1910 / 302 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Dec 1910 18:00:01 GMT) scan diff

mum Sie bedürfen deshalb keiner besonderen Be—

ei der Bestimmung im 3 ! ig im 5 10 Abs. 2 des Entwurfs, wonach . . wie nach Artlkel 21 au 2 der Reichsperfgssung die An⸗ . a lsennet Amteß den Verlust des Mandats zur Folge hat, war . . ob diese Bestimmung der Reichsversassung nur für die - : der Zwelten Kammer zu übernehmen oder guf die . a ieder beider Kammern zu erstrecken sei. Ven den Bundetz⸗ 5a n, welche diese Frage in neuerer Zeit ge ch haben, haben 6 (Landtags wahlgesetz vom J. April 1506, Artzkel 36) und h. 8 71 der Verfassung in der Fassung des Gesetzes vom fh ai 1809) sich für die erste Alternative entschieden (ehenso der 4 ih, Entwurf vom 10. April 1909, Artikel 60), während in ttemberg (Verfaffung 8 145 in der Fassung, des Geseßes vom ni 1966) und Baden (Verfassung 8 4a in der Fassung des . vom 21. Dezember 1869) jedes Mitglied einer Kammer e. die Bestimmung' fällt, daz seine Mitgliedschaft aus Wahlen ö. Der Entwurf schlägt bor, diese Bestimmung nur für die . e ider der Jweiten Kammer zu übernehmen, da hinsichtlich, der i ieder der Ersten Kammer ein Bedürfnis nach einer derartigen nmng niht beste st. ; scht Da der Kaiser die Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen ausübt, . ihm das Recht zu, den Landtag zu berufen, zu eröffnen, zu ver⸗ . zu schließen und aufzulbsen (3 11 Abs. 1. des Entwurfs). Die 3. inmungen, daß beide Kammern gleichzeitig berufen, eröffnet, ö und geschlossen werden und daß die Auflösung nur r Kammer für die andere den Schluß der Sitzungsperiode J , ö. auf dem Grundgedanken des Zweikammersystems, daß die beiden n Glieder einer untrennbaren Einheit, sind und deshalb eine . die andere nicht tätig sein kann. Die Frage, ob die Erste i er aufgelöft werden kann, ist in den Verfgssungen der Bundes . die das Zweikammersystem haben, verschieden geregelt, In lt berg (8 185 der Verfassung), Baden (Verfassung S5 42, J der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1504) und ö 3 (Ärtikel 63 und 65 Ter. Verfassung können beide in. m aufgelöst werden. Die sächsische Verfassung dagegen läßt et n nur die Auflösung der Zweiten Kammer zu. In Preußen 1 . bl der Verfassung) und Bahern (Titel Vll, S 23 der Verfassung) ah ar die Auflöfung beider Kammern vorgesehen, praktisch kommt . Auflösung der Ersten Kammer nicht in Frage, weil sie nur ih . drenen und auf Lebenszeit berufenen Mitgliedern besteht. mn Entwurf würde die Auflösung der Ersten Kammer nur nich der fünf Mitglieder, die kraft ihres Amtes zur. Mitglied= n nn sind, ohne praktische Bedeutung sein; im übrigen würde ͤ . eine vollständige Erneuerung der Kammer zur Folge eshalb empsiehlt ez sich, auch die Auflösung der Ersten mmer zuzulassen. Die im 5 , hen richt dem für den Reichstag bestehenden Rechte, der in . bestehenden Uebung und der daselbst eingeführten

det ig, n nn im § 12 Abf. 2, wonach der Landtag im Falle

x. *

. 8 im Artikel 25 der Reichsherfassung für die ö Hessn die genaue Einhaltung dieser Frist durch keine = em fen werden, la en wenn nur die Wahlen so zeitig vor⸗

der Landtag binnen 90 Tagen wieder ver⸗

rem Eu fil 1 uizühung der 9. ie Kammer einen Eid leisten . und daß die rich . i en, durch die Leistung des

erordnung

Ebl. Lung dieser Beflimmung entzogen (ju vergl. 8 28 des Entwurfs). dez erwähnten Gesetzes, welcher lautet;

eng gehört (pgl. 3 45 ö ö. . 5 5 aufgehoben werden soll (5 26 des Entwurfs), ö . den Kammern überlassen, bei der R scha . gemäß g 13 deg Entwurfs eine ähnliche Bestimmung in ihre f or ann aufzunehmen. . Ute 15 Abf. 3 deckt sich ebenso wie 20 des Entwurfs, soweit deß 36 . , ,. . handelt, mit Bestimmungen Naafgesetzbuchs.

hiscdaß G ü je von einer der Kammern oder dem

. 9. k 9 derselben Sitzungsperiode nicht

16 Abs. 2 36 , ö. schserfassung fehlt, aber in den ö. ff Sie ist zweckmäßig

wih berworsen worden sind, ine Bhorgebracht werden können, 9 . gf. immung, die zwar in der umd fungen anderer Staaten enthalten ist. hier übernommen worden. Das Intenpellations⸗ allgemeine parlamentarische Befugnigt, die dem zusteht, ohne daß sie besonders ingerãumt. zu werden der Reichsverfassung ist auch keine Bestimmung auedt W'enn“ gleichwohl in s 16 Ab 3 des Entwurfs ö ist r iich Verfeihung des Interpellatioustechts vorgesehen ist, Holtz ö geschehen, um einem besonderen Wunsche der gegenwärtigen sön g . für Elsaß Lothringen entgegen zukommen, Im dull n ges ber änkhns em s 1 zi J eo Geseke Bult 1879. e! . e 6 ĩ Elsaß ⸗Lothringen be hend ntwurfs gibt ; in bann wächteestznt wi zer C z0 der Gees bom n uf zi,

. Entwurfs ist dem Artikel 28 der Reichs verfassung nach . ich für . Kammer die Jahl der Mil 6 ni ö

ktehk, . dorgeschrieben ist, sondern nur die zulässige . ö ö 169 zu bestimmen, daß ihre Beschlußfühigkeit, ohne Rücksich ö. timmt jeweiligen Bestand der Kammer, bon der IAInwesenhent . mahlt . Anzahl von itil geen aan sei. Es ist. die . ! dee, , d. i. die Hälfte des gesetzlich zugelassenen

ich ban Nat, eine . ber enhdalten?

M nge der Kan neh keln Arbeikerpertreter angehören weren, J, ir die lan G ö Jammer 43 Mitglieder angehören sollten.

der Er . nne, ö limmung über Verfassungsänderungen brauchen keine ö. ö se or denn fse aufgeftellt zu werden, da. na 5 28 4 . mcggehn Grundlagen i r neh l sasfung nur im Wege der Reil im de Lung Perändert werden können und, folglich per Lnndtag nich . zmmien kann, her ben entscheidente Veschlüss zu fassen.

stimmung im 8 19 Abf. 3 des Entwänfs, daß niemand

wr D i Kam ĩ bedarf keiner Begründung. er r . 20 und . en den Artikeln 30 . . der sehlere jedoch nur insoweit, als Fr bone ie Müchen Unterfuchung und der Unterfuchtingshaft handelt.

älle, in denen nach dem Stande der Prozeßgesetz⸗· ast nech vorkommit fall. Artikel 31 lb he

ivil ; ) enbarungteids⸗

ung), nämlich“ für das O

verfahren, sind die Rechte der Landtagsmitglieder in den S5 904, 905 und 33 der Zivilprozeßordnung ausreichend geregelt, sodaß neue Be⸗ stimmungen hierüber entbehrlich sind. un 8 22 des Entwurfs sind den Mitgliedern beider Kammern Diäten zu gewähren, ähnlich wie dies wenn auch mit Ausnahmen— 3. B. in Sachsen (Hesetz vom 19. Fehrugr 1909), Württemberg Gefetz vom 3. August 19607) und Baden (Gesetz vom 31. Januar 1916 geschicht. Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen, Art und Umfang der Entschädigung sind im Wege der Landesgesetzgebung zu treffen. Bis zum Erlaffe des hiernach erforderlichen Diätengesetzes werden die Bestimmungen, die für die Mitglieder des Landesgus— schusses in Geltung sind , Erlaß vom 29. Oktober 1874, Gefetzbl. für Elsaß Lothringen S. 37; Ausführungsverordnung, vom 35. März 1855 5 3, Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 63), für die Mitglieder beider Kammern anzuwenden sein. Damit jedoch das rovisorium nicht länger als unbedingt erforderlich ist dauert, ist eine Frist bestimmt, innerhalb deren das Biätengesetz im Wege der Landes⸗ gesetzgebung zu verabschieden sein wird. ; Zu § 23. Nach 8 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1873 kann, der Kaiser, während der Reichstag nicht versammelt ist, unter Zustimmung des Bundesrats Verordnungen mit gesetzlicher Kraft erlassen, die jedoch außer Kraft treten, sobald der Reichstag nach seinem nächsten Zu⸗ sammentritte die Genehmigung versagt. Die Einführung dieses Not⸗ w war seinerzeit mit der Schwierigkeit der Ueberleitung Elsaß Lothringens in die neuen Verhältnisse begründet, und von dem Nechke felbst ist nur dreimal, zuletzt im Jahre 1876, Gebrauch gemacht. Gleichwohl kann es nicht entbehrt werden, da die Notwendigkeit sofortigen gesetzgeberischen Eingreifens zu Zeiten eintreten kann, in denen die gefetzgebenden Körperschaften nicht versammelt sind. Das Notperordnungsrecht wird aber einmal im Hinblick auf die Aus⸗ schaltung des Bundesrats und des Reichstags aus der elsaß loth—⸗ ringischen Landesgesetzgebung und ferner mit Rücksicht auf Voraus⸗

setzungen des Notverordnungsrechts in den Bundesstaaten einer . zu unterziehen sein. In Preußen (Artikel 63 der Ver⸗

faffung) ist das Notverordnungsrecht mir für die Fälle zugelassen, in denen es die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die Befeitigung eines ungewöhnlichen Notstandes dringend erfordert. In Sachsen (Verfassung S ss) und Baden (Verfassung W) kann der Landes herr Notverordnungen erlassen, wenn sie durch das Staatswohl dringend geboken find und ihr vorübergehender Zweck durch ede Verzögerung bereitelt werden würde. In Württemberg (Verfassung 8 89) und Hessen (Artikel 73 der Verfassung) hat der Landesherr das Necht, ohne die Mitwirkung der Stände in dringenden Fällen zur Sicherheit des Staates das Feötige vorzukehren'; in Hessen ist dieses Recht ein⸗ geschränkt durch das Gesetz vom 15. Juli 1862, wonach eine in das ö der Gesetzgebung eingreifende Notverordnung den Ständen zur Genehmigung vorzulegen ist, falls sie nach Ablauf, eines Jahres noch für längere Jeit oder bleibend wirksam bleiben .

Es wird vorgeschlagen, das Nobverordnungsrecht auf die Fälle des Artikel 63 der preußischen Verfassung mit der Maßgabe zu beschränken, daß die Verordnungen außer Kraft kreten, sobald der Landtag die Ge⸗ nehmigung verfagt. Die im sz 8 des Gesetzes vom 25 Juni 1873 für die Ausübung des Rechtes gezogenen Schranken, daß durch die Not⸗ verordnung nichts, was der Verfassung oder den in Elsaß Lothringen geltenden Reichsgesetzen zuwider ist, bestimmt und auch keine Anleihe aufgenommen oder Garantie übernommen werden darf, durch welche irgendeine Belastung des Reichs herbeigeführt wird, können fortfallen, weil sie zum Teil seit der Einführung der Reichsperfassung in Elsaß—⸗ Lothringen selbstverständlich, zum Teil gegenstandslos sind. Eine Schranke besteht für die Ausübung des Rechtes insofern, als das vor⸗ liegende Verfassungsgesetz nach 5 28 des Entwurfs nur im Wege der Reichsgesetzgebung, also nicht durch eine Notverordnung geändert oder aufgehoben werden kann.

Zu § 24.

Das Reich ist durch, die jusatzartikel zum Frankfurter Frieden vom 10. Mai 1871 (Reichs Gesetzbl. 1371 S. 254) Eigentümer der vormals der französischen Ostbahngesellschaft konzessionierten, dann aber vom französischen Staate zurückgelquften, in Elsaß Lothringen belegenen Linien geworden. Durch, Rückkauf von Konzessionen, vor allein aber durch den Bau neuer Linien, hat das Reich seinen Eifen⸗ bahnbesitz derart erweitert, 79 es n . von verschwindenden Ausnahmen abgesehen, alle vollspurigen Bahnen und einige wichtige Schmalspurbahnen ö An diesen Linien hat aber das Reich nicht bloß Eigentums- und Nutzungsrechte, sondern es übt bezüglich ihrer auch diejenigen stagtlichen Hoöheitsrechte aus, die nach der Reichs Cedar bung, den Einzelstaaten belassen oder zugewiesen worden sind.

en zur Führung der Reichseisenbahnverwaltung berufenen Behörden Neichskanzler, Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisen⸗ bahnen, Generaldirektien der Eisenbahnen in Elsaß. Lothringen. liegt nicht nur die technische und wirtschaftliche Leitung der, Neichs= eisenbahnen, sondern auch die Wahrnehmung der staatlichen Aufsichts« rechte bezüglich der dem Reiche gehörigen oder von ihm zu bauenden Linien ob. An diesem Rechtszustand ist weder durch die Einführung der Reichsverfassung noch durch die Verfgssun gelt für Elsaß⸗ Lothringen vom 9. Juni 1871 (Rei r n r. 1571 S. 212), 30. Dezember 1871 (Gesetzbl., für Elsaß-Lothringen 1372 S. 49), 4. Juli 1879 (Reichs⸗Gesetzbl. 1579 S. 165) eine Aenderung ein⸗ getreten. Insbesondere sind die Befugnisse, die dem Reichskanzler als Nachfolger der französischen Minister bezüglich der Reichseisen— bahnen in Elsaß Lothringen zustehen, nicht durch F 2 des letztgenannten Gesetzes auf den Statthalter übergegangen, wie denn die AÄngelegen—⸗ heiten der Reichseisenbahnen niemals als elsaß-lothringische Landes angelegenheiten angesehen und behandelt worden .

Solange, das Neich es als seine Aufgabe hetrachtet, in Elsaß— Lothringen eigene Bahnen zu bauen und zu betreihen, werden ihm ö der reichseigenen Linien auch die auf den Bau und Betrieb von Cisenbahnen sich beziehenden Hoheitsrechte erhalten bleiben müssen. Cine anderweitige Ordnung würde mit der dem Reiche zu⸗ kommenden staatsrechtlichen Stellung nicht vereinbar sein, dieses viel= mehr in die Stellung eines Konzessionärs des Landes herabdrücken und ihm die K seiner Aufgaben erschweren.

Aus dem Grundsatz, daß dem Reiche bezüglich seiner eigenen Bahnen in Elsaß Lothringen die Wahrnehmung der auf das Eisen⸗ bahnwesen sich beziehenden Hoheitsrechte zusteht, ergiht sich ohne welteres die Folgerung, daß das Reich zum Bau und Betrieb dieser Bahnen keiner Genehmigung seitens des Landes bedarf. Aber auch betreffs der vom Lande selbst zu bauenden oder an Dritte zu kon⸗ zessionierenden Bahnen muß die Zuständigkeit des Landes insgfern eine Beschränkung erfahren, als öffentliche Bahnen nur mit Zustimmung des Reichs gebaut werden dürfen. Auf Grund eines nach einheitlichen Gesichtspunkten im Einvernehmen zwischen Reich und Land auf— gestellten n . Bauprogramms ist das Land von dem Reiche mit einem verhältnismäßig dichten Eisenbahnnetze bedeckt werden. Im Interesse einetz organischen, den Verkehrshedärfnissen Rechnung ragenden Ausbaues dieses Netzes sowie zur Erhaltung der wirt⸗ schaftlichen Leistungsfähigkeit. der bestehenden Neichsbahnlinien ist es unerläßlich, daß die landesseitig beabsichtigte Ausführung oder Ken zesstonierung weiterer J stets im Einvernehmen mit der Reichs⸗ üsenbahnverwaltung erfolgt. Dem Bau einer neuen öffentlichen Gisenbahn steht es , in dieser Hinsicht gleich, wenn eine nur für den ae g r gebaute Eisenbahn dem öffentlichen

rkehr übergeben werden soll⸗ 8 ö den . keitlichen Rechten, die dem Reiche an den Reichs eisenbahnen ,,,. zustehen und auch erhalten bleihen mässen, gehören zunächst die Befugnisse, welche durch die Eisenbahn— Bau. und. Betriebsordnung vom 4. November 1994 (Reichs Hesetzbl. 1904 S. 387) und. durch die Eisenbahn Verkehrsordnung vom 25. Dezember 1908 (Geichs Gesetzb. 1909 S. 3) den Aufsichts= behörden Und Landezaufsichtsbehör gen übertragen sind. Von den im Landesrechte wurzelnden Eifenbahnhoheitsrechten kommen vornehmlich

ĩ etracht: ;

feine gen der bag nn teknehnmn ght d, h. die Be⸗ fugnis, kraft eigenen Rechtes dem öffenklichen. Verkehre dienende Glsen bahnen zu len und zu betreiben und diese Befugnis, sei es im

3. Juli und 30.

Wege der Konzession, sei es im Wege des Staatsvertrags, an Dritte zu übertragen.

2) Das Planfestsetzungs recht, d. h. die Entscheidung darüber, welche Gestalt der Bahnanlage in all ihren Einzelteilen zu geben ist. sowie darüber, ob und welche Ersatz- und Sicherungsanlagen aus Anlaß des Bahnbaues im öffentlichen Interesse an anderen öffent⸗ lichen Anlagen oder an Privatgrundstücken vorzunehmen sind.

Y) Das im Lande noch gültige französische Verwaltungsrecht hat die Verwaltung zur Ausführung von öffentlichen Unternehmen mit einer Reihe von Zwangsrechten ausgestattet. Während die eigentliche Durchführung dieser Zwangszrechte gegenüber den beteiligten Privaten einheitlich n Gerichts- oder Verwaltungsbehörden übertragen ist, steht die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang von einem solchen Zwangsrecht Gebrauch zu machen ist, demjenigen Ver⸗ waltungszweige zu, der mit der Ausführung des Unternehmens beauftragt ist, Hieraus folgt zunächst

a. bezüglich des Enteignungsrechts, daß bei Reichs eisenbahn⸗ bauten die Feststellung des Enteignungsfalls sowie des Umfanges der Enteignung den Organen des Reichs zusteht, während die eigentliche Durchführung der Enteignung, insbesondere also der Erlaß des Abtretbarkeitsbeschlusses und des Enteignungsurteile, sowie die Festsetzung der Enteignungsentschädigung Sache der hierzu allgemein berufenen Landesbehörden ist;

b. dieselhe Zuständigkeitsverteilung hat auch Platz zu reifen be⸗ züglich der übrigen zur Ausführung eines öffentlichen Unter— nehmens gegebenen Zwangsrechte, insbesondere also bezüglich des Rechtes zur Entnahme von Baumaterialien, zur porüber⸗ gehenden Besitznahme von Grundstücken sowie zum Betreten pon Grundstücken zwecks Vorbereitung eines öffentlichen Unter⸗ nehmens.

M) Durch das Eisenbahnpolizeigesetz vom 15. Juli 1815 . des L. Ser. IX Nr. 12 095 sind den Verwaltungsbehörden zum Schutze der Bahnanlagen und zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs eine Reihe von Befugnissen übertragen. Da 8 sich um Ausübung der Bahnpolizei handelt, so stehen diese Befugnisse bezüglich der Reichseisenbahnen den Reichseisenbahnbehörden zu. Aus dem . Gesichtspunkt ergibt sich auch die Zuständigkeit der Reichseisenbahn⸗ verwaltung zum Erlasse, von Abgrenzungsakten bezüglich des zu

Reichseisenbahnlinien gehörigen Bahnkörpers.

Die auf den Bau und den Betrieb der Eisenbahnen sich be= ziehenden Hoheitsrechte sind, soweit sie im Landesrechte wurzeln, piel= fach nicht ausdrücklich ausgesprochen, sondern beruhen auf einer sinn⸗ gemäßen Anwendung der für verwandte Einrichtungen getroffenen Rechtssätze. Bei der Lückenhaftigkeit der einschlägigen Bestimmungen sind Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der dem Reiche ver⸗ bliebenen Hoheitsrechte in Eisenbahnsachen nicht ausgeschlossen. Zur Entscheidung solcher etwa auftretender Meinungsverschiedenheiten er⸗ scheint mit Rücksicht auf die ihm bereits anderwärts übertragenen gleichgrtigen Aufgaben der Bundesrat berufen.

Wenn auch daran festgehalten werden muß, daß die obrigkeitlichen Rechte bezüglich des Baues und des Betriebs der dem öffentlichen Verkehre dienenden Eisenbahnen in Eljaß- Lothringen der Reichs= verwaltung zustehen, so wird doch angesichks der großen Bedeutung, welche die verkehrspolitischen Entscheidungen für die weitere wirt⸗ schaftliche Entwickelung des Landes haben, den Landesbehörden eine Mitwirkung in der Richtung einzuräumen sein, daß ihnen die Reichs⸗ eisenbahnverwaltung, bevor sie in Fragen des allgemeinen Verkehrs⸗ interesses Entscheidung trifft, Gelegenheit zur gutachtlichen Aeußerung gibt. Eine derartige Anhörungspflicht besteht auf Grund des geltenden Rechtes schon jetzt in gewissem Umfang; aber auch über den Rahmen des gesetzlichen Zwanges hinaus hat bislang die Reichseisen= bahnverwastung in solchen Fragen mit den Landesbehörden Fühlung genommen. Es empfiehlt 6 dieses Verfahren in dem erweiterten Umfang als gesetzliche Pflicht festzulegen. Als Eutscheidungen von allgemeinem Verkehrsinteresse kommen dabei insbesondere in Betracht die Entschkieß ungen darüber, ob eine Bahn gebaut, werden soll oder nicht, ob die Bahn vom Reiche zu hauen ist oder einem Unternehmer konzessioniert werden kann, oh die Linie eingleisig oder zweigleisig, für den Perfonen, den Güterverkehr oder für beides herzustellen ist, wo und in welchen Umfang Stationen eingerichtet werden sollen und dergleichen. Nicht als Fragen des allgemeinen Verkehrsinteresses sind dagegen anzusehen Maßnahmen, die lediglich zur Verbesserung des inneren Eisenbahnbetriebs dienen, wie beispielsweise der Bau einer Verbindungskurve oder die Verbesserung der Irin munge⸗ und Neigungsberhältnisse auf einer bestehenden Bahnlinie, ferner Anlagen, die nur lokale Bedeutung haben und auch nach keiner Richtung in das Gebiet der Landespolizei ühergreifen, wie zum Beispiel Bahn⸗ steigunterführungen, Bahnsteighallen, Rampen und Kranenanlagen, die Grundrißgestgltung für Empfangsgebäude und Abfertigungsräume und ähnliches. Wo aber eine Eisenbahnanlage gleichzeitig auch den von den Landesbehörden wahrzunehmenden Aufgaben dient, wie dies insbesondere bei Wege⸗Uleber⸗ und ⸗-Unterführungen oder bei der Kreuzung mit öffentlichen Wasserläufen der Fall ist, wird in Auf— rechterhaltung des geltenden Rechtszustandes der Reichsberwaltung aufzugeben sein, vor der Planfeststellung für solche doppelten Zwecken dienende EKisenbahnanlagen die mitbeteiligten Landesbehörden zu hören. Dabei erstreckt sich die Anhörungspflicht nicht nur auf die erstmalige Herstellung einer neuen Anlage, sondern auch auf die Abänderung be⸗ reits besteheuder Anlagen. Welche Landesbehörden im Einzelfalle zu hören sind, ergibt sich aus der 5 der Landesverwaltung.

u ; An dem bisherigen, durch 5 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1879 geschaffenen Rechtszustande soll durch den vorliegenden e n. materiell nichts geändert werden. Die geänderte Fassung trägt dem Umstand Rechnung, daß der Bundesrat aus der el saß lothringischen 1 . . ene m Wünschen kann zur—⸗ zeit mit, Rücksicht auf die auf politischem Gebiete liegenden Schwierig—⸗ keiten nicht entsprochen werden. , J K Die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Gesetze vom 9. Juni, ĩ Dezember 1871, 25. Juni 1373, 2. Mai 1877, 4. Juli 1879 und 23. Mai 1881 ist eine notwendige 6. der vor⸗ e en Verfassungsreform. Sie bedarf keiner besonderen Be⸗ gründung. ;

Nach dem Gesetze vom 7. Juli 1887 dessen Aufhebung ebenfalls vorgeschlagen wird, kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats angeordnet werden, daß eine durch Reichsgesetz erfolgte Abänderung xreichsgesetzlicher Vorschriften, welche in Elsaß Lothringen als Landesrecht gelten, für Elsaß Lothringen landesrechtliche Anwendung finden soll. Die Absicht dieses Gesetzes geht dahin, in El saß Lothringen als Landesgeseßz geltende reichsgesetzliche Vorschriften auf einfache Weise mit dem Reichs recht in Uebercinstimmung zu halten. Von dem Ver— ordnungsrecht ist nur auf dem Gebiete des Beamtenrechts Gebrauch gemacht worden. Die Ahsicht des ö ist aber nicht erreicht worden, da die Landesgesetzgebung mehrfach ihre eigenen Wege ge— gangen ist. Hiernach ist ein eigentliches Bedürfnis für den Fortbestand der Verordnung nicht anzuerkennen. Es kommt ferner in Betracht daß nach dem Inkrafttreten des Gesetzentwurfs die Ausübung des Verordnungsrechts als ein i ff in die Landesgese gebung empfunde werden würde. Ez empfiehlt sich daher, dieses Recht durch Aufheb. = des 8. vom ö . ich zu i nf. ung

Im Übrigen handelt es sich um die Aufhebung von Bestin

die auf die Bildung und Organisation des . Mn m, hahen, also Rechtsmaterien betreffen, die infolge der Verfasfungs . teils durch die borliegenden Entwürfe, teils durch die ag reform oder die Geschäftsordnungen der Kammern neu zu ordnen 6.

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Dem Landesausschusse von Elsaß Lothr

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Es er cheint angemessen, daß insoweit nicht der 23 ung liegen.

. Kammer Rechtsnachfolger des dandesaus nf ; ö. . ur

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