Strõbel hört, kann man zweifelhaft sein, wo die größten Scheusale sitzen, ob in der Kommission oder in der betreffenden Abteilung des Hauses. Wenn die Sozialdemokraten 6. jetzt, wo eine Entscheidung noch gar nicht getroffen, sondern nur vorbereitet wird von einem nieder⸗ trächtigen kt der Klaffenjustiz- sprechen, fo zeigt das, wie unfichen sie sich fübsen, wie sie nur nach außen die großen Herren spielen wollen, und welche Angft fie davor haben, daß ihnen hier die Tür aufgemacht wird. Herr Sfröbel hal gefragt, warum die Proteste erst an die Abteilung gegeben wurden, doch wohl zu dem Zweck, damit die letztere die Kommission gründlich informiere. Herr Ströbel befindet sich in cinem fundamentalen Irrtum; die Abteilungen hahen Wahlen, aber nicht Proteste zu prüfen; Jiegen solche vor, so gibt die Abteilung das Material üer die Wahl an die Kommission ah. Nun gebören zur 7. Abteilung die Herren Abg. Borgmann und Hirsch (Berlin), und sie haben in der Abteilung sich nicht blicken lassen, als Y sich um die Wahlen bandeste, (Zuruf bei den Sos) Sie schämen fich?“ Habe ich recht gehört? Ruf bei den Sol.: Nee Nee) Nun, daß ware mir auch fehr komisch borgekommen. Wären die beiden ö in der Abteilung gewesen, so hätte sie ihnen jweifellos das orreferat über die Wahl Hoff mann übertragen. Aber die . waren nicht ba, und nachdem fie so ihre Pflicht nicht erfüllt haben, kommen fie und machen ung Vorwürfe. Die Kbteilung war doch nicht dazu da, daß sie hon dem Protest Kenntnis nehmen konnte. Ich wundere mich überhaupt sehr darüber, daß Sie nichts von ihm gewußt haben sollten. Sie, die' doch fo feir orientiert sind, auch über ber; krauliche Briefe und Grlasse! Warum haben Sie nicht selbst protestlert gegen die freiinnigen Wahlen? Warum waren Sie so entsaqunge freudig? Doch nur, um Ihre eigenen Mandate nicht iu gefährden. Jetzl wollen Sie mit Ihren Ausfällen gegen die Abteilung dem politischen Gegner unter allen Umständen eins anhängen. Der Vorwärts schreibt, man habe jetzt die heiden Sünder heraus; e seien der freiftnnige Aronfobn und der berüchtigte Scharfmacher Malkewitz. Die Sache hat sich bis nach Stettin hingeiogen, wo mir neuerdings usende von Sogialbemokraten eine Spgtion vor meinem Hause darbrachlen, wie ich fie noch nicht erleht habe. Da wurden Auedrüke wie Lump‘, „ Schuft', Mandatgruuer gerufen. ie Sonialdemokraten verlangen, daß die Frelsinnigen, die n Bersin gewäblt sind, ihre Mandate freiwillig nieder⸗ legen. Viellelcht könnt ian dann Erwarten, daß. verstãndiger. wesse auch noch Herr Ströbel und Herr Liehnecht verrichten, Zuruf des Abg. Hoffnrann Sie waren wirklich nicht gemeint, Herr ffmann, denn ich sprach von verständigen Menschen. Wir werden dem Kommisstonsbeschluß zustimmen, für den ja, wie wir jetzt hören, auch die Sonlaldemoktaten fiimmen werden. Dann hat diese lange Diekusfton doch wenigstens einen guten Erfolg gehabt.
(Schluß des Blattes)
——
Dem Reichstage ist der folgende Entwurf einer Fern⸗ sprechgebühr en ordnung zugegängen:
8 * Für jeden Anschluß an ein Fernsprechnetz wird eine Grund⸗ gebühr und eine Gesprächsgebühr erhahen. ö 83e gh Grundgebühr ist die Vergütung für die Ueberlafsung und Ünterhaltung der Apparate sowle für den Bau und die Instand⸗ a der Sprechleitungen. e beträgt in Ne . ven nicht über 10990 Anschlüssen 50 bei mehr als 16060 bis einschließlich s C00 Anschlüfsen 65 500 . . go G00 857,
20 000 . ö 70 0900 P . 0 0600 Änschlüssen für jede angefangenen weiteren 2 50 000 Anschlüsse je 10 66 mehr
lährlich für jeden ö der von der Vermittlungsstelle nicht weiter als 5 Km entfernt ist.
83. Die Gesprächs gebühr ist die Vergütung für die Herstellung der Gesprächsperbindungen. Sie beträgt 4 3 fur jede Verbindung.
Ss 4. Wird in cinem Orte ein Fernsprechnetz neu eingerichtet, so werden für den Anschluß im laufenden Rechnungsjahre * gleichen Gebühren erhoben, wie in Netzen von nicht üher 1060 Anschlüssen.
F 5. Für die Berechnung der Grundgebühr ist die Zabl der bei
eginn des Kalenderjahres vorhandenen Anschlüsse maßgebend. Die
Hernach festgestellte Srundgebübr tritt mit dem folgenden . Wril in Kraft. Aenderungen der Grundgebühr gegenüher dem Vorjahre ind in den Orten, für die sie gelten, amtlich bekannt zu machen. Soweit auf Grund der neuen Feststellung eine Erhöhung der Grund⸗ ebühr eintritt, sind die Teilnebmer berechtigt, ihre Anschlüsse zum ö des Inkrafttretens der Erhöhung mit einmonatiger Frist ju kündigen. ö
8 36 Die in den 5 2 und 3 bestlmmten Gebührensätze können durch ben Reichskanzler ermäßigt werden, ;
7. Für die Benutzung der Verbindungsanlagen wischen ver⸗ schiedenen Netzen oder Srten mit öffentlichen Fernsptehstellen werden Gesprächs gebühren erhoben. Sie betragen für eine Verbindung von nicht mehr als 3 Minuten Dauer
bei einer Entfernung
6,
bis zu . Em einschließlich 20 , K / . . w 599 * K. . ' 15503, 41909090 ?. 297
803. na 1000 Km für jede angefangenen weiteren 2560 km
Auf die Berechnung der Entfernung finden die Vorschriften im 33 bl. 3 des Gelees äber das Hosttarwesen vom 28. Oltober I871 (Reichsgesetzl. S. 358) sinngemäß Anwendung.
3. Sowelt sich die Gebühren vorher fessstellen lassen, sind sie viertelsährlich im voraus fällig. Auf die Giniiehung der Telegraphen⸗ gebühren einschließlich der Fernsyrechgebühren findet 5 25 des Poft⸗ gesetzts vom 28. Oktober 1871 (Reichägesetzbl. S. a7) Anwendung. 2 ö 8. I Für dringende Gespräche wird die dreifache Gebühr
oben. 2 Die Fernsprechteilnehmer solcher benachbart . Big Anordnung des Reichskanzlers eine . . er K dürfen mit den Netzen der anderen benachbarten Orte k I ö 9 . e. e n nf, wollen siie ö. rauch machen, so haben sie, falle ‚ . 23 . Nachbarorte höher ist als die ö . 37 3. 3 ö letzteren jene höhere Grundgebühr zu jahlen. an,, z w im § 6 Abs. 2 des . über das Tele ⸗ G, er g ö an en de gm, , ü. er ahr dn w, F echanlagen aufgehoben. Der Teilnehmer
en si f ? zur Höhe der Gehäh 23 , . nur big
Benntzung einer öffentlichen Sprechflelle zu entrichten . bei
§z 11. Die . für die Benutzung .
einrichtungen und die Gebühren für ben Fernf soweit vorstehend nicht Bestimm Päechherfehz, nerden, ee , f. . ungen getroffen sind, durch Anordnung * oi m n f . simmt insbesondere: ie ahl der für ein ahrli z sprñ ae n. ö en Anschluß jährlich zulässigen Ge— e Zuschläge zur Grundgebühr für A i 6. n. , n m, entfernt erb f k ö. er ö 66. 2 e und für die Benutzung besonders fostspieliger 3 die Gebätr für Verbindungen zur Nachtzelt; die Gebühren für Anschlüsse, die mehreren Personen unter . 7 . . . gewährt werden; ühren für die Benutzung öffentlich h und fuͤr die Uebermittlung von Telegrammen 2 ö
6) die Gebühren für die Verlegung oder die vorzeitige Aufhebung
von Sprechstellen;
. Gebühren für die Gesprächsverbindungen im Vorortg⸗,
ö und Benrksverkehr, unbefchadet der Bestimmungen im 9 Nr. 2;
s) die Gebühren für die besonderen Telegraphenanlagen und die Nebentelegrayhenanlagen;
8) die Gebühren für die Benutzung der Verbindungsleitungen nach dem Ausland, unbeschadet der Bestimmungen im Artikel 52 Abf. 3 der Reichs verfassung.
Die Angrdnungen des Reichskanzlers sind bekannt zu machen;
F 12. Dieses Gesetz tritt mit dem- in Kraft. Gleich⸗ zeltig tritt die Fernsprechgebührenordnung vom 20. Dezember 1899 GHeschegefetzbl. S. Til) außer Kraft. ö
Teilnchmer, die nach der bisherigen Fernsprechgebührenordnung eine Pauschgebühr entrichten und nicht zur Grund- und Gesprächs⸗ geblht nach Piaßgabe dieses Gesetzes übergehen wollen, sind befugt, ihre Anschlüfse bis zum nne zu kündigen.
§z 15. Auf den inneren Verkehr ton Bayern und den inneren Verkehr von Württemberg finden die 55 1 bis 7, 9, 10 Abs. 2, S356 ii, 19 dieses Gesetzes keine Anwendung.
Dem . ist ferner der folgende Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderung des Bankgesetz es, zu⸗ gegangen:
Artikel 1.
83 24 des Bankgesetzißs vom 14. März 1875 (Reichsgesetzbl. S. 177) erhält unter Aufhebung des Artikel 2 des Gesetzes vom 7 Junl 1899 Reichsgesetzh S. 311) nachstehende Fassung:
Nutz dem beim Jahrezabschlusse sich ergebenden Reingewinn der Reichsbank wird: .
1) junächst den Anteilseignern eine ordentliche Dividende von dreiundesnhalß vom Hundert deg Grundkapitals berechnet,
2) von dem verbleibenden Reste den Anteilseignern ein Viertel, der Reichskaff' drei Viertel üherwiesen; jedoch werden von diesem Yesle zehn Hunderistel dem Reservefonds zugeschrieben, die je zur Hälfte auf AÄnteilteigner und Reich entfallen.
Erreicht der Relngewinn nicht volle dreieinhalb vom Hundert des Grundkapital, so ist das Fehlende aus dem Reservefonds zu ergänzen.
. . bei Begebung von Anteilsscheinen der Reichtbank etwa ju gewinnende Aufgeld fließt dem Reservefonds zu.
Dibibendenrückstände verjähren binnen vier Jahren, von dem Tage ihrer Fälligtelt an gerechnet, . der Bank.
rti
el 2.
An die Stelle des Artikel 5 des Gesetzeg vom 7. Juni 1889 (Reichsgesetzbl. S. 311) tritt folgende Vorschrift:
Der nach Maßgabe der Anlage zum 8 8 des Bankgesetzes der Reichtbank zustehende Anteil an dem Gesamthetrage des der Steuer nicht unterliegenden ungededten Notenumlaufg, einschließlich der ihr inzwischen zugewachsenen Anteile der unter Nr. 2 bis 12, 15 bis 17 und 26 bis J3 bezeichneten Banken, wird auf fünfhundertundfünftig Milllonen Mark sestgefetzt, unter glelchteitiger Erhöhung des Gesamt⸗ betrags auf sechzhundertächtzehn Millionen siebenhunderteinundsiebzig⸗ tausend Mark. ö =
Für die auf Grund der Nachwelsungen für den Leßten deg März, des Juni, des September und des Dezemher jedes Kalenderjahrs auf⸗ zustellende Steuerberechnung (8 10 des Bankgesetzes) tritt eine Er⸗ höhung des Anteils der Reichtbank auf siebenhundertundfünfzig Millionen Mark und eine Erhöhung des Gesamtbetrags auf acht⸗= hundertachtjehn Milllonen siebenhunderteinundsiebrigtausend Mark ein.
Artikel 3.
Die Noten der Reichsbank sind gesetzliches Zahlungsmittel. Im übrigen Hleiben die Vorschriften des 8 2 des Bankgesetzes unberührt. Artikel 4.
J. Im § 18 des Bankgesetzfz werden die Worte (lursfähiget dꝛutsches Geid ersetzt durch die Worte:
deutsche Goldmünzen“.
II. 8 19 Abf. 1 des Bankgesetzes erhält folgende Fassung;
Die Reichsbank ift verpflichtet, die Noten der vom Reichskanzler nach der Bestmmung im 5 45 dieses Gesetzes bekannt gemachten Banken sowohl in Berlin als auch bei ihren Zweiganslalten in Stäbten bon mehr als S0 900 Einwohnern oder am Sitze der Bank, welche die Noten ausgegeben hat, zum vollen Nennwert in Zahlung zu nehmen, folange die ausgebende Bank ihrer Noteneinlösungepflicht pünktlich nachkommt.
Unter der gleichen Voraussetzung ist die Reichsbank verpflichtet, die Noten jeder der vorbeseichneten Banken innerhalb, des Staates, der ihnen die Befugnia zur Notengugsgabe erteilt hat, bei ihren Zweigar falten, sowelt es deren Noten befände und Zahlungsbedürfnisse Feflalten, dem Inhaber gegen Reichszbanknoten umzutauschen.
Die nach Äbs. 1 und 2 angenommenen oder eingetauschten Noten dürfen von der Reichsbank nur entweder zur Einlösung präsentiert oder zu Zahlungen an diejenige Bank, welche sie ausgegeben hat, oder zu Zahlüngen an dem Orte, wo die Bank ihren Hauptsitz hat, ver⸗ wendet werden. .
Artikel 6.
J. Im 5§ 8 Abf. 2 des Bankgesetze werden in der Nr. 2 nach den Worten an Wechseln“ eingefügt die Worte: und Schecks! II. In 5 13 des Bankgesetzis werden in der Nr. 2 nach dem Worte zFaften, eingeschaltet die Worte: ebenso Schecks, aus welchen mindestens jwei als zahlungt= fähig bekannte Verpflichtete haften,. III. Im 8 i7 dez Bankgesetzes werden hinter dem Worte haften,“ eingeschaltet die Worte: oder Schecks, aus welchen mindestens jwei als jahlungs= fähig bekannte Verpflichtete haften,. LI. Im § 37 Abf. IJ. des Bankgesctzes wird nach den Worten über den An⸗ und Verkauf von Gold, Wechseln“ eingefügt:
Schecks . V. Hinter 3 47 des Bankgesetzes wird als § 47a folgende Vor⸗ schrift eingestellt: §z 47a. Für dielenigen Ptihainotenbanken, auf welche die be⸗ schränkenden Bestimmungen des F 43 keine Anwendung finden, gelten hinsichtlich der Veckung ihrer im Umlaufe befindlichen Noten die Vor⸗
dee 3 77. sclien bes d Arlikel b
1. Artikel 6 des Gesetzeß vom J7. Juni 1899 (Reichsgesetzbl. S. III) erhält nachste hende Fessung:
Dem Sz 13 des Bankgesetzez Nr. 3 wird unter b nach den Worten des Kurgzwertes; folgender 66 beigefügt:
diesen Pfandbriefen stehen gleich die auf den Inhaber saulenden Schuldberschrelbungen öffentlichrechtlicher Boden- srditinflitute des Inland sowie diejenigen auf den Inhaber saulenden Schuldverschreibungen der übrigen vorbezeichneten Inffitute und Banken, welche auf Grund von Barlehnen ausgestellt werden, die an inländische kommunale Kor⸗ porallonen oder gegen Uebernahme der Garantie durch eine folche Korporation gewährt sind,.
. 3 ö 13 de Bankgesetzegz wird als Nr. 9 folgende Vor⸗
rift eingestellt: ; . h er. Darlehne auf nicht länger als drei Monate im Lombärdberkehr auch gegen Verpfändung von Forderungen, die in dem JFieschsschuldbuch oder in dem Staats schuldbbuch, cines deutschen Slagtes eingetragen sind, zu höchstens drei Viertel des Kurtwerts der umgewandellen Schuldberschrelbungen zu ertellen.
JII. Hinter 5 20 des Bankgesetzes werden als SS 202 und 20 folgende Vorschristen eingestellt:
§z 262. Soll zu Gunsten der Reichsbank ein Pfandrecht an einer Forderung. die im Hteicheschuldbuch oder im Staatsschuldbuch eines beutschen Stagteg eingeiragen ist G 13 Nr. O), in das Schuldbuch einge fragen werden, fo genügt für den Antrag die Beglaubigung durch die Perfonen, durch welche gemäß 8 38 die Reichsbank verpflichtet
wird. Sowell diese Vorschrift die Unterschriften von zwei Mitgliedern des Reschsbankdirektoriums erfordert, sind an Stelle der letzteren auch ander von dem Reichgbankdirektorium der Schuldbuchberwaltung
bejeschnete Beamte der Reichsbank jur Vornahme der Beglaubigung
efugt.
Auf die Beglaubigung finden die Vorschristen des 183 des Gesetzes über die Angelegenhelten der freswilligen Gerichtsbarkeit ent sprechende Anwendung.
3 26. Ist ju Gunsten der Reichtbank ein Pfandrecht in das Schuldbuch eingetragen (5 13 Nr. Y, so erwirbt die Reichsbank das Pfandrecht auch dann, wenn die Forderung einem Dritten justeht, und Jeht das Pfandrecht dem vor der Verpfändung begründeten Rechte eins Dritten an der Forderung vor, es sel denn, daß das Recht des Britten zu der Zeit der Eintragung des Pfandrechts im Schuldbuch eingetragen oder in diesem Zeilpunkte der Reichsbank bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war. ;
Ist der Schuldner mit der Erfüllung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung im Verzuge, so ist die Schuldbuchverweltung auf schriftliches Verlangen der Reichsbank berechtigt und verpflichtet, der Reichsbank auch ohne Nachwelg des Verzuges gegen ö der eingetragenen Forderung oder eines entsprechenden Teiles dieser Forderung auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen aus= zureichen, es sei denn, daß eine gerichtliche Anordnung vorliegt, welche die Kugreichung an die Reichsbank untersagt, oder in dem Schuld= buche solche Rechte Dritter oder Verfügungsbeschränkungen zu Gunften Dritter vermerkt sind, welche früher als das Pfandrecht der Reicht bank eingetragen worden waren. Dag Pfand haftet auch für die durch bie Ausreichung entstehenden Kosten,
Die Schuldbuchberwaltung hat spätere Cintragungen hei der Ausreschung der Schuldberschreibungen der Reichebank mitzuteilen.
Auf die Befriedigung der Relchsbank aus den von der Schuld buchherwaltung auggereichten Schuldberschreibungen finden die Vor= schriften deg 8 20 entsprechende Anwendung.
Artikel 7. 2 deg Bankgesetzes wird durch folgende Vorschrift ersetzt: ie Reichsbank ist verpflichtet, die Geschäfte der Reichghauptkasse unentgeltlich zu besorgen.
Sie ift berechtigt, entsprechende Kassengeschäfte für die Bundeg⸗
staaten zu übernehmen.
rtikel 8. ; Die Artikel 3, 4, 5 und 6 dieses Gesetzes treten am 1. Januar 3 9 Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1911 n Kraft. ö
Nach den amtlichen Ermittelungen sind bei der Reichs⸗ tagsersatzwahl am 6. d. M für den Wahlkreis Eg e, gro b im ganzen 17914 Stimmen abgegeben worden. Hiervon haben von Niegelewski Pole) 15 85 Stimmen und von Günther (Reichspartei) 4015 erhalten; 10 ginnen waren zersplittert. von Niegolewski ist somit gewählt.
Statistik und Volkswirtschaft.
Die Ausländer auf den deutschen Universitäten im Winter⸗ halbjahr 19808109.
Die Zahl der an den deutschen Universitäten studierenden Ange⸗ börigen fremder Nationen, die alg ordentliche oder außerordentliche Stubierende eingeschrieben sind, beträgt in diesem Winter 4077 gegen Zb94 im letzten Sommer, 3869 im Winter 190708, 3086 vor 5 und erst etwa 1100 vor 25 Jahren. Die aufstelgende Entwicklun des Nugländerstudtums, die im Wintersemester 190607 mi 4151 ihren Höchststand erreichte, hielt in den letzten Semestern infolge der strengeren Innehaltung der zudem wesentlich verschärften Zulaffungsbedingungen, ingbesondere gegenüber den Ruf en, nicht an, und erst in diesem Winter zeigt sich wieder eine erhebliche Zunahme der Zahl der an den deutschen Universttäten studierenden Nusländer. Wie der im Sommer 1907 erfolgte Rückgang wesentlich auf eine Abnahme der Zahl der Russen und der Schwelzer beruhte, so sst die neueste Steigerung wieder durch einen stärkeren Zufluß aug Ruß land sowie überhaupt aus den östlichen Ländern, besonders aus der Türke, Bulgarten, Rumänien und Griechenland veranlaßt; aber auch aus der Schweiz, Großbritannien und Amerika ist in diesem Win ter ain stärterer Zu⸗ gang zu berzeichnen, wogegen auffallenderweise der Besuch aus Schweden und Rorwegen, Belgien und den Niederlanden neuestens eine Ver= ringerung zeigt. Troß der nicht unerheblichen Steigerung der abso⸗ luten Iiffer der Studenten fremder Nationalität . eine Erhöhung ihrer Telativen Zahl (ihres Anteils an der Gesamtzahl der Studte⸗ renden) nicht feftzustellen; sie beträgt bei einer Gesamtstudentenzahl von 48718 7, bom Hundert, wie im letzten Sommer, gegenuber 3.3 im Winter 1907108, 9.2 vor zwei und 3, d vor drei Jahren.
Stellt man den heutigen . der Angehörigen der einzelnen Länder bezw. Erdteile, um die innerhalb der letzten zwei Jahre im Zufluß aut den einzelnen Gebieten eingetretenen Verschiebungen ziffer⸗ mäßig zu erkennen, die entsprechenden Zahlen des Wintersemesters 1996 07 gegenüber, so weisen eine . erhebliche Steigerung die Astaten auf, Lie überwiegend aus Japan stammen und sich vorzugsweise der Medizin widmen; ihre Zahl beträgt derzeit 172 gegen 113 vor zwei Jahren. Die Zahl der Amerikaner, die vorwiegend aus den Unions. staaten kommen, sileg von 302 auf 333, die der Afrikaner von 13 au I5, während der Besuch aus Australien nur 5ha beträgt gegen 6 vor jw Jahren, und die Angebörigen der verschiedenen europäischen Auslandtz« staaten von 3717 auf 36s zurückgingen. Die Europäer gehören bejw. gehörten im einzelnen an; Rußland 1584 (gegen 1899), rf ef. Üngarn 706 (681), der Schwel 342 (415, Bulgarien 163 3
— —
— S
9.
Großbritannen 165 (144), Rumänien 108 (83), Serbien 79 (G65, Frankresch 61 (53), Griechenland b9 (47), Holland b ö), Luxeni= burg 54 (ö3), der Türkei 50 (40), Italien 49 (3), Schweden und Norwegen 28 (323), Belgien 22 (157, Spanien 16 (23), Portugal s (5, Dänemark 6 (o) und dem kleinen Fürstentum Liechtenstein 1 (1). D'eninach stcht der Abnahme der Zahl der Russen, der Schweden und Rorweger, der Holländer und Spanier neben dem erhöhten Zugang aus Äfien und Amerika eine Steigerung der Zahl der Angehörigen fast sämtlicher osteuropäischen Länder sowjie der Zahl der Engländer und der Italiener gegenüber. .
In der Verteilung der Ausländer guf die einzelnen Fächer des akademifchen Studiums jeigt sich neuestens (wie bel den in⸗ sändischen Studierenden) einerselts eine rapide Steigerung der Zahl der Nedininer Und anderer seilz elne Abnahme derjenigen der Juristen. Die einzelnen Zablen sind; Medinner 1174 (im letzten Sommer 948), Philologen und Hlstorlker 985 (681) Mathematiker und Naturwissen⸗ schafller 637 (603), Kameralisten bz (488), Juristen 461 (26, vor zwei Jahren dagegen 580), evangelische Theologen 163 (168) iatho⸗ ö. . Zahnärzte 25 (29), Forstwirte 21 (12) und Pharma— zeuten ;
Auch in der Frequeni der einzelnen Universitäten Reichs durch Augländer, die in diesem Zusammenhang i . . wähnen bon besonderem Interesse ist, ist sowohl absolut wie im Verhältnis zur Gesamtstudentenzahl der einzelnen Hochschule neuessens eine Wandlung festzustellen. Während in letzter Richtun . mit 16,1 vom Hundert (absolute Zahl 218) vor jwe
ahren an der Spitze der Hochschulen stand und im Vorjahre noch mit 13,1 v. H. mit Berlin und Leipzig die erste Stelle teilte, steht es jetzt mit 109 v. H. Eol) an vierter Stelle, verdrängt von Berlin, das mit 1357 (187) jetzt allein die erste, von Leipzig, daz mit 12,5 (564) die zweite, und von München, das mit 11,5 (698) die dritte Stufe innehat; nach Heidelberg folgen Halle mit 107 (E32), Königsberg mit 10,6 (123), Jena mit 86 (iz7), Göttingen mit 6,8 (140), Freiburg mit 6, (132), Gießen mit 66 (G80), Straßburg mit b. (I7), Marburg mit 49 (86), Wärzburg mit