des Landrats auf Einsprüche gegen die Richtigkeit einer Abteilungs ⸗ liste beschließt der Regierungspraͤsident. ö
Bei einzelnen Neuwahlen, die innerhalb eines Jahres ng der letzten allgemelnen Wahl slattfinden, bedarf es der, neuen Aufstellung und Auslegung der Wahllisten (Wählerliste, Abteilungsliste) nicht.
Der Tag der Wahl wird von dem Minister des Jnnern festgesetzt. 8 hk ö Wahl durch ortsübliche Bekanntmachung zu berufen.
§ 1b. Der Wahlvorsteher ernennt, aus der Zahl der Wähler des ĩ zi wei bis sechs Beisitzer sowie einen Protokollführer, *in ue e. . n m bilden, und verpflichtet sie mittels Handschlags an Eidesstatt.
16.
Die Wahl Wielt durch , bun zu Protokoll nach den dnung G 27).
gr,, . ni Thall abgegebene Wahlstimmen sind
ungültig.
§ 17.
i ndet entweder in gemeinschaftlicher Versammlung zu pen e ,, (Terminswahl) oder in einer nach Anfangs- und Endtermin sestzusetzenden Abstimmungsfrist (Fristwahl) statt.
Abteilungen, . ö mehr Wähler zählen, können in Ab- j sSgruppen geter erden. stinn eg r le. die aus mehreren Ortschaften bestehen, kann je nach der Dertlichkeit und dem Bedürfnisse die Abstimmung in den einzelnen Ortschaften angeordnet werden.
8. Ueber die Wahlverhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, das der Wahlvorstand vollzieht.
Der Wahlkommissar für jeden Wahlbezirk wird von dem Regierungspräsidenten ernannt.
S 20. . Der Wahlkommissar beruft zur Ermittlung des Wahlen, , . ür den Wahlbezirk mindestens sechs und höchstens zwölf Wähler des ahlbezirks, die ein unmittelbares Stgatsamt nicht bekleiden, in den Wahlort zu einem Wahlausschusse zusammen und verpflichtet sie als Beisitzer mittels Handschlags an Eidesstatt. ö Außerdem ist ein Protokollführer, der ebenfalls Wähler des . sein mne e f Beamter sein darf, zuzuziehen und in eicher Weise zu verpflichten. ; ) 33 bi zu 36 Raume, in dem die Ermittlung des Wahl⸗ ergebnisses stattfindet, steht jedem Wähler des Wahlbezirks offen. Ort und Zeit der Wahlermittlung , . öffentlich bekanntzumachen.
Wahlergebnis wird festgeftellt, indem für jede Abteilung gon d i r der im ganzen Wahlbezirk ab egeben gültigen timmen ermittelt und der , Kandidaten 23 ende Stimmen
anteil nach Hundertteilen der Stimmen berechnet wird, Gewählt ist,
wer im ö der drei Äbteilungen mehr als fünfzig Hundert ᷣ ten hat. ;
33 einen keine solche Mehrheit, so findet unter den beiden
1
Kandlbalen, beren Stimmenanteile ihr am nächsten gekommen sind,
lstatt. ; . gere n get der Stimmenanteile entscheidet das durch die Hand des Wahl ommissars zu , Los.
Ueber die Verhandlung zur Ermittlung des Wahlergebnisses ist ein ,,, das he . vollzieht.
Der gewählte Abgeordnete huiß sicch über die Annahme oder Ab- le nn, . Wahl . en den Wahlkommissar erklären. Eine An—⸗ nahmeerklärung unter Protest oder Vorbehalt sowie die Nichtabgabe einer Erklärung binnen einer Woche, von der Zustellung der Benach— richtigung über die Wahl an gere ö. gilt als Ablehnung.
Die Wähler sind verpflichtet, das Ehrenamt des Wahlvorstehers sowie das des Protokollführers oder eines Beisitzers im Wahlvorstande oder Wahlausschuß zu übernehmen. k ;
Zur Ablehnung ist berechtigt, wer das fin fun leg ig . Lebens hr Überschritten hat, oder durch Krankheit, durch wesenheit in ringenden Privatgeschäften, durch Dien . eines öffentlichen Amtes oder 6. sonstige besondere Verhältnisse verhindert ist,
welche nach billigem Ermessen eine genügende Entschuldigung be⸗ gründen.
Wer die Uebernahme dieser Obliegenheiten ohne zulässigen Grund ablehnt, oder sich ihrer Wahrnehmung ohne . . uldi⸗ . kann mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark elegt werden.
gn nachträglich eine genügende Entschuldigung geltendgemacht, so kann die verhängte Strafe ganz oder teilweise zurückgenommen, werden.
Die Festsetzung und die Inner ener der Strafe steht in Land⸗ kreisen dem Landrat, in Stadtkreisen dem Bürgermeister zu. . felne Verfügung ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung He— r, an? den Regierungspräsidenten zulässig, welcher endgültig entscheidet.
§ 26.
Wer die in den Wähler⸗ 6. Abteilungslisten enthaltenen An. gaben über die Steuer. oder Einkommengverhältnisse eines Wählers zu anderen als Wahlzwecken öffentlich verbreitet, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 4 bestraft. ö ;
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des betroffenen Wählers ein.
Die Kosten für die Druck ormulare zu den Wahlprotokollen und für die Ermittlung des . in den Wahlbezirken trägt der Staat, alle übrigen Koften tragen die Gemeinden.
. Die näheren Vorschriften ö. Ausführung dieses Gesetzes hat das Staatz ministerium in elner Wahlordnung zu erlassen. ; Artikel III. Artikel 15 der Verfassungsurkunde tritt außer Kraft. ; Artikel IV. Bel einzelnen Neuwahlen, die vor der nächsten, nach dem Inkraft, 6, dieses Gesetzes stattfindenden allgemeinen Wahl . werden, kommen dle bisherigen Vorschriflen zur Anwendung.
Diesem Ge ; . ö j . sehentwurf ist folgende Begründung bei—⸗
Durch das Geseßz vom 28. Juni 1906, betreffend Vermehrung der Mitglieder des . der . und Aenderung der vandtagswahlbezirke und Wahlorte Gefetzfamml. S. Ilz), hat die Einteilung der ande nsr een, nicht unerhehliche Aenderungen erfshren. s. wurden unter Vermehrung der Mit , des Abgeardnetenhauses um zehn neue Abgeordnete eine i. von s Landtags wahlhenirten, in denen die ordnungs— mäßige Dur führung der Wahlen“ nicht mehr e gg erschien, getellt, und im ganzen 23 Landtagswahlbezirke umßestaltet oder neu eingerichtet. In 26 weiteren Wahlbezirken wurden die Wahlorte unter Berücksichtigung der geänderten Verkehrgverhästnisse verfegt. ⸗ Fig ach erging ein sweites Gesetz vom 28. Juni 1905, betreffend Abänderung der Vorschriften über Las Verfahren bei den Wahlen zum . der Abgeordneten (Gesetzsamml. S. 18), durch welches Ras Wahlverfahren vereinfacht wurde, um auch ünter schwierigen Verhhltnisfen ordnungömsßige Wahlen zů sichern. *.
Die Vorschriften über das mater iekke Wahlrecht, deren Verbe serun jetzt in Aussicht , de, ist, sind in der Verordnung vom 306. Mai 1849 über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten ur zweiten Kammer (Gesetzsamml. S. ho und den zu ihrer Ab- znderung, und ECrgängmig. erlassenen Gesetzen enthalten., Nach Artikel 115 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1560 (Gesetz. . S. 17). stehen diese Vorschriften an Stelle dez in Artikel Je
er Verfassung in AÄussicht genommenen, bi ] . ö sicht g isher nicht erlassenen Wah
Die Verordnung vom 30. Mai 1849 ist in sämtlichen, nach dem Erlaß der Verfassungsurkunde mit der Monarchie vereinigten Landes. teilen in Kraft gesetzt, so durch das interimistische Wahlgesetz vom 30. April 1851 ( efetzsamml. S. 26) in den Hohenzollernschen KUanden, durch Gesetz vom 19. März 1869 (Gesetzsamml— S. 481) im Gebiete der Erwerbungen des Jahres 1866, durch 8 2 Abs. 2 des Gefetzes vom 253. Juni 1873 (Gesetzlamml, . im . Lauenburg und durch 5 9 des Gesetzes vom 18. Februar 1891 (Gesetz. samml. 3. 11). auch in Helgoland. —ͤ
Auch die materiellen Vorschriften der Verordnung haben seit 1891 Aenderungen erfahren. Das Gesetz vom 24 Juni 1891 (Gesetz samml. S. 231) bestimmte, um den damals befürchteten un ünstigen Ein⸗ wirkungen der Staatssteuerreform auf die Abteilungs ildung vorzu⸗ beugen, daß für jede nicht zur Einkommensteuer veran gc Person an Stelle diefer Steuer ein Steuerbetrag von 396 zum Ansatz zu bringen und die Abteilungsbildung, anstatt, wie bisher, regelmäßig in den ganzen Gemeinden, zukünftig für jeden ,, besonders vorzu⸗ nehmen sei. Das Geseß vom 29. Juni 1895, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens (Hesetzsamml. S. 103), beließ es hierbei und
ieb weiter vor: . . I) daß bel der Abteilungsbildung nicht mehr nur die direkten Staafssteuern allein, sondern, ban ig f um auch dem unbeweg⸗ lichen Besitz den ihm zukominenden Einfluß bei der Abstufung des Slimmgewichts zu sichern, die von den Urwählern zu entrichtenden direkten Gemeinde, Kreis-, Bezirks, und Provinzialsteuern mit zu⸗ grunde zu legen sind; ;
daß, wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, an
deren Stelle , ö veranlagte Grund⸗, Gebäude und
werbesteuer treten soll; . 29 3) i. Urwähler, welche zu einer Staatssteuer nicht veranlagt sind, in der dritten Wählerabteilung zu wählen haben, und
4) daß, falls sich infolgedessen die auf die erste und zweite Ab⸗ teilung entfallende Gesamtsteuersumme verringert, bei der Bildung dieser Abteilungen von der ührigbleibenden Summe der ersten und der zweiten Abteilung je die Hälfte zuzurechnen ist.
Durch das Gesetz vom 2. Juli 190, betreffend Aenderung des Verfahrens für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den
ohenzollernschen Landen (Geseßsamml. S. 245), wurde ferner die een en. der in diesem Teile der Monarchie nunmehr zur Er— hebung n de oder er nf direkten Staats- und Kommimnal⸗ abgaben vorgeschrieben, während für Helgoland bereits im n vom 158. Februar 1891 die Einteilung der Urwähler in die drei Abteilungen nach der dort allein zur Hebung gelangenden Gemeindeeinkommen⸗ steuer angeordnet war.
Das Wahlsystem der Verordnung vom 39. Mai 1849 beruht auf der auch in der Verfassung (Artikel 71, 72) vorgezeich- neten Grundlage der Einteilung der Wähler nach ihren Steuer leistungen in drei Wählerabteilungen, von denen . ß . ein Brlttel der anzurechnenden Gesamtsteuersumme aller Wähler des Ein- teilungsbezirkes aufzubringen und grundsätzlich durch Entsendung gleichvieler Wahlmänner einen gleichen Einfluß auf die Wahl der Ab- geordneten auszuüben hat. Die. Wahl bei diesem System ist indirekt, das. Wahlrecht abgestuft. Die Stimmen der Urwähler kommen nur mittelbar durch den von ihnen erwählten Wahlmann — e einen auf 259 Seelen, der Bevölkerungszahl des Urwahl⸗ ezirkes — bei der Abgeordnetenwahl zur Geltung; das Stimmgewicht der Wähler bemißt sich nach der Zahl der Mitwähler, mit denen ö. ei der Wahl der Wahlmänner in einer Abteilung zu— ammen zu wählen haben. Es ist um so größer, je geringer die Zahl dieser Mitwähler ist, und, da die Zahl der Ho besteuerten naturgemäß geringer ist, als die der niedrig oder gar nicht be—⸗ steuerken, größer in jeder höheren Abteilung als in der nächst⸗ niedrigeren. Im ganzen Staate hatten nach der Wahlstatistik bei den Landtagswahlen von 1908 von insgesamt 7 682721 Ur⸗ wählern 293 402 (3, 820,0) in der J.,, 1 065 240 (13,87 9 in der II. und 6 324979 C232 69) in der III. Abteilung zu wählen. In jedem der insgesamt 29 028 Urwahlbezirke gehörten durchschnittlich 10 Ur⸗ wähler der J., 37 der II. und 217 der JIII. Abteilung an. Jeder Ur⸗ wahlbezirk hatte durchschnittlich 4, von den 137 969 Wahlmaͤnnern zu wählen. Auf sämtliche Urwähler kam an anrechnungsfähigen Steuern ein Betrag von 599 523 596, 04 M, von dem 221 527 447,43 S (36,95 oo) der L. 191710 980,57 „ (31,98 olg) der II. und 186 286 068, 04 (6 3l, 07 Mo), der 11. Abteilung zufielen. Unter den Urwählern befanden ich 3613951 nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte, für die in en Wählerlisten je 3 ( fingierte Einkommensteuer im Gesamt⸗ betrage von 10 841 853 6 zum 2 gebracht waren. Von diesen Urwaͤhlern ö 249 mit 10 428747 6 fingierter Steuer zur II. 128 709 mit 386 127 66 zur I. und S993 mit 26 979 ( zur J. Abteilung. Der durchschnittliche Gesamtsteuerbetrag eines Ur⸗ wählers betrug 7öh,03 6 in der J., 179,97 ½ in der II. und 29,45 6 in der III. Abteilung, überhaupt und ohne Rücksicht auf J 78.04 S, in den Städten 114,03 S, auf dem Lande
Abweichend von der Verfassungsurkunde regelt die Verordnung vom 30. Mai 1849 die. Vorausetzungen der aktiven Wahlberechtigung. Während in der Irn n (Artikel 70) das Recht zu wählen grund⸗ kr c an die Befähigung zum Gemeindewahlrechte geknüpft wird,
eruft 5 8 der Verordnung zum stimmberechtigten Wähler jeden
selbständigen Preußen, welcher das 24. Lebensjahr vollendet und nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte infolge rechtskräftigen richter, lichen Erkenntnisses verloren hat, in der Gemeinde, in der er seit sechs Monaten seinen 53 oder Aufenthalt hat, sofern er nicht aus öffentlichen Mitteln Armenunterstützung erhält.
Bei einer Reform des Wahlrechts auf den Grundlagen der Ver—⸗ fassung tritt daher zunächst die Frage hervor, ob zu dem verfassungs= mäßigen . der Antnüpfung des politischen Wahlrechts an das Gemeindewahlrecht zurückzukehren sein wird. Hiervon ist abzusehen, weil es an einem gleichmäßig für alle Gemeinden in, der ganzen Monarchie geregelten Gemelndewahlrechte fehlt, und keine Aussicht besteht, zu einem solchen zu gelangen.
Sollen dien in der Erklärung der Königlichen Staatsregierun vom 10. Januar 1908 (Stenogr. Ber. , ,, Sp. . in Aussicht gestellten und in der Thronrede vom 20. Oktober 199 ür eine nahe Zukunft verheißenen Aenderungen eine n ,
ortbildung des i n,, en Dreiklassenwahl⸗ v stems a, so scheidet bei der He fung der Möglichkeiten zur Durchführun 28. lans der Gedanke von vornherein aus, zu einem . erüfsständen gegliederten oder zu einem Proportionglwahlsyste m. überzugehen. Mit der Cinführüng., eines dieser Systeme würden die Grundlagen, auf denen jetzt das preußische Wahlrecht ruht, völlig verlassen. Es würde sich dabei nicht um eine Fortbildung, sondern um eine Be— seiti un des Bestehenden handeln. Daher erübrigt es sich auch, auf die denkbaren a hen, die Möglichkeiten der Einführung und die . Wirkungen solcher Systeme an dieser Stelle näher einzugehen. uch ein sogenanntes Pluralsystem, bei dem den einzelnen Wählern neben einer Grundstimme nach gewissen Merkmalen noch eine oder mehrere Zusatzstimmen gewährt werden ist von dem geltenden Dreiklassensystem in den Grundlagen verschleden. Bei diesem hat nicht der einzelne Wähler ein verschieden bewertetes Stimmrecht, . die Wählerabtellunge der er angehört, je nach der Stärke hrer Wählerzahl: jeder Wähler hat in der Gruppe, in der er wählt mit seinen Mitwählern i, Wahlrecht. Beim dagegen wird jeder Wähler nach den Votansseßungen, der Pluralität, die er erfüllt, hinfichtlich feines Stimmgewichts gegenüber seinen Mit, wählern verschieden bewertet. ; . Äehnliche Wirkungen im Gesamtergebnis, wie Lie eines Plural wahlrechts, werden e ge 2 dem geltenden Wahlsystem nach⸗ erechnet. Solche Berechnungen beruhen auf der im allgemeinen Eineßwegs zutreffenden. Vorduzsetzung. daß die an 8 schwächeren oberen Abteilungen bei der Abgebrdnetenwahl regelmäßig die erheblich zahlreicheren III. Waͤhlerabteilungen üherstimmten. Solche Fälle bilden aber, wie durch die Landtagswahlstatistik erwiesen
Mehrstimmenrecht
wird, die Ausnahme. Ein Ueberstimmen der III. Abteilung durch die beiden oberen hat im Durchschnitt des Staates nur in 17,13 99 der Urwahlbenirke stattgefunden, und selhst in Berlin, wo diese Stell ung= nahme der Wählerabteilungen gegeneinander bei weitem am häufigften in der Monarchie zu beobachten war, hat sie * nur auf die Minder ahl der Urwahlbezirke (40,31 o/o) erstreckt. Die Wahlstatistik ergibt . mit Sicherheit, daß bei der großen Mehrzahl aller . auch die abstimmenden Wähler der 1II. Abteilung in ihrer Mehrheit auf seiten der gewählten Abgeordneten gestanden haben und daß diese Wahlen Mehrheitswahlen, nicht sogenannte Minderheitswahlen
ewesen sind.
ö 6 . Theorie würde ein Pluralwahlrecht, welches imstande ware, 2 Wähler nach dem Maße seiner Bedeutung im wirt⸗ schaftlichen, geistigen und politischen Leben des Staates zu aß und sein Stimmgewicht nach diesem Werte des Wählers für Staatswesen zu bemessen, der Forderung eines gerechten und voll⸗ kommenen Wahlsystems am meisten entsprechen. An der Un⸗ möglichkeit der . objektiver Maßstäbe für die . dieses Wertes der Wähler scheitert jeder Versuch der Verwirklichung eines solchen Systems in einem Staate von den Größenabmessungen der historischen Entwicklung und der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse Preußens. Eine reichgegliederte pg, des Mehrstimmenrechts, die sich dem Aufbau der staatlichen Gesellschaft möglichst anzupassen strebt, würde niemals zu einem hefriedigenden Abschlusse gelangen können, da die Entwicklung nicht stillsteht und die Gliederung des Stimmrechts ihr zu folgen suchen müßte. Ein Mehrheit⸗ stimmenrecht mit nur wenigen, k . aber würde den gleichen Anfechtungen wie das Kla , . ane sein. Und diese Angriffe würden gegen ein solches System mit mehr Grund erhoben werden können als gegen daz Klassensystem. Das Plural⸗ wahlrecht bewertet in Wirklichkeit die Wähler nach Merkmalen verschieden, deren billige und gerechte Wirkung gegenüber dem einzelnen oft be zweifelt werden kann. Legt es das politische Uebergewicht in die 4 der höheren Wählerschichten, so kommt vermeintlich die breite Maße der Bevölkerung nicht zu ihrem Recht, ein schwach entwickeltes Plurgl= wahlrecht aber unterscheidet sich in seinen Wirkungen nicht wesentlich von einem Wahlrecht mit gleichen Stimmen. Der ausschlaggebende Einfluß und die vermittelnde Stellung zwischen den wohlhabenden und den unbemittelten Schichten der Bevölkerung, die das heutige reußische Wahlsystem dem bürgerlichen Mittelstande verleiht, lassen . in einem Mehrstimmenrecht nicht i t erhalten. Die Wir⸗ ungen der in Geltung stehenden staatlichen Pluralwahlrechte sind überdies seither noch so en. erprobt, daß es einen Schritt ins Ungewisse bedeuten würde, wollte man diesen Vorbildern unter den durchaus verschiedenartigen Verhältinssen Preußens folgen.
Hiernach wird die Durchführung der in Aussicht genommenen Reform in einer Verbesserung des bestehen den Wahl fystems unter Beibehaltung seiner wesentlichen Grund⸗ lagen zu suchen, von den Mängeln auszugehen sein, die bei seiner Anwendung gegenüber der e dn n staatlichen Entwicklung hervortreten, und erwogen werden müssen, durch welche Einrichtungen des Systems sie verschuldet werden, um danach die Mittel zur Abhilfe zu finden.
nern Vermehrung der Wählerabteilungen wird dabei nicht in Aussicht zu nehmen sein. Sie würde die ge,, , des Wahlperfahrens vergrößern und doch die reichere und vielgestaltigere Entwicklung des Frwerbslebens in neuerer Zeit nicht zutreffend er⸗ fassen. Bel der Einrichtung eines Vierklassen ystems insbesondere würde die Folge nicht eine en . eine Verminderung des Einflusses der minderbemittelten Wählerschichten sein, da die Ange⸗ . der jetzigen III. Abteilung mit nur etwa e der Gesamt⸗ ,, ,, im wesentlichen auf die zukünftige vierte Abteilung beschränkt bleiben. Das würde zu einer Entwicklung des Systems in plutokratischer . führen. Dies kann nicht erwünscht sein.
Ueber die irkungen des bestehenden Dreiklassen⸗
wahlrechts in dieser Richtung ist zu bemerken:
Selbst in Berlin überstieg nach der Wahlstgtistik von 1908 das durchschnittliche staatssteuerpflichtige Einkommen, mit dem die . Leistungsfähigkeit der Wähler im allgemeinen am richtigsten erfaßt wird, bei den Wählern der 1I. Abteilung in mehr als der Hälfte der Urwahlbezirke nicht den Betrag von 3300 4A, in mehr als der Urwahlbezirke nicht 6600 . In der Mehrzahl der Urwahlbezirke des ahn Staates betrug dieses Durchschnittseinkommen e über
800 0 234 dem Lande nicht über 1500 M und in den Städten nur wenig äber 70 410. In aller ländlichen Urwahlbezirke erreichte es nicht die o von 2100 416, in 4 der städtischen nicht 4500 „, und mit 3300 e Jahreseinkommen wird bereits der Höchstbetrag des durchnittlichen Einkommens der Wähler 1I. Abteilung in erheblich mehr als J aller Urwahlbezirke des Staates erreicht.
Die höchste Ge samtsteuerleistung der Wähler III. Ab⸗ teilung stieg in weit mehr als der Hälfte aller Urwahlbezirke (6 111) nicht über 75 „, in mebr als der Urwahlbezirke (21 859) nicht über 130 , die der Wähler 11. Abteilung in mehr als der
älfte der Urwahlbenirke (14706 nicht über 250 , in mehr als
der Urwahlbezirke (22 951) nicht über 500 S6. Diese Gesamt⸗ . entsprechen einer Höhe des Einkommens von — nach der obigen Reihen olg — böchstens 1800, 3000, 3609 und 60065 M. Wabler mit höchstens 6000 ς Einkommen beherrschen danach mehr als 4 aller I., solche mit höchstens 3000 mehr als ; aller III. , und 3600 6 Einkommen genügten in mehr als der Hälfte aller Urwahlbezirke schon, um an der Spitze der II. Abteilung zu stehen. In der III. Abteilung überstzeg in weit mehr als der Hälfte der Urwahlbezirke das hierzu nötige Einkommen mit 1800 nicht den Jahresbetrag des Verdienstes, den gelernte K 37 irn . ,,. 24 haben, und in fast
aller Urwahlbezirke genügte dieses Einkommen au— on 1 . e , der II. ö 23 us diesen Feststellungen ergibt sich, daß die vielfachen Angriffe
auf das bestehende Wahlsystem wegen plutokratischer r. ö auf der Verallgemeinerung von Ausnghmeerscheinungen beruhen, ie fin die Gesamtwirkung ohne, wesentliche Beheutun sind. Sie machen sich bennerkbar besönders in den einzelnen kern lber ga, seitdem der dn, ,, irg fahren i oher Steuerleistungen einzelner
ähler durch die Ginführung der bteilungsbildung nach Urwahl⸗ bezirken auf deren örtliche Grenzen beschränkt worden sst.
Diese Finrichtung hat auch die oberen Wählerabteilungen tr der Entwicklung ungewöhnlich großer Einkommen, Vermögen un Steuerleistungen, welche das Wi chaftsleben der letzten . mit sich gebracht hat, jetzt für die Wähler leichter .. n,. als in . Zeiten. In dieser Tatfache findet allerdings guch die erhebliche 83 der wirtschaftlichen Lage der arbeitenden Klassen, die sich in derselben Zeit vollzogen hat, ihren sichtbaren Ausdrug. Es umfaßte die J. Wählerabteilung 1665 nur 255 6g, 1906. 36 Mo, die II. Abteilung 1858. 86 o, 1903: 13387 0, die III. Abteilung 1888. 88,39 oo, 1908: 82,31 /e der Urwähler. =
Der starke Anteil der III. Abteilung an der gesamten Wählerzahl hat zu der Annahme geführt, daß das r, stem die breite Masse der Bevölkerung von wirkfamem Einfluß auf bie Wahlen ausschließe. Daß in Wirkliche st die Wahlmänner der III. Abteilung nur in einer kleinen Minderzahl der Fälle bei den Abgeordnetenwahlen von den Wahlmännern der beiden anderen Abteilungen überstimmt werden, sst berelts dargetan. Die Wahlstatistik erweist ferner, daß die sberwiegende Anjahl der Abgeordneten mit Mehrheiten der Stimmen aller drei . gemählt worden ist. Ven den 443 Mitgliedern des Hauscz haben 45 im Jahre io die Mehrheit der Wahlmännerstimmen ber II. Abteilung, 56 die der II. erhalten. 271 Abgeordnete vereinigten neben mehr alg J der Wahlmännerstimmen der beiden oberen! Ab! teilungen, die ihnen lein schon den Sieg ge herr haben würden größtentellz auch die Mehrheit der Wahlmänner stimmen der iI. A, eilung auf sich. Unter ihnen befinden sich überhaupt nur 24, be denen dies nicht der Fall war, und unter biesen nur 8, die weniger 4 ö 5 u e , . ; n. Abteilung erhalten haben.
iese Fälle sind n 1 er als die ei . 23 ,. , e, der, e einer umgekehrten Stellun Stimmen der J. oder der JI. A
ern amber, bei der eg auf dle teilung an sich nicht mehr ange—=