1909 / 90 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 17 Apr 1909 18:00:01 GMT) scan diff

Amtliches.

Deuntsches Reich.

betreffend e wslaß des Bundesrats, K . E Satzungen der Deutschen Kolonial⸗ gesellschaft D ren ee ee; des füdwest⸗ afrika nifchen Schutzgebietes“ .* e , em. . Februar go D ann Bundesrat har in seiner Sitzung voin. B. Februar Riege ih en, der Deutschen Ifen el Tce „Diamanten⸗ 3! westafrikanischen Schutzgebieles! auf Grund ihrer

.

2 3.

Em Reichen 8 pärangler genehmigten Sahungen gemäß § 11 des hu ebie tn e hee die Re . . verleihen.

; Satzungen . Diamanten. Regie deg südwestafrikanischen Schutzgebietet.

J. Abschnitt. Allgemeine Best immungen.

Dahn der Firma 361 nh anten Regie dez südwestafrikanischen Schutzgebietes

ih g grnmd des g Il dee Can ebiete blatt gesetzes (Reichsgesetzbla

1 6 eine .

Eiche Rechtsverbältniff: Der Gesellschaft finden, sowelt im

1 Mer ttsgefetz oder in bie er Satzung nicht etwag anderes bestimmt

ilheuc n hs der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt, die

. Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchg über Vereine

9 2. der Sitz der Gesellschast d HSerlin.

3. di Dauer der aa auen unbeschrůnkt.

Der 8 =

J söenst and des Unkernehm enz der Gesellschaft ist: . Cc der Nalfers ichen Verordnung vom 16. Januar 1909, be⸗ i ,,,, ic e S. Tro) im Auftrage und unter Aufficht bes Reiche kanzters werte nl höalamis) bie In sũdwestafrllanischen utz gebiete ge⸗ Kwertund iamanten von den Förderern jwecks Vermittlung der ener! entgegenzunehmen, zu berwahren und zu berfenden, die ,,,, huisfshhi⸗ eiche kolonsalamt killa gen Gebühren an die Berechtigten ae e endlich auch k. zur Sscherung und zur Erfüllung dieser ni if en cllichen oder nützlichen Maßnahmen festmüsetzen und

nell diamanten zu handeln, zu veredeln, zu bearbeiten, ju ver⸗ ern f belckkeh. denn.

6 aud erflslung dieser Aufgaben ist die Gesellschaft berechtigt, ie . Rechisgeschafte jeder Art abzuschließen, Zweignieder⸗ eh sohl gen Waühihande ehsägen des shrzcftast län fen Echu— nin hh des eutschen Relchg zu errichten, auch die Vertretung Dru chen 9. r Diamanten herkausgunterneh mungen für das Gebiet des Reichs und des sadmwesse fate ite l gedlets mn ber,

h.

9 Gesellschaft ö Bekanntmachungen um Deut chen Reichsanzeiger“ erfolgen. Vie ungen gelten alg gehörig veröffentlicht, wenn ste einmal

. eln * en sind, es fei denn, daß das Gesetz oder diese Satzung

langt uptversammlungsbeschluß elne mehrmalige Veröffentlichung

Ve n hr ee lscheft soll außerdem ihre Bekanntmachungen noch in ian eri erschelnende , sowie in eine ö südwest⸗ ie rm eg lr eh erschelnende Zeitung einrücken; die Rechts-

ar. Hekanntmachungen ist srdeffen' hiervon nicht abhängig.

ing h cht r n, kn . . n . ae d n

? csetz, diese Satzung oder einen er . dem ufsichthrat , ist.

8 II. Abschnitt. fun dkapftal, Anteilsche ine und Anteilseigner.

Vochn gx und ka §6. pital beträgt jwei Millionen Mark und ist in Nan de sunsent⸗ guter r a g Anteile über je einhundert

r., d Lnteil

ti oͤbbl lit Nr. 1 =- 6000 bilden die Reibe A, die Anteile

ö = 1a oe die Reihe B, in Anteile 10 001 - 15 000 die ie Antelle ih Sof. 26 So0 ve Heiße P.

Au 7 . i e, rer . bel 3 Feststellung der Satzung der vierte n (. . in in ene, auf Grund eines Aufsichtsrats, Meal en den Vorstande eingefordert. Der Aufsichtsrat kann be⸗ eben. sond dit einiufo dern n Einzahlungen nicht auf samtliche r ij . uf auf einjelne Relhen ö ,. . en il gl werden, phabet foigende Reihe eine ö. . 65

if i ö der

n wenn auf die vorhergehenden h tig einge gleichen woa e n. geleistet worden sind oder u e lte le gesotzert werden de Dic e lteben Einzahlungen sind in Kr wöch imme le, unter Sffenhaltung einer mindestenz

it, augzuschtelben. Pie Aufforderung Mur Gin ,, 1 zu erfolgen.

: nelle n 88, ; nhlundkerchlen Mer, der die auf den Antell eingeforderten Beträge de i einjahlt, hat 3 ö Zn se &

dez

un blauf währenden fär n der Frist seinch nd der gelelsteten Ein⸗ de ber ig ig . be er, e nel, zweiten Nachfrist von wiederum tell so ist er mittelg brieflicher Mit⸗ t für verl a. der, geleisteten Einzahlungen zugunsten der ierlnter saere sstig zu arllklen. . He ile gf fh enn, den . , , . gung eins nenen Jwischenscheins an derwellig zu , ,, den j d. dein 9 fie nicht jur weckung be Einzahlung zu ver⸗ . ober e Hefen sch Fierdeftz zuzuführen. Wegen des Ausfalls, mne geen Helragchast an diesen Betrag oder“ Ken ga pater ein⸗ ber agen um R haftet hen erleidet. Kier ihr Ker sr h nde rd.

ner bon A nen ntzllen und deren Recht können . llicenden ef ende def . bare.

Erste Beilage

werden. Sie können auch gegen diese Leistungen eine Forderung an die Gesellschaft nicht aufrechnen.

§ 9.

Steht ein Anteil mehreren Mitberechtigten zu, so können sie ihre 5 aus dem Anteil nur durch einen gemeinschaftlichen Ver- treter augüben. Für die auf den Anteil zu bewirkenden Leistungen haften sie als Gesamtschuldner.

Hat die Gesellschaft eine Willengerklärung einem Anteilseigner gegenlber abzugeben, so genügt, falls ein gemelnschaftlicher Vertreter der Mitberechtigten nicht vorhanden ist, die Abgabe der Erklärung gegenüber einem Mitberechtigten. Auf mehrere Erben eines Anteils eigners findet diese Vorschrift nur in Ansehung bon Wlllengerklärungen Anwendung, die nach dem Ablauf eines Monatg seit dem Anfalle der Erbschaft abgegeben werden. ö

Nach Volljahlung der Anteile werden Anteilscheine auf den Namen der Anteilgeigner k Die Uebertragung kann durch Indossament geschchen. In betreff der Form des Indossaments, in betreff des Auswelses des Inhaberg und in betreff selner Verpflichtung ur Herausgabe finden die Vorschriften der Artikel 11 big 13, des

rtikels ö 36. 1 ö 4 und des Artikelz 74 der Wechselordnung entsprechende Anwendung.

n zur Volljahlung der Anteile werden Zwischenscheine auf den Namen der Antellgzesgner ausgefertigt. Die nach der Augzgabe der Zwischenscheine gelelsteten späteren Einzahlungen werden auf dem r r n von der Gesellschaft oder einer beauftragten Stelle abgutttiert. Die Uebertragung kann ebenfallg durch Indossament eschehen. ; . ch sedem Anteil ist in dem Stammbuch: der Gesellschaft der Antellgeigner nach Namen, Stand und Wohnort zu vermerken, auf welchen der Antellschein oder der ,,, ausgefertigt worden ist.

Im Verhältnisse zu der Gesellschaft gilt nur derjenige als Anteilgeigner, welcher als solcher im Stammbuche verzeichnet ist.

Geht ein Anteil auf einen anderen über, so ist dies unter Vor⸗ legung des Anteilscheins oder des Zwischenscheins und des Nachwelses des Ueberganges bei der Gesellschaft anjumel den und im Stammbuch zu bermerken. Die Echtheit der auf dem Antellschein oder dem Zwischenschein befindlichen Indossamente oder der Abtretungserklärungen zu prüfen, ist die Gesellschaft nicht verpflichtet.

Die Umschrelbung eines Antells im Stammbuche auf den Namen des neuen Erwerbers darf der Vorstand nur vornehmen, wenn er keinen Zweifel hegt, daß der neue Erwerber deutscher Reichs⸗ angehöriger ist oder, wenn eine offene . oder elne Kommanditgesellschaft Erwerberin ist, daß deren sämtliche persönlich haftenden Gesellschafter deutsche Reichzangehörige sind oder, wenn eine Aktiengesellschast, Kommanditgesellschaft auf Artien, Ge—⸗ sellschaft mit beschränkter Hastung, Kokontalgesellschaft, Genoffenschaft, Gewerkschaft oder ein eingetragener Verein den Anteil erworben hat, daß dlese ihren Sitz im . Reiche oder in einem deutschen Schutzgebiete haben. Der Vorstand ist befugt, die Umschrelbung von dem Nachwelse dieser Gigenschast des Grwerbers abhängig zu machen.

Der Aufsichtsrat kann bestimmen, daß die Zwischenscheine und später dementsprechend die Anteilscheine in Stücken über einen, zehn, fünfzig oder bundert Anteile ausgefertigt werden. .

Bie Ausfertigung der Antellschelne und der Zwischenscheine ge⸗ schleht im übrigen nach näherer Bestimmung des AÄuffichtsrats unker den faksimilierten Unterschriften des Vorstandg und eineg Mitgliedz des Aufsichtgrats unter handschriftlicher Gegenzeichnung des Stamm

rerz. bug ee, weder Zwischenscheine noch Anteilscheine ausgegeben worden sind, weisen die Anteilseigner als solche durch die Gin= tragung der Anteile auf ihren Namen im Stammbuche ber Gesell⸗

schaft aut.

§ 11.

em Anteilschein werden Gewinnanteilsscheine, und zwar ö i bei ihr e. der Anteilscheine etwas anderes beschlossen worden ist, auf zehn Jahre, sowie ein Ezneuerungsschein bei— gegeben. Nach deren Ablauf werden gegen Einlieferung des Erneue, rungöscheins neue Gewinnanteilscheine für weitere zehn Jahre nebst elnem weiteren Erneuerungsschein ö Dies wiederholt sich stets nach je weiteren zehn Jahren. Die Form und den Inhalt der Gewinnantell⸗ und der Erneuerungtscheine bestimmt der Aufsichtsrat, welcher auch befugt ist, die Zeit, für welche die Gewinnanteilscheine auggegeben werden, auf weniger . . Jahre festzusetzen.

Anteilscheine, Zwischenscheine, Gewinnanteilscheine oder Er⸗ n n , fte, 3 , n. oder einer Verunstaltung um Umlaufe nicht mehr geeignet, jedoch in ihren wesentlichen Teilen noch dergestalt erhalten, daß ihr wesentlicher Inhalt und die Unter⸗ scheldungsmerkmale noch erkennbar sind, so hat der Vorflfand gegen Einreichung der beschädigten oder verunstalteten Urkunden neue glesch—= artige Urkunden auszufertigen und auszureichen. Dle Kosten hat der Einreicher zu tragen und vorzuschleßen, Abhanden gekommene oder vernichtete Anteilscheine und Zwischenscheine können für kraftlos er= klärt werden. Die an Stelle der für kraftlos erklärten Urkunde aug, zufertigende neue Urkunde erhält dieselbe Nummer mit der Bezeich- nung „allein gültige zweite Ausfertigung“. Die Kosten des Ver⸗= fahrens sowie die Kosten der zwelten Ausfertigung hat der Beteiligte

zu tragen und vorzuschteßen.

antellscheine, welche nicht innerhalb vier Jahren nach dem

auf a n enn folgenden 31. Delember zur Zahlung vorgelegt worden sind, verfallen zugunsten der Gesellschaft. Mit der Kraftloß, erklärung eines Antellscheins oder eines . erlischt auch der Anspruch aus ben noch nicht fälligen Gewinnanteillscheinen.

Gine besondere Kraftloserklärung abhanden gelommener oder ver⸗ nichteter Gewinnanteil⸗ und Erneuerungsscheine findet nicht statt.

Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Er⸗ neuerungescheing nicht ausgegeben werden, wenn der betreffende Anteilzeigner der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Anteilgeigner ,

er Erhöhung des Grundkapitals können die eee ta zu . höheren als zum Nennwerte, indessen nicht unter dem Nennwerte, ausgegeben werden, Der Nennbetrag sowie der Mindestbetrag, unter welchem die Autgabe der An⸗ telle nicht erfolgen darf, werden von der Hauptversammlung festgesetzt. Bei der Zeichnung muß mindestens der vierte Teil des Nennwertes und, wenn die Antelle zu einem höheren alg jum Nenn⸗ werte ausgegeben werden, auch der den Nennwert übersteigende Be= trag sofork bar eingezahlt werden. Jedem Anteilseigner muß auf fein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital ent⸗ sprechender Tell der neuen Antelle zum Beiuge unter Offenhaltung

elner mindesteng zwelwöchentlichen Frist angeboten werden, sowelt nicht

d auptversammlung über die Erhöhung des ,, bestimmt sst. Alle sonstigen Bestim⸗ mungen Über die Kapitalgerhöhung, soweit die . sie nicht beschlossen hat, hat der ö zu treffen.

run dkapitals kann nur mit . .

d nur

Ginwilligung dez un ; mmlung mit einer Mehrheit beschlossen k e nen m n. drei Vlerteile der bei der Ab⸗

findet, nil f r, ob ste zur keilweisen Zurück a des

Anteile aller Reihen gleichmäßig nach

ern ng 3

zugleich i nn, Stimmen umfaßt, Durch den Heschluß muß

tgeseßt werden, ju welchem Zwecf bie erabsetzung flatt⸗ rund⸗ kapitals an die Anteilseigner erfolgt und in wel Weise die Maß⸗ regel gugzuführen ist. deen, e. Der Vorstand hat nach dem Beschluß über die Kapitalgherab= setzung unter Hinwels auf diesen die Gläubiger der Gesellscha ft durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung aufjufordern, ihre An sprüche anzumelden. Den Gläubigern, deren Forderungen bor der letzten öffentlichen Aufforderung begründet sind, ist 8. riedigung zu ge⸗ 3 oder Sicherheit zu lelsten, sofern sie sich zu diesem Zwecke melden.

Zablungen an die Anteilseigner Herabsetzung des Grundkapstalg dem age, an welchem die dritten Male e f den hat,

befriedigt

nachdem die Gläubiger, die i m, ger rf

. ne dur e Herabsetzung bezwe Befrejung der Antellgzeigner von ber Verpflichtung . 3. von Einzahlungen auf die Anteile tritt nicht vor dem . Zelt

Ist jur Ausführung der Herabsetzung des Grunbka itals eine Verminderung der Antellscheine und ö e , . Stempelung oder durch ein ähnliches

die Gesellschaft die Anteil und Zwischenscheine, wel Aufforderung binnen einer dabei ju beslimmenden 4 Wochen nicht bel ihr eingereicht sind, miltels machung für kraftlos erklären. Pag Gleiche 29 in Ansehung ein gereichter Antellscheine und Zwischenscheine, welche die zum Ersatze durch neue Anteilscheine erforderliche Zabf nicht erreichen und der Gesellschaft nicht jur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt sind. Die Aufforderung zur G nreichung der Anteil scheine und Zwischenscheine hat die Androhung der Kraftloserklärung zu enthalten. Die an Stelle der für kraftlos erklärten Anteilscheine ausjugebenden neuen Scheine sind für Rechnung der Beteiligten durch die Gesellschaft bestmöglichst zu verkaufen. Ber Erlös ist den Be teiligten auszuzahlen oder, sofern die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, zu hinterlegen.

§ 16.

Die Einziehung von Anteilen ist zulässig. Sofern sie nicht nach ven für die Herabsetzung des Grundkapitals maßgebenden Vorschriften stattfindet, darf sie nur aug dem nach der ern, Bilan verfügbaren Reingewinn erfolgen.

Für die Verbindlichkelten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschafts vermögen.

Die Verpflichtung des Anteilgeigners zur Leistung von Kapitals. einjahlungen wird durch den Nennbetrag deg Anteils und, falls der Ausgabepreis höher ist, durch diefen begrenzt.

Die Anteilgelgner können ihre Einzahlungen nicht zurũckfordern;

e haben, solange die Gesellschaft besleht, nur Anspruch auf den eingewinn, sowett dieser nicht nach dem Gesetz, dieser Satzung ober Handelggebrauch von der Vertellung auggeschlossen ist.

III. Abschnitt. Bilanz, Gewinn verteilung und Reservefondg.

§ 18. Das . beginnt mit dem 1. März und endet mit dem letzten Tage des Februar 2. . Jahres.

Der Vorstand hat auf den letzten Tag eines jeden Geschaͤ fta jahres eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung für bas ah= . he , ah! zu zieben und diese Vorlage innerhalb fünf

onaten nach Schluß eines jeden Geschäftssahrczg mi einem ben Ver mögengstand und die Verhältnisse der esellschaft entwickelnden Bericht dem . und mit defsen Bemerkungen der HDaupthersammlung vorzulegen.

Die Bilanz und die Gewinn und Verlustrechnung sowie die Inventur ist nach den für Attiengesellschaften gültigen Vorschriften deg deltz⸗ gesetzhuchs und nach kaufmännischen Grundsätzen aufzuftellen.

Der Geschäftsbericht des Voörstandg nebst den Bemerkungen des Aufsichtsrats, der Bilanz und der Gewinn. und Verlustrechnung sind mindestens während der letzten jwel Wochen vor dem Tage der Haupt⸗ versammlung in den Geschäftsräumen ber Gesellschaft jur Cinsicht der Anteilgelgner augjulegen. Auf Verlangen ist jedem Anteilselgner spätestens jwei Wochen bor dem Tage der Hauptversammlung ein Abdruck des Geschäftsberichtg des Vorstanbz nebst den Bemerkungen des Aufsichtsrats, der Bilan und der Gewinn. und Verlustrechn ung kostenfrei zu übersenden.

Die Feststellung der Bilanz, der Gewinn. und Verlustrechnung und der Gewinnverteilung sowie die Entlastung des Vorstands un des Aufsichterats geschieht durch Beschluß der Haupt versamm lung. , . 3 3 31 , een, nicht geringer, den zu verteilenden Gewinn n er bestimmen, als der Aufsichtsrat vorgeschlagen hal.

§ 20. Von dem nach Absetzung aller Ab ib d verbleibenden 3 . g f . i nee, ervefondg der Gefellschaft zugeführt.

auf die Anteile geschieht wenn die Anteile vollgeiahlt oder wenn die Anteil . nicht vollgezahlt, die Einzahlungen aber auf alle m ng wnr 2 ach. Verhältniß ver Wenn noch nicht samtliche Anke

und die Elnzahlungen auf die verschie denen 33 . ee ern n ein Gewinnant ö irn 1 e

fünf vom Hundert auf die geleisteien n n. mn, ,. Con

nach dem Verhältnifse der Zeit berücksichtigt, . ,, er.

g n eitpunkte verstrichen ft. schuß über fünf vom Hundert der a , an,,

pertesst Verbältniß der Nennwert

§ 21. Der Reservefonds dien sich ergebenden Verlufles. Die ke n fen.

der Betrag, wel her bez cine Erhöhun J g des Grundkapltals dur Au gabe ber inkeile . alg den —— i. lerer, 8 ö hinanr n . die Ausgabe der Antelle ent- er Bgtrag von Zujahlungen, die ohne Erhöhung des Grund⸗= . n, än. llseignern gegen Gewahrung . He n enn. w l e e belle ih, r,. ae . eine Verwendung n n l. e Le f, nn 66 ungen oder zur Deckung

en it . 5 ber Gesenjschaft aus kraftlos eirlärten Antelle