1909 / 36 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 11 Feb 1909 18:00:01 GMT) scan diff

BPBarlamentarische Nachrichten.

ause der Abgeordneten ist der Entwurf . betreffend die Abänderung des Allge⸗ meinen Berggesetzes vom M Juni 18651892 und 14. Juli

Dem eines Ge

19065, nebst Begründung zugegangen. Der Gesetzentwurf lautet, wie folgt: ;

Das Allgemelne Berggesetz für die preußischen Staaten vom 24. Junt 18651892 in der Fassung des Gesetzes bom 14. Juli 1905 (Gesetzsamml. 1865 S. 705, 18927 S. 131, 1505 S. 307) wird, wie

solgt, abgeändert. Artikel J. An Stelle der S5 73 bis 77 treten folgende Vorschriften:

§ 78. Der Betrieb darf nur unter Lestung, Aufsicht und Verantwort- lichkeit von Personen geführt werden, deren Befähigung hierzu an⸗ erkannt ist (Lufsichtgpꝛrsonen).

4.

Der Bergwerksbesitzer hat die jur Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes angenommenen Personen (5 73), wie Betriebsführer, Steiger, technische Aufseher usw., unter Angabe des einer jeden zu übertragenden Geschästskreiseg der Bergbehörde namhaft zu machen.

Diese Personen sind verpflichtet, ihre Befähigung zu den ihnen zu übertragenden Geschäften nachzuweisen und sich zu diesem Zwecke auf Erfordern einer Prüfung dunch die Bergbehbrde zu unterwerfen.

Grst nachdem letztere die Befähigung anerkannt hat, dürfen die genannten Personen die ihnen ö Geschäfte übernehmen.

Wird der Betrieb oder ein Teil desselben von einer Person ge⸗ leitet oder beaussichtigt, welche das erforderliche Anerkenntnis ihrer Befähigung (56 74) nichl besttzt, oder welche diese Befähigung wieder verloren hat, so ist die Bergbehörde nach Anhörung der Beteiligten befugt, die sofortige Entfernung derselben zu verlangen und nötigen

ls den in Betracht kommenden Betrieb so lange einzustellen, big.

eine als befähigt anerkannte Person angenommen ist.

Wird gegen eine Entscheldung, durch die die Befähigung einer Person nicht anerkannt oder einer Person die Befähigung aberkannt worden ist, Beschwerde erhoben, so entscheidet das Oberbergamt nach Ladung und Anhörung der Beteiligten in öffentlicher Sitzung auf Grund mündlicher Verhandlung durch einen mit Gründen zu ver— sehenden Beschluß. Auf das Verfahren finden die S5 71 bis 73 und I6 bis 81 des Gesetzes über die allgemeine Landeßberwaltung vom 30. Juni 1383 (Gesetzsamml. S. 196) entsprechende Anwendung.

Wird die Beschwerde zurückgewiesen, so fallen die Kosten dez Ver⸗ fahreng dem Beschwerdeführer zur Last. .

Gegen die Entscheldung des Oberbergamts ist nach näherer Vor⸗ Kt der S5 191. 192 und 193 der Rekurs an den Minister für Handel und Gewerbe zulässig. 516

Eine jede der n nn,, welche die Leitung oder Beauf⸗ sichtigung des Betriebs übernommen haben, ist innerhalb des ihr über⸗ tragenen Geschäftskreises für die Innehaltung der Betriebzpläne fowie für die Befolgung aller im Geseßz enthaltenen oder auf Grund des. selben ergangenen Vorschriften und Anordnungen verantwortlich.

Der Bergwerkebesitzer oder sein gesetzlicher Vertreter, die von ihm mit der Verwaltung des Bergwerksbesitzes Beauftragten sowie diejenigen Personen, welche den in S5 73 und 74 bezeichneten Auf⸗

chtspersonen vorgesetzt sind, sind neben den in Abf. 1 bejeichneten sersonen verantwortlich:

insoweit sie mit Anordnungen in den Betrieb eingegriffen

baben, von denen sie wußten oder wissen mußten, daß ihre Aus.

fübrung gegen die Betriebspläne oder gegen die im Gesetz enthaltenen

e. . 6. desselben ergangenen Vorschriften und Anordnungen

oßen würde; .

23) insoweit sie durch Handlungen oder Unterlassungen den ihnen unterstellten Aufsichtepersonen die Möglichkeit genommen haben, den ihnen nach dem Gesetz oder nach den auf Grund desselben ergangenen ö und Anordnungen obliegenden Verpflichtungen nachzu⸗

ommen;

3) wenn sie eine Handlung oder Unterlafsung der ihnen unter⸗ stellten Personen geduldet haben, obwohl sie wußten, daß sie gegen die Betriebspläne oder gegen die im Gesetz enthaltenen oder auf Grund desselben ergangenen Vorschriften und Anordnungen verstoße;

4) wenn sie bei der nach ihrer tatsächlichen Stellung zum Be—⸗ triebe ihnen obliegenden Beaussichtigung der in 73 und 74 be⸗ jelchneten Aufsichtsperfonen sowie bei der Auswahl dieser Personen es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.

Die im Abf. 2 bejeichneten Personen sind von dem Werkg. len unter Angabe ihres Geschäftékreises der Bergbehörde namhaft

zu machen. .

; ; § 77. ;

Die in Ss§ 73, 74 bezeichneten Aufsichtepersonen sind verpflichtet, die BGergbeamien, welche im Dienste das Bergwerk befahren, zu be. glelten und denfelben auf Erfordern Auskunft über den Betrieb, über die Ausführung der Arbeitsordnung und über alle sonstigen, der Auf⸗ sicht der Hen be side unterliegenden Gegenstände zu ertellen.

A An Stelle der 80 f schriften:

5 80f.

Auf denjenigen Bergwerken oder selbständigen Betriebsanlagen, auf welchen in der Regel mindestens 100 Arbeiter beschäftigt werden, muß ein ständiger Arbeiterausschuß vorhanden sein. Ihm liegt es ob, darauf hinzuwirken, daß das gute Einvernehmen innerhalb der Beleg schaft und jwischen der Belegschaft und dem Arbeitgeber erhalten bleibt oder wiederhergestellt wird.

Der ständige Arbetterausschuß hat die in den 800 Absatz 2, 80 4 Abs. 2, 3 und 80g Abs. I bezeichneten Aufgaben. Außerdem hat er Anträge, Wünsche und Beschwerden der Belegschaft, die sich auf die Betriebs⸗ und Arbeitsberhältnifse des Bergwerk beziehen, zur Kenntnis des Bergwerksbesitzers zu bringen und sich darüber zu äußern. Er hat ferner das Recht, nach näherer Vorschrift der 8 86 fa u. flg. durch seine den Arbeiterhertretern angehörenden Mitglieder die Gruben baue in bezug auf die Sicherhelt des Lebenz und der Gesundhelt der Arbeiter befahren zu lassen und an den dort bezeichneten Unfallunter⸗ suchungen tell zunehmen.

80 fa.

Die Mitglieder des Arbeiterausschusseg müssen in ihrer Mehrzahl von den Arbestern gewählt werden. Die Zahl der von den Arbeitern zu wählenden Vertreter ist so zu bestimmen, daß auf jede zur Zeit der Wahl bestehende Steigerabteilung ein Vertreter entfällt. Inso⸗ welt für Arbeiter über Tage Steigerabteilungen nicht gebildet sind, bestimmt der Werksbesitzer, welchen Steigerabtellungen diese Arbeiter ö. sind. Die Zaͤhl der Vertreter der Arbeiter muß mindesteng drei betragen.

Dle Wahl der Vertreter der Arheiler erfolgt nach Steigerabtei⸗ lungen. Jede Steigerabteilung wählt aus ihrer Mitte einen Ver⸗ treter. Dle Wahl ist unmittelbar und geheim.

Zur Wahl berechtigt sind nur volljährige Arbeiter, welche seit Eröffnung des Betriebs oder mindestens ein Hh, ununterbrochen auf dem Bergwerke gearbeitet haben. Die Vertreter müssen mindestens 30 Jahre alt sein und selt der Eröffnung des Betriebs oder min⸗ destens drel Jahre ununterbrochen auf dem Bergwerke gearbeitet haben. Sowest sie als Sicherheltsmänner tätig sein follen, müssen sie mlndestens fünf Jabre unterirdisch und davon mindestens zwel Jahre als Hauer beschästigt gewesen sein. Wähler und Vertreter müssen die bürgerlichen Chrenrechte und die deutsche Reichgzangehörigkelt besitzen, die Vertreter Überdies der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. Eine Unterbrechung der Arbeit liegt nicht vor, wenn Arbeiter unmittelbar nach Beendigung einer militärlschen Dienst⸗ leistung, eines Ausftandes oder einer Aussperrung wieder zur Be schäftigung auf demselben Bergwerke angenommen werden, ohne inzwischen auf einem anderen Bergwerke beschäftigt gewesen zu sein.

rtikel II. ; und 80fa treten die folgenden Vor

Die Vertreter Fahre zu wäblen. bekannt zu geben.

d auf nindeflens ein und auf böchstens fluf gehe e g er e, den wn

§ 80 fb. Machen bie Arbelter von dem Rechte der Wahl eines Arbeiter⸗ augschusses keinen Gebrauch oder sind auf einem Bergwerke oder einer elbständigen Betriebganlage Personen nicht vorhanden, die nach 80 fa wahlberechligt sind oder gewählt werden können, so ist dag berbergamt befugt, einen Arbeiterausschuß zu bestellen.

§ 80 fe.

r das im 5 80 f Abs. 3 Satz 3 bezelchnete Recht des Arbeiter⸗ es gelten folgende besonderen Vorschriften: .

e von den einzelnen Steigerabteilungen gewählten Vertreter find in der Steigerabteilung, in der fi gewählt worden sind, zu be⸗ schäftlgen. Sie haben als Sicherheitsmänner die Befugnis, die Steigerabtellung, in der sie gewählt sind, einmal im Monat zu befahren und sie in bezug auf die Sicherheit des Lebeng und der Gesundheit der Arbelter zu untersuchen. Ihre Befahrungen erfolgen in Begleitung elnes Aufsichtsbeamten ( 73). Den Tag und die Schicht der Befabrung bestimmt der Sicherheitsmann.

Außerdem haben dle Sicherheitsmänner die Befugnig, an den Untersuchungen derjenigen in ihrer Steigerabtellung vorkommenden Unfälle telljunehmen, welche nach 5 204 Veranlafsung zu einer Unter⸗ suchung durch den Revierbeamten geben. Die Werksberwaltung hat dem Sicherheitęmann rechtjeltig von dem Zeitpunkte der Unfallunter⸗ suchung Kenntnis zu geben.

Der Slscherheltzmann ist verpflichtet, die in Abs. 2 bezeichneten . vorzunehmen, wenn der Arbeiterausschuß dies für not⸗ wendig erklärt.

Hält der Arbelterautschuß in Ausnahmefällen aus besonderen, auf bestimmte Tatsachen oder Wahrnehmungen gestützten, der Werks verwaltung vorher mitgeteilten Gründen außer der regelmäßlgen ein⸗ maligen Befahrung eine nochmalige Befahrung einer Steigergbtellung für notwendig, so ist der Sscherheitsmann der betreffenden Abteilung berechtigt und verpflichtet, die hon dem Arbeiterausschuß für erforder⸗ lich erachtete Befahrung bhorzunehmen. Verweigert die Werkzverwal. tung die Befahrung, so hat ste unverzüglich dem Bergrebierbeamten von der Sachlage Miitellung zu machen.

Die Werksberwaltung hat für jeden Slcherheitsmann ein be⸗ sondereg Fahrbuch anzulegen. In dieses Fahrbuch hat der Sicherheits⸗ mann sogleich nach beendigter Befahrung das Ergebnis derselben ein⸗ ö. Der Betriebs führer hat dag Fahrbuch nach jeder Befahrung

i autschu D

einjusehen; er ist befugt, seine Bemerkungen zu den Gintragungen

des Sicherheitsmannes zu machen. ö

Der Bergrevlerbeamte ist jederzeit befugt, die Fahrbücher der Slchecheitgmänner einzusehen. Bas gleiche Recht steht dem ständigen Arbeiterautzschuß zu.

Eintragungen in das Fahrbuch, in denen die Besorgnis einer dringenden Gefahr ausgesprochen wird, sind durch den Betriebsführer

unverzüglich jur Kenntnis des Bergrevierbeamten zu bringen. Gleich⸗

zeitig ist mitiutellen, welche Anordnungen jur Beseitigung der Gefahr getroffen worden sind.

Auch im übrigen ist der Sicherheilsmann verpflichtet, die zu seiner Kenntnis gelangenden Zuftände und Vorgänge, welche geeignet find, das Leben oder die Gefundhelt der Arbeiter ju gefährden, un herzüglich seinem Vorgesetzten ju melden. Abs. 8 findet auf diese Meldungen entsprechende Anwendung.

Der Sicherheitsmann ist ferner verpflichtet, bei , seiner Steigerabtellung durch den Bergrevierheamten diefen auf Gr⸗ fordern zu begleiten und ihm jede Auskunft über die Sicherheits⸗ verhältnisse der Steigerabtellung ju geben. Das Gleiche gilt bei Be. an, ö Steigerabteilung durch das Hilfspersonal des Berg—⸗

eamten.

. 80 64.

Der Sicherheits mann ert für jede von ihm nach den Vor⸗ schriften des § 3050 vorgenommene Befahrung von der Werkg⸗ k eine Entschädigung in Höhe des ihm entgangenen Arbeits⸗

erdienstes.

5 80 fs.

Scheidet ein Sicherheitzmann während seiner Wahlperlode aus seinem Amte aus, oder wird er durch Krankheit oder sonstige Um- stände an der Fortsetzung seiner Tätigkeit als Sicherheitsmann ver⸗ hindert, oder wird eine neue Steigerabtellung gebildet, so hat der Arbeiterausschuß eines seiner gewählten Mitglieder zu bestimmen, welches für bie betreffende Steigerabtellung die Rechte und Pflichten des Sicherheitsmanneß hat. Auch kann der Werksbesitzer in einem folchen Falle die Vornahme einer Neuwahl veranlafsen. Er muß dies tun, wenn es das Oberbergamt anordnet.

5 80ff.

Mit Genehmigung des Oberbergamts kann die Wahl der Arbeiter⸗ vertreter nach Fahrabteilungen erfolgen. Zu diesem Zwecke hat der Werkzbesttzer daz Bergwerk oder die selbständige Berriebzanlage in Fahrabtellungen einzuteilen. Die sämtlichen Baue einer jeden Fahr⸗ abteilung müssen in einer Schicht befahren werden können. Bie Arbeiter bertreter sind von den Arbeitern des Bergwerks oder der selbständigen Berriebzanlage in unmittelbarer und geheimer Wahl, und jwar im Wege der Verhältniswabl zu wählen. Dabei kann die Slimmabgabe auf Vorschlaglisten beschränkt werden, die bis zu einem in der Arbeitsordnung oder der bejonderen Satzung C S0 fh) fest—=

esetzten Zeitpunkt vor der Wahl einzureichen sind. Die Zahl der ertreter muß mindestens drei betragen. Die Vorschriften des 5 8ofa Abs. 3 und 4 finden Anwendung.

Die gewählten Vertreter sind auf die verschledenen Fahr⸗ abtellungen zu verteilen und in ihnen zu beschäͤftigen. Für die Abteilungen, in denen die Vertreter beschäftigt sind, haben sie die in 8 80 Fe, 80o Fd bezeichneten Rechte und Pflichten der Sicherhestg. männer.

Ist in einer Fahrabtellung kein Vertreter oder mehr als ein Vertreter beschäftigt, so hat der Arbelterausf ö. den enigen Vertreter zu bestimmen, welcher für die betreffende Fahrabteilung die Rechte und Pflichten elnes Sicherheitgmannesg bak. F S0 ko findet ent sprechende Anwendung.

S 80g.

Das Amt eines Vertreters erlischt, sobald er aus dem Arbelts. berhältnis ausscheidet oder eine andere oraussetzung seiner Wähl k eu

nem Sicherheitsmann kann indes während des ersten Ja selner Wahlperlode das Arbeilgverhältnig durch den! ö ö gekündigt werden,

I) wenn er seinen Veipflichtungen als Sicherheitsmann nicht . son

2) wenn sonst Tatsachen vorliegen, die ihn als nicht geeignet Fortsetzung seiner Tätigkeit als Sicherheitsmann , 3. ö.

3) wenn er seine Tätigkeit als Sicherheitzmann zu Zwecken miß.˖ k seinem Amte als Sicherheitzmann nicht im Zusammen.

In den Fällen des 5 82 kann auch eln Sicherheitsmann v Ablauf der vertragzmäßlgen Arbeilgzeit und ohne Auskündigung 6 6. .

on einem jeden Ausschelden eines Sicherheitemannes, sel infolge . oder Entlaffung durch den Werksbesitzer, sei . * folge eigener ündigung oder Üufgabe der Arbeit durch den Slscher⸗ heitsmann, ist der Bergrevierbeamte unverzüglich durch den Werke,

besitzer in Kenntnig ( ü ,, . setzen. Dieser ist befugt, die Gründe des Aus-

§ 80 fh.

Ueber die Organlsation, Wahl, Zuständigleit und Geschäfts. führung des Arbelterausschuffes fowie über die 13. 39 ö. heitsmänner sind in den Arbeitsordnungen oder in besonderen Satzungen nähere Bestimmungen ju treffen. Der Werksbesitzer ift befugt, in den Arbeitzordnungen oder befonderen Satzungen bie Be

fag it des Arbeiterausschuffe und der Sicherhellgimänner ja *.

ʒ 80 ti.

Das Oberbergamt enischeldet über Beschwerden, betreffend zi

Gültigkeit der Wahlen (55 860 fa, 85 r e, 80 r h

Das Oberbergamt ist befugt, einen Athelterausschuß

..

Zuständigkeit üͤberschreitet, aufzufösen. Der Aufldsung muß

warnung durch das Oberbergamt voraussetzen.

3 Oberbergamt kann einen Slcherheitsmann, der

5 80f 0 Abs. 4, 5, 6, und 10 hezeichnelen Verpfls

kommt, seines Amtes als Autschußmitglied entheben. Die Entsche

einen o . 9.

chtungen n

erfolgt unter Beobachtung der Vorschrlften jm s 75 Abf. Z und C

5 80 fk.

Die in den Arbeltgordnungen oder in besond at e n, ö. die Verwendung d altun i i inn g der Unterstützungskassen,

amt. stimmungen gegen bie Gesetze verstoßen.

Arti III. h Zu g 8. rtikel

eren Satzungen et er S

trag gan, ,, ,,,, und Ge führung des Arbeiterausschu die Sicher heitgmänner . der Henehmigung bes Oberbss Die Genehmigung darf nur bersagt werden, wenn

n g

Voꝛschtifte⸗

Abs. 2 fallt fort. 2) Als S8 88, 85 p, 88 e, 88 4 werden folgende .

ei⸗ugeschaltet:

audbedungen, so muß weniger als einen Monat betragen.

Die Kündigung kann nur für den Schluß ei zugelassen werden.

§ 88 a. t Wird durch Vertrag elne kürzere oder längere Kändlgun sie für beide Teile gleich fein; sie .

gRalendermora alle Au,

nes

Bie Vorschriften des Abs. 1 finden auch in beg Ir we

wendung, wenn das Bienstberkältnig für beslimmte 3 Vereinbarung eingegangen ist, daß es il Ermangelung einer ö. als perl inen, n

Ablaufe der Vertragszeil erfolgten Kündigun iht in Vereinbarung, die diesen olf nichtig.

den l. st i

chrfften jnwid J

Die Vorschriften des z 80 * keine Anwendung, ern . a finden kein h Angestellte ein Gehalt bon mindeftens fünftausend Mark für das Jꝛ

beneht.

§ 88 e. Wird ein Angestellter nur zur perühetae erden

angenommen, so finden die Vorschriften des 5 88

es sei denn, daß daz Dienstverhäsinis über die Zeit von dre hinauz fortgesetzt wird. Die Kündigungsfrift muß jedoch

einem solchen Falle für beide Teile gleich sein.

§ 884. Jeder der beiden Teile kann vor Ablauf der Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist die

, verlangen, wenn ein wichtiger,

e

5) Im § 889 wird

1) in Abs. 1 Ziffer 5 hinter den Worten eingeschaltet:

a kelne An Monaten i, n

dertta pu ligen . 39 nach den kn te

Falles die . rechtfertigender Grund vorlegt;

war unc ee

oder durch eine die Zeit von acht Wochen

milttärische Dienstlelstung; 2) der Abs. 2 aufgehoben. 4 Hinter 5 90 wird eingefügt:

. § 90a. Wird einer der im 8 38 bezeichneten Angestellten 3. so verschuldetes un an der Leistung der Dienste verhinder 19

hält er seinen

nspruch auf Gehalt und Unterhal die Dauer von sechs Wochen hinaus.

Dies gilt auch dann,

t, jedoch 1 ö wenn der An

Dlenstverhältnis auf Grund deg 8 89 aufgehoben wird, weil estellte durch unverschuldetes Unglück längere Zeit an der errichten

einer Dienste verhindert wird. ;

Eine Vereinbarung, durch welche von , nn ö g.

Nachteile des Angestellten abgewichen wird, ist nich Der Angestellte muß sich den Betrag anrechnen lassen, für die Zeit, für welche er den Anspruch auf Gehalt und

der ib a ,

behält, von Trägern der reichsgefetzlichen Kranken, oder Un

versicherung oder von Knappschaftgbereinen zu gewäbren ist.

8 Cob. . Die Zahlung des dem Angestellten zukommenden Grhalß ,

am Schlusse jeden Monats zu erfolgen. Cine barung ist insowelt nichtig, als die Gehaltszahlun viertel jährlichen Zeitabschnitten erfolgen soll.

Artikel ILV. Der

§z 80 fi Abs. 1 und ausschusse

§ 1922 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Gegen die Entscheldungen des Lief l in den

2 findet innerhalb zwel Wochen von

stellung an die Klage im Verwaltungestreitherfahren bei dem 5 statt. Die Anrufung des Bergaußschuffeg stebt, dem

abwelchende

g in längeren ,

zige;

werkseigentümer und den durch die Eatschel dung betroffenen w

berechtigten Arbeitern oder den Arbeltervertrelern

Sz 192 Abf. 3 erhält folgende Fassung:

Gegen die Entscheldungen des Bergaugschusfes ist dat

Dherperwaltunge gericht gegeben. 5 keln g g Tsest an

Für den Umfang der Monarchie wird durch den Ministe ö. und Gewerbe eine , ,

mittel der Revision bei d Hinter 5 .

194 ech t a wird als 8

mfordern des genannten Minifterg über ber

und sonstige das Gebiet dez Bergbauz berü 3.

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3 i. eng .

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rende Fragen zu ahr hie

hat, Bie, näheren Vorschriflen äber die Jufammensetzung

Geschäftsführung dieser d Handel und Ee r ein e .

Artikel V. ö . alz Abf. 2 folgenden Zusatz:

gleiche Strafe irifft ö ,,, gründeten Verpflichtungen nachzukommen.

Artikel VI. Uebergangsbestimmungen.

äöM- Die Angaße des Geschäflekrelses, der den in s peichneten bei e e nr, Gesetzes berests vor hande r ginnen

n dem Min ster n

terlcßt rn lin e

2 be 6 Abl pr

sonen sowie den Aussichtspersonen (5 74) übertragen ist,

drei Der

hängigen Falle entsprechende Anwendung.

3) Dle durch bleg Hesetz erforderlich werdenden Hestimmungen äber die Arbe ierausssch u sfe:. mf

onate, die Neuwahlen der Arbeiterau üsse nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt . 4) Die bisher bestehenden fiändigen Arbe . Wirksamkelt, sobaid die nach diesem Geseh wahlen der ständigen Arbeiterausschüffe erfolgt fin

t der Auf 8 nnd Gewerbe 2. dieses Gesetzes wird der

onaten nach Inkrafttreten des Gefetzes zu erfolgen. an⸗ Sz 785 findet auf die ber Sl e rrcen dieses Gesetes

en deren gen des

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