlag, wie er in der Vorlage von 1906 enthalten war, aber vom Reichstag abgelehnt wurde, zurückzukommen, weil vor aussichtlich solche Verfügungen zu Gunsten der toten Hand sich ver⸗ mehren werden; denn es ist wohl anjunehmen, daß das Gesetz betreffend das Erbrecht des Staates dahin führen wird, daß mehr Testamente zu Gunsten von Stiftungen, Kirchen u. dgl. errichtet werden. Endlich ist die Quote, die den Bundesstaaten zufallen soll, herabgesetzt worden; denn während sie bisher ein Drittel beanspruchen konnten, sollen sie künftig nur den vierten Tell des Betrages beziehen. Außerdem wird — durch das Gesetz, betreffend Aenderungen im Finanjwesen — die Bestimmung, die bis zum Jahre 1911 gelten sollte, gelöscht, wonach für die ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Erbschaftesteuer⸗ gesetzes den Bundesstaaten zum mindesten der Betrag vom Reich zu⸗ geführt werden sollte, den sie in den Jahren vor dem Erlaß des Erb—⸗ schaftssteuergesetzes aus den Erbschaften gezogen haben.
Die letzte Form der Besteuerung, die auf Vermögen und Besitz fällt, liegt in der Erhöhung der Matrikularbeiträge; denn diese kann von den Bundesstaaten nicht gut anders auf die Steuerträger über⸗ tragen werden, als in der Form bon Vermögenssteuern. Bel allen Bundesstaaten, die ihre Einnahmen jetzt erhöhen müssen, um Deckung für die neuen Ausgaben zu finden, zeigt sich die Notwendigkeit, die Steuern auf Einkommen, Vermögen und Besitz stärker heranzuziehen; etwas anderes bleibt ihnen nicht übrig. Sie sehen in Preußen, Sie sehen in Bayern dieses Bemühen, und Baden ist auf diesem Wege schon vorangegangen.
Das bringt mich nun auf den letzten Punkt, der für die Finani⸗ reform von Wichtigkeit ist, auf die Klärung des Verhältnisses jwischen Reich und Bundesstaaten. Es ist ja in diesem hohen Hause bekannt, daß die finanziellen Beziehungen iwischen dem Reich und den Bundes⸗ staaten sehr wechselnde gewesen sind. Während bis in die achtziger Jahre des vorigen Jahrhunderts hinein die Bundesstaaten Zuschüsse an das Reich zu leisten hatten, änderte sich das Verhältnis, wenn die Ueberweisungen und die gedeckten Matrikularbeiträge gegeneinander aufgerechnet werden, in den Jahren 1883 bis 1882. Slerauf kamen Zeiten, in denen das Reich den Bundesstaaten Zuschüsse leistete. Seit dem Jahre 1899 ist leider das umgekehrte Verhältnis stabil geworden; und durch die Gesetzgebung des Jahres 1966 ist es gesetzlich sozusagen anerkannt und fixiert, daß die Bundesstaaten dauernd eine gewisse Quote zu den Ausgaben des Reichs in der Form der gedeckten Matrikularbeiträge beizutragen haben. Nichts hat die Wirtschaft im Reich und in den Bundetstaaten, was die Finanien betrifft, so er ⸗ schwert wie die ewige Unsicherheit im Verhaltnis der beiden großen Gruppen zu einander. Die Finanzen des Reichs sind mit der Zeit so unübersichtlich geworden, daß man kaum im Reich, gan und gar nicht in den Bundes staaten, voraussehen kann, was das nächste Jahr bringen wird. Die Bundesstaaten wurden durch die Ueberweisungen, die über die Mattikularbeiträge hinausgingen, verwöhnt, richteten sich darauf ein, um nachher, alt sie ausblieben, zu finden, daß sie nun nicht mehr imstande seien, die Zuschüsse, die das Reich verlangen mußte, iu leisten. Ganz besonders schlimm hat sich aber das Verhältnis durch das Spstem der aufgeschobenen Matrikular—⸗ beitrãge gestaltet. Die Ungewißheit für die Finanzminisler der Bundtsstaaten, wie weit diese aufgeschobenen Matrikular⸗ besträge zur Cintziehung gelangen würden, mußte sie in ihren Maß⸗ nahmen hemmend berinflufsen. Wichtiger und störender war, daß diese Methode der Hinausschlebung auf die gesetzgebenden Körper schaften des Reicht, ich kann nur sagen, einschlãsernd gewirkt hat. Der Wille zur Spar samkeilt ist gelähmt worden durch die Gewißheit, daß die Konseguenzen erst in ein paar Jahren gezogen werden würden; deshalb ist meines Crachtens die Abschaffung der bezeichneten Matrikular⸗ beiträge eins der wichtigsten Erfordernisse einer gesunden Finanzreform. Dag wird freilich nicht möglich sein ohne gleichteitige Erhöhung der nicht aufgeschobenen, bon den Bundesstaaten zu leistenden nicht ge⸗ dedten Matrikularbeitäge. Die Bundesstaaten haben sich bereit er klaͤrt, eine Mehrbelastung bis auf das Doppelte des bisherigen fest⸗
1908.
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gesetzten Betrages zu übernehmen, und sind zunächst auf eine Dauer von fünf Jahren mlt einer Höchstgrenze von 80 Pfennig auf den Kopf der Bevölkerung einverstanden. Man hat wohl gesagt: ja, was soll denn dieses Einverständnis? sie müssen ja doch schließlich zahlen, was im Reich nicht gedeckt ist. — Ich glaube, das trifft doch nicht den Kern der Sache; denn schließlich können alle Matrikularbeiträge nur im Wege des Etats festgestellt werden, und bei der Feststellung des Etats haben die verbündeten Regierungen im Bundeßrat ebenso mitzureden wie der Reichstag. Diese Erklärung hat also von vorn⸗ herein die Bedeutung, daß die Regierungen keinen Einspruch dagegen erheben werden, wenn die ungedeckten Matrikularbeiträge innerhalb der nächsten Jahre bis zur Höhe von 80 Pfennig pro Kopf der Bevölkerung erhoben werden sollen. Hierdurch ist ein doppelter Spiel- raum gegeben: einmal die Festsetzung der Matrikularbeiträge — im Etat — bis zur Obergrenze, und dann alle fünf Jahre — durch be⸗ sonderes Gesetz — die Festsetzung der Obergrenze. Ich habe hier namens der verbündeten Regierungen zu erklären, daß die Uebernahme eines festen höheren Betrags für sie im engsten Zusammenhang, im untrennbaren Zusammenhang mit der Frage der Festsetzung eines Höchstbetrags für eine gewisse Zeit steht. Schon jetzt wird es einer Reihe von Bundesstaaten, besonders den kleineren und mittleren, außer⸗ ordentlich schwer, dieses Opfer auf sich zu nehmen, weil ihnen eben eine steuerkräftige Bebölkerung, die es tragen könnte, fehlt. Mit der sogenannten Veredelung der Matrikularbelträge ist dabei jetzt wenig zu machen, einfach deshalb, weil es an einem Maßstabe für die Ver⸗ teilung nach der Wohlhabenheit der Bevölkerung gänzlich fehlt. Uebernehmen aber die Bundesstaaten einen Teil an festen Matrkkular⸗ beiträgen mehr, so wollen sie auch die Sicherheit haben, daß sie innerhalb dieser Periode sich nun mit ihren Finanzen danach ein⸗ richten können. Ich weiß, daß die Meinung welt verbreitet ist, und sie ist mir in der Presse jetzt oft vor Augen gekommen, daß die vor⸗ geschlagene Festsetzung eines Höchstbetrages für die Matrikularbeiträge eine Schmälerung des Einnahmebewilligungsrechts des Reichstags enthalte. (Sehr richtig) Diese Erwägung hat schon im Jahre 1906 eine große Rolle gespielt, und ich kann wohl sagen, ich habe die damaligen Verhandlungen mit Aufmerksamkeit gelesen, aber ich meine doch, daß diese Bedeutung des Einnahmebewilligungsrechts wesentlich überschätzt wird. Im modernen parlamentarischen Leben liegt doch der Schwerpunkt des Bewilligungsrechts nicht in der Einnahme⸗ bewilligung, sondern in der Ausgabebewilligung; durch die Ausgabe= bewilligung regelt sich der Einnahmebedarf. Freilich wäre denkbar, daß der Reichtztag ein Interesse hat, die Einnahmen, die das Reich einsetzen will, herabzusetzen; aber darum handelt es sich hier ja nicht; der Reichstag würde, wenn er die Festsetzung der Matrikularbeiträge nach oben hin beanstandet, das doch nur in dem Sinne tun können, daß er sich eine weitere Hinaufsetzung vorbehalten will, und das kann doch vom praktischen Standpunkt nur insowelt in Betracht kommen, als es fraglich werden kann, ob eine Ausgabe, die nach den Vor⸗= schlägen der Regierung auf Anleihen gestellt ist, nun auf das Ordinarium des Etats verwiesen werden soll. (Glocke des Prästdenten.) Nun, meine Herren, zunächst können Sie sich, glaube ich, ziemlich sicher darauf verlassen, daß angesichts der bekannten und bekundeten Willensmeinung des Reichstags, das Anleihewesen auf einen anderen Standpunkt zu bringen, die verbündeten Regierungen, in erster Linie aber die Reichsfinanzverwaltung, alles daran setzen werden, diese Grund⸗ sätze, wie sie jetzt in bezug auf das Anleihewesen vorgeschlagen werden, auch durchzuführen. Sollte aber in der Beziehung etwaß vorkommen, was nach der Meinung des Reichstags mit einer gesunden Anleihe⸗ politik nicht vereinbar ist, so bleibt dem Reichstag immer noch die Möglichkeit, die Bewilligung der entsprechenden Ausgaben davon ab— hängig zu machen, daß entweder eine Kürzung anderer Ausgaben ein= tritt, oder ihm neue Einnahmen nachgewiesen werden, die er selbst für annehmbar hält. Also ich meine, durch den vor— geschlagenen Weg wird das Budgetrecht des Reichstags formell und materiell in keiner Weise beeinträchtigt. Auf die Be— seitigung des Systems der aufgeschobenen Matrikularbeiträge, auf die Festsetzung einer für eine gewisse Zeit geltenden Höchstgrenze der festen Matrikularbeiträge muß ich vom Standpunkt des Amts, in daß ich gestellt bin, den größten Wert legen. Sie alle verlangen von der Finanzverwaltung, daß sie mit der größten Sparsamkelt vorgeht. Ich habe berelts die Ehre gehabt, Ihnen zu sagen, daß sie das voll wirksam nur bei der Aufstellung des Etats tun kann. Sie steht aber den guten Gründen, mit denen die Verwaltungen ihre Anträge auf neue Aus. gaben unterstützen, oft fast wehrlos gegenüber, wenn sie nicht sagen kann: ich bin in den Mitteln, die im nächsten Jahre zur Verfügung stehen, begrenzt, über die Grenze kann und darf ich nicht hinausgehen. Das ist das einzige Argument, was wirklich Zugkraft hat, und das trifft nicht zu, wenn Sie aufgeschobene Matrlkularbeiträge zulassen, das trifft nicht zu, wenn Sie sich nicht dain verstehen, die von den Bundetstaaten zu leistenden festen Matrlkularbeiträge nach oben hin zu begrenzen. Nur wenn Sie dem Schatzsekretär dieses Mittel in die Hand geben, kann er mit vollster Wirksamkeit das leisten, was Sie von ihm wünschen, d. h. bel der Aufstellung des Gtats den Daumen so fest auf den Beutel drücken, wie es nach den Umständen irgend möglich ist. Ich hätte noch mit wenigen Worten zu berühren die sich auf die Ueberweisungssteuern bejleht. , die Einnahmen aus der Besteuerung des Branntweing und aus gewissen Stempelsteuern, zu einem Gesamtjahrezeffekt von etwa 200 Millionen Mark, Ueberweisungssteuern sind, schlagen Ihnen die Entwürfe der Regterung hierin eine Aenderung vor. Eg soll die Ginnahme aus dem Zwischenhandelsmonohol. für Branntwein, die etwa auf 20 Millionen Mark angenommen ist, allein den Gegenstand der Ueberweisung bilden. Materiell ändert das nicht sehr viel an der Sache; formell hat es d Vorteil, deß wie'n iche; formell hat es den 9 aß die Ungewißßeit stark eingeschränkt, wenn nicht ganz . wird, ob die Ueberweisungesteuern auch bie anschlagg mäßige 9 he erreichen werden. Denn gerade die Cinnahme aus dem s ,,, soll ja durch die Festsetzng des Verkaufgpreises erden, daß immer ein fester Betrag von 220 Millionen