1910 / 118 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 May 1910 18:00:01 GMT) scan diff

chen d öuuse finden wird. Ich bitte deshalb um Annahme des

. 1 wird ohne Debatte angenommen. gef Artikel II 8 24 erklärt auf eine Anfrage des

Ri min er Dr. Beseler: . ; einrichtung der Höferollen wird durch Anordnung der Justiz- wind, 6. geregelt werden. Ich glaube nicht, daß es notwendig sein nnleß geb holen zu führen. Das würde nur zu Weitläufigkeiten nan die 3 ch denke, die Sache wird sich so ordnen lassen, daß Nietyñ eschränkung der Löschungsmöglichkeit bei den früheren delße lern erkennbar macht, sodaß ohne weiteres zu ersehen ist, shhe gt früher Meiergut war und welches neues Anerbengut ist. ah. mir einfacher zu sein. ach Artikel 1 soll das Gesetz, soweit es die Ein— e uni die i s ee betrifft, . ö 1. Oktober 1916, ic enn ml. dem J. Oktober 191 in Kraft treten. leren dr. Graf von Wedel Gödens gibt anheim, den her w en bis zum 1. April 1912 zu verschieben, da es lin h nicht möglich sein werde, die erforderlichen Trans⸗ durchzuführen.

usttzminister Dr. Beseler: M verkenne nicht die Berechtigung der Bedenken des Herrn e ersttere hinsichtlich des Zeitpunktes des Inkrafttretens des Et wäre immerhin nicht ausgeschlossen, daß in der Zeit, in der Gesetzes vorlage angegeben ist, nicht alle notwendigen ungen zur Durchführung kommen könnten, und da könnte 96 Verwirrung entstehen. Es wäre daher vielleicht richtiger, 9 in Artikel IV statt des .J. Oktober 1910. den .. Yk. e , und statt des. 1. Oktober 1511 den 1. pri ig;g— as wäre keine große Hinausschiebung, aber die Sicherheit nichführung wäre erhöht, und ich muß anheimstellen, ob in Sinne ein Antrag gestellt wird; die Staatsregierung würde m cinderstanden sein. Vorweg möchte ich noch bemerken, daß . Artikel V entsprechend geändert werden müßte. hit sitel [V wird mit dieser Aenderung und schließlich das m ganzen angenommen. Im folgt die einmalige Schlußberatung über die Novelle hn kek, betreffend bie Einfetzung von Bezirkseisen⸗ ale 3 und eines Landesgisenbahnrats fürdie ih e sen bahn verwaltung. Nach der Vorlage soll die hethen kiade für pie Beiräte von brei auf fünf Jahre ö

;

ks Lärund die Vermehrung der Mit liederzahl des Ausschusses g e. die jetzt außer dem er e ilch vier Ra das Geschäftsregulatty ugelassen werden. hn lach dem Antrage des Hr rn en Grafen von der üburg-Grünthal wird die Vorlage ohne Debatte . Die enn angenommen. ö eln titlonskommission hat über eine Petition des neff E Feuerbestattung zu Hagen in Westfalen um 9 der Fenn eisung ehh ur

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J nrerbest n un guf seiten der Kirche, und doch erfüllt gerade

. zur un 6 und ganz das Wort: Von Erde bist Du ge— ng ] 2e wir

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hne . Verwesun sprozeß, die Erdbestattung ist ber niedriger Stunden m e . . rum n entenzeit habe in Laboratorium bei gerichtlichen Unler⸗= f wiederholt Leichenteile gesehen, die erst ein ge 3 oder 3 und 2 i. solche, die schon längere Zeit in der Erde gelegen hatten. Mit . eibung dieser Objekte und der Art ihrer Dearheifung will ich Sie n Ich will nur bemerken, daß ich Gelegenheit Haste, eiu göproyeß in allen seinen Stadien kennen zu lernen. nn gen nun sage, daß unter all den Praktikanten im . n ä ich der einzige war, der diefen Anblick und Geruch ver⸗ 1 . o werden Sie ermessen, welchen schauerlichen und . tate gãngen der unseß ng der menschliche Körper durch . . i fei is eng e 3. 2 ie on übrig ist, was wir als Erde oder A e ö ö 9 bis ho Jahre braucht, bringt die Feuer= i cbensopiel Minuten fertig. Bei, einer Lufttemperatur nnen red. bolsßießt sich dieser widerliche Fäulnisprezeß in hn, und Sicherheit, ich möchte sagen: geradezu mit Eleganz, j ö n f erfüllt n Feuer n n, 6 der st egi wieder zur Erde werden. ie Erdbestattung 1 ini all ene nr Sitte, und auch für den menschlichen rägheitsgesetz voll und ganz. Den Anhängern gängattung wird die Religiosität ahgesprochen, aber ge der Verbrennung . sich auf dieselben 6 Ltg. die der Verwesung. Die Naturgesetze, nach denen lann ige auf dieser Erde pollziehen, sind 3 Gottetgesetze, so lier iger gsastnm, die religiösen Gefühle i t ver⸗ keblesem Saale wird sich mehr ben einem Droschken. alf eber von der Schnellzugslokomotive in seine Heimat e t

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und ie Reuel ĩ ie Wousrbestattung ist gewissermaßen die Schnellzugs= 1 den Ziel: Du 1 kl zu Erde werden. ien ch

dis ahl Ter Anhänger der Feuerbestattung, und es . diund denkende . durchdrungen von der licher ĩ

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ihn e r . Feuerbestattung nicht irreligiös und menschen⸗ 1. . ein Dem einen mag 35 Gedanke der Leichenberbren hung A4 Bie thaber für den anderen ist der Gedanke, an das Ver= 1 und an die langsame Fäulnis noch viel schlimmer.

hen zur R Feuerbestalsung mien heute lhre verstorbenen lun eine Her brennung außer Landes bringen; nun denken Sie, n derböt Döehrheit der Vollsvertretung fände, die die Erd⸗ n waren / vie groß der Schmerz deren gen sein würde, die bri eie deiche ines Angehörigen zur ordbestattung außer Gir al 3. und vielleicht nicht einmal zugegen sein könnten. wirk' den Anhängern der Feuerbestattung nicht den selken Renn geradezu ein christliches Gebot sein, wenn wir die

giern en,. , . . Tt. Ly . zur . überweisen. 3.

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—— ES * 2 8 2 2

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n De n ⸗— 5365 best b ; u Halle: ie Feuerbestattungsbestrebun i dalschlan fir vierzi ehen, und die Zahl der i ehz ahr zu Jahr. bin kein Fanatiker der Feuer= e re keinem Feuerbestattungsverein an, ich persön⸗

die beerd t werden, wie 36 . 36 es um eine Frage die aufs tiefste in das n in in kinschen. ein nei ag n n soll der Staat mit ö. engt e fen e sons he Freiheit und in die tiefste Seele

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h ie, R 6 durch ein? Maßregel, die dem ästhetischen

. nden deb ein einen hk berspricht? In zwölf

. hernie die mur etzt die Regel, und nirgends en 1.

Darum foll Preußen linmer den anderen hinken?

ng J 8 Es wird ein Ruhmesblatt in der zur Herr e e sein, wenn es diese Petition der

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nnischse be ickscht gung überweist. Das Oberberwaltungs⸗ den, daß es in er, fen gesetzliche Bestimmung

ibt, durch welche die Feuerbestattun verboten wäre, daß aber die ö rde auf Grund der a gemeinen Zuständigkeit das Verbot erlassen könne. Deshalb muß die Frage gesetzlich eregelt werden. Nach zehn oder zwanzig, an manchen Orten * nach sieben Jahren wird das Grab durch ein anderes ersetzt, und mit den Ueberresten wird in einer Weise verfahren, die jede Pietät verletzt; an der Stelle des Grabes wird ein neues egraben, und nichts heeichnet mehr die Stelle, wo man seine Eltern beerdigt hat, Die Feuerbestattung fann kirchlich, Gefühle nicht . Im Neuen Testament steht nichts, was die Feuerbestattung verbietet und die 2 gebietet. . der. Generalsynode ist von allen Seiten, zum Beispiel von Prof. Kühl⸗Königsberg, ir rer Rogge und Hofprediger Dryander, an; erkannt worden, daß die Feuerbestattung in keiner Weise gegen Gottes Gebot verstößt und mit der i en Lehre nicht in Widerspruch steht. Es ist nur eine alte christliche Sitte, den Leib zu begraben. Wenn die Christen der ältesten Zeit die Beerdigung vorgezogen haben, so haben sie sich nur der alten jüdischen Sitte anges lossen, da unser Herr und Heiland begraben worden ist, und sie ha en die Feuerbestatlung verworfen, weil damit vielfach heidnische Gebrauche verbunden waren. Die Generalfynode von 19509 hat schon eine andere Stellung zur Feuerbestattung eingenommen als früher, sie hat zwar die Feuerbestatt ung nicht fördern wollen, aber doch den Geistlichen ermög⸗ licht, hei Feierlichkeiten im Trauerhaufe mitzuwirken, auch wenn nachher die Feüerbestattung stattfindet. Das würde nicht möglich sein, wenn i gegen Gottes Wort wäre. Auch die katholische Kirche hat zwar die Feuerbe tattung verworfen, aber ausdrücklich Ausnahmen zugelassen. as Wesen der Sakramente wird durch die Veränderung ihrer Formen nicht be— einträchtigt; früher fand die Taufe eu das Eintauchen in das Wasser, etzt durch Uebergießen mit Waffer statt. Dem Sinn der roßen Christen, die in den ersten Jahrhunderten den Kampf um ihren Glauben geführt haben und auf dem Scheiterhaufen gestorben sind, würde es nicht entsprechen, wenn man die Feuerbestattung als unchristlich bezeichnet. In der Ge enwart, wo die Kirche von allen Seiten angegriffen wird, und vielfach ihre Mitglieder ihr entfremdet werden, sollte die Kirche nicht solche äußerlichen Polizeigebote fördern, nur um das Alte festzuhalten, sondern guf das Wesentliche sehen und damit einver tanden sein, daß der Staat tut, was dem Sinn des Volkes gerecht wird. Ich bitte, die Petition der Regierung in dem Sinne zu ü erreichen, daß bald ein Gesetz vorgelegt werden möge, das diese Frage regelt.

Herr von Köller: Der Vorredner hat in seinem Schluß⸗ worte ausgeführt, daß mit der Ueberweisung der Petition zur rn die Staatsregierung ausdrücklich aufgefordert werben soll, einen Ge etzentwurf vorzulegen, welcher die Fenerbestattung in Preußen gesetzlich einführt. Ich bin es vielen Leuten im Lande und auch diesem . schuldig, daß die beiden Reden nicht unwidersprochen verhallen. Es möchte sonst der Eindruck im Lande erweckt werden, als wenn das Herrenhaus mit den Ausführungen des Herrn Loening einverstanden wäre, der soeben in sehr beredter Weise warm die Einführung der Feuerbestattung empfohlen hat. Es gibt eine große Zahl er ce, Staatshürger, die entsetzt sein würden, wenn der preußische Landtag einer solchen Gesetzesporlage über 9a ng der , seine Zustimmung erteilen würde. Ich verstehe es wohl, wenn die Herren in den gern Städten, insonderheit die Kemmunalvertretungen der großen Städte sorgenvoll in die Zukunft blicken, wenn sie erwägen, was schließlich daraus werden lr wenn, wie in Berlin, jährlich 50 000 enschen sterben. Deshalb ist man aus Plaßrüchsichten und aus sanitären Gründen zu dem Gedanken gekommen, die Leichen zu verbrennen, Wenn. . recht unterrichtet bin, so hat man in Berlin ausgerechnet, daß die Verbrennung der Leichen in Berlin ungefähr 3 0 koöften würde. Da werden wir uns , sagen können, wie das zu⸗= gehen würde. Wo bleibt da die ürde, wenn die Leichen vielleicht eine Woche aufgesammest werden und dann für 3 ½ das Stück derbrannt werden. Praktisch mag das ja sein, aber schön ist es nicht. Ein weiteres großes Bebenken gegen die Feuerbestattung ist die kriminglistische Frage. Wie oft kommt es vor, daß 4 eine spätere Untersuchung der Leiche angeordnet und dann no Gift gefunden worden ist. Zuruf von Herrn Dr. Loenin 9 Herr

rof. Loening, ich könnte Ihnen eugen dafür nennen, z. 3. den Fhef der lt erm g mn in Elsaß Lothringen, daß die krimina⸗= ir g Bedenken nicht q leicht bon der Hand f me sind. Das Allerwichtigste ist aber die Empfindung der Volks eele. Ich will nicht auf die Frage eingehen, ob die deichenberbrennung mit der christ⸗ lichen Lehre zu vereinbaren oder ob sie eine heidnische Sitte sei. Die Bestattung in der Erde ist nicht eine absolute Borschrift der christ⸗ lichen hi ion. Das aber steht fest, daß die ö eine heidnische Sitte war, und das lebt im Volke draußen nach, lange, lange, ö. heute. * würde mich über ein solches Gesetz hinweg Etzen. Aber wenn ich hinausgehen sollte auf das Land, um den

uten klar zu machen, 3 sie sich verbrennen lassen sollen Zurufe: Das sellen sie ja gar nicht! Fakultatibe Feuerbestattung h, so würde ein Schrei der Entrüstung durch das Land gehen. Wenn nur für die roßen Städte, wo ein Bedürfnis dazu vorliegen könnte, die a tin Feuerbestattung eingeführt. würde, so hätte ich nichts da⸗ gegen. Wenn ich in einer Stadt wohnte, die dann die ,. lun einführt, so könnte ich ja einfach die Stadt ver assen. Wir inn aber auf keinen Fall die Regierung zu der Vorlage eines Gesetzentwurfes auffordern, durch welchen generell die . tattung l nnn wird. (Widerspruch. Zurufe: Das soll au gar nicht ge⸗ schehen) Wir müssen einen solchen Gesetzentwurf auf das aller. entschiedenste ablehnen. Und wenn nur eine fakultative . bestattung angestrebt wird, so . wir erst sehen, wie der Gesetz⸗ entwurf ausfallen wird, ehe wir sagen, ob wir demselben zustimmen

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6 Graf von Zieten⸗-Schwerin: Wenn ich den Antrag richtig berstanden habe, so will er gar nicht die Feuerbestattung 1 Aber auch so geht, mir der Antrag auf Ueberweisung zur Berücksichtigung viel zu weit. Ich bin mit dem Vorredner der Meinung, 0 es die Volksseele, wenigstens die auf dem

Lande, auf das äußerste empören würde, wenn wir in Preußen ie fa ĩ ulassen würden. Auch die Ueber⸗ die fakultative Feuerbestattung zulass Sie n ge,.

weisung als Material geht mir zu weit. n . über die ln hn zur Tage ordnung überzugehen. Die reichen Leute, denen der Vorgang der Verwesung unangenehm ist, können sich ja im Auslande verbrennen lassen, Das kann niemandem bersagt werden. Ich gebe zu, daß vom christlichen und anf. Standpunkte aus nichts gegen das Verbrennen einzuwenden ist. Aber eine Sitte, die so feft in unserer Volksfeele wurzelt, soll man nicht durch die Mulassung der fakultativen Feuerbestattung burch= brechen. Der Vorredner wies auf die großen Städte hin, die ein gewisses Interesse an einer derartigen Einri tung haben. Was wird man aber, auf dem Lande sagen, wenn man hört, in Berlin werden bis zu 100 Leichen angesammelt, damit man sie wöchentlich für 3 4 das Stück verbrennen kann. Bei der Einführung der fakultativen euerbestattung würde der Zustand eintreten, daß sich mösstens nur Leute verhrennen lassen können, die das genügende Geld dazu haben. Denen soll aber kein Vorzug gegönnt werden. Herr Dr. Reinke Kiel: 6. Staate Friedrichs des * eht

das Empfinden der Volksseele dahin, daß jeder nach seiner Faffon f ĩ werden darf. Gerade weil ich selbst nicht wünsche, nach meinem Tode verbrannt zu werden, halte ich es für eine Verpflichtung, den⸗ jenigen gerecht zu werden, die nach ihrer innersten Ucberzeugung den Wunsch haben, ihren Leib der Feuerbestattung anheimfallen zu sassen. Es handelt sich selbstverständlich nur um die fakultatipe Feüter= bestattung, nur um das Prinzip der Toleranz. Was den ,. zwischen Stadt und Land betrifft, so halte ich es für ganz fl st⸗ verständlich, daß die Leute auf dem Lande nicht daran denken werden, sich durch Feuer hestatten zu lassen, aber es könnte a der eine oder andere gebildete Mann auch dort den Wuns haben, in einem Krematorium beigesetzt zu i Da ist es des preußischen Stagtes nicht würdig, daß die Leiche eines solchen Staatsbürgers nach Sachsen Meiningen oder Gotha gebracht werden und die . von dort nach Preußen zurückgebracht werden

muß. Es freut mich, daß auch die Gegner der Feuerbestatt dari

mit uns übereinstimmen, daß auf evangelischer eite keine . . Bedenken vorliegen. Die Crdhestattung ist jüdische, die euer⸗ 3 römische Sitte. Daß Christus in der Erde hestattet wurde, Hinsichtli der kriminalistischen Gründe würde ich es für erforderli

. da die Lei enschau und die Sektion jeder zur n e , bestimmten Leiche o ligatorisch vorgeschrieben wird. Dann sind alle

Freiherr von Thie lm ann; Ich darf die Gegner der akultativen Feuerbestattung auf eine Tatsache hinweisen, 5 bis je . mir 24. nicht genügend gewürdigt zu sein scheint. Deer l nn, ist

hoben, Dieselbe Toleranz muß der Stan auch der Feuerbest 2.

i den Grafen Schwerin aufmerksam machen möchte. Es mehren kirche. Sie würden wahrscheinlich einen n = nehmen, wenn der Staat denjenigen, die ihre . 2. wollen, die Möglichkeit hierzu nicht auch in Preußen gibt. Bie r twangelische Oberkirchenrat unt ihrerseits stehe der euerhestattung * ts entgegen. Derjenige, allerdingt an Zahl kleinere Teil des Volkes der die Cinäscherung für sich Jesbst wünscht, versteht aber nicht, daß das Hindernis beim Staat liegt. n, den meisten deutschen Ländern geht die evangelische 8m keit bei der Feuerbestattung und' ben Vorbereitungen dazu im Talar mit,

. ganz erheblich mehren.

genommen.

Im Schlußwort betont der Beri chterstatter, daß die Annahme

53 Vorredner, daß eventuell zur gemeinsamen Verbrennung 2 vertreten worden sei, noch sonst von jemand dies vorausgesetzt werde.

Mit geringer Mehrheit wird der Antrag auf Uebergang zur Tagesordnung abgelehnt, 3 der Antrag auf Ueber weisung zur Berücksichtigung. Die Petition wirh her Regierung als Material überwiesen

Namens der Agrarkommission berichtet Freiherr von Tscham mer un d Osten über die Petitton ber Lanbwirtschaftskammer für die ,, Schleswig ⸗Hosstein zu Kiel um Ausdehnung des den

rafenderbaͤnden und den Verbänden des alten und des befestigten . in den alten Provinzen zustehenden Präsentationg.; rechtes für das errenhgus auf die Provinz Schles; wi Hol ste in. er Kommissionsantrag geht auf Ueberweisung an die taatsre . Material. Der Re Erent hebt hervor, daß die . sich aus der um fangreichen Begründung der Peiitton hauptsaͤchlich die Darlegungen angeeignet habe, daß gegenwärtig das . Land gegenüber den Städten in der Vertretung im HYerren⸗ ause ganz unverhältnismäßig benachteiligt sei, und . bereits eine genügende Anzahl mit . en Halen angesessener Grafen vorhanden sei, um einen Grafenverband zu bilden, nämlich 23, zwei gräfliche nge, e ngerch net, Ferner seien 52 ideikommiß⸗ Herren mit andtagsfähigen Gütern in der Provinz ange die unbedin te patriotische Anhanglichkeit der an den Hergischrn tagt habe nach den Ausführungen der Petenten hier ein

ort mitzusprechen.

Graf von rt s fre. Ohne Aenderung des Gesetzes kann man den wesent ichen Wünschen der Petenten 64 nachkommen. In den neuen Provinzen gibt es die angeführten Verbände nicht; Fie empfinden das als eine Zurücksetzung, und es wundert mich, daß nicht guch die anderen neuen Provinzen? mit ähnlichen Petitionen an den

Landtag keen n en sind. Nach der Verordnung von 1854 ist bie

Bildung von Grafenberbänden und Verbänden des alten und be⸗ felttgten Grundbesitzes reglementarischer Bestimmung überla en; iese erging 18656 für die damals vorhandenen acht o⸗ vinzen. Für die neuen obinsen ist keine solche Be⸗ stimmung ergangen. Dur, bloße Verordnung geht das auch be⸗ züglich der Grundbesitzerverbände gar nicht, denn die Verordnung von 1865 besagt, da Aenderungen der Bestimmungen in dieser 6 nur durch . . sind. Für die Grafenverbande estehen aber solche eschränkungen nicht; hier hätte die Regierung freie Hand, ofern in einer der neuen Provinzen, won auch We tpreußen im inne dieser Bestimmungen zu . 9 wenigstens zehn mit Riffergütern an ꝑesessene Grafen vorhanben sind. Den Eventualantrag der Landwirtscha tskammer, der Ritterschaft einen

Vertreter zu gewähren, muß ich entschieden bekämpfen. Herr Körte: sehe mich veranlaßt, den Antrag zu stellen, die Petition als zur . im Plenum ungeeignet ochen mit überwiegender

Mehrheit dasselbe hinsichtlich der Petitionen beschlossen hat, welche

von Städten n n waren und die Aenderung des Wahlrechts . at damals ausdrücklich betont, daß auch Petitionen

von Kreisen und dergl. ebenso behandelt werden würden, wenn sie in ähnlich gesetzwidriger Weise sich des Petitionsrechts bedienten. Das gilt anz besonders auch von einer Landwirtschafts kammer, die keine poi ht Institution ist und kein Recht zu einer folchen politischen Einwirkung hat. Was würden Sie sagen, wenn morgen die Städte, die kein NRe— praͤsentationsrecht zum Herrenhause haben, eine entsprechende Petition an das Haus brächten? . er von Köller; Es mag ja sein, daß der Fall ähn⸗ lich liegt, wie der vor drei Wochen berhanbelte; es liegt aber doch der Unterschied vor, daß es sich hier um eine Sache handelt, die unter allen Umständen geseßlich geregelt werden muß, während die Frage der Vertretung der Städte im Herrenhause durch Königliche Kabinetts order geregelt wird. Ware ich wirklich inkonsegent, so wärde ich mir auch diesen Vorwurf gefallen lassen. Hat Graf Hutten. Capo mit h Luft em bejüglich der Grafenverbände recht, soll mir bas um lieber sein; mit dem alten und befestigten Grundbesi geht das nicht ohne er ee ren ng. Die Provinz Schleswig-Holstein, deren e,. ich vor Jahren war, hat nunmehr 45 Jahre lreu zu Preußen gestanden, und wenn es mit der Gesetzegänderung so schneil nicht gehen wollte, so könnte doch einer Reihe bon Famillen, welche Lit, Jahrhunderten dort an fässig sind, daz Präfentationsrecht durch, königliche Verordnung verliehen werden.

err von Wedel Piesdorf; Was Herr Körte angeführt hat, ist bis zu einem gewissen Grade berechtigt. Fir die Städte besteht im 8 35 der Städteordnung. ein gesetzliches Verbot, Materien in Beratung zu nehmen, die nicht in den Kreis ihrer Zustãndigkeit gebören. Eine entsprechende Bestimmung hesteht aber für die Land— wirtschaftskammern nicht. Deshalb kann ich bie Petition nicht als zur Beratung im Plenum ungeeignet erklären.

herr Körtse: Ich kann den von dem Vorredner gemachten Unterschied als zutreffend nicht anerkennen. Die Kompetenz der Lanzwirtschaftskammenn ist, gesetzlich . diese überschreiten ihrs Zuständigteit, wenn sie sich in polltischen Angelegenhelten nchen Landtag wenden. ; x g

Herr Dr. Co en in g; e . kann mich der . des Herrn von Wede! nicht anschließen. Es ist ein allgemeiner! echtsgrundsatz, 3 jede öffentliche Körperschaft si innerhalb ihrer Zuständigkeit u halten hat, mag es sich nun um eine Stadtrerorhnekenverfammlung einen Magistrat ufw. oder um eine Landwirtschafts kammer handeln! Das war auch die In ht die vor drei Wochen Herr von Buch hier vertreten hat. Ich bin überzeugt, er würde dasselbe auch hen erllätren, wenn er anwesend wäre, denn er hat damals gefagh rute würde eine ähnliche Petition auch dann zurückweisen * 6 einem ö sahsezt sil wenn fie von

err von Hertzber ießt sich den Ausf . band , ger bl. ö sich den Ausführungen des Ober⸗

ch von selbst, da er im jüdischen Volke lebte und starb.

en angesammelt werden sollen, weder irgendwie in der Kommission

essen. Auch