.
die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. April 1886 (Reichs⸗ gesetzl. S. 129) hinsichtlich des Anspruchs des Statthalters auf Wartegeld oder Pension aufrechterhalten. Die Befugnisse des Statt⸗ Halters werden in den s§ 3 und 3 des Entwurfs nicht erschöpfend aufgezählt, fondern nur insoweit erwähnt, als es zur Charakterisierung seiner Stellung erforderlich erscheint. Ein Bedürfnis nach einer erschöpfenden Aufzählung besteht um so weniger, als der Umkreis feiner Geschäüfte zum großen Teil auf, landesrechtlichen Be⸗ stimmungen beruht. Die Befugnisse des Statthalters nach Reichs⸗ recht sind teils ministerlelle, keils landesherrliche. Die ministeriellen Befugnisse und Obliegenheiten (6 2 Abs. 2 des Entwurfs, bisher 2 des Gefetzes vom 4. Juli 1879) hat der Statthalter mit seiner Er⸗ nennung kraft Rechtssatzes. Das Recht zur Requisition der in Elsaß- Lothringen stehenden Truppen (gl. 5 10 Abs. 2 des Geseßes, betreffend die Ginrichtung der Verwaltung vom 30. De— zember 1851, Gesetzblatt für Elsaß Lothringen 182. S. 49) ist besonders herborgehoben, weil nach geltendem Rechte Zweifel möglich sind, ob dieses Recht dem Statthalter oder dem Ministerium als Rechts nach olger des Qberpräsidenten zusteht. In der Ausübung der ministeriellen Befugnisse kann der Statthalter sich von dem Staatssekretär in demselben Umfang vertreten lassen, wie der Reichskanzler durch die Staatesekretäre vertreten, wird (58 4 des Entwurfs, bisher 5 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1879). Das gilt insbesondere guch von der nach 5 2 Abf. 3 des Entwurfs erforderlichen Gegenzeichnung derjenigen Anordnungen und Verfügungen, die der Kaiser in Ausübung der Staatsgewalt über ö erläßt (zu vergl. 3 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1871 — Reichsgesetzbl. S. 212 — in Ver⸗ bindung mit 2 Abs. 2 des Entwurfsj. Die landesherrlichen Be⸗ fugniffe dagegen stehen dem Statthalter nur insoweit zu, als sie ihm vom Kaifer übertragen werden. Der Kaiser nimmt. diese Ueber⸗ tragung in Ausübung der Staatsgewalt über Elsaß Lothringen vor. Die Uebertragung der landesherrlichen Befugnisse ist also eine Landesangelegenheit. Es erscheint, angemessen, dies dadurch zum Ausdrück zu bringen, daß in Zukunft im Gegen⸗ satze zum bisherigen Verfahren die Kaiserliche Verordnung, durch welche die Uebertragung verfügt wird, vom Statthalter gegengezeichnet und im Gesetzblatt für Elsaß Lothringen verkündet wird, Eine Stell ,, dez Statthalters in der Ausübung der landesherrlichen Be⸗ fugnisse ist nicht möglich. Da der Statthalter für die Anordnungen und Verfügungen, die er kraft der ihm übertragenen landesherrlichen Befugnisse erläßt, nur dem Kaiser verantwortlich ist, muß bestimmt werden, daß die konstitutionelle Verantwortung für sie wie bisher vom Staatssekretär zu tragen ist (5 3 Abs. 2 des Entwurfs, bisher §z 4 Abf. 1 des Gesetzes vom 4 Juli 1878).
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Seit der Einführung der Reichsverfassung in Elsaß⸗Lothringen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 2. Mai 1877 (Reichsgesetzbl. S. 491) stand die Landesgesetzgebung ausschließlich den gesetzgebenden Faktoren des Reichs zu. insofern Wandel geschaffen, als das Gesetzgebungsrecht dem Kajser mit der Einschränkung übertragen wurde, daß dieser an die Zu⸗ stimmung des Bundesrats und des, Landesausschusses gebunden war. Den Organen des Reichs blieb aber daneben das Recht vorbehalten, Landesgesetze in der bisherigen Weise, also im Wege der Neichsgesetzgebung. ohne die. Mitwirkung des Landetzauß= schusses zu erlassen. Vieser Rechtszustand war als Uebergangszustand am Platze, aber auf die Dauer ist er unbefriedigend. Die Clsaß⸗ Lothringer machen gegen die Mitwirkung des Bundesrats beim Erlasse von Landesgesetzen geltend, daß der Bundesrat den besonderen Ver= hältnissen nd Bedurfnissen des Landes fernstehe, und das Land auf seine, Entschließungen keinen maßgebenden Einfluß habe. Sie empfinden es ferner als eine sachlich nicht begründete Bevormundung, daß noch jetzt Landesgesetze im Wege der Reichsgesetzgebung erlassen werden können. Den sich hierauf gründenden Wünschen wird Rechnung getragen werden können.
Die in der Mitwirkung des Bundesrats bisher gegebene Garantie
dafür, daß ein den Reichsinteressen abträgliches Landes gesetz nicht zu⸗
stande kommen kann, bleibt auch in Zukunft dadurch erhalten, daß der Kajser den vorgelegten Gesetzentwürfen die Zustimmung versagen kann. Außerdem darf erwartet werden, daß die elsaß⸗lothringische Landes⸗ vertretung, nachdem das Land nach nahezu vierzigjähriger Zugehörig⸗ keit zum Reiche mit dessen Interessen auf allen Gebieten des öffent⸗ lichen und wirtschaftlichen Lebens verwachsen ist, nicht den Erlaß von Gesetzen beschließen wird, die den Interessen des Reichs zuwiderlaufen.
Die Beseiligung des Vorbehalts zu Gunsten der Reichsgesetz⸗ gebung und damit die Ausschaltung des Reichstages bedeutet keine wesenkliche Aenderung der tatsächlichen Verhältnisse, weil seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 2. Mai 1877 Landesgesetze im Wege der ö nur ganz vereinzelt erlassen sind. Praktisch würde alfo die Beseitigung des Vorbehalts kaum von Be— deutung sein. ö .
Der Entwurf sieht deshalb die Aufhebung des Gesetzes vom 2. Mai 1877 und eine Umgestaltung des Ganges der Landesgesetz= gebung dahin vor, daß an Stelle der hisherigen r , Faktoren ein mit allen parlamentarischen Rechten ausgestatteter Landtag tritt, der ausschließlich aus Persönlichkeiten besteht, die mit den Verhält⸗ nissen des Landes vertraut sind, und auf dessen Zusammensetzung die Tandesbebölkerung einen maßgebenden Einfluß hat, Nach dem Vor⸗ bild der sechs größten Bundesstaaten empfiehlt sich die Einführung des r it erf.
Die Aufhebung des Vorbehalts zugunsten der Reichsgesetzgebung im 82 dez Gesetzes vom 2. Mai 1857 hat zur Folge, daß nunmehr ausnahmslos Landesgesetze, die im Wege der Reichsgesetzgebung er⸗ lassen sind, durch Landesgesetz abgeändert und aufgehoben werden können. Ob die in Beziehung auf Elsaß-Lothringen im Wege der Reichs gesetzgebung ne Gesetze Reichsgesetze mit einem auf. Elsaß Lothringen beschränkten Wirkung kreis oder auf Grund des Vorbehalts erlassene Landesgesetze sind, ist beim Erlaß dieser Gesetze nicht zum Ausdruck gekominen. Die Frage, ob sie der einen oder anderen Gruppe angehören und deshalb der Abänderung und Aufhebung durch die Landes ee ng auch in Zukunft entzogen sind oder nicht, kann nur dadurch ent chieden werden, ob die darin geregelten Materien zur Kompetenz der Reichsgesetzgebung gehören oder nicht. Man wird also, soweit nicht ausdrücksiche Gesetzekvorschriften ent⸗ gegenstehen, unterstellen müssen, daß Elsaß Lothringen auf dem Ge— die , eines Bundesstaats hat.
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Erlaß vom 29. Oktober 1374, Gesetzbi; für ,, S. 37, und die Motive zum Gesetze vom 2. Mai 18
werden z. B. die in Kraft bleibenden s§ 3, h, 6, 8, 11 und 22 Satz 1 des. Gesetzes, beireffend die e , und die Verwaltung Glfaͤß Lothringens, vom 4. Juli 18 (Meichsgesetzh S. 165), die 5 2 ff. des esetzes, betreffend die Geschäftssprache der gerichtlichen
Hierin wurde durch das Gesetz bon 1877
Behörden in Elsaß⸗-Lothringen, vom 12. Juni 1889 Relcksgesetzbl. S. go) u. a. m. durch Landesgesetz geaͤndert werden können, da sie Materien regeln, die in den Bundesstaaten Gegenstand der Landes— gesetzgebung sind. ; . ; .
Die Vorschriften über die Ausfertigung, die Verlündung und das Inkrafttreten der Gesetze entsprechen dem bisherigen Rechte (zu vergl. 32 des Gesetzes vom 3. Juli 1571, Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 2, 53 22 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1879).
Die Gesetzentwürfe über die Feststellung des Landeshaushaltsetats werden wie bisher alljährlich zu verabschieden sein. Für den Fall, . das Etatsgesetz nicht rechtzeitig vor Beginn des neuen Etats⸗ jahres zustande kommt, gilt in den deutschen Bundesstaaten der in der e n n haft und Praxis anerkannte Grundsatz, daß die Steuern weiter zu erheben und die auf rechtlicher Verpflichtung beruhenden, Aus⸗ gaben weiter zu leisten sind. Dieser Grundsatz ist in dem teils auf deutscher, teils auf französischer Rechtsgrundlage beruhenden elsässischen Gtatgrecht nicht von unbezweifelter Geltung. Es erscheint daher aus Gründen der Staatsnotwendigkeit geboten, durch eine ausdrückliche Bestimmung . daß bis zum Inkrafttreten des neuen Etgtsz⸗ gesetzes die in dem letzten Etatsgesetz erteilte Ermächtigung zu Ein⸗ nahmen und Ausgaben wenigstens insoweit weiter besteht, daß die rechtlichen Verpflichtungen der Landeskasse erfüllt, grundsätzlich ge⸗ nehmigte und ö Arbeiten fortgesetzt und die zur Erhaltung ; Einrichtungen erforderlichen Maßregeln getroffen werden bnnen.
Die Kontrolle des Landeshaushalts von Elsaß⸗Lothringen wird nach wie vor von der preußischen Oberrechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ geführt werden (gl. für die Rechnungesahre 1909 bis 1914 3 1 des Reichskontroll⸗ i el vom 21. März 1910, n, , S. 521).
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Bei der Bildung der Ersten Kammer wird an den zurzeit be— stehenden Staatsrat anzuknüpfen sein, der in Anlehnung an eine Cin. richtung des französischen Rechtes durch das Gesetz vom 4. Juli 1879 S8 und 10 eingesetzß worden ist und teils aus bestimmten Beamten, keils aus Persönlichkẽiten besteht, die der Kaiser auf die Dauer von drei Jahren ernennt. ⸗—
Die Erste Kammer soll in ähnlicher Weise teils aus Männern bestehen, die an hervorragender Stelle mit der Erledigung staatlicher oder kirchlicher Aufgahen betraut sind, teils aus Landesangehörigen, die der Kaifer ernennt, daneben aber auch noch aus Mitgliedern, die ihre Rechte auß Wahlen herleiten. Der zuerst genannten Gruppe, sollen außer dem Prästdenten des Oberlandesgerichts in Colmar die Bischöfe zu Straßburg und Metz, der Präsident des Oberkonsistoriums der Kirche Augsburgischer Kon⸗ session und der Präsident des Synodalvorstandes der steformierten Kirche als Vertreter der christlichen Konfessionen angehören. Diese Mitglieder verlieren ihren Sitz in der Ersten Kammer naturgemäß mit dem Verlust ihresß Amtes. Ihnen schließt sich ein Vertreter der ifraelitischen Konsistorlen an, der unter die gewählten Mitglieder auf⸗ genommen werden muß, weil es drei isrgelitische Konsistorien gibt, aber nur ein Vertreter in der Ersten Kammer Aufnahme finden kann. Daß ein Vertreter der Landesuniversität der Ersten Kammer angehört ist fast überall Rechtens. Dieser wird mit der Universität in dem für ihre wirksame Vertretung erforderlichen Zusammenhange nur stehen, solange ei im Dienste ist. Deshalb soll nur ein aktiver Professor wählbar sein und das Mandat des Gewählten mit seiner Emeritierung erlöschen Gu vergl. hierzu 3 45 des Universitätsstatuts vom. 21. Oktober 1908, Gesetzhl, für Clsaß Lothringen S 91). Als Wähler werden nur die ordentlichen Professoren der Universität in Betracht kommen. Bei der großen Bedeutüng, welche die Städte für das Staats⸗ wesen haben, ist es ferner richtig, wenn auch Vertreter der
roßen Städte des Landes der Ersten Kammer angg hören. In Preußen, Sachsen und Baden sind stähtische Vertreter Mitglieder der Ersten Kammern, Es wird, vorgeschlagen, dem Beispiel dieser Bundes staaten in der Weise zu folgen, 37 diejenigen Gemeinderäte, welche zurzeit gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879 Vertreter in den Landeßzausschuß entsenden, nämlich die Gemeinderäte von Straßburg, Metz, Mülhausen und Folmar, in Zukunft je einen Vertreter für die Erste Kammer wählen. Auch hier erscheint es wegen des erforderlichen Einvernehmens zwischen dem Vertreter und der von ihm vertretenen Körperschaft erforderlich, daß nur Gemeinde⸗ ratsmitglieder gewählt werden und die Gewählten nur so lange der Ersten Kammer angehören, als sie Gemeinderatsmitglieder sind, Während hiernach bei den gewählten Mitgliedern, die bisher genannt worden sind, die Wählbarkeit von der Zugehörigkeit zu den durch sie vertretenen · Körperschaften abhängig sein soll, erscheint dies bei den übrigen zu wählenden Mitgliedern, den Pertretern von Erwerbs— ständen, nicht erforderlich, da sie nicht die Körperschaften, die sie ge⸗ wählt haben, sondern die betreffenden Berufsstände selbst vertreten sollen, Die Berufung derartiger Vertreter in den Landtag erscheint bei dem großen wirtschastlichen Interesse, daz gerade die erwerbstätigen Kreise der Bevölkerung an der politischen Gestaltung der Dinge haben, geboten und ist auch in den Bundesstaaten Rechtens, die in neuerer Zeit ihre Verfasfung einer Reform unterzogen haben (zu vergleichen Artikel J des württembergischen Verfassungsgesetzes vom 16. Juli 1906, 5 27 der badischen Verfassungsurkunde in der Fassung der Be⸗ kanntmachung vom 25. August 1904. 8.2 des Landtggswahlgesetzes für Sachsen⸗Weimar vom 10. April 1909 sowie Artikel 2 des hessischen Entwurfs vom lo. ö. 1909). Es können aber nur die⸗ jenlgen Erwerbsstände eine, Vertretung in der Ersten Kammer erlangen, für die eine öffentlich rechtlich organisierte Standes vertretung besteht, denen die, Wahl der Kammermitlieder übertragen werden kann. Zurzeit kommen in Elsaß-Lothringen als derartige Standes vertretungen in Frage die auf Gründ der Verordnung vom 14. April 1897 (Gesetzbl. für Elsaß Lothringen S. 5) zur Perkretung der Gesamtinteressen des Handels und der Industrie berufenen vier Handelskammern zu Straßburg, Metz, Colmar und Mülhausen, der gemäß der Verordnung vom 12. März 1900 (Gesetzbl. für Elsaß⸗ Lothringen S. 51). aus Vertretern landwirtschaftlicher Vereine be stebende Landwirtschastérat und die auf das Reschsgesetz vom 26. Juli 1897 Reichs-Gesetzbl. S. 663) zurückzuführende Handwerkskammer zu Straßburg. 8 wird vorgeschlagen, daß drei Vertreter für Handel ünd Industrie, und zwar je einer von den Handels⸗ kammern zu Straßburg und Metz und einer von den beiden anderen Handelskammern gemeinsam, ferner drei Vertreter der Landwirtschaft uͤnd ein Vertreter des Handwerks gewählt werden sollen. Sobald für den Arbeiterstand eine entsprechende öffentlich- rechtliche Standes⸗ vertretung geschaffen sein wird, werden auch Vertretern dieses Standes Sitze in der Ersten Kammer einzuräumen sein. Deshalb wird vorge— schlagen, die Landegesetzgebung zu Liner entsprechenden Ergänzung der Verfassung zu ermächtigen für den Fall, daß durch Reichs- oder Landes⸗
gesetz eine Arbeiterbertretung geschaffen wird.
Es liegt im Interesse der Wähler, daß die aus den Wahlen her⸗ geleiteten Mit liedsrechte nicht lebenslängliche sind, sondern die Wahlen don Zeit zu Zeit erneuert werden müͤssen. Hierfür erscheinen fünf. Jahre ein angemessener Zeitraum, falls nicht der Wegfall gesetzlicher n, die Auflösung der Kammer oder andere Tatsachen, wie Tod, Mandatniederlegung usw., eine frühere Neuwahl nötig machen. Diese Frist wird- im Interesse einer größeren Kontinuität der Kammer für jedes Mitglied besonders von dem Zeitpunkt an zu berechnen sein, in dem ihm die Wahl amtlich mitgeteilt wird. Es erscheint n,, daß das bei den Wahlen . Ver⸗ fahren, das der Eigenart jedes einzelnen Wahlkörpers angepaßt werden muß, durch eine Kaiserliche Wahlordnung geregelt wird.
Was die vom Kaiser zu ernennenden Mitglieder anlangt, so wird vor⸗ geschlagen, daß in die Erste Kammer höchstens ebenso viele Mitglisder be⸗ ö. werden dürfen, als ihr kraft Amtes und auf Grund von Wahlen zusammen angehören. Der Kaiser wird sonach höchstens 18, nach der Einberufung von ein, zwei oder drei Arbeitervertretern höchstens 19, 29 oder 21 Mitglieder ernennen können. Damit nur Per⸗ sönlichkelten ernannt werden, die mit den Interessen des Landes verbunden sind, ist Voraussetzung, daß der zu Ernennende Reichs angehöriger ist und, seinen n, im Lande hat. Verliert er die Reichsangehörigkeit oder verlegt er seinen Wohnsitz außer⸗
* 86 1 2 7 t alb des Landes, so erlischt seine Mitgliedschaft. Das Ernennun grech 9 Kassers foll von einem Vorschlagbrechte des Bundesrats ö. sein, damit Lie durch den Bundeßrat vertretene Gefamtheit der den
Bundetzregierungen bei der Zusammensetzung des einen gesetzge enden
5 11 s ; Srats Körper beteiligt wird. der berufen ist, an die Stelle des Bundesmg ; zu . Mik Rücksicht darauf, daß die durch Wahlen erlangte . gliedschaft auf die Dauer von fünf Jahren beschränkt ist, wird he. stimmöen! sein, daß auch der Kalser He Mitglieder auf . 9 raum ernennt, ahnlich wie die Mitglieder des Staatsrats au Jahre ernannt werden.
Es war schließlich zu prüfen, ob neben der Ersten 6 ö der Staatzrat bestehen bleiben soll. Seine Aufgabe n ,, Begutachtung der Entwürfe zu Gesetzen und allgemeinen n n, Verordnungen sowie anderer Angelegenheiten, die ihm der Sta hrden. überweist. Beschließende e wennn sind ihm nicht übertragen ö ö. Auf diefe lediglich begutachtende Mitwirkung des Staatsrat . 1 Staatsgeschäften wird in Zukunft verzichtet werden können i i ssen Landesgesetze nur erlassen werden, nachdem zwei mit den Ver . ö des Landes vertraute Kammern ihre Zustimmung erteilt ha n 3 wird deshalb vorgeschlagen, den Staatsrat wieder aufzuheben 6 des Entwurfs).
Zu § 7. . . bon Nach Ss 12 bis 17 des Gefetzes vom 4. Juli 18 ) ,, den 58 Mitgliedern des Landesautzschusfes 34 durch Pie Bir eh Län den Gemeinderäten er Stäbe Straßburg, Mülhausen hl⸗ und Colmar und die übrigen 20. in den Landkreisen ie men, männern gewählt, welche die Gemeinderäte aus ihrer Mitte ate be⸗ Sowohl für die Bezirkstage, wie für die Gemenmdernj ge⸗ steht gesetzlich das allgemeine und direkte Wahlrecht e nde heimer Abstimmung. Werden Wahlen n ng dad autschusse selbst indirekt bollzogen, fo ist doch ihre Grun ber kom. allgemeine und direkte Wahlrecht, das die Vertretunge körper orm, die munalen Verbände felt langem besitzen. Eine Verfassungs? 6 und von dem Bundesrat als Faktor der Sandes gesetztebung ak sfer be eine Erste Kammer mit ständischen Vertretern und vom rufenen Mitgliedern ins Leben ruft, kann den Landes ; als Zweite Kammer beibehalten; die Berufung kenne,, Ren, tretungen zu Wahlkörpern bringt für eine gesetzg ehen 33 ein sammlung zahlreiche Unzuträglichkeiten mit sich, auch tige, n so dernielles indireltes Wahisßstem wie das bene n . mehr als den Bedürfniffen deg Landes entsprechend, empfunde sen Wahlrecht muß an historisch gegebene Verb altnisst ann en, Flfaß Lothringen, wo seit mehr als 60 Jahren di . Kreis- und Bezirkstage in allgemeinen und direkten Wah 2 gi er werden End, wor dem? Jahre L675 auch für den sesetgebenken schsn dieses Wahlsystem bestand, wird man eine Vel ere teh n = müssen, die aus allgemeinen und direkten Wahlen mit ge n chen stimmung hervorgeht, Das schließt aber nicht aus, daß g
Wahl eine länger? Jauer des Wohnfitzes im Wahl teig ef. J, überdies ein Pluralwahlsystem eingeführt wird. Die Regelung uke rechts für die Zweite Kammer würde an sich eine Tan dez angele . det halb grundsätzlich der Landesgesetzgebung zu in, der in Rücksicht jedoch auf den inneren , der ini ein sammensetzung der Ersten und gweiten Kammer hesteht, die ö. zweckmäßig, die grundlegenden Bestimmungen au eich etz pn Kammer im Verfasfungsgesetze zu regeln, In den i fü e gelegten Entwurf eines Wahlgesezes wird daß ah lrec ch iim Zweite Kammer unter e g der bo end e e, . als ein in Elsaß-Lothringens weiter ausgebaut. Da das Wahl ef hen ĩ Wege der Reichsgesetzgebung erlassenes Tandes gesetz G bfaͤtzen es nach den zu 5h des Entwurfs ausgeführten Grr Landesgesetz abgeändert oder aufgehoben werden.
r pom 29. Oktober 1874, G für . esetzbl. für n uispr Kammer ei sodische nr entsprechn Es empfiehlt ö. er Frist jierfß: Ent
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halten werden, die Nehwahlen schon vor Ablauf a 5 lltelbar . h sch unmill‘
ü ü ; ianuthahse nm Die Bestimmung über die etzung und Belann erotd df, der allgemeinen r sen , hen gen hee big fe 18 hetreffend die Wahlen zum Landetausschusse vom 1 Gesetzbl. für Elsaß Lothringen S. 36 I). vom t Zu 5 * sfungen, Rzustindi In Elfaß,-Lothringen weérten die Wahlprüfa dit. uten, Parlamente, sondern im n in e üthe eh en 3 des r ist der Kaiserliche Rat, der oberste Verwaltungsger ĩ n der gemäß s 11. des Gesetzes vom J. Juli 1819 gan en in eil srnannten Mitglicdern, beseht und feine Gntschäidunghrenb . setzung von fünf Mitgliedern auf Grund eines Ver ae j bon den Grungfätzn ö Keh deutschen Prpzeßretz. bet iss s. 38 des Gesctzzs vom 6. Dezember 18 Lz. Hhtti henta Ulsaß Lothringen 18352 S. 49; Verordnung vom icht of eit ö Geri riß tog. pr über Cinsprüche gegen vie Gültigkeit, der von den Verorbmmig s! genommenen Wahlen in erster und letzter Instan . ö . ee gi, ,, ö und über Einsprüche gegen die übrigen Wah . . ö. . 1e . in liche, den Parteikämpfen entrückte Behörde hit urn, Lothringen bewährt, sodaß kein Ankaß besteht, e liche Rat zu sep abzugehen. In Zäkunft soll deshalb der Kaiser n erfter uin . berechtigte befugt fein, der an der angefochtenen Irste Ka n durfte. d. h, im Falle der Anfechtung ein m, fůr ö ö. ö ö wer Mitglied der betreffenden Wahl öfperschaft iggahl . Intnurfes. und im Halie der An echtling, in gechtigl .
ben, Wahltedht in bem betreffenden Wahl tt. anhuüsben Wahlen zur Zwelten Kammer bh n. 3. ⸗ Stümmen auf sich vereinigt hat. Als Frist für swiagen.
sondern auch die gesetzlichen Vorgussetzungen den Wö
werden. Es kann aber auch das De i ne, Einspruchsverfahrens über die gesetzlichen Vrranch n bung eder oder Ernennung eine Landtahsmitglieds ine . ö. ,. werden muß, sel es, Laß nacht r ilch atfachen belege mn, Voraussetzungen in Frage stellen, sei es, daß Zweif Zneite nn *
entstehen oder streilig wird, ob ein Might t verlin, Ma, gemäß § 10 Abs. 2 he Entwurfs sein r , e, n n Gs ift nur folgerichtig, wenn der Kafserliche 3. has Mith fl. in diesen Fällen auf k der Kammer, ö ft gehört, die Entscheidung zu treffen. kann, von . he. Da der Landtag ein Interesse daran . Rammetghahl ih berhandlungen Kenntnis zu erlangen . lutte über die darauf haben, . ihr die abgeschlossenen Alte — nun Mitglieder auf Verlangen ö e ., e h ö n u S5. 223. die an so⸗ Die Bestimmungen in den 88 10 his ez regel lei nun n in,
des fähfchehlkanrräg. und seltier Mitglieder hn bestehen t ms, mn für en g ger, ter. Necht, Alb eich ge a ,, se; weit, als sie durch die Befonderheiten den 3Zwe , b. Hinblick auf die in Elsaß Lothringen betehenden, . Ibu aus jonstigen Gründen gebgten erscheinen. est
1e, Ab 1s, 16 Abf. Lund 19g Abs.] entsprechen den
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