1910 / 302 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Dec 1910 18:00:01 GMT) scan diff

Zu § 28.

Es erscheint erwünscht, daß sich der Uebergang in die neuen ver⸗ fassungsrechtlichen Verhältnisse möglichst ungestort vollzieht. Zu diesem Zwecke empfiehlt es sich, die auf die Bildung des Landtags bezüglichen Teile des Verfassungsgesetzes und das Wahlgesetz früher in Kraft treten zu laͤssen, als die übrigen Teile des Verfassungsgesetzes und die bisherigen Organe der Landesgesetzgebung in ihren Zuständigkeiten be⸗ stehen zu lassen, bis der neu zu schaffende Landtag in Wirksam keit treten kann., Behufs tunlichster Beschleunigung der Verfassungsreform sieht der Antrag vor, die auf die Bildung des Landtags bezüglichen Bestimmungen mit dem Tage der Verkündung in Kraft treten zu lassen. Als äußerster Termin für das Inkrafttreten des übrigen Teiles des Verfassungsgesetzes soll der 1. Januar 1912 bestimmk werden, weil die elsaß⸗lothringische Landesregierung nach Erlaß der Kalserlichen Wahlordnungen unter allen Umstaͤnden imstande fein wird, bis zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen organisgtorischen Maßnahmen durchzuführen. Daneben soll aber für den Fall. daß dies in kürzerer Zeit angängig sein und die Umstände ein früheres Inkrafttreten er= wünscht erscheinen lassen sollten, die Möglichkeit offen bleiben, durch Kaiserliche Verordnung einen früheren Zeitpunkt festzusetzen.

Da in dem vorliegenden Gesetzenkwurfe vorwiegend Angelegen⸗ heiten geregelt werden, die nach der zwischen dem Reiche und den Bundes staaten bestehenden Kompetenzverteilung Gegenstand der Landes⸗ . sind, muß im Hinblick auf 5 des Entwurfs ausdrücklich bestimmt werden, daß die in dem Entwürfe geregelten, für die staats⸗ rechtliche Stellung des Reichslandes maßgebenden Grundlagen der Landesberfassung nur durch Reichsgefetz geändert werden können.

Der Gesetzentwurf über die Wahlen Kammer des Landtags für folgenden Wortlaut:

zur Zweiten Elsaß-Lothringen hat

§1.

Die Zweite Kammer wird aus 60 Abgeordneten gebildet.

Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen, örtlich zusammen⸗ hängenden Wahlkreis gewählt, der durchschnittlich 30 006 Einwohner umfaßt,, Kein Wahlkreis soll weniger als 25 0060 und mehr 'als 3h C0 Cinwohner haben. Für die Berechnung der Einwohnerzahl ist die allzemeine Volkszäblung vom 1. Deember 19065 maßgebend.

In den Gemeinden Straßburg, Colmar, Mülhausen und Metz ist die Bildung von Wahlkreifen für die Wahl von zwei und mehr Abgeordneten zulässig. Diefen Wahlkreisen können, sowest es zur Erreichung der entsprechenden Bevölkerungszahl notwendig ist, be⸗ nachbarte Gemeinden zugeteilt werden.

Die Abgrenzung der Wahlkreise erfolgt durch die Wahlordnung G13).

8 * o ö sind die männlichen Einwohner Elsaß Lothringens, ofern sie

L im Besitze der Reichsangehörigkeit sind,

2) das 25. Lebensjahr zurückgelegt und

3) Lit mindestens drei Jahren ihren Wohnsitz im Wahlkreis oder in der Gemeinde, zu welcher der Wahlkreis gehört, haben. Es genügt jedoch Wohnsitz von einjähriger Dauer für die Einwohner, die im Wahlkreis oder in der Gemeinde entweder ein Wohnhaus besitzen oder ein stehendes Gewerbe oder Landwirtschaft selbständig betreiben oder ein öffentliches Amt ausüben oder Religionsdiener, Lehrer an öffent⸗ lichen Schulen oder Rechtsanwälte sind.

Die Berechtigung zum Wählen ruht für die gehörigen Militärpersonen mit Ausnahme der Militärbeamten.

Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen⸗

1 Personen, welche entmündigt oder unter vorläufige Vormund⸗ ö a, sind, für die Dauer der Entmündigung oder Vor⸗ mundschaft, 2). Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, während der Dauer des Konkursverfahrens sowie auf die Dauer pon fünf. Jahren nach Beendigung des Verfahrens, sofern zu Gunsten des Gemeinschuldners nicht ein Beschluß des Landgerichts gemäß § 12 des Gesetzes vom 13. November 1835 (Gesetzbl. für Elfaß Lothringen S. 167) ergangen ist,

3) Personen, welche bei Abschluß der Wählerliste mit den für die letzten beiden Rechnungsjahre fälligen direkten Staatsstenern oder Gemeindeabgaben ganz oder zum Teil im Rückftand sind,

4 Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben kann, zu einer Zuchthaus oder Gefängnisstrafe rechts⸗ kräftig verurteilt worden sind, für die Dauer von fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, sofern nicht der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf eine längere Dauer ausgesprochen ift,

5) Personen, welche wegen Landstreichens oder Bettelns rechts⸗ kräftig verurteilt worden sind, für die Dauer von drä Jahren, von i e en gerechnet, an welchem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist,

6) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder in, dem letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben.

Als Armenunterstützung sind nicht anzusehen:

a. die Krankenunterstützung, ö

b. die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Ge⸗ brechen gewährte Anstaltspflege, .

( Untzerstüͤtzungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, oder Ausbildung für einen Beruf, . .

d. sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form vereinzelter Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Rotlage gewährt sind,

Unterstützungen, die erstattet sind. ö

Kein Wähler darf das Stimmrecht an mehr als einem Orte ausüben.

53. ; . Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Wahlberechtigte im Alter von mindestens 35 Jahren dürfen zwei, im Alter von mindestens 45 Jahren drei Stimmen abgeben.

S4.

Wählbar sind die männlichen Einwohner Elsaß⸗Lothrin ens, welche seit , . drei Jahren die J besitzen, ebensolange in Elsaß-Lothringen ihren Wohnsitz haben, eine direkte Staatssteuer entrichten und das 30. Lebensjahr vollendet haben.

Die Ausschließungsgründe des 5 2 Abs. 3 gelten auch für die Wählbarkeit.

S5.

Die Wahl erfolgt gemeindeweise auf Grund von Listen, welche die Wahlberechtigten ö Gemeinde enthalten und ihre durch 2 dieses Gesetzes geforderten Eigenschaften sowie die Zahl der ihnen nach 8 3 zustehenden Stimmen angeben Wählerlisten).

Sind aus einer Gemeinde mehrere Wahlkreise gebildet, so erfolgt die Aufstellung der Wählerliste der Gemeinde gesondert für die einzelnen Wahlkreise, Die Listen werden von dem Bürgermeister und zwei von dem Gemeinderat aus seiner Mitte zu bezeichnenden ö auf⸗ gestellt und spätestens sechs Wochen vor dem zur Wahl hestimmten Tage während einer Woche zu jedermanns Einsicht ausgelegt. Spätestens drei Tage vorher ist zur öffentlichen Kenntnis zu bringen, wann und wo dies geschehen wird. . K ;

Einwendungen gegen die Richtigkeit der Wählerliste müssen, während die Liste zur Ginsicht ausliegt, bei dem Bürgermeister ein⸗ ö. oder zu Protokoll erklärt werden. Befugt zur Erhebung von 3 ist jeder Wahlberechtigte sowie die Gemeindeauffichts—

ehörde.

„Ueber die Einwendungen wird innerhalb fünf Tagen durch den Bürgermeister und die zwei im Abs. 2 bezeichneten Gemeindergte= mitglieder nach Stünmenmehrhejt entschieden. Gegen diese Ent scheidung kann Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung Sirch Erklärung guf der Gerichts schreiberei des Amtsgerichte einzulegen und durch das Amtsgericht inngrhaltz fünf Tagen zu entscheiden ö

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts steht den Beteiligten weitere Beschwerde an das Landgericht zu, welches endgültig entscheidet. Die Beschwerde ist in der Frist von drei Tagen nach Zustellung der

zum aktiven Heere

der Erziehung

ECutscheidung auf der Gerichtsschreiberei des Landgerichts einzulegen. Die Entscheidung ist binnen fünf Tagen zu treffen, dem Beschwerde⸗ führer und dem Bürgermeister mitzuteilen und von letzterem in der Wählerliste zu berücksichtigen. .

Das Verfahren ist frei von Gerichtsgehühren. .

Nach Ablauf der Auslegefrist wird die Liste vorbehaltlich der⸗ jenigen Aenderungen, welche infolge der Entscheidung über erhobene Einwendungen notwendig werden, geschlossen.

Den in der Wählerliste eingetragenen Wahlberechtigten werden alsbald Ausweiskarten übersandt.

§ 6.

Mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde kann der Bürger⸗ meister zum Zwecke der, Stimmabgabe die Gemeinde in Stimm— bezirke einteilen. Wer bei Schluß der Wählerliste dem Stimmbezirk, in, dem er seinen Wohnsitz hat, noch nicht drei Monate angehört, wählt in dem Stimmbezirk, in dem er drei Monafé vor Schluß der Wählerliste seinen Wohnsitz gehabt hat. Diefe Vorschrift ist ent⸗ sprechend anzuwenden, wenn ein Wahlberechtigter aus einer Gemeinde in eing andere Gemeinde desselben Wahlkrelses verzieht oder seinen Wohnsitz innerhalb der Gemeinde aus einem Wahlkreis in einen anderen verlegt. .

57.

Die Bernfung der Wahlberechtigten zur Wahl erfolgt durch den Bürgermesster mindestens acht Tage bor dem Wahltag mittels orts⸗ üblicher Bekanntmachung. Die Bekanntmachung muß den Raum, in dem die Wahl stattfindet, Tag, Stunde und Dauer der Wahl und, . Gemeinde in Stimmbezirke eingeteilt ist, deren Abgrenzung bezeichnen. .

Die Wahl dauert mindestens vier Stunden und höchstens acht Stunden; sie darf nicht vor 8 Uhr Morgens beginnen, der Schluß muß spätestens ö. 6 Uhr Abends festgesetzt werden.

8.

Das Wahlrecht wird in pedo durch Abgabe so vieler in eine Wahlurne niederzulegender Stimmzettel ausgeübt, als dem Wähler Stimmen zustehen.

Jeder Stimmzettel muß von weißem Papier sein, darf kein äußeres Kennzeichen aufweisen und ist von dem Wähler in einein mit amtlichem Stempel versehenen Umschlag, der sonft kein Kennzeichen haben darf, abzugeben.

§ 9. Die Wahl sowie die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt öffentlich. 5 10.

Gewählt ist derjenige oder sind dieienigen, welche in dem Wahl⸗ kreis die meisten Stimmen und zugleich mehr als die Hälfte der ab— gegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. . .

Sowelt sich leine solche Stimmenmehrheit ergibt, findet am siebenten Tage nach der Hauptwahl eine Nachwahl statt, Gewählt sind bei der Nachwahl der- oder diejenigen, welche die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. .

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

8 11 Wird die Wahl abgelehnt oder für ungültig erklärt oder scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, so findet sofort eine Ersatzwahl statt. . . ei einer Ersatzwahl, die innerhalb eines Jahres nach einer Wahl stattfindet, für welche die Wählerliste neu aufgestellt war, bedarf es einer neuen Aufstellung der Wählerliste nicht.

§ 12. Den Aufwand für die Anfertigung der Wählerlisten und Ausweis— karten und die Bereitstellung und Ausrüstung des Wahlraums tragen

die Gemeinden; alle übrigen durch die Wahlen entstehenden Kosten trägt die Staatskasse.

§ 13. Soweit das Wahlverfahren nicht dur dieses Ge tgestell worden ist, wird etz durch Kaiserliche er rh r n.

Verordnung Wahlordnung) geregelt. Die Wahlordnung kann nur durch Gesetz abgeändert werden. ; ; ; 5 14. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

Gesundheitswesen, Tierkraulheiten und maßregeln.

Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten.

(Aus den Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitzamts“ Nr. 51 bom 21. Dezember 1910)

Pest.

Rußland. In Odessa erkrankte und starb vom 20. bis 26. Nobember 1 Person. Im Gouvernement Ästrachan sind auf der Siedlung Dschalpakscharyl der Kirgisensteppe während! deg November 20 Personen erkrankt und 19 gestorben.

Aegypten. Vom 25. Nobember bis 3. Dezember wurden 40 Er— krankungen (und 11 Todesfälle) angezeigt, davon 12 (S) in Deirut, 8( iin Tala, Tin Kuesng, 5 5) in Manfalut, 4 in Tukh, 3 (1) in Alexandrten und 1 in Tantah, ferner vom 3 bis 9g; Dezember 38 1h), davon 13 63) in Deirut, 10 (9) in Tala, 6 in Beba, (I) in Kuesna, 3 (i in Tukh, 1 in Manfalut und (6) in Tantah.

Britisch-Ostindien. In den beiden Wochen vom 30. Ok— tober bis 12. November sind in ganz Indien Fre4 * 7305 Er⸗ krankungen und 3472 4 5359 Todesfälle an der Pest angezeigt worden. Von den S831 Todesfällen kamen 733 auf die Präsidenn⸗ schaft. Bombay (babon 29 auf, die Stadt Bom baß uhn dg auf Karachi), 1613 auf die Ver einigten Pxovinzen, 1448 auf das Din he e, 1313 auf die Zentralprovinzen, 720 auf den Staat Myßfore, koz auf Ra jiputang, 91 auf die Präfident. schaft Madras (davon nur J auf die Stadt Madrgs) . 337 auf Zentralindien, 314 auf Hyderabad, 393 auf Bengalen (davon 15 auf Kalkutta), 76 auf Burm d und 7 auf Ka schmir.

GCGChina. In der Mandschurei sind im Gebiet der DOst⸗ chinesischen Eisenbahn vom 21. bis 29. November 164 Personen erkrankt fund 102 gestorben), davon auf den Stationen Mand⸗ schur ig 61 (669), Tschalantun 26h, Charbin 1 8), auf der Chinesischen Station 1 (2 und in den 6 ruben von Tschalainor 39 (40.

Mauritius. Vom 23. September bis 3. November wurden 149 Erkrankungen und 87 Todesfälle an der Pest festgestellt.

Ven ezuela. In Caragag sind vom 31. Oktober bis g. No⸗ vember 3 neue Pestfälle festgestellt worden.

Pest und Cholera.

Absperrungs⸗

Britisch-Ostindien. In Kalkutta starben vom 35. Ok⸗ 5. bis 19. November 32 Personen an der Pest und 84 an Der olera.

Cholera. Oesterreich⸗ Ungarn. Im österreichischen Staatsgebiet ist seit dem 7. November niemand mehr an der Cholera erkrankt, nachdem seit dem 3. August d. J. insgesamt 15 Personen erkrankt

und davon 5h. gestorben waren.

In Ungarn sind vom 27. November bis 3. Dezember 2 Er— krankungen (und 2 Todesfälle) festgestellt worden, und zwar je 1 (1) in den Komitaten Bacs-Bödrog und Torontal.

Italien. Vom 1. bis 7. Bezember wurden in 6 Provinzen 57 Erkrankungen (und 17 Todesfälle; gemeldet, und zwar 4 (-) in der Prov. Caserta Jau 3 Ortschaften; 18 (5) in der Prop. Rom l5J, davon 10 (3 aus Subiach; 1 (— in der Prop. Aguila aus Tagligeozzo; 1 (— in der Prov. Perugia aus Mom peo; 32 (13) in der Prov. Palermo la] davon 6 (i) aus der Stadt und 25 (19) aus der Irrenanstalt zu Palermo; endlich 1(— in der Prov. Girgenti aus Porto Empedoele.

Rußland., Vom 20. bis 2z. November sind 79 Ert rn,

(und 34 Todesfälle) angezeigt worden, davon in:

Stadt St. Petersburg mit Vorstädten 99 Gouvp. Tambow J 8) 6e . i Sekaterinoslaw 1 39 . Chersooon⸗⸗ 3 Stadthauptmannschaft Sewastopol . 4 6 Goup. Perm. JJ 1 6 , ) Stadthauptmannschaft Baku... . G dfn, . 5 n ,, . . 6 . . Nach neuerer amtlicher Mitteilung betrug die Gesamtzg 3 vom hb 19. Nobember Erkrankten (und Gestorbenen) 132 (19

ĩ d. s. 71 GI) mehr, als in der vorigen Woche angegeben ,, ö

12 1 es entfielen danach u. a. auf die Gouvb. Rjäfan 2 (3), Tam bo

10 (23), Kiew 45 (20), das Kubangebietz 5 G). Türkei. In Kon stantin opel wurden vom

.

29. Nobemher

6 3 J tellt, bis 5. Dezember 117 Erkrankungen 9. 75 Todesfälle) feng,

n Rodosto vom 26. Nobember bis 1. Desember 10 (iä)—

j mber Smyrna und Umgebung vom 25. November bis 4. Deze ö. (ä), davon in der Statt Smyrng 14 (13), ferner in 9. ) .

gebung von Samsun vom 27. November bis 3. Dezember

der Stadt Trapezunt von 258. Jöovember bis J. Bezember 3; j

und in der Umgebung vom 21. bis 2h. Nobember 4 63) eudli .

5 n er der Umgebung bon Zonguldak vom 26. November his 2, ö

3 (1) und in der Stadt Bassra vom 258. Nobember bis 5. zember 1 (1). Tripolis.

. ; ber In der Stadt Tripolis sind vom 23. n,

, ben estellt wor bis L. Dezember Erkrankungen und 3 Todesfall. eg tell el c.

20. November

8 ie J i in d 1 Persien. In Hamavdan sind in der an ö. n e r,

gelaufenen Woche 14 Erkrankungen (und 8 Todes fälle)

D. / n auf dem Wege nach Zendjan' 9 Todesfälle festgestellt nend, 9

Enzeli am 17. November 7 (3) und am 20. eren gf uu

fälle. In Rescht ist die Cholera erneut mit großer . g gebrochen, am I9. Nopemher allein wunden etwa 30 3.

gezeigt, doch ließ sie daselbst zufolge Mitteilung vom ö. wieder nach. In Turbet-⸗Heidari und Umgegend 3.

ö n unde starben) vom X8. Sktober bis j5. November 5 (lä) Personen am

in Moham erg vom H. bis 12. Nopemher 45 (16. 5 das Auftreten der Cholera in Mollah⸗Ali⸗—= cht siber zwischen, Rescht und Theran gemeldet. Die . ihm Ausbruch der Senche in Kirman 'hat sich nicht bestätigt sich angeblich um Erkrankungen an Mafern. a sind vem Oh dige erlgnz ß. Fnden, In Batavig finn wan, nn tober bis 6. Nobember 53 Personen, darunter 7 . 361. Ol⸗ Fholera erkrankt; in Sam argng erkrankten vom 11. . tober 141 und starben 129 Perfonen. . 0 Oltober ] In Soerahg va und Umgegend sind vom dan, ang ses 5. November 5 Cholerafälle, davon 4 mit tödlichem Ausg ö. gestellt worden. 8. Noben s j Japan. In Moji ist die Cholera seit dem ö de il. it. oschen, nachdem insgesamt 39 Erkrankungen und 1 ln lain. Kenntnis der Bebörden gelangt waren. Im Neg. en Tobe ile waren bis zum 25. November 24 Erkrankungen und

verzeichnen. ; Gelhfieber. 16 bis 32 Es erkrankten (starben) in Manaos vom . Personen om (1), in Para dom 16. bis 29. Oktober 20 Lan cas Campeche vom 6. bis 12. Nobember J (I) und in ; 30. Oktober bis 12. Nobember 3 (h.

Pocken. bi ken

Den ft ches teich. Zu. t Woche vom ll. Ma rfomn te

wurden 4 Erkrankungen fesfgesteslt, und zwar je hn

uid Woynaßsen (Kreis Sletzko, Reg. Bez. Hrem en. (davon 1 bei einem ruffischen Auswandererkind) in

Fleckfie her. Oesterxeich. Vom 43 bis 10. Dezember in krankungen, davon 1 in der Stadt Lemberg.

Preuhen. Zu der ec ine g Fi 10 Detznbeh J reußen. In der Woche vom 4. bis 10. en r ler krankungen und 3 Todesfässe) ö worden in saclgen . rungsbezirken lund Kreisenf: Koblenz Stadt

Göln . (i) [Bonn Land, ffe dor 2 1 Essen Sta

2 () IPleß 1 (1), Rybnik 4.

Spingle Kinderlähm nn ge, * miber Preußen. In der Woche vem 4. bis lg Her ieh, krankungen angezesgt worden in folgenden Re, . Kreisen: Lanbespolizeibesirk Bertin 1 gern sei , Barmen Köslin 1 Neuftettin, Schleswig

2 Pocken: ,, Ger nt bo lt garsche⸗ . . Kalkutta (33. Oktober bis 15. Hobember) 4

Budapest 67, ö 109 DSbdess, . , D

Moskau sankungeh;,

s. rkra lle; (Krankenhäuser) 36 oderfã

. 1

1 Bezirke Pesen, Polsdam, Schleswig, Stettin je 19urnberg 3, epidemische O sorüsenentzün dung: enhage l ; ö . . , Halle d . Het

en j ; Krels ; den Neg. Bezirken Danzig 7 (davon 40 h . e e, 60 e,

hagen 35 desgl. an!

raunschwe Vopenhagen 38, London (Krankenhä

än, Bdeff reibe de, e, ere

Hamburg 37, Budapest 83, Christiania zo,

hagen 49, London (Krankenhäufer) 169. N

z dam C6 ; arls oö. St. Petersburg löt, Prag., Notte (iz; beet an zember) 23, Warschau cr ker g en 33. ö Ig, deß⸗

Teuchhusten in Hamburg 21, Nem Mork 22, 42. Irn , in New JYork 6h, Paris 28, St. Petersburg .

det d Das Kaiserliche Gesundheits amt mesthzhan der Maul⸗ . Klauenseuche e gr Rodach, Herzogtum Coburg, am 22. Dezember

Tagen

Seit drei ; Saloniki, 23. Dejember, (W. T. B) 8 . hier kein neuer Cholerafall vorgekommen.

ist