zum Deutschen Reichsanzeiger und Kö
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
Ich habe im einzelnen nur wenig zu bemerken und tue das nur, um ungefähr zu zeigen, in welcher Richtung sich diese Gesetesdorlage bewegt. Wenn ich vorher davon gesprochen habe, daß die Geschäftẽ= führung nach dem Gerichtskostengesetz zu gewissen Schwierigkeiten geführt hat, so möchte ich dafür nur einzelne Beispiele anführen.
Zunächst möchte ich die Bestimmungen über die Niederschlagung an Kosten erwähnen, welche den Behörden nach dem jetzigen Gesetz nicht die notwendige Freiheit gewährten. Dann möchte ich die Vormundschafttsachen erwähnen. Da baben wir jetzt die Cigentüm. lichkeit, daß alle diejenigen die minderjährig sind, aber nicht unter Vormundschaft stehen, weil sie unter elterlicher Gewalt geblieben sind, von den Vorzügen, die sonst den Minderjährigen zuteil werden, nicht betroffen werden. Das erscheint als eine Unbilligkeit und soll desbalb geändert werden. Hierbei hat sich die Notwendigkeit ergeben, von rem bisherigen Grundsatze abzugehen, wonach eine Reihe von Ge⸗ schäften nach den vormundschaftlichen Bestimmungen behandelt werden, obwohl sie keine Vormundschaftssachen sind, wie z. B. Nachlaßsachen. Damit aber im großen und ganzen für die Vormundschaftssachen feine Verschlechterung eintritt, schlägt der Entwurf vor, daß bei Vormundschaftssachen nicht mehr wie bisher ein Objekt von 500 die Grenze für gänzliche Kostenfreiheit bilden soll, sondern daß wir diese Grenze auf 1000 ½ erhöhen. Desgleichen ist eine Erleichterung darin zu finden, wenn man dem Vorschlage folgt, daß fortan die Wertstufen nicht mehr mit 400 4, sondern mit boo steigen sollen.
Unfere Kassenverwaltung ist sehr umständlich, obgleich wir bestrebt sind, sie möglichst zu vereinfachen. Es bietet sich vielleicht auch Gelegenheit, darin fortzuschreiten, wenn wir das System von Kosten⸗ marken einführen, und wenn wir auch die Verjãhrungsbestimmungen in einer Weise zur Anwendung bringen, daß sie nicht zu Weitläufig⸗ keiten führen.
Die Gebührenbestimmungen für Abänderungs⸗ und Ergẽnzungs erklärungen müssen in anderer Weise geregelt werden. Ebenso die Gebühren für Beurkundungen und Beglaubigungen in Grundbuch⸗ sachen, und endlich die Gebühren für die Beurkundung mehrerer Er⸗ klärungen, die in einer Verhandlung abgegeben sind, deren bisherige Regelung zu außerordentlichen Zweifeln und Schwierigkeiten geführt hat.
Einige Härten, die jetzt bestehen, möchte ich erwähnen. Zunãchst ist bei der Berechnung des Objekts für die Erklärung eines außer ehelichen Erzeugers ein zu hohes Objekt angenommen; ; das muß er⸗ niedrigt werden. Die Versteigerungsgebühr bei Mobilien höheren Werteß ist nicht richtig bemessen. Auch da finden Sie einen Vor⸗ schlag. Wenn Vormundschaftssachen an andere Bundesstaaten ab gegeben werden, so haben sich Härten herausgestellt, die auch beseitigt werden sollen. Auch die Kosten in Zwangsversteigerungesachen, die durch das preußische Gerichtskostengesetz geregelt sind, werden von dem Entwurf betroffen.
Datz sind die Hauptpunkte. Es ist eine ganze Reihe von Vor— schlägen, die wohl in der Kommisston zu erörtern sein werden, da wohl nicht daran zu zweifeln ist, daß das hohe Haus beschließen wird, diese Gesetze in einer Kommission zu beraten.
Die Pauschalierung habe ich schon vorhin erwähnt; ich habe dem nichts wesentliches hinzuzufügen, als daß in Vorschlag gebracht wird, 10 60 den in Ansatz gebrachten Gebühren zuzuschlagen und den Mindestsatz auf 0 , den Höchstsatz auf 20 4 zu bestimmen. Es wird berechnet, daß die Pauschalierung dem Staate etwa 800 000 mehr einbringen werde; damit sind aber die wirklichen Kosten des Staates für diese Ausgaben auch noch nicht gedeckt.
Was nun den allgemeinen Zuschlag betrifft, so wird vor- geschlagen, 10 Jo zu den in Ansatz zu bringenden Gebühren hinzu ⸗ zuschlagen und außerdem auch den Nindestbetrag etwas anders, nämlich auf bo 3, zu normieren. 20 3 ließen sich im Geschäfts. gange nicht beitreiben; das war also ein Gebührensatz, der nicht haltbar ist. Es wird berechnet, daß dieser Zuschlag, wenn er angenommen wird, eine Mehreinnahme von 23 Millionen bringen wird; rechne ich dazu die soo Go0 M, so würde der Staat immer noch rund 3 Millionen hinzuzuzahlen haben zu den Gebühren, welche für die freiwillige Gerichtsbarkeit entrichtet werden.
Zwei weitere Aenderungen möchte ich noch hervorheben; bei nicht vermögenzrechtlichen Angelegenheiten soll der Normalsatz auf Sooo . mad es 2000 — gesetzt werden und für die Eröffnung von letztwilligen Verfügungen foll die volle Gebähr, statt bisher die halbe Gebühr, zumsAnsatz kommen. Die finanzielle Seite der An gelegenheit wird vorauesichtlich won dem Vertreter des Finanztessorts noch nabe J . werden; das Wesentliche habe ich kurz stizziert.
Gleichzeitiz mit diesem Gesetz liegen die Aenderungovorschläge vor bezüglich der Gebührenordnung für Notare und Anwälte. In beiden Gesehen ist auch der Vorschlag gemacht, zu einer Pauschalierung über ⸗ ugehen bei der gestsehu ng der Auslagen für Schreibwerk und Porto. Es ist wohl selbstverstindlich daß, wenn für die Gerichte o gerechnet wird, es auch für Notare und Anwälte ahnlich geschieht; auch das Gerichtekostengesetz im Reiche sieht hinsichtlich der Anwälte auf diesem Standpunkt. Es wird ja für die Notare wohl der Bllligkeit ent- sprechen, daß auch lhnen die Erhöhungen zugute kommen, welche der Staat für sich in Vorschlag bringt. Denn die Tatigkeit der Notare 3. in der freiwilligen Gerichtsbarkeit im wesentlichen die gleiche we . der Gerichte. Die Einzelheiten sind in dem Entwurf näber
gelegt, und ich glaube mich zurzeit eineg näheren Eingehens ent halten zu können. Wegen der Rechtsanwälte auch eine allgemeine Erhöhung vorzuschlagen, war nicht angängig. Die Frage wird gegen . noch bei den Reichtinstanzen erwogen, ob auch wegen der An. . e eine Gebührenerhöhung in Vorschlag zu bringen sein wird. ch glaube, wir in Preußen werden abzuwarten haben, wat für Er— . dort sich zeigen werden. Nur wegen der Panschalierung wird 9 ber lett fit zie Antaltz an Werlte zent: kas fnden
n dem zweiten kleinen vorliegenden Gesetzentwurf. ce glaube, mich auf diese kurzen einleitenden Bemerkungen be⸗
n zu können, weil ein Gingehen auf Einzelheiten im Plenum
Zweite Beilage
Berlin, Sonnabend, den 5. Februar
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doch zu großen Weitlaͤufigkeiten führen würde, die wohl in einer Kommissionsberatung sich weniger empfindlich zeigen. Ich empfehle also diese drei Gesetze der Prüfung des hohen Hauses und werde mich natürlich bei den Kommissionsberatungen bemühen, alle Ant⸗ worten zu erteilen, die gewünscht werden, und von seiten der Ne. gierung mitzuwirken, daß ein brauchbares Gesetz verabschiedet werden möge. ,
Abg. Boe mer (kons): Bei der Weitschichtigteit der Materie dürfte a , , . unumgänglich sein. Es sist nicht zu verkennen, daß die freiwillig erichtsbarkeit große Zuschüsse erfordert. Auf der anderen Seite ö aber unbestreitbar, daß durch den Entwurf die fläneren Sbjelte von 1000 bis Hoh0 . unverhältnismaßig hoch herangezogen werden. Das nenne ich keine Besteuerung der bestgzenden Klafsen. Das sind Töne aus dem ,,, vor TZische las ml anderg. Den Gehührenerhöhungen stehen nur geringe Er. mäßigungen gegenüber. Anzuerkennen sind einige w efsen en des bestehenden Gesetzes, betreffend Niederschlagung er Kosten usw. Trotz dieser vereinzelten Lichtpunkte wirkt die Belastung der Rechtsuchenden sehr stark. Dadurch werden zum großen Teil die kleinen Grund esitzer und Handwerker getroffen. Diese aber mehr zu schonen, wird Aufgabe der Kommisston sein. Wir wollen deren Beschlüsse abwarten, um end⸗
sltige Beschlüsse zu fassen. Jedenfalls ist anzustreben, diese zu gut- asten und den dadur entstehenden Ausfall durch eine höhere Be⸗ steuerung der höheren bsekte einzuhringen. Wir erkennen an, daß bie Vorlagen eine sehr durchdachte Ausarbeitung sind.
Justizminister Dr. Beseler:
Meine Herren! Ich will nur eine kurze tatsächliche Bemerkung machen. Im Reichstage habe ich keineswegs den Standpunkt ver treten, daß unter keinen Umständen mehr Kosten entstehen dürften als bisher. Damals handelte es sich darum, neue prozessualische Be⸗ stimmungen einzuführen. Da habe ich mit voller Ueberzeugung erklärt, daß bei Prüfung der Frage, ob diese oder jene Bestimmung für das Verfahren einzuführen sei, nicht finanzielle, sondern rechtliche Gesichtspunkte entscheiden müßten, — ein Standpunkt, den ich heute noch vertrete. Hier handelt es sich aber im wesentlichen um ein Finanzgesetz; da sind andere Erwägungen anzustellen, und ich bemerke, daß auf dat eigentliche Gerichtsverfahren die jetzigen Vorschläge gar keinen Einfluß haben; es bleibt, wie es ist, und wird dapon garnicht berührt. Ich sage das nur, weil ich die Ausführung des Herrn Abg. Böhmer, daß ein Widerspruch zwischen meinem damaligen und meinem jetzigen Verhalten bestehe, nicht unwidersprochen lassen möchte.
Abg. Reinhard (entr.): Meine politischen Freunde sind von der Vorlage nicht gerade angenehm berührt. erade wir haben im letzten Jahre wiederholt eine . der Gebühren verlangt,
tatt . verteuert die Vorlage die 1 auf dem Geblet der freiwllligen Gerichtsbarkeit erheblich. Der in der 9 e an⸗ gekündigten Tendenz, die Leistun Sfähigeren entsprechend höher heran⸗ zuziehen, entspricht die Vorlage keineswegs. Ueberrascht sind nament⸗˖ lich auch die Notare. Mit der Noyelle dieser , , für Rechtsanwälte können wir uns im allgemeinen einverstanden erklären. Ob der Zuschlag von 100l 0 für die Gebühren der Notare . ist, erscheint do fraglich. Im allgemeinen kann ich zu dem Vorschlag der ber e die Zuftimmung meiner Freunde in Aussicht kellen. Wir werden ung in der Kemmisston bemühen, einen Ausgleich erbeizuführen, derart, daß die wirklich Leistungsfähigen belastet und die . Schultern entlastet werden. Bas Bedenklichste an der Vorlage ist diefer rein fiskalische Charakter in. Ansehnng der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Es sollen im Durchschnitt alle Sätze um
1000 erhöht werden. ,, Verfahren leistet direkt einer es
. des Mittelstande orschub;, Die schon jetzt in der emeffung der Gerichtskosten liegende Unbilligkeit wird noch gesteigert. Wenn! die Atte der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Staate wir 1 einen Zuschuß von 8 Millionen kosten, so stehen ihm ja immer no die 15 bis 12 Millionen aus den im vorigen Jahre beschlossenen Stempelerhöhungen zur Verfügung. Auch sente man einer Erhöhung der ohnehin underhältnismäßig niedrigen Gebühren im Bereiche der Verwaltungsgerichtsbarkeit doch endlich m,, insbesondere beim Konzesstongzwesen. Der eraufsetzung der Gebühren für Eröffnung des Tefstaments können wir nicht zustimmen, nachdem erst vor wenigen Jahren auf allgemeines Verlangen im Hause eine Heruntersetzung beschlossen ist. Wir Peantragen unserseits die Ginsetzung einer , Kom⸗ mifsion von 21 Mitgliedern zur 3 der Vorlage.
Direktor im Finanzministerium Halle: Der Finanzminister hat 6 in der einleitenden Etatsrede darauf hingewiesen, daß eine
alancierung des Ctats nur möglich ist, wenn nicht nur die Aus⸗= gaben in strengen Grenzen gehalten werden, sondern auch eine pfleg; liche Behandlung der Cinnahmen eintritt. Dieser Gesichtspunkt mußte auch bei diesen Vorlagen festgehalten werden. Das Kosten⸗ gesch ist bereits 15 Jahre alt. Seitdem sind im Bereich der Justiz- derwaltung sehr kostspielige Maßnahmen getroffen worden, die, den Zuschuß für diese Verwaltung aus dem taatssäckel um Millionen erhöht haben. Ich bitte, nicht mit Voreingenommenheit in finanzieller . an die Vorlage heranzutreten, sondern sie wohlwollend zu prüfen. ; ;
Abg. Dr. Keil ul); Wir beantragen die Ueberweisung der Vorlage an eine besondere Kommission von 21 Mitgliedern, damit auch J in der Kommission mitwirken können. Wir werden die Vorlage sine ira et studio prüfen. Die rein schematifche Erhöhung der Kosten in dieser Vorlage ist uns nicht sympathisch; es . nach oben stärker erhöht werden bei den höheren Objekten. ie Gründe, die für die Erhöhung gn. gegeben werden, sind für uns nicht füchhaltig. Allerdings müssen wir anerkennen, daß wegen, der veränderten Geldperhãltnisse manche Erhöhung, zum eispiel bei Testamenten, angebracht ist; auf der anderen Seite halten wir die Derabsetzung der Ge- bůhren für Vormundschaftssachen und Beglaubigungen far richtig. Die Gebühren für Generalversammlungen von Aktiengesellschaften und deren Beschlüsse sollen herabgesetzt werden, infofern das Wertobjekt höchstens auf 20 900 . und nur in Ausnahmefällen bis ju 1 Million geschätzt werden soll, und diese Herabsetzung wird damit begründet, daß über die jetzige Sehe g n des i. in diesen An- elegenheiten fn geklagt worden . Ich glaube nicht, daß solche Fladen berechtigt sind; die Aktiengese ce werden diese Gebühren tragen können. Auch bei den Geblihren er Rechts anwãlte und Notare ö. manche Bestimmungen zu bemängeln; immerhin werden wir in er Kommossion ernfthast mitarbelten und hoffen, daß aus der Kom- mission ein e, Werk herauskommen werde, .
Abg. Dr. Schr o g (frkons.). Auch wir meinen, daß bei dieser Vor. lage nichl nur finanzielle Gesichtspunkte beran uziehen sind, sondern vor allem die wirtschaftlichen und sozial ontischen Wirkungen zu prüfen sind. Inchbesonbere inüssen wir die Interessen des ö. esitzes wahrnehmen. Bei der Eintreibung der Gerichtskosten sallte mit den äußersten Mitteln nur dann berg gen en werden, wenn Tatsachen er. kennen lassen, daß der Schuldner die ittel zur lug der Kosten verbirgt; es ist aber nicht richtig, daß ein armer kann fert. esetz; vom. Gericht wegen geringer . verfolgt wird. F den Gebühren fir Lien unschühbaren Obselte sollte eine Aende⸗
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niglich Preußischen Staatsanzeiger.
1910.
rung der gesetzlichen Bestimmungen eintreten; tatsächlich wirken diese Seckler wie ine Kopfsteuer, denn die Gerichte gehen nur ungern auf die ö herab. Das Idegl ist, daß die i len, billig und leicht erreichbar ist, aber immer hin muß auch für die Leistungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein angemeffenes Entgelt gegeben werden. Wir stimmen 23 einer Erhöhung nur unter dem Druck der Finanzlage ju, ohne daß wir uns ohne weiteres der Begründung anschließen, wie sie gegeben ist In der Kommission werden wir zu prüfen haben, ob nicht durch enderung der Tarife der Grundstücksverkehr und der Verkehr mit feineren Objekten erleichtert werden lann, Bei der Beratung des eltenden Befetzes waren Liese Interessen infolge der damaligen Ge⸗ ö des Hauses nicht, genügend berücksichtigt worden. Eine efondere Härte liegt, in der Gebührenordnung für die Notare in der Beflimmung, daß die Notare behufs 2 der staatlichen Interessen die Gerichtskosten vorher einzuziehen haben, und daß sie bei der Nichtzahlung die Uebernahme des Auftrage ablehnen können. Bas ist leichter gesagt als getan. Der Notar lebt doch von seinen Geschäften, und wenn der Mandant dann einfach direkt auf das Gericht gebt, so ist der Notar ausgeschaltet. Namens meiner Freunde erkläre ich mich für die Ueberweisung der Vorlage an die verstãrkte Justizkommiffton; sollte aber das Haus ine besondere Kommission wünschen, so haben wir nichts dagegen. Ich hoffe, daß in der Kom⸗ mifflon die Bedenken gegen die Vorlage sich nicht als so schwer—⸗ wiegend erweisen werden, daß nicht eine Einigung zu stande lommen könnte, die nicht nur — wie die Begründung sich, ausdrũckt finanziell befriedigend ist, sondern auch, was mehr gilt, sozial und wr n n mild und gerecht ist. . , bg. Wolff Lifsa fr. Vgg.): Das Gerichts kostengeset ist nicht dazu da, dem Stagte Einnahmen zuzuwenden. Es ist nicht richtig, wenn man lediglich von dem Standpunkt aufgeht, daß die Kosten er⸗ höht werden müssen, damit dem Staate kein Defizit entsteht. Trotz⸗ dem erkennen wir an, daß die Erhöhung der Säße eine gn isfe Be⸗ rechtigung hat; denn im dergleich ber Lebenshaltung der Jahre 1560 und Tig find. insbesondere durch die Erhöhung der Beamtengehãlter auch für den Staat höhere Ausgahen k Die Ansicht ist nicht richtig, daß gerade bei den kleinen Objekten über die Höhe der Kosten fit wird. Ich kann aus meinen , bestätigen, daß gerade bei den großen 36 die lebhaftesten Klagen erhoben werden. Die Chf der Minimalgebühr von 20 auf 560 3 —— ich deshalb für richtig, Ungerechtfertigt ist allerdings die Erhöhung der Gebühren für Testamente.
Abg. Dr. Liebknecht (Sz): Der vorliegende Gesetzentwurf ist noch schlechter als ein reines Shang n. In der Begründung ist auf die ungünstige Entwicklung der Staatsfinanzen, insbesondere seit dem ,, der neuen Besoldungsorbnung, hingewiesen. Ich kann es nicht gerade als nobel bezeichnen, wenn man nun jede Ge⸗ legenheit benutzt, um den Beamten die Gehaltserhöhungen unter die Rafe ju reiben. Das Gesetz hat einen höchst unsozialen Geist; Fiekalismug. und Agraritzmusß reichen, sich die Hand zu ge⸗ meinschädlichem Tun. Unsere, Partei fordert — kostenlose Rechtsprechung. Die ärmeren. Klassen unterlassen mit Rücksicht auf die hohen Kosten und auf, die Vorschuß⸗ forderung die Anwendung der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Rechts⸗ mittel müßsen nach Möglichkeit erleichtert werden. Gegen das
auschale für Schreibgebühren haben wir sehr starke Bedenten. Es legt darin eine a , Belastung des Publikums. Die wirk⸗ lien Schreibunkosten sind auch nicht im entferntesten so hoch, es sollen aber gleichzeitig noch andere Unkosten dadurch gedeckt werden. Wir 36. in dem Gesetz jede Progression, es ist im Gegenteil eine Degreffion eingeführt. Bei, einem Objekt von 2 Mill. Mark be⸗ fragen! die Gerichtskosten bei der Versteigerung nach dem 85 47 des e en re gb00 S weniger als früher. Der 5 96 beweist die agrarlsche Tendenz des Gesetzes, es werden darin die Gebühren fi dle Beau irn von Fideikommissen auf drei Zehntel der gewöhn⸗ lichen Gebühren herabgesetzt. Das ist wieder eine der beliebten agrarischen Liebesgaben. :
Justizminister Dr. Beseler:
Meine Herren! Ich habe nur einige kurze Bemerkungen ju machen, anknüpfend an das, was der Herr Vorredner gesagt hat.
Wir Juristen sind sicherlich gewöhnt, daß alles, was wir erwägen, einer eingehenden Kritik unterworfen wird, und wir wünschen die Kritik; denn eine gute Kritik kann nur dazu dienen, die eigenen An⸗ sichten zu klären. Soweit der Herr Vorredner sich auf eine sachliche Kritik des Gesetzes beschränkt hat, habe ich keine Veranlassung, etwas anderes zu sagen als: ich nehme an, daß die Gesichtspunkte, welche er erwähnt hat, bei den kommissarischen Beratungen ebenfalls ihre w ,. finden werden, mit welchem Ergebnis, das steht ja dahin.
Aber, meine Herren, der Herr Vorredner hat einige Bemerkungen, auf die er seine Kritik stüätzte, gemacht, die nicht richtig sind (sehr richtig! im Zentrum); ich will nur einige Beispiele anführen.
Mit sehr großem Nachdruck hat der Herr Vorredner betont, welche ungeheuerlichen Bestimmungen da in dem 8 47 des Entwurft enthalten wären, worin für die hohen Objekte mindere Gebühren ge⸗ fordert werden. Er begann damit, daß er sagte: es handelt sich hier um Zwanggbersteigerungen. Das ist unrichtig! Es handelt sich da um freiwillige Versteigerungen, und zwar von Mobilien. Es ist das eine Bestimmung, die für die Gerichte garnicht von Bedeutung ist⸗ sondern höchstens für die Notare, und zwar aus dem Grunde von Bedeutung, weil jetzt freiwillige Versteigerungen mit hohen Gebühren bei den Notaren fast garnicht vorkommen, und zwar deshalb nicht, weil die Gebühren eben zu hoch sind, sodaß die Leute die Ver⸗ steigerungen überhaupt unterlassen. Also die Gerichte als solche haben gar kein Interesse an dieser Bestimmung, und die Konsequenzen, die der Herr Abgeordnete daraus für das Gesetz gezogen hat, beruhen auf ganz falscher Grundlage. (Sehr richtigh
(Gz sst von dem Herrn Abgeordneten auch gesagt worden, dat Gesetz sei agrarisch. Ez sind ja mehrere Beispiele von ihm angeführt worden, aus denen er das deduzieren will. Ich möchte nur eing bervorheben, bei dem ich seinem Gedankengange nicht folgen konnte. Er hat gesagt, dieser Pauschalierungs⸗ gedanke sei¶ agrarisch. (Zuruf. des Abg. Dr. Liebknecht. = Nein, agrarisch war gesagt. Wenn der Herr Abgeordnete fiskalisch gemeint hätte, so würde es sich anders gestalten. Ueber die fiskalischen
Fragen mag bel anderer Gelegenheit gesprochen werden; aber agrarisch war gesagt, und dem muhte ich entschieden entgegentreten. Meine Herren, ich könnte ja damit eigentlich schließen; aber ein paar Bemerkungen muß ich doch noch machen. Der Herr Abgeordnete hat zunächst erklärt, daß er mit der preußsschen Rechtepflege und mit der Justtverwaltung keinegmegs, einberstanden sel. Meine Herren, das ist nicht neu; das ist eine Tat⸗