1911 / 39 p. 18 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 Feb 1911 18:00:01 GMT) scan diff

Stadtkasse, namentlich bei Entrichtung von Kom⸗ munalsteuern, in Zahlung genommen. . ; Mit der zur Empfangnahme des Kapitals ein— ereichten Schuldverschreibung sind au örigen später fällig werdenden Zinc Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die Nummern der ausgelosten, nicht zur Ein⸗ vorgezeigten Schuldberschreibungen werden in ährlich zu erlassenden Bekanntmachung wieder in Erinnerung gebracht. . ruch aus dieser Schuldverschreibung er⸗ lischt mit dem Ablaufe bon dreißig Jahren na Rückzahlungstermin, wenn nicht die Schuldverschrei⸗ dreißig Jahre Erfolgt die Vor⸗

Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtli Anspruchs aus der Urkunde

Bei den Zinsscheinen beträ

Mit Allerhöchster Ermächtigung erteilen wir hier⸗ durch auf Grund des F795 des

ürgerlichen Gesetz⸗ buches und des

Artikels 8 der Königlichen zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches vom November 1899 der Stadt Mülheim am Rhein die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschrei⸗ bungen auf den Inhaber bis zum Betrage von 4500 000 6, buchstäblich: „Vier Millionen fünf⸗ hunderttausend Mark“, behufs Beschaffung der Mittel zur Deckung der Mehrkosten, welche bei der Anlage des Kommunalfriedhofs, bei dem Erweiterungsbau des Krankenhauses, bei dem Bau des elektrischen Krafthauses sowie bei der Vermehrung der Geschäfis— räume der städtischen Verwaltung durch Reu- und Umbauten entstanden sind, ferner zum Ausbau von Straßen, zur Erwerbung von Grundstücken für öffent. zur Erweiterung der Werftanlagen, zur einer Säuglingsmilchanstalt und zum für das staatliche auses für die höhere

cheine zurülck=

zur Einlösung vor

eltendmachung des Neubau eines Schulgebäudes

Gymnasium sowie eines Schulh Mãädchenschule. .

Die Schuldverschreibungen sind nach dem an— liegenden Muster auszufertigen, des Geldmarktes bei der Begebun vom Hundert jährlich zu verzin stellten Tilgungsplane durch Ankauf oder Ver— losung jährlich mit wenigstens 1.50 vom Hundert Zuwachs der Zinsen von den ge⸗ reibungen zu tilgen. D ; die Begebung der Anleihe oder eines Teiles derselben folgenden Rechnungsjahre zu

ird vorbehaltlich der Für die Befriedigung der chreibungen wird eine Ge—

gt die Vorlegungsfrist Sie beginnt für Zinsscheine mit dem Schlusse des Jahres, in dem die für die Zahlung bestimmte Zeit eintritt =

Das Aufgebot und die Kraftloserklärun abhanden gekommener oder vernichteter Schuldverf reibungen erfolgt nach Vorschrift der s 1004 ff. ber Zivil⸗= prozeßordnung. ‚.

Zinsscheine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden. Doch wird dem bisherigen Inhaber von Zinsscheinen, der den Verlust dor dem Ablaufe der viersährigen Vorlegungsfrist bei dem Bürgermeister anzeigt, nach Ablauf, der Frist Betrag der angemeldeten Zinsscheine gegen Empfangsbescheinigung ausgezahll werden. Anspruch ist ausgeschloffen, wenn der abhanden gekommene Schein dem Bürgermeister zur Ein⸗ lösung vorgelegt oder e Scheine gerichtlich geltend gemacht worden ist, orlegung oder die gericht⸗

je nach der Lage g mit drei bis vier sen und nach dem

des Kapitals unter tilgten Schuldvers hat mit dem ar

Vorstehende Genehmigung w Rechte Dritter erteilt. Inhaber der Schuldverse eibun währleistung vom Staate nicht übernommen. .

Diese Genehmigung ist mit den Anlagen im Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats— anzeiger bekannt zu machen.

Berlin, den 20. Oktober 1910.

ö. er Minister des Innern. In Vertretung:

Anspruch aus dem

es sei denn, daß die V liche Geltendmachung nach dem Ablaufe der erfolgt ist. Der Anspruch verfährt in bier Ja

Mit dieser Schuldpers Zinsscheine bis zum Schlu

ö reibung sind halbjährliche Genehmigungsurkunde. M. d. J. IVpß 3544.

F⸗M. JL. 18 906 11 14323.

Rheinprovinz.

rige Zeiträume ausgegeben werden. abe einer neuen Reihe von Zinsscheinen e in Mülheim am Rhein gegen Ab= lieferung des der älteren Zinsscheinreihe bei edruckten Trneuerungoscheins, sofern nicht der Inhaber der Schuldverschrelhung bei dem Bürgermeister der Ausgabe In diesem Falle sowie Verluste eines Erneuerungsscheins werden die Zins- scheine dem Inhaber der S uldverschreibung aus gehändigt, wenn er die Schu Tverschreibung vorlegt.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Ver⸗ pflichtungen haftet die Skadt mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerktast. ;

Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift erteilt.

Mülheim am Rhein, (Datu rockener Stempel der Stadt

bei der Stadtkasse

widersprochen hat.

Oktober 1910 und Königlich Preußischer Bezirksausschusse des Re gten Beschlüssen der mmlung zu Mülheim am Rhein vom September 1910 über die Auf⸗ he von 4500 0090

Hinein am Rhein.)

10. Juni und 9. ö F

nahme einer Anlei der unterzeichnete Bürgermelster u Stadtverordne en persammlung

Schuldentil gun gekommission nam

„6 bekennen sich nd die von der

ens der Stadt Mül⸗ für jeden Inhaber iner von dem Gläu⸗

f schrift des Kontrollbeamten.) Regierungsbezirk Cöln.

A (Eigenhändige Unte

x Rheinprovinz. gültige Schuldverschreibung zu e biger unkündbaren Darlehns

h der Stadt Mülheim

nu Serzinseñ ist. te Ausgabe, Buchstabe.

samtkündigung der Anleihe sowte eine Ver— er Tilgung seitens der Stadt ersten zehn Jahre nach Aufnahme der A

K zu gn Schuldberschreibung

Die ganze S Tilgungsplan auszulosender S

folgenden Rech Jahren getilgt. ingsstock gebildet 50 vom Hundert des Anlei Zinsen von den getilgten Sch juführen sind.

chuld wird nach dem genehmigten durch Ankauf oder durch Einlöfung zerschreibungen von dem auf die Anleihe oder eines Teiles derselben hre ab innerhalb längstens..

Zu diesem Zwecke wird ein welchem jährlich w hekapitals sowie die uldverschreibungen zu⸗

Rheinprovinz. Regierungsbezirk Cöln. Erneuerungssche für die Zinsscheinreihe Nr..

schreibung der Stadt Mül

hein oder bel den etwa fo gemachten Stellen, sofern nich Schuldverschreibun meister widersprochen hat. In die beim Verlust diefes Scheinez we Zinsscheine nebst Erneuerun schreibung ausge Idyerschreibung vorlegt.

ülheim am Rhein, Datum). ockener Stempel der Stadt Der Bürgermeister. Die Schul

der Inhaber der bei dem Bürger⸗ sem Falle sowie

'schein dem Inhaber ändigt, wenn er die

der Schuldver ichen Lokalblatte. ö 63 Tilgung der Schuld durch Ankauf von Schuldverschreibungen bewirkt, so wird dies unter Angabe des Betrages der angekauften Schuldverschrei⸗ bungen alsbald nach dem. Ankauf in gleicher Weife r Geht eins der genannten Blätter ein, so wird an dessen Stelle, von der Stadt⸗ verordnetenbersammlung mit. en nchen Regierung ẽprãsidenten anderes Blatt bestimmt. Bis zu J an entrichten ist, wird es . . pon heute an gere Hundert jährlich verzinst, . Die Auszahlung der Zinse der fällig gewordenen Zins gen Rückgabe dieser Schuld Nennwerte bei

Mülheim am Rhein.)

bekannt gemacht.

Genehmigung des chligung erteile

erlichen Gesetz. en Verordnung esetzbuchs vom alverbande der Ausgabe von

durch auf Grun buchs und des Artikels 8 zur Ausführung des November 1899 Provinz Posen die Ge Schuldherschreibungen trage von 20 000 090 Millionen Mark hilfskassenfonds. Die Schuldver liegenden Muster h zu verzinsen und in der daß für jede Ausgabe, deren Bet der Probinzialautschuß festseßt

dem hiernach das Kapital

halbjährlich am... . mi vhm

Bürgerlichen G dem Provinz nehmigung zu auf den Inhaber

folgt gegen Rückgahe * 5 n erfolgt geg für die Zwecke des P

die des Kapitals berschreibung nach dem zu . . er bei de t bekannt gemachte K . . nach dem Eintritte olgenden Zeit.

sind nach dem an— it 3, z oder 409 Weise zu tilgen, rag und Zingfuß ein Tilgungsstock

der Stadt kasse

ahlllellen und zwar au lligkeitstermins f eine werden bei allen Jahlungen an die

gebildet wird, dem von dem auf die Begebung der Ausgabe folgenden Jahre ab jahrlich wenigstens ein Prozent der Ausgabe sowie die Zinfen von den ge⸗ tilgten Schuldverschreibungen zuzuführen sind. Dem Propinzialverbande bleibt jedoch daz Recht vorbe—⸗ halten, nach dem Jahre 1825 eine stärkere als bie dorbezeichnete Tilgung eintreten zu lassen, oder auch sämtliche noch im Ümlaufe befindliche Schuldver⸗ schreibungen. auf einmal zu kündigen. Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen sind ebenfalls dem Tilgungsstocke zuzuführen.

Vorstehende Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt. Für die Befriedigung der Inhaber der Schuldverschreibungen übernimmt der ö . ö j J

sese Genehmigung ist mit den Anlagen im Deutschen Reichs und Königlich Preußischen Claals anzeiger bekannt zu machen.

Berlin, den 19. Januar 1911.

Der Minister für Landwirtschaft, omäunen und Forsten. Im Austrage: Schroeter.

Der Finanzminister. Im Auftrage: Hein ke.

Der Minister des Junern. In Vertretung: v. Kitz ing. Genehmigungsurkunde. M. d. 2 . M 69. F. M. JI. 436. J.

Muster A. (Wappen der Provinz) Provinzialanleiheschein des Probinzialerhandes der Provinz Posen für Zwecke 6 Previn alhij fc ferfonde, ; abe r.

Minister Forsten, des

Preußischer Staatsz⸗ KJ ,,, 19 4

51.

In Gemäßheit des Provinziallandtagsbeschlusses vom 9. März 1910, betreffend Aufnahme . 6 leihe von 40 900 G00 9, bekennt sich der Problnzlal⸗ verband der Provinz Posen durch diese für jeden In— haber gültige Schuldverschreibung zu einer seitens des Gläubigers unkündbaren Darlehensschuld von . „6, welche mit 3 oder 37 oder 4 oo jährlich zu verzinsen ift⸗

§ 2.

Die ganze Schuld wird durch Einlösung auszu⸗ losender Schuldberschreibungen oder durch g ef von Schuldverschreibungen getilgt. Für sede Aus— gabe, deren Betrag und Zinsfuß der Provinztal⸗ ausschuß festsetzt, wird ein Tilgungsstock gebildet, dem von dem auf. die Begebung der Ausgabe fol⸗ genden Jahre ab jährlich wenigstens ein Prozent der Ausgabe sowie die Zinfen von den getilgten S uldberschreibungen zuzuführen sind.

Geschieht die Tilgung durch Auslosung, so ist diese im Monat Januar vorzunehmen. Dem Proyinzial⸗ verbande blelbt jedoch das Recht vorbehalten, nach dem Jahre 1925 eine stärkere als die vorbezeichnete Tilgung eintreten au lassen oder auch sämtliche noch im Umlauf befindliche Schuldverschreibungen auf ein- mal zu kündigen. ie durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen sind ebenfalls dem Tilgungsstocke zuzuführen.

S 3.

Die ausgelosten sowie die gelündigten Schuld⸗ verschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Ausgaben. uchstaben, Nummern und Beträge so⸗ wie des Terming, an welchem die Rückzahlung er⸗ folgen soll, öffentlich bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung erfolgt drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem Deutschen Reicht, und Königlich Preußischen Staatsanzeiger, in den Amts⸗= blättern der Koöͤniglichen Regierungen zu Posen und Bromberg, in dem Posener Tageblatt und der . Zeitung, endlich in dem romberger Tage⸗

att.

Betrags der angel auften Schuldverschrei⸗ m Ankauf in gleicher Weife

Geht eins der vorbezeichneten Blätter ein, so wird 9 äs e , n,, mit migung des. Königlichen Oberpräsidenten ein anderes 66 ö ö 58 4.

Bis zu dein Tage, an welchem das Kapital zurückzuzahlen ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 1. Jannar und . Jul! mit drei oder dreieinhalb oder vier Prozent jährlich verzinft.

Die Ausiahlung der Zinfen und des Kapitals er⸗ folgt gegen Rückgabe der fällig gewordenen Zinz⸗ scheine bezw. dieser Schuldverschreibung bei der Landeshauptkasse zu Posen, und zwar auch in der nach dem Eintritte des Fäͤlligkei ks termins folgenden Zeit. Mit der jur Empfangnahme bes Kapitalt eingereichten . sind auch die dazu gehbrigen Zins eine der späteren Fälli leitstermine zurüctzuliefern. Für die fehlenden . wird der Betrag vom Kapital abgezogen.

Der Anf 96 J Sch

er Anspruch aus dieser uldverschreibu = ischt mit dem Ablaufe von dreißig w . Rückzahlungs termine, wenn nicht die Schuldperfchrei⸗

bung var dem Ablauf der dreißig Jahr? en dandez⸗

zur Ginlbfung borgelegt un Erfolgt die Vorlegung, so verjährt . .

Vorlegungofrist an Der Vorlegung steht die gerichtli ; z rf i ge bendinchunj

Bei den Zinsscheinen beträgt * bie Vorle

bier Jahre. gungsfrist

r Zinescheine mit dem die für die Zahlung

536. Das Aufgebot und die Kraftloserklärn gekommener oder vernichteten erfolgt nach Vorschrift der prozeßordnung. Zinsscheine können weder

ng abhanden Schu dderschrelbun ge 88 1004 ff. der Zivil⸗

aufgeboten, noch für

scheine gegen Quittung spruch ist ausgeschlofsen, wenn der . An

. sen kommene Schein der enen dae, zur Einlösung vorgelegt oder der . 6. Scheune gerichtlich geltend gemach lh iin. sei denn, daß die , den gt erfolg Geltendmachung nach dem A leuft Ihe ist. Der Anspruch verjährt in vie .

8 i

Mit dieser Schuldverschreihun ä e Zinzscheine für dle ersten zehn ö cht. die ferneren Zinsscheine werden e jährige i , meg e,

Ausgabe einer n . e , Harde n tag in P 3 Ablieferung des der älteren . druckten Erneuerungẽscheins, f Ein mi de hal, haber der Schu ben ch teibiig gh, ö. mann der Provinz Posen r gli hat. In diesem Falle, sowie . Erneucrungscheins werden die 3 e ie wenn haber der Schu een hre bang n er die Schuldverschreibung vorlegt. . enen Ber.

36 ĩ ng ö

icherheit der hierdurch einge gan h ermögen

pi n e dc ft 6. Propinz mit ihrem B ö

und mit ihrer Steuerkraft. diese Ausfertihunß Dessen zu Urkunde haben .

unter unserer Unterschrift erteilt.

n,, erschriften.] n e Hai smilieite iůttersctisten) ö des Landes Mitglleder ö hauptmanns.) Landeshauptmann. 5 mabinß al

gu gschuse

Außgefertigt: beauftragte igenhändi terschrift dez damit 8 , in 1 n ,,, . 9 che in Muster B 3. 2 . Heihe pr opltiglbe zu dem Provinzialanleiheschein ec lebe, Hi bandes der Provinz Posen, te , z

, . ö ih w en t Zi über ,,, , ie , i Ii scheincs etha c,

dessen Rückgabe in der Zeik vom . . nleibe

3 6. . vorbenannten cini lanleth . 6

für das Halbjahr vom .. . ten K, ö . mit den öffent

bei der Landeshaupftkasse zu Posen un beg n ö .

osen. den. . ten . , ml gerschristen] (Trockenstempel (Faksimilierte mier s ben 3

worden ist, wenn nicht der Insschein * ö or

nach A steht

. Inhaher der Schuldberschreibung der

den

osen, den.

w. 1 sste

Erockenstempel ůnletsh .

, . muschĩ

GFalfimilierie

undb Vorstehende ministerielle Genehmigmß wird nebst den zugehörigen Ange, hunt Absaß 2 des Bürgerlichen Gesetzbuch öffentlichen Kenntns gebracht. Posen, den 11. . 1911. rovin

Der Landeshauptmann der P

J. B.: Noetel.

J⸗Nr. A. 5. 5911.

; vosel⸗

81981 Bekanntmachung; ; Grfurk en , . Zur planmäßigen Tilgung 5 Mils.

anleihescheine sind am worden:

pilegiyj von den auf Grund des hr, I gelit⸗ 1. September 1878 aug geg ẽbe en nlei 8z datierten y prozentigern

1. Ausgabe: Rr. 8 1165 1 19. Stück Buchstahs 2 1 360 . zo h , , n, ee, m og ;

. 10 Stück Buchst abe e, , 1lzz 1i65 9 136, ig 1a, 2 Stück Bwuuchst ge n r 2) von den auf Grund . . Juni 1888 mi e atierten 3 prozentige 6a ; 10696 n g, r Gti Buchttabr 0 e oed n in, , von den auf Grund ö om e hes 0 1. Februar 1803 r r un Anleih 9. 18953 datierten 31 pry w LV. Ausgabe 1. Llbte litt ngf, ,, del, a. 1 Stück Buchstabe Nr. eh lieg Ml om

i Stick Vuchstg be d den eiuer . , l hesc

LEV. Ausgabe 3. 2. 10 Stück i 21726 21800 , 22060 à R000 b, i, Slick, nch g,, 22510 22566 22721 ö. : 23255 232654 a 500 ,