1910 / 31 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 05 Feb 1910 18:00:01 GMT) scan diff

kommen wäre, weil die der beiden anderen Abteilungen allein schon den Ausschlag hätten geben können.

Vor der Beweiskraft der tatsächlichen Wirkungen des Wahl⸗ systems hält diefe Annahme fonach eben sowenig stand, wie die früher oft vertretene Ansicht, daß das Wablsystem die Sozialdemokratie als

die vermeintliche Vertreterin der breiten Bevölkerungsmassen dom Eintritt in das Abgeordnetenhaus ausschlösse. Wenn nicht, unberücksichtigt bleibt, daß die Sozialdemokratie iber haupt nur in einer kleinen Zahl von Wahlbezirken Stimmen⸗

mengen aufgebracht hat, die für die Wahlentscheidung ernstlich ins Gewicht fallen konnten und nicht nur Zählstimmen waren, und daß sie regelmäßig ohne Wahlbündnisse den Wahlkampf zu bestehen hat, so erschienen ihre Erfolge bel den Wahlen nicht ungünstiger als die der bürgerlichen Parteien, wo diese allein auf die eigene Stärke angewiesen sind. Uecberhaupt lehrt die Geschichte der Zusammen⸗ seßzung des Hauses der Abgeordneten (zu vergleichen Handbuch des Abd d. S. 243 ff). daß unter dem bestebenden Wahlsystem jede starke Strömung, die weike Volksschichten tief bewegt, im Laufe der Zeit zur Geltung und zur Vertretung gelangt ist und in der Stellung. nahme und in der Stärke der Parteien auch ihren Ausdruck ge⸗ funden hat. . „Gleichwobl weist es im einzelnen erhebliche Män gel auf, deren Beseitigung dringend erforderlich ist. Sie sind eine Folge der Ein⸗ teilung der Wähler bteilungen nach dem alleinigen Maßstabe der Steuerleistungen und den indirekten Wahl. Auf der Bildung ungewöhnlich großer Vermögen und Ein⸗ kommen beruht es hauptsachlich, daß in fast einem Siebentel sämt⸗ licher Urwahlbezirke bei den Landtagswahlen von 1508 die J. und I,. Wählerabteilung nur mit einem Yder zwei Wählern besetzt war. Nicht nur auf dein platten Lande, sondern auch in mehr als 1100 der rund 1209 städtischen Urwahlbezirke. Diefe so— genannten Einer⸗“ und Zweier ⸗Abteilungen“, bei denen die Wahl zur Ernennung Ter Wablmänner durch den einzigen Wähler oder zum Gegenstand einer Zufallsentscheidung durch das Los bei auseinandergehender Abftimmung der zwei. Abteilungswähler wird, bilden das Ziel fortgefetzter Angriffe, denen die Berechtigung nicht ab⸗ gesprochen werden kann. Diese regelwidrige Erscheinung muß beseitigt oder für das Gesamtergebnis der Wahl unschäͤdlich gemacht werden, um so mehr, als von der fortschreitenden wirtschaftlichen Entwicklung eine Steigerung dieses Mangels im Laufe der Zeit zu befürchten ist. Er läßt sich auch durch Rückkehr zur Drittelung der Steuerleistungen in den ganzen Gemeinden nicht vollkommen beseitigen, weil hierbei häufig doch zur sogenannten abgesonderten Abteilungsbildung in den engeren Wahlbezirken geschritten werden muß, innerhalb deren kein Angehöriger einer der oberen Abteilungen nach der allgemeinen Ab⸗ teilungsliste seinen Wohnsiß oder Aufenthalt hat. Auch bersagt dieses Abhilfemittel vielfach in kleinen Gemeinden und in den aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten Urwahlbezirken, in denen die bezirks⸗ weise Abteilungsbildung nicht zu entbehren ist Diese sogenannte Bezirksdrittelung hat andererseits die Folge gehabt, daß oft die Steuerleistungen und die soziale Stellung der Wähler paralleler Abteilungen in benachbarten Urwahl“ bezirken, selbst in derselben Gemeinde, außerordentlich große Verschiedenheiten aufweifen. In fast 1700 Urwahlbezirken' war 1908 die 1. Abteilung erst Wählern mit einer Gesamtsteuerleistung von mindestens 2000 4, in ebensovielen aber schon mit wenig über 0 Steuern zugänglich. In Berlin gab es einen Urwahlbezirk, in dem der erste Wähler der III. Abteilung, neun Urwahlbezirke, in denen die ersten Wähler der II. Abteilung über 30 9006 M

Steuern zahlten, andererseits einige Hundert Urwahlbeirke, n denen schon eine Steuerleistung von Lber 100 bis 1235 genügte, um in die 1J. Abteilung zu gelangen.

Aehnliche schroffe Unterschiede von Urwahlbezirk zu Urwahlbezirk kommen auch in einer Reihe anderer Bezirke vor. Solche Ungleichmäßiqkeiten lasfen sich dadurch beseitigen, daß Steuerleistungen einzelner . über eine gewisse Höhe hinaus, bei der Abteilungsbildung nicht mehr angerechnet werden. Ihnen durch die Festsetzung bestimmter oder durchschnittlicher Steuer oder Ein⸗ kommenssätze für die Abteilungsgrenzen entgegenzutreten, ist bei der Verschiedenheit der Verhältniffe in Stadt und Land, und in den ver⸗ schiedenen Teilen der Monarchie, nicht angãngig.

Nicht allein durch die unregelmäßige Abteilungsbildung, die von

ungewöhnlich hohen Steuerleistungen einzelner Urwähler beeinflußt wird, sondern durch die Einseitigkeit des Steuermaß⸗ stabes überhaupt werden zuweilen sozial und geistig hoch⸗ stehende Wähler in die II.. Abteilung gedrängt, wo ihre Stimme nicht genügend zur Geltung kommt. Sollen ihrer Bildung. Einsicht und Erfahrung nach hochstehende und ver⸗

möge ihres Staatsbewußtfeins befonders zur wirksamen Einfluß⸗ nahme auf die Wahlen berufene Wäbler aus den unteren Abteilungen emporgehoben und regelmäßig in die Wahlkörper übergeführt werden, in denen ihre Beteiligung an der Wahl den staatlichen Interessen am meisten entspricht und ihre Stimme nicht in der Masse verschwindet, so wird man dazu schreilen müssen, diese Wählergruppen nag anderen, sie unmittelbar erfafsenden Merkmalen aufsteigen zu lassen. Als solche Merkmale bieten sich höhere Bildung, gereiftere Erfahrung im Lebenz. berufe und verdienstvolle Tätigkeit im öffentlichen Leben dar. Sie werden dem Steuermaßstabe zur Seite zu stellen sein, wenn der Aug= breitung der Bildung, des politischen Verständnisses und erstarkten staatlichen Verantwortlichteitsgefühls Rechnung getragen und gerecht⸗ fertigten Klagen über eine oft unbillige und erbitternde Gruppierung der Wähler durch den einseitigen Maßstah der Steuern der Boden entzogen werden soll. Dabei wird das Aufsteigen in die höheren Ab⸗ teilungen von der Erfüllung gewisser weiterer Voraugsetzungen ab⸗ hängig zu machen sein, durch welche die aufsteigenden Wähler an die Seile ihrer neuen Mitwähler gestellt werden? Imnmee dn wird es ge en, mige wenige, umfassende Sruppen von Merkmalen für das Aufsteigen zu bestimmen, weil beim Abteilungswahlrechte nur Per⸗ sonenmehrheiten, die Wähler der ganzen benen zusammen, in Betracht kommen, und weil vermieden werden muß, in den Fehler nicht durchführbarer Individualisierung zu verfallen. ö

Die indirekte Wahl hat sch überlebt. Die Wahlmänner werden meist von vornherein verpflichtet, für einen schon aufgestellten Kandidaten bei der Abgeordnetenwahl zu stimmen, und baraufhin Kehl. In städtischen und industriellen Bezirken mit entwickelten Verkehrsverbindungen empfindet man die Erleichterungen, welche die indirekte Wahl den einzelnen Wählern bei Stich⸗, Nach und Ersatz⸗ wahlen schafft, kaum mehr als erwünschte Vorzüge des bestebenden Wahlsystems. In ländlichen Bezirken ist oft die Wahl der Wahlmänner mit der Aufstellung der Kandidaten für diese Wahlen schon, jedermann. erkennbar entschieden, weil enge örtliche, per= sönliche und wirtschaftliche Beziehungen den aufgestellten Kandidaten von vornherein die Mehrbeit sichern. Besonderz hierauf beruht die auffällig schwache Beteiligung an den Wahlen auf dem Lande, die auch bei der Landtagswahl im Jahre 15965 hervorgetreten ist, wie wohl sich die Wahlbeteiligung im Gesamtdurchschnitt des Staats bedeutend gehoben hat. In dieser hie Wahlbeteiligung ungünstig beeinflüssenden Wirkung der indirekten Wahl wird ein welle licher Mangel des Systems nicht derkannt werden dürfen, denn sie läßt in der großen Menge der Wahlerschaft lebendige Anteilnahme sn der Entwicklung des Staats und BVerständnis für staat. liche Bedürfnisse und Notwendigkeiten nicht erwachen und auf⸗ kommen. Eine der fortschreitenden Entwicklung der Verhältnisse sich anhassende organische Fortbildung des Wablspstems wird daher an diesem ernsten Mangel nicht borüberschreilen können. Die Vorschriften über die indirekte Wahl stammen aus vergangener Zeit, in der auf die heutige Entwicklung der Verkehrsverhältnisse mit ihren die all gemeine Wahlbete ligung erleichternden Wirkungen und auf eine weitgehende Verbreitung Politischer Interessen auch in den meisten ländlichen Gegenden, Die es gestattet, die Äuswahl der Abgeordneten unmittelbar in die Hand der Wähler zu legen, noch nicht gerechnet wurde, Man wird dieser Entwicklung folgen und ihren gesunden Fortschritt durch Anpassung des Wahlssystems zu fördern fuchen müffen.

Nach diesen Gesichtspunkten

st der Ent fgestellt. Er laßt die Voraussetzungen des allen .

und des passiwven Wahlrechts im

Abgeordneten

wesentlichen unberührt G65 1 bis 3), beseitigt die indirekte Wahl durch den Uebergang zur unmittelbaren Wahl der Abgeordneten durch die stimmberechtigten Wähler jedes Wahlbezirks (5 4), die sich

in Stimmbesirken (6 5) voll tehen soll. Der Grundgedanke dez bisherigen Wahlsystems, die Dreiteilung der Wähler, wird bei- behalten (55 6 bis 117. Die Grundlage der Abteilungsbildung bleibt die Drittelung nach Steuerleistungen, die aber dem einzelnen Wähler nur bis zum Höchstbetrage von 5009 4A

angerechnet werden (5 6 Abs. 2). Nach besonderen Merkmalen der Bildung, der Einsicht und der Erfahrung steigen die in den 836 bis 10 . Wählergruppen aus den Abteilungen, denen ihre Steuerleistung sie zuweist, in höhere auf. Die Listenaufstellung (S8§ 12, 13) und das Wahlverfahren (868 14.) werden vereinfacht, wobei insbesondere auf möglichste Erleichterung der Teilnahme der Wähler an der Wahl bedacht genommen ist. Das Gleichgewicht des Einflusses der drei Abteilungen auf das Wahlergebnig wird durch eine besondere Stimmenzählungs. und Berechnungsart gesichert G2I). Die Stimmabgabe zu Protokoll wird beibehalten 8 16 Abs. ).

Wie bisher die Verordnung vom 30. Mai 1849 und ihre Ab- änderungs⸗ und Ergänzungsgesetze nach Artie 115 der Verfasfungs.« urkunde unter dem Schutz verfassungsrechtlicher Vorschriflen standen, soll das neue Gesetz an Stelle der Verfassungsartikel treten, die es in wesentlichen Punkten andert und im ganzen zu ersetzen geeignet ist. Im Artikel ] wird deshalb bestimmt, daß' die Artikel 79. 71, 72, 74 Abs. 1, der Verfassungsurkunde aufgehoben werden, im Artikel IJ, daß die folgenden Paragraphen des Entwurfs an ihre Stelle treten. Nach Artikel 117 des Entwurfs soll der Artikel 115 der Verfassungsurkunde außer Kraft treten. Artikel J regelt den Beginn der Wirksamkeit des neuen Gesetzes, welches bei den nächsten Allgemeinen Wahlen zum Hause der Abgeordneten zuerst in Anwendung kommen soll.

Im einzelnen ist zu den Vorschriften des Entwurfs folgendes zu

bemerken: Zu §5 1 bis 3. Die 1, 2, 3 des Entwurfs regeln das Recht, zum Hause der zu wählen und gewählt zu werden, daz aktive und das passibe Wahlrecht. Sie stimmen sachlich mit den bisherigen Vor= schriften im wesentlichen überein, sind aber in der Form der Sprache der heutigen Gesetzgebung angepaßt. Stimm berechtigter Wähler ist nach 8 8 der Verordnung vom 30. Mai 1849 in Verbindung mit Artikel 15 der Verfassungs⸗ urkunde jeder selbstãndige Preuße, welcher das 24. Lebensjahr vollendet und nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte infolge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses verloren hat, in der Gemeinde, worin er seit sechs Monaten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, sofern er nicht aus öffentlichen Mitteln Armenunterstützung erhält. Jeder Urwähler darf, auch im Falle mehrfachen Wohnsitzes, nur in einer Gemeinde die Wahlberechtigung auzühen (Artikel 70 Abs. 2 der Ver⸗ fassungsurkunde). Der Kreig der hiernach aktiv Wahlberechtigten hat eine Einschränkung durch 5 49 Abf. 1 de Reichsmilitargefetzes dom 2. Mai 1874 (Reichsgefetzbll. S. 45) erfahren, nach welchem für die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme der Militärbeamten, die Berechtigung zum Wählen in betreff der Reichg⸗ vertretung und der einzelnen Landesvertretungen ruht. Die gleiche Beschränkung gilt für die Aged tig der Kaiserlichen Marine und der Schutztruppen. Nach 5 31 Rr. 4 des Reichs strafgesetzbuchs bewirkt ferner die Aberkennung der bürgerlichen Chrenrecht? die Un⸗ fähigkeit, während der im Urteile bestimmten Zeit in öffentlichen Än= gelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden. Für die Auslegung des Begriffs der Selbständigkeit“ im Sinne des § 8 der Verordnung vom 30. Mai 1849 sind die Be—⸗

kanntmachung des Staatsminifteriumz vom 19. Dejember 1848 Ministerialblatt f. d. gef. innere Verwaltung S. 361 ff. und der Runderlaß des Ministers des Innern vom z. Dezember 1848 (a. a. D. S. 362 ff.) grundlegend gewesen, denen die Handhabung

des § 8 a. 4. O. bei den Wahlpruͤfungen in gleichmäßiger Uebung gefolgt ist. Danach darf wegen mangelnder Selbständigkeit niemand don der Teilnahme am Wählen auggeschloffen werden, bon dem nicht festfteht, daß er sich infolge richterlicher Anordnung nicht in der Lage befindet, über seine Person und über fein Eigentum zu verfügen.

Der Entwurf regelt die Gründe des Ausschlusses aus diesem Gesichtspunkt im 5 2 zu Nr. 1 und 2. Auf die Aufname einer ent— sprechenden Vorschrift hinsichtlich der zur gerichtlichen Haft gebrachten Personen ist verzichtet, weil sie praftisch bedeutungslos erscheint. Es würde anderenfalls auch über gewisse weitere Kreise von Personen, die im Rechte zur Verfügung über ihre Perfon obrigkeitlich beschränkt sind elle hi inne, Insassen der Arbeltshäuser u a3), Bestimmung zu treffen und die Zahl und Art der Ausschließungsgründe zu erweitern gewesen sein, wan d der Entwurf jede Beschrankung der bisherigen ile miret der Wahberechtigung zu bermesben bestrebt ist.

Aus diesem Grunde ist auch davon abgesehen, das in der Ver. ordnung vom 30. Mai 1819 auf 24 Jahre festgesetzte Alter der

ahlfähigkeit nach dem Vorgange des Artikel 70 der Verfassungt⸗ urkunde auf das vollendete fünfundzwanzigste Lebengjahr zu erhöhen, wiewohl die Bedenken, die sich gegen bie Beibehaltung des vierund? zwanzigsten Lebengjahres im Hinblick auf die ungünstigere Behandlung der ihrer militärischen Dienstpflicht genügenden Mannschaften gegen- über den militärfreien Wählern diefes Alters ergeben, durch die Einführung der zweijährigen Militärdienstzeit nicht vollständig be⸗ hoben sind.

Als »Armenunterstützung im Sinne des 5 8 der Ver⸗ ordnung vom 30. Mai 1849 gelten Unterstützungen, die dem Wahl⸗ berechtigten oder seinen unterhaltungsberechligten Angehörigen zur Erhaltung von Leben und Gesundheir aus off entlichen Armenmitteln auf Grund der gesetzlichen Pflicht zur Armenpflege gewährt werden. G ff. des Reichsgesetzes uber den Unterstũtzung3wohnfitz, § 1 dez Ausführungsgesetzes vom 8. März 1871, Gesetßze nber die sogenannte

In Zukunft soll der Empfang der im

en,. gern., 5 2 Abf. 2 unter Rr. I big 3 des Entwurfs aufgezählten deistu soweit sie nach dem bisherigen Recht als Lim en l eber n ell * sehen waren, entsprechend der im Reichsgesetze vom 15. März 1999 Reichsgesetzbl. S. 319) getroffenen Regelung, nicht mehr den ö des Rechts zur Ausübung der Wahlberechtigung zur Folge aben. ö Wählbar zum Abgeordneten ist nach 5 29 der Ve bom 30. Mai 1849 jeder Preuße, der das 2 ler id ng endet, den Vollbesitz der buͤrgerlichen Rechte nicht verloren hat und bereils ein Jahr lang dem preußischen Staatz verbande angehört Mitglieder des Haufez der Abgeordneten dürfen nach Artikel 78 Abs. 4 der Verfassungsurkunde nicht sein die Mitglieder des Herren. hauses und nach Artikel 74 Abs. 3 ber Verfa ssungtzurkunde n der Fassung des Gesetzeg dem A. März 15ö2 (Gesetzs amm. 8! 277 der Präsident und die Mitglieder der berrechnungslammer Von der Wählbarkeit gausgeschloffen sind mit dem Ver. luste der bürgerlichen Ehrenrechte bestrafte Personen während der Dauer des Verlustes (8 34 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs) Int. mündigte und Bevormundete, sowie im Konkm se bie . Personen Da es nicht folgerecht erscheint, die Anfordernngen für die Wahl. arkeit geringer zu bemessen, als die an die ektive Wahlberechtsgung zu stellenden, aft der Entwurf die Gründe dez §5 2 für die lug leßung don der Wahlfähigkeit allgemein auch als Gründe des Ausschlusfes von der Wählbarkeit gelten. Gg wird keinem Bedenken unterliegen, daß hierdurch, abweichend vom bisherigen Rechts zustand Empyfanger von Armenunterstũtzungen, soweit ihnen die ati Wahl. ö. mangelt, für die Zukunft auch die Waͤhlbarkeit, die ne

graktisch ohnehin für sie ohne Bedeutung ewesen ist, ni h = e . gg st, nicht mehr be

Der § 4 beseitigt di . er eseitigt die mültelbare Wabl der Abgeordneten dur Wahl manner und beruft die stimmberechtigten . des . ezirks zur unmittelbaren Wahl der Abgeordneten.

m diese für eine lebendiger Anteilnahme der Bevölkerung an

den Wahlen entscheidende Aenderung durchzufsih ieten si ĩ 83 g gzuführen, bieten sich drei

r „2

ter für jede der

I) die Wahl je bes abteilungen na un Landgemeinder

27) die

r Wãaͤhler / .

t

ahl? 2 191

und jeder die Zuteilung der Wahlmänner ganzen Landtagswahlbezi 3) die im teilungen durch der Zu l. Ge

Abteilungen, auch wo werden konnen. Das erkennbarer gemeinsamer Tatigkeit der nach diese virksam erweis rde die Volksvertretung nicht in glei

Auch steht die Wahl abteilungen in unlösbarem des Artikel 83 der Verfass tretern des ganzen Volkes be Me 1 1u ssemn Vertreter müssen berechtigt bleiben.

Die Einrichtung der dandtagswahlbezirke wenigstens je drei Abgeordneten Teilen der Monarchie die Grer daß bei der Bildung dieser Bez gleichartiger und auf den Aus die notwendige Rücksicht nic

** * . ᷑.11 auch alle Schichten

1

für die Wahl den 1 2 ö

hängenden neuen Wahlbe; Staatswesens verwach

Ziel der Verfassung mit Fo

aus einzelnen oder mehreren benachk

zu bildender Wahlbezirke, welche die dauernde einmal eingerichtet, unverrückbare Grundlage des

sollen (Artikel 89). ö Zu 2. Der zweite Weg führt zu

9 ** Wahl ystems.

welche in den einzelnen Seite der Minderheit stehen, für das Gese netenwahl nicht zur Geltung kommen, um ]

Zu 3. Soll diesem Mangel abgeholfen, der Wahl in der gesamten Wäͤhlerschaft erweck auch die Aushreitung des politischen Verstãndnf gefördert werden, so erweist sich nur der ritte, Weg der unmittelbaren Wahl ber Ab

ganzen Landtagswahlbezirke als g m , m.

ißige Gleichgewicht des Einflusse— er beo] ö 8 mäßige Gleichgewicht des Cinflusfeß der dre Wãahlerabteil un das Wahlergebnis durch die Art der Stimmen zahlung und der A wägung der Stimmenanteile, die auf jeden Kandibaten in der Waͤhlerabteilung des Wahlbezirks gefallen si ö ten

d, aufrecht

in Erde dor de . 4 fre werden, worüber der 8 21 die näheren Vorschriften

des Entwurf enthält. ö Zu 55. .

Die Durchführung der Wall erfordert, wie bisher, die Ginrichtun engerer etlicher Stimmbezirk. Jede Gememmde . bezirk sollen nach 3 5 des Entwurfes in der Renn lich bilden. Doch sollen kleine Gemeinde anderen zu zusammengesetz Sti zereinigꝗ zroße Stimmhezirke geteilt . n gen ge n, n, ane bangen und abgerundet werden. Gie dur en nicht n. niger 1 00 ur h 500 Ginm 2. . . Bain , ug fel 500 Ginwobner nach der letzten allgemen

Mit der Bestiimnmung der unteren G e ver Meänsrferungs dr schließt sich der Entwurf an die bio bergen Je en Tedolle Die Felt haltung dieser Grenze ist geboten, weil die 8 imm ke nn. nicht n als Abstimmmungsbezirke, fondern auch als Grundlage N Abteilungsbildung (88 6 fl. des Entwurfs) dienen sollen M

und jed 1 2 9 degel einen solchen n

en und Gutsbezirke M

Erhöhung der oberen Grenze der Glnwohnerzabl bis ö 3600 wird, was vornehmlich für die großen Städte und voll reichen industriellen Gemeinden erheblich ing Gewicht fall

die Beschaffung der notwendigen Wahlräume und die Gewinnun des Personals für die Wahlvorstände (85 8, 16 des Entwurfs) er leichtern. In beiden Bestebungen haben sich unter den bisherigt Verschriften, die die Höchstzahl der Einwohner e Urwah auf. 1749 Seelen bemaßen, in den gedachten Gemeinden er Schwierigkeiten ergeben, denen durch S II a der Verordnun/ 39 Mai 1819 in der Fassung deg Gesetzeg vom 28. (Gesetzsamml. S. 318) nicht abgeholfen ist.

Vie Vergrößerung der Stimmbezirke in volkreichen Gemeinden wird es auch erleichtern, bei ihrer Abgrenzung auf die Jusammenfassun von Angehörigen aller in der Gemeinde porbandenen soylalen Schichten in jedem Stimmbezirke mehr bedacht zu sein, als bieber möglich won und die bisherigen Ungleichheiten in der wirtschaftlichen und on g Lage der Wahler all Abteilungen in benachbarten Stimmbencl⸗ zu verringern.

n In den dünnbevdlkerten Ge

Bildung der Stimmbenrke in auf die Teilnahme an der ede 3 bilden müssen. bleiben zwer mäßig der

neg nes

J

16 Juni 1

zusamm

genden deg vlatten Landeg wien bisheriger Größe aus Rücksicht! Wahl auch weiterhin

ber

die

2 ar Vie näheren Anordnungen dar

Wahlordnung (8 27 des Entwurfs] ene e balten. Andererseitß kann auf die im Entwurfe dorge chi ag Mindestgroße der Stimmbenirke als der räumlichen Grundl n der Abkeilunggbildung nicht verzichtet werden. Ein Herabge unter die Mindestzabl von 750 Ginw. eine

; destzg ohnern würde zu ein ung trächtlichen Verschärfung der Ungleichbeiten der sozlalen Schicht

1 ng lie S0 gti * Wäaͤhler gleicher Abteilungen von Stimmbentrk zu Stimmbe

führen.

Zu §S§ 6 bis 11. 2Vin⸗ Durch die g 6 bi n erfahren die Vorschriften über die 91

teilung der Wähler in die dre Wählerabteilungen we liche Um gestaltungen. Die Grundlage für die Abgrenzung n Abteilungen soll zwar auch in Zukunft die Breiteilung der Wa en nach dem Maßstabe ihrer Steuerleistungen bilden (35 6, 7. w, i. Maßstabe des Besitzeß werden aben andere Merkmale, namlich böherer Bildung, derdienstvoller Wirksamkeit im öffentlichen * , und reiferer, durch langjährige praktische Tatigkeit begründeter fahrung zur Seite gestellt, nach denen den beren Abteil un e un stimmte Wählergruppen zugewiesen werden sollen. Bei der Ginte gh nach der Steuerlesftung allein vürden sie keine Ginreihung fing welche ihrer Bedeutung im Volksleben und dem Werte ihrer ght

samen Anteilnahme an den Angelegenheiten des Staats entst G5 8 bis 19). erirken⸗/ Die Abteilunggbildung soll, wie bieber in ugʒah lte nn

so zukünftig in den Stimmbesirken geschehen. Dlese Benken

ö ! - 1 26 Gese 4 lung hat, seitdem sie durch die Gesetze hom 24. Juni 1891 * 569 samml. S. 231) und vom 29. Jun 1893 (Gesetzsamml— bende eingeführt worden ) das, ausschlagde ne

ist, viel dazu

; beigetragen Gewicht bei den Wahlen

5 9 1 des Mittelstandes zu leg h

in die Hand

; Wahle wil de 90 Wäbler, deren durchschniit lichen Ginkommen jwischen 1 wahl. ob00 4M betragt, beherrschen den größten Teil der heutigen nen bezirke. Die

Räckkehr zur Drittelung der Steuern in den en Gemeinden würde 2 geen, er Wählerrahlen ede n stanhe. oberen Abteilungen zur Folge haben und Wähler der ,. aul⸗ schichten teilweise in die eritle Abtellung verschieben, wo sie n reichend zur Geltung kommen würden.

(Schluß in der Dritten Beilage.)