1908 / 86 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Apr 1908 18:00:01 GMT) scan diff

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Zweite Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

M S6.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Sie hat dann weiter die Konsequenz geiogen, daß sie an eine Ge- währung dieses Schutzes das Recht auf Gewährung einer Entschädi⸗ gung geknüpft hat. Injwischen ist nun eine Reihe von Ent⸗ scheidungen des Kammergerichts und des Oberverwaltungs gerichts ergangen, welche derartige Poliielverordnungen für gültig erklären. Die Konsequenz dieser Entscheidung ist, daß das Interesse der Quellen⸗ besitzer an dem Erlaß des Gesetzes erheblich geschwunden ist, well sie annehmen, daß sie auf Grund einer Polizeiverordnung denselben Schutz bekommen können, wie ihn das Gesetz gewähren würde, nur mit dem Unterschled, daß, wenn auf Grund einer Poltzelverordnung geschützt werde, eine Entschädigungepflicht nicht besteht, der Entwurf aber eine solche statuiert. Auf der andern Seite haben die Besitzer der etwa zu belastenden Grundstücke ein erhebliches Interesse daran bekommen, daß das Gesetz verabschledet werde, well sie andernfalls zu

gewärtigen haben, daß ihnen außerordentlich weitgehende Beschränkungen in der Benutzung ihres Grundeigentum auf erlegt werden, obne daß sie in der Lage sind, eine

Entschäͤdigung hierfür zu verlangen. Wenn also auf der einen Seite die Interessen der Quellenbesttzer an der Verabschiedung dieses Gesetzes geringer geworden sind, so sind auf der andern Seite die Interessen aller Besitzer von Grundstücken, die eventuell von einem Quellenschutz besitz erfaßt werden können, an der Verabschiedung des Gesetzentwurfs außerordentlich gewachsen. .

Nun hat man von seiten der Quellenbesitzer versucht, die Ent schädigungepflicht, die der Gesetzentwurf statuiert, für sie wirkungtlos zu machen durch eine Bestimmung dahin, daß nicht nur für den Geltungsbereich der Verordnung für das Herzogtum Nassau, sondern auch für alle diejenigen Bezirke, für welche rechtsgültige Polizei- verordnungen bestanden haben, eine Entschädigungepflicht pro futuro ausgeschloffen sein soll.

Diese Gwägungen haben auch Ausdruck gefunden in dem Antrage, der diesem hohen Hause zu 5 19 vorliegt, der dahin geht, daß der Nr. 3 dieses Paragraphen der Zusatz hinzugefügt wird, daß eine Ent schädigung nicht stattfinden soll nicht nur in denjenigen Fällen, wo es sich um Arbeiten handelt, die vor Erlaß dieses Gesetzes mit Erfolg versagt waren, sondern auch wo es sich um Arbeiten handelt, die vor Erlaß dieses Gesetzes mit Erfolg hätten versagt werden können. Meine Herren, zwischen diesem Antrage und der Nr. 3, die das Abge⸗ ordnetenhaus hinzugefügt hat, besteht ein erheblicher Unterschled. Das Abgeordnetenhaus hat mit seiner Nr. 3 folgendes bezweckt. Es hat gesagt: wenn auf Grund einer polizeilichen Verfügung irgendeine Arbeit innerhalb eines Schutzbezirkes mit Erfolg versagt ist, so kann dadurch nicht res judicata entstehen, es können also alle diejenigen Grundstücks« eigentümer, denen vor Erlaß dieses Gesetzes auf Grund einer Polizei- verordnung eine Arbeit, die die Quellen stören könnte, untersagt ist, sowie dies Gesetz publiziert ist, dieselbe Arbeit wieder aufnehmen und dann ihrerseits, wenn sie versagt wird, eine Entschädigung bean spruchen. Eine derartige rückwirkende Kraft dem Gesetze zu geben, hat selbstverständlich nicht in der Absicht der Königlichen Staats regierung gelegen, und ich habe infolgedefsen deren Zustimmung zu diesem Zusatze dem Abgeordnetenhause erklären dürfen.

Wenn aber der Antrag Tettenborn, wie er Ihnen vorliegt, an⸗ genommen wird, so würde das zu der Konsequenz führen, daß überall da, wo eine Polizeiverordnung besteht, diejenigen Arbelten, die nach dieser Polizeiverordnung verboten werden konnten, auch nach Erlaß dieses Gesetzes, ohne daß ein Entschädigungsanspruch besteht, verboten werden können. Das würde also dahin führen, daß das Gesetz tatsächlich außer Kraft tritt für alle diejenigen Bezirke, in denen derartige Polizeiverordnungen zufälliger Weise hestehen. Es würde das dahin führen, daß ein Zustand der Rechtsungleichheit und Unbilligkeit entstehen würde zwischen denjenigen Grundstücken, die sich innerhalb des Geltungabereichs einer derartigen Polizeiverordnung be-

finden und denjenigen Grundstücken, die sich außerhalb einer solchen befinden. Schon aus diesem Grunde wird nach meiner Ansicht die Königliche Staatsregierung nicht in der Lage sein, einem Gesetzentwurfe zujustimmen, der eine derartige Erwelterung der Nr. 3 enthält, wie sie der Antrag Tettenborn bezweckt.

Es kommt aber auch noch etwas anderes dazu, nämlich, daß das Verfahren, das hier eintreten würde, wenn der Antrag Tettenborn Gesetz würde, ein außerordentlich kom⸗ pliziertes und von vornherein schwer zu übersehendes sein würde. Das Ergebnis würde sein, daß überall da, wo eine Polizei⸗ verordnung bestanden hat, durch die bestimmte Arbeiten verboten wurden, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kein Grundstücks⸗ eigentümer ohne einen Prozeß zu der ihm jzustehenden Entschädigung kommen könnte. Es würde auf Grund des Verfahrens, wie es in dem Entwurfe vorgesehen ist, eine Entschädigung seitens des Grund⸗ eigentümers beantragt werden; der Quelleneigentümer würde sie mit Rücksicht auf die Polizeiverordnung ablehnen, und es müßte in jedem Falle der Grundstückseigentümer einen Prozeß führen, in dem ju prüfen wäre, ob die fragliche Arbeit vor dem Erlaß des Gesetzes hätte verboten werden können oder nicht, und diese Prüfung würde sich auch zu erstrecken haben auf die Rechtggültigkeit der betreffenden Poltzeiverordnung.

Die Konsequenzen könnten Wenn man nämlich annimmt, daß die richte über die Gültigkeit derartiger Poltieiverordnungen be⸗ staͤndig bleibt, so0 würden nicht bloß Poltzeiverordnungen gültig sein, sondern auch polizeiliche Verfügungen, und es würde unter Umständen der Quellenbesitzer nur nachzuweisen haben, daß eine polizei⸗ liche Verfügung, welche eine derartige Arbeit untersagt, vor dem Erlaß des Gesetzes gesetzlich zulässig gewesen wäre. Sie würden also tatsächlich zu einer vollständigen Aufhebung des Gesetzet kommen, wenn Sie den Antrag Tettenborn annehmen würden, und ich darf vielleicht der Diskusston vorausgreifen und schon jetzt die Herren dringend bitten, diesem Antrag Ihre Zustimmung nicht zu geben.

aber auch noch weiter gehen. Judikatur der Ge⸗

Berlin, Donnerstag, den 9. April

Man könnte nun einwenden: wenn aber das Interesse der Quellenbesitzer ein so geringes geworden ist, möge man das Gesetz zu⸗ rückziehen oder ju Fall bringen. Demgegenüber möchte ich auf zweierlei hinweisen. Ich habe vorhin schon gesagt, wenn die Judikatur der höchsten Gerichtshöfe das Interesse der Quellenbesitzer an dem Erlaß eines derartigen Gesetzes abgeschwächt hat, so ist das Interesse der in Betracht kommenden Grundstückseigentümer umsomehr ge— wachsen, und wir müssen uns fragen, ob es der Billigkeit und der Praxis der preußischen Verwaltung und Gesetzgebung entspricht, daß man Eigentumsbeschränkungen, die in erster Linie einem einzelnen Privatbesitzer zugute kommen und in zweiter Linie erst dem öffentlichen Interesse, auferlegt, ohne daß man dem geschädigten Grundeigentümer eine Entschädigung gibt. Ich möchte ferner darauf hinweisen, daß, wenn einzelne Quellenbesitzer es handelt sich dabei immer um die Städte Aachen und Homburg die Auffassung vertreten haben, daß ste an dem Gesetz kein Interesse haben, mir von anderer Seite, speziell von den Vertretern Schlesiens, auch heute noch besonders versichert worden ist, daß sie ein großes Interesse an dem Zustandekommen des Gesetzes hätten und daß sie es als eine Verbesserung des bestehenden Zustandes begrüßen würden trotz der Entschädigungspflicht, die ihnen auferlegt wird, weil ihnen nur durch dieses Gesetz eine weit gehende, in der Rechtsbeständigkeit nicht von der Judikatur der höheren Gerichtshöfe abhängige Sicherung für den Bestand ihrer Quellen ge⸗ währt würde. Ich habe daher sowohl im Interesse der beteiligten Grundeigentümer als auch des weitaus größten Teiles der Queller⸗ besttzer zu bitten, das Gesetz so zu verabschieden, wie es aus dem Ab- geordnetenhause an das Herrenhaus gelangt ist, und dem Antrag Tettenborn die Zustimmung zu versagen.

Damit schließt die Generaldebatte.

In der Einzelberatung werden die 85 14–18 ohne Dis— kussion angenommen. 3 . ö

Zu 8 19, der die Entschädigung bestimmt, begründet

Sberbürgermeister Veltman⸗achen einen Antrag des Herrn Dr. Tettenborn, der eine Entschädigung auch dann ausschließen will, wenn die Genehmigung zu Bohrarbeiten schon vor Verkündung des Gefsetzes mit Erfolg „hätte versagt werden können?. (Die Vorlage will die Entschädigung nur dann ausschließen, wenn die Genehmigung „versagt worden war“) An der jetzigen Gestalt des Gesetzentwurfs habe niemand eine Freude; die Quellenbesitzer müßten Entschädigungen zahlen, sie müßten aber vor allem vor der Gefahr geschützt werden, daß Bohrungen zu dem Zwecke erfolgen, um die Entschädigung zu erlangen. Der Antrag Tettenborn wolle diese Möglichkeit in weitestem Umfange und für jeden Fall vermeiden.

Nach einigen kurzen Bemerkungen des Oberbürgermeisters Dr. Struckmann-⸗-Hildesheim und eines Regierungs⸗ kommissars wird der Antrag Tettenborn abgelehnt, 5 19 wird angenommen, darauf ohne weitere Hier fn auch der Rest des Gesetzes und sodann das Gesetz im ganzen.

Es folgt der Entwurf eines Polizeikosten gesetz es.

Namens der Gemeindekommission beantragt . von Sydow die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Abgeordnetenhauses.

Bei S 2 bittet

Oberbürgermeister Kirschner⸗ Berlin, daß über den Satz be⸗ sonders abgestimmt werde, der für Berlin Ho /g von den Kosten als nicht auf der örtlichen Pollzeiverwaltung beruhend absetzen will,. Die Regierung habe erklärt, diese Kosten für die Landespolizei betrügen nur 3,9 og, er verzichte aber auf dieses Benefizium für Berlin, bitte jedoch, daß Berlin so behandelt werde wie andere Städte. Berlin sei erheblich benachteiligt, nicht nur materiell. Angenommen, es sei richtig, daß zur Zeit die Ausgaben für die Landespolizei durch diese 5 oso gedeckt seien, aber naturgemäß würden sich diese Ge⸗ schäfte vermehren, es sei also in keiner Weise anzunehmen, daß dieser Prozentsatz später ausreiche. Gewiß habe der Minister eine wohl wollende Erklärung für diesen Fall in der Kommisston abgegeben, aber das sei doch eine sehr unsichere Aussicht, denn jetzt liege ein Gesetz vor. Die Rechtskontrolle des Einspruchs und des Verwaltungs⸗ streltverfahrens sei auch für Berlin ausgeschlossen worden. Die Re⸗ gierung denke sich übrigens die Sache viel zu gefährlich; die Stadt Berlin habe gar keine Sehnsucht nach Prozessen im Verwaltungs streft⸗= verfahren. Bie Praxis zeige, daß man sich immer über viele Punkte einigen werde, und daß nur wenig übrig bleiben werde, was im Ver walkungsstreitverfahren zu entscheiden sei. Aber Berlin müsse das⸗ selbe Recht verlangen wie die anderen Städte, und es müsse für Berlin deshalb auch das Verwaltungsstreitverfahren zulässig sein. Es wäre wunderbar, wenn gerade für die Gemeinde, die die Haͤlfte der Kosten aufbringen muß, diese Rechtskontrolle gusgeschloffen sein würde. Man sage, daß bei der Geschäftslage der Abgeordnetenhaug⸗ beschluß nicht mehr geändert werden dürfe. Das dürfe doch nicht augschlaggebend sein, darum könne das Herrenhaus seine Bedenken nicht zurücktreten lafsen. Das Abgeordnetenhaus werde sicherlich mit der Streichung des Satzes K und in einer Viertelstunde könnte dort die Sache erledigt sein.

Minister des Innern von Moltke:

Meine Herren! Diese Ausnahmebestimmung als solche ist sie bezeichnet hat doch ihren guten Grund. Die Veranlassung dazu sind Gründe der Zweckmäßigkeit, der praktischen Erwägung. Der Anlaß zu dieser Behandlung Berlins, sei es, daß man sie als besondere Wohltat hinstellt, die der Herr Oberbürgermeister ablehnt, oder sei es, daß man sie als Nachteil hinstellt, den er vermieden sehen will, der Anlaß, daß Berlin hier anders behandelt wird als die anderen 24 Städte, beruht auf unserer ganzen Organisation. Der Polizei- präsident von Berlin nimmt in unserer Gesetzgebung eine andere

Stellung ein als der Poltzeipräsident jeder andern großen Stadt. Er ist zugleich Träger von Regierungsgeschäften. Die Kosten dieser Regierungsgeschäfte von denen der ört⸗

lichen Polizeiverwaltung auszusondern, das, glaube ich, ist an und für sich kein Kennzeichen dafür, daß die Königliche Staatsregierung Berlin nicht wohl will. Im Gegenteil, die Festsetzung dieser Kosten auf 5 ao bedeutet eine Vereinfachung und enthält eine Gerechtigkeit gegen Berlin. Fällt dieser von Herrn Oberbürgermeister Ktrschner beanstandete Satz, so entsteht der Zustand, daß alljährlich eine Feststellung stattfinden muß, und damit entsteht alle Jahre eine neue Reibungefläche, die jum Verwaltungsstreitverfahren führt. Das einzelne Verwaltun gsftreitver⸗

fahren kann sehr langwierig sein, und es wird eine dauernde Unordnung ein⸗

treten, die auch der Stadt Berlin nicht erwünscht sein kann. Der

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Königlichen Staatsregierung ist es aber keineswegs erwünscht, sich mit der Reichshauptstadt in dauernden Projeffen zu befinden, und deshalb hat sie es vorgezogen, die Summe zu pauschalieren.

Bei den Vorberhandlungen in der Kommission des Abgeordneten⸗ hauses ist die Königliche Staatsregierung darauf aufmerksam gemacht worden, daß die in den ersten Entwurs eingesetzten 400 zu niedrig waren; sie hat sich bereit erklärt, diese 40/0 auf H oso zu erhöhen. Damit hat sie ein erneutes Entgegenkommen bewiesen. Außerdem habe ich heute früh in der Kommisston erklärt, daß, wenn tatsächlich durch neue Organisationsbestimmungen Mißverhältnisse eintreten sollten, die Königliche Staatgregierung es selbstverständlich als ihre Pflicht betrachten wird, in eine Repision einzutreten, um die Stadt Berlin nicht zu schädigen.

Ich muß die dringende Bitte autzsprechen, meine Herren, den Satz nicht zu streichen, sondern die Vorlage, wie sie jetzt gestaltet ist, an⸗ zunehmen. (Bravo! rechts.)

Oberbürgermeister Dr. Bender⸗Breslau: Die Prozesse mit der Stadt können doch nicht schwieriger sein als in dem Fall, daß die Stadt die Polizei in eigene Verwaltung nimmt. Die Regierung berechnet allerdings etwas einseitig in solchen Fällen. Wir haben in Breelau zuerst Ji 3 pro Kopf angerechnet bekommen, dann 14, und im Qber⸗ verwaltungsgericht haben wir 28 erstritten. So schwierig sind die Prozesse also nicht. Wenn niemand in der General diskussion ge⸗ sprochen hat, so könnte es scheinen, als ob wir zufrieden seien, daß

das Gesetz unter Dach und Fach gebracht wird. So liegt die Sache aber nicht, uns hat nur die Geschäftslage bestimmt, nicht zu sprechen. Wir haben auf Grund des bestehenden Gesetzes

Erfahrungen gemacht, die von der Regierung außerordentsich wenig berücksichtigt worden sind. Bei der Einrichtung der Königlichen Polizei treten Fragen auf wegen der Beibehaltung der Beamten, wegen der Zahlung von Pensionen usw. Diese Dinge gehören ja nicht in ein Polizeikostengesetz, aber diese Dinge müßsen doch auch gesetzlich geregelt werden. Es wird nach diesem Gesetz noch in weiteren Orten die Königliche Polizei eingerichtet werden, z. B. in Westfalen; bisher hat der Staat das unterlafsen aus Sorge vor den größeren Ausgaben. Wir müssen nun dafür sorgen, daß die Gemeinde⸗ beamten der Ortspolizei nicht auf die Straße gesetzt werden, wie wir es in Breslau erfahren haben. Der Staat hat gesagt, die Beamten mögen klagen; die Beamten haben auf unseren Rat hin geklagt, und wir haben jahrelang noch Prozeßkosten zu tragen gehabt. Die Beamten sind unzufrieden geworden, sind Sozialdemokraten und Stänker geworden. Deshalb müssen wir doch diese Dinge gesetzlich regeln. Nach diesem Gesetz behält der Staat einfach die Pensitonen in seiner Kaffe, die Stadt muß aber die Witwenpensionen und Gehälter der Beamten bezahlen, die sie behalten muß. Wenn der fiskalische Standpunkt hier so stark geltend gemacht wird, daß der Staat sich in diesem Gesetz 17 co der Gehälter vorbehält, um die ö tragen zu können, dann muß er wenigstens auch die alten Pensionen Ich habe mit meinen Freunden

fürchtet sich eigentlich, aussichtẽloz sind. Aber einbringen, damit er in die Akten kommt; er geht dahin, daß die Gemeinden ab⸗ rechnen dürfen, was sse an Pensionen und Witwengeldern der früheren Beamten sowie an Witwen⸗ und Waisengeld zu zahlen haben. Eine solche . ist doch wirklich nur gerecht. Wenn

. die Pollzel in Cffen vom Staate übernommen wird, so geht es

och nicht, daß der Staat nur die , und rüstigen Beamten

übernimmt, aber die älteren Beamten der Stadt überläßt. Der Staat darf die Polizei nur cum beneficio inventarii übernehmen. Bezüglich der Gebäude ist es passtert, daß z. B. in Breslau die Polizel ein neues Haus für den Fall verlangt, daß sie eine bisher von uns zur

Verfügung gestellte Mietswohnung aufgeben sollte Ich meine, daß

mein Antrag so bescheiden ist und auch so wenig Schwierigkeiten im

anderen Haufe machen wird, daß wir ibn noch ruhig annehmen können.

Dberbürgermeister Schu stehru g⸗Charlottenburg: Auch ich bin der Meinung, daß man die Reichghauptstadt nicht von der Wohltat autzschließen sollte, durch eine Rechtskontrolle die Kosten für die Landetzpottzei festfetzen zu können. Ich bin überieugt, daß das Abgeordnetenhaus dem Wunsche des Herrn Kirschner ohne weiteres

2 hätte, wenn es seine Darlegungen gehört hätte. Die gefürchteten Rechtsstreitigkeiten würden doch nur im ersten Jahr ent⸗ stehen, und sie können mit den anderen Staͤdten ebenso gut entstehen. Es wäre besser, ein frischer, fröhlicher Rechtsstrelt vor dem Sberberwaltungsgericht entschlede cin für allemal, welche Aus-

aben der Tandespolijei zuftelen, als daß von Jahr zu

ahr neuer Mißmut erregt wird. Bei der ersten Beratung hatte der . dahon gesprochen, daß der Staat für die Stäbte 27 Millionen Poltreikosten zahle, und daß der pommersche Bauer mit Recht darüber verwundert sein könne, zu diesen Kosten für die Städte beitragen zu müssen. Danach wären also die 25 Staͤdte mit königlicher Pollzel die Kostgänger des Staates! Ich habe mir berechnet, daß die 21 größten dieser Städte dem Staate 25 Millionen an Poltzelkosten verursachen, daß aber die Städte 42 os aller Staatseinkommensteuer mit 100 Millionen aufbringen, asso nicht nur ihre Polijei bezahlen, sondern außerdem noch 75 Minllonen für den pommerschen Bauer aufbringen! Ich erkenne gern an, in Charlottenburg zum Beispiel die königliche Polizei sich Dank und Anerkennung erworben hat. Aber eg besteht doch bel uns der Mißstand, daß die Beamten nicht zureichen, es kommen auf 19 900 Einwohner nur 17 Schutzleute, in Herlin 51. Die Folge sind die bekannten Messerstechereien und ver e, in Charlottenburg. Ich glaube, die Schuld an der un⸗ genügenden Cinstellung von Sicherheitsbeamten bei uns liegt nicht am Minister des Innern, sondern am Finanzminister, wenn aber der Staat die Polizei übernimmt, muß er auch für die Sicherheit von Leben und Gesundheit sorgen.

Finanzminister Freiherr von Rheinbaben:

Ich möchte glauben, daß die Lokalwünsche des Herrn Oberbürger⸗ melsters Schustehrus eigentlich mit dem § 2 unserer Gesetzesvorlage nicht im engsten Zusammenhange stehen. (Sehr richtig) Ich glaube, das Maß der poltzeilichen Kräfte in Charlottenburg und der in Berlin gegeneinander abzuwägen, dürfte doch besonderen Verhandlungen vorjubehalten sein, kann aber kaum bei der gegenwärtigen Vorlage zum Austrag gebracht werden. Im übrigen möchte ich doch sagen, daß ein gewisser Widerspruch darin besteht, daß Herr Oberbürgermeister Schustehrus gegen ein Gesetz polemistert, welches der reichsten Stadt Deutschlands, Charlottenburg, nur 25 000 M Mehrkosten auferlegt und in demselben Moment eine sehr erhebliche Verstärkung der Polizeikräfte für Char- lottenburg fordert. Für wen sind denn die Polijeikräfte da? Doch in erster Linie für Charlottenburg selber, und deshalb meine ich, ist es billig, wenn die Stadt Charlottenburg dafür auch einen geringen Mehrbetrag zu den Kosten der Polizeiverwaltung leistet. Herr

und Witwengelder übernehmen. einen Antrag vorbereitet, aber man noch Anträge einzubringen, da sie

ich will den Antrag wenigstens