Beröffentlichung der Inserate wird j
Deutseher Reichsanzeiger
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Nen Hostaustalten und auc an. . eitun
Königlich Preußischer Staatsanzeiger.
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Zahlungen für den „Reichs⸗
und Staatsanzeiger ⸗ edoch darauf aufmerks
des „Reichs- und Staatsanzeigers“ erfolgen kann.
Insertionsprein für den Raum einer 4 gespaltenen Retit - zeile 30 3, einer 3 gespaltenen Petitzeile 40 5. Inserate nimmt an: die Königliche Ezpedition den Nentschen Reichsanzeigers und Königl. Rrrußischen Ätanta= anzeigers Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
Berlin, Dienstag, den 28. Mai, Abends.
1912.
können auch durch Ueberwelsung der Beträge auf dessen Reichsbankgirokonto geleistet werden. Im Interesse der rechtzeitigen am gemacht, daß der Abdruck vorschußpflichtiger Inserate erst einen Tag nach der Gutschrift des Kostenvorschusses auf das Konto
Inhalt des amtlichen Teiles: Ordens verleihungen ꝛc.
Ernennungen ꝛc. eutsches Reich.
k Bekanntmachung, betreffend die Beschäfti i rinnen und ö . .
alz⸗ und Ham Bekanntmachung, betreffend das . ei .
Kündigung und Entlaffung von An estellten und der Krankenkassen sowie bei ö aus nd Beamten
verhältnissen. deren Dienst⸗ Belgnntmachung, betreffend das Verbot der Verbreitung der in
wi , periodischen Druckschrift „Parkett und
Jetanntmachung, betreffend Erweiterung des Fernsprechverkehrs Bekanntmachung, betreffend eine . , Ie ehr .
Königreich Preußzen. Ernennungen, Chgrakterverleihungen ꝛc. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an die Hannobersche Kolonifations- und Moorver= wertungsgesellschaft m. b. H. in Osnabrück.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Oberstleutnant z. D. Robert Binsack, bisherigem Kommandeur des Landwehrbezirks Limburg a. L., den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife, dem Rittmeister a. D. Freiherrn Waitz von Eschen, biöher im Magdeburgischen Dragonerregiment Rr. 6, dem . Albert von Schaewen zu Arnau im Landkreise air de, i. Pre dem Mgrinebaurat für Maschinenbau Erich tach, kommandiert zur n def r ne bei der Schichau⸗ werft in Danzig, dem Sberlehrer, rofessor Johannes . zu Eschweiler, dem Seminarlehrer Otto Schreiner zu Trier . ö , . Fi Lehmann zu reise Kön ü ö . . ö. önigsberg i. Pr. den Roten Adler⸗ em Amtsgerichtsrat, Geheimen Justizrat Ma nn, . . ö dil r er her. . zu Hau estrich i ĩ s önig⸗ . , n . ß, J em Kirchenältesten, Gutsbesitzer Bernhard 2 Adl. Wargienen im Landkreise . ö . baumeister Heinrich Geis, dem Lehrer Reiner König, beide zu Eschweiler, dem Geheimen Konstruktionssekretär Richard Helm im Reichs marinegmt, dem Prokuristen Paul Krause zu Nöschenrode im Kreise Grafschaft Wernigerode, dem städtischen Buchhaltereivorsteher Hermann Hahn zu Berlin, dem Eisen⸗ bahngütervorsteher . D. Johann Grütters zu Bonn und dem Marineobermeister Heinrich Mußfeldt, kommandiert zur Panzerplattenabnahme in Dillingen, den Königlichen Kronen⸗ ö. J em Kantor und Lehrer Karl Genz zu Großmachmin im Landkreise Stolp den Adler der Inhaber e ö Haus⸗ ordens von Hohenzollern,
dem Gemeindevorsteher, Betriebsinspektor der eche Zoll⸗ verein Friedrich Heinrichs zu Katernberg im Land eise Essen, dem Bahnhofs berwalter a. D. Ludwig Morlo zu Zweibrücken,
den Oberbahngssistenten a. D. Joseph Dostler zu asel, Paul Oertel zu Weißenburg und Kornelius Ruppert zu Hollerich in Luxemburg das Verdienstkreuz in Gold,
den Eisenbahnlokomotivführern Heinrich Bürger zu Ahr⸗ weiler, August De bus zu Straßburg i. E-Keönigshofen, Emil Höhne zu Aachen, den Eisenhahnzugführern a. D. Tillmann Dornseifer zu Cöln⸗Deutz, Wilhelm Schneider zu Zabern ö Wilhelm zu Straßburg i. E. das Verdienftkreuz. in Silber,
dem bisherigen Gemeindevorsteher und stellvertretenden Amtsvorsteher August Schwarzien zu Antballen im Kreise Pilllallen, dem Schöffen, Rentner Julius Herzberg zu Lukatz im Kreise Filehne, dem städtischen Vollziehungsbeamten Wilhelm Lindlar zu Bergisch⸗Gladbach im Landkreise Mülheim am Rhein und dem pPensionierten Schutzmann Franz Kab isch zu . im Landkreise Aachen das Kreuz des Allgemeinen Ehren— eichens, ĩ dem Auktionator Heinrich Engelke zu Schwarmstedt im Kreise Fallingbestel, dem Kirchenaͤltesten, Altsitzer Christoph Klein zu Jungferndorf im Landkreise Königsberg i. Pr., dem Auszüger Karl Dempe zu Grüben im Kreife Falkenberg, dem Altenteiler Heinrich Plesse zu Marklendorf im Kreise Fallingbostel, dem bisherigen Oekonomen Gustav Soetebier zu Bad. Oldeslo? im Kreise Stormarn, dem pensio⸗ nierten städtischen Verwaltungsassistenten Hermann Wichert zu Elbing, dem penfionierten Eisenbahnunterassistenten Franz
Grumbach zu Dili im Kreise Wittenberg, den pensionierten Eisenvahnschaffnern Nikolaus . zu Forbach und Louis ül ler zu Jüterbog, dem pensionierten Cssenbahnschirrmeister Karl Gaehde zu Montigny bei Metz, den pensionierten Eisen⸗ bahnweichenstellern Wilheim Christmann zu Straßburg i. E.⸗ wi , Gottlob Jen tzsch zu Doberschütz im Kreise Delitzsch, Joseph Nitter zu Colmar i. E., Jakob ö zu Cöln⸗ Ehrenfeld, Franz Weber zu gef nig im Landkreise Bonn, Jakob Wehrhahn zu Bodendorf im reise Ahrweiler, Christian ranke und ö Genz zu Roßlau, den pensionierten ssenbahnrottenführern Viktor Krem er zu Rodalben im . Chäteau⸗Salins und Prospyer . zu Bischweiler im Kreise Hagenau, dem bisherigen Eisenbahnhilfsrottenführer Christian Weiden zu Heumar im Landkreise Mülheim a. Rhein, dem pensionierten Bahnwärter Johann Wanderscheid zu Mamer in Luxemburg, dem Lagerkommis Eduard Mink zu Crefeld, den Sgbermeistern August Nehls zu Berlinchen im Kreise Soldin und Friedrich Schlippert zu Kettwig im Landkreise Essen, dem Werkmeister Karl Hoffmann zu Marburg, dem Platzmeifter Wilhelm Bungart zu Plettenberg im Kreise Alena, dem Wasch⸗ und Krempelmeister Peter Tack zu Kettwig im Landkreife Essen, den Gutsverwaltern August Mattar zu Holweide im Landkreise . a. Rhein und Karl 3 amm zu Mohrgu im Kreise Neisse, dem Maschinenschlosser Karl Bohl, dem Matrosen und Schiffskoch Hermann Hennig, dem Platz= arbeiter Wilhelm Wittschus, sämtlich zu Memel, den biz—⸗ herigen Eisenbahnbohrern Jakob Ernst zu Dornach im Kreise Mülhausen i. E. und Sebhastian Meyer zu Mülhausen i. E, dem Vorarbeiter Wilhelm Schubert zu . im Mansfelder Seekreise, dem bisherigen Eifer hahn gien, en⸗ arbeiter Johann Schmitz zu ern im Landkreise Crefeld, dem bisherigen Eisenbahnrottenarbeiter Peter Bayer zu Lutter⸗ bach im Kreise Mülhausen i. E., dem bisherigen Bahnhofs⸗ arbeiter Joseph Hahn zu Aachen, dem Wasserbauarbeiter Karl Leue zu Sommerfeld im Kreise Krossen und dem Arbeiter Wilhelm Ziegan zu Friedland O- Pr. das Allgemeine Chren⸗ zeichen sowie dem Werkmeister und Faktor August Betzler zu Pletten⸗ 66 im Kreise Altena, dem Glöckner, Schneidermeister Otto Schneider zu Arnau im Landkreise Königsberg i. Pr. und dem Gutskutscher Wilhelm König zu Groß Rambin im Kreise Belgard das Allgemeine ren n in Bronze zu verleihen.
Dentsches Reich. Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: i n g ine zan schafter t Richert in Metz zum Land⸗ Albrecht in Colmar
den Staatsanwaltschaftsrat Dr. zum Amtsgerichtsrat und
den Amtsrichter Dr. Kahler in Metz zum Staatsanwalt zu ernennen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den ständigen Hilfsarbeitern im Auswärtigen Amt, Vize⸗
lonsuln Dr. Arthur Schmidt und Dr. Marckwald den
Charakter als Legationsrat zu verleihen.
Dem Vize und. Deputm Generalkonsul, der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin De Witt C. Poole ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.
Der bisherige Obermilitärintendantursekretär Hartkopf aus Leipzig ist zum Geheimen . bei dem Rechnungshofe des Deutschen Reichs ernannt worben.
Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz⸗ und Hammerwerken. Vom 20. Mai 1912.
Auf Grund des 5 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nachstehenden Bestimmungen über die Be— schäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz und Hammerwerken erlassen;
L. Die ef n von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Metall⸗Walz- und Hammerwerken, welche mit un⸗ unterbrochenem Feuer betrieben werden, unterliegt folgenden Beschränkungen:
1) Arbeiterinnen dürfen bei dem unmittelbaren Betriebe der Werke nicht beschäftigt werden.
2) Kinder unter vierzehn Jahren dürfen in den Werken über⸗ haupt nicht beschäftigt werden.
6 eien n Walz⸗ und Hammerwerken, welche Eisen oder Stahl mit ununterbrochenem Feuer verarbeiten, dürfen für die Beschäftigung der jungen Leute männlichen Beschlechts bei den unmittelbar mit dem Ofenbetrieb jm Zu= ammenhange stehenden Arbeiten bis zum 30. September 1914 ie Beschränkungen des 3 136 der Gewerbeordnung mit fol⸗ genden Maßgaben außer Anwendung bleiben:
1) Vor Beginn der Beschäftigung ist dem Arbeitgeber für jeden zugendlichen Arbeiter das von einem Arzte, der bon der höheren Verwaltungsbehörde zur Ausstellung solcher Zeug ; nisse ermächtigt ist, auszuftellende Zeugnis einzuhändigen, nach welchem die körperliche Entwicklung des Arbeiters eine Beschäftigung in dem Werke ohne Gefahr für die Gesund⸗ helt . Der Arbeitgeber hat mit dem Zeugnis in gleicher Weise wie mit dem Arbeitsbuche (G 107 der Gewerbe⸗ ordnung) zu verfahren. ;
2) Die Arbeitsschicht darf einschließlich der . nicht länger als zwölf Stunden, ausschließlich der Pausen nicht länger als zehn Stunden dauern. Die Arbeit muß in jeder Schicht
danch Pausen in der Gesamtdauer von mindestens einer Stunde, in Schichten, die länger als acht Stunden dauern durch Pausen in einer Gesamtdauer von mindestens wel Stunden unterbrochen sein.
Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde kommen ar Pausen nicht in Anrechnung. Ist jedoch in einzelnen Betriebsabteilungen die Beschäfti⸗ gung der jugendlichen Arbeiter so wenig anstrengend und naturgemäß mit so , , hinlängliche Ruhe ge—⸗ währenden Arbeitsunterbrechungen verbunden, daß schon hierdurch eine Gefährdung ihrer Gesundheit ausgeschlossen erscheint, so kann die Hier Verwaltungsbehörde ür eine solche Betriebzabteilung auf Antrag unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestatten, diese Arbeitsunter⸗ brechungen auch dann auf die einstündige Gesamtdauer der Pausen in Anrechnung zu bringen, wenn die einzelnen Unterbrechungen von kürzerer als einviertelstündiger Dauer sind. J
Werden die jungen Leute in längeren als achtstündigen Schichten beschäftigt, so muß eine der Pagusen (Mittags- oder Mitternachtepause) mindestens eine Stunde betragen und zwischen das Ende der fünften und den Anfang der neunten Arbeitsstunde fallen. In Fällen, wo dies die Natur des Betriebs oder Rücksichten auf die jungen Leute geboten . lassen, kann die höhere Verwaltungs⸗ behörde auf besonderen Antrag unter Vorbehalt des Wider⸗ rufs gestatten, daß diese Pause * unbeschadet der Gesamt⸗ dauer der Pausen von zwei Stunden — auf eine halbe
Stunde beschränkt wird. 3 .
Die Gesamtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche ausschließlich der Pausen sechzig Stunden nicht überschrelten.
Bei Tag- und Nachtbetrleb muß wöchentlich Schicht⸗ wechsel eintteten. Bel Betrieben mit täglich zwei Schichten darf für junge Leute die Zahl der in die Zeit von acht Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens fallenden Schichten QNachtschichten) wöchentlich nicht mehr als sechs betragen.
3) Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden liegen. Innerhalb dieser Ruhe⸗ zeit ist eine Beschäftigung mit Nebenarbeiten nicht gestattet.
An Sonn, und Fefttagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends fallen. In die Stunden vor oder nach dieser Zeit darf an Sonntagen die Beschäftigung nur dann fallen, wenn vor Beginn oder nach Abschluß der Arbeitsschicht den jungen Leuten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens vier⸗ undzwanzig Stunden gesichert bleibt. . ;
5) Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen junge Leute nicht beschäftigt werden.
III. Nach dem 30. September 1914 dürfen von den Aus⸗ nahmebestimmungen unter II nur diejenigen Walz. und Hammerwerke Gebrauch machen, welchen dazu auf ihren Antra von der höheren Verwaltungsbehörde die Genehmigung erteilt worden ist, Diese darf nur unter dem Vorbehalte des jeder⸗ eitigen Widerrufs und nur für die . tigung mit solchen ger rg fnen erteilt werden, welche geeignet sind, die Ausbildung der jungen Leute zu fördern, und welche keine besonderen Ge⸗ fahren für ihr Leben und ihre Gesundheit mit sich bringen. Wird die Genehmigung erteilt, so gelten . in diesen Fällen die Vorschriften unter I 1 bis 5. Die höhere Verwaltungs⸗ behörde kann die Genehmigung auch von weitergehenden Vor⸗ 5 über die Arbeitszeit und die Pausen sowie von anderen
edingungen abhängig machen.
II. gr Walz und Hammerwerke, welche von den unter II oder I nachgelafsenen Ausnahmen Gebrauch machen, findet die Vorschrift des 3 138 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung: ;
3 Das in den Arbeitsräumen auszuhängende Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter ist in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht Beschäftigten je eine Abteilung bilden. .
2) Werden den jugendlichen Arbeitern regelmäßige Pausen
gemährt, so i! deren Beginn und Ende r jede Abtellung besonders in das Verzeichnis einzutragen.