1909 / 97 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 26 Apr 1909 18:00:01 GMT) scan diff

entnehmen, wie gleichgültig meine Aeußerungen für den Herrn Abg. Frank sind. Ich kann ihm deshalb auch nicht das Recht zugestehen, mich ju weiteren Aeußerungen zu provozieren.

Aber ich will mich, nachdem es nun einmal dahin gekommen ist, über diejenigen Punkte, zu. denen er von mir schon in der ersten Lesung eine Bemerkung glaubte erwarten zu dürfen, noch kurz außz⸗ sprechen.

Der Herr Abgeordnete hat Bezug genommen auf eine Frage des Herrn Abg. Dr. Müller⸗Meiningen, die, so viel ich verstand, dahin ging, ob ein öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 2 des 5 186 dann anzunehmen sei, wenn der Täter persönlich ein berechtigtes Interesse an der Erhebung des Wahrheitsbewelses habe. So all⸗ gemein, wie diese Frage gestellt ist, und grundsãtzlich aufgefaßt, würde ich sie verneinen. Da persönliche Interesse, daz der Täter an der Erhebung des Wahrheitzbeweises hat, ist, wie mir scheint, durch Sz 193 des Strafgesetzbuches gedeckt. Für die Frage, die das Gericht nach Maßgabe des Abs. 2 des 5 186 zu beantworten hat, ist dieses persönliche Interesse gleichgültig. Ez ist schwer, solche Fragen hier erscpfend ju erdrtern, und ich glaube allerdings, daß eg fruchtbarer sein würde, diese Detailjweifel in der Kommission zu behandeln, als daß ich mich im Plenum darüber äußere.

Dann hat der Abg. Dr. Müller Meiningen eine zweite Anfrage an mich gerichtet, die ebenfalls vom Herrn Abg. Dr. Frank auf⸗ genommen worden ist und die meines Erinnerntz dahin ging, ob, wenn eine strafbare Handlung durch die im Abs. 2 des § 186 er⸗ wähnte Tatsache begründet ist, das Gericht ohne weiteres ein öffent liches Interesse mit dieser Tatsache würde verbinden müssen. Dlese Frage beantworte ich, grundsaͤtzlich verstanden, mit einem glatten Ja. Im einzelnen, j. B. gegenüber Antragedelikten, möchte ich die Frage hier nicht erörtern.

Endlich, meine Herren, hat der Herr Abgeordnete Bezug ge⸗ nommen auf Aeußerungen, die gestern in der Debatte von seiten des Redners der nationalliberalen Partei gefallen sind, worin mir ge⸗ wissermaßen vorgehalten wurde, als wenn ich mit dem Entwurfe, den ich zu vertreten hier nicht nur die Ehre, sondern auch die Pflicht habe, persönlich nicht einperstanden sei, als wenn ich, wie es aut⸗ gedrückt wurde, nur mit halbem Herzen bei der Sache sei. Meine Herren, auf solche Anzapfungen gehe ich sehr ungern ein; ich glaube, sie gehören nicht in eine sachliche Debatte hinein. Ich habe das Recht, melne persönliche Ueberzeugung zu haben das werden mir die Herren drüben auch nicht beftreiten wollen auch dann zu haben, wenn sie abweichend von dem Standpunkt der berbündeten Regierungen sein sollte. Aber ich habe auf der anderen Selte auch die Pflicht, dassenige, was mir kraft meiner amtlichen Stellung ob⸗ liegt, auch voll zu vertreten. Ich muß jede Andeutung, als wenn ich das nicht in ganzem Umfange oder mit gutem Gewissen täte, ab= lehnen. Ich werde niemalt versuchen, einem Abgeordneten den Vor- wurf zu machen, daß dag, was er im Hause vorgetragen hat, nicht in vollem Umfange dem entspräche, was er vorzutragen sich persönlich veranlaßt fühlen möchte, daß er nicht mit ganzem Herzen bei der Sache sei. Ich finde es aber nicht richtig, das Gleiche in Zweifel zu siehen, wenn ich als Vertreter der Regierung hier etwaz bor. zutragen die Ehre habe. Ich habe deswegen auch auf die gestrigen Bemerkungen gestern überhaupt nicht reagiert; ich tue es heute nur, weil der Herr Abg. Frank mich dazu genötigt hat. (Bravo! rechts.)

Abg. Kir sch (Zentr.): Der Abg. Hormann hat sich auf ö.

Juristen auch herborragend find, wird amtlich nicht gesagt. In Vezug auf den 186 fönnen! wit ung nach der Gesetzgebung anderer

ob auch in unserem Volke selbst das Bedürfnis ju einer Aenderun der e nn vorhanden ist. Der Staatssekretãr bezog sich .

mmung, die die bekannte Rede dez Relchskan lers über diese Frage im Reichstage gefunden hahen soll. Tine so allge⸗ meine Zustimmung des ganzen Reichstages läßt sich doch aus den Zwischenrufen, die im stenographischen Bericht stehen, nicht

n ayerrn wle in e aben k ewichtige e e, er, Sinne erhoben. Im preußischen bgeordngtenhause hat speziell der frühere Abg. Münsterberg die , gründlich besprochen und das HBeschreiten des Wegh der Spezia gesetzzebung dringend empfohßfen. Ich stehe auf demselben Standpunkte und kann bie verbündeten Re⸗ glerungen nur erfuchen, algbald in Grwägung darüber einzutreten, ob diesem Verlangen nicht stattgegeben werden kann.

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding: Meine Herren! Ich lege doch Wert darauf, gegenüber den Au führungen des letzten Herrn Redner kurz festzustellen, daß auch innerhalb der Reichgherwaltung und ebenso bei der Königlich preußt⸗ schen Regierung, das Ungenügende der jetzigen Rechtszustände auf sexuellem Gebiete vollständig anerkannt wird. (Hört, hört! bei den Nationalliberalen.) Daß eine anderweite Regelung der hier ein⸗ schlägigen Verhaͤltnisse eintreten muß bei Gelegenheit der Reviston des Strafgesetzhuchs, liegt auf der Hand. Dle Frage kann jetzt wohl nur die sein, die auch der Herr Vorredner In den Vordergrund ge⸗ schoben hat, ob es sich empfiehlt, noch vorher mit einem Spezialgesetz auf diesem Gebiete vorzugehen. Diese Frage, meine Herren, ju be⸗ antworten, bin ich nicht in der Lage. Ich kann nur erklären, daß die Erwägungen über eine anderweitige reichsgesetzliche Regelung der be⸗ treffenden Bestimmungen des Strafgesetzßuchß in der Schwebe sind, und daß wir mit vollem Ernsfe bemüht sind, baldmögsschst zu festen Vorschlägen in dieser Frage zu kommen. Erst dann wird ez Sache der verbündeten Regierungen sein, sich darüber schlüssig zu machen, ob sie noch vor der Reblsion des Strafgesetzbuchz im allgemelnen an diese Speztalfrage legislatorisch herantreten wollen. —; gle): Wir erkennen an, daß in der Vorlage ein Teil ö Wi l rf j wird, welche ö. Boh te b hin⸗ sichtlich der Reform der Vorschriften des n, hegt, und wir werden uns deshalb gegen die Vorlage nicht ablehnend derhalten. Was den Kernpunkt, die Aenderung des 5 136, betrifft, so müsfen auch wir die Anschauung teilen, daß wir es hier

6 sehr bedenklichen Kautschukbestimm

Tausenden von ere polnischen Bestimmungen

höhung des Straf⸗ erweisung an elne

vorgeschlagene Interpretation

Redakteure wisse

n nur zu genau, wie s . mißlie

bigen Personen gegenü gungen werden wir maßes bei Beleidigungen stimmen. Kommlssion erklären w z a . assung des für neues Recht des bestehenden Rechts; ich nicht mildernde Umstände zu erwogen werden, ob nicht erkennung der bürgerlichen E Behandlung der eine besonders niedrige Ge ist eines der wertvollffen Schutz gestellt und deshalb trafmarlimum für den H § 186 gehört n der allgemeinen

olche elastischen ber angewendet

ir uns einverst 4 ( Eipreffung)

elassen werden kz Mißhandlung von Kin annt werden J im Täter unterstellten sinnung gezeig t.

ter des Burgers;

dern auf Ab.

g geprüft werden, icht erhöht werden ju denjenigen, deren esetzbuchs vorzubehalte

augfrledengbruch n

evision des Strafg Damit schließt die Generald Die Vorlage geht an die verfassungsgesetzes üsw. bereits ierauf vertagt sich das H Nächste Sitzung zum Gerichts verfassungg Gebührenordnung für

form des Gerichts⸗ e Kommission. h

chluß gegen 5 Uhr. esung der Novelle ordnung und zur

Preußzischer Landtag.

Haus der Abgeordneten.

70. Sitzung vom 24. April 1909, Vormi (Bericht von Wolfft Telegraphischem

der Tagesordnun etzentwurfs üb uristischer Persone scher Gewerkf chreiht vor, daß

ttags 11 Uhr.

nächst die erste Beratung ergwerksbetrieb aus?

Geschäfts⸗

auslandische juristische in einem anderen Erwerhe von Berg⸗ die Gewerkschaften er staatlichen Ge—

betrieb au Der Gesetzentwurf en sowie die G e taat ihren Si werkseigentum und zum auch zum Erwerbe von nehmigung bedürfen.

ergbaubetriebe Grundstücken d

der juristischen Konsequen erwünsch gedehnt wird auch auf diejenigen ausl die Bergwerkgeigentum erwerben oder e treiben wollen.

Aber auch nach der wirt Rechtgzustand eine Inkonseque gesprochen haben, von Grundstücken

stischen Personen, k im Inlande be⸗

schaftlichen Selte nz, denn dieselben den ausländischen iuristlschen Persone

und den Betrieb Genehmigung dieselben Bestimmungen von Bergwerkseigentum

st der bestehende de, die dafür n den Erwerb eines stehenden Gewerbes

auf den Erwerb

Staaten von dem Aktien nur zum kõnnen, während i

sche Altiengesell⸗ sodaß also dem Publikum en liegt, so wird dadurch der ausländischen Papieren zu chtigsten Gründe, ewerbetz und den Erwerb sche Personen von einer

Schließlich repräsentieren Mineralien ein

ch ausländische C ben wird, und w ses Nationalvermögen die im Inlande ihren siert sind und der Aufsi

esellschaften u iweifellog ein

n der Regel verwaltet Sltz haben, die nach

cht unserer heimischen

ausländisches Kapital betrie Interesse daran, daß die wird durch Gesellschafte heimischem Recht organi Behörden unterstehen.

Aus allen diesen Gründen hält die Kzni für notwendig, die für ausländische juri schon geltenden Bestimmungen

gliche Staatgreglerung es che Personen im übrigen eb und den Erwerb b von Bergwerkg⸗ 5. Es liegt selbst aatgregierung, etwa Inlande und von der Es muß ja schon e Befugnis eines ergwerlzeigentum

für den Gewe auf den Erwer nes Bergwerk Königlichen S

von Grundstücken auszudehnen auch eigentum und auf den Betrieb ei verständlich nicht in der Absicht der das ausländische Kapital auf dlese Anlegung in inländischen Werten mit Rücksicht auf die bestehenden einjelnen Ausländers bestehen bleiben,

taatsberträge bl im Inlande

ju erwerben und Bergwerke zu betreiben. Es bleibt bestehen ö. Nedalichteit des ausländischen Kapitals, Aktien und sonstige 2 anteile einheimischer Betriebe zu erwerben; aber es soll unter . Umständen die Möglichkeit gegeben werden, den Erwerb und , waltung einheimischer Bergwerke durch im Außlande , fin Gesellschaften zu verhindern, wenn besondere 5 dieses aus poll oder wirtschaftlichen Gründen notwendig machen. ; Anders, wenn auch ähnlich liegen die Dinge bezüglich 1, schaften. Diese sind eine spezifische Ginrichtung des Bergrechts per sind außerordentlich frei gestaltet gegenüber den anderen n, Erwerbsgesellschaft. Sle unterstehen kaum elner Aufsicht, die ; sammlung eines Stammkapltalg ist nicht erforderlich, und die ü⸗ wirkung der Behörden beschräͤnkt sich eigentlich wesentlich nh Feststellung ihrer Verfassung bei Genehmigung des Statuts. , Gewerkschaft ist aber nicht ein relchtgesetzlich geregeltes Instltut, . sie ist entstanden auf Grund partikularer Gesetzgebung. e n Nun liegt jwar die Gesetzgebung in Preußen ähnlich w de⸗ anderen Bundeststaaten; aber eg gibt eine Reihe von 3 staaten, die bei der Genehmigung des Statuts der a,, nach anderen Grundsaͤtzen verfahren als wir, und es kann Hhast vorkommen, daß eine im Auglande lonstltuierte 2 . die nach unserer Praxis niemals genehmigt worden wäre, kraft si Konstitulerung in einem außerpreußischen Bundes staate, 1. ö. dort ihren Sitz hat, in Preußen Bergwerksbetriebe übernehmen . Das hat ju elner Anzahl von höchst unerwünschten Arn en ge,, führt. Man ist sogar weiter gegangen und hat die überaus 1 Form der auglänbischen Gewerkschaften nicht bloß benutzt, um ö. in⸗ lande Bergbau ju betreiben unter Bedingungen, unter denen die h ländlschen Behörden ihn nicht genehmigen würden, sondern mm ye die Gewerkschaft benutzt alt Grundlage für Gewerbebetriebe, . ö. die Gewerkschaft gar nicht bestimmt ist. Dem soll dadurch vorg⸗ un werden, daß auch der Erwerb inlandischen Bergwerkzelgentumg th. der Betrieb inländischer Bergwerke durch außerpreußlsche , schaften von einer Genehmigung der Behörden abhängig gemacht . käielt nicht tr in ver Atsicht der dönickicen Staatttä här solche Gewerkschaften grundsaͤtzlich auszuschließen; ste will abet n, hier eine Kontrolle haben, in welchem Umfange augländische . het schaften Bergbau im Inlande betreiben, und sie will die Möogl kaben. lolche autländischen Gewerkschasten autzuschließen, hon, Satzungen nicht den in Preußen bestehenden Grundfätzen entspte dle d. h. allo: wir wollen in solchen Fallen unter allen um sti n e gr Genehmigung versagen, wo man der strengen Praxis der prenß halb Behörden dadurch aus dem Wege geht, daß. man elne nu, Preußeng gegründete Gewerkschaft zum Träger eines Berwerkgu nehmen in Preußen macht. sehel Meine Herren, das sind in kurzen Zügen die Ziele des . lu Auf Einzelhelten möchte ich mit Rücksicht auf die etwas wn, der stische Materie jetzt nicht eingehen. Ich hoffe, daß sich im gar Debatte oder, falls die Vorlage an eine Kommission verwiesen sollte, in der Kommission Gelegenheit dazu bieten wird.

pit Abg. von Kes sel (tons): Mit der Tendenz der Vorlage 6 in sinderstesten. Die Wöchtickeit der Malte herne in , dem Antrag, den Gesetzentwurf einer Kommission zu ü fen, hen man könnte an die Kommifston für die Berggeseßnovelle ken Ion bei dieser besonderen Materie empfehlen wir eine neue Kom von 9 Mer ndern. , gm be eln g. Dr. Hager (gentr): chließe mich diesem h Die von dem gilt ellagte Sl file e . in, n ) Berggesetz begründet, denn es war damalgz wünschengwert, Hen das auslandische Kapital betelligte. Aber bie Verhãltnisse ini ö apital in der Lage ist, unfere Minerasten Euuszuteuten, asten da haben wir aber dagegen, daß die außerpreußischen ,,,, ausländischen juriftijchen Personen hollkommen glelchgeste ihn des wir haben setzꝛ um so weniger Anlaß, eine solche Gren e zm Dube stahten in chen, das falt ie unk fachen! gesetze haben wie wir. ; entw bg. Lusens ty (uk): Soweit 6 der Sele , auf augländische jurlstischè Perfonen befteht, sind solth geen ihn nicht zu erheben! rüher beburfte 2 tt el nüngn, ficht, weil isttengesefsf fen bz ent lit in staatlicher Genehmigung errichtet werden durften fang, f/ n in entwickelt, daß eg nicht mehr wünschen zwert r fon, aus ländische Gesellschaften 34 . beeinflussen , zrollieren. Wir müäffen aus volkewirtschaftlichen Grün ben. et ehe treffen, daß nicht Verschwendung mit unseren Mineralien Ii , wird, In Schweden und Norwegen hat man beim d, desj gutsländlsche Kapstaz völlig ausgeschloffen. Auch wir inn hrt ih sorgen, daz unser Bergbetrleb und e enso auch unsere Sch ff il in ausländische Hände gerät. Besonderg bedenklich wäre da hajss⸗ ,,,, erssnen vollkommen freisteht, und nach der 369 36. ö . efeñschaflen. ber 1tagtliche Gen ehm in . . ollen, fo bliebe hie Möõglichkelt Je. sods lch. öerüscaften, z nschedle pen bor d e, gen

keser Punkt muß ' chend erzrtert m er j . en, , dn ne,, wünscht, inner hald Deutschlandg neue Schranken zu sch e g eil Vorlage geh in diesen Bestimmungen nicht zu welt, soda aber 1 nicht zu erheben sind. In der Kommisston mäsfen e. auf if der rückwirkenden Kraft des elch teag⸗ ö)

del lied alle

g. Dr. von Woynag (frelkons ): Melne Freunde ian Vorlage freundlich ,, wir g fis als eine h.

Felhe von Jahren. frlüer ! gemacht! wär! eg häslte er seine e Hiri außüben können. Wir j ö en müssen, ob ncht dem überwiegenden Eindringen , en talizn ein Riegel vorzuschieben , und beghesh nicht ne ini g ersonen aug dem Auslande der Bergbetrleb bel ö. ö. in r Dag Geseßz soll mit dem Tage sciner Verkün wahschi treten, die Sache hat solche Gile, ö. wir die off gige . ne des Gesetzeß wänschten; da aber die größeren Par, - missiontz beratung wünschen, so find wir auch damit eln lieder

Die Vorlage wird einer Kommission von 1 . überwiesen. hauso di Es oz die Beratung der ,, aus ben en. sich ö as Kreis tagsmahlrecht bezlehen. kons) u. hie Die Abgg. von Böhlendorff⸗Kölpin (eh uch nung beantragen die Annahme eines Gesetzentwurfs, 5 HBeslimm Kreisorbnung für die alten Provinzen folgen

; na eingefügt werden soll ö tel g „Durch Keönigliche Verordnung kann für enngflnegn beer,

Anhörung des Prohint tz bestitumt werben, daß ahne §z 86 der ,, die . 1 der größeren sändlichen Grundbestzer maßgebende

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