1909 / 90 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 17 Apr 1909 18:00:01 GMT) scan diff

ich der Vo t lften des 5 4 und des 5 10 Abs. 2 Augnahmen sowie die ges ftlichen Aufieichnungen, Frachtbri d . brauchtsgegenständen, i e n nl, 1u w die ö. m Ursprungs. ulegen. U. riese und Bücher vor.] kehr mit ahrunggmitteln, Gennßmilteln und Gebrauch gegen

nen, die gewerbzmäßig Geschaste uber Traubenmasf vom 14 Mal 1859 (Reichtzgesetzbhf S 145), des Gesetzes zum Sch lande geltenden Vorschriften entfprechend hergestellt sind. Trauhenmost, Weln i, mehl wein haltige oder dem * der Lr e be m r l ö. 12. . 1894 pen , J. § 14. ähnliche Getränke vermifsesn, sind berpflichtet, Auskunft über die von S. 441 f

Dis Einfuhr von Getränken, die nach 8 13 pom Verkehr aus. Üben Keratin Hescbäft: zn erteilen fowi. T geschastlichen Auf. Veithewerbes wom 27 Mal 1396 (Reichzgefegzbl S. 145) blelben schlofsen find, ferner von Kraubenmaische, die ebnen nach den Be, zeichnungen und Bücher vorzulegen. Die Crtellung bon Auskunft unberührt, sowein nicht die Vorschristen dicfeß Gesetzeg entgegenstehen. nn des 5 3 Abs. J Sder des S (nicht zulãffigen Zusatz er, kann jedoch berwelgert werden, soweit derjenige, pon welchem sie ber⸗ halten hat. ist bi boten! langt wird, sich selbst oder einem der im F l Nr. I big 3 der Straf⸗ auch dei Stra fverfolgungen auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes

Der Bundesrat erläßt die Vorschriften zur Sicherung der Ein. Prozeßordnung beieichneten Angehörigen die Gefahr strafgerlchiicher zaltung des Verbotg, er ist ermächtigt. die Cinfaht rn! Trauben Verfolgung juziehen würde.

kN . ,, , mailt Traubenmost oder W'in zu verbieten, die den an Bäkebn, Die Sachverstãndi ; meg ng, der Kosten lu berwenden fink, die durch vie Be Een sind, vorbehaltlick der Anzeige v ; andi tste hen. ß Vorschriften juwider hergestells oder behandesr wier gien e, d e , fiber gol l rn, ö ö ge se bon Sachberständigen auf Grund des A dieses Gefetze entsteh 15

Die Ferwend lgt in di alle durch die mit dem Voll.

§ 15. ? berhältnifse, welche durch bie Aufsicht ju ihrer Kenntnis kommen, zuge ke 3 6 fen n ele, welche dle

Getränke, die nach 8 3 . eg res ge fe, un dun en s, ,, r ge e bn ,. ö . . . Ueberschüffe auf die nach 3 15 ,, vom bon weinhaltigen Getränken, aumwein oder . nthalten. e Mat 1879 tracht den K verteilen sind.

w werden. Zu anderen Zweden darf die Ver⸗ sind hierauf zu beeidigen. in Betracht kommenden ,,

; 8 33. l

wendung nur mit Genehmigung der zuftändigen Behörde erfolgen. S 26. Der Bundegrat ist ach; tum Luremhung 816, . ö i oel! gg, gen, . j ewonnene kl r. n , ö. 3 . gleichzustellen,

ö. Der H . en e die , G nn, ö. Voll nes are e gen , ir, nn enff . r een r dort ein diesem Gesetz entsyrechen kh Weingefetz erlaffen wir.

ellung von wesnhalligen nken, Schaumwein 9der n i

, , e e , erer f s e , l e , m in i iel, Dices Gesetz tritt am ] nl her 1909 in Kraft.

fielen en bannen 2 emen a, n, s U e, . der Trauben rn. n ih, ö i l diefen Zeiipunite triff * Fesetz, betreffend den Verlght

ö , fnden buten. und Vatschien iber fir gc, der nah 8 3 Abf. 4 vorgeschriebenen Anjeige zu erlaffen. mit Wesn, wein hei tig n und weinähnlichen Getränken, vom 24. Ma

Bie weiter erforderlichen Vorschriften zur Sicherung des Voll lol Mee hege dbl. 8, mn außer Kraft. ; Schaumwein, der ö verlauft oder feilgehalten wird, werden durch die err den sib örken . kn lic an feen , , . . ö nei 39 der r g ur ae, 8

= ö reits hergestellt waren, ist jedoch na wd , , ,,

—. it dem Reichekanzler die Grenzen der am Weinhaue Urkundli . 5 chrift sehalt ganz ober tellwelse auf einem Zusatze fertiger Kohlenfäute he, vernehmen m rlundlich unter Unserer Hz teigenhändigen Unters 36 . die Beheichnung die k ersehen lafsen. Dem re e, d , d, nn ö Desetzes zn sberwachen und beigedrucklem Kaiserlichen ie. ö, e , e il en geit, Wien iir fiche e n men, und insbesondere auf Gleichmãß gkeit der Handhabung hin zuwir ken! Gegeben Neues Palais, den 7. April 1909. Herstellung berwendet worben sind. Die näheren Vorschristen trifft S 2b. (. 8. Wilhelm. der Bundeßrat. ; Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Gelostrafe bis zu von Bethmann Hollweg.

Diz vom Bundegrgte vorgeschriebenen Beieichnungen sind auch dreitaufend Mark oder mit einer diefer Strafen wird bestraft: .

die breleliste und Kein arten senrie nn die fen f gen, geschaft⸗ P wer borsätzlich den Vorschtiften Eg sz 2 Satz . des 83 w lichen Verkehr üblichen Angeboie min auf junehmen. Abs. Ibis 3, d. 6, der 4 5, des 5 11 Abf. A, der S8 13, 15

§ 18. Traubenmost oder Trauhenmalfche geitenden Vorschrifte: d 5 Trinkbrgnntwein, dessen Alkohoi nicht autzschließlich aus Wein 9 Eisten oder den Königrei ch Preußen. kind sö. darf in zeichen Verkehre niz ate sech g, Hrn dess e e nns, . den g Ii ‚. jeichnet werden.

; Seine Majestät der Köni haben Allergnãädigst geruht: delt g haben Allergnädig Trinkbranntwein, der neben Kognal Alkohol anderer Art enthält, handelt; js ber z z Rr fl Tong bdeeschnitt beleichsei werben, nenn ares, fbi fihrch le e he entlich, Gintztaghngen in die nah g 19 z den bigherigen. auferordentlichen Professor, in Alkohols aus Wein gewonnen ist.

ct oder die nach Ma gabe degrgngh von i theologischen Fakultät der Universität zu Greifs ald Lie. Dr. gefordert, Auskunst miffentiich unrichtö erteslt, eh, r . Atta, Prockfch zum och nl. Leo fl in derselben sätzlich Bücher oder Geschaftd papiere, welche nach 5 18 Abf. 3 auf. Fakultät zu ernennen und

; , . e ,. e ee, ö i, r . Ablauf der dort besfimmten Frist vernichtet 26 ö , . Welcker in Eisleben den 'r B etchnung Kognak gewerbgmäßtg verkauft ber fn gehal ken wird, - urgermeister zu verleihen. J . ö ae li rern, n. ggestellt worden ist. Die näheren Wan⸗ weinãhnlichen Getränken unzulässig ist, zu diefen Zwecken ankündigt, 3

llhält, herkauft aher an sich eint, eg leichen wer einen dief Seine Majestät der Köni ben Allergnadigst geruhh Die vom Bundegrat vorgeschriebenen! Beieschnungen sind auch in k , eg en diesen 1e König haben Allergnädig , , . dere, e ni g , ,. ö dem Natzimmermeister Reinhold. Schen k zu Berl Verkehr fiblichen Angebote mit n,, der Verfehlungen oder nach der Bescha f ebe it der in e . . aul Herrm ann zu ö ; radikat eines Königlichen ĩ i u ver .

Wer Trauben zur Weinbereltung, Traubenmassche, Traubenmost ,. . fame rs r io t Gefangn s. ö doffimmermei ters ;

. strafe biz zu jwes Jahren ein, neben n auf Geldstrafe biz ju jwannig⸗ oder Wein gewerbsmäßsg in Verkehr bringt oder ge werbgmn ß Wein ö. ju Getränken weiter verarbeitet, ift verpflichtet, i ö gin, tan ch fl en ei i i nen,. e,

Kognak und Kogngkyerschnitte müßsen in 100 Raumtellen min- destens 8 Raumteile Alkohol enthalten.

Au. dis im Abf. s borgeschen , Strafe ist auch dann zu erkennen Justizministerium. aus denen ju ersehen ist wenn der Täter zur Feit der Tat bern m! en einer der im Abf. J V ind di ichter: ien in Elberfeld naß ) welche Wesnber oflächen er abgeerntet hat, welche Mengen mit Strafe bedrohten Handlungen heftraft ff e Hi nr! frleKz sigd die An dr ger: t ah e un i is Lande von Trauben malsche, k oder Wein er aug eigen n sft i die e slinimung Frankfurt a. g, und Bombe in A enstein an da acht gewannen öder von anderen Geode iind welche . kit, in wendung, au; nenn eh früher; Strafe nur sesttoe e nen rme⸗ vermittelt hat;

ö bugti o 3. gericht in Berlin, die Amtsrichter: Willmer oth in He er an i. baegeben oder welche Geschäfte über solche Stoffe er 64. 9. ,, . n d nr, r, ig e nnr ö ö eölrten hagen. in w ö 8 welche Mengen von Zucker oder von anderen für die Keller. rede fe mhm g traftgt dri ah. gäerflofsen sind. . adabes nach Neumünster

d K 6. ; behandlung des Weines G I oder zur Herstellung von Hauztrunk , . in einn der Ver uch betrast. in . an n . Krohne in S lingen ist die nach⸗ 9 II) bestimmten Stoffen er bejogen und weschen Gebrauch er von Mit Geldstrafe bis zu eintausendflinfhundert Mark oder mit gesuchte Entlassung aus dem FJ . 3

lle l' ffen jum Zuckern s g ozet zur herstellung von Jaugtrunt Kngnis big ju drei Monaten wih bestraft, wer ben Hoe g ifi . Dem Notar . in h . ö Amtesitz in 1 Mengen det m g h bert neten dem Weine ahnli . ö 3 ö nicht beobachtet, oder der Mittelung Greifenberg i. Pom. angewiesen. amm ist ö. Getranke ö. * 6 Gewächse , ö. ö. . 1. ef gassrrwer ung von Geschäftg, ober Betrieb geheimniffen sich nicht 3 K sind . K . . 3h, und, welche Mengen er an andere abgegeben ober h e Ge⸗ j 2 Heinemann in Cor 6 r ste . . . 4 ö . ö ö 9g J Die Verfolgung tritt nur . des Unternehmerz ein. ic aer. ach und r e Zeit des Ge dabschlusses, die Namen der Lieferanten ; n der Liste der Rechtsanwä ĩ öscht: die und, sokell es sich um Abgabe km Faffe ober Mengen von mehr seche . ö . . oer mit Haft bis zu anwãalte He . . . , . ö . de fh rr , Falle handelt, auch der Abnehmer, Ire Her 8 ig b lsch . g ha, ö Berlin 863. . Fafrülhaf , der e h ö. e, nd in den ern einzutragen. 11. 2, ; ; mts Hie Bien fenden cbt een, auf die finzutragenden Geschäfte be. des ö. ö. ö nere g es uf, sanigersen e t, ch n Schl Justiz rat Ga limit bent n,, züglichen Geschäftöpapieren big zum Ablaufe don fuͤnf Jahren nach der der n. e Wem s. . der 8 . Abf. 1 zuwider bei 35 en 4 is Schl. Dr. Paul von Hartmann u Dr. eben Gin tragung anf aehewe brd! er , . ö. e . ö derkunft nicht entsprechende ichard hilipp bei dem Landgericht JL in Berlin, hei Dig nähe ln Pestnmnngen äber die Ginrichtung und die Führung n, J 3. . . . Arendt bei dem Amtsgericht in Rödding und Müller der Vücher irlfft der Bundesrat; er bestimmt, in welcher Weise unk alt, h 6 91 . 3st g erzzmä i verkauft der feil, dem Amtsgericht in Altdamm. li innerhalb welcher Frist die bel dem Inkrafttreten dieseg Gesetzes vor- 6 t h den Vorschristen des S 17 und des § 18 Abf. 4, 5 Mit der Löschung der Rechts anwalte Justizrãte Otersti handenen Bestände in den K sind. ) * aiißer den Fällen dez 5 26 Nr. 2 den Vorschriften über die ,, n, in Kreuzburg 6 S chi. un . . i 5 n h ö ö . ern, nn e . un . e . nach 5 18 ju führenden Büchẽr k elch. eichenbach i. Schl. ist zugleich deren Amt als . zellt oder gelagert wird, in Gefäßen, wi e zur Herstellung . . . J ; 1 . 63 Wein verwendet werden, Haustrunk C6 11) ↄder k r ne , he, gef nn e ide, He nal sind net gg dem i , e, eee nr, n 1 . ,, . g, n he , die Gzfäße mit ner Buthschen ? Y wer vorsäilich die, nach 3 Ab Oberl icht in Yi . bei llenden Stelle versehen sein. 2 nach 5 s. 4 und nach 11 Abf. 3 erlandesgericht in Düsseldorf, Dr. Exner aus To in ö. 3 J. ger, , Oer ing der Stapel. .. n , /n n ö auf Grund des g dem Ober landesgericht in gn, a. . Dr. Arendt 6. Personen, die wegen Ver ehlung'n gegen die es Sefeh r sederholt S wer vo ahl r, enn, . a. d ödding bei dem Amtegericht und dem Landgericht in Kiel Ern oder zu einer Gefängmtestrafe berurieiit worden find, Haun * Ben zie e s ffn ge nr n e, J ien oder Flaschenstapeln Müll h. Jus Halle a. S. bei dem Amtsgericht Berlin⸗ Schöne) kPabrung anderet, Stef ale. Wein oder Vrauben woft in fofzen ber Men auf Gru b den ig Abr in , Thnun en an hab ingen berg, Müller aus Ktdand? bei dem Amtsgericht in Greifen. Räumen durch die zuständige 2 untersagt werden. er n S ergangenen Verbote zuwiber⸗ ö ä. Bom bin fre ü e g e, 6 Rn n he den S. 21. 4 wer vorsätzlich den von den Landez 5 berlandesgericht in 8 e Geri essore K ,, ö gde, r mn . K die rr erf ff,. ö. ,, ,, betrauten Behörden und k . . 2 g ö unb Dr. g ö chin pckk den Dandbgerich . Verl, derständigen zu überwachen. . wer den Vorschriften der es zuwider das Betreten oder Dr. von Rieben bei dem Land ericht II in Berlin, ur Unterftützung die ser Behörden sind für alle Teile des Reicht die Besihtigung von Räumen, die Begleslu der Beamt f 9g ö t Sac n 5 Hauptberufe zu bestellen. . ,,,, , ag der Beamten oder Farl Bu sch bei dem Amtsgericht und dem Lanhgerich

. ume, die Vorlegung oder in Cöln, R bei dem A i dgericht 52. , n iel em i el denn n töghticht und dem n Cen Di t d. Sachberständigen (6 21) sind die Entnahme von rohen verweigert, desgleichen wer die von! Wiesbaden, Kirstein bei dem Amtsgericht und dem befugt, null eie, e n falls atsagen dortigen melche geforce, , enden . ,,, R ,

z 8 annchinen Jaffen, tieit gearbeitet wird, auch waͤhrend S) wer eine der im S 26 Abf. 1 Rr bejelchneten? Handi Lricht und dem Landgericht in Naumburg g. S., Sr. Juliu . . . ö . Wein oder dem Weine aus Fahrlä sigkeit begeht. ö ilbe rstein bei dem Amtsgericht und ken Lande rich in Sol ãhnliche G. tränke hergestellt. verarhestei, feligehalten oder derpackt ; 8 3090. Herting bei dem Amtsgericht und der Kammer für Hande werden, und bei gewerbsmäßigen. etch (an' em zugehörigen Mit Geldstrafe bis ju . Mart zder mit Haft sachen in Siegen, Ku dera bei dem Amtsgericht in Beuthen . . j . ö . K w. ö. . ö, ! 28 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Sa! O-Schl, . Jacob bei dem Amtsgericht in Landeshut,

ersonen, die gewerbgm e über Traubenmaische, lungen aus Fahrlässigkeit begehn ; ; ; ner en, , i . denn n nn rü, Dr. Hummel bei dem Amtsgericht in Lauban und

31.

tränke oder Kognaz Dermitteln, einzutreten, daselbst Besichtigungen In den Fällen des 5 26 a, 1 Nr. 11

. ö i r ile, ö 1 Ein hun: . Getränke . Stoffe zu erk nzusehen, auch nach ihrer AÄuswa roben zum Zwecke der Unter⸗ t t d

suchung zu fordern oder selbst zu entnehmen. ine die Probenahme zie eten ssscheisitzt in

ih. Gerich

ennen, welche den dor .

er hergestellt, eingeführt oder in den

affe ssor Daum bei dem Amtsgericht in

chtsanwälte und Notare, Justizräte Maerker in

Derlin und Bath mne ginn Justiz⸗ Vertehr gebracht worden find, obne Unterschled, ob sie dem Ver ; In Brandenburg a. „der Notar. J ist ein Emhsangebescheinigung' zu erteilen. Ein Tell der Probe ift , r. oder it auch kann die e tlg 1 rat Ir m gen in Hildesheim, J ae ,., Inf zr amtlich varschlossen oder ben siegelt zurüchiulafsen. Auf Verlangen ist werden, In den Fällen dez 5 33 Rr. i. 33 und des 5 25 Rr. 6 Dr, Edmund achmann in Berlin. und Georg Fischer m für die entnommene Probe eine . Entschädigung zu seisten. ann auf Ginzießung ober Vernschtung eikannt. werden. Cöln sind gestorben. Die Nachtzeit umfaßt in dem He traume vom 1. April bis In den Fäslen des 3 26 Abf. 1 Mr.) ist neben der Strafe auf 30. September die Stunden von 9 Uhr Abends big 4 Uir Worgeng Gimsiehung oder Vernichiung der Stoffe zu erkennen, die zum Zweck. Ministeri ö on en und in dem Heitraume vom 1 Oktober Fig 3. März die Stunden den Begehung einer nach den Vorschriften diefes Gesetzeg strasbaren rium für Landwirtschaft, Domäne von 9 Uhr Abends bis 6 Uhr . . n , . . 26 ö und Forsten. 4 - ; ie Vorschriften des 1. nden au ann Anwendung, 5 j öh 3 j rojen Vie Inhabge der im 8 2. beieschneken Räume sowie die von wenn die Strafe gemäß Z 73 des Strafgesetzhucht auf Grund * . 6 Grün berg, k ihnen bestellten ö ef ed ümnen . . e . k ö ö. ö J worden innen, ist zm Reyierför . Beamten un achpeiständigen au rfordern diese e Verfolgung oder Verur ung einer mmten Person ö ö ö j K sie bei deren Besichtigung ju . . nicht ausführbar, 6 kann auf die Ginsiehung selbständig erkannt hen Dr tl Hegemeister ist folgenden Förstern im Regierung durch mit dem Betriebe vertraute Perfonen begleiten ju lassen und werden. ; eirl Minden verliehen worden?

ihnen Augkunst äber das Verfabren bei Heistellung der Erjeugnisse, artin in

8 32. Lielwegen, Sberförsterei Obernkirchen, äber den Umfang des Betriebs, über die zur Verwendung gelangenden Die Vorschriften anderer die Herstellung und den Vertrleb von von Schiller in n n re , n. Altenbeken,

Steig in Todenmamm Oberfoörsterel Oldendorf.

Stoffe, inzbesonbere auch über deren Menge nd Herkunft, zu erteilen Wein treffender Gesetze, ingbesonderẽ des Gesetzeg, betreffend den Ver