1910 / 31 p. 16 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 05 Feb 1910 18:00:01 GMT) scan diff

1 (2). G3: Weimar 1 (1), Apolda 1 (l), Neustadt a. O. 4 (9. Ss: Oldenburg Stadt 1 (1, Oldenburg 5 (11), Westerstede 4 (13, Varel 2 (Q), Jever Stadt 1 (9. Rüstringen 1 (1), Butjadingen 2 (2), Delmenhorst Stadt 1 (), Del nnn ng 1 (IN), Vechta 3 (63), Cloppenburg 2 (2), Friegovthe 3 G. G6; Fürstent Lübeck 2 37. 6s: Braunschweig ? 8 Wolfenbüttel 8 (8), Helmstedt 4 (7, Gandersheim 4 (14), Holzminden 4 (. 69: Saalfeld 1 6. TO: Ostkreis 8 (5), Westkreis 3 (3). 3: Göthen 1 (1), Bern—⸗ burg 3 (6). 75: Königsee 1 (I). TG: Kreis der Eder 1 E65),

vrmont 2 G6) 728: Gera 1 (). 79: Bückeburg 1 (1). Stadt⸗

agen 2 2). SO: Detmold Stadt 1 (l), Detmold 2 (E), Schötmar 2 2), Brake 1 (1). Blomberg Stadt 1 C2). 81: Tübeck 1 (D. S2: Bremen Stadt 1 (1), Bremisches Landgebiet 163 82: HDamhurg Stadt 1 D), Geestlande 2 (2). SG:; Diedenhofen Ost 16). Zusammen 1071 Gemeinden und 1324 Gehöfte.

Das Kaiserliche Gesundheitsamt meldet den Ausbruch der

Maul und Klauenfeuche aus Inningen (Bezirk Augsburg, Reg.-Bez. Schwaben) am 3. Februar I916. ö

Bandel und Gewerbe.

(Mus den im Reichsamt des Innern zufamm engestell ten Nachrichten für Handel und Industrie“ ) Griechenland.

Zollstreitverfahren und Strafen für unrichtige Zoll— anmeldung Durch Gesetz vom 20. November 3. Dezember 1909 ist 8 Verfahren bei Zollanständen in folgender Weise geregelt worden:

Wenn in betreff der Zollbehandlung einer Ware zwischen dem Empfänger und der Zollbehörde oder zwischen dem Zolldirektor und dem Zollkontrolleur eine Meinungsverschiedenheit entsteht, so wird, se oft es sich um eine Analyfe oder mikroskopische Prüfung handelt, die auf den Stoff der Ware Bezug hat, das Gutachten des Vorstehers der Nebenstelle des chemischen Laboratoriums eingeholt, falls eine solche im Zollamt vorbanden ist.

Wird das Gutachten des Vorstehers der Nebenstelle von dem Sa vf angenommen, so muß die Zollbehörde die Verzollung nach diesem Gutachten vornehmen.

Rimmt der Empfänger das Gutachten des Vorstehers der Neben⸗ stelle nicht an oder ist eine solche Nebenstelle beim Zollamt nicht er⸗= richtet oder handelt es sich um eine Meinungeverschiedenheit, die nicht besonders vorgesehen ist, so entscheidet hierüber der bei dem Finanz- ministerium bestehende Ausschuß für das Zollverfahren.

An den Beratungen des Ausschusses können der Handelsverein bon Athen und die Handelskammer von Piräus durch je einen be— sonderen Vertreter, der von dem Verwaltungsrat dieser Vereine nam. haft gemacht., wird, teilnehmen. Dem Ginspruch Erhebenden ist nicht gestattet, in seiner Eigenschaft als deren Vertreter oder als Vertreter des Empfängers an den Beratungen des Ausschusses teil= zunehmen.

Die Erledigung der Einsprüche findet nach der Reihenfolge ihrer Einbringung statt, soweit dies möglich ist. Die in jeder Sitzung erledigten Einsprüche werden durch Anschlag veröffentlicht. Der Empfänger hat das Recht, an den Ausschuß eine schriftliche Eingabe unter Beifügung von schriftlichen Beweisstücken zu richten.

Die Entscheidung des Ausschusses geschieht innerhalb 30 Tage, bon dem Tage der Uebernahme der Muster seitens des chemischen daberatoriums gerechnet, wenn der Einspruch bei dem Zollamt von

22 * innerhalb 40 Tage, wenn er bei einem anderen Zollamt erhoben ist.

Die mit Stimmenmehrheit getroffenen Entscheidungen sind un⸗ widerruflich und unabänderlich; sie werden durch das ische Laboratorium in halbjährigen Banden gesammelt, in der Staats⸗ druckerei gedruckt und nach den Bestimmungen der bestehenden Gesetze verkauft. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor⸗ sitzenden des Ausschuffes. ; ;

Sobald ein Zolistreit entsteht, wird die Uebergabe der Ware an den Empfänger eingestellt; wenn der Empfänger aber den von der Zollbehörde geforderten Zoll hinterlegt, so wird ihm die Ware aus— geliefert, nachdem Muster zurückbehalten worden sind.

Soweit dies möglich ist, nimmt die Zollbehörde bei einem ent⸗ standenen Zollstreit eine dreifache Probe von der beanstandeten Ware, versiegelt diese in Gegenwart des Empfängers und behält die eine im . zur Aufklärung der Kaufleute bei der Verzollung ähnlicher Arten, die beiden anderen sendet sie mit den einschlägigen Akten über den Einspruch an das chemische Laboratorium. ;

Wenn die Entnahme einer Probe nicht möglich ist, fo genügt eine genaue Beschreibung der beanstandeten Ware, die von der Zoll⸗ behörde mit dem CGinverständnis des Empfängers oder im Uneinig⸗ keitsfalle von der Zollbehörde und zwei von dieser hinzugezogenen Sach ver ständigen = wird. .

Wenn mehr Waren vorgefunden werden oder Gegenstände, die einem höheren Zolle unterliegen, als in der Anmeldung an⸗ bern so wird der Zoll für die vorgefundenen Waren und ein Zu⸗ * ag von 30 v. H. von dem Unterschied erhoben, der sich aus dem in der Anmeldung angegebenen Zollsatz und dem der vorgefundenen Ware ergibt. -

Ist eine Ware als zollfrei angemeldet, beim Befund aber als zollpflichtig erkannt, so wird der Zoll mit 30 v. H. Zuschlag erhoben.

Werden Waren vorgefunden, die einem geringeren Jolle unter⸗ liegen, als in der Anmeldung angegeben, so wird der Zoll der vor⸗

efundenen Waren mit 10 v. H. Aufschlag von dem sich ergebenden Unterschied eingezogen.

Wenn Waren , werden, die keinem während sie in der Anmeldung als zollpflichtig aufgeführt sind, so werden nür 8. v. S. von dem angemeldeten Zolle erhoben; in keinem Falle aber soll dieser Zoll den Betrag don Boh rachmen übersteigen.

Wenn Leü* Der VerzeUung gor tene Ware z der Rte, dem Pater oder jonstigem Bebälter gefunden ward, Jo wird für das An=

meldete weder Zoll noch Strafe auferlegt; dies wird durch ein

ö festgestellt, das von dem Zolldireklor, dem Empfänger und dem Kontrolleur, oder in Erman Friedensrichter unterzeichnet wird. raubung bemerkt, so wird sofort eine Abfchrift des aufgenommenen . an die Gexichtsbehörde gesandt, damit diefe eine regelrechte

ntersuchung einleitet. .

Werden Behälter von Flüssigkeiten bei der Verzollung teilweise oder ganz geleert vorgefunden, so wird nur die wirkli vorgefundene Menge verzollt; zeigt es scch, daß das Fehlen durch VBeschadigun des Gefäßes entstanden ist, so wird hierüber ein Protokoll auf .

vpeltem Papier aufgenommen und von dem Zolldirektor, dem nne und dem Kontrolleur, oder in folchen i

olle unterliegen,

elung eines solchen bon dem erden jedoch Spuren von Be⸗

Friedenrichter unterschrieben. Wenn a e Fehlmenge aus anderen 8 entstanden ist, so wird verfahren, wie 1 6 n bestimmt ift.

uegenommen sind die Fälle, in denen nach dem Gesetze die Strafe wegen Schmuggels auferlegt wird. ö

Serbien.

Ursprungzzeugniffe für die Warenein fuhr. Laut Er— . . ,,, 1 2 e atz i mi es Erlasses vom 3. 15. November 1905, z. Rr. . folgendermaßen abgeändert

worden: Im Lntgegengesetzten Falle, d. h. wenn das im Frachtbrief erkunftsland nicht zu den Vertrags

oder Konnossement . are der Mindesttarif nur dann an⸗

staaten gehört, soll auf die Vergl. Nr. 141. der Nachrichten für Handel und Industrie˖

vom 17. Dejember 1809.

ewendet werden, wenn neben dem , der zu⸗ , Behörde des Landeg, aus welchem die Ware herrührte (Abschnitt 2 des Erlasses J. Nr. 21 580), ein Frachtbrief oder Kon nossement (im Original, in beglaubigter Abschrift oder im Ausjug) beigebracht wird, wonach die Ware in dem Lande zur Versen dung aufgegeben ist, welches in dem Ursprungszeugnis als Land der Gr⸗ zeugung oder als Land, aus dessen freiem Verkehr die Ware her⸗ rührt, bezeichnet ist. . Demgemäß. wird ohne ein in dem Lande, aus dem die Ware errührt, ausgestelltes Ursprungszeugnis der Höchsttarif 6 dann zur nwendung gelangen, wenn ein Frachtbrief oder Konnossement bei⸗ gebracht wird, wonach die Ware aus dem Lande der Erzeugung oder aus dem Lande, aus dessen freiem Verkehre sie stammt, versendet worden ist. Soweit die Einführer nicht die Möglichkeit haben sollten, diese Frachtbriefe oder Konnossemente sogleich bei der Einfuhr vor⸗ zulegen, wird nach Abschnitt 9 des Erlasses Z. Nr. 21 580 vom 3. 15. Nobember 1909 verfahren werden.“ . In einem früheren Erlasse Nr. 22 632 vom 16. November (a. St.) 1909 ist ferner u. a. erklärt worden, daß das Fehlen des Reingewichts in den Ursprungszeugnissen neben der Angabe des Rohgewichts nicht als eine Unterlassung gelten kann, um derentwillen das Ursprungs⸗ zeugnis als ungültig anzusehen ist. Nur wenn in dem Zeugnis das Rohgewicht fehlt oder Ho / mehr oder weniger beträgt, als darin an⸗ gegeben ist (Punkt 6 des Erlaffes Nr. 21 580), ist das Zeugnis als unvollständig zu betrachten. . . Ebenso ist die Aufmerksamkeit der Zollämter auf die Vorschrift im Ahsatz 2 des Punkts 3 des Erlasses J. Nr. 21 589 gelenkt worden, wonach als Ursprungsbeweis Fakturen oder Erklärungen der Erzeuger oder Verkäufer nicht anerkannt werden, auf welchen, die zuständige Behörde nur die Echtheit der Unterschrift und des Siegels bestätigt; als Ursprungsbeweis sollen Fakturen und Erklärungen also nur dann angenommen werden, wenn die zuständige Behörde nicht nur die Echt⸗ heit der Unterschrift und des Siegels, ene, auch ihren Inhalt be⸗ glaubigt, unter der Voraussetzung, daß diese Rechnungen und Er= klärungen ihrem Inhalt nach den Anforderungen im 1. Absatz des Punkts 3 des Erlasses g. Nr. 21 530 entforechen. ; Da durch Nichtbeachtung der letztgenannten Bestimmungen bei der Verzollung der Waren oft Verzögerungen eintceten, so wird ihre strenge Befolgung empfohlen.

Vereinigte Staaten von Amerika.

Zellbghandlung von Büchsen und Behältern aus Metall. Büchsen oder Behälter mit einem Fassungsvermögen bis zu Pfund, aus schlichtem Metall hergestellt und mit einer gedruckten Etikette versehen, nicht lackiert oder durch irgend ein lithographisches Verfahren mit Aufdruck versehen, sind nicht zur Verzollung zu ziehen, wenn sie als Behälter für zollfreie oder spezifischen Zollsaͤtzen unter⸗

worfene Waren verwendet sind. CPreasury Decisions under the Customs ete. la vs.)

Zolltagrifentscheidungen. Radierungen und Gravie⸗— rungen (Stiche), die vor mehr als zwanzig Jahren her⸗ gestellt find. Sz 517 des Tarifs vom 5. Henn 1509 bestimmt die zollfreie Einfuhr bon:

Büchern, Karten, Musikalien, Gravierungen (Stichen), Photo⸗ raphien, Radierungen usw., deren Druck vor mehr als zwanzig

; ahren vor dem Tage der Einfuhr erfolgt ist.

S§z 717 sieht die zollfreie Einfuhr vor von: ; Kunstwerken, nämlich usw., Radierungen und Gravierungen (Stichen) usw, für die dem Schatzamtesekretär unter Be⸗ obachtung der von ihm zu erlassenden Vorschriften genügender Nachweis erbracht wird, daß sie länger als 20 Jahre vor dem ö der Einfuhr vorhanden gewesen sind usw. 3 Die

orte Radierungen“ und „Gravierungen“, wie sie in diesem Gesetz gebraucht sind, bedeuten nur solche, die mit der Hand abgezogen * von Platten oder Steinen, die mit Handwerks⸗ zeugen radiert oder graviert, nicht aber . die von Platten oder Steinen abgezogen find, welche im photochemischen Ver⸗ fahren geätzt oder graviert sind. .

Wahrend es im r . zweierlei Vorschriften für die freie

Einfuhr derartiger Radierungen und Gravierungen gibt, schließen die im z 717 enthaltenen alle Vorschriften des 8 517, soweit sie sich auf Radierungen und Gravierungen beziehen, mit, ein und ent⸗ halten außerdem gewisse Beschränkungen. Die Ansicht, daß solche Nadierungen und Grabierungen nach den Vorschriften des 8 517 ohne Bezugnahme auf die des § 717 einzulassen wären, würde die Vorschriften des letzteren Paragraphen zum Teil unwirksam machen. Daher ist das Schatzamt der Meinung, daß solche Gravierungen usw. nach den Vorschriften des 5 717, als des eingehenderen von beiden, zum Eingang angemeldet werden sollen. ;

Sa rn, auf der Oberfläche eine Streifen oder karierte Zeichnung zeigend, die durch Pressen des Papiers

auf eine Filzdecke während der Fabrikation hervorgebracht ist (Filz= musterpackpapier), ist zollpflichtig nach der Vorschrift für Papier,

einschließlich des Packpapiers, mit verzierter oder mit Jichnungen e , e ustern oder Schriftzeichen versehener 3 im S 411 des Tarifs von 19509. Dem Ausdruck Oberfläche! im genannten Parggraphen wird im Handel keine besondere, von der gewöhnlichen Bedentung des Wortes abweichen de Auslegung gegeben, und er bezieht sich in gleicher Weise auf beide Seiten eines Papiers, wopnn eine rauh und nicht kalandert, die andere eben und geglättet ist. Wenn eine Zeichnung oder ein Muster auf einer Seite eines Payers eingepreßt ist, dann ist das Papier ein solches, dessen Ober 2 im Sinne des genannten Paragraphen „verziert oder mit einer Jeichnung versehen ist⸗ (Ebenda Nr. 30 9 bis 30 086.) Pferde, 6 Schlitten, Pferdegeschirr und Sättel sind nach Entscheidung des Kollegiumz der General Appraiser nicht Haushaltungsgegenstände, wofür nach 5 20 des Zolltarif von 1909 (der mit 5 504 des Zolltarif von 1897 übereinstimmth)

Staaten 90 537 649 (1168 091 976), Südamerika Io 417

.

tralamerika 30 818 Antillen 161 392 . strallen und Ozeanien 201 428 (2383 7586). Demnach zeigt orwe

eine geringe Zunahme, dagegen ist die Einfu

, . wieber erst an zweiter Stesse nach Groslbritammlen,

. Landes etwas ausgeglichen und beträg bn.

, . einen Rückgang von beinahe

. Hire iet ist nicht mehr so erheblich wie am

Die M Juni eine nicht unwesen es Imp dem non er,, ö 3, e. R Beltim mung länder; De utschland 12 8.09 014 (239 ö 66s (19061. Gi 5 Sog g i G36 rn 8 225 go e331 G67), Frankterh 11903 9,5 (iZ 353 DRrosßbettz nien 34 13 iz Ls ide, Rüiederlkande 15 öh ils! ö , dl. s s ‚Menhiand Je Höch (ig an), Vereinigte Staal 2 Ui 12 337 Canada 5e iz (is? fz), Jentralamen zh es 153). Südammer ta dr jo is 7i6), Aatflen 1612 d 6 102) Uustrallen und heanien 20 Ho0 fe). Danach Hat h 1 nach europäischen Landern durchweg abgenommen Veuts and 95 Großbritannien 2 Paillionen Peso) während diesen nach den Vereinigten Staaten um beinahe 3 Millionen Peso genommen hat. was für das letztere Land in seiner Handelsbilan Mexiko einen Minuesaldo von mehr als 8. Mil enen Peso ergibt.

Wagengestellung für Kohle, iketts 19 4. Februar hir . uhrrevier O s Anlahl der 1. i . Gestelll .. 23 641 3418 Nicht gestellt 2

J. Wagen gestellung für Kohlen, Kokz und Brikette

. . ) Im Ruhrbezitk. Ven deen Se arbeit Zechen ech nnd nicht haf angefordert gestellt gestellt gestellt

K a e , K .

0 t 1909 522 465 Wg. 522 485 ww Mlilhln ; K 1910 geg. ĩ ho oss 1-=* 13 / 70851-1369. Y In Oberschlesien. 1910 182 070 . 182 0790 * 10 1909 201 6583 Wg. 204658 19 t Mithmm K 1910 geg. 1909 22 588 = 110/ 0 - 22583 110, Y In Nie der schlessen. 49 1910 33 836 Wg. 33 836 ge. ; . à 10 t 1909 34014 Wg. 34014 2 4 10t Mithin 191 geg. Joh] U8= 0 /c 8-0 djd 2 4 Im Saarbezirk. pio or geꝛ Pag ] & Ce 36 t 1909 66 950 ; 66 917 Tao 3 Mithin 1910 geg. 1909 4 N2 == 1, 50/9 41 Oos = 1 / = 33 5) In allen vier B eig sr iii , sn un J 10 t * 1909 828 087 182805 49 , . 36 Mithin ö 1910

geg. Igag ig os = o sd . io0g0-

ausländischen Personen oder Familien Zollfreiheit gewährt wird, wenn Ke tatsächlich von diesen mindestens ein Jahr im Uug= land gebraucht waren und nicht fär andere Personen oder zum Ver⸗ kaufe bestimmt sind. .

Baum wollenzeug mit srussischer Schnur‘. Baum— wollenzeug, worin gewisse Kettenfäben krentweise siber ene sogenannte Schnur („russische Schnur“, aus einer Anjahl Kettenfäden gebildet)

in- und hergehen und mit den Einschlagfäden auf, beiden Sesten der Schnur verwebt sind, sodaß sie eine Bindung für diese Schnur bilden, wobei aber diese Fäden zur Vollständigkeit des Gewebes not- wendig und nicht allein . Zwecke der Verzierung, sondern zu dem wesentlichen Zwecke der Vervollständigung des Gewebes eingefügt sind, ist auf Grund dieser Talsachen dem in 5 325 des . von ö a ,, e, bei, denen . als die gewöhnlichen Kett⸗ un ußfäden zur eines Gebildes oder einer Musterwirkung , .

verwendet sind) nicht worsen. dle ner en fi oe:

——

Außenhandel Mexikos im Fiskaljahre 1905109.

Im Anschluß an frühere Mitteilungen über den u Merikos im ga n l, 1905 09 (1. Juli 1995 biz . werden einem Berichte des Kgiserlichen Konsulatg in Meriko vom 3. Nopember 190 noch nachstehende Ziffern entnommen. hie n . * . ö . 1. e nn nder am Außen- ikos im Fiskaljahr s . lassen. e, m , , . erkunfts länder; Deutschland 1713573 ? Desterreich Ungarn 1.215 391 71 609 288), Belgien eis, , Srenlen s is br, fe, ,, Frans i s , es ei, Si beiten e ö g, dig die, Riderlande rie l, Cärlä, Ita n e dh ohr ü wei s J, Miornceien b Cho (än , ene 735 3 (43 207), Rußland 70 4565 (gig 262), Schweden 3283 877 66 3 1 8397 312 (1 411 303), Asien 1 827 75 (2 224 59097) frika s dir Css 6öös, Ganada i zs Ki CGäafah, Verein ele

6 Die Zu fuhr zu den Häfen betrug:

36 , Duisburg Da Hochfels

zog 35 Aha * * 18 Mihin . *

F112 4 100 tg osel · O derhafen betrug: 5 g., mithin 1910 gegen 1909

11. O. n. Oe, Wag enge tellung für an dere Güter. . 3m Direktionsbezirk Gssen.

Die Zufuhr ju dem G 190: Wg, 1909. W

d. s. a angefordert gestellt eblt lia * K gefeb 2 1910 94 164 Wg. 2 91 18 2 10 1909 74 8560 Wg. 74 860 3055 w à 10 t. Mithin 19190 geg. 1909 1930-25 8 ο 30-258. .

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