M 302.
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Reichstage sind die Entwürfe eines Gesetzes über
fassung Etfaß-Lothringens und eines Gesetzes ahlen zur Zweiten Kammer des Landtags
ß⸗Lothringen nebst Begründung zugegangen.
. Gesetzentwurf über die Verfassung Elsaß— hringen s * lautet:
81. ;
Die Staatsgewalt in Elsaß, Lothringen übt der Kaiser aus.
§ 2. kun der Spitze des Landesregierung steht ein Statthalter, der e a n unser Gegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt und ab— ird.
late et Statthalter hat insbesondere die Befugnisse und Obliegen— fen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Ver . 2 und die Verwaltung Elsaß Lothringens, vom 4. Jult 1879 in Fee sehh. S. 165) durch Gesetze und Verordnungen dem Reichs. inf in elsaß-lothringischen Landezangelegenheiten überwiesen waren. che berechtigt, zu Holtzeilichen Zwecken die in Elfaß Lothringen den Truppen in Anspruch zu nehmen. Hil⸗ „Anordnungen und Verfügungen des Kaisers bedürfen zu ihrer 3. gkeit der Gegenzeichnung des Statthalters, der dadurch die i wortlichteit übernimmt. er Statthalter residiert in Straßburg.
ker der Kaiser kann dem Statthalter landesherrliche Befugnisse een, Der Umfang dieser Uebertragung wird durch Kaiferliche ker e nt bestimmt, die im Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen zu ö kee Anordnungen und Verfügungen, die der Statthalter krast . n üähertragenen landet herrlichen! Befugnisse erläßt, bedürfen zu 13 ültigkeit der Gegenzeichnung des Staatesekretärs, der dadurch Ferantwortlichkeit . Der Statthalter wi . ĩ ĩ ĩ 6 ler wird, soweit es sich nicht um die Ausübung ö Besugnisse handelt, durch den Staatssekretär vertreten. . 5 . des Statthalters hat der Staatsfekretär die Rechte und 9 wortlichkeit in dem Umfang, wie ein dem Reichskanzler ,,,, . März 1878 (Reichsgesetzbl. S. 7) treter sie hat. 1 Dem Statthalter ist jede in diesen Berei nta ene gg, alt er, Tüshlen, jede in diesen Bereich fallende 2 ; . S 5. n wege KGlsaß Lothringen werden vom Kaiser mit Zu— bberein immun . Kammern bestehenden Landtags erlassen. Pie org ilch g des Kaisers und beider Jammern ist zu jekein Gefetz er Kaiser fertigt i n. Sofern ee e .
mar
betreffende *r hach dem Ahl nusgegeben u eff Het ce für Elsaß Lothringen in Straßburg
. Ver Land Dig zu en en Haltzetet wird alljährlich durch Gesetz festgestellt. nNering een r r fttreten des neuen Etatsgesetzes bleibt die Landes⸗ b gaben igt, nach ö . ehh , . ö h 5 atzanweisungen auszuge en, ferner un hic begründeten Verpflichtungen der ki der f zu erfüllen, ehr Landtag vorgelegten und von ihm hmigteu Bauanschlags ausgeführt werden, fortzusetzen und die⸗ 4 us gaben zu affen, welche, zur Erhaltung gesetzlich beflehen— w mnrichtungen oder zur Durchführung gefetzlich eschlossener Maß⸗ ) erforderlich find. 80 ).
der Ersten Kammer gehören als Mitglieder an: ie Bischöfe zu Straßburg und. Metz. le d e nr des Oberkonsistoriums der Kirche Augsburgischer onfession, ; rr . des Synodalvorstandes der reformierten Kirche, er Präsident des Oberlandesgerichts zu Colmar; K in ordentlicher ner e der Kaiser Wilhelm -⸗Unipersität Straßburg, den die esamtheit der ordentlichen Professoren unter denjenigen aus ihrer Mitte wählt, welche zum Halten von Vorlesungen . zur Uebernahme von Universitäts⸗ amtern verpflichtet sind, J ; ; iin Rertreter ö. israelitischen Konsistorien, den diese aus ihrer . Mitte wählen, . se ein Vertreter er Städte Straßburg, Metz, Colmar und ülhausen, den die Gemeinderäte dieser Städte aus ihrer j tte wählen, in von den Handelskammern zu Straßburg und Metz ge⸗ ein Fählter Verkreter, ö . in Handelskammern 3. 9. und Mülhausen ge⸗ seinschaftfich gewählter Vertreter, ö dom Ii e fe gewählte Vertreter, . . der Handwerkökammer zu Straßburg gewählter II. Bertreter; ö II. in Glsaß'. Lothringen wohnhafte Reichsangehörige, welche der Kaiser auf Vyrschlag des Bundesrats ernennt. Die d l der vom Kaiser . Mitglieder darf die der ie Mengen Mitglieder nicht übersteigen, ö 1 W len e er 11 ö Mitglieder sind nach Maß⸗ ei slla 1 zu erlassenden Kalserlichen Wahlordnung vorzunehmen. ann lde nut Hteichszngehbrige, die in Flsaß Lothringen ihren in u ch . und mindestens 30 Jahre alt sind. . pnnten' Mandesgesetz kann bestimmmt werden, daß zu den unter 1! n n ü ihlicker höchstens drei Vertreter des Arbelterstandes len sobald durch Reichs- oder Landesgesetz eine Arbeiter=
rein 4 mechaf ist, der die Wahl dieser Vertréter übertragen ernannten Mitglieder
m e M ert Mitglied . ; dscha ö n und c . . . welchem ihnen die Wahl .. Frist nung. amtlich mitgeteilt worden ist. Vor, dem Ablauf
. fierli ht sie mit dem Wegfall der gesetzlichen Voraus
. Berufung sowie durch die Auflösung der Ersten
e wei 3867 ehein weitf Kamm inen und direkten Wahlen 3 imer Klin un nn ge ge e Wahlgesetzes hervor. Ihn 5
1 ö ö uf e dneten der Zweiken Kammer werden in Zeiträumen ren neu gene hf
l gewählt. kö gemeinen Wahlen finden gleichzeitig für sämtliche Ahge
ö nalen Tage stält, der durch Verordnung des Stalthalters
m Gesetzblatt für Glfaß, Lothringen bekannt ge—
Ei j 1 eme enschaft als Abgeordneter erlischt, wenn seit dem Tage
ĩ ber en Kchle fünf Jahre verflossen sind.
ö 9. ar ich gegen die iltizket w eidel der Kaiserliche Rat.
l in
Zweite Beilage
Berlin, Sonnabend, den 24. Dezember
Zur Erhebung des Cinspruchs ist jeder Wahlberechtigte befugt, der an der betreffenden Wahl teilnehmen durfte, bei Wahlen zur Zweiten Kammer auch jeder Wählbare, der beil der Wahl Stimmen auf sich vereinigt hat. Der Einspruch ist binnen vierzehn Tagen nach der amtlichen Feststellung des Wahlergebnisses bei dem Kasserlichen Rat einzulegen und zu rechtfertigen. =.
Jeder Kammer sind auf Verlangen die abgeschlossenen Akten über die Wahl ihrer Mitglieder vorzulegen. .
Entslehen Zweifel darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Mitgliedschaft vorhanden sind, so entscheldet der Kaiserliche Rat auf Verlangen der Kammer, der das Mitglied angehört.
5 10.
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Landtag.
Wenn ein Mitglied der Zweiten Kammer ein besoldetes Reichs oder Staatsamt annimmt oder im Relchs- oder Staatsdienst in ein Amt eintritt, mit dem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt ver, bunden ist, so verliert es Sitz und Stimme und kann beides nur durch neue Wahl wieder erlangen.
5811
Dem Kaiser steht es zu, die Kammern zu berufen, zu eröffnen,
zu vertagen, zu schließen und aufzulösen. chf! Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt und geschlossen.
Die Berufung des Landtags findet alljährlich statt.
Die Auflösung nur einer Kammer hat für die andere den Schluß der Sitzungsperiode zur Folge.
§ 12.
Ohne Zustimmung des Landtags darf dessen Vertagung die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Sitzungs⸗ periode nicht wiegt eihelt werden. .
Im Falle der Auflösung muß der Landtag binnen 90 Tagen wieder versammelt werden.
§ 13. . J
Jede Kammer regelt ihren Geschäftsgang und ihre Disziplin
durch eine Geschäftsordnung und wählt ihren Präsidenten, ihre Vize⸗ präsidenten und Schriftführer.
§ 14. . Die Mitglieder des Landtags schwören bei ibrem Eintritt in die Kammer Gehorsam der Verfassung und Treue dem Kaiser. Die Ausübung der Mitgliedschaft wird durch die Leistung des Eides bedingt.
3 ; l Die Verhandlungen des Landtags sind öffentlich. Die Geschästs⸗ sprache ist deutsch. ö ö . ö Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffent⸗ lichen Sitzungen des Landtags bleiben von jeder Verantwortlich⸗
keit frei.
5§ 16. Innerhalb des Bereichs der Landesgesetzgebung steht neben dem Kaiser jeder der heiden Kammern das Recht zu, Gier vorzuschlagen. Gesetzesvorschläge, wesche durch eine der Kammern oder den Kajser verworfen worden sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht wieder vorgebracht werden. , . ; Jede Kammer hat das Recht, Interpellationen an die Regierung
zu richten und an sie gerichtete Petitionen der Regierung zu über—
weisen.
5 17. = Die Mitglieder des Ministeriums und die zu ihrer Vertretung abgeordneten Beamten haben das Recht, bei den Verhandlungen der Kammern sowie in deren . und Kommissionen , n zu sein. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.
518. Die, Kammern beschließen nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist in der Crsten Kammer“ die Un— wesenheit von mindestens achtzehn Mitgliedern, in der Zweiten Kammer 3. Ae geren bdeit der Mehrheit der gefetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder erforderlich.
§ 1g. ; Die Mitglieder des Landtags sind Vertreter des ganzen Volkes und an Auftraͤge und Instruktionen nicht gebunden. Niemand kann Mitglied beider Kammern fein.
5 20. .
Kein Mitglied des Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Auskhung seines Berufs getanen Aeußerungen gerichtlich oder disziplinarisch berfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
8 21. ;
Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmi ung während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es hei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. w
Jedes Strafperfahren gegen ein Mitglied elner Kammer sowie jede Untersuchungshaft wird für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben, wenn die Kammer es verlangt.
§ 22. Die Mitglieder des Landtags erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe eines Landesgesetzes. ; . ; Bis zum Erlasse dieseg Gesetzes längstens jedoch bis zum 1. Juli 1912 erhalten sie die bisher den Mitgliedern des Landeszausschüffez zustehende Entschädigung. 3
Der Kaiser kann, während der Landtag nicht versammelt ist, Verordnungen mit 3 eskraft . wenn die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Notstandes es dringend erfordert. ; .
Diese Verordnungen sind dem Landtag bei seinem nächsten Zu sammentreten zur ,, vorzulegen. Sie treten außer Kraft, sobald der Landtag die Genehmigung versagt.
S 21. .
In Essaß⸗Lothringen dürfen Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehre dienen, nur vom Reiche oder mit dessen Zustimmung gebaut
en.
, . das Reich selhst Eisenbahnen baut oder betreibt, stebt die Ausübung der auf den. Bau und Betrieb der Cisenbahnen sich be= ziehenden Rechte der Reichsberwaltung zu. Entstehen über den Um— fang dieser Rechte Meinungsverschiedenheiten zwischen der Reichs und der Landesverwaltung, so entscheidet hierüber der Bundesrat.
Werden durch den Bau neuer oder die Veränderung bestehender Eisenbahnen die Verkehrsinteressen des Landes berührt oder wird durch die Herstellung neuer oder die Veränderung bestehender Eisenbahn⸗ anlagen in den Geschäftsbereich der Landespolizei eingegtiffꝛen, so dürfen die Entscheidungen der Reichs verwaltung, nur nach Anhörung der Landesbehörden ergehen. Das Gleiche gilt für die Entscheidungen über die Zulässigkeit der Enteignung. In. den Entscheidungen ist festzustellen, daß die Landesbehörden gehört sind. .
3 25. ö
tretung der Interessen Elsaß-Lothringens im Bundesrat
. ö 6 alter Kommissare, die an den Beratungen des Bundesrats teilnehmen. .
zum Dentschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
Aufgehoben werden:
SS 3 und 4 des Gesetzes, betreffend die Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reiche, vom 9. Juni 1371 Reichsgesetztl. S. 212; Gesetzbl. für Eiscß Lothringen S 1),
8 2 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Verkündung der Gesetze und Verordnungen, vom 3. Juli 1871 (Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen
S8 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Einrichtung der Ver⸗ waltung, vom 30. Dezember 1871 (Gesetzbl. für Elsaß Lothringen 18 S. 4), ;
5.8 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in El aß Lothringen, vom 25. Juni 1873 (Reichs, gesetzbl. S. 161; Gesetzbl. für Elsaß- Lothringen S. 131),
das Gesetz, betreffend die Landesgesetzgebung von Elsaß Lothringen, vom 2. Mai 1577 (Reichsgesetzbl. S. i),
588 1, 2, . 12 bis 21 und 22 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Verfassung und die Verwaltung Elsaß⸗Lothringens, Lom 4. Juli 1879 (Reichsgesetzbl. S. 16h),
Las Gesetz, betreffend die Oeffentlichkeit der Verhandlungen und die Geschäftssprache des Landesausschusses für Elsaß⸗Lothringen, vom 23. Mai 1881 (Neichsgesetzbl. S. 98), und z
das Gesetz, betreffend die Anwendung abgeänderter Reichsgesetze auf landesgesctliche Angelegenheiten Elsaß Lothringens, vom 7. Juli 1887 (Reichegesetzbl. S. 377),
sowie ferner:
der Allerhöchste Erlaß, betreffend die Einrichtung eines beratenden Landesausschusses für Elfaß- Lothringen, vom 25. Oftober 1874 (Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen S. 7 .
sI 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des Allerhöchsten
Exrlasses vom 29. Oktober 1874, betreffend die Einrichtung eines be⸗ ratenden Landegausschusses für Elsaß-Lothringen, vom 23. März 1875 (Gesetzbl, für Elsaß⸗Lothringen S. 63),
der Allerhöchste Erlaß, betreffend die Wahl eines zweiten Stell⸗ vertreters des Vorsitzenden des Landesausschusses für Elsase Lothringen, vom 13. Februar 1877 (Gesetzbl. für Elsaß Lothringen S. 9),
die Verordnung, betreffend die Wahlen zum Landesausschusse, vom 1. Oktober 1859 (Gesetzbl. für Clsaß Lothringen S. 89), und
S2 Ziffer l, 5 7 der Verordnung, betreffend Erweiterung der Zuständigkeit des Kaiserlichen Rats, bom 22. April 1902 (Gesetzbl. für Elsaß Lothringen S. 32). 23
5 21.
Wo in Gesetzen oder Verordnungen vom Landesausschusse die Rede ist, ist die zweite Kammer zu verstehen.
§ 28. Dieses Gesetz tritt . der Bestimmungen über die Bildung des. Landtags ( 6 Abs. J, 2, 5 7, 8 8 Abf. 2, ; ) mit dem Tage seiner Verkündung, im übrigen an einem durch Kaiserliche Verordnung festzufetzenden Tage, späteslens am 1. Januar 1912, in 3 Es kann nur durch Reichsgesetz aufgehoben oder abgeänbert werden.
In der Begründung des Gesetzentwurfs wird ausgeführt:
Die staatsrechtliche Stellung Elsaß, Lothringens hat sich in der ersten Zeit nach fen Vereinigung mit dem Deutschen eiche ver⸗ hältnismäßig rasch entwickelt; nach der Einführung der Neichsber= fassung im Jahre 1873 wurde 1874 der Landesausschuß als begut— achtendes Organ geschaffen, 1877 zu einem gesetzgebenden Faktor er— hoben und 1879 die Gesetzgebung und Verwaltung auf die jetzige
Grundlage gestellt. Seltdem stockt Die Entwicklung, obwohl kein Zweifel darüber bestand, daß die Regelung der staats⸗ rechtlichen Verhältnisse noch, nicht zum bschluß gekommen war, Seit mehr als einem Jahrzehnt wird in der Oeffentlichkeit die Weiterbil dun der ,,, Verfassung gefordert. Zuletzt hat der Reichstag in einer in vom 15. März 1910 die Wiünsche des Landesauss usses auf Er ebung Elsaß⸗Lothringens zu einem Bundesstaat und Einführung des Reichstagswahlrechtz unter An—⸗ wendung des Proportionalverfahreng durch die Ännahme der Reso⸗ lutionen Preiß und Genossen und Grégoire und Genossen (Nr. 343
344 der Reichstage drucksachen) an den seinigen gemacht. Im Hinblick auf die . politischen Verhältnisse in Elsaß Lothringen glauben die verbündeten Re ierungen den Reformbestrehungen nicht länger entgegentreten zu . en, indem sie die zupersichtliche Er, wartung hegen, daß durch die ewährung größerer Selbfständigkeit die innere Verschmelzung des Landes mit dem eiche eine , . Förderung erfahren werde. Sie haben beschloffen, dem Neichsland eine Verfassuug zu geben, durch die es in einem mit den Interessen des Reichs . Umfang die gewünschte staatliche Selbstãndig⸗ keit erlangt. er vorliegende Entwurf zu diefer Verfassung . der für die anze bisherige Entwicklung maßgebend ge⸗ wesenen Tendenz, die Ausübung der dem Reiche zustehenden Funktionen mehr und mehr von den allgemeinen Reichsorganen loszulösen und auf besondere reichsländische Srgane zu übertragen. Eine selbständige Verwaltung besitzt das Land bereits seit 1879. Der Entwurf a dor daß auch die Gesetzgebung verselbständigt wird, indem für das Land besondere ee d. Körperschaften ins Leben gerufen und
mit allen parlamentgrischen Rechten ausgestattet werden. Die Kom petenz dieser Körperschaften wird die glesche sein wie die der bundes⸗
staatlichen Parlamente jedoch mit der sich aus der rechtlichen Natur
des Reichs landes ergebenden Einschränkung, daß die Regelung der
staatsrechtlichen Beziehungen desselben zum Reiche nach wie vor der
Reichsgesetzgebung vorbehalten bleibt (Gu vergl. 5 28 des Entwurfs).
K Zu 55 1 bis 4.
le Köestimmungen über die staatsrechtliche Stellung des Kaisers, des Statthalters und des Staate fefretärg für Elsaß⸗Lothringen ent- sprechen dem bisherigen Rechte. Sie sind in den vorliegenden Ent⸗ wurf aufgenommen worden, weil shre Hbänderung unr im Wege der Neichsgesetbzgehung vorgenommen werden foll zu kergleichen Sz. 253 des Entwurfs). Dem Kaßfer ist als dem erblichen Vertreter der Gesamt⸗ heit der Bundesstgaten, welchen bie Souberänftät iber das Reicht land zusteht, die Ausübung der Staatsgewalt durch 5 3 Abs. 1 des Pereinigungsgesetzes vem 9. Zuni 1851 eichsgesetzbl. S. 213, Gesetzbl. für Elsäß Lothringen S. I) Übertragen sworben. Hieran ist festzu alten.
Die Statthalterschaft beruht. auf fassung und die Verwaltung Elfaß Lothringen bom 4. Juli 1879
zu verändern, besteht nicht. Zur . der alter mit dem Sitze in Straßburg erngnnt werden muß tt Statt⸗
ist, ist bisher stets dadurch zum Ausdruck gebracht, daß der .
Erlaß des Kaisers vom Reichskanzler i , . worden sst. C
ziele, ; estzulegen, umsom
idle , die staatsrechkliche Stellung * Sinn n, ö. 18. Er ist nicht Landesbeamter ron Elsaß Lothringen,
der Landes-
nicht durch
3 durch Reichsgefe Hierbei hält es auch in Zukunft sein K