Provinziallandtag mehrfach ausgesprochen hat, auch den juristischen Personen eine angemessene Vertretung in den Gemeinderäten zu sichern, Rechnung getragen worden durch Uebertragung des Viril— stimmrechts auf juristische Personen usw. allerdings mit den in dem Entwurf vorgesehenen Modalitäten.
Von den sonstigen Neuerungen, die der Entwurf bringt, möchte ich nur besonders hervorheben die beschränkte Oeffentlichkeit der Gemeinderatspersammlungen, welche einem in dieser Beschränkung wohlberechtigten Wunsche der Interessenten entspricht, und endlich die Beseitigung der ergänzenden Beschlußfassung des Kreisausschusses im Falle wiederholter Beschlußunfähigkeit eines Gemeinderats. Auf die von Ihrer Kommission beschlossenen Zusätze möchte ich momentan noch nicht eingehen, um dem Herrn Berichterstatter nicht vorzugreifen.
Meine Herren, gegenüber den in zahlreichen Petitionen und sonstigen Eingaben vorgetragenen weitergehenden Wünschen der Inter⸗ essenten hält sich der vorliegende Entwurf in verhältnismäßig engen Grenzen, weil ein Bedürfnis, an den sonstigen Grundlagen der rheinischen Gemelndeverfassung zu rütteln, nicht anerkannt werden kann. Hierzu liegt ein Anlaß umsoweniger vor, als die gedeihliche Entwickelung, welche bisher die rheinischen Landgemeinden und Bürger⸗ meistereien genommen haben, den Beweis dafür erbringt, daß die be⸗ stehenden Bestimmungen den besonderen Verhältnissen und der Eigen⸗ tümlichkeit der Rheinprovinz in allen wesentlichen Punkten voll ent— sprechen. Ich gebe mich der Hoffnung hin, daß Sie, meine Herren, die Königliche Staatsregierung unterstützen werden in dem Be— streben einerseits, die rheinische Landgemeindeordnung in den Punkten, in denen sie rückständig ist, auszubauen und den Bedürf⸗ nissen und Anforderungen der Neuzeit anzupassen, andererseits aber bestehenden Eigentümlichkeiten Rechnung zu tragen, und zu kon—⸗ ervieren, was der Erhaltung wert erscheint. Wir hoffen, durch den Entwurf eine neue gesunde Grundlage für die weitere Entwicklung der ländlichen Verhältnisse der Rheinprovinz zu schaffen. (Bravo)
Artikel 1 der Vorlage, wonach 8 41 der Gemeindeordnung aufgehoben wird, wird angenommen!?
Artikel 2 setzt fest, daß den Gemeinderäten außer gewählten Verordneten auch die meistbegüterten Grundeigentümer und juristische Personen angehören dürfen. Unter Absatz A wird bestimmt, daß die meistbegüterten Grundeigentümer im Ge—⸗ meindebezirke mit einem Wohnhause angesesfen sind, zur Staats⸗ einkommensteuer sowie zur Grund- und Gebäudesteuer, zu diesen mit mindestens 150 66, davon mindestens 75 S6 Grundsteuer veranlagt sind und die vorgeschriebenen persönlichen Eigen⸗ schaften besitzen. Sie können eventuell Vertreter bestellen.
Freiherr von der Leyen beantragt: Weibliche und unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehende Personen sowie minder⸗ jährige Personen, die die ünker Artikel 2A erwähnten Eigenschaften besitzen, sind den Meistbegüterten gleichgestellt und können sich durch entsprechende Personen vertreten lassen. Der Zweck des Gesetzes sei, die ansässigen gegen nicht ansässige Elemente zu stärken. Der welle einem größeren Teil der eingesessenen Bevölkerung Rechte geben, als es die Vorlage tue.
Minister des Innern von Dallwitz:
Meine Herren! Gegen den Antrag der Kommission hat die Königliche Staatsregierung besondere Bedenken nicht geltend zu machen. Nach den bisherigen Bestimmungen war das Recht der Meistbegüterten allerdings ein höchst persönliches Recht, welches durch Vertreter nicht ausgeübt werden konnte. Ich gebe aber zu, daß die Erwägungen, welche zu dem Antrage der Kommission geführt haben, an sich berechtigt sind und es zweckmäßig erscheinen lassen, bei Ge⸗ legenheit der Rebision der rheinischen Gemeindeordnung eine Aenderung in den bisherigen Zustand eintreten zu lassen. Ich möchte allerdings darauf aufmerksam machen, daß durch diese Aenderung der eigentliche Zweck der Bestimmungen im Artikel 2 der Novelle einigermaßen ein⸗ geschränkt wird. Der Zweck dieses Artikels geht dahin, die übermäßige Zahl der Meistbegüterten und das ungünstige Verhältnis der Meist⸗ begüterten zu den gewählten Verordneten tunlichst einzuschränken. Sobald nun die Möglichkeit gegeben wird, durch Vertreter das Stimmrecht auszuüben, schwillt die Zahl der Meistbegüterten wieder an. Es kann daher die Folge entstehen, daß der Zweck, den der Artikel 2 des Gesetzes im Auge hat, nicht in dem Maße er⸗ reicht wird, als es ohne den Zusatz, den die Kommission beschlossen hat, der Fall sein würde. Immerhin würde sich die Königliche Staats⸗ regierung hiermit abfinden können.
Bedenklicher ist der Antrag des Herrn Freiherrn von der Leyen. Es hat ja etwas Bestechendes, Frauen und Minderjährige, die das Meistbegütertenrecht haben würden, wenn sie die persönlichen Quali⸗ sikationen hätten, dadurch stimmberechtigt zu machen, daß man ihnen das Recht einräumt, Vertreter zu bestellen. Es handelt sich aber um einen ganz neuen Zuwachs von Meistbegüterten, um Vertreter von solchen Personen, welche nach Lage der jetzigen Gesetzgebung das Meistbegütertenrecht überhaupt noch nicht besaßen. Dadurch würde immerhin eine wesentliche Erweiterung des Kreises der Meistbegüterten geschaffen werden.
Wenn man nun bedenkt, daß außer den hier in Aussicht ge⸗ nommenen neu hinzutretenden Meistbegüterten auch noch bie Aktien gesellschaften, die Erwerbsgesellschaften, die juristischen Personen den Meistbegüterten hinzutreten, so werden allerdings die gewählten Ver⸗ ordneten in vielen Gemeinden in ihrem Einfluß ganz außerordentlich zurückgedrängt werden und die Absicht der Novelle würde noch weniger erreicht werden, als ez nach dem ursprünglichen Wortlaut der Fall ist. Noch eines gibt zu Bedenken Anlaß. Die Vertreter sollen ge⸗ wäblt werden aus der Zahl der Meistbeerbten, d. h. solchen Personen, die jwar die persönliche Qualifikation haben, nicht aber durch ein Wohn⸗ haus an die Gemeinde gebunden sind. Da ist immerhin zu befürchten, daß eine ganze Reihe von Personen in Gemeinden stimmberechtigt werden, mit denen sie an sich gar nichts zu tun haben, da sie nicht in der Gemeinde angesessen sind, sondern lediglich durch den Willenzakt einer Besitzerin oder eines Minderjährigen das Recht erlangen, über das Schicksal der Gemeinde mitzuentscheiden. Sie sind auch nicht an Instruktionen gebunden, es sind mithin ganz gemeindefremde Elemente, die unter Umständen einen recht maßgebenden Einfluß erlangeu können. Ich möchte aus diesem Grunde bitten, den weitergehenden Antrag des Herrn Freiherrn von der Leyen nicht anzunehmen.
Der Antrag wird angenommen, ebenso der ganze Absatz .
bsatz B verleiht auch juristischen Personen, Aktien= gell ch fen usw. Stimmrecht in den, , Die Bestimmungen werden mit einer redaktionellen Aenderung an⸗
en. . 2 . genehm Z setzt für die Sitzung der Gemeinderäte eine be⸗
schränkte Seffentlichkeit fes. Ein Antrag der Grafen von
ntrag
Plettenberg und von Hoenzsbroech will dier Ren mun streichen, sodaß die Oeffentlichkeit . bleibt; . Enentuglantrag von der geyen will den Gemeinden über 000 Einwohnern die beschränkte Oeffentlichkeit zugestehen. Herr Funck. Die Zeffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen ist der Rheinprovinz versggt, während die übrigen Provinzen sie ohne Nachteile haben. hne die Seffentlichkeit erscheinen die Errungenschaften auf dem Gebiete der Gemeindeverwaltung nicht als vollständig. Illegitime, Beein flussungen durch das öffentliche, und politische Leben sind kaum zu befürchten. Die Verhältnisse liegen bei uns so, daß die Gemeindevertretungen auch dann in voller Ruhe arbeiten können. Auch sonst arbeiten die Dinge auf die Oeffentlichkeit solcher Beratungen hin.
Minister des Innern von Dallwitz:
Meine Herren! Auch namens der Königlichen Staatsregierung möchte ich Sie bitten, den Antrag abzulehnen. Von allen Wünschen, die aus der Rheinprobinz an uns gelangt sind, ist er einer derjenigen Wünsche, die am lebhaftesten zur Geltung gebracht und unterstützt worden sind. Es ist in der Tat ein berechtigtes Streben derjenigen Wähler, die zu einer Körperschaft wählen, sich einigermaßen darüber orien⸗ tieren zu können, in welcher Weise ihre Interessen dort wahrgenommen werden. Wenn also die Meistbeerbten oder sonstige Mitglieder der Ge⸗ meinde den Wunsch hegen, einer Gemeinderatzzsitzung belzuwohnen, um sich zu überzeugen, in welcher Weise ihre Interessen wahrgenommen werden, so ist das ein Wunsch, den ihnen, glaube ich, kein Mensch verargen kann. Die politischen Gefahren, von denen die Rede war, könnten ja vorliegen, wenn eine ganz unbeschränkte Oeffentlichkeit stattfände, wenn Personen, die gar kein sachliches Interesse an den zur Verhand⸗ lung stehenden Gegenständen haben, die Gemeinderats versammlungen besuchten, um dort politische Agitation zu betreiben. Aber nach der Fassung der Regierung, nach der nur bestimmte Gemeindemitglieder an den öffentlichen Gemeinderat bersammlungen teilnehmen können, scheint mir diese Gefahr absolut ausgeschlossen zu sein. Daß derartige Gefahren doch nur in geringem Um— fange bestehen, das beweist auch das durch den Herrn Vor⸗ redner zitierte Beispiel anderer preußischer Probinzen, in denen nicht nur die beschränkte Oeffentlichkeit, wie fie hier vorgesehen ist, sondern eine ganz unbeschränkte Oeffentlichkeit zugelassen ist. Ich glaube, es würde in der Rheinprovinz nicht wohl verstanden werden, wenn man nach dieser Richtung hin den an sich sehr mäßigen Vorschlag, den die Staatsregierung macht, ablehnen würde.
Ich möchte mich gleichzeitig zu dem Eventualantrag des Herrn von der Leyen äußern. Dleser Antrag schlägt vor, einen Unterschied von Ortschaften mit mehr oder weniger als 5oJo0 Einwohnern zu machen. Nach dem, was ich vorhin gesagt habe, scheint mir dieser Unterschied unnötig und unrichtig zu sein. Es wäre aber auch ein vollkommenes Novum, die Unterscheidung von Landgemeinden nach einer willkürlichen Bewohnerzahl hier vorzunehmen, für die es an einer eigentlichen Begründung jedenfalls zurzeit noch fehlt.
reiherr von Landsberg-Steinfurt: Un i West in sprechen für die bisherige i tern J Oeffentlichkeit, und zwar aus praktischen Gründen.
Herr von Buch-Carmzow: Die parteipylitischen Gegensätze haben eine Schãrfe angenommen, . öffentliche Körperschaften in wichtigen Fragen nicht mehr ö ondern parteipolitische Gründe als maß⸗ und J. ehandeln. Gerade die Selbst⸗ verwaltung ist geeignet, ein Zufammenarbeiten politischer Gegner zu ermöglichen. Die . der letzten Jahre haben das Gegenteil erwiesen, und wir können uns daher den Bedenken der e aus
Rheinland und Westfalen nur anschließen, die auch der rovinzial⸗ landtag anerkannt hat.
Herr Dr. Bender: Die unbeschränkte Oeffentlichkeit hat sich durchaus bewährt. Die Vorlage schließt beinahe ganz den gewerb⸗ lichen Mittelstand Lon der Gemeindevertretung aus, das scheint ihr Zweck zu sein. Die Schärfe des Gegensatzes zur Sozialdemokratie wird gerade durch die sachlichen Verhandlungen in Staßtverordneten- versammlungen gemildert. Es Find nirgends und niemals Klagen über die unbeschränkte Oeffentlichkeit laut geworden.
Art. 3 wird gestrichen, damit ist der Antrag Plettenberg angenommen.
Art. 4, der die Beschlußfähigkeit der Gemeinderäte betrifft, wird angenommen, ebenso Art. d und der Rest des Gesetzes. Fürst zu Sal m⸗Horstmar bringt einen Antrag ein, 8 36 der rheinischen Gemeindeordnung zu streichen. Danach würden Besitzungen, die sich in den Händen von Frauen, Minder ãhrigen usw. befinden, das Recht haben, sich Vertreter in den Gemeinderäten zu bestellen.
ier won Wedel Biesdorf: Der Antrag müßte, da er weit— greifende Aenderungen in der Gemeindeordnung bedeuten würde, noch⸗ mals in der Kommission geprüft werden. Die Novelle solle die Gemeindeperordnung nicht revidieren, sondern nur Unzuträglich⸗
keiten beseitigen. Selne Annahme würde eine ganz neue Debatte entfesseln müßfen.
Minister des Innern von Dallwitz:
Ich möchte mir erlauben, auch in formeller Beziehung darauf aufmerksam zu machen, daß es an irgend einer Anregung fehlt, an welcher Stelle der Novelle der Antrag gestellt sein soll, ob zu Artikel 1, 2, 3 oder oder zu welchem sonst, sodaß man nicht über⸗ sehen kann, an welcher Stelle der Novelle er Platz finden solle. Im übrigen kann ich mich auf das beziehen, was der Herr Vorredner eben gesagt hat.
Die Gründe, warum die Regierung sich eine große Reserve bei der Revision der rheinischen Landgemeindeordnung auferlegt hat, habe ich vorhin schon darzulegen mir die Ehre gegeben. Es würde hier eine gan neue Materie angeschnitten werden, und zwar die Materie des Gemeindewahlrechts, die in der Novelle mit keinem Wort berührt worden ist. Eine so weit auzschauende Aenderung der rheinischen Gemeindever⸗ fassung würde nach meinem Dafürhalten noch weitergehende Aenderungen nach sich ziehen müssen, die ich jetzt nicht zu überfehen in der Lage bin. Jedenfalle würde ich es für höchst bedenklich halten, eine ganz neue Materie, die mit der in der Novelle behandelten in gar keinem Zusammenhang steht, hier extemporierend anzuschnelden.
Ich möchte beispielzweise auf das Eine hinweisen. Absatz 3 des Antrages hat folgenden Worlaut:
Außer dieser Vertretung können die außerhalb der Gemeinde wohnenden Gemeindemitglieder, sofern sie mindestenzn zu 15 4 Grund. und Gebäudestener von ihrer Besitzung veranlagt sind, sich durch einen zur Ausübung des Gemeinderechts befähigten Meist⸗ beerbten vertreten lassen.
Nun haben aber die Forensen nach der rheinischen Landgemeinde⸗ ordnung. überhaupt kein Gemeinderecht; folglich können sie sich doch auch nicht in ihrem Gemeinderecht vertreten lassen, wie das hier vor⸗ geschlagen wird eine derartige Inkongruenz würde nach meiner Ansicht nicht haltbar sein. Der J 36 der rheinischen Landgemeindeordnung
bahn verwaltung, und zwar die Besprechung
; die au. bestimmt ausdrücklich: Alle übrigen Hen emed ge . wärtig wohnenden Grundbesitzer nehmen an dem . und solen sih Tell. Die Forensen haben also kein Gemeinderech vertreten lesen nin biet in dem echt, hs se her nich belt een, können. Ich habe das beispielsweise angeführt, ine sic schlisft schwierig es in. se an liöhlich bei cem falt e e inn zu machen, und ich möchte bitten, davon abzusehen, näher einzugehen. können ni . denken konne s⸗ Hoenshroech; Die geäußerten Bed enn, hh . W. ö. die Sache für dringend genug hier miterledigt werden sollte. inen Anttah Fürst zu Sal m-Horstmar zieht , wiehn turlich der dann von dem Grafen von Hoe aufgenommen, aber abgelehnt wird. . Das Gesetz wird darauf angeno betreffend 6.
Der Entwurf eines Geseßes, nt, Pn Aenderung der 1 ts bez ir ga n mn Stargard und Schöneck, wir ohne De ö
Schluß 416 Uhr. Nächste Sitzung Do (Rechnungssachen und kleinere Vorlagen).
ten.
Haus der Abgeordne . Uhr.
33. Sitzung vom 2. Februar 1911, wre, (Bericht von Wolffs Telegraphischem Burean
6 igen Ueber den Beginn der Sitzung ist in der gestrig isen d. Bl. berichtet worden. er Das 3 setzs die Beratung des 3 e, Ausgaben für die Dea men besoldun gz er , im Vergleich mit dem Vorjahr 4. 7] än n,, ohnungsgeldzuschüsse, 57 203 0004 Fahnarbei und für die Löhne der SEisen 206 491 000 M (4 3584 000 ö. ala Hierzu liegt der von Mitgliedern isslon Partelen eingebrachte und von der Budgetkomm . i enommene Antrag vor: det . die Regierung a nn, die nicht ,,, durch dle verschiedenartige Festsetzung der ö Reich genden Eisenbahnasfistenten in Preußen und nr nnh algen sind, durch geeignete Maßregeln unter Festha teu lei Bestimmungen der Besoldungsordnung a . min
Minister der öffentlichen Arbenen von 8.
Herr Abg. Dr. Schroeder hat ein Füllhorn von hen Ih Interesse der Beamten und Arbeiterschaft heute und , he unn Beyer am gestrigen Tage im Interesse der Arbeitersch er fin . geschüttet. Sie können versichert sein, daß ich, der t it ibi 5 Personalverwaltung in Preußen, alle diese Wünsche . sl . . Interesse and, wie sich von selbst versteht., ach,; ahn be, prüfen werde. Ich muß mich heute darauf beschrän ml. Auswahl zu treffen, und werde nur diejenigen Fragen hier . die mir als die wesentlichsten erscheinen. ,
Herr Abg. Dr. Schroeder hat ganz spitz die Fragt; jeder Beamte auf Grund der Besoldungsaufbesserungen h, Jahre eine Aufbesserung von mindestens 200 erhalten 4 setze voraus, daß diese Frage die Besoldungsaufbessermn die mit dem 1. April 1906 einsetzte, damals durch eine st Erhöhung der Wohnungkgeldzuschüsse das Unterbeamtenn am 1. April 1907 durch die Aufbesserung der Gehälter gn gruppen — ich spreche in meinem Ressort nur von den Heiz ul s führern, Zugführern, Stationsborstehern — ihre Horte he durch die umfassende Besoldungöordnung vom Jahre ö Abschluß gebracht wurde. sich
Ich habe hier eine Zusammenstellung, aus der ga Beamtengruppe ergibt, welches Maß von De olduntjn lil Grund der Aufbesserungen, die ich eben kennzeichnete, ö ist, und es ist doch von Interesse, hier auch bekannt ; eri umfassend die Besoldungsaufbesserung für jede Grupp hen ig Es sind von der Aufbesserung diejenigen Beträge ah bee lit. ö gezogen werden mußten, weil die Stellenzulagen eine in den in schränkung erfahren haben. Daraus ergibt sich, daß wöärhet 1906, 1907, 1908 die Bahnwärter, Nachtwächter, 3. Aufbesserung von 340 6 im Durchschnitt erfahr on *. Rangierführer von 290 0, die Station schaff ner von die Weichensteller einschließlich Gisenbahngeh fe enss von . s die Rottenführer von 284 6, Weichensteller erster der von ö. 16 die Unterassistenten einschließlich der Mahnhoftcnssehe. zn. die Rangiermeister von 314 M6, die Wagenmeister ö. Werkführer von 350 M, die Gisenbahra sist te glu . i Bahnmeister von 377 „6. Ich glaube, diese 6 ö bungen. din den Nachwels zu liefern, daß im Durchschnitt die ern 2öo n ih eine viel weitergehende gewesen ist, als der . jeder unt s stellt. Ganz präzise die Frage zu bejahen, ob . nicht. 6t . Umständen 200 46 bekommen hat, das vermag . ho 323 meinem Ressort in einzelnen Direktionsbezirken ö en Hesth kit zulagen gezahlt worden, die je nach den gen , und * der Ordnung in Aufrechnung gebracht werden 7 eine lesos der Fall sein, daß dieser oder jener Beamte, de esserung il Teuerungszulage bezogen hat, eine geringere 1 i bekommen hat. en, dah e
Dann ist es Herrn Abg. Schroeder eren . , stelleb einen siebentägigen. Nachtdienst gesamtet e leisten Meine unser
tritt des Nachtdienstes erhält von 30 bis zu 36 Stunden. . eng z. 4 Jahren dariber beftant tretzeti rer Aujf essen mehr entspreche, den Nachtdienst mi nd der gam n zh, in etwa dreitägige Perioden zu bel t en dafür an ehm, Teil unseres Personals hat sich ganz en esie schon sei eine siebentägige Periode zu belassen, . n au bett. Ce in aer die Mögliche a, ict il n . dienstperiode einzuführen. Von dieser gemacht wol nnstelll é. Mahc ich glaube, fast gar zicht Hebie ungiftig, zan Dann hat Herr Abg. Schroeder , ke e i, verhältnisse unserer Hilfsfahrbeamten . nicht pe, fender daß die Anstellungsverhältnisse . tamtenstellen⸗ aahren . handelß sih um Rz go etatzumcßige rene, gh er diesem Jahre eine Vermehrung von men