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renzzestung⸗ schrieb, daß kn dne ße darüher bestehen hat, Gier g herbeizuführen.
uf j recht wunder Punkt in dicser gan en Frage. Ihre , . —ĩ eh n fh . r . 3. e . Die Heschichte lehrt ung, daß keine nl ö Vatikan. Fier im Haufe spricht! man si ahr en Aber ist es, wenn man n ö mlken des K . 3 ö. e g, ya ; eberall, in Frankreich, und . usn; wehrt sich der Staat gegen die Uiebergriffe 9 Kirche, ghiernng bern, falten als bei uns. Die Schwierigkeiten der Staals, 3. l argtehe ich. Wir stoßen auch hier sbernl auf das Wahlrecht.
wir nicht j ;
leine ein anderes Wahlrecht haben, wird die Regierung auch
R finden. Wir müßffen' in Deutschland den kon⸗ en, d
n Frieden haben und den konfesstonellen Hader herauß— eh rer Deutschland jahrhundertelang Verhän . hat. wischen 3 e n wir aber nicht haben, che n ht die Kompetenzen artesproätast und Kirche scharf abgegrenzt. sind, wie es in unserem nicht ern mn niedergelegt ist. * dem jetzigen Wege geht es In en n ge e, und die Regierung den guten Willen hat, mit dem Min t n l ych el. (Pole) Wir der . die a ih Erlasse als innere Angelegenheiten l bden . ö. e m. in die die Regierung nicht hinein, Able, ö ; benso, daß ihm 7 des Fides zu Unzukräglichkeiten führt. Wir können ür uicht beistimmen, wenn er bedauert, daß die Dekrete, die eln und, Spanien 2 könnten, auch für Deutfchland nssolishh enen Tie, Rur nete den Kid alz eine Hechwichtige Angelegenheit, und daher muß er für alle Katholiken leis köthelische Kirche hat eine eindeitliha the Tiese reine katholische Lehre überall Die Angriffe in der Preffe haben eine sehr endenz, es ist die alte Panose beg irg e das Los von Rem“. Die beisplellose Solidarität der — ö und die Macht, die sie damit gewonnen haben, haben imp . Neid erweckt und sollen zerstört werden. Divide et, Rieijt . das ist der wahre Grund dieser Angriffe. Wir haben das man red inneren Angelegenheiten unferen eigenen Weg zu gehen, aber will ce gerade in unsere eigenen Angelegenheiten hinein. Man Umentlic re aganda des Protestantismus gegen die katholische Kirche, iistent A zus Polen. Wir werden' demnachft in! inchre len thellern ufklärung über diefe Propaganda unter den polnischen elf ist un Aluzwanderern shaffen. Ke eun git Polen ist das nell sch en latholisch, aber fast die Hälfte Der Beamten VUihr setzen Und das fast überall. Dagegen werden wir Unt zur
ach 4 Uhr vertagt das Haus die weitere Beratung des 3e auf Mittwoch 11 Uhr; in Verbindung damit sosft
uch Etat des Ministeriums der auswärtigen Angelegen⸗ hellen beralen werden . ; 9
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Parlamentarische Nachrichten.
Ge . Reichs tage ist der folgende Entwurf eines . betreffend den Patentausführungszwang,
se lugegengen.
ö . . „An, die Stellũe des 8 11 des Patentgesetzes vom ö.. 189! Neichsgesetzbl. S. 79) 4. folgende Vorschriften: zur Her e gert der Patentinhaber einem anderen die Erlaubnis Verghküutung der Erfindung auch bei Angebot einer angemessenen der nl und, Sig er seis g! so kann, wenn die Erteilung die ö aubnis im öffentlichen Inkeresse geboten ist, dem anderen (Iwan ht enn zur Benutzung der Erfindung zugesprochen werden ö zend). ie, Berechtigung kann eingeschraänkt erteist und ngen gen abhängig gemacht werden. urückge Patent kann, soweit . Staatsverträge i, r sthzn, garbi ehen werden wenn die Erfindung antzschließlich oder nue li nab herhalb des Deutschen Reichs oder der Schutzgebiete
Vor Arni ; j Ert blauf von drei Jahren seit, der Bekanntmachung der den n. des Patentg kann Ane Entscheidung nach Abf. 1, 2 gegen Airkfltfntinhaher nicht getroffen werden. lune II. Auf das Verfahren und die Entscheidung über die digen Zwangsllzenz sin den die Vorschriften des Patentgesetzes dirt iẽẽt i ahn. des Patents Anwendung.
. Die Vorschrift im 5 30 A s. 3 des Patentgesetzes ttikel jz. Dieses Gesetz tritt am ..... in Kraft.
eine den Hause der Abgeordneten, ist der Entwurf
Ee eg, betreffend die Errichtung und den
gründung won Pflichtfortbildungsschulen, nebst Be⸗ g zugegangen. Der Gesetzentwurf lautet, wie folgt:
Jed 851. er wwe öh nein, welche nach der jeweils letzten Volkszählung, r mehr Gi Militaͤrperfonen des attiben Vienststandes, 16 666 inmungen mnhner zählt, ist verpflichtet, für die nach den Ve— un e e n, Gesetzs innerhalb des Gemeindebezlrks! sort= nd zu un e Kiten Per sonen eine Fortbildungsschule zu errichten
Ju n shatẽ der Fortbildungsschule gehört auch die
. den muna bi Aufgaben liehun gerliche Ge und und der Unterricht in körperlichen
scul d eine Bemme: 52. ; / . weinträchtigung des Besucht der Pflichtfortbildungs— ö. dae eingetreten .. zu erwarten, daß die Sc r n en aug rn Ar t gelegenen Gemelnde mit weniger als 10 996 Ein⸗ huser ttt senen so lang weser durch Keschtißz bene; ö ert c ten ., . werden, eine Fortbildungs, zu unterhalten. nunals eng Beschl ĩ Cinalaufsicht . die Gemeindebehörde und die
Dritte Beilage
un Deutschen Neichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
Berlin, Mittwoch, den 8. Närz
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Einander nahe gelegene Gemeinden und Gutsbezirke, die zusammen 10 000 oder mehr Einwohner zählen, können zur gemeinsamen Wahr⸗ nehmung der in diesem Gesetze geregelten Angelegenheiten nach den für kommunale Zweckverbände geltenden Bestimmungen miteinander vereinigt werden, wenn in einer oder mehreren von ihnen ein den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechender Pflichtfortbildungsunterricht nicht eingerichtet ist. e
Bis zur anderweiten gesetzlichen Regelung der Zweckverbände finden hierbet die 8 128 flg. der Landgemeindeordnung vom 3. Jul 15891 (Gesetzsamml. S. 2353) im Umfange der Monarchte entsprechende Anwendung.
§ 4. Zum Besuche der auf Grund der 8 1, 2 und 3 errichteten Fort⸗ bildungsschulen sind sämtliche in den be reffenden Gemeinden (Guts bezirken) in öffentlichen oder privaten Diensten beschäftigten männ—⸗ lichen Personen unter 18 Jahren drei Jahre lang verpflichtet. Hat ein Schulyflichtiger innerhalb dieser Zest das Ziel der Fortbildung schule nicht erreicht, so bleibt er bis zu 6 Erreichung, jedoch höch⸗ stens bis zum Schluß des Schulhalbjahres, in welchem er das 18. Lebensjahr vollendet, zum Schulbesuch verpflichtet. ;
Arbeitslosigkeit hat innerhalb des Schulhalbjahres eine Befreiung vom Schulbesuch nicht zur Folge.
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Von der Verpflichtung zum Besuch diejenigen befreit, welche eine Innungs⸗ oder andere Fortbildungs⸗ oder . besuchen oder befuchk haben, sofern der Unterricht 2 . von der Aufsichtsbehörde als ausreichender Ersatz an⸗ erkannt ist. .
Dasselbe gilt von denjenigen, welche nachweisen, daß sie die err und Fertigkeiten besitzen, die das Lehrziel ber Fortbildungs⸗
ule bilden.
Befreiungen vom Schulbesuche können ferner von der Aufsichts⸗ behörde wegen Unständigkeit des Beschäftigungsortes oder aus anderen erheblichen Gründen gewährt werden.
der Fortbildungsschule sind
§ 6.
Durch statutarische Bestimmung können von der Verpflichtung zum Besuche der Fortbildungsschule diejenigen befreit werden, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht imstande sind, dem . zu folgen.
57 Der Unterricht in der Fortbildungsschule umfaßt für jeden Schüler jährlich 240 Stunden, die in der Regel auf 40 Wochen zu verteilen sind Durch statutarische Bestimmung kann die Stundenzahl erhöht oder mit Genehmigung der uf ht ehem, bis auf jährlich 160 er= mäßigt werden.
88.
Die Unterrichtszeiten der Fortbildungsschule werden vom Ge⸗ melndevorstande, im Falle des S3 vom Verbande vorstande, festgesetzt und bekanntgemacht. Der Pflichtunterricht. ist auf die Werktage und in die Tagesstunden von 7 uͤbr Morgen bis 8 Uhr Abends zu legen. Auf einen Nachmittag dürfen für den Schüler nicht mehr als 4 Untker= richtsstunden gelegt werden.
Ausnahmen sind aus besonderen Gründen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig.
§ 9. Im Wege statutarlscher Bessimmun sind diejenigen Vorschriften zu erlassen, durch welche die Ordnung ö der 3e ne die wirksame Erteilung des Unterrichts und ein gebührliches Verhalten der Schüler gesichert wird Schulordnung). Auf demselben Wege nd die Vorschriften über die Verhän ung von Schulstrafen, inz⸗ esondere von Schularrest und die Art sbrer Durchführung zu kreffen. urch Statut kann ferner bestimmt werden, unter welchen Vor— aussetzungen nicht fortbil dungs schulpflichtige Personen zum Befuch der Fortbildungeschule zuzulaffen find.
ö 5 10.
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalberbandes können jugendliche Personen unter 18 Jahren, die nicht nach 84 schulpflichtig sind und nicht eine wissen⸗ schaftliche oder künftlerische Ausbildung Len verpflichtet werden, die Fortbildungsschule ihres Wohn. oder Heschaͤftigungsortes zu befuchen.
In diesem Falle finden die S§ 5H. bis 9 entsprechende Anwendung.
§11. Die Bestimmungen in den S5 4 und 10 finden auf öffentliche Beamte, auf die auf Bergwerken beschäftigten Arbeiter, auf häusliche Diensiboten sowie auf Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, die Be⸗ stimmungen im § 16 auf die in land⸗ und forstwirtschaftlichen Be⸗ trieben beschäftigten Personen keine Anwendung.
§ 12. Für die Verwaltung der Fortbildungsschulen e Schulvorstände zu errichten, wesche aus ernannten und gewählten itgliedern bestehen.
Die gewählten Mitglieder bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.
13.
Die Arbeitgeber sind enslödhs ⸗
I) ihre zum Besuch der Forthildungsschule verpflichteten Arbeiter spätestens am vierten Tage nach ihrem Eintritt in das Blenst⸗ Verhältniß beim Schulleiter anzumelden und spätestens am vierten Tage nach dem Austritt abzumelden; ;
2) ihnen die zu einem geordneten Schulbesuch nötige freie Zeit hefe en und sie zu puͤnktlichem und regelmäßigem Besuch an⸗ zuhalten.
Auf die gesetzlichen Vertreter der Schulpflichtigen finden diese Vorschriften unter Nr. 2 und, wenn die Schuslpflichkigen in keinem Dienstverhältnis stehen, auch die Vorschriften unter Rr. entsprechende Anwendung.
§ 14.
Mit Geldstrafe bis zu 20 6 und im Unvpermögensfalle mit Haft bis zu 3 Tagen für jeden Fall werden bestraft: ;
1) Zuwiderhandlungen von Arbeitgebern und gesetzlichen Ver⸗ tretern gegen 5 13, soweit nicht nach 5 148 Ziffer 9 der Gewerbe— ordnung eine höhere Strafe verwirkt ist; ö ;
2) Zuwiderhandlungen von Fortbildungsschülern 77 § 4 sowie
egen die auf Grund des 5 10 erlassenen statufarischen estimmungen, , . Bestrafung im Wege der Schuljucht erfolgt ist 868
. — Die auf Grund dieser Vorschriften festgesetzten Geldstrafen fließen in die Kasse der Gemeinde, die bie Fortbi dungsschule unterhält, im Falle des 3 3 in die Kasse des Verbandes.
§16. . Auf die Leiter und Lehrer der Fortbildungsschulen finden die für
, n . mit den nachstehenden d ende Anwendung: ; 3. 5 ul en der S§ 20 und 36 des ustãndigkeit egesetzes
vom 1. August 1883 tritt an die Stelle des Ministers des Innern der Minister gi Handel und Gewerbe. ! 2. Die Berufung und Annahme von Leitern und Lehrern bedarf der Bestätigung dur 3 Aufsichtsbehörde. ) Einem auf, Kündigung angestellten Leiter oder Lehrer ist zu kündigen, wenn die Aufsichtsbehörde dies aus erheblichen Grunden
fordert.
Die Bestimmungen tn Abs. 1 finden keine Anwendung auf nebenamtlich beschäftigte Lehrer, die im Hauptamt als öffentliche Lehrer oder im Dienste des Reichs oder des Staats angestellt sind; ihre . im Wege der Kündigung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
816.
Für die Genehmigung der statutarischen Bestimmungen ist auch in, anderen Fallen als denen des 5 123 des Gesetzes über die Zu⸗ ständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgeri tsbehörden vom LAugust 1883 (Gesetzamml. S. 23) der Bezirksauschuß zustãndig. In den gemäß 8 3 errichteten Verbänden werben die ö Bestimmungen vom Verbandsausschuß erlassen. Wird in den Fällen des f 9 Abs. J von der Gemeinde dem e ein Statut nicht erlassen, oder ist dem vorgelegten Statut die Gene migung wiederholt versagt worden, so ist die Auffichtsbehörde befugt, die erforderlichen Bestimmungen mit verbindlicher Kraft zu erlassen.
Die von diesem Gesetz abweichenden Bestimmungen im 5 8 des Allgemeinen eng e. in der Fassung des Gesetzes vorn 24. Juni 1892 (Gesetzsamml. S. 131) und das Gesetz vom 4. Mai 1886, be⸗ treffend die Errichtung und Unterhaltung von Fortbildungsschulen in den Provinzen Westpreußen und Posen (Gesetzsamml. S. 243) in der
assung, des Gesetzes vom 24. Februar 189 Gesetzsamml. S. 41) leiben in Kraft. 8. werden die gesetzlichen Bestimmungen über ie Verpflichtung zum Befuch ländlicher Fortbildungsschulen durch dieses . nicht berührt. as Gesetz, betreffend die Erhebung von Beiträgen für die ge⸗ werblichen und kaufmännischen Fortbildungsschulen, vom 1. August 1909 (Gesetzsamml. S. 33) findet auf die auf Grund dieses Gesetzes errichteten iu dis n entsprechende Anwendung.
17.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1912 in Kraft.
Von der Verpflichtung, gemaͤß 5 eine Fortbildungsschule zu er⸗ richten, können Gemeinden, in denen die Errichtung und Unterhaltung einer Fortbildungeschule mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, vom Minister für Handel und Gewerbe bis auf die Dauer von 6 Jahren befreit werden. .
Von der Schulpflicht gemäß 3 sind diejenigen Personen ,,. die zurzeit des Inkrafttretens bieses . länger als ein Jahr aus der Volksschule entlassen waren und nicht der statutarischen Schul⸗ pflicht unterliegen.
5 18. Die staatliche Aufsicht erster Instanz über die auf Grund dieses 6e r errichteten Fortbildungsschusen wird von den Regierungs⸗ präsidenten, in Berlin vom . ausgeübt.
Mit, der Ausführung dieses esetzes, insbesondere mit dem . von Bestimmungen über die Lehrpläne und über die Bildung un Zusammensetzung der Schulporstände wird der Minister für Handel und Gewerbe beauftragt.
Statistik und Volkswirtschaft.
Zur Arbeiterbewegung.
In zwei Versammlungen, die vom Kondstoren einberufen waren, beschlossen, wie hiesige Blätter melden, die Bäcker und Konditoren roß⸗- Berling, in diesem Jahre in einen Lohnkampf einzutreten, um den wöchentlichen Ruhetag durch zusetzen und eine Verbesserung der Löhne zu erreichen. .
wird, so schnell wie möglich alle Vorbereitungen für einen Lohnkampf zu 66 Die Tariffordernngen sollen noch im einzelnen aufgestellt werden. ;
Die drohende Aussperrung in der Wollwarenweberei Fritz Wolff und Sohn in Dülken (vgl. Nr. 45 b. Bl. ist, wie die Rh.-Westf. Ztg. mitteilt, durch Zäarücknahme der Kündigung von Arbeiterinnen . worden. Die allgemeine Aussperrung in der Wollindustrie am Riederrhein wird unterbleiben. .
In Paris sind, wie W. T. B. meldet, die Gehilfen der Milchhändler in vergangener Nacht in den Ausstand getreten., In einem Aufruf erklären die Ausständigen, daß sie nicht nur eine Lohn⸗ erhöhung verlangen, sondern auch die Milchhändler zwingen wollen die Milchfälschungen aufzugeben. Die Polizeibehörde ordnete an, daß heute nacht die ö und Milchläden überwacht werden, um Ausschreltungen der Ausständigen zu verhindern.
Gesundh eitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungõ⸗ maßregeln.
Stand der Pest in Ostasien.
(Zusamm engestellt im Kaiserlichen Gesundheitsamt.) . Nach den letzten Ausweisen hat die Pe t in der e. und in dem sich an diese unmittelbar anf ließenden Teile von Ching abgenommen; dagegen war nach einer Mitteilung des . , ,, ö. ö, . Februar die an⸗
renzende Provinz antung stark ergriffen. . . . 8. 9. Hauptverkehrsort der östlichen Mandschurei Charbin und der angrenzenden Chinesenstadt Fudjadjen waren vom 20. bis 26. . 3 europische Krankenwärter und 130 Chi⸗ nesen der Pest erlegen, d. J 154 weniger als in der Vor⸗ woche, und in Mukden, der wichtigen Stadt an der von Charbin südwäht ans Meer führenden Sisenbahn waren vom 6. bis 9. . 132 Personen der Pest erlegen, d. 1 ss weniger als in der Vorwoche; dagegen starben zufolge einer Mitteilung vom 10. Februar in der etwa 150 Em östlich von gharßn gelegenen Chinesenstadt Aschiche in der sich eine große Zuckerfabrik befindet, angehlsch lag gegen 300 Personen an der Pest, während in ben benachbarten Bahnstationen bei Charbin, derfelben Mitteilung zufolge nn vereinzelte Fälle vorgekommen wgren. rn Gebich . at mandschurischen Cisenbahn belief sich bis jum 16. Jeb 3 a n, ern e gesemi 13, md en e e erer if enen station, einem wichtigen arch e fn
Was die erwähnte, neb ; fie ge d , en e, geölt keen His zun; 18. Februar 1259 Pestides fälle gemeldet davon 61 aus der chinesischen 56 , ch ö. md e F e fr e Schutzgebiet war .. d mr pest frei geblieben ebenfo bes eu fh Hafen⸗ asd nebst. dazu gehörigem Gebiel
. en von chinesischer Seite amtlich in einer Pest eitun , Reroffentlichten Jachtichten ** h nioch solgenbe ahlenangaben . ,,. noch ö andschurei und des an renzenden Teiles von China ent⸗
damals auf 53.
nommen. Die Gefamtzaht der Pestfälle in der Mandschurei
Verband der Bäcker und
wurde eine Entschließung gefaßt, in der bie Lohnkommission beauftragt