Dritte Beilage
zum Deutschen Neichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
a 34.
(Schluß aus der Zweiten Beilage.)
Die Rückkehr zur Gemeindedrittelung kann übrigens guch in Verbindung 1. . Vorschrift, des Entwurfs nicht empfohlen werden, nach welcher die Gesamtsteuern eines Wãhlers in Zukunft bei der Abteilungsbildung nur noch bis zum Föchsthetrage, von 5000 ς in Anrechnung kommen sollen. Diese Maximierung“ der Steuern (8 6 Abf. 2) kann nur die unbilligen Wirkungen bekämpfen, die außerordentlich hohe Steuerleistungen einzelner Wähler in manchen Unpahlbezirken jeKzt häufig auf die Abteilungszugehörigkeit ihrer Mit- wähler äußern. In den ganzen Gemeinden, namentlich in den sehr reichen, die hauptfächlich in Betracht kommen, würde bei der Ge⸗ meindedrittelung die „antiplutokratische Wirkung der Maximierung gering sein. ; ;
2 Maximierungssatz von 5000 Gesamtsteuer betrifft im n , etwa 13 900 Wähler (— 1,9 Mo, die sich auf rund 3600 der bisherigen Urwahlbezirke (etwa ) verteilen, nicht allein auf städtische, sondern auch auf ländliche. Der Satz entspricht regel= mäßig einen einkommensteuerpflichtigen Einkommen von 40 090 bis 42 S060 Ms, da durchschnittlich in hoh M Gesamtsteuern der Betrag von 1415 960 Stagtseinkommensteuer enthalten ist. Die Maximierung wird danach hauptsächlich den Übermäßigen 9 ausschalten, den bei der Wahleinteilung die Steuerleistungen der Millionäre! auf das Wahlrecht ihrer Mitwähler ausüben können, Sie wird im allgemeinen aber doch nur ein mäßiges Aufrücken von Wählern der JI. und III. Ab- teilung in die J. und 1I. zur Folge haben. K
Diese Maßregel ist in anderem Jusammenhange schon bei früheren Aenderungen der Wahlvorschriften (1891, 1895) erwogen. Sie ö. wo, sie in einer größeren Anzahl von Stimmbezirken derselben Ge— meinde wirksam wird, beträchtlich zur Milderung der Ungleichheiten beitragen, die sich ohne sie in der wirtschaftlichen und sozialen Stellung der Wähler gleicher Abteilungen von Stimmbezirk u Stimmbezirk zeigen. Zur Milderung dieser Ungleichmäßigkeiten ist zwar schon die in Aussicht genommene Vergrößerung der Stimm⸗ bezirke auf 3509 Einwohner, wie bereits bemerkt, ein Mittel; dessen
irkung in dieser Richtung allein wird aber nur sehr gering sein.
Der Abf. 3 des F 6 entspricht dem 8 20a des m , n,, gesetzes in der Fassung des Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 25. Mai 85 . S. 549). Den nach S8 19. 20 des Einkommen⸗ ,
en Wählern wer virkl =
anlaglen oder freigeste Steuerbeträge n . der
rermäßigungen oder Befreiungen angerechnet. K ihc des . 6 ö. dem bisherigen Rechte G 10 der Verordnung, vom 36. Magi 1849, 58 1, 3, 4 des Gesetzes vom 29. Juni 1893 Gesetzsamml. S. oh 10 des Gesetzes vom 18. , , nn. S. 11], Gesetz vom 2. Juli 1900 esetzsamml. S. 2459.
lbhef ; den 57 ist die Vorschrift des 5 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1893 nicht, wieder mit, aufgenommen. Sie verordnete, daß Wähler, welche zu einer Staatssteuer nicht veranlagt sind, in der dritten Abteilung wählen, und schrieb eine Berichtigung der Grenze jzwischen der 1. und 11. Abteilung für den Fall vor, daß infolge der Ueberführung solcher staatlich nicht veranlagten Wähler aus den oberen Abteilungen in die III. sich die uf jene beiden Abteilungen entfallende ö verringern sollte. Diese Vorschrift hat praktisch nur eine geri g, Bedeutung gewonnen. ie betraf im Jahre 1908 im ganzen Staatsgebiete z. B. nur S560 Wähler. Sie, hat aber stets den listenaufstellenden Behörden Schwierigkeiten bei der . bereitet und zu Irrtümern ge= führt, Es empfiehlt sich, die Vorschrift zu beseitigen, um fo mehr als die Steuerleistungen für die Ab renzung der A kunft nicht mehr allein entscheidend fein werden. .
Durch welche anderweite Einreihung bestimmter Wählergruppen diese Abgrenzung nach Steuerdrttteln in Zukunft durchbrochen werden soll, wird in den S5§ 8, 9, 10 des Entwurfs
elt. ; ö ; eren, §z 3 will abgeschlossene Hochschulbildung, Mitgliedschaft im Reichs- und Landtag, ehrenamkliche Tätigkeit in den Selbstver— waltungsheschlußbehörden und in, den Verwaltung körberschaften der höheren Kommunalverbände sowie Off ier dienst im Heer und in der Marine als Merkmale fi das Aufsteigen angesehen ö Wähler mit solchen Merkmalen follen aus der, l oder 111 Abteilung der nächsthöheren zugewiesen werden. Aktive Mitglieder der Parlamente und in Ehrenämtern der Sesbstverwaltung befindliche Wähler werden urch ihre ganze Faätigheit schon fortgeseßt auf eine verständnigvolle Veurteilung öffentlicher Angelegenheiten hingewöesen. Sie ollen daher
kommen entsprechenden
Yienste befindlichen! Personen macht der Entwurf die Entstehung des Il , üer . Aufrücken n, . 1. seit dem Erwerhe der Besähigung mindestens 15 Jahre bergangen sind, oder daß die dienstliche 9 ahl in den soll, einen gleichlangen gehe mn bestanden hat. e eli 3 en folgende hen — bezwecken, die helrgfende, Kü hie ber erhöhten Ire n, dauernd erst teil= Berufe gesammelt haben a . grünbliche Grfahrungen in ihrem
; den Verwaltungskörpern der engeren tigen Wähler s 5 . des Entwurfs
por, daß sie aus der Ill, in die . Abteilung aufrücken sollen. Es fen, hierunter die unbesoldeten Bir ne ür, . und Mitglieder der Magistrate tri angehöriger Städte und die ehren
amtlichen Vorsteher und Mitglieder ber ländlichen Gemeindevorstände. hnen an, die Seite gestellt hi die hl n gg, tätigen rheinischen ingermfister, westfs lichen Amtmännet eus Amtsborsteher in den brigen Probin en. Auch bei diefen Wählergruppen soll der Anspruch
auf. das erhöhte Stimmigewicht dauernd, durch wenigstens 10 jährige tigfeit in den bezeichneten Chrenamtern erworben werden.
Nach 8 10 sollen endlich der. II. Abteilung diejenigen nach der Steuerleistang in die III. Ahteilung fallenden Wähler zugewiesen werden, welche mit einem Einkommen von mehr als 1800 zur Staattzeinkommensteuer veranlagt sind und
entweder seit
Mhren sich im Besitze der Besaähi ü inlãhrig· kenne ihn ö igung für den einjährig itätrdienst befinden oder seit? wenigstens 5 Fahren
Klunterbrochen die Berechtigung . e n Zivil⸗
Anstellung im
Grund wenigstenz zwölfsähr⸗ litärischen oder gg ien Dienstes oder die Bere ee en . e . im iert besthgen. Die Vefahigung
ö n Ils Grundlage, der Fil n ba ichen Vorbildung, ergibt 63 9j . meisten mittleren Lebengherufen erforderlich ist, , e g ain ldungs merktsal für die solchen Berufen
für den ein jährig freiwilligen
Fstellungeb ; t man von ihm auz, so können auch die Mt n ngf berechtigungen die durch ehrenbaften, langjährigen är⸗ oder 6 gleichgestellten Dienft ö. durch 1 Vor⸗
reitn f Im i n Forstdienft erworben werde vielen welbaren, wie im
n, nicht übergangen werden. der duch da ssellungen
unmittelbaren Slaatsdienste sowie in
e ein
h werden diese Ärten der Befähigung bei Gruppen h] für gleichwertige Dienssstellingen glei tet. Beide zur ö. h sollen na dem Entwurfe . 9 ö. .
ö aber eit hesitzen, wenn f
auf die Zuweisung ewisses, schon
erfahrung und Einsicht in öffentliche Angelegenheilen ge=
teilungen in Zu⸗
Berlin, Sonnabend, den 5. Februar
z Lebensalter erreicht haben, und auch nach ihrer äußeren ß ö. den Angehörigen des Mittelstandes gerechnet werden können. Der Einkommensatz von 1800 M0 ist der hn Durchschnitt den Waͤhlern der 1I. Abteilung im ganzen Staatsgebiet nach der Wahl- statistik von 1908 bei der Staatseinkommensteuerveranlagung an⸗ gere, Zuweisung zu einer höheren Abteilung nach Vorschrift der S§ 8, 9, 10 sollen Anspruch nur die, Wähler haben, welche die begründenhen Tatsachen der Gemeindebehörde rechtzeitig, und zwar späͤtestens in dem Verfahren zur Berichtigung der Wahllisten, nachweisen 5 11 des Entwurfes. Es fehlt den Gemeindebehörden die Möglichkeit, dle Voraussetzungen der z d bie ld ven Amts wegen sicher zu ermitteln. Die Vorschrift des z 11 ist daher erforderlich, um der nachträglichen Anfechtung der Wahllisten wegen Unvollständigkeit und ihrer etwaigen Nichtigkeitserklärung im Wahlprüfungeverfghren wegen Nichtberi ck sichtigung unangemeldeter Aufrückensansprüche vorzubeugen. In der Wahlordnung und durch Anweisungen wird gleichwohl den listenauf⸗ stellenden Behörden die Pflicht auferlegt werden können, die fraglichen Merkmale für die Zuweisung der Wähler, soweit sie ihnen bekannt sind, auch ohne Anmeldung bei der Listenaufstellung nicht unbeachtet
en. ; ;
ö ihr, Wahlordnung wird ferner zu bestimmen haben (6 8 Abs. Y), welche Anstalten als deutsche höhere akademische Lehranstalten im Sinne des 88 Abs. 1. Nr. 1 zu gelten haben. Diese Lehranstalten und die auswärtigen Universitäten, die den deutschen im Sinne der Prüfungsordnungen für die akademischen Berufe gleichstehen, können nicht unmittelbar im ö e,, werden, weil Aenderungen in ihrem Bestande jederzeit eintreten können. ; ö. d nir gc Mücksicht muß auch davon abgesehen werden, die Dienstzweige im Gesetze zu benennen, die dem militarischen Dienste hinsichtlich des Erwerbes der Berechtigung zur Anstellung im Zivil dienste gleichgestellt sein sollen 6 10 Nr. 2). Zurzeit handelt 8 sich um den Dienst in der Landgendarmerie und in militärisch organisierten Schutzmannschaften nach nennjähriger militärischer Dienstzeit. Daneben kommt der nur für den mittleren Forstdienst geltende, besonders ge— ordnete Vorbereitungsdienst der Bewerber um den Forstversorgungs⸗
. 9 schein in Betrach 3u 88 126, 13.
Die S§ 12, 13 handeln hauptsächlich (, II, III) von der Auf— stellung, . und Berichtigung der Wahllisten, nämlich der Wählerliste und der Abteilungsliste. ; .
1. In die Wählerliste, welche die Grundlage für die Auf— stellung der Abteilungsliste und für die Abgrenzung der Abteilungen bildet, müssen bei dem Namen jedes Wählers die . die Zuweisung zu den Wählerabteilungen erheblichen Angaben aufgenommen werden, neben dem Steuerbetrage (55 6, 7 des Entwurfes) auch die sonstigen hierfür maßgebenden Merkmale (8 8, 9, 10). Soweit sie der Gemeinde⸗ behörde bekannt sind, hat diese sie von Amts wegen zu berücksichtigen und in die Liste mit aufzunehmen, anderenfalls ist die Aufnahine von der Anmeldung dieser Merkmale durch die Beteiligten späͤteslens im Listenberichtigungs verfahren (5 12 Abs. 2, 3, § 15 Abf. 3) ab⸗
ängig. Hie — 3 näheren Anordnungen hierüber, wie über die Angabe der Steuerbeträge in einer alle anzurechnenden Steuerarten umfassenden, die Steuerarten nicht einzeln erkennbar machenden Ge⸗= samtsumme und über die tunlichste Verhinderung mißbräuchlicher Be⸗ nutzung der ausliegenden Wählerlisten zu Zwecken, die außerhalb der Wahrnehmung des Wahlrechts liegen, werden in der Wahlordnung (8 . und im Wege der Anweisung der Behörden zu treffen fein. ie neuen Vorschriften der 55 8 bis 10 des Entwurfes nötigen zu einer Verlängerung der Auslegungs⸗ und der Einspruchsfrist von 3 . (S 15 der Verordnung) auf, eine Woche. Der Entwurf beseitigt zugleich die in den bisherigen Vorschriften begründeten weifel über den Anfangstermin des J indem er den Beginn der Listenauslegung ausdrückli als den maßgebenden Zeitpunkt bezeichnet. Andererseits empfiehlt es sich, um Verzöge⸗ rungen des Listenabschlusses zu vermeiden, eine möglichst kurze Frist zur Anrufung der höheren Instanz mit Beschwerden gegen die auf Einsprüche ergehenden Bescheide feftzusetzen. Der Entwurf bemißt diese Frist auf. 3 Tage nach Behändigung des Einspruchs= bescheides. Solche Beschwerden waren bisher nicht befristet, und ihr Ergebnis konnte nicht selten in den inzwischen abgeschlossenen Listen keine Berücksichtigung mehr finden. ; ) Ueber Einsprüche gegen die Wählerliste — bisher Urwählerliste entschied nach dem jetzigen Rechtszustande auf dem Lande überall der
Landrat, in den Städten die Gemeindeverwaltungsbehörde. Es liegt in der Richtung einer verständigen Dezenkralisation, die . Entscheidung auf die Einsprüche, bei der
Ein es sich in der Regel nur um die Berichtigung alsbald erkennbarer Ver— sehen und Irrtümer oder um die nachträgliche Berück⸗ sichtigung vorher unbekannter Tatsachen handelt, die nicht schwer nachzuweisen und festzustellen sind, durchweg in die Hand der Ge⸗ meindevperwaltungsbehörden zu legen. Die ausnahmslose Anrufung des Landrats . dem Lande brachte nur unnötige Umwege und zu weilen schädliche Verzögerungen mit sich. Die Entscheidung * e⸗ schwerden gegenüber den Einfpruchsbescheiden wird folgerecht und aus gleichen Grunden in Landkreisen dem Landrat als dem untersten staat⸗ lichen Organe für die Ausführung der Wahlen zuzuweisen und nur für Stadtkreise dem Regierungepräsidenten vorzubehalten sein.
Eine weitere rn gi Beschwerde sieht der Entwurf nicht vor. Ueber solche ö wird gegebenenfalls im n . von den höheren wahlleitenden Behörden (Regierungspräfident, Minister des Innern) zu entscheiden sein. Praktisch werden sie meist bedeutungs⸗ los für den gerade vorliegenden Beschwerdefall bleiben, weil auf ihre Erledigung mit dem ire eigne nicht gewartet werden kann. . Entscheidungen der ersten Beschwerdeinstanz werden ohnehin mit praktischem Erfolge für den gegebenen Beschwerdefall meist nur noch im Wahlprüfungöverfahren angegriffen werden können.
Während in der Regel die Wählerliste fuͤr den ganzen Gemeinde= bezirk aufzustellen ist (6 12 Abf. I), muß ausnahmqgwesse für Ge⸗ meinden, die in mehrere Stimmbezirke eingeteilt sind, zur Erleichterung der Listeneinsicht und der Aufstellung der AÄbteilungöliste die Wähler— liste nach den einzelnen Stimmbezirken angefertigt werden 6 12 Abs. “ des Entwurfes).
II. Bei der Aufstellung der Abteilungslisten werden die
Wähler zunächst, wie bisher, nach der Höhe ihrer Steuerleistungen eordnet, und durch Zusammenrechnung der anrechnungs fãhigen Steuer eträge und Drittelung ihrer ,, die Abtellungen vorlãufig
abgegrenzt. Alsdann werden die hiernach in die zweite und in die dritte Abteilung fallenden Wähler, welche nach Vorschrift, der
S6. bis 11 des Entwurfes Anspruch auf die Zuteilung einer höheren Abteilung haben, diefer in der Reihenfolge, in der sie in der Liste verzeichnet stehen, zugewsesen. Demnächst werden die Abteilungs⸗ grenzen festgestellt. Die Liste wird sodann ausgelegt. Während der Einspruchsfrist können Tatfachen, welche die Zuweisung ju einer anderen Abteilung begründen, noch geltend gemacht, werden, wie sonstige Anfechtungègründe gegen die Richtigkeit der en n m , Im übrigen aber sind, wie biöher (5.3 Abf. 2 des Wahlreglemenks dom 20. Oktober 1906), Ginsprüche, die sich egen den, Inbalt der festgestellten Wählerliste richten, insowelt gegenüber der Abteilungsliste i ulässig. ; ö. , die für sich einen Stimmberirk bilden, und in Stimmbezirken, die aus mehreren Gemeinden bestehen, wird nur eine
1910.
Abteilungsliste aufgestellt; in Gemeinden, die mehrere Stimmhez ire umfassen, wird für jeden von diesen eine besondere Abteilungsliste an= gefertigt. ; . .
In den aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten Stimm⸗ bezirken hat diese Liste der Landrat, überall sonst die Gemeinde⸗ verwaltungsbehörde festzustellen. . ;
Für die Auslegung, Anfechtung und ,, , der Abteilungs⸗· liste kommen die . für die Feststellung der Wählerlisten sinngemäß zur Anwendung. Dis Abteilungelisten werden eine Woche lang öffentlich ausgelegt; in gleicher Frist vom Beginne der Aut⸗ legung ab kann ihre Richtigkeit mit dem Einspruch bei der Behörde angefochten werden, die sie festgestellt hat; gegen deren Bescheld ist binnen 3 Tagen nach seiner Behändigung die Beschwerde zulãssig, welche hei der Gemeindeverwaltungsbehörde anzubringen ist, und über die in Landkreisen der Landrat — soweit er selbst den Einsprucht⸗ bescheid erlassen hat (6 5 Abs. 2 Satz 1, 8 8 Abs. 1. des Entwurfs), der Regierungspräsident — in Stadtkreisen stets dieser (in Berlin der QVerpräsident) zu entscheiden hat. .
Die abgeschlossenen Abteilungslisten erhalten endlich die Wahl⸗ vorsteher zur Benutzung bei der Wahl als Abstimmungslisten. Wo Gruppenabstimmung (8 17 Absatz 2 des Entwurfs) oder Abstimmung in einzelnen Ortschaften des Stimmbezirks (6 17 Abs. 3) stattsinder, werden für diesen Zweck Listenauszüge angefertigt ; .
III. Bisher blieben nach 5 20 der Verordnung vom 30. Mai 1849 die Wahlen der Wahlmänner mit Ausnahme des Falles der Auflösung des Abgeordnetenhauses für die ganze Legis⸗ laturperiode dergestalt gültig, daß bei einer erforderlich werden en Ersatzwahl eines Abgeordneten nur an Stelle der in zwischen durch Tod. Wegziehen aus dem Urwahlhezirk oder auf sonstige Wesse — 3. B. Ungültigkeitserklärung ihrer Wahl — ausgeschiedenen Wahl männer neue zu wählen waren. In Zukunft würde jede neue Wahl die Wiederholung der gesamten Wahlvorbereitungen, einschließlich der Aufstellung neuer 26 erfordern. Es empfiehlt sich indessen, um die ö. der Gemeinden zu verringern, na dem . des Wahlgesetzes für den ö 31. Mai 186
ĩ
(Reichsgesetzhl. S. 143) — 88 Abs. 3 — guch hier zuzulassen, daß es für ö Neuwahlen innerhalb eines Jahres nach den ,,.
Wahlen einer erneuten Aufstellung der Wahllisten nicht bedarf. L. Der 3 13 Abs. 2 enthält endlich in Üebereinstimmung mit der bisherigen Vorschrift (5 16 Abs. 2 der Verordnung) die Vorschrift, daß den zur Aber ng der Stimmbezirke und zur Feststellung der Abteilungslisten berufenen Behörden — d. h. für Gemeinden unter 0 Einwohner dem Landrat, sonst der Gemeindeverwaltungsbehörde— auch die Bestimmung der Räumlichkeit für die Auslegung der Abteilungsliste und für die Abhaltung der Wahl sowie die Ernennung des Wahlvorstehers und seiner Stellvertreter zusteht. . Die §§ 14 bis 19
enthalten nur geringe Abweichungen von dem bisherigen Rechte.
er Tag der Wah wird, wie bisher, von dem Minister des Innern see,, G. 14 Abs. 1. Wo es notwendig wird, können dazu mehrere Tage bestimmt werden. Es läßt sich erwarten, daß, selbst wo Fristwahlen (8 16 stattfinden, in ukunft reren ig dit Wahl an einem Tage zu Ende geführt werden wird, da es nicht mehr notwendig ist, die l nr g der verschiedenen Ahteilungen zeitlich zu trennen und inzwischen ,, festzustellen.
ie Wähler werden, wie bisher, 33. Abstimmung durch orte⸗ übliche , berufen (5 14 Abs. Y.
Abweichend von den bestehenden Vorschriften, ist im 5 15 des Entwurfs die Zahl der Beifitzer in den Wahlvorstänben auf nur zwei — Hisher drei — bis sechs bemessen. Es wird der ern, der Wahl keinen Eintrag tun, wenn gelegentlich neben dem Wahlvorsteher und dem Protokollführer nur 23 zwei Beisitzer tätig werden. Eine Beschränkung der Zahl der durch die Geschäfte der Wahlvorstnde in Anspruch genommenen Personen ist jedenfalls einer häufigen Anwendung der Ordnungsstra fporschrift des ö 24 des Ent⸗ f vorzuziehen, und wird in den Fällen von Gruppen⸗ oder Srt⸗ i n, G 17, Abs. 2, 3) oft nicht nur erwünscht, sondern not⸗
endig sein.
Im § 16 beläßt es der Entwurf bei der Stimmabgabe zu Protokoli. Zukunft, wo mehrere Abgeordnete zu wählen find, zwe mäßig die als⸗ baldige Stimmabgabe für alle Kandidaten bei nun einmaligem Her⸗ antreten der Wähler an den Wahltisch anordnen und hierfür die ö ,, ,. .
en Uebergang zur geheimen Abstimmung hat die Königli Staatsregierung schon in der Erklärung vom 10. Januar 5 * gelehnt. An dieser Stellungnahme muß festgehalten werden.
Schon der ien des Entwurfeßz und die Beibehaltung der Abstufung des Wa lrechtes durch Abteilungsbildung gestatten nicht, auf die öffentliche Abstimmung zu verzichten. Soll
Abstimmungsform der Die Wahlordnung wird auch in
1 eine ? der fortschreitenden Verbreitung der Bildung und des in f. Verständnisses entsprechende Beteiligung an den Wahlen au in der breiten Masse der Bevölkerung, namentlich au
der ländlichen, erzielt werden, so ist Bildung kleiner Ahstimmungsbezirke, des Entwurfes in Aussicht nimmt, den Wählern die Stimmabgabe möglichst zu erleichtern. In solchen kleinen Abstimmungsbezirken aber würde das Wahlgeheimnis, wenigstens für die beiden oberen teilungen, illusorisch bleiben, und es ist nicht angängig, den Wählern der einen Abteilung zu gewähren, was denen der beiben anderen tat= sächlich nicht i. werden kann. *
es unerläßlich,
; ü dur wie sie 5 17 Abf.
Im preußischen Staate beherrscht der Grundsatz der Oeffentlich keit auch sonst alle wichtigeren Vorgänge des fin ar Leben,
namentlich das weite Gebiet der kommunalen Wahlen. Eine Aenderun des Landtagswahlrechtes in diefem Punkte würde kaum ohne Rück= wirkung auch auf alle diese anderen Gebiete des öffentlichen Lebens . , . j ; gegen böswillige Verletzungen des Wahlgeheimnjisses und gegen terror e , 8 Wähler . auch die be. Wahl erfahrungsgemäß nicht. Sie fördert bie heimliche Ver reitung Bang Unzufriedenheit und birgt, die Gefahr in fich, daß auch in Wählerschichten, auf deren ö bei unerschütterlichem Staatz bewußtsein nicht verzichtet werden kann, dag politische Verantwortungä— Cn abgestumpft wird. Die im rene schen, laat überlieferte fffentlichkeit der Wahl erhält das Gefühl polstischer Verantwort- lichkeit rege, und nur durch Stärkung und Erhaltung dieseg Be— wußtseins schreitet die Selbsferziehung des Volkes zur Staats. (esinnung und zu. positischem Verständnis vorwärts. Gin Blick in die Statlstiken der Tandtags. und der Nich: tagswablen zeigt, daß die gebeimg Wahl saalsseind lichen Bestrebungen den Schein einer Stärke und Verbreitung verleiht, die sie nicht besitzen. er Sozialdemokratie gibt bei den Landtage wahlen nur ein Dristel, in Berlin nur wenig über di Hälftg der Wähler wieder die Stimmt, die wenige Mongte borher bei den Neichstagswahlen für sie gestimmt haben. Und doch besteht kein Zweifel darüber, und wöird auch von der sozialdemokratischen Parteibresse nicht in Abrede gestesst, da diese Partei bei den öffentlichen Stimmabgabe nicht minder al ö der geheimen alle ihre übersengten Anbänger und jeden ihrem Ci ale sonst wirklich zugänglichen Wähler für sich in Bewegung zu etzen weiß. Einen wirksamen Schutz gegen unlautere Beeinflussungen bet der Wahl bietet nur die Erziehung zur Achtung unb Duldung der politischen Ueberzeugung anderer. Sie kann nur gewonnen werden,